Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.85

Verfügung vom 7. Juli 2022

Zweifel an der RAD-Einschätzung; Notwendigkeit eines Rollstuhls muss weiter abgeklärt werden

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer, geboren am [...], erlitt im Alter von 4 Jahren eine Meningokokken-Meningitis. Er leidet seit seiner frühen Kindheit an Epilepsie und hat eine kognitive Schwäche, cerebrale Bewegungsstörungen mit linksseitigem Hemisyndrom, einen rechtsseitigen Strabismus und beidseitige Hyperopie sowie eine S-förmige Skoliose (vgl. Bericht von Dr. C____, FMH für Pädiatrie und Neuropädiatrie, vom 24. Oktober 2005, IV-Akte 40, sowie div. weitere Berichte in den IV-Akten). Hinzu kommen unter anderem eine Quadriceps Schwäche rechts, eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik, Rückenbeschwerden, Asthma und ein mögliches obstruktives Schlafapnoesyndrom (Bericht vom 17.05.2022, IV-Akte 249, S. 2 f.). Im Rahmen einer beruflichen Massnahme absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Mitarbeiter [...]. Dabei stellte sich heraus, dass er einen geschützten Arbeitsplatz benötigte. In der Folge wurde ihm am 16. Mai 2007 eine ganze Rente zugesprochen. Der Rentenanspruch blieb seither unverändert (vgl. IV-Akte 253).

Aufgrund eines Unfalls am 10. Februar 2012, bei welchem er sich eine Malleolarfraktur Typ Weber B zuzog, leidet der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen chronischen Schmerzen am oberen linken Sprunggelenk und musste sich mehreren operativen Eingriffen unterziehen (vgl. zum Ganzen IV-Akte 248, S. 4 ff.).

Mit Gesuch vom 5. November 2018 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Kostengutsprache für einen Batec Rollstuhl mit Elektroantrieb. Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin am 10. April 2019 abgelehnt. Im Rahmen einer Abklärung betreffend Revision der Hilflosenentschädigung stellte die Mitarbeiterin keine Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung fest (Bericht vom 12.08.2020, IV-Akte 182). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und lehnte eine Erhöhung mit Verfügung vom 24. September 2020 ab (IV-Akte 184). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. März 2021 ab (Verfahren IV.2020.132, IV-Akte 210), wobei es die Frage nach einer Einschränkung im Bereich Fortbewegung ausdrücklich offen liess (vgl. IV-Akte 210, S. 13 f.).

Mit Gesuch vom 14. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut die Kostengutsprache für einen Batec Rollstuhl mit Elektroantrieb (IV-Akte 192). Hierzu nahm der RAD Stellung (IV-Akte 200). Am 28. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Zunahme der Beschwerden erneut operiert (vgl. IV-Akte 236). Mit Vorbescheid vom 2. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, das Gesuch um Kostenübernahme abzulehnen (IV-Akte 233). Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Einwänden (vgl. IV-Akte 243) äusserte sich der Regional Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD; RAD-Stellungnahme vom 17.05.2022, IV-Akte 248). Schliesslich verneinte die IV-Stelle am 8. September 2022 einen Anspruch auf einen Handrollstuhl, einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb oder ein Steck-Mobil (Verfügung, IV-Akte 254).

II.        

Mit Beschwerde vom 6. September 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben.

2.     Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für einen Batec Elektro-Hilfsantrieb zu erteilen.

3.     Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.     Unter o/e Kostenfolge zzgl. MwSt.

5.     Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Kurzbericht von D____, Sozialpädagogin FH, vom 26. Juni 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 22. November 2022 resp. Duplik vom 20. Dezember 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2022 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Januar 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.    Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Akten würden weder die medizinische Indikation für einen elektronischen noch für einen handbetriebenen Rollstuhl aufweisen. Weiter habe der RAD die Zusprache eines Rollstuhls mit Elektro-Hilfsantrieb unter dem Aspekt der postoperativen Mobilisation als kontraproduktiv erachtet (Beschwerdeantwort, Rz. 15).

2.2.    Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden. Er lässt vorbringen, dass er sich zwar trotz seiner Einschränkungen fortbewegen könne, die Belastung des oberen Sprunggelenks aber zu starken und anhaltenden Schmerzen führe. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zur Bekämpfung dieser Schmerzsymptomatik andauernd Schmerzmittel einzunehmen. Die Beschwerden liessen sich nur durch Entlastung lindern, wozu ein Elektrorollstuhl erforderlich sei. Weiter lässt er ausführen, dass er aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht dazu in der Lage sei, sich einen kontrollierten, schonenden Gang anzueignen. Zudem verfüge er nicht über die notwendigen kognitiven Fähigkeiten, einen handgesteuerten Rollstuhl zu bedienen. Aus den gleichen Gründen vermöge er nur bedingt öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Er verweist darauf, dass er regelmässig auf Krankentransporte, Unterstützung von Freunden und Bekannten sowie Taxidienstleistungen angewiesen sei und ein elektrischer Antrieb des Rollstuhls auch aufgrund der Quadriceps-Schwäche angezeigt sei (Beschwerde, Rz. 11).

2.3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Einschätzungen des RAD gefolgt ist und auf dieser medizinischen Basis einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Handrollstuhl, einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb oder ein Steck-Mobil verneint hat.

 

3.                  

3.1.    Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten  oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und für invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.

3.2.    Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen).

3.3.    Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein. Solche im Gesetz nicht aufgeführten Vorteile – das Bundesgericht nennt sie persönliche, familiäre oder soziale Umstände – stehen vor allem im Interesse der versicherten Person und ihres Umfeldes. Sie können lediglich zu den zwingend verlangten Eingliederungszielen hinzutreten, nicht aber allein einen hinreichenden Grund für eine Hilfsmittelabgabe bilden. Eine eigentliche Leistungsausweitung darf nicht erfolgen. Bei diesen aussergesetzlichen Effekten kann es sich um Wünsche der versicherten Person hinsichtlich Aussehen, Funktion oder Qualität des Hilfsmittels handeln. Es kann aber auch sein, dass ein bestimmtes Hilfsmittel den Komfort oder die Lebensqualität merklich erhöht im Vergleich zu einem anderen. Des Weiteren kann eine Ausstattung der versicherten Person ermöglichen, ein Hobby, eine Tätigkeit in einem Verein oder ein Ehrenamt auszuüben. Ein Hilfsmittel kann auch dafür sorgen, dass die versicherte Person im Kreise ihrer Familie oder alleine in der Wohnung wohnhaft bleiben oder sich in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln und sich intellektuelle, kognitive oder kommunikative Fähigkeiten aneignen kann. Mit dem richtigen Hilfsmittel können zudem psychische Beeinträchtigungen abgewendet und das Ansehen der versicherten Person in der Gesellschaft zurückgewonnen werden (zum ganzen Abschnitt: Mathias Lanz, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. Zürich 2016, Rz. 386).

3.4.    Gemäss Ziffer 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2022) ist es Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Die "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung" (SAHB) unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Insbesondere erstellt die SAHB auf Anfrage der IV-Stelle Beurteilungen für Rollstühle (Ziffer 3010 KHMI). Sie hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Ziffer 3014 KHMI). Die Abklärungen der SAHB haben ausschliesslich Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der IV-Stelle. Die versicherten Personen sind durch die SAHB-Berater/innen immer über diesen Sachverhalt zu informieren (Ziffer 3015 KHMI).

3.5.    Verwaltungsweisungen, wozu das KHMI zählt, richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.6.    Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft wurden.

4.                  

4.1.    4.1.1. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin keine Abklärung bei der SAHB in Auftrag gegeben hat (vgl. hierzu Erwägung 3.4 vorstehend), sondern sich einzig auf zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E____, FMH Orthopädie, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, abgestützt hat.

4.1.2. In der ersten Stellungnahme vom 9. Februar 2021 führte der RAD-Arzt aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht vom 12. August 2020 in der Regel ohne Hilfsmittel mobil sei, wobei er an schlechten Tagen seinen E-Scooter nehmen würde und nicht auf andere Gehilfen angewiesen sei (IV-Akte 200, S. 9). Weiter hielt der RAD-Arzt fest, der Beschwerdeführer gelange mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, oder mit dem E-Scooter und zu Fuss zur Arbeitsstelle (a.a.O.). Unter Hinweis auf den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2020 verneinte er eine medizinische Indikation für ein Steck-Mobil Modell Magnum 350 oder für einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb (a.a.O.).

4.1.3. Anlässlich der zweiten Stellungnahme vom 17. Mai 2022 hielt der RAD-Arzt an seiner bisherigen Beurteilung fest (IV-Akte 248, S. 6). Dabei ergänzte er, dass mit der durchgeführten kardiologischen Diagnostik in der [...]praxis [...], wo der Versicherte im Rahmen der Laufbandergometrie auf ein Leistungsniveau von 5.2 MET's (entsprechend 216 Watt) gekommen war, der funktionelle Beweis für die fehlende Indikation für einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb vorliege (a.a.O.). Weiter verwies der RAD-Arzt auf die am 28. Januar 2022 erfolgte Operation (Arthroskopie OSG links, Stabilitätsprüfung, Rekonstruktion Syndesmose mit autologen Semitendinosus-Transplantat und Stellschrauben, Rekonstruktion Ligamentum deltoideum [anchor-to-poste] und plantarisierende Cuneiforme mediala Osteotomie [Cotton]) und empfahl nach einer Entlastung des linken Fusses, einen stufenweisen Belastungsaufbau sowie drei Monate nach der Operation einen Übergang auf Vollbelastung (a.a.O.). Zur Begründung führte er aus, eine längerfristige Verordnung eines Rollstuhls würde der postoperativen Mobilisation hinsichtlich der Motivation zum Belastungsaufbau im Wege stehen und sei damit medizinisch kontraindiziert. Es würde den Versicherten in seinem Krankheitserleben verfestigen und den Erfolg des operativen Eingriffs vom 28. Januar 2022 zunichte machen (a.a.O).

4.2.    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten kann auf diese Aussagen nicht zweifelsfrei abgestellt werden.

4.3.    Zunächst bestätigt der behandelnde Arzt Dr. F____, [...]klinik [...], in seinem Arztbericht vom 7. November 2017 die Notwendigkeit eines Elektrorollstuhls (vgl. IV-Akte 243, S. 24 f.). In den RAD-Stellungnahmen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Ebenfalls fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beiständin im Schreiben vom 28. März 2022, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkung nicht in der Lage sei, die Belastung selbständig zu reduzieren resp. sich einen kontrollierten, schonenden Gang anzueignen (IV-Akte 243, S. 2). Zudem wurden bereits in der unfallversicherungsrechtlichen, kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2020 von Dr. G____, FMH Chirurgie, mehrere auffällige Befunde erhoben (Gang zum Untersuchungszimmer auffällig mit Schonhinken links; Bewältigung der Treppenstufen zum Untersuchungszimmer sehr vorsichtig; Barfussgang auffällig mit deutlicher Aussenrotation beider Füsse und unsicherem Gangbild; Zehenspitzenstand nur kurz möglich und unsicher; Fersenstand sehr unsicher; tiefe Hocke unmöglich, vgl. IV-Akte 143, S. 13 f.).

4.4.    4.4.1. Zu beachten gilt es auch, dass beim Beschwerdeführer ein gesteigertes Mobilitätsbedürfnis besteht, da er innerhalb des Wochenverlaufs einer Vielzahl von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgeht, welche ihm eine wichtige Tagesstruktur bieten. So übt er nicht nur eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt aus, sondern betätigt sich auch als Verkäufer des [...]. Zwar ist es richtig, dass im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. August 2020 festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit einem E-Scooter fortbewege (Abklärungsbericht, IV-Akte 182, S. 4). Gleichzeitig hielt die Abklärungsperson jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer die Benutzung eines Rollstuhls zumutbar wäre (vgl. a.a.O.), worauf der RAD in seinen beiden Stellungnahmen nicht eingegangen ist.

4.4.2. Im Weiteren hat der RAD Arzt die im Abklärungsbericht erwähnte Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unkritisch übernommen und nicht hinterfragt, wie sich deren Umsetzung gestaltet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass ihm die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel infolge des Unvermögens beim Schreiben und Lesen nur sehr eingeschränkt möglich sei (Beschwerde, Rz. 12), was der RAD zumindest hätte diskutieren müssen, zumal auch die Sozialpädagogin D____ bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Lese- und Schreibfähigkeiten Mühe habe, sich an fremden Orten zu Recht zu finden (BB 2). Weiter berichtet die Sozialpädagogin, dass der Beschwerdeführer ca. einmal monatlich einen Krankentransport ins [...] in Anspruch nehme und sich ansonsten mit einem Behindertengefährt fortbewege, mit welchem ihm oft die Mitnahme im Tram verwehrt werde (a.a.O.). Dabei handle es sich um ein vierrädriges Elektromobil der [...], welches für Senioren geschaffen wurde und in welchem der Beschwerdeführer sitzend Platz nehmen kann (Replik, Rz. 1).

4.5.    Im Ergebnis bestehen in verschiedener Hinsicht Zweifel an der RAD-Einschätzung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Da das streitberufene Gericht aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gesammelten Unterlagen nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob vorliegend eine Notwendigkeit für einen Rollstuhl mit oder ohne Elektro-Hilfsantrieb besteht, sind ergänzende Abklärungen notwendig. Zu diskutieren gilt es, ob im vorliegenden Fall tatsächlich angenommen werden kann, der Gebrauch eines Rollstuhls sei durch die damit einhergehende Schonung nicht indiziert.

4.6.    Darüber hinaus erscheint es als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit eines Rollstuhls bei der SAHB oder einer anderen geeigneten Institution wie zum Beispiel dem Paraplegikerzentrum abklären lässt und anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein solches Hilfsmittel entscheidet. Dabei ist eventuell zu prüfen, ob sich die Indikation zu einem elektronischen Antrieb aus den kognitiven und motorischen Einschränkungen ergibt, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, Rz. 18).

5.                  

5.1.    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 7. Juli 2022 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

5.2.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

5.3.    Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: