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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 31. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.85
Verfügung vom 7. Juli 2022
Zweifel an der RAD-Einschätzung; Notwendigkeit eines Rollstuhls muss weiter abgeklärt werden
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer, geboren am [...], erlitt im Alter von 4 Jahren eine Meningokokken-Meningitis. Er leidet seit seiner frühen Kindheit an Epilepsie und hat eine kognitive Schwäche, cerebrale Bewegungsstörungen mit linksseitigem Hemisyndrom, einen rechtsseitigen Strabismus und beidseitige Hyperopie sowie eine S-förmige Skoliose (vgl. Bericht von Dr. C____, FMH für Pädiatrie und Neuropädiatrie, vom 24. Oktober 2005, IV-Akte 40, sowie div. weitere Berichte in den IV-Akten). Hinzu kommen unter anderem eine Quadriceps Schwäche rechts, eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik, Rückenbeschwerden, Asthma und ein mögliches obstruktives Schlafapnoesyndrom (Bericht vom 17.05.2022, IV-Akte 249, S. 2 f.). Im Rahmen einer beruflichen Massnahme absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Mitarbeiter [...]. Dabei stellte sich heraus, dass er einen geschützten Arbeitsplatz benötigte. In der Folge wurde ihm am 16. Mai 2007 eine ganze Rente zugesprochen. Der Rentenanspruch blieb seither unverändert (vgl. IV-Akte 253).
Aufgrund eines Unfalls am 10. Februar 2012, bei welchem er sich eine Malleolarfraktur Typ Weber B zuzog, leidet der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen chronischen Schmerzen am oberen linken Sprunggelenk und musste sich mehreren operativen Eingriffen unterziehen (vgl. zum Ganzen IV-Akte 248, S. 4 ff.).
Mit Gesuch vom 5. November 2018 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Kostengutsprache für einen Batec Rollstuhl mit Elektroantrieb. Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin am 10. April 2019 abgelehnt. Im Rahmen einer Abklärung betreffend Revision der Hilflosenentschädigung stellte die Mitarbeiterin keine Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung fest (Bericht vom 12.08.2020, IV-Akte 182). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und lehnte eine Erhöhung mit Verfügung vom 24. September 2020 ab (IV-Akte 184). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. März 2021 ab (Verfahren IV.2020.132, IV-Akte 210), wobei es die Frage nach einer Einschränkung im Bereich Fortbewegung ausdrücklich offen liess (vgl. IV-Akte 210, S. 13 f.).
Mit Gesuch vom 14. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut die Kostengutsprache für einen Batec Rollstuhl mit Elektroantrieb (IV-Akte 192). Hierzu nahm der RAD Stellung (IV-Akte 200). Am 28. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Zunahme der Beschwerden erneut operiert (vgl. IV-Akte 236). Mit Vorbescheid vom 2. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, das Gesuch um Kostenübernahme abzulehnen (IV-Akte 233). Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Einwänden (vgl. IV-Akte 243) äusserte sich der Regional Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD; RAD-Stellungnahme vom 17.05.2022, IV-Akte 248). Schliesslich verneinte die IV-Stelle am 8. September 2022 einen Anspruch auf einen Handrollstuhl, einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb oder ein Steck-Mobil (Verfügung, IV-Akte 254).
II.
Mit Beschwerde vom 6. September 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für einen Batec Elektro-Hilfsantrieb zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MwSt.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Kurzbericht von D____, Sozialpädagogin FH, vom 26. Juni 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 22. November 2022 resp. Duplik vom 20. Dezember 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2022 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Januar 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein. Solche im Gesetz nicht aufgeführten Vorteile – das Bundesgericht nennt sie persönliche, familiäre oder soziale Umstände – stehen vor allem im Interesse der versicherten Person und ihres Umfeldes. Sie können lediglich zu den zwingend verlangten Eingliederungszielen hinzutreten, nicht aber allein einen hinreichenden Grund für eine Hilfsmittelabgabe bilden. Eine eigentliche Leistungsausweitung darf nicht erfolgen. Bei diesen aussergesetzlichen Effekten kann es sich um Wünsche der versicherten Person hinsichtlich Aussehen, Funktion oder Qualität des Hilfsmittels handeln. Es kann aber auch sein, dass ein bestimmtes Hilfsmittel den Komfort oder die Lebensqualität merklich erhöht im Vergleich zu einem anderen. Des Weiteren kann eine Ausstattung der versicherten Person ermöglichen, ein Hobby, eine Tätigkeit in einem Verein oder ein Ehrenamt auszuüben. Ein Hilfsmittel kann auch dafür sorgen, dass die versicherte Person im Kreise ihrer Familie oder alleine in der Wohnung wohnhaft bleiben oder sich in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln und sich intellektuelle, kognitive oder kommunikative Fähigkeiten aneignen kann. Mit dem richtigen Hilfsmittel können zudem psychische Beeinträchtigungen abgewendet und das Ansehen der versicherten Person in der Gesellschaft zurückgewonnen werden (zum ganzen Abschnitt: Mathias Lanz, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. Zürich 2016, Rz. 386).
3.4. Gemäss Ziffer 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2022) ist es Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Die "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung" (SAHB) unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Insbesondere erstellt die SAHB auf Anfrage der IV-Stelle Beurteilungen für Rollstühle (Ziffer 3010 KHMI). Sie hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Ziffer 3014 KHMI). Die Abklärungen der SAHB haben ausschliesslich Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der IV-Stelle. Die versicherten Personen sind durch die SAHB-Berater/innen immer über diesen Sachverhalt zu informieren (Ziffer 3015 KHMI).
3.5. Verwaltungsweisungen, wozu das KHMI zählt, richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.6. Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft wurden.
4.2. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten kann auf diese Aussagen nicht zweifelsfrei abgestellt werden.
4.3. Zunächst bestätigt der behandelnde Arzt Dr. F____, [...]klinik [...], in seinem Arztbericht vom 7. November 2017 die Notwendigkeit eines Elektrorollstuhls (vgl. IV-Akte 243, S. 24 f.). In den RAD-Stellungnahmen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Ebenfalls fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beiständin im Schreiben vom 28. März 2022, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkung nicht in der Lage sei, die Belastung selbständig zu reduzieren resp. sich einen kontrollierten, schonenden Gang anzueignen (IV-Akte 243, S. 2). Zudem wurden bereits in der unfallversicherungsrechtlichen, kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2020 von Dr. G____, FMH Chirurgie, mehrere auffällige Befunde erhoben (Gang zum Untersuchungszimmer auffällig mit Schonhinken links; Bewältigung der Treppenstufen zum Untersuchungszimmer sehr vorsichtig; Barfussgang auffällig mit deutlicher Aussenrotation beider Füsse und unsicherem Gangbild; Zehenspitzenstand nur kurz möglich und unsicher; Fersenstand sehr unsicher; tiefe Hocke unmöglich, vgl. IV-Akte 143, S. 13 f.).
4.4. 4.4.1. Zu beachten gilt es auch, dass beim Beschwerdeführer ein gesteigertes Mobilitätsbedürfnis besteht, da er innerhalb des Wochenverlaufs einer Vielzahl von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgeht, welche ihm eine wichtige Tagesstruktur bieten. So übt er nicht nur eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt aus, sondern betätigt sich auch als Verkäufer des [...]. Zwar ist es richtig, dass im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. August 2020 festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit einem E-Scooter fortbewege (Abklärungsbericht, IV-Akte 182, S. 4). Gleichzeitig hielt die Abklärungsperson jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer die Benutzung eines Rollstuhls zumutbar wäre (vgl. a.a.O.), worauf der RAD in seinen beiden Stellungnahmen nicht eingegangen ist.
4.4.2. Im Weiteren hat der RAD Arzt die im Abklärungsbericht erwähnte Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unkritisch übernommen und nicht hinterfragt, wie sich deren Umsetzung gestaltet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass ihm die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel infolge des Unvermögens beim Schreiben und Lesen nur sehr eingeschränkt möglich sei (Beschwerde, Rz. 12), was der RAD zumindest hätte diskutieren müssen, zumal auch die Sozialpädagogin D____ bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Lese- und Schreibfähigkeiten Mühe habe, sich an fremden Orten zu Recht zu finden (BB 2). Weiter berichtet die Sozialpädagogin, dass der Beschwerdeführer ca. einmal monatlich einen Krankentransport ins [...] in Anspruch nehme und sich ansonsten mit einem Behindertengefährt fortbewege, mit welchem ihm oft die Mitnahme im Tram verwehrt werde (a.a.O.). Dabei handle es sich um ein vierrädriges Elektromobil der [...], welches für Senioren geschaffen wurde und in welchem der Beschwerdeführer sitzend Platz nehmen kann (Replik, Rz. 1).
4.5. Im Ergebnis bestehen in verschiedener Hinsicht Zweifel an der RAD-Einschätzung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Da das streitberufene Gericht aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gesammelten Unterlagen nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob vorliegend eine Notwendigkeit für einen Rollstuhl mit oder ohne Elektro-Hilfsantrieb besteht, sind ergänzende Abklärungen notwendig. Zu diskutieren gilt es, ob im vorliegenden Fall tatsächlich angenommen werden kann, der Gebrauch eines Rollstuhls sei durch die damit einhergehende Schonung nicht indiziert.
4.6. Darüber hinaus erscheint es als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit eines Rollstuhls bei der SAHB oder einer anderen geeigneten Institution wie zum Beispiel dem Paraplegikerzentrum abklären lässt und anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein solches Hilfsmittel entscheidet. Dabei ist eventuell zu prüfen, ob sich die Indikation zu einem elektronischen Antrieb aus den kognitiven und motorischen Einschränkungen ergibt, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, Rz. 18).
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.
5.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen