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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.88
Verfügung vom 2. September 2022
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1960, reiste 1990 von [...] in die Schweiz ein. Hier arbeitete er zuletzt seit Februar 2001 als Lastwagenchauffeur für die Genossenschaft C____ (vgl. IV-Akte 183). Im Februar 2007 meldete er sich wegen diverser Leiden, insb. wegen Wirbelsäulenproblemen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Ab dem 25. August 2007 bis zum 22. August 2008 (letzter effektiver Arbeitstag) arbeitete der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst für die D____ (Schweiz) AG (vgl. IV-Akte 34). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf während längerer Zeit entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer vom E____ (E____) polydisziplinär (orthopädisch, psychiatrisch, internistisch) begutachten (Gutachten vom 23. Mai 2011; IV-Akte 76, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 78 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2011 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 90). Die hiergegen erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2011 183) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2012 abgewiesen (vgl. IV-Akte 102).
b) Noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens IV 2011 183 hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2012 an die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl. IV-Akte 99). Dies führte zu weiteren Abklärungen. Namentlich holte die IV-Stelle bei Dr. F____ und Dr. G____ ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten (mit Konsensbesprechung) ein (vgl. IV-Akten 140 und 141). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 144 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2015 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 157). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Juni 2016 dahingehend gutgeheissen, dass die IV-Stelle dazu verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer wegen einer somatisch bedingten – phasenweisen – 100%igen Arbeitsunfähigkeit für gewisse Zeiträume eine ganze Rente auszurichten (vgl. IV-Akte 168). Am 20. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Gerichtsurteil (vgl. IV-Akte 173).
c) Im Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 178). Die IV-Stelle traf erneut zweckdienliche Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 7. April 2020; IV-Akte 184). Anschliessend holte sie beim RAD die Stellungnahme vom 1. Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte 186). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Juli 2020 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 187). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 10. August 2020 (vgl. IV-Akte 188) und nochmals ausführlich am 20. Oktober 2020. Der Eingabe hatte er eine Stellungnahme von Dr. H____ vom 16. Oktober 2020 beigelegt (vgl. IV-Akte 194). Auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 197) erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 211 und 212). Das Gutachten, bestehend aus dem rheumatologischen Gutachten von Dr. J____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 216), dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I____ vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 217) sowie der Gesamtbeurteilung vom 22. März 2022 (IV-Akte 216, S. 20 ff.), ging am 21. April 2021 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 217, S. 1 und IV-Akte 216, S. 1). Am 6. Mai 2022 äusserte sich Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, zum Gutachten sowie zum Bericht des Kardiologen Dr. L____ vom 29. März 2021 (IV-Akte 204; vgl. IV-Akte 221). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2022 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Juni 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 223). Dazu nahm dieser am 28. Juni 2022 Stellung. Der Eingabe hatte er ein Schreiben von Dr. H____ vom 28. Juni 2022 beigelegt (vgl. IV-Akte 226). Am 6. Juli 2022 nahm der RAD (Dr. K____) nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 229). Anschliessend erliess die IV-Stelle am 2. September 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 233).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 13. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Juni 2020 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. November 2022 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 6. Dezember 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. Februar 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 2. September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.4.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3.3. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.3. In Bezug auf die somatische Situation hatte das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 168) auf den Rheumatologen Dr. F____ abgestellt. Dieser hatte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie persistierende Schulterschmerzen rechts angeführt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose eines rechtsseitig betonten Ganzkörperschmerzsyndroms ohne organische Ursache (vgl. S. 30 des Gutachtens; IV-Akte 140, S.30). In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur hatte Dr. F____ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bezogen auf den Begutachtungszeitpunkt hatte er das Profil einer Verweistätigkeit wie folgt beschrieben: Von Seiten der HWS und auch der LWS könne der Explorand nicht dauernd nur sitzen, nicht dauernd nur stehen, nicht dauernd nur gehen. Nach einer Gehstrecke von dreissig Minuten müsse ihm eine Pause möglich sein. Er könne nicht über zehn Kilogramm heben, stossen oder ziehen. Er sei auch nicht in der Lage, sich dauernd repetitiv zu bücken, in Zwangsstellungen oder dauernd mit reklinierter oder inklinierter HWS zu arbeiten. Er könne mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm in dieser Stellung sei hingegen möglich. Eine Tätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, bei welcher er vorwiegend sitzen könne und bei welcher er die Position auch wechseln könne, sei ihm hingegen zu einem Ganztagespensum zumutbar. Für eine entsprechende Verweistätigkeit bestehe folglich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum (vgl. S. 34 des Gutachtens; IV-Akte 140, S. 34).
4.4.4. Allerdings war das Gericht – ebenfalls den Ausführungen von Dr. F____ (IV-Akte 140) folgend – zur Auffassung gelangt, es hätten für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 30. September 2011 (IV-Akte 90) mehrere Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit nach durchgeführten Operationen vorgelegen (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils). Entgegen der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2015 (IV-Akte 157) sei daher für gewisse Phasen eine ganze Rente geschuldet, nämlich ab 1. November 2012 bis 30. April 2013, ab 23. August 2013 bis 30. November 2013, ab 16. April 2014 bis 31. August 2014 (vgl. Erwägung 5.5. des Urteils). Insofern war die Beschwerde gutgeheissen worden. Die Beschwerdegegnerin hatte in der Folge die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 173) erlassen.
4.6.2. Erläuternd legte Dr. I____ dar, anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereiche der lumbalen und cervikalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schultern und das rechte Bein sowie in beide Arme anamnestisch eruieren. Den somatischen Akten könne nicht klar entnommen werden, inwieweit sich diese Schmerzen hinreichend durch körperliche Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass Belastungen nachweisbar seien, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei einerseits der Tod der älteren Tochter im Jahre 1999 zu nennen, darüber hinaus auch die Kündigung der Arbeitsstelle im Jahre 2007. Ausgeprägtere aktuelle Belastungen liessen sich allerdings nicht nachweisen. Während der aktuellen Untersuchung würden Mimik und Gestik vereinzelt Schmerzen andeuten, vor allem am Ende der Exploration stehe der Versicherte mit einem Schmerzgebaren auf. Er verlasse die Praxis dann auch hinkend. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren lasse sich die Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Anteilen begründen. Diesbezüglich würden sich keine relevanten Diskrepanzen zum Gutachten von Dr. G____ vom 9. März 2015 ergeben. Aufgrund der Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Anteilen könne indes, unter Mitberücksichtigung der Standardindikatoren und der Ressourcen des Versicherten, keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (vgl. S. 22 f. des Gutachtens).
4.6.3. Des Weiteren stellte Dr. I____ klar, während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung beim Gespräch über die Beschwerdeschilderung bedrückt, jedoch zu keinem Zeitpunkt gereizt oder aggressiv. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs helle die Stimmung etwas auf. Der Versicherte könne dann auch ab und zu herzhaft lächeln. Zu keinem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung lasse sich eine beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit feststellen, rein äusserlich auch keine Müdigkeit und keine verminderte Energie. Während der aktuellen Untersuchung hinterlasse der Versicherte einen logorrhoischen, aktiven und vitalen Eindruck. Zeitweise scheine er das Gespräch wie selbst in die Hand nehmen zu wollen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Gegen einen ausschliesslich mittelgradigen oder gar schweren Schweregrad der Depression spreche die Tatsache, dass sich anamnestisch keine Freudlosigkeit, keine Interesselosigkeit sowie keine andauernd bedrückt-traurige Stimmung nachweisen liessen. Des Weiteren sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern, seinen beiden Kindeskindern sowie seinen in [...] lebenden Geschwistern und den drei bis vier langjährigen Freunden als weitgehend intakt zu beurteilen. Der Versicherte berichte zudem über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten bewältigen könne, auch wenn er sich an den Haushaltsarbeiten nicht gross beteilige. Er gehe jedoch mit seiner Ehefrau einkaufen. Mit ihr begebe er sich auch zweimal täglich auf einen Spaziergang (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.6.4. Des Weiteren legte Dr. I____ dar, im Vergleich mit den von Dr. G____ im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2015 erhobenen Befunden lasse sich bis heute eine gewisse Verschlechterung insofern erkennen, als dass sich während der aktuellen Untersuchung zu Beginn beim Gespräch über die Beschwerden eine bedrückt-traurige Stimmung habe feststellen lasse, dies im Gegensatz zur Untersuchung im Jahre 2015, als der Affekt des Exploranden keine eigentlich getrübte Stimmungslage gezeigt habe. Auch heute sei eine Diskrepanz zwischen der subjektiv geklagten Intensität der Beschwerden und den objektivierbaren psychiatrischen Befunden feststellbar, wenn auch nicht mehr im gleichen Ausmass wie noch im Jahre 2015 (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.6.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ klar, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Explorand 5.6 Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei bestehe keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Es sei (aktuell) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 27 des Gutachtens). Was den Verlauf angehe, so lasse sich von Anfang 2020 bis zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung approximativ eine etwa 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Ab heutigem Untersuchungsdatum (Januar 2021) lasse sich lediglich noch eine etwa 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.7.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. J____ an: (1.) ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (4/5 positive Waddell Zeichen, 17/18 schmerzhafte Fibromyalgie Druckpunkte, 3/3 positive Kontrollpunkte, variable Bewegungsausmasse an der HWS und an peripheren Gelenken, Gegeninnervation und Selbstlimitierung), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) Fingerpolyarthrosen; (3.) periarthropathische Ellbogenschmerzen beidseits; (4.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius); (5.) Coxarthrose beidseits laut Akten; (6.) klinisch Verdacht auf beginnende mediale Gonarthrose beidseits; (7.) klinisch Verdacht auf Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.7.3. Zur Begründung führte Dr. J____ aus, in guter Übereinstimmung mit seit Jahren in den Akten wiederholten Angaben fänden sich in der klinischen Untersuchung ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, wie sie in der Diagnoseliste zusammenfassend noch einmal aufgeführt seien. Diese erschwerten die Beurteilung eigentlicher somatischer Befunde, da diese überlagert würden durch die nicht somatischen klinischen Zeichen (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Dennoch fänden sich weiterhin Untersuchungsbefunde im Sinne eines vertebralen Syndroms lumbal und zervikal mit Lokalschmerz, paravertebraler Weichteilreaktion im Sinne eines erhöhten Muskeltonus und verminderter Beweglichkeit dieser Wirbelsäulen-Abschnitte. Im Bereich der Lendenwirbelsäule beschreibe der Explorand zudem nicht dermatombezogene Schmerzausstrahlungen, weshalb diese als spondylogen beurteilt würden. Neu seit einigen Monaten seien Schulterschmerzen links vorhanden, die sich klinisch im Sinne einer Impingement-Symptomatik (Einklemmphänomen) darstellen würden. Klinische Zeichen einer Rotatorenmanschettenläsion bestünden dagegen nicht. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen sei die rechte Schulter passiv nun frei beweglich, ohne dass dabei Schmerzen ausgelöst würden. Deshalb sei in der entsprechenden Diagnose (4.) der Ausdruck eines Zustandes nach chronischen Schulterschmerzen gewählt worden. Neu im Vergleich zur Diagnoseliste im Vorgutachten von Dr. F____ vom 6. Februar 2015, aber ebenfalls in der Aktenlage schon aufgeführt, seien die klinisch eindeutig vorhandenen Fingerpolyarthrosen und die periarthropathischen Ellbogenschmerzen beidseits im Sinne eines Tennisellbogens rechts sowie eines Tennis- und Golfellbogens links aufgelistet. Die weiteren Diagnosen würden ebenfalls den klinischen Untersuchungsbefunden oder den Angaben in der Aktenlage entsprechen. Sie seien nicht derart ausgeprägt, dass deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsse (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.7.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. J____ geltend, wegen den morphologischen Veränderungen an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule unter Berücksichtigung der klinischen Befunde des postoperativen Zustandes sowie auch wegen den Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter, früher auch rechts, aber auch wegen den Fingerpolyarthrosen und den periarthropathischen Ellenbogenbeschwerden seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht nur noch folgende Tätigkeiten möglich: Körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, die rückenadaptiert seien (keine Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt vornübergeneigt oder rekliniert, keine repetitiven Bück- und Torsionsbewegungen) und deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen bezüglich der linken Schulter ausgeführt werden könnten und keine langdauernden Greiffunktionen der Hände oder feinmotorische Arbeiten beinhalten würden und auch nicht monoton die Ellbogenregion beidseits belasten würden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).
4.7.5. Des Weiteren führte Dr. J____ aus, in Bezug auf die frühere Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung bestehe seit der letzten Begutachtung im 2015 (vgl. S. 16 des Gutachtens). Aufgrund der zusätzlichen operativen Eingriffe wegen verstärkter Beschwerden, die mittel- und langfristig gemäss Anamnese keine relevante Schmerzlinderung erzielt hätten und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beschwerden an der linken Schulter (anamnestisch seit einigen Monaten, eine genauere Angabe sei auch auf Rückfrage nicht erhältlich gewesen) müsse aus rein rheumatologischer Sicht neu auch in einer angepassten Tätigkeit eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angegeben werden. Ohne Berücksichtigung der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung könne aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von geschätzt 40 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.7.6. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit legte Dr. J____ dar, vorübergehend sei es postoperativ zu einer jeweils dreimonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Da die zweite Operation wegen persistierenden Schmerzen vorgenommen worden sei und dazwischen nur insgesamt fünf Monate liegen würden, werde in dieser Zeit eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die andauernde teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe gemäss Anamnese wegen den verstärkten Kreuzschmerzen und den zusätzlichen Zeichen eines Schulterimpingements links seit einigen Monaten, weshalb arbiträr als Zeitpunkt des Beginns der Einschränkung September 2021 gewählt werde. Vor der Operation am 25. Oktober 2018 würden die Angaben des rheumatologischen Vorgutachtens vom 6. Februar 2015 mit Bestätigung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelten (vgl. S. 17 des Gutachtens). Der zeitliche Verlauf der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei demnach wie folgt anzugeben: 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Oktober 2018 bis Juni 2019, 100%ige Arbeitsfähigkeit von Juli 2019 bis August 2021 und 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2021, vorerst auf Dauer (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.9.2. Die rheumatologische Beurteilung von Dr. J____ wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf die Einschätzung von Dr. I____ könne in Anbetracht der Einschätzung von Dr. H____ (Bericht vom 28. Juni 2022; IV-Akte 226) nicht abgestellt werden (vgl. S. 3 f. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. H____ hatte bereits mit Bericht vom 16. Oktober 2020 geltend gemacht, die Arbeitsfähigkeit seines Patienten betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht höchstens 40 % (IV-Akte 194, S. 3 f.). Mit dieser Beurteilung hat sich Dr. I____ in seinem Gutachten fundiert auseinandergesetzt und einlässlich begründet, weshalb er die Einschätzung des behandelnden Arztes nicht teilt (vgl. S. 24 des Gutachtens). Im Übrigen lässt sich die Beurteilung von Dr. I____, mithin die gutachterlich angenommene 30%ige Beeinträchtigung ab Januar 2021 (vgl. S. 27 des Gutachtens; IV-Akte 217, S. 27), sehr gut mit den im Rahmen der Begutachtung erhobenen psychiatrischen Befunden (vgl. S. 19 f. des Gutachtens) und der festgestellten Ressourcenlage des Beschwerdeführers (vgl. S. 26 f. des Gutachtens) vereinbaren. Ergänzend kann auch auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. K____ (Stellungnahme vom 6. Juli 2022; IV-Akte 229) verwiesen werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. September 2022 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen