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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.89
Verfügung vom 15. Juli 2022
Rente
Tatsachen
I.
a) [...] (Beschwerdeführerin), geboren 1970, arbeitete seit dem 1. August 2003 als Lehrerin (61.41 %) für die Gemeinde [...] (vgl. IV-Akte 15). Im Juli 2018 meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden resp. einer seit Ende Januar 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den undatierten Bericht von Dr. C____ [IV-Akte 19] und den Bericht von Dr. D____ vom 31. August 2018 [IV-Akte 20]). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akten 6 und 7).
b) Ab August 2018 verrichtete die Beschwerdeführerin wieder ihr angestammtes Arbeitspensum (vgl. IV-Akten 20 und 21). Am 23. November 2018 nahm sie eine psychiatrische Behandlung bei Dr. E____ auf (vgl. IV-Akte 36, S. 2). Er attestierte der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 bis Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab August 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 36, S. 2; siehe auch: IV-Akte 23, S. 2; IV-Akte 24, S. 2; IV-Akte 27, S. 2; IV-Akte 30, S. 2; IV-Akte 37, S. 3; IV-Akte 41, S. 3 und S. 4). Die IV-Stelle forderte in der Folge von Dr. E____ den Bericht vom 28. Juni 2019 an (vgl. IV-Akte 40, S. 2 ff.) und nahm am 17. Dezember 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 50 und 51). Schliesslich erteilte sie Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 5. März 2021; IV-Akte 63, S. 2 ff.). Am 9. März 2021 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 65). Anschliessend traf die IV-Stelle weitere Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. IV-Akte 71, S. 2).
c) Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2021 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 eine ganze Rente zuzusprechen und ab 1. November 2019 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 75, S. 2 f.). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 13. September 2021 (vgl. IV-Akte 81). Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. F____ die ergänzende Stellungnahme vom 10. November 2021 ein (vgl. IV-Akte 88). Anschliessend erliess sie am 15. Juli 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 100).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzliche Invalidenrente auch über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten. (2.) Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollumfänglich abzuklären. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Am 6. Oktober 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde ein. Am 20. Oktober 2022 lässt sie dem Gericht den Bericht von Dr. G____ vom 31. März 2022 zukommen.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie die Verfahrensakte und auch eine Stellungnahme des RAD vom 26. Oktober 2022 (IV-Akte 107) beigelegt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. November 2022 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7. Dezember 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. Januar 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. Juli 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.3.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).
4.3.3. Gemäss Art. 27bis IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Voll-erwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung festgehalten.
4.3.4. Übt die versicherte Person neben dem erwerblichen Pensum Beschäftigungen aus, welche keinen Aufgabenbereich darstellen, gilt sie als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Indizien, welche gegen die Annahme eines Aufgabenbereichs sprechen, sind z.B.: keine betreuungspflichtigen oder pflegebedürftigen Kinder oder Angehörige (vgl. Rz 3042.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; gültig ab 1. Januar 2015, Fassung Stand 1. Januar 2021). Die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches, wobei die zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3). Gemäss Rz 3116 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; gültig ab 1. Januar 2022) wird bei Teilerwerbstätigen immer ein Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV angerechnet.
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.2. Erläuternd führte Dr. F____ aus, im Zeitpunkt der Untersuchung habe ein leichtgradiges depressives Syndrom bestanden. Die Explorandin habe angegeben, sich depressiv zu fühlen. Eine Freudlosigkeit sowie eine Verminderung der Interessen seien jedoch nicht vorhanden. Der Antrieb sei leichtgradig vermindert. Insuffizienzgefühle seien auf Nachfrage bejaht worden. Schuldgefühle seien nicht vorhanden. Suizidalität sei verneint worden. Subjektiv habe die Explorandin Konzentrationsschwierigkeiten angegeben. Die kognitive Basistestung habe jedoch ein unauffälliges Ergebnis gezeigt. Auch psychomotorisch sei die Explorandin nicht auffällig gewesen. Schlafstörungen seien auch nicht vorhanden. Der Appetit sei normal. Nach ICD-10 seien daher gerade noch die Kriterien für ein leichtes depressives Syndrom erfüllt. Die Explorandin habe angegeben, erstmals im Alter von fünf Jahren psychische Schwierigkeiten gehabt zu haben. Auch die Schulzeit sei schwierig gewesen. Erstmals sei sie 1994 bis 1999 in ambulanter Psychotherapie gewesen. Es sei daher von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, weswegen bei dem leichten depressiven Syndrom die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F 33.0), diagnostiziert worden sei. Es bestünden Traumata in der Kindheit, wie sie bei einer Vielzahl von psychiatrischen Erkrankungen vorliegen würden. Die Explorandin zeige jedoch kein Vermeidungsverhalten, treffe sich mit anderen Menschen, sei vier Monate alleine durch Südostasien gereist, sodass eine posttraumatische Problematik im Sinne von ICD-10 nicht habe gesehen werden können (vgl. S. 37 des Gutachtens). Die Explorandin wirke eher ängstlich. Sie habe angegeben, Angst davor zu haben, das Haus zu verlassen. Auch habe sie bereits im Kindesalter Angst davor gehabt, in die Schule zu gehen, weil sie befürchtet habe, dass dann zu Hause etwas passieren könne. Andererseits sei die Explorandin in der Lage gewesen, alleine durch Südostasien zu reisen, was gegen eine schwerwiegende Angstsymptomatik und für ein hohes Funktionsniveau spreche. Ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster, das sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeige, könne daher nicht gesehen werden. Daher sei keine Persönlichkeitsstörung, sondern die Diagnose der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) gestellt worden (vgl. S. 38 des Gutachtens).
5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. F____ dar, die Explorandin sollte in der Lage sein, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund der verminderten Durchhaltefähigkeit eine um ca. 20 % verminderte Leistungsfähigkeit (vgl. S. 42 des Gutachtens). Es ergebe sich somit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % (vgl. S. 43 des Gutachtens). Da die verminderte Durchhaltefähigkeit sowohl körperlicher als auch kognitiver Natur sei, lasse sich auch in jeder anderen Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen. Daher gelte für eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit die erwähnte Einschätzung (vgl. S. 43 des Gutachtens).
5.3.4. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. F____ aus, es sei davon auszugehen, dass bis März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im Verlauf sei dann eine Besserung eingetreten. Ab Sommer 2018 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Den Akten könne ausserdem entnommen werden, dass der Explorandin im Januar 2019 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Sie sei bis Ende Juli 2019 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, jedoch sei diese Attestierung der Arbeitsunfähigkeit fraglich, da sie bereits über einen Monat im Voraus erfolgt sei. Es könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass spätestens seit dem Antritt der Reise nach Südostasien (im August 2019) die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. S. 43 des Gutachtens).
5.4.2. Namentlich hat Dr. F____ plausibel begründet, dass die Explorandin zwar in der Kindheit Traumata erlitten habe, jedoch keine posttraumatische Problematik im Sinne der ICD-10 zu erkennen sei. Er führte diesbezüglich an, die Explorandin zeige kein Vermeidungsverhalten. Sie treffe sich mit anderen Menschen und sei alleine vier Monate durch Südostasien gereist (vgl. S. 37 des Gutachtens). Des Weiteren erfolgte eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. E____. So stellte der Gutachter klar, der Aktennotiz vom 16. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass Dr. E____ geäussert habe, dass ursprünglich das Thema Trauma gewesen sei, dass man dann festgestellt habe, dass es sich wohl eher um eine Entwicklungsstörung aufgrund des elterlichen Hintergrundes handle. Die Explorandin zeige aber kein Vermeidungsverhalten. Auch könne ein auslösendes Trauma in der Form nicht gesehen werden, weswegen die Diagnose einer Traumafolgestörung nicht gestellt werde. Wohl habe die Explorandin eine traumatische Kindheit gehabt, was jedoch auf viele psychiatrische Erkrankungen zutreffe (vgl. S. 41 des Gutachtens). Des Weiteren hat Dr. F____ in nachvollziehbarer Art und Weise auch das Vorliegen einer dissoziativen Störung (vgl. dazu S. 1 des Berichtes von Dr. E____ vom 28. Juni 2019; IV-Akte 40, S. 2) verneint (vgl. insb. die ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 10. November 2021; IV-Akte 88).
5.4.3. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann; sie eröffnet der sachverständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.2.). Im Übrigen genügt eine abweichende fachärztliche Beurteilung allein nicht, um den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens entscheidend zu mindern (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2.). Vorliegend gibt es nunmehr keine Anhalte dafür, dass Dr. F____ sein Gutachten nicht lege artis erstellt haben könnte.
5.4.4. Schliesslich ist klarzustellen, dass es im Rahmen der Invaliditätsbemessung – jedenfalls im psychiatrischen Kontext – grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.1.). Vorliegend spricht das von Dr. F____ festgestellte Funktionsniveau (Ressourcenlage) der Beschwerdeführerin gegen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung. So gab die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Begutachtung an, sie koche, habe den Haushalt gut im Griff. Einmal pro Tag mache sie für eine Stunde Yoga, zweimal pro Tag meditiere sie ca. eine Stunde lang. Auch mache sie wieder mit Freundinnen ab. Mit einer Freundin mache sie wöchentlich Systemaufstellungen. Während der Lockdown-Zeit habe sie dies täglich ca. zwei Stunden online gemacht. Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin klar, sie habe keine Mühe damit, pünktlich zu Terminen zu erscheinen, Verabredungen einzuhalten. Es falle ihr nicht schwer, sich in sozialen Situationen durchzusetzen. Sie habe keine Schwierigkeiten, sich mit Bekannten, Freunden und Kollegen zu unterhalten. Auch habe sie keine Probleme, sich in einer Gruppe zu bewegen. Es bereite ihr keine Schwierigkeiten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren (vgl. S. 20 des Gutachtens). Gleichermassen hatte sich die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Haushaltsabklärung geäussert (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes vom 20. Dezember 2019; IV-Akte 50, S. 1). Auch befand sich die Beschwerdeführerin seit 2019 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (vgl. S. 24 des Gutachtens). All dem hat Dr. F____ im Rahmen seiner gutachterlichen Beurteilung korrekt Rechnung getragen (vgl. u.a. S. 39 oben und S. 40 sowie S. 41 des Gutachtens). Die Annahme einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit (auch in Bezug auf die angestammte Tätigkeit) erscheint daher insgesamt als schlüssig. Des Weiteren ist auch die Festsetzung des Beginns der Wiedererlangung der 80%igen Arbeitsfähigkeit auf August 2019 (Beginn der Asienreise) als stimmig zu erachten. Auch insoweit hat Dr. F____ schlüssig begründet, weshalb er die Auffassung von Dr. E____, der pro futuro von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. S. 2 des Berichtes vom 28. Juni 2019; IV-Akte 40, S. 3), nicht teilt (vgl. insb. S. 41 des Gutachtens).
5.4.5. Das Alter eines Gutachtens als solches vermag nicht bereits von Vornherein Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen, sofern sich die Ausgangslage seither nicht geändert hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E 6.3.1.). Anhalte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. F____ bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (15. Juli 2022; vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1) verschlechtert haben könnte, finden sich in den Akten jedoch keine. Insbesondere eignet sich der Bericht von Dr. G____ vom 31. März 2022 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2022) nicht dazu, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Wie vom RAD diesbezüglich korrekt festgehalten wurde (Stellungnahme vom 26. Oktober 2022; IV-Akte 107), wurden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Konzentrationsprobleme von der Beurteilung von Dr. F____ erfasst. Schliesslich gilt es zu beachten, dass keiner der bereits früher involvierten Psychiater bzw. Gutachter den Verdacht eines ADHS gestellt hat. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nicht die Diagnose massgebend ist, sondern einzig, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Wie dargetan wurde, spricht nunmehr das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin gegen eine erhebliche Beeinträchtigung (vgl. Erwägung 5.4.4. hiervor).
5.4.6. Was schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin angeht, es wären wegen des Myoms weitere Abklärungen organischer Natur zu tätigen gewesen (vgl. S. 5 der verbesserten Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten, dass Myome behandelbar sind. Im Übrigen gibt es in den vorliegenden Akten keine Anhalte für eine sich aufgrund des Myoms ergebende erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdegegnerin daher auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden.
6.5.2. Frauen, die im Bereich "Erziehung und Unterricht" (Kompetenzniveau 4) tätig waren, erzielten im Jahr 2018 einen monatlichen Lohn von Fr. 8'105.-- (LSE 2018 TA1, Ziff. 85, Frauen). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in diesem Bereich (41.4 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 0.9 %; vgl. T1.2.10 [Dienstleistungen, Ziff. 45-96, Frauen]) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 101'570.-- resp. bei einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit ein solches von Fr. 81’256.--. Da sich ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75) nicht rechtfertigen lässt, bleibt es bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 81’256.--.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen