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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.86
Verfügung vom 18. Juli 2022
Beschwerde abgewiesen. Keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und gelernte Automechaniker
reiste 1980 in die Schweiz ein, wo er bei diversen Unternehmen als
Servicetechniker arbeitete (IV-Akten 2, 43, S. 1 ff.).
b)
Nachdem sich der Beschwerdeführer bei einem Schlittelunfall verletzte,
meldete er sich am 8. November 2006 (IV-Akte 2) erstmals bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem
Beschwerdeführer daraufhin eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum
Maschinenteilzeichner CAD (Schreiben vom 20. Mai 2008, IV-Akte 74 und Schrieben
vom 7. Januar 2009, IV-Akte 81), welche der Beschwerdeführer im Jahr 2010
erfolgreich abschloss (Anlehr-Ausweis vom 10. August 2010, IV-Akte 91, S. 3). Nachdem
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge weitere Kostengutsprachen
für Praktika zusprach (vgl. IV-Akten 98,101,105,109,111,113), schloss sie mit
Mitteilung vom 14. April 2012 die beruflichen Massnahmen ab und stellte betreffend
Rente eine separate Verfügung in Aussicht (IV-Akte 126).
c)
Nach Durchführung einer psychiatrisch/rheumatologischen Begutachtung
(vgl. Gutachten vom 22. September 2012, IV-Akte 158) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2013
(IV-Akte 179) ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2012
eine Viertelsrente zu. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2014
(IV.2013.196; IV-Akte 191) gut und wies die Sache zur Neuberechnung des
Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurück. In Nachachtung des Gerichtsurteils
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober
2014 (IV-Akte 194) ab dem 1. Februar 2007 eine ganze und ab dem 1. Juli 2012
eine halbe Rente zu. Mit Mitteilung vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 207) stellte
die Beschwerdegegnerin den unveränderten Rentenanspruch fest.
d)
Mit Schreiben vom 25. Mai 2019 (IV-Akte 2019) machte der
Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend,
woraufhin die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen tätigte. Namentlich
ordnete die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den
Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie an (vgl. IV-Akte 233). Im
Wesentlichen gestützt auf das Gutachten (Rheumatologisches Gutachten vom 15.
Februar 2021, IV-Akte 236, Psychiatrisches Gutachten vom 12. Februar 2021,
IV-Akte 237) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 281) mit, dass er ab dem 21. Mai 2019 eine ganze
Rente, ab dem 1. September 2019 eine halb Rente, ab dem 1. Mai 2019 eine ganze
Rente, ab dem 1. September 2020 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2021 eine
ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2021 eine halbe Rente erhalte.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. September 2022 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2022 und die Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter
sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer
Abklärungen erneut über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers entscheide.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14.
Februar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich
zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit
Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17.
Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar.
Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Verfügung vom
18. Juli 2022 liege ein unrichtig und unvollständig festgestellter Sachverhalt
zugrunde. Er verweist in diesem Zusammenhang auf diverse Berichte seiner
behandelnden Ärzte.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, von
einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung könne nicht ausgegangen werden.
Der angefochtene Entscheid stütze sich auf ein beweiswertiges bidisziplinäres
Gutachten, sowie eine nachvollziehbare Verlaufsbeurteilung durch den RAD. Die
Verfügung vom 18. Juli 2022 sei daher zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 18. Juli
2022 rechtlich zu beanstanden ist.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit
analog einem Revisionsfall nach
Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen stellt die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
kein Revisionsgrund dar.
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies
war vorliegend die Verfügung vom 7. Oktober 2014 (IV-Akte194).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit
zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 7. Oktober 2014 bis zum 18. Juli
2022, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich
relevante Änderung des Sachverhaltes ergeben hat.
4.2.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93,
99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im
Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer
Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und
Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen).
4.5.
Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.
44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm
vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von
RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des
Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD- Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer
medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)
genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die
RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015,
9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1.
5.1.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 7. Oktober 2014 (IV-Akte
194) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der
Dres. med. B____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologe, FMH, und C____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 22. September 2021
(IV-Akte 158).
5.1.2.
Gemäss rheumatologischem Fachgutachten wurden beim Beschwerdeführer mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Status nach CRPS Typ I, Grad II
Knie rechts mit/bei Status nach Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks am 4.
Februar 2006 mit Ruptur des medialen Seitenbandes, Bone bruise des medialen
Femurkondylus, Knie-Arthroskopie rechts am 7. April 2006 mit medialer und
lateraler Teilmeniskektomie und Knorpelglättung retropatellär und im Bereich
des medialen Femurkondylus, Knie Arthroskopie rechts am 6. Juni 2007 mit
Pilca-Resektion und Knorpel-Shaving aktuell klinisch und radiologisch keine
Symptome objektivierbar, (2) lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener
Komponente bei Hyperlordose, Chondrose L4/5 und L5/S1, Sponylarthrose L3/4
betont und L5/S1, Haltungsschwäche und muskuläre Dysbalance, 2/5 Waddell
Zeichen; (3) zervikovertebrales und zervikozephales Cervicalsyndrom bei
leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit/bei breitbasiger, medianer
Diskushernie HWK 4/5 ohne neuronale Tangierung, breitbasige, mediolateral
rechtsliegende Diskushernie HWK 6/7 ohne Tangierung neuronaler Strukturen (MRT
HWS 28. Oktober 2011, IV-Akte 158, S. 14). Aus rheumatologischer Sicht bestehe
eine medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit von 80% in einem Ganztagspensum
in der angestammten Tätigkeit als CAD-Zeichner, wobei die 20%ige Reduktion zur
Aufrechterhaltung der Entspannungsphasen und des verminderten Arbeitstempos
gelten. Tätigkeiten insbesondere in nasskalter Umgebung, in Staubumgebung, bei
Lärm, sollten ebenfalls vermieden werden. Ideal sei eine wechselbelastende
Tätigkeit, stehend, gehend, sitzend (a.a.O., S. 15).
5.1.3.
Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer rezidivierende leichte
bis mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.0) und eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der
Beschwerdeführer könne sich ohne weiteres an Regeln und Routinen anpassen. Er
könne planen und strukturieren und grundsätzlich auch seine fachlichen
Kompetenzen anwenden. Die Kontakt- und Gruppenfähigkeit sei nicht
beeinträchtigt. Gemittelt müsse aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der
erwähnten Faktoren von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
ausgegangen werden. Die depressive Symptomatik sei nicht immer gleich
ausgeprägt, weshalb die Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht gemittelt
werden müsse. Eine höhergradige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
könne aus objektiven Gründen nicht festgestellt werden.
5.1.4.
Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass
die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend sei und aufgrund
der erhobenen Befunde, des bisherigen Verlaufs und unter Berücksichtigung der
Einschränkungen gemittelt eine 30%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe. Die erlernte Tätigkeit als Automechaniker oder
Monteur sei in dieser Situation ungünstig und solle vermieden werden. Ideal sei
eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, stehend gehend sitzend. Tätigkeiten
insbesondere in nasskalter Umgebung, in Staubumgebung, bei Lärm, sollten
vermieden werden, ebenso repetitives Treppensteigen, Zwangshaltungen des
Rumpfes und häufiges Bücken.
5.2.
5.2.1. Die hier angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2022
beruhte im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und E____, Facharzt für
Rheumatologie und Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 15. Februar 2021
(IV-Akte 236 und 237) und den Berichten des RAD (vgl. E. 6 hiernach).
5.2.2. Der rheumatologische Gutachter stellte folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) beginnende Gonarthrose rechts mit/bei
Status nach Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks am 4. Februar 2006 mit
Ruptur des medialen Seitenbandes, Bone bruise des medialen Fermurkondylus,
Status nach CRPS Typ I rechtes Knie, CRPS vollständig abgeheilt 03/2007 (MRI
Knie rechts 29. März 2007); (2) Status nach Arthroskopie rechtes Knie, mediale
und laterale Meniskusresektion, Knorpelglättung bei medialer und lateraler
Meniskus-Vorderhorn Ruptur, Knorpeldefekt Outerbridge 3° am medialen
Fermurkondylus sowie Patellerückfläche, mediale Seitenbandruptur am 7. April
2006, Status nach Arhtroskopie Knie rechts, Plica-Resektion, Knorpelshaving bei
Plica infrapatellaris, Knorpelschädigung retropatellär entsprechend
Chondromalazie Grad II am 6. August 2007; (3) Periarthropathia humeroscapularis
links mit/bei Status nach Schulterarthroskopie links, Refixation der
Supraspinatussehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie und sparsame
Akromioplastikbei traumatischer Ruptur Supraspinatussehne, Tendinopathie lange
Bizepssehne, Bursitis subycromialis Schulter links am 13. August 2018, Status
nach Schulterarthroskopie links mit 2-reihiger Refixierung der Supraspinatssehne
und Infraspinatussehne, Bursektomie, Dèbridement und Biopsieentnahme bei
Reruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne und Infraspinatussehne) am
31. Januar 2020; (4) Periarthropathia humerosapularis rechts mit/bei Status
nach Schulterarthroskopie recht mit 2-reihiger Refixation der Supraspinatussehne,
Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie und sparsame Akromioplastik bei
transmuraler Ruptur Supraspinatussehne, Tendinopathie der langen Bizepssehne,
Bursitis subacromialis Schulter rechts am 4. Februar 2019; (5)
Lumbovertebralsyndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken), altersentsprechenden
leichten degenerativen Veränderungen mit mehrsegmentalen leichten
Fazettengelenksarthrosen der LWS (MRI LWS, ISG 7. Februar 2018, CT-LWS 11.
November 2020), klinisch keine radikuläre Reizsituation; (6) zervikospondylogenes
(zervikozephales) Syndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken), altersentsprechenden
leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit breitbasiger medianer
Diskushernie C4/5, breitbasiger mediolateral rechtsliegende Diskushernie C6/7
ohne Neurokompression (MRI HWS 28. Oktober 2011), klinisch keine radikuläre
Reizsituation; (7) Angabe von belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links
mit/bei Status nach SL-Ligament-Rekonstruktion mittels Arhtrex-Kit DX Swivel
Lock 3.5 x 0.8 mm Insertionen und lateral Tape 1.5 mm bei SL-Bandruptur
komplett Handgelenk links mit/bei Status nach Handgelenksarthroskopie und
intakter Knorpelstrukturam Lunatum sowie am Scaphoid sowie an der
Radiuskongruität am 3. August 2017, klinisch unauffäliger Befund; (8)
beginnende Gonarthrose links mit/bei Status nach Kniegelenksarhtroskopie links
mit Teilmenisektomie mediale Meniskus mittleres-posteriores Drittel, Shaving
Femur OCL und Pilca mediopatellaris bei medialer Meniskusläsion Kniegelenk
links mit medialer Knorpeldegeneration am 4. Mai 2016 (IV-Akte 236, S. 62 f.).
5.2.3.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E____ aus, in der
angestammten Tätigkeit als Automechaniker und Monteur bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 0%. Als CAD-Zeichner sei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
von 70% auszugehen. Der zeitliche Verlauf der dargestellten Arbeitsfähigkeit
als CAD-Zeichner stelle sich wie folgt dar: 0% vom 13. August 2018 bis Ende
Mai 2019 (13. August 2018 Schulter-OP links, postoperative Rehabilitation, 4.
Februar 2019 Schulter-OP rechts, postoperative Rehabilitation, unauffälliger
postoperativer Verlauf), 80% Anfang 06/2019 bis 30. Januar 2020, 0% vom 31.
Januar 2020 bis Ende 05/2020 (31. Januar 2020 Schulter-OP links, postoperative
Rehabilitation, unauffälliger postoperativer Verlauf), 70% Anfang 06/2020 bis
laufend. Insgesamt sei es im Verlaufe der Jahre zu einer leichten
Verschlechterung gegenüber der Vorbegutachtung gekommen. Dieser Zeitpunkt werde
im Sinne einer diskreten progredienten Verschlechterung auf den Zeitpunkt nach
der Rehabilitation nach der letzten Schulter-OP gelegt (Juni 2020). Insgesamt
kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in
Frage. Es kämen nur noch leichte Arbeiten in Frage. Es bestünden zudem folgende
Einschränkungen: Er könne nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in
Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, nicht dauernd repetitiv
vornübergebeugt oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Er könne mit
der HWS nicht in dauernden Zwangsstellungen wie dauernd inkliniert oder
reklinierter HWS arbeiten. Insgesamt bestehe für eine leichte Tätigkeit, welche
zusammengefasst rückenschonend und gelenkschonend sei, bestehe insgesamt eine
Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 236, S. 67).
5.2.4.
Dr. med. D____ attestierte dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte
der Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) fest
(IV-Akte 237, S. 18). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter
fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine solche von 100%. Zu den
Arbeitsrahmenbedingungen sei festzuhalten, dass aufgrund der chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren von körperlichen
Schwerarbeiten abzusehen sei. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit
äusserte sich Dr. med. D____ dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung
durch Dr. med. C____ noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode
vorlag. Unterdessen liege lediglich noch eine leichte depressive Episode vor,
die sich allerdings nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit wann der
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wieder im Vollbesitz seiner
qualitativen Funktionsfähigkeiten sei, sei unklar. Zumindest habe er seit
vielen Jahren keine ambulante psychiatrische Behandlung mehr aufgesucht. Mit
einziger Sicherheit könne festgehalten werden, dass die 100%ige
Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ab dem hiesigen Begutachtungsdatum (10.
Februar 2021) festgehalten werde (a.a.O., S. 27 f.).
5.2.5. Anlässlich
der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, da aus psychiatrischer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte hier vorliegend die
rheumatologische Begutachtung als Gesamtbeurteilung für die Fächer
Rheumatologie und Psychiatrie. Somit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in
einer Tätigkeit, welche zusammengefasst also rückenschonend und gelenkschonend
(Schulter, linke Hand, Knie) sei, insgesamt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
bezogen auf ein Ganztagspensum auszugehen (IV-Akte 236, S. 96).
5.3.
Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E____ und D____
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
E. 4.3. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten
erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen
Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akten 236, S. 10 ff. und 237,
S. 4 ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell und umfassend
und beruhen auf allseitigen Untersuchungen (neunzigminütige rheumatologische
Untersuchung, IV-Akte 236, S. 4; sechzigminütige psychiatrische Untersuchung,
IV-Akte 237, S. 3). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden
hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils
sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung und Befund, IV-Akte 236, S. 37 ff.;
IV-Akte 237, S. 11 ff.). Zu vorhandenen früheren allfällig abweichenden
Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im
psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren
berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3). Schliesslich ist das
bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die
Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen der Expertisen schlüssig begründet
(vgl. auch Beurteilung RAD vom 18. Oktober 2022, IV-Akte 288).
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. D____ zu Recht nicht. Die im rheumatologischen Teilgutachten
attestierte Arbeitsfähigkeit bemängelt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf
eine nach der Begutachtung am 16. April 2021 erfolgten Operation an der linken
Schulter. Unter Verweis auf seine behandelnden Ärzte geht er im Nachgang der
vorgenannten Operation von einer vollumfänglichen und nicht wie gutachterlich
festgestellt, von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
6.2.
6.2.1. Am 16. April 2021 erfolgte eine Schulterarthroskopie
links mit Teilrepair der posterosuperioren Rotatorenmanschette (Refixierung der
Infraspinatussehne), Bursektomie der Neobursa und Lösen der subrakomialen
Vernarbung, Débridement und Entfernung des Fadenmaterials. Zwei Wochen nach der
Operation zeigte sich ein unauffälliger Befund (vgl. Operationsbericht F____klinik
vom 16. April 2021, IV-Akte 246, S. 3; Bericht F____klinik vom 28. April 2021,
IV-Akte 246, S. 7). Drei Monate postoperativ zeigte sich weiterhin ein
zeitgerechter Befund mit regredienten Beschwerden und freier passiver Mobilität
(vgl. Bericht F____klinik vom 12. Juli 2021, IV-Akte 255). Gemäss Bericht der F____klinik
vom 9. November 2022 setzte sich dieser erfreuliche Verlauf fort. Insgesamt
bestehe ein ruhiger Befund bei stabiler aktiver Mobilität bis über die
Horizontalebene hinaus (IV-Akte 257, S. 2). Hinweise in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgenannten
Berichten der F____klinik nicht.
6.2.2. Mit Bericht vom 17. November 2021 (IV-Akte 257) attestierte der
behandelnde Arzt der G____klinik, Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, FMH, dem Beschwerdeführer sieben Monate postoperativ eine nach
wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Begründung betreffend die
attestierte Arbeitsunfähigkeit lässt sich vorgenanntem Bericht nicht entnehmen.
6.2.3. Der RAD-Arzt, Dr. med. I____, Facharzt für
Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, FMH,
führte mit Beurteilung vom 5. Januar 2022 (IV-Akte 261, S. 7) aus, der
postoperative Verlauf gestalte sich durchgehend unauffällig und völlig adäquat
hinsichtlich eines Revisionseingriffs an der Schulter. Angesichts dessen sei
ergänzend zum Gutachten von Dr. med. E____ ab dem Zeitpunkt der der Operation vom
16. April 2021 bis zum 12. Juli 2021 (3 Monate postoperativ) von einer 0%igen
Arbeitsfähigkeit, vom 13. Juli 2021 bis zum 31. August 2021 von einer 50%igen
und ab dem 1. September 2021 wieder von der gutachterlich festgestellten 70%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf das bidsiziplinäre Gutachten der Dres.
med. D____ und E____ könne weiterhin unverändert abgestützt werden.
6.2.4. Mit Schreiben vom 10. März 2022 (IV-Akte 271, S. 6)
führte der behandelnde Arzt der F____klinik, Dr. med. J____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, seitens
des RAD seien sämtliche Beschwerden und Krankheiten des Beschwerdeführers
berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der
wieder akuten Beschwerden im Bereich der linken Schulter anzumerken, dass der
linke Arm momentan nicht aktiv über einen längeren Zeitraum in der
Horizontalebene stabilisiert werden könne. Es bleibe die aktuelle Entwicklung
abzuwarten.
6.2.5. Mit erneuter Beurteilung vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 273, S. 4)
hielt der RAD-Arzt I____ in Bezug auf das Schreiben von Dr. med. J____ fest,
dass es in der Natur der Sache liege, wenn es nach mehrfachen Operationen an
der linken Schulter immer wieder zu Veränderungen der Beschwerden kommen, die
auch einer gezielten Behandlung bedürften. Solange sich jedoch nur eine
vorübergehende Veränderung und nicht eine richtungsweisende
Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe, bleibe es bei
dem formulierten Leistungsbild. Es verbleibe daher bei der Stellungnahme vom 5.
Januar 2022 (vgl. E. 6.2.3. hiervor).
6.2.6. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 (IV-Akte 286, S.
5) führte Dr. med. J____ aus, es bestehe beim Beschwerdeführer ein Status nach
arthroskopischer Refixierung der Supraspinatussehne aus dem Jahr 2018. In der
Folge sei es zur Re-Ruptur und Revisionsoperation mit erneuter Refixierung der
Supraspinatussehne und Infraspinatussehne (01/2020) sowie nochmaliger Re-Ruptru
und Revisionsrthroskopie mit hier nur noch möglichem Teilrepair der
posterosuperioren Rotatorenmanschette (04/2021) gekommen. Momentan zeige sich
in den postoperativen Kontrollen ein gleichbleibender Befund. Es bestehe eine
schmerzhaft eingeschränkte Mobilität. Der klinische Befund korreliere gut mit
dem Befund der nicht komplett zur Heilung gekommenen posterosuperioren
Rotatorenmanschette mit dadurch resultierender anhaltender Bursitis der
Neobursa im Subrakomialraum. Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers lassen sich dem Bericht vom 1. Juli 2022 nicht entnehmen.
6.2.7. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 (IV-Akte 288)
hielt der RAD-Arzt I____ fest, anlässlich der Stellungnahme vom 1. Juli 2022
habe Dr. med. J____ die bekannten Diagnosen aufgenommen und auf den aktuellen
Befund Bezug genommen. Dr. med. J____ habe ausdrücklich angegeben, dass sich in
den postoperativen Kontrollen ein gleichbleibender Befund zeige. Seine
vorgängigen medizinischen Einschätzungen hätten daher nach wie vor Gültigkeit. Es
bedürfe keiner weiteren Abklärungen und es könne an den Einschätzungen vom 5.
Januar 2022 und vom 12. Mai 2022 festgehalten werden.
6.3.
6.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht vorweg zu nehmen ist,
dass der Bericht des RAD vom 18. Oktober 2022 im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen ist, obschon er nach der angefochtenen Verfügung datiert, da er
sich inhaltlich zum vor dem Verfügungszeitpunkt liegenden Sachverhalt äussert
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021, E. 2.1 mit
Hinweis auf BGE 132 V 215 e. 3.1.1.; 131 V 407 E. 2.1).
6.3.2. Die Berichte des RAD vermögen in vorliegender Angelegenheit die
praxisgemässen Anforderungen an medizinische Expertisen zu erfüllen (vgl. E.
4.4. f.). Der nachvollziehbaren, fachärztlichen Einschätzung des RAD-Arztes I____
bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Nachgang
zum bidisziplinären Gutachten ist zu folgen, erwecken doch die Berichte der
behandelnden Ärzte keine (geringen) Zweifel an der Darstellung des RAD. Wie der
RAD-Arzt zutreffend ausführte, zeigte sich ein halbes Jahr nach der Operation
vom 16. April 2021 ein ruhiger Befund mit einer stabilen aktiven Mobilität. Der
postoperative Verlauf stellte sich durchwegs unauffällig und völlig adäquat
hinsichtlich eines Revisionseingriffes an der Schulter dar. Angesichts dessen
ist die Einschätzung des RAD, wonach während der Rekonvaleszenz von einer 100%igen
und ein halbes Jahr darauf wieder eine entsprechend der gutachterlichen
Einschätzung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, plausibel. Die
seitens des behandelnden Arztes beschriebene Schmerzsituation vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits steht das von Dr. med. E____
gezeichnete Verweistätigkeitsprofil dem Umstand nicht entgegen, dass der
Beschwerdeführer den Arm momentan nicht aktiv über einen längeren Zeitraum in
der Horizontalen halten kann. Andererseits ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise darauf, dass es sich bei den beklagten Schmerzen nicht bloss um eine
vorübergehende, sondern um eine dauernde Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers handelt, kann es doch bei mehrfachen
Operationen der linken Schulter immer wieder zu Veränderungen der Beschwerde
kommen, die auch einer gezielten Behandlung bedürfen. Es trifft zwar grundsätzlich
zu, dass sich die medizinische Ausgangslage nach der Operation vom 16. April
2021 insoweit anders präsentiert, als dass lediglich noch ein Teilrepair und
nicht mehr eine vollständige Fixierung der Sehnen möglich war. Allerdings ist
eine entsprechende Veränderung nur dann zu berücksichtigen, wenn von einer
veränderten Befundlage auszugehen ist. Dr. med. J____ legt jedoch nicht dar,
inwiefern diese Veränderung von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sein könnte und unterlässt es, sich betreffend die
Arbeitsfähigkeit zu äussern. Hinzu kommt, dass Dr. med. J____ im März 2022
selbst angibt, seitens des RAD seien sämtliche Beschwerden und Krankheiten des
Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Schliesslich weckt auch die von Dr.
med. H____ im November 2021 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers keine Zweifel an der Beurteilung des RAD, da Dr. med. H____
seine Einschätzung nicht begründet.
6.4.
Insgesamt ist ergeben sich somit im Vergleich zum
Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2014 jeweils im Nachgang zu den erfolgten
Operationen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17
ATSG.
6.5.
In arithmetischer Hinsicht ist die Berechnung des Validen-
und Invalideneinkommens zu Recht nicht umstritten. Die im Beurteilungszeitraum
massgeblichen Veränderungen der medizinischen Ausgangslage wurden seitens der
Beschwerdegegnerin im Übrigen unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) korrekt festgelegt. Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem 1. Mai
2019 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2019 eine halbe Rente, ab dem 1. Mai
2020 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2020 eine halbe Rente, ab dem 1.
August 2021 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2021 eine halbe Rente zu.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen
und die Verfügung vom 18. Juli 2022 zu bestätigen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des
Beschwerdeführers.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: