Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.87

Verfügung vom 27. Juli 2022

Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Der am [...] 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. März 2019 zum dritten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er habe Schmerzen beim Laufen. Seine Menisken seien entfernt worden. Seither habe er immer einen Anlaufschmerz (IV-Akte 69). Die IV-Stelle gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-Akte 77) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akten 104 und 108) lehnte die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem lnvaliditätsgrad von 18% mit Verfügung vom 18. August 2020 einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 110). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2020 gut (Verfahren IV.2020.110) und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 119).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der C____ AG, welches am 15. März 2022 erstattet wurde (IV-Akte 147). Dazu nahm der RAD-Arzt Dr. D____, FMH Arbeits- und Umweltmedizin, am 4. April 2022 Stellung (IV-Akte 149). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 10. Mai 2022 in Aussicht, bei einem ermittelten IV-Grad von 18% einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 150). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2022 Einwand (IV-Akte 153). Am 19. Juli 2022 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. D____ erneut (IV-Akte 159). Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest (IV-Akte 161).

II.       

Mit Beschwerde vom 9. September 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 27. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% zuzusprechen und auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Verfügung vom 27. Juli 2022 aufzuheben und es sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. November 2022 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2022 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als Vertreter entsprochen.

IV.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 8. Februar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vorn 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes lit. a vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 27. Juli 2022 einen Rentenanspruch bei einem ermitteln IV-Grad von 18% verneint. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten der C____ AG (IV-Akte 147) und zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. D____ vom 4. April 2022 (IV-Akte 149) und vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 159).

2.2.          Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des medizinischen Gutachtens. Eventualiter bringt er vor, dass er die ihm verbleibende Resterwerbsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Beschwerde, Rz. 6).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.2.          Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der C____ AG in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie untersucht. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·         Beginnende mediale Gonarthrose bds.

-         St. p. Bohrkronengestell aus 20 Meter Höhe auf das rechte Bein gestürzt mit RQW Oberschenkel rechts und med. Meniscusläsion rechts am 14.05.2013

-         St. p. lnnenmeniskusteilresektion, Knorpelglättung retropatellar, Resektion Plica infrapatellaris und Teilresektion Plica mediopatellaris rechts am 24.07.2013

-         St.p. Resektion peripatelläres Narbengewebe, Knorpelglättung, Restmeniskusresektion rechts 21.08.2014

-         St p. lnnenmeniskusvorderhorn Lappenresektion links am 10.10.2019

-         Schmerzchronifierung

·         Intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Gutachten, IV-Akte 147, S. 9).

4.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

·         Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90)

·         Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73); DD: posttraumatische Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62)

·         Verdacht auf Lernbehinderung; DD: Teilleistungsschwäche; substanzbedingte kognitive Beeinträchtigung (Alkohol)

·         St. p. Hallux rigidus Operation rechts 07/2021

·         St. p. Periarthropathia humeroscapularis rechts (Gutachten, IV-Akte 147, S. 9).

4.2.          Bezüglich der funktionellen Auswirkungen hielten die Gutachter fest, dass versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen nur auf dem rheumatologischen Fachgebiet vorliegen würden. Diese würden allerdings eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit mit sich bringen und häufigere bzw. längere Erholungspausen notwendig machen (Gutachten, IV-Akte 147, S. 9).

4.3.          Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als [...] [...] ergebe sich aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen aus interdisziplinärer Sicht seit Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 147, S. 12; vgl. insbesondere rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 147, S. 90). Für eine Verweistätigkeit gelte unter Berücksichtigung eines seitens des rheumatologischen Teilgutachtens festgelegten Tätigkeitsprofils eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 147, S. 12). Als solche komme eine leicht bis mittelschwere, vorwiegend sitzende körperliche Tätigkeit in Frage, wenn die Möglichkeit zu Wechselpositionen bestehe. Zu vermeiden seien Arbeitstätigkeiten mit repetitivem Treppengang bzw. mit repetitivem Gehen auf unebener Unterlage und solche, welche repetitiv Botengänge über 2km erfordern. Häufige Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich, aber zumutbar, wenn selten ausgeführt (IV-Akte 147, S. 91).

4.4.          In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 4. April 2022 führte der RAD-Arzt Dr. D____ aus, das nun vorliegende Gutachten bestätige die frühere Einschätzung des RAD vom 14. Mai 2020 (vgl. hierzu IV-Akte 103). Wie bereits der Rheumatologe Dr. E____, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell Rheumaerkrankungen FMH, Psychosomatische Medizin APPM und Manuelle Medizin SAMM, festgestellt habe, hätten zu keinem Zeitpunkt objektive Befunde oder Funktionseinschätzungen vorgelegen, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten rechtfertigen würden. Ferner führte er aus, es seien keine neuen Diagnosen hinzugekommen. Die vom Gericht gewürdigten Schulterbeschwerden hätten sich nicht durch entsprechende Befunde erklären lassen. Auch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ins Feld geführten neurologischen Befunde seien nicht bestätigt worden (IV-Akte 149, S. 6). Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vermerkte der RAD, dass dort eine mögliche posttraumatische Persönlichkeitsänderung (PTBS) mit Verdrängung von traumatischen Erlebnissen nicht habe ausgeschlossen werden können. Er gab hierzu aber zu bedenken, dass die kontroversen Zeitangaben und die vagen Angaben zum Kosovokrieg auffallend gewesen seien. Bei einer PTBS könnten die Betroffenen zu den Traumata genaue Angaben machen und diese im Detail schildern. Eine PTBS sei daher eher unwahrscheinlich. An dieser Einschätzung hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 159) fest. Er ergänzte dabei, dass die für die Diagnostik erforderlichen Kriterien einer PTBS nicht vorliegen würden, da keine Intrusionen oder Flashbacks gegeben seien (IV-Akte 159, S. 2). Im Ergebnis legte der RAD-Arzt die Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Verweistätigkeit nicht wie die Gutachter der C____ AG auf 100% fest, sondern orientierte sich zu Gunsten des Beschwerdeführers an der zuvor von Dr. E____ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-Akte 149, S. 5).

4.5.          4.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass auf das Gutachten in formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Insbesondere haben die Gutachter unter der Berücksichtigung der von ihnen erhobenen Untersuchungsbefunde ihre Diagnosen nachvollziehbar begründet.

4.5.2. Wie bereits der RAD-Arzt Dr. D____ festgestellt hat, erweist sich das Gutachten als umfassend und es kann ihm gefolgt werden. Weder die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Schulterbeschwerden noch die neurologischen Befunde vermögen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dass der RAD-Arzt zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht von einer vollen, sondern von einer lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging, kann unter Hinweis auf das frühere Gutachten von Dr. E____ nachvollzogen werden.

4.6.          Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.7.          4.7.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die psychiatrische Teilgutachterin keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit habe abgeben können, sondern hierfür vorgängig eine gezielte Abklärung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten resp. eine "neuropsychologische Abklärung inkl. IQ Abklärung" für notwendig erachtet habe (vgl. Gutachten, IV-Akte S. 133).

4.7.2. Dieser Ansicht kann in Würdigung sämtlicher Ausführungen resp. im Gesamtkontext des psychiatrischen Teilgutachtens nicht gefolgt werden. So hielt die psychiatrische Teilgutachterin zunächst fest, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei der Arbeit als (ungelernter) [...] keine Beeinträchtigung. Der Versicherte könne in einem Pensum von 100% rund 8 bis 9 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend sein (IV-Akte 147, S. 133). Eine Einschränkung während dieser Anwesenheitszeit bestehe nicht (a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht gab sie an, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht habe nie bestanden (a.a.O.). Als einzige Einschränkung nannte die psychiatrische Teilgutachterin das von rheumatologischer Seite formulierte Verweisprofil. Bei dieser Ausgangslage kann der Hinweis der psychiatrischen Teilgutachterin nach einer ergänzenden Abklärung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nur dahingehend verstanden werden, dass sie davon ausging, in einer Verweistätigkeit sei ein höheres intellektuelles Anforderungsprofil als in der angestammten Tätigkeit als ungelernter [...] anzunehmen. Anders ist nicht zu erklären, weshalb in der Gesamtbeurteilung in einer leidensbedingten Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde und es an einem ausdrücklichen Vorbehalt aus psychiatrischer Hinsicht fehlt (vgl. IV-Akte 147, S. 12). Für diese Sichtweise spricht im Besonderen, dass im Gutachten festgehalten wird, dass "[d]ie intellektuellen Fähigkeiten sowie die kognitiven Fähigkeiten […] sicher dann gezielt abgeklärt werden [müssten], wenn es darum geht den Exploranden auf eine Verweistätigkeit (mit weniger körperlicher Belastung und mehr geistigen Anforderungen) umzuschulen" (Gutachten, IV-Akte 147, S.128 unten). Davon war nach Lage der Akten jedoch an keiner Stelle die Rede, sodass die psychiatrische Teilgutachterin hier eine irrtümliche (aber im Ergebnis irrelevante) Annahme getroffen hat, denn als ungelernter [...] besteht kein Anspruch auf eine Umschulung in einen Beruf mit höheren geistigen Anforderungen. Hätte die psychiatrische Teilgutachterin ein höhergradiges Anforderungsprofil als zwingend erachtet, hätte sie dies explizit begründen müssen, da nach gewöhnlichem Verständnis eine einfache und repetitive Hilfstätigkeit keine erhöhten kognitiven Anforderungen voraussetzt.

4.8.          Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass zur Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit keine speziellen kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten nötig seien und dass er tatsächlich in der Vergangenheit solche Arbeiten ausgeführt hat (Beschwerde, Rz. 25). Ferner deckt sich dies mit der Einschätzung von Dr. D____, welcher bereits in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht in der Lage sei, als Hilfsarbeiter kognitiv einfache klar strukturierte Tätigkeiten auszuüben und solche in der [...] auch schon jahrelang ausgeübt habe (IV-Akte 159, S. 2).

4.9.          In einem Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG vollumfänglich abgestellt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich damit in medizinischer Hinsicht als vollständig abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird.

5.                

5.1.          Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner Beeinträchtigung der intellektuellen und kognitiven Leistungsfähigkeit (Zahlenverständis, Sprachprobleme, Gedächtnisstörungen, fragliche Aggressionskontrolle) seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann (vgl. Replik, Rz. 3; Beschwerde, Rz. 17 f.).

5.2.          Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3.          Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.3 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

5.4.          Im vorliegenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit mit der Erstattung des Gutachtens am 15. März 2022 fest. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre und 4 Monate alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihm noch eine Aktivitätsdauer von 4 Jahren und 8 Monaten. Damit liegt die massgebende Aktivitätsdauer nahe bei den 5 Jahren, ab welchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel noch nicht von einer Unverwertbarkeit wegen des fortgeschrittenen Alters auszugehen ist.

5.5.          Vor dem Hintergrund, dass "die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt" (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640), ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).

5.6.          Vorliegend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem Sinne beeinträchtigt, als sein Belastungsprofil nur in rheumatologischer (und nicht in psychiatrischer) Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. Erwägungen 4.2 und 4.7.2. vorstehend). Dennoch ist er in einem 80%igen Pensum in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt zwar gewissen, jedoch nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Es kommt hinzu, dass die kognitiven Beeinträchtigungen, welche der Beschwerdeführer für eine Unverwertbarkeit ins Feld führt, von der psychiatrischen Gutachterin als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass diese und die Sprachprobleme des Beschwerdeführers einen möglichen Einsatz in einer einfachen Hilfstätigkeit nicht über Gebühr einschränken oder mindern (vgl. bereits Erwägung 4.7.2. vorstehend). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdegegnerin beispielhaft angeführten Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten weiterhin verwertbar ist.

5.7.          Demnach hat der Beschwerdeführer im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.2), hinreichend Zugang zum Arbeitsmarkt und es ist nicht von einer Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

6.                

6.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)       in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: