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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.
W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.87
Verfügung vom 27. Juli 2022
Beweiskraft des polydisziplinären
Gutachtens; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der am [...] 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4.
März 2019 zum dritten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zur
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er habe Schmerzen beim Laufen.
Seine Menisken seien entfernt worden. Seither habe er immer einen Anlaufschmerz
(IV-Akte 69). Die IV-Stelle gewährte Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche (IV-Akte 77) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen,
insbesondere holte sie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach zwei Stellungnahmen
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akten 104 und 108) lehnte die
Beschwerdegegnerin ausgehend von einem lnvaliditätsgrad von 18% mit Verfügung
vom 18. August 2020 einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 110). Eine dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16.
Dezember 2020 gut (Verfahren IV.2020.110) und wies die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 119).
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der C____ AG, welches am 15. März
2022 erstattet wurde (IV-Akte 147). Dazu nahm der RAD-Arzt Dr. D____, FMH
Arbeits- und Umweltmedizin, am 4. April 2022 Stellung (IV-Akte 149). Gestützt
auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 10.
Mai 2022 in Aussicht, bei einem ermittelten IV-Grad von 18% einen Rentenanspruch
abzulehnen (IV-Akte 150). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. Juni 2022 Einwand (IV-Akte 153). Am 19. Juli 2022 äusserte sich der RAD-Arzt
Dr. D____ erneut (IV-Akte 159). Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 hielt die
Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest (IV-Akte 161).
II.
Mit Beschwerde vom 9. September 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 27. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen in Form einer
ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
zuzusprechen und auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung vom 27. Juli 2022 aufzuheben und es sei ein gerichtliches
medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch
den Unterzeichneten zu bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30.
September 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. November 2022 hält der Beschwerdeführer an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2022 wird dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als
Vertreter entsprochen.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 8. Februar 2023 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vorn 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes lit. a vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 27. Juli 2022 einen
Rentenanspruch bei einem ermitteln IV-Grad von 18% verneint. In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten der C____ AG (IV-Akte 147)
und zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. D____ vom 4. April 2022 (IV-Akte
149) und vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 159).
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des medizinischen
Gutachtens. Eventualiter bringt er vor, dass er die ihm verbleibende
Resterwerbsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten
könne (Beschwerde, Rz. 6).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer
rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.2.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder
Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender
Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn
behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil
8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE
144 I 21, 23 E. 2.1).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der C____ AG in den
Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie
untersucht. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus
gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Beginnende mediale Gonarthrose bds.
-
St. p. Bohrkronengestell aus 20 Meter Höhe auf das rechte Bein
gestürzt mit RQW Oberschenkel rechts und med. Meniscusläsion rechts am
14.05.2013
-
St. p. lnnenmeniskusteilresektion, Knorpelglättung retropatellar,
Resektion Plica infrapatellaris und Teilresektion Plica mediopatellaris rechts
am 24.07.2013
-
St.p. Resektion peripatelläres Narbengewebe, Knorpelglättung,
Restmeniskusresektion rechts 21.08.2014
-
St p. lnnenmeniskusvorderhorn Lappenresektion links am 10.10.2019
-
Schmerzchronifierung
·
Intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Gutachten,
IV-Akte 147, S. 9).
4.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten
die Gutachter dem Beschwerdeführer:
·
Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90)
·
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73); DD: posttraumatische
Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62)
·
Verdacht auf Lernbehinderung; DD: Teilleistungsschwäche;
substanzbedingte kognitive Beeinträchtigung (Alkohol)
·
St. p. Hallux rigidus Operation rechts 07/2021
·
St. p. Periarthropathia humeroscapularis rechts (Gutachten,
IV-Akte 147, S. 9).
4.2.
Bezüglich der funktionellen Auswirkungen hielten die Gutachter fest,
dass versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen nur auf dem rheumatologischen
Fachgebiet vorliegen würden. Diese würden allerdings eine eingeschränkte
körperliche Belastbarkeit mit sich bringen und häufigere bzw. längere
Erholungspausen notwendig machen (Gutachten, IV-Akte 147, S. 9).
4.3.
Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als [...] [...] ergebe sich
aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen aus interdisziplinärer Sicht
seit Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 147, S. 12; vgl. insbesondere
rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 147, S. 90). Für eine Verweistätigkeit
gelte unter Berücksichtigung eines seitens des rheumatologischen Teilgutachtens
festgelegten Tätigkeitsprofils eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 147, S.
12). Als solche komme eine leicht bis mittelschwere, vorwiegend sitzende
körperliche Tätigkeit in Frage, wenn die Möglichkeit zu Wechselpositionen
bestehe. Zu vermeiden seien Arbeitstätigkeiten mit repetitivem Treppengang bzw.
mit repetitivem Gehen auf unebener Unterlage und solche, welche repetitiv Botengänge
über 2km erfordern. Häufige Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich,
aber zumutbar, wenn selten ausgeführt (IV-Akte 147, S. 91).
4.4.
In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 4. April 2022 führte der
RAD-Arzt Dr. D____ aus, das nun vorliegende Gutachten bestätige die frühere Einschätzung
des RAD vom 14. Mai 2020 (vgl. hierzu IV-Akte 103). Wie bereits der
Rheumatologe Dr. E____, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell
Rheumaerkrankungen FMH, Psychosomatische Medizin APPM und Manuelle Medizin
SAMM, festgestellt habe, hätten zu keinem Zeitpunkt objektive Befunde oder
Funktionseinschätzungen vorgelegen, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
für jegliche Tätigkeiten rechtfertigen würden. Ferner führte er aus, es seien
keine neuen Diagnosen hinzugekommen. Die vom Gericht gewürdigten
Schulterbeschwerden hätten sich nicht durch entsprechende Befunde erklären
lassen. Auch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ins Feld geführten
neurologischen Befunde seien nicht bestätigt worden (IV-Akte 149, S. 6). Hinsichtlich
des psychiatrischen Teilgutachtens vermerkte der RAD, dass dort eine mögliche
posttraumatische Persönlichkeitsänderung (PTBS) mit Verdrängung von
traumatischen Erlebnissen nicht habe ausgeschlossen werden können. Er gab
hierzu aber zu bedenken, dass die kontroversen Zeitangaben und die vagen
Angaben zum Kosovokrieg auffallend gewesen seien. Bei einer PTBS könnten die
Betroffenen zu den Traumata genaue Angaben machen und diese im Detail
schildern. Eine PTBS sei daher eher unwahrscheinlich. An dieser Einschätzung
hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 159) fest. Er
ergänzte dabei, dass die für die Diagnostik erforderlichen Kriterien einer PTBS
nicht vorliegen würden, da keine Intrusionen oder Flashbacks gegeben seien
(IV-Akte 159, S. 2). Im Ergebnis legte der RAD-Arzt die Arbeitsfähigkeit in
einer leidensbedingten Verweistätigkeit nicht wie die Gutachter der C____ AG
auf 100% fest, sondern orientierte sich zu Gunsten des Beschwerdeführers an der
zuvor von Dr. E____ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-Akte 149, S.
5).
4.5.
4.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass auf das Gutachten in
formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den
bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die
festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen
bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden im Gutachten
diskutiert und umfassend beleuchtet. Insbesondere haben die Gutachter unter der
Berücksichtigung der von ihnen erhobenen Untersuchungsbefunde ihre Diagnosen
nachvollziehbar begründet.
4.5.2. Wie bereits der RAD-Arzt Dr. D____ festgestellt hat, erweist sich
das Gutachten als umfassend und es kann ihm gefolgt werden. Weder die vom
Beschwerdeführer ins Feld geführten Schulterbeschwerden noch die neurologischen
Befunde vermögen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dass der RAD-Arzt zu
Gunsten des Beschwerdeführers nicht von einer vollen, sondern von einer
lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging, kann
unter Hinweis auf das frühere Gutachten von Dr. E____ nachvollzogen werden.
4.6.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorbringt, vermag
keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.7.
4.7.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die
psychiatrische Teilgutachterin keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit habe abgeben können, sondern hierfür
vorgängig eine gezielte Abklärung der kognitiven und intellektuellen
Fähigkeiten resp. eine "neuropsychologische Abklärung inkl. IQ Abklärung"
für notwendig erachtet habe (vgl. Gutachten, IV-Akte S. 133).
4.7.2. Dieser Ansicht kann in Würdigung sämtlicher Ausführungen resp. im
Gesamtkontext des psychiatrischen Teilgutachtens nicht gefolgt werden. So hielt
die psychiatrische Teilgutachterin zunächst fest, aus rein psychiatrischer
Sicht bestehe bei der Arbeit als (ungelernter) [...] keine Beeinträchtigung.
Der Versicherte könne in einem Pensum von 100% rund 8 bis 9 Stunden täglich an
5 Tagen pro Woche in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend sein (IV-Akte
147, S. 133). Eine Einschränkung während dieser Anwesenheitszeit bestehe nicht
(a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht gab sie an, eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht habe nie bestanden (a.a.O.). Als einzige
Einschränkung nannte die psychiatrische Teilgutachterin das von rheumatologischer
Seite formulierte Verweisprofil. Bei dieser Ausgangslage kann der Hinweis der
psychiatrischen Teilgutachterin nach einer ergänzenden Abklärung zur
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nur dahingehend
verstanden werden, dass sie davon ausging, in einer Verweistätigkeit sei ein
höheres intellektuelles Anforderungsprofil als in der angestammten Tätigkeit
als ungelernter [...] anzunehmen. Anders ist nicht zu erklären, weshalb in der
Gesamtbeurteilung in einer leidensbedingten Verweistätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde und es an einem ausdrücklichen Vorbehalt
aus psychiatrischer Hinsicht fehlt (vgl. IV-Akte 147, S. 12). Für diese
Sichtweise spricht im Besonderen, dass im Gutachten festgehalten wird, dass
"[d]ie intellektuellen Fähigkeiten sowie die kognitiven Fähigkeiten […] sicher
dann gezielt abgeklärt werden [müssten], wenn es darum geht den Exploranden auf
eine Verweistätigkeit (mit weniger körperlicher Belastung und mehr geistigen
Anforderungen) umzuschulen" (Gutachten, IV-Akte 147, S.128 unten). Davon war
nach Lage der Akten jedoch an keiner Stelle die Rede, sodass die psychiatrische
Teilgutachterin hier eine irrtümliche (aber im Ergebnis irrelevante) Annahme
getroffen hat, denn als ungelernter [...] besteht kein Anspruch auf eine
Umschulung in einen Beruf mit höheren geistigen Anforderungen. Hätte die
psychiatrische Teilgutachterin ein höhergradiges Anforderungsprofil als
zwingend erachtet, hätte sie dies explizit begründen müssen, da nach
gewöhnlichem Verständnis eine einfache und repetitive Hilfstätigkeit keine
erhöhten kognitiven Anforderungen voraussetzt.
4.8.
Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass zur Ausübung einer
Hilfsarbeitertätigkeit keine speziellen kognitiven und intellektuellen
Fähigkeiten nötig seien und dass er tatsächlich in der Vergangenheit solche
Arbeiten ausgeführt hat (Beschwerde, Rz. 25). Ferner deckt sich dies mit der
Einschätzung von Dr. D____, welcher bereits in seiner Stellungnahme vom 19.
Juli 2022 festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer
Sicht in der Lage sei, als Hilfsarbeiter kognitiv einfache klar strukturierte
Tätigkeiten auszuüben und solche in der [...] auch schon jahrelang ausgeübt habe
(IV-Akte 159, S. 2).
4.9.
In einem Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass auf das
polydisziplinäre Gutachten der C____ AG vollumfänglich abgestellt werden kann.
Der Sachverhalt erweist sich damit in medizinischer Hinsicht als vollständig
abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Einholung eines weiteren
Gutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird.
5.
5.1.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines
fortgeschrittenen Alters und seiner Beeinträchtigung der intellektuellen und
kognitiven Leistungsfähigkeit (Zahlenverständis, Sprachprobleme,
Gedächtnisstörungen, fragliche Aggressionskontrolle) seine Restarbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann (vgl. Replik, Rz. 3; Beschwerde,
Rz. 17 f.).
5.2.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des
Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit
Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher
Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem
auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V
457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3.
Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.3 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem
die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit
einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben
(BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
5.4.
Im vorliegenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit der
Erwerbstätigkeit mit der Erstattung des Gutachtens am 15. März 2022 fest. Zu
diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre und 4 Monate alt. Bis zum
Erreichen des AHV-Alters verblieb ihm noch eine Aktivitätsdauer von 4 Jahren
und 8 Monaten. Damit liegt die massgebende Aktivitätsdauer nahe bei den 5
Jahren, ab welchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel noch
nicht von einer Unverwertbarkeit wegen des fortgeschrittenen Alters auszugehen
ist.
5.5.
Vor dem Hintergrund, dass "die Nichtverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in
der Regel eine Ausnahme bleibt" (Marco Weiss, Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen,
SZS 2018, S. 630 ff., S. 640), ist eine Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint
(Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und
8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).
5.6.
Vorliegend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem
Sinne beeinträchtigt, als sein Belastungsprofil nur in rheumatologischer (und
nicht in psychiatrischer) Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. Erwägungen 4.2 und
4.7.2. vorstehend). Dennoch ist er in einem 80%igen Pensum in angepasster
Tätigkeit arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt zwar
gewissen, jedoch nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung
nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und
wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus
vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E.
6.3). Es kommt hinzu, dass die kognitiven Beeinträchtigungen, welche der
Beschwerdeführer für eine Unverwertbarkeit ins Feld führt, von der
psychiatrischen Gutachterin als Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass diese und die Sprachprobleme des Beschwerdeführers einen möglichen
Einsatz in einer einfachen Hilfstätigkeit nicht über Gebühr einschränken oder
mindern (vgl. bereits Erwägung 4.7.2. vorstehend). Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit für
die von der Beschwerdegegnerin beispielhaft angeführten Kontroll-, Sortier-
oder Überwachungstätigkeiten weiterhin verwertbar ist.
5.7.
Demnach hat der Beschwerdeführer im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.2), hinreichend
Zugang zum Arbeitsmarkt und es ist nicht von einer Unverwertbarkeit seiner
Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem
Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,
Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: