Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.88

Verfügung vom 2. September 2022

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1960, reiste 1990 von [...] in die Schweiz ein. Hier arbeitete er zuletzt seit Februar 2001 als Lastwagenchauffeur für die Genossenschaft C____ (vgl. IV-Akte 183). Im Februar 2007 meldete er sich wegen diverser Leiden, insb. wegen Wirbelsäulenproblemen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Ab dem 25. August 2007 bis zum 22. August 2008 (letzter effektiver Arbeitstag) arbeitete der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst für die D____ (Schweiz) AG (vgl. IV-Akte 34). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf während längerer Zeit entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer vom E____ (E____) polydisziplinär (orthopädisch, psychiatrisch, internistisch) begutachten (Gutachten vom 23. Mai 2011; IV-Akte 76, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 78 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2011 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 90). Die hiergegen erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2011 183) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2012 abgewiesen (vgl. IV-Akte 102).

b)       Noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens IV 2011 183 hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2012 an die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl. IV-Akte 99). Dies führte zu weiteren Abklärungen. Namentlich holte die IV-Stelle bei Dr. F____ und Dr. G____ ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten (mit Konsensbesprechung) ein (vgl. IV-Akten 140 und 141). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 144 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2015 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 157). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Juni 2016 dahingehend gutgeheissen, dass die IV-Stelle dazu verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer wegen einer somatisch bedingten – phasenweisen – 100%igen Arbeitsunfähigkeit für gewisse Zeiträume eine ganze Rente auszurichten (vgl. IV-Akte 168). Am 20. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Gerichtsurteil (vgl. IV-Akte 173).

c)       Im Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 178). Die IV-Stelle traf erneut zweckdienliche Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 7. April 2020; IV-Akte 184). Anschliessend holte sie beim RAD die Stellungnahme vom 1. Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte 186). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Juli 2020 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 187). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 10. August 2020 (vgl. IV-Akte 188) und nochmals ausführlich am 20. Oktober 2020. Der Eingabe hatte er eine Stellungnahme von Dr. H____ vom 16. Oktober 2020 beigelegt (vgl. IV-Akte 194). Auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 197) erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 211 und 212). Das Gutachten, bestehend aus dem rheumatologischen Gutachten von Dr. J____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 216), dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I____ vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 217) sowie der Gesamtbeurteilung vom 22. März 2022 (IV-Akte 216, S. 20 ff.), ging am 21. April 2021 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 217, S. 1 und IV-Akte 216, S. 1). Am 6. Mai 2022 äusserte sich Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, zum Gutachten sowie zum Bericht des Kardiologen Dr. L____ vom 29. März 2021 (IV-Akte 204; vgl. IV-Akte 221). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2022 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Juni 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 223). Dazu nahm dieser am 28. Juni 2022 Stellung. Der Eingabe hatte er ein Schreiben von Dr. H____ vom 28. Juni 2022 beigelegt (vgl. IV-Akte 226). Am 6. Juli 2022 nahm der RAD (Dr. K____) nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 229). Anschliessend erliess die IV-Stelle am 2. September 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 233).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 13. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Juni 2020 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. November 2022 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 6. Dezember 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 16. Februar 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 217) und damit die Gesamtbeurteilung vom 22. März 2022 (IV-Akte 216, S. 20 ff.) könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei Dr. H____ (Bericht vom 28. Juni 2022) zu folgen, der von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehe (vgl. S. 3 f. der Beschwerde). Ausserdem gelte es zu beachten, dass der kardiologischen Situation nicht gebührend Rechnung getragen worden sei. Allenfalls seien diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt (vgl. S. 5 der Beschwerde).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits davon aus, dass das bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ (Konsensbeurteilung) den Beweisanforderungen entspreche und daher ab Januar 2020 von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Daher habe man dem Beschwerdeführer – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zutreffenderweise ab Juni 2020, mithin ein halbes Jahr nach der erfolgten Wiederanmeldung im Dezember 2019, eine Viertelsrente zugesprochen (vgl. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 2. September 2022 (IV-Akte 233) gestützt auf die vorliegenden Akten ab Juni 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2.  Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 2. September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.        3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.        3.4.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.4.3.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5.        Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 173) den Referenzzeitpunkt.

4.              

4.1.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.        4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.3.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.        4.4.1.  Die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 173) erfolgte in Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 168). Dieses hatte das Gutachten von Dr. G____ vom 9. März 2015 (IV-Akte 141) als beweiskräftig erachtet und gestützt darauf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet (vgl. Erwägung 3.4. des Urteils).

4.4.2.  Dr. G____ hatte als Diagnosen (1.) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und (2.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert (vgl. S. 14 des Gutachtens). Erläuternd hatte der Gutachter dargetan, im Jahre 2011 habe er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode gestellt. Dieser Befund könne heute nicht mehr bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden werde durch die aktuellen psychopathologischen Befunde nicht eingeschränkt. Die Dysthymie entspreche einer chronischen, jedoch leichtgradigen depressiven Verstimmung. Sie schränke die Fähigkeit des Exploranden einer leichten adaptierten Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang nachzugehen nicht ein (vgl. S. 14 des Gutachtens). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt war dem mit Urteil vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 168) gefolgt. Namentlich hatte es den Bericht von Dr. H____ vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 149, S. 3 ff.) nicht als geeignet erachtet, um berechtigte Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. G____ hervorzurufen (vgl. Erwägungen 3.3.1. und 3.3.2. des Urteils).

4.4.3.  In Bezug auf die somatische Situation hatte das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 168) auf den Rheumatologen Dr. F____ abgestellt. Dieser hatte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie persistierende Schulterschmerzen rechts angeführt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose eines rechtsseitig betonten Ganzkörperschmerzsyndroms ohne organische Ursache (vgl. S. 30 des Gutachtens; IV-Akte 140, S.30). In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur hatte Dr. F____ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bezogen auf den Begutachtungszeitpunkt hatte er das Profil einer Verweistätigkeit wie folgt beschrieben: Von Seiten der HWS und auch der LWS könne der Explorand nicht dauernd nur sitzen, nicht dauernd nur stehen, nicht dauernd nur gehen. Nach einer Gehstrecke von dreissig Minuten müsse ihm eine Pause möglich sein. Er könne nicht über zehn Kilogramm heben, stossen oder ziehen. Er sei auch nicht in der Lage, sich dauernd repetitiv zu bücken, in Zwangsstellungen oder dauernd mit reklinierter oder inklinierter HWS zu arbeiten. Er könne mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm in dieser Stellung sei hingegen möglich. Eine Tätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, bei welcher er vorwiegend sitzen könne und bei welcher er die Position auch wechseln könne, sei ihm hingegen zu einem Ganztagespensum zumutbar. Für eine entsprechende Verweistätigkeit bestehe folglich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum (vgl. S. 34 des Gutachtens; IV-Akte 140, S. 34).

4.4.4.  Allerdings war das Gericht – ebenfalls den Ausführungen von Dr. F____ (IV-Akte 140) folgend – zur Auffassung gelangt, es hätten für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 30. September 2011 (IV-Akte 90) mehrere Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit nach durchgeführten Operationen vorgelegen (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils). Entgegen der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2015 (IV-Akte 157) sei daher für gewisse Phasen eine ganze Rente geschuldet, nämlich ab 1. November 2012 bis 30. April 2013, ab 23. August 2013 bis 30. November 2013, ab 16. April 2014 bis 31. August 2014 (vgl. Erwägung 5.5. des Urteils). Insofern war die Beschwerde gutgeheissen worden. Die Beschwerdegegnerin hatte in der Folge die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 173) erlassen.

4.5.        Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. September 2022, mit welcher dem Beschwerdeführer ab Juni 2020 eine Viertelsrente gewährt wurde (vgl. IV-Akte 233), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ (IV-Akten 217 und 216).

4.6.        4.6.1.  Dr. I____ hielt im Gutachten vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 217) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ an: chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.6.2.  Erläuternd legte Dr. I____ dar, anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereiche der lumbalen und cervikalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schultern und das rechte Bein sowie in beide Arme anamnestisch eruieren. Den somatischen Akten könne nicht klar entnommen werden, inwieweit sich diese Schmerzen hinreichend durch körperliche Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass Belastungen nachweisbar seien, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei einerseits der Tod der älteren Tochter im Jahre 1999 zu nennen, darüber hinaus auch die Kündigung der Arbeitsstelle im Jahre 2007. Ausgeprägtere aktuelle Belastungen liessen sich allerdings nicht nachweisen. Während der aktuellen Untersuchung würden Mimik und Gestik vereinzelt Schmerzen andeuten, vor allem am Ende der Exploration stehe der Versicherte mit einem Schmerzgebaren auf. Er verlasse die Praxis dann auch hinkend. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren lasse sich die Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Anteilen begründen. Diesbezüglich würden sich keine relevanten Diskrepanzen zum Gutachten von Dr. G____ vom 9. März 2015 ergeben. Aufgrund der Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Anteilen könne indes, unter Mitberücksichtigung der Standardindikatoren und der Ressourcen des Versicherten, keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (vgl. S. 22 f. des Gutachtens).

4.6.3.  Des Weiteren stellte Dr. I____ klar, während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung beim Gespräch über die Beschwerdeschilderung bedrückt, jedoch zu keinem Zeitpunkt gereizt oder aggressiv. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs helle die Stimmung etwas auf. Der Versicherte könne dann auch ab und zu herzhaft lächeln. Zu keinem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung lasse sich eine beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit feststellen, rein äusserlich auch keine Müdigkeit und keine verminderte Energie. Während der aktuellen Untersuchung hinterlasse der Versicherte einen logorrhoischen, aktiven und vitalen Eindruck. Zeitweise scheine er das Gespräch wie selbst in die Hand nehmen zu wollen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Gegen einen ausschliesslich mittelgradigen oder gar schweren Schweregrad der Depression spreche die Tatsache, dass sich anamnestisch keine Freudlosigkeit, keine Interesselosigkeit sowie keine andauernd bedrückt-traurige Stimmung nachweisen liessen. Des Weiteren sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern, seinen beiden Kindeskindern sowie seinen in [...] lebenden Geschwistern und den drei bis vier langjährigen Freunden als weitgehend intakt zu beurteilen. Der Versicherte berichte zudem über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten bewältigen könne, auch wenn er sich an den Haushaltsarbeiten nicht gross beteilige. Er gehe jedoch mit seiner Ehefrau einkaufen. Mit ihr begebe er sich auch zweimal täglich auf einen Spaziergang (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.6.4.  Des Weiteren legte Dr. I____ dar, im Vergleich mit den von Dr. G____ im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2015 erhobenen Befunden lasse sich bis heute eine gewisse Verschlechterung insofern erkennen, als dass sich während der aktuellen Untersuchung zu Beginn beim Gespräch über die Beschwerden eine bedrückt-traurige Stimmung habe feststellen lasse, dies im Gegensatz zur Untersuchung im Jahre 2015, als der Affekt des Exploranden keine eigentlich getrübte Stimmungslage gezeigt habe. Auch heute sei eine Diskrepanz zwischen der subjektiv geklagten Intensität der Beschwerden und den objektivierbaren psychiatrischen Befunden feststellbar, wenn auch nicht mehr im gleichen Ausmass wie noch im Jahre 2015 (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.6.5.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ klar, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Explorand 5.6 Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei bestehe keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Es sei (aktuell) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 27 des Gutachtens). Was den Verlauf angehe, so lasse sich von Anfang 2020 bis zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung approximativ eine etwa 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Ab heutigem Untersuchungsdatum (Januar 2021) lasse sich lediglich noch eine etwa 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.7.        4.7.1.  Dr. J____ hielt seinerseits im rheumatologischen Gutachten vom 8. März 2022 (IV-Akte 216) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung rechts mehr als links, (a.) Status nach Dekompression L3 bis L5 am 17. Mai 2013 bei foraminalen Stenosen L3 bis L5 mit sensibler radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5 rechts mehr als links, (b.) Status nach Revisions-Dekompression L3/4 und L4/5 am 16. Januar 2014 bei rezessalen Stenosen mit sensibler radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5 rechts mehr als links, (c.) Status nach Revisions-Dekompression L3/4, L4/5 und 5/S1 beidseits am 25. Oktober 2018 bei Foraminafstenosen mit Claudicatio spinalis, (d.) Status nach Revision eines Durallecks am 29. März 2019; (2.) chronisches Zervikalsyndrom, (a.) Status nach ventraler interkorporeller Spondylodese C6/7 am 25. April 2012 bei Diskushernie HWK6/7 mit sensibler radikulärer Reizsymptomatik C7 rechts, (b.) Blockwirbelbildung HWK2/3, wahrscheinlich kongenital, (3.) subakutes Schulterimpingement links, (4.) Status nach chronischen Schulterschmerzen rechts, (a.) Status nach arthroskopischer Akromioplastik, Bursektomie und lateraler Clavicularesektion rechts am 2. November 2012 bei posttraumatischem Impingement Syndrom nach Sturz am 22. Oktober 2007 (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.7.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. J____ an: (1.) ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (4/5 positive Waddell Zeichen, 17/18 schmerzhafte Fibromyalgie Druckpunkte, 3/3 positive Kontrollpunkte, variable Bewegungsausmasse an der HWS und an peripheren Gelenken, Gegeninnervation und Selbstlimitierung), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) Fingerpolyarthrosen; (3.) periarthropathische Ellbogenschmerzen beidseits; (4.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius); (5.) Coxarthrose beidseits laut Akten; (6.) klinisch Verdacht auf beginnende mediale Gonarthrose beidseits; (7.) klinisch Verdacht auf Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.7.3.  Zur Begründung führte Dr. J____ aus, in guter Übereinstimmung mit seit Jahren in den Akten wiederholten Angaben fänden sich in der klinischen Untersuchung ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, wie sie in der Diagnoseliste zusammenfassend noch einmal aufgeführt seien. Diese erschwerten die Beurteilung eigentlicher somatischer Befunde, da diese überlagert würden durch die nicht somatischen klinischen Zeichen (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Dennoch fänden sich weiterhin Untersuchungsbefunde im Sinne eines vertebralen Syndroms lumbal und zervikal mit Lokalschmerz, paravertebraler Weichteilreaktion im Sinne eines erhöhten Muskeltonus und verminderter Beweglichkeit dieser Wirbelsäulen-Abschnitte. Im Bereich der Lendenwirbelsäule beschreibe der Explorand zudem nicht dermatombezogene Schmerzausstrahlungen, weshalb diese als spondylogen beurteilt würden. Neu seit einigen Monaten seien Schulterschmerzen links vorhanden, die sich klinisch im Sinne einer Impingement-Symptomatik (Einklemmphänomen) darstellen würden. Klinische Zeichen einer Rotatorenmanschettenläsion bestünden dagegen nicht. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen sei die rechte Schulter passiv nun frei beweglich, ohne dass dabei Schmerzen ausgelöst würden. Deshalb sei in der entsprechenden Diagnose (4.) der Ausdruck eines Zustandes nach chronischen Schulterschmerzen gewählt worden. Neu im Vergleich zur Diagnoseliste im Vorgutachten von Dr. F____ vom 6. Februar 2015, aber ebenfalls in der Aktenlage schon aufgeführt, seien die klinisch eindeutig vorhandenen Fingerpolyarthrosen und die periarthropathischen Ellbogenschmerzen beidseits im Sinne eines Tennisellbogens rechts sowie eines Tennis- und Golfellbogens links aufgelistet. Die weiteren Diagnosen würden ebenfalls den klinischen Untersuchungsbefunden oder den Angaben in der Aktenlage entsprechen. Sie seien nicht derart ausgeprägt, dass deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsse (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.7.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. J____ geltend, wegen den morphologischen Veränderungen an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule unter Berücksichtigung der klinischen Befunde des postoperativen Zustandes sowie auch wegen den Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter, früher auch rechts, aber auch wegen den Fingerpolyarthrosen und den periarthropathischen Ellenbogenbeschwerden seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht nur noch folgende Tätigkeiten möglich: Körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, die rückenadaptiert seien (keine Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt vornübergeneigt oder rekliniert, keine repetitiven Bück- und Torsionsbewegungen) und deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen bezüglich der linken Schulter ausgeführt werden könnten und keine langdauernden Greiffunktionen der Hände oder feinmotorische Arbeiten beinhalten würden und auch nicht monoton die Ellbogenregion beidseits belasten würden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

4.7.5.  Des Weiteren führte Dr. J____ aus, in Bezug auf die frühere Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung bestehe seit der letzten Begutachtung im 2015 (vgl. S. 16 des Gutachtens). Aufgrund der zusätzlichen operativen Eingriffe wegen verstärkter Beschwerden, die mittel- und langfristig gemäss Anamnese keine relevante Schmerzlinderung erzielt hätten und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beschwerden an der linken Schulter (anamnestisch seit einigen Monaten, eine genauere Angabe sei auch auf Rückfrage nicht erhältlich gewesen) müsse aus rein rheumatologischer Sicht neu auch in einer angepassten Tätigkeit eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angegeben werden. Ohne Berücksichtigung der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung könne aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von geschätzt 40 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.7.6.  In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit legte Dr. J____ dar, vorübergehend sei es postoperativ zu einer jeweils dreimonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Da die zweite Operation wegen persistierenden Schmerzen vorgenommen worden sei und dazwischen nur insgesamt fünf Monate liegen würden, werde in dieser Zeit eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die andauernde teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe gemäss Anamnese wegen den verstärkten Kreuzschmerzen und den zusätzlichen Zeichen eines Schulterimpingements links seit einigen Monaten, weshalb arbiträr als Zeitpunkt des Beginns der Einschränkung September 2021 gewählt werde. Vor der Operation am 25. Oktober 2018 würden die Angaben des rheumatologischen Vorgutachtens vom 6. Februar 2015 mit Bestätigung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelten (vgl. S. 17 des Gutachtens). Der zeitliche Verlauf der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei demnach wie folgt anzugeben: 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Oktober 2018 bis Juni 2019, 100%ige Arbeitsfähigkeit von Juli 2019 bis August 2021 und 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2021, vorerst auf Dauer (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.8.        In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung (IV-Akte 216, S. 20 ff.) wurde klargestellt, aus psychiatrischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab Anfang 2020 bis zum Untersuchungsdatum am 14. Januar 2022 attestiert und anschliessend bis auf weiteres von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Da das psychiatrische Krankheitsbild auch durch die somatischen Schmerzen mitverursacht werde, bestünden keine Gründe für eine Addition der anzunehmenden psychiatrischen und der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei daher von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % vom 25. Oktober 2018 bis Juni 2019, 0 % von Juli 2019 bis Dezember 2019, 40 % ab Januar 2020 (vgl. S. 3 der Gesamtbeurteilung).

4.9.        4.9.1.  Auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ kann abgestellt werden. Insbesondere haben die beiden Gutachter ihre jeweiligen Beurteilungen lege artis erstellt. Auch die vorgenommene Gesamtbeurteilung der rheumatologisch-psychiatrischen Situation erscheint schlüssig und lässt sich aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.9.2.  Die rheumatologische Beurteilung von Dr. J____ wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf die Einschätzung von Dr. I____ könne in Anbetracht der Einschätzung von Dr. H____ (Bericht vom 28. Juni 2022; IV-Akte 226) nicht abgestellt werden (vgl. S. 3 f. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. H____ hatte bereits mit Bericht vom 16. Oktober 2020 geltend gemacht, die Arbeitsfähigkeit seines Patienten betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht höchstens 40 % (IV-Akte 194, S. 3 f.). Mit dieser Beurteilung hat sich Dr. I____ in seinem Gutachten fundiert auseinandergesetzt und einlässlich begründet, weshalb er die Einschätzung des behandelnden Arztes nicht teilt (vgl. S. 24 des Gutachtens). Im Übrigen lässt sich die Beurteilung von Dr. I____, mithin die gutachterlich angenommene 30%ige Beeinträchtigung ab Januar 2021 (vgl. S. 27 des Gutachtens; IV-Akte 217, S. 27), sehr gut mit den im Rahmen der Begutachtung erhobenen psychiatrischen Befunden (vgl. S. 19 f. des Gutachtens) und der festgestellten Ressourcenlage des Beschwerdeführers (vgl. S. 26 f. des Gutachtens) vereinbaren. Ergänzend kann auch auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. K____ (Stellungnahme vom 6. Juli 2022; IV-Akte 229) verwiesen werden.

4.10.     Wird somit dem Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ gefolgt, dann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht (bei im Dezember 2019 erfolgter Neuanmeldung; vgl. IV-Akte 178) im Juni 2020 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. Erwägung 3.3. hiervor) in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.11.     Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Die Ausführungen des Kardiologen Dr. L____ (Bericht vom 29. März 2021; IV-Akte 204, S. 2 f.) sind dazu geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der (in diesem Punkt nicht näher begründeten) Stellungnahme des RAD (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 6. Mai 2022 (IV-Akte 221, S. 2) hervorzurufen. Gemäss der Beurteilung von Dr. L____ (vgl. die Berichte vom 14. Februar 2018 [IV-Akte 179, S. 8] und vom 29. März 2021 [IV-Akte 204, S. 2 f.]) leidet der Beschwerdeführer an einer Non-Compaction Kardiomyopathie mit Linksschenkelblock-bedingter Dyssynchronie und mittelschwerer linksventrikulärer Dysfunktion. Erläuternd führte Dr. L____ dazu in seinem Bericht vom 29. März 2021 (IV-Akte 204, S. 2 f.) aus, bei der Non-Compaction Kardiomyopathie handle es sich um eine relativ seltene, genetisch determinierte Herzmuskelerkrankung, bei welcher der Remodelling-Prozess des linksventrikulären Myokards während der Embryonalzeit gestört werde. Infolgedessen komme es zu einer Nichtkompaktierung (starke Verdickung mit Trabekularisierung) im Bereich der Herzspitze. Hingegen komme es zu einer normalen Kompaktierung mit schmalen Wänden in den übrigen Wandabschnitten. Hinzu trete ein kompletter Linksschenkelblock mit einer ORS-Dauer von 142 ms. Die hierdurch entstehende Dyssynchronie komme als aggravierender Faktor hinzu (vgl. S. 1 des Berichtes). Dem Beschwerdeführer seien wegen der Herzerkrankung nur noch leichte Arbeiten ohne Zeitdruck im Rahmen eines 50%igen Pensums zumutbar sind (vgl. S. 2 des Berichtes). Diese Ansicht kann nicht ohne Weiteres als unrichtig abgetan werden. Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. M____, seinerseits Facharzt für Allgemeinmedizin, c/o RAD, vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 237) nichts zu ändern. Denn die Ausführungen von Dr. L____ legen – zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nahe, dass es sich beim infrage stehenden kardiologischen Leiden nicht um eine harmlose Beeinträchtigung handelt. So führte der Kardiologe (über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vom Februar 2021) unter anderem an, echokardiographisch habe sich eine mittelschwere systolische Dysfunktion des linken Ventrikels gezeigt, mit Anstieg der Ejektionsfraktion (EF) von 35 % bei normalem Pulmonaldruck (vgl. IV-Akte 204, S. 2). Auch die im Internet einsehbare Literatur zur Non-Compaction Kardiomyopathie und zum Linksschenkelblock deutet die Schwere der Erkrankung an (vgl. u.a. https://flexikon.doccheck.com/de/Non-Compaction-Kardiomyopathie). Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer noch über eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verfügt.

4.12.     Aus diesem Grunde erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein kardiologisches Gutachten mit anschliessender Gesamtwürdigung veranlasst. Dabei gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen des kardiologischen Leidens insgesamt zu mehr als 40 % in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 zu entscheiden.

5.              

5.1.        Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 2. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.        Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.        Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. September 2022 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: