Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.86

Verfügung vom 18. Juli 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und gelernte Automechaniker reiste 1980 in die Schweiz ein, wo er bei diversen Unternehmen als Servicetechniker arbeitete (IV-Akten 2, 43, S. 1 ff.).

b)               Nachdem sich der Beschwerdeführer bei einem Schlittelunfall verletzte, meldete er sich am 8. November 2006 (IV-Akte 2) erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum Maschinenteilzeichner CAD (Schreiben vom 20. Mai 2008, IV-Akte 74 und Schrieben vom 7. Januar 2009, IV-Akte 81), welche der Beschwerdeführer im Jahr 2010 erfolgreich abschloss (Anlehr-Ausweis vom 10. August 2010, IV-Akte 91, S. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge weitere Kostengutsprachen für Praktika zusprach (vgl. IV-Akten 98,101,105,109,111,113), schloss sie mit Mitteilung vom 14. April 2012 die beruflichen Massnahmen ab und stellte betreffend Rente eine separate Verfügung in Aussicht (IV-Akte 126).

c)               Nach Durchführung einer psychiatrisch/rheumatologischen Begutachtung (vgl. Gutachten vom 22. September 2012, IV-Akte 158) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2013 (IV-Akte 179) ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2012 eine Viertelsrente zu. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2014 (IV.2013.196; IV-Akte 191) gut und wies die Sache zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurück. In Nachachtung des Gerichtsurteils sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (IV-Akte 194) ab dem 1. Februar 2007 eine ganze und ab dem 1. Juli 2012 eine halbe Rente zu. Mit Mitteilung vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 207) stellte die Beschwerdegegnerin den unveränderten Rentenanspruch fest.

d)               Mit Schreiben vom 25. Mai 2019 (IV-Akte 2019) machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, woraufhin die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen tätigte. Namentlich ordnete die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie an (vgl. IV-Akte 233). Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten (Rheumatologisches Gutachten vom 15. Februar 2021, IV-Akte 236, Psychiatrisches Gutachten vom 12. Februar 2021, IV-Akte 237) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 281) mit, dass er ab dem 21. Mai 2019 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2019 eine halb Rente, ab dem 1. Mai 2019 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2020 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2021 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2021 eine halbe Rente erhalte.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 7. September 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2022 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers entscheide. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14. Februar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

1.3.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Verfügung vom 18. Juli 2022 liege ein unrichtig und unvollständig festgestellter Sachverhalt zugrunde. Er verweist in diesem Zusammenhang auf diverse Berichte seiner behandelnden Ärzte.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung könne nicht ausgegangen werden. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf ein beweiswertiges bidisziplinäres Gutachten, sowie eine nachvollziehbare Verlaufsbeurteilung durch den RAD. Die Verfügung vom 18. Juli 2022 sei daher zu schützen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 18. Juli 2022 rechtlich zu beanstanden ist.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

3.2.          Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund dar.  

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 7. Oktober 2014 (IV-Akte194).

4.                 

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 7. Oktober 2014 bis zum 18. Juli 2022, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Sachverhaltes ergeben hat.  

4.2.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).  

4.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).  

4.5.          Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD- Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).    

5.                

5.1.          5.1.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 7. Oktober 2014 (IV-Akte 194) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologe, FMH, und C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 22. September 2021 (IV-Akte 158).

5.1.2.      Gemäss rheumatologischem Fachgutachten wurden beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Status nach CRPS Typ I, Grad II Knie rechts mit/bei Status nach Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks am 4. Februar 2006 mit Ruptur des medialen Seitenbandes, Bone bruise des medialen Femurkondylus, Knie-Arthroskopie rechts am 7. April 2006 mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Knorpelglättung retropatellär und im Bereich des medialen Femurkondylus, Knie Arthroskopie rechts am 6. Juni 2007 mit Pilca-Resektion und Knorpel-Shaving aktuell klinisch und radiologisch keine Symptome objektivierbar, (2) lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente bei Hyperlordose, Chondrose L4/5 und L5/S1, Sponylarthrose L3/4 betont und L5/S1, Haltungsschwäche und muskuläre Dysbalance, 2/5 Waddell Zeichen; (3) zervikovertebrales und zervikozephales Cervicalsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit/bei breitbasiger, medianer Diskushernie HWK 4/5 ohne neuronale Tangierung, breitbasige, mediolateral rechtsliegende Diskushernie HWK 6/7 ohne Tangierung neuronaler Strukturen (MRT HWS 28. Oktober 2011, IV-Akte 158, S. 14). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit von 80% in einem Ganztagspensum in der angestammten Tätigkeit als CAD-Zeichner, wobei die 20%ige Reduktion zur Aufrechterhaltung der Entspannungsphasen und des verminderten Arbeitstempos gelten. Tätigkeiten insbesondere in nasskalter Umgebung, in Staubumgebung, bei Lärm, sollten ebenfalls vermieden werden. Ideal sei eine wechselbelastende Tätigkeit, stehend, gehend, sitzend (a.a.O., S. 15).

5.1.3.      Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne sich ohne weiteres an Regeln und Routinen anpassen. Er könne planen und strukturieren und grundsätzlich auch seine fachlichen Kompetenzen anwenden. Die Kontakt- und Gruppenfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Gemittelt müsse aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der erwähnten Faktoren von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Die depressive Symptomatik sei nicht immer gleich ausgeprägt, weshalb die Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht gemittelt werden müsse. Eine höhergradige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne aus objektiven Gründen nicht festgestellt werden.

5.1.4.      Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend sei und aufgrund der erhobenen Befunde, des bisherigen Verlaufs und unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemittelt eine 30%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Die erlernte Tätigkeit als Automechaniker oder Monteur sei in dieser Situation ungünstig und solle vermieden werden. Ideal sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, stehend gehend sitzend. Tätigkeiten insbesondere in nasskalter Umgebung, in Staubumgebung, bei Lärm, sollten vermieden werden, ebenso repetitives Treppensteigen, Zwangshaltungen des Rumpfes und häufiges Bücken.

5.2.          5.2.1. Die hier angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2022 beruhte im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und E____, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 236 und 237) und den Berichten des RAD (vgl. E. 6 hiernach).

5.2.2.     Der rheumatologische Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) beginnende Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks am 4. Februar 2006 mit Ruptur des medialen Seitenbandes, Bone bruise des medialen Fermurkondylus, Status nach CRPS Typ I rechtes Knie, CRPS vollständig abgeheilt 03/2007 (MRI Knie rechts 29. März 2007); (2) Status nach Arthroskopie rechtes Knie, mediale und laterale Meniskusresektion, Knorpelglättung bei medialer und lateraler Meniskus-Vorderhorn Ruptur, Knorpeldefekt Outerbridge 3° am medialen Fermurkondylus sowie Patellerückfläche, mediale Seitenbandruptur am 7. April 2006, Status nach Arhtroskopie Knie rechts, Plica-Resektion, Knorpelshaving bei Plica infrapatellaris, Knorpelschädigung retropatellär entsprechend Chondromalazie Grad II am 6. August 2007; (3) Periarthropathia humeroscapularis links mit/bei Status nach Schulterarthroskopie links, Refixation der Supraspinatussehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie und sparsame Akromioplastikbei traumatischer Ruptur Supraspinatussehne, Tendinopathie lange Bizepssehne, Bursitis subycromialis Schulter links am 13. August 2018, Status nach Schulterarthroskopie links mit 2-reihiger Refixierung der Supraspinatssehne und Infraspinatussehne, Bursektomie, Dèbridement und Biopsieentnahme bei Reruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne und Infraspinatussehne) am 31. Januar 2020; (4) Periarthropathia humerosapularis rechts mit/bei Status nach Schulterarthroskopie recht mit 2-reihiger Refixation der Supraspinatussehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie und sparsame Akromioplastik bei transmuraler Ruptur Supraspinatussehne, Tendinopathie der langen Bizepssehne, Bursitis subacromialis Schulter rechts am 4. Februar 2019; (5) Lumbovertebralsyndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken), altersentsprechenden leichten degenerativen Veränderungen mit mehrsegmentalen leichten Fazettengelenksarthrosen der LWS (MRI LWS, ISG 7. Februar 2018, CT-LWS 11. November 2020), klinisch keine radikuläre Reizsituation; (6) zervikospondylogenes (zervikozephales) Syndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken), altersentsprechenden leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit breitbasiger medianer Diskushernie C4/5, breitbasiger mediolateral rechtsliegende Diskushernie C6/7 ohne Neurokompression (MRI HWS 28. Oktober 2011), klinisch keine radikuläre Reizsituation; (7) Angabe von belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links mit/bei Status nach SL-Ligament-Rekonstruktion mittels Arhtrex-Kit DX Swivel Lock 3.5 x 0.8 mm Insertionen und lateral Tape 1.5 mm bei SL-Bandruptur komplett Handgelenk links mit/bei Status nach Handgelenksarthroskopie und intakter Knorpelstrukturam Lunatum sowie am Scaphoid sowie an der Radiuskongruität am 3. August 2017, klinisch unauffäliger Befund; (8) beginnende Gonarthrose links mit/bei Status nach Kniegelenksarhtroskopie links mit Teilmenisektomie mediale Meniskus mittleres-posteriores Drittel, Shaving Femur OCL und Pilca mediopatellaris bei medialer Meniskusläsion Kniegelenk links mit medialer Knorpeldegeneration am 4. Mai 2016 (IV-Akte 236, S. 62 f.).

5.2.3.      In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E____ aus, in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker und Monteur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Als CAD-Zeichner sei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70% auszugehen. Der zeitliche Verlauf der dargestellten Arbeitsfähigkeit als CAD-Zeichner stelle sich wie folgt dar:  0% vom 13. August 2018 bis Ende Mai 2019 (13. August 2018 Schulter-OP links, postoperative Rehabilitation, 4. Februar 2019 Schulter-OP rechts, postoperative Rehabilitation, unauffälliger postoperativer Verlauf), 80% Anfang 06/2019 bis 30. Januar 2020, 0% vom 31. Januar 2020 bis Ende 05/2020 (31. Januar 2020 Schulter-OP links, postoperative Rehabilitation, unauffälliger postoperativer Verlauf), 70% Anfang 06/2020 bis laufend. Insgesamt sei es im Verlaufe der Jahre zu einer leichten Verschlechterung gegenüber der Vorbegutachtung gekommen. Dieser Zeitpunkt werde im Sinne einer diskreten progredienten Verschlechterung auf den Zeitpunkt nach der Rehabilitation nach der letzten Schulter-OP gelegt (Juni 2020). Insgesamt kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Es kämen nur noch leichte Arbeiten in Frage. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen: Er könne nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, nicht dauernd repetitiv vornübergebeugt oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Er könne mit der HWS nicht in dauernden Zwangsstellungen wie dauernd inkliniert oder reklinierter HWS arbeiten. Insgesamt bestehe für eine leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenschonend und gelenkschonend sei, bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 236, S. 67).

5.2.4.      Dr. med. D____ attestierte dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) fest (IV-Akte 237, S. 18). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine solche von 100%. Zu den Arbeitsrahmenbedingungen sei festzuhalten, dass aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren von körperlichen Schwerarbeiten abzusehen sei. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. D____ dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C____ noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vorlag. Unterdessen liege lediglich noch eine leichte depressive Episode vor, die sich allerdings nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit wann der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wieder im Vollbesitz seiner qualitativen Funktionsfähigkeiten sei, sei unklar. Zumindest habe er seit vielen Jahren keine ambulante psychiatrische Behandlung mehr aufgesucht. Mit einziger Sicherheit könne festgehalten werden, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ab dem hiesigen Begutachtungsdatum (10. Februar 2021) festgehalten werde (a.a.O., S. 27 f.).

5.2.5.      Anlässlich der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte hier vorliegend die rheumatologische Begutachtung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie. Somit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche zusammengefasst also rückenschonend und gelenkschonend (Schulter, linke Hand, Knie) sei, insgesamt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum auszugehen (IV-Akte 236, S. 96).

5.3.          Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E____ und D____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akten 236, S. 10 ff. und 237, S. 4 ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen (neunzigminütige rheumatologische Untersuchung, IV-Akte 236, S. 4; sechzigminütige psychiatrische Untersuchung, IV-Akte 237, S. 3). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung und Befund, IV-Akte 236, S. 37 ff.; IV-Akte 237, S. 11 ff.). Zu vorhandenen früheren allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3). Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen der Expertisen schlüssig begründet (vgl. auch Beurteilung RAD vom 18. Oktober 2022, IV-Akte 288).

6.                

6.1.          Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D____ zu Recht nicht. Die im rheumatologischen Teilgutachten attestierte Arbeitsfähigkeit bemängelt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine nach der Begutachtung am 16. April 2021 erfolgten Operation an der linken Schulter. Unter Verweis auf seine behandelnden Ärzte geht er im Nachgang der vorgenannten Operation von einer vollumfänglichen und nicht wie gutachterlich festgestellt, von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus.

6.2.          6.2.1. Am 16. April 2021 erfolgte eine Schulterarthroskopie links mit Teilrepair der posterosuperioren Rotatorenmanschette (Refixierung der Infraspinatussehne), Bursektomie der Neobursa und Lösen der subrakomialen Vernarbung, Débridement und Entfernung des Fadenmaterials. Zwei Wochen nach der Operation zeigte sich ein unauffälliger Befund (vgl. Operationsbericht F____klinik vom 16. April 2021, IV-Akte 246, S. 3; Bericht F____klinik vom 28. April 2021, IV-Akte 246, S. 7). Drei Monate postoperativ zeigte sich weiterhin ein zeitgerechter Befund mit regredienten Beschwerden und freier passiver Mobilität (vgl. Bericht F____klinik vom 12. Juli 2021, IV-Akte 255). Gemäss Bericht der F____klinik vom 9. November 2022 setzte sich dieser erfreuliche Verlauf fort. Insgesamt bestehe ein ruhiger Befund bei stabiler aktiver Mobilität bis über die Horizontalebene hinaus (IV-Akte 257, S. 2). Hinweise in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgenannten Berichten der F____klinik nicht.

6.2.2.    Mit Bericht vom 17. November 2021 (IV-Akte 257) attestierte der behandelnde Arzt der G____klinik, Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, dem Beschwerdeführer sieben Monate postoperativ eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Begründung betreffend die attestierte Arbeitsunfähigkeit lässt sich vorgenanntem Bericht nicht entnehmen.

6.2.3.     Der RAD-Arzt, Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, FMH, führte mit Beurteilung vom 5. Januar 2022 (IV-Akte 261, S. 7) aus, der postoperative Verlauf gestalte sich durchgehend unauffällig und völlig adäquat hinsichtlich eines Revisionseingriffs an der Schulter. Angesichts dessen sei ergänzend zum Gutachten von Dr. med. E____ ab dem Zeitpunkt der der Operation vom 16. April 2021 bis zum 12. Juli 2021 (3 Monate postoperativ) von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit, vom 13. Juli 2021 bis zum 31. August 2021 von einer 50%igen und ab dem 1. September 2021 wieder von der gutachterlich festgestellten 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf das bidsiziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ könne weiterhin unverändert abgestützt werden.

6.2.4.     Mit Schreiben vom 10. März 2022 (IV-Akte 271, S. 6) führte der behandelnde Arzt der F____klinik, Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, seitens des RAD seien sämtliche Beschwerden und Krankheiten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der wieder akuten Beschwerden im Bereich der linken Schulter anzumerken, dass der linke Arm momentan nicht aktiv über einen längeren Zeitraum in der Horizontalebene stabilisiert werden könne. Es bleibe die aktuelle Entwicklung abzuwarten.

6.2.5.     Mit erneuter Beurteilung vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 273, S. 4) hielt der RAD-Arzt I____ in Bezug auf das Schreiben von Dr. med. J____ fest, dass es in der Natur der Sache liege, wenn es nach mehrfachen Operationen an der linken Schulter immer wieder zu Veränderungen der Beschwerden kommen, die auch einer gezielten Behandlung bedürften. Solange sich jedoch nur eine vorübergehende Veränderung und nicht eine richtungsweisende Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe, bleibe es bei dem formulierten Leistungsbild. Es verbleibe daher bei der Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (vgl. E. 6.2.3. hiervor).

6.2.6.    Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 (IV-Akte 286, S. 5) führte Dr. med. J____ aus, es bestehe beim Beschwerdeführer ein Status nach arthroskopischer Refixierung der Supraspinatussehne aus dem Jahr 2018. In der Folge sei es zur Re-Ruptur und Revisionsoperation mit erneuter Refixierung der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne (01/2020) sowie nochmaliger Re-Ruptru und Revisionsrthroskopie mit hier nur noch möglichem Teilrepair der posterosuperioren Rotatorenmanschette (04/2021) gekommen. Momentan zeige sich in den postoperativen Kontrollen ein gleichbleibender Befund. Es bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Mobilität. Der klinische Befund korreliere gut mit dem Befund der nicht komplett zur Heilung gekommenen posterosuperioren Rotatorenmanschette mit dadurch resultierender anhaltender Bursitis der Neobursa im Subrakomialraum. Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lassen sich dem Bericht vom 1. Juli 2022 nicht entnehmen.

6.2.7.     Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 (IV-Akte 288) hielt der RAD-Arzt I____ fest, anlässlich der Stellungnahme vom 1. Juli 2022 habe Dr. med. J____ die bekannten Diagnosen aufgenommen und auf den aktuellen Befund Bezug genommen. Dr. med. J____ habe ausdrücklich angegeben, dass sich in den postoperativen Kontrollen ein gleichbleibender Befund zeige. Seine vorgängigen medizinischen Einschätzungen hätten daher nach wie vor Gültigkeit. Es bedürfe keiner weiteren Abklärungen und es könne an den Einschätzungen vom 5. Januar 2022 und vom 12. Mai 2022 festgehalten werden.

6.3.          6.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht vorweg zu nehmen ist, dass der Bericht des RAD vom 18. Oktober 2022 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, obschon er nach der angefochtenen Verfügung datiert, da er sich inhaltlich zum vor dem Verfügungszeitpunkt liegenden Sachverhalt äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 e. 3.1.1.; 131 V 407 E. 2.1).

6.3.2.     Die Berichte des RAD vermögen in vorliegender Angelegenheit die praxisgemässen Anforderungen an medizinische Expertisen zu erfüllen (vgl. E. 4.4. f.). Der nachvollziehbaren, fachärztlichen Einschätzung des RAD-Arztes I____ bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Nachgang zum bidisziplinären Gutachten ist zu folgen, erwecken doch die Berichte der behandelnden Ärzte keine (geringen) Zweifel an der Darstellung des RAD. Wie der RAD-Arzt zutreffend ausführte, zeigte sich ein halbes Jahr nach der Operation vom 16. April 2021 ein ruhiger Befund mit einer stabilen aktiven Mobilität. Der postoperative Verlauf stellte sich durchwegs unauffällig und völlig adäquat hinsichtlich eines Revisionseingriffes an der Schulter dar. Angesichts dessen ist die Einschätzung des RAD, wonach während der Rekonvaleszenz von einer 100%igen und ein halbes Jahr darauf wieder eine entsprechend der gutachterlichen Einschätzung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, plausibel. Die seitens des behandelnden Arztes beschriebene Schmerzsituation vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits steht das von Dr. med. E____ gezeichnete Verweistätigkeitsprofil dem Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den Arm momentan nicht aktiv über einen längeren Zeitraum in der Horizontalen halten kann. Andererseits ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass es sich bei den beklagten Schmerzen nicht bloss um eine vorübergehende, sondern um eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers handelt, kann es doch bei mehrfachen Operationen der linken Schulter immer wieder zu Veränderungen der Beschwerde kommen, die auch einer gezielten Behandlung bedürfen. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass sich die medizinische Ausgangslage nach der Operation vom 16. April 2021 insoweit anders präsentiert, als dass lediglich noch ein Teilrepair und nicht mehr eine vollständige Fixierung der Sehnen möglich war. Allerdings ist eine entsprechende Veränderung nur dann zu berücksichtigen, wenn von einer veränderten Befundlage auszugehen ist. Dr. med. J____ legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Veränderung von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sein könnte und unterlässt es, sich betreffend die Arbeitsfähigkeit zu äussern. Hinzu kommt, dass Dr. med. J____ im März 2022 selbst angibt, seitens des RAD seien sämtliche Beschwerden und Krankheiten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Schliesslich weckt auch die von Dr. med. H____ im November 2021 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Beurteilung des RAD, da Dr. med. H____ seine Einschätzung nicht begründet.

6.4.          Insgesamt ist ergeben sich somit im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2014 jeweils im Nachgang zu den erfolgten Operationen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG.

6.5.          In arithmetischer Hinsicht ist die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens zu Recht nicht umstritten. Die im Beurteilungszeitraum massgeblichen Veränderungen der medizinischen Ausgangslage wurden seitens der Beschwerdegegnerin im Übrigen unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) korrekt festgelegt. Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem 1. Mai 2019 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2019 eine halbe Rente, ab dem 1. Mai 2020 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2020 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2021 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2021 eine halbe Rente zu.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 18. Juli 2022 zu bestätigen.

7.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.  

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: