Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.8

Verfügung vom 1. Dezember 2021

Auf das polydisziplinäre Gutachten kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.        

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2011 als [...] für die [...] tätig, als sie sich am 6. Juli 2014 bei einem Sturz aus ca. 1m Höhe ein Trauma der HWS zuzog (Bericht Prof. Dr. C____, IV-Akte 6, S. 12; vgl. auch Erhebungsblatt der Unfallversicherung für die Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen, IV-Akte 24.30) und deswegen Schmerzen in beiden Armen und entlang der Wirbelsäule bis ins Gesäss verspürte (IV-Akte 6, S. 12). In der Folge konsultierte sie Prof. Dr. D____, [...], sowie Prof. Dr. C____, [...], und führte eine konservative Behandlung durch.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 5), rutschte sie am 30. Oktober 2014 in der Badewanne aus und zog sich eine Kontusion der BWS zu. Die Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte und einen IK-Kontoauszug ein (IV-Akte 11, S. 2). Im Auftrag der Unfallversicherung war die Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2014 bis 9. Oktober 2014 in der [...] hospitalisiert, wo eine interdisziplinäre Begutachtung stattfand (Bericht vom 13.10.2014, IV-Akte 23).

Vom 4. April 2016 bis 12. August 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei [...] (Mitteilungen, IV-Akten 49, 60 und 70). Zudem sprach ihr die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 bis 30. November 2016 einen Arbeitsversuch in der [...]praxis ihres Ehemannes zu (Mitteilungen, IV-Akten 78 und 82, 86). Am 2. Dezember 2016 nahm der RAD-Arzt Dr. E____ zum Fall Stellung (IV-Akte 91). Am 30. November 2016 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Anstellungsvertrag für eine 100% Tätigkeit in der [...]praxis ihres Ehemannes (Arbeitsvertrag, IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin für die Dauer vom 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017 Einarbeitungszuschüsse (IV-Akte 107).

Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen per 21. Februar 2016 ein (IV-Akte 57.12, S. 17 ff.; vgl. auch IV-Akte 120). Zur Begründung führt sie aus, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen.

Mit Verfügung vom 4. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund der unklaren medizinischen Situation ab und stellte in Aussicht, einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen (IV-Akte 126). Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 142) wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt im Januar 2019 durch das F____ (F____) polydisziplinär (Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie) begutachtet. Das Gutachten wurde am 5. April 2019 erstattet (IV-Akte 161). Dazu nahm der Leiter des RAD Stellung (IV-Akte 164). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. August 2019, dass sie beabsichtige der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen und ab dem 1. März 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (IV-Akte 169). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 173 und 175).

Der RAD-Psychiater Dr. G____ setzte sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander und beurteilte das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweiskräftig, weshalb er vorschlug, ein neues fachpsychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen (IV-Akte 179). Am 23. Januar 2020 fand eine IRRR-Sitzung mit dem Leiter RAD [...], dem RAD-Psychiater Dr. G____, der Teamleiterin Rente und dem Leiter des Rechtsdienstes statt (IV-Akte 180). Dabei wurde entschieden, dass der RAD gezielte Rückfragen an das F____ zu formulieren habe und das F____ aufzufordern sei, die Diagnose anhand der fachpsychiatrischen Leitlinien herzuleiten, die Persönlichkeit der Versicherten einzuordnen und sich zu den Einwänden der Versicherten vom 30. Oktober 2019 zu äussern. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 eine Rückfrage an das F____ (IV-Akte 182), welche mit Schreiben vom 16. Juni 2020 vom F____ beantwortet wurde (IV-Akte 184). Hierzu äusserte sich der RAD-Psychiater Dr. G____ am 24. Juli 2020 (IV-Akte 187). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen zu ihrer damals beabsichtigten Tätigkeit als [...] (IV-Akte 188). Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 (IV-Akte 193). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest.

II.       

Mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 stellt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung vom 1. Dezember 2021 aufzuheben, soweit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem 1. März 2017 verneint.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3.    Es sei die Beschwerdeführerin durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.

4.    Eventualiter sei die Sache zwecks Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes beantragt:

1.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

2.    Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 4. April 2022 äussert sich die Beschwerdegegnerin erneut.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zeigt Rechtsanwalt H____ an, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.

Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2022 wird festgestellt, dass innert Frist keine Replik eingereicht worden ist und dass die Beschwerdeführerin nicht mehr vertreten ist.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 gibt Dr. B____ unter Beilage einer Vollmacht bekannt, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen. In der Beilage reicht sie ohne Beilagenverzeichnis folgende Urkunden ein: die Lohnunterlagen der [...]praxis [...] AG für 2021 (Beilage 1), ihren eigenen Lohnausweis der I____ GmbH und der [...]praxis [...] für 2021 (Beilage 2), das Kumulativjournal der Mitarbeiter der [...]praxis [...] AG (Beilage 3), die Lohnausweise der übrigen Mitarbeiter der [...]praxis [...] AG (Beilage 4) sowie eine Stellungnahme ihres Arbeitgebers und Ehemannes Dr. J____ vom 17. Oktober 2022 (Beilage 5).

III.     

Am 31. Januar 2022 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Am 25. Oktober 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine befristete ganze Rente zugesprochen und darüber hinaus gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 80% einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das polydisziplinäre F____-Gutachten vom 5. April 2019 (IV-Akte 161).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass auf das polydisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden könne und deshalb ein neues Gutachten in Auftrag zu geben sei. Insbesondere weise nach Ansicht der Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten Widersprüche, Unklarheiten und Unvollständigkeiten auf, weshalb es nicht beweiskräftig sei, wie dies bereits der RAD-Arzt Dr. G____ festgestellt habe (Beschwerde, S. 11 und 17 ff.). Hinsichtlich des neurologischen Teilgutachtens führt die Beschwerdeführerin aus, dass der im Raum stehende Verdacht einer Myelopathie durch neurophysiologische Zusatzuntersuchungen hätte abgeklärt werden müssen, um eine Objektivität der Aussagen der Beschwerdeführerin zu erlangen. Der für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wichtige Aspekt der Myelopathie sei anlässlich der Begutachtung nicht nach den geltenden Standards untersucht worden (Beschwerde, S. 16). Ausserdem sei die Einschätzung des orthopädischen Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sein soll, nicht begründet und deshalb nicht nachvollziehbar (Beschwerde, S. 15).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG sowie die des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.          Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.5.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.6.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          Hauptstreitpunkt bildet vorliegend die Frage, ob auf das polydisziplinäre Gutachten des F____ vom 5. April 2019 und die Stellungnahme vom 16. Juni 2020 in medizinischer Hinsicht abgestellt werden kann (IV-Akte 184). Deshalb ist zunächst sowohl auf den zeitlichen Ablauf als auch auf den Inhalt dieser Dokumente einzugehen.

4.2.          4.2.1. Das polydisziplinäre Gutachten des F____ vom 5. April 2019 (IV-Akte 161) stützte sich auf eine internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die Gutachter stellten bei der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 161, S. 9):

-         Cervicocephales und linksbetont -brachiales Syndrom beidseits mit leichter Bewegungseinschränkung und lokaler Myalgie mit klinisch Verdacht auf radikuläre Reiz und sensible Ausfallssymptomatik C6, (7), (8) links bei

-        Status nach Sturz am 06.07.2014 mit lnklinationstrauma der HWS

-        Rx HWS 17.11.2014: Spondylarthrose der unteren beiden Segmente, Bogenspalte C5

-        Kernspintomografisch MRI HWS 16.07.2014, 13.10.2016 und 13.02.2019 K____ ohne Nachweis einer Wurzelkompression C6.

4.1.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin (IV-Akte 161, S. 9 f.):

-         Chronisches iliolumbosakrales Syndrom rechts bei Verdacht auf ISG-Blockierung (reversible Funktionsstörung) ohne radikuläre Reiz-oder Ausfallsymptomatik

-        Status nach LWS-Kontusion am 06.07.2014 und am 30.10.2014

-        MRI LWS 25.07.2014: geringe degenerative Veränderungen, geringe skoliotische Fehlstatik, Diskusprolaps L4/5 ohne radikuläre Kompression

-         Chronisches Schultersyndrom links bei lnsertionstendinose am Angulus medialis scapulae bei freier Funktion und Schultertiefstand rechts

-         Chronisches Thorakalsyndrom bei Verdacht auf costotransversale Fehlfunktion/Irritation bei Wirbelsäulenfehlstatik

-         Status nach Hallux valgus-Korrektur beidseits 01/2016 mit endgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung in den MTP-I-Gelenken beidseits

-         Eisenmangel ohne Anämie

-         Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0, vgl. IV-Akte 161, S. 9 f.).

4.3.          4.3.1. Hinsichtlich der orthopädischen Untersuchung wurde festgehalten, die Versicherte habe ihre zahlreichen Beschwerden auf den Sturz vom 6. Juli 2014 zurückgeführt (IV-Akte 161, S. 7). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als [...] oder auch als [...] in der [...]praxis jedoch keine Einschränkung (IV-Akte 161, S. 7).

4.3.2. In internistischer Hinsicht wurde festgehalten, dass sich keine pathologischen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen liessen (IV-Akte 161, S. 37). Die psychischen Probleme standen anlässlich der internistischen Untersuchung klar im Vordergrund (IV-Akte 161, S. 6 f.).

4.3.3. In psychiatrischer Hinsicht wurde im Teilgutachten von Dr. L____ als einzige Diagnose eine Somatisierungsstörung diagnostiziert (IV-Akte 161, S. 67). Zur Begründung führt die Gutachterin aus, ausgehend von einem Unfall im Jahre 2014 habe sich anlässlich von starken psychosozialen Belastungen eine mittlerweile chronifizierte körperliche Symptomatik entwickelt. Die Versicherte habe ein unklares, unspezifisches Beschwerdebild mit vorwiegend neurologischen Symptomen gezeigt, die jedoch in ihrem Ausmass und insbesondere der Dauer der Beschwerden somatisch nicht vollständig erklärbar seien (IV-Akte 161, S. 67). Differenzialdiagnostisch sei in früheren Beurteilungen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion genannt worden. Dies sei aufgrund des Zeitkriteriums nicht mehr zu bestätigen. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung, wie sie in verschiedenen Berichten erwähnt werde, könne nicht diagnostiziert werden, weil das Eingangskriterium einer "aussergewöhnlichen Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde" fehle. Ein Sturz von einem Taburett sei keine lebensbedrohende, katastrophenähnliche Situation. Auch die Nachhallerinnerungen und Flashbacks seien nicht auf das Unfallgeschehen bezogen und die Albträume, die die Versicherte nenne, hätten nichts mit dem Ereignis, sondern mit ihrer Lebensgeschichte zu tun (IV-Akte 161, S. 67).

4.4.          Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe in einer [...] Tätigkeit aufgrund der neurologischen Symptomatik an den Händen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als [...] tätige [...] insbesondere aufgrund der fehlenden Belastbarkeit und den Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit und in der Effizienz nicht mehr arbeitsfähig (IV-Akte 161, S. 11). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits lange vor dem Unfall nicht mehr [...] tätig gewesen war, führten die Gutachter aus, die Tätigkeit der Versicherten als [...] oder in einer [...]praxis könne sowohl als angestammte als auch als adaptierte Tätigkeit betrachtet werden (IV-Akte 161, S. 12). In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs aufgrund der Schmerzen zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 161, S. 11).

4.5.          In der Folge legte die Beschwerdegegnerin das Gutachten dem RAD-Arzt Dr. E____ vor und bat ihn um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 7. Juli 2014 und dem 30. November 2016. Dr. E____ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2019 dahingehend, dass die gutachterliche Beurteilung seit Dezember 2016 gelte, als die Versicherte bei Ihrem Ehemann angestellt wurde. Für die Zeit vom Unfall im Juli 2014 bis zur Anstellung in der [...]praxis [...] AG würden fast ausschliesslich Arbeitsfähigkeitszeugnisse ihres Ehemannes vorliegen, in welchen eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde. Medizinisch sei man in diesem Zeitraum wenig dokumentiert, weil insbesondere Äusserungen der behandelnden Fachärzte zur Arbeitsfähigkeit fehlen würden (IV-Akte 164, S. 4). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 26. August 2019 (IV-Akte 169).

4.6.          4.6.1. Nach Eingang eines ausführlichen Einwandschreibens der Beschwerdeführerin nahm der RAD-Psychiater Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, am 8. November 2019 im Auftrag der Beschwerdegegnerin hierzu eingehend Stellung. Dabei hielt Dr. G____ hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens fest, dass dieses unter wesentlichen und nicht behebbaren Mängeln leide. Namentlich fehle es an einer kriteriengeleiteten Herleitung der fachpsychiatrischen Diagnose unter Einbezug der Differentialdiagnose einer affektiven Störung. Zudem mangle es an einer Einordnung der Persönlichkeit (IV-Akte 179, S. 7). Im Einzelnen führte er aus, eine PTBS liege zwar nachvollziehbarerweise nicht vor, da die Kriterien für diese nach ICD-10 nicht erfüllt seien (IV-Akte 179, S. 5). Eine somatisierte oder in alter Terminologie larvierte Depression bei einer leistungsbezogenen Persönlichkeit, die eine psychische Störung ablehne, da sie diese als Kränkung erleben müsste, werde jedoch nicht diskutiert, obwohl Schlafstörungen und subjektive kognitive Störungen depressive Kardinalsymptome sein könnten. Nach Ansicht des RAD-Arztes hätte die Diagnose einer Depression als Differentialdiagnose diskutiert werden müssen, zumal eine solche 2015 schon einmal diagnostiziert worden sei, wie im Aktenauszug des Gutachtens festgehalten wurde. Ausserdem verwies der RAD-Psychiater darauf, dass die erste fachpsychiatrische Diagnose, die bei der versicherten Person gestellt worden sei, ein depressives Syndrom gewesen sei. Dr. M____ habe 06/2015 von einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion gesprochen, was im Aktenauszug des Gutachtens und zuvor fachpsychiatrisch anlässlich einer interdisziplinären Begutachtung in [...] festgehalten worden sei (IV-Akte 179, S. 5).

4.6.2. Darüber hinaus wies der RAD-Psychiater darauf hin, dass eine Somatisierungsstörung zeitlich vor dem F____-Gutachten fachpsychiatrisch noch nie diagnostiziert worden sei. Zudem würden die Symptomatik und der Verlauf der Beschwerden der versicherten Person auf diese Definition jedoch gar nicht zutreffen, da eine Somatisierungsstörung auf der Verhaltensebene vor allem charakterisiert durch intensiven Gebrauch und Aufsuchen des medizinischen Versorgungssystems sei (a.a.O.). So führte er aus, dass die Beschwerden erst mit dem Unfall 2014 beginnen würden. Davor gebe es keine wiederholt auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symptome, die sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers beziehen würden (a.a.O.). Eine lange Patientenkarriere sei vor dem Unfall ebenfalls nicht dokumentiert und danach seien Abklärungen im üblichen Rahmen durchgeführt worden (a.a.O.). Ein exzessives Aufsuchen von medizinischen Institutionen nach dem Unfall und vor allem bezüglich körperlich wechselnder Symptome liege bei der versicherten Person nicht vor. Die Beschwerden seien zumindest regional mit den vom Unfall bzw. Degeneration betroffenen Nervenwurzeln C3-7/8 in Verbindung zu bringen und hätten keinen häufig wechselnden Charakter (a.a.O.). Weiter verwies der RAD-Arzt darauf, dass auch die im Aktenauszug des F____ auf Seite 3 des Gutachtens festgehaltenen Symptome, die die versicherte Person in der Folge des Unfalls entwickelt habe, solche Symptome repräsentieren würden, die zumindest teilweise bei der versicherten Person körperlich begründbar seien (IV-Akte 179, S. 6).

4.6.3. Als ebenfalls nicht nachvollziehbar erachtete der RAD-Psychiater die von den Gutachtern gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung. So wies er darauf hin, dass im neurologischen Teilgutachten ein Zervikalsyndrom mit zervikozephalem Syndrom und einer linksbetonten Zervikobrachialgie beidseits mit klinischem Verdacht auf radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik C6, zervikogene Kopfschmerzen sowie ein Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie links diagnostiziert worden seien (IV-Akte 179, S. 6). Auch wenn diese Symptomatik nicht sicher einer anatomischen Struktur habe zugeordnet werden können, sei immerhin ein Verdacht auf eine radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik C6 links diagnostiziert worden. Für eine Somatisierungsstörung sei nicht typisch, dass die versicherte Person bei einem V.a. auf eine radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik C6 links subjektiv Parästhesien erlebe und körperlich erklärbare Kopfschmerzen und Lumbalgien vorhanden seien, welche zumindest regional den betroffenen anatomischen Strukturen zugeordnet werden konnten. Die Symptome müssten einen wechselnden Charakter haben (IV-Akte 179, S. 6). Bei der versicherten Person seien die Beschwerden jedoch stabil und die Vorgeschichte bis zum Unfall sei nicht typisch für eine Somatisierungsstörung. Die "offensichtliche Somatisierungsneigung" welche der Internist im F____ auf Seite 36 feststellt habe, sei psychiatrisch-gutachterlich in eine Somatisierungsstörung übersetzt worden, was nicht nachvollziehbar sei (IV-Akte 179, S. 6).

4.6.4. Darüber hinaus kritisierte der RAD-Psychiater, dass sich im Gutachten des F____ keine gezielte Befragung auf depressive Symptome finden lasse, obwohl die versicherte Person unter der Rubrik "Befragung" auf Seite 62 des Gutachtens hauptsächlich depressive Symptome angegeben habe (IV-Akte 179, S. 6). Weiter bringt er vor, dass die Erhebung des psychopathologischen Befundes im Hinblick auf affektive Symptome im Gutachten auf Seite 65 spärlich sei. Die in der Anamnese geschilderten depressiven Symptome würden nicht oder nur teilweise erwähnt. Stattdessen finde sich ein Punktwert von 16 im Hamilton Test, der keine depressive Störung nahelegen würde. Aber auch dieser Wert werde in der Beurteilung später nicht diskutiert. Die Analyse der Persönlichkeit sei rudimentär, wobei sich bei der Lektüre des Gutachtens narzisstische und rigide leistungsorientierte Persönlichkeitszüge aufdrängen würden und die Abwehr eines psychischen Krankheitskonzepts bei der versicherten Person nicht verwundere (IV-Akte 179, S. 7). Ebenso würden sich im Verhältnis zum Ehemann dependente Persönlichkeitszüge zeigen, welche nicht diskutiert würden. Die Somatisierung von depressiven Symptomen im Rahmen einer narzisstischen Abwehr sei nicht ungewöhnlich, sei aber nicht mit einer Somatisierungsstörung nach ICD-10 gleichzusetzen, da die ICD-10 Kriterien für diese bei der versicherten Person wie dargelegt gar nicht erfüllt seien (IV-Akte 179, S. 7).

4.6.5. Im Ergebnis verzichtete der RAD-Psychiater auf eine weitere Analyse der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten medizinischen Einwände, da er die aufgezählten Mängel als wesentlich und nicht behebbar einstufte und das psychiatrische Teilgutachten für die Beurteilung der Standardindikatoren als nicht valide erachtete (IV-Akte 179, S. 7). Vor diesem Hintergrund schlug er vor, ein neues fach-psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, dass eine schlüssige Differentialdiagnose nach ICD und eine schlüssige Herleitung einer fach-psychiatrischen Diagnose nach ICD-10 Kriterien beinhaltet und damit die Grundlage für eine Beurteilung von Funktions- und Fähigkeitsstörungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden könne (IV-Akte 179, S. 8).

4.7.          Das daraufhin einberufene IRRR-Gremium kam anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2020 zum Ergebnis, dass die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 8. November 2019 weitgehend nachvollziehbar sei. Es fehle dem psychiatrischen Teilgutachten des F____ vom 5. April 2019 an der Herleitung einer klaren psychiatrischen Diagnose und die Prüfung der Standardindikatoren (vor allem betreffend die Persönlichkeit der Versicherten) sei unzureichend, womit erhebliche Mängel zu benennen seien. Um diese zu beheben bzw. um das Gutachten zu komplettieren, wurde beschlossen, dem F____ deshalb gezielte Rückfragen zu stellen (IV-Akte 180).

4.8.          4.8.1. Die Gutachter des F____ äusserten sich sodann mit Schreiben vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 184). Zunächst gaben sie an, dass ausführlich begründet worden sei, weshalb keine PTBS vorliege. Eine Depression, wie sie vom RAD-Psychiater postuliert werde, hätten sie nicht feststellen können, was sie mit dem klinischen Bild der Versicherten (normaler Antrieb, eher sogar übertrieben umtriebig, keine generelle Antriebsstörung) begründeten (IV-Akte 184, S. 1). Ergänzend merkten die Gutachter an, dass wenn sie die Diagnose einer Depression gestellt hätten, von Seiten der Beschwerdegegnerin eine Rückfrage gekommen wäre, weil die Eingangskriterien einer Depression (Antriebsstörung, depressive Grundstimmung und Freudlosigkeit) nicht erfüllt gewesen seien. Auch bei den akzessorischen Symptomen hätten sich nur wenige Symptome gefunden, die auf ein depressives Geschehen hingewiesen hätten. So hätten keine chronische Schlafstörung, keine Appetitstörung, keine psychomotorische Hemmung, kein objektivierter Appetitverlust und kein Libidoverlust bestanden. Die Versicherte habe zwar von ihrer "katastrophalen" Ehe gesprochen, dabei habe es sich jedoch um eine in der Beziehungskonstellation liegende und nicht um eine klinisch-psychiatrische Problematik gehandelt (IV-Akte 184, S. 2).

4.8.2. Weiter verwiesen die Gutachter auf den unauffälligen Psychostatus (keine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, keine Ermüdbarkeit während der zweistündigen Untersuchung, intaktes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, keine Schuldgefühle oder Gefühle von Wertlosigkeit). Auch Suizidgedanken, Suizidhandlungen oder Selbstverletzungen hätten sie nicht gefunden. Vielmehr hätten sie im Gegenteil eher ein übersteigertes mehrfach im Gutachten angesprochenes Selbstbild bezüglich der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin gefunden (IV-Akte 184, S. 2). Im Weiteren führten die Gutachter aus, dass sich die Gründe für die Beschwerden, welche die Versicherte als Ursache für ihre Arbeitsunfähigkeit in diversen Teilgutachten genannt habe, praktisch ausschliesslich auf der somatischen Ebene befunden hätten (IV-Akte 184, S. 2). Erst anschliessend habe die Versicherte als Beschwerden auch "Depressionen" genannt (IV-Akte 184, S. 2).

4.8.3. Darüber hinaus verwiesen die Gutachter darauf, dass die Versicherte Schwindel und Palpitationen mitgeteilt habe, wobei eine kardiologische Abklärung wegen Palpitationen bereits stattgefunden und man Betablocker eingesetzt habe. Zusätzlich habe die Versicherte über Alpträume und Schlafschwierigkeiten berichtet, welche sie jedoch in der psychiatrischen Untersuchung nicht explizit erwähnt habe (IV-Akte 184, S. 2). Zudem vermerkten sie nach einer eingehenden Aufzählung verschiedener von der Beschwerdeführerin bei den somatischen Untersuchungen gemachten Angaben (vgl. IV-Akte 184, S. 3 und 4), dass der Umstand, dass vor dem Unfall 2014 keine somatischen Beschwerden dokumentiert seien, nicht ausschliesse, dass solche auch vorher schon bestanden hätten (IV-Akte 184, S. 4).

4.8.4. Am Ende äusserten sich die Gutachter nochmals zum Hinweis des RAD-Psychiaters auf eine larvierte Depression und führten hierzu aus, eine solche könne letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (IV-Akte 184, S. 5). Wie immer zeichne die psychiatrische Diagnose diejenige Symptomatik aus, die vordergründig sei. Gründe für die Anmeldung bei der IV und auch objektiv bezüglich der Anzahl der vorgebrachten Beschwerden seien bei der Versicherten eindeutig im somatisch-orthopädischen und somatisch-neurologischen Bereich zu finden. Diesbezüglich bestehe seit dem Unfall auch eine sehr ausführliche Krankheitsgeschichte, während sich die Versicherte nie einer längeren psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und auch die Antidepressiva relativ schnell wieder abgesetzt habe (IV-Akte 184, S. 5). Dass die Beschwerden regional mit den vom Unfall beziehungsweise Degeneration betroffenen Nervenwurzeln C3-7/8 in Zusammenhang zu bringen seien, könne von der begutachtenden Psychiaterin nicht abschliessend kommentiert werden. Es sei diesbezüglich auf die Beurteilung durch den Neurologen zu verweisen. Dieser erwähne, dass ein Cervikalsyndrom mit cervikocephalem Syndrom mit einem klinischen Verdacht auf radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik bestehe. Allerdings sei die von den Gutachtern durchgeführte Bildgebung beziehungsweise das MRI der HWS diesbezüglich offenbar nicht aussagekräftig. Neurologisch sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 184, S. 5).

4.8.5. Schliesslich wurde vermerkt, es erstaune, dass im Kommentar des RAD psychodynamische Begriffe wie zum Beispiel eine narzisstische Abwehr von depressiven Symptomen erwähnt würden. Die Gutachterin sei sich eher gewohnt, dass bei solchen Diskussionen garantiert Rückfragen vom RAD gestellt würden, die diese Konzepte gar nicht kennen (IV-Akte 184, S. 5). Jedoch erkläre auch die psychodynamische narzisstische Abwehr und die Somatisierung von depressiven Symptomen letztendlich eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht. Im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung sei es leider nicht möglich, wirklich differenzierte Diagnosen auf der strukturellen Ebene zu stellen. Da diese auch in der Anamnese nirgends auftauchen würden, würde diesbezüglich nicht weiter vertieft argumentiert (IV-Akte 184, S. 5).

4.9.          Im Ergebnis hielten die Gutachter an ihrer Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit fest.

5.                

5.1.          Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich die Gutachtenspersonen bei der Festlegung der Auswirkungen von psychischen Leiden (sowie von psychosomatischen Krankheiten) auf die Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 zu orientieren, mithin sich mit den funktionellen Auswirkungen der Störung anhand der Indikatoren auseinanderzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3.). Dabei ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Es ist somit von der medizinischen Fachperson substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1). Es genügt beispielsweise nicht, wenn eine Gutachtensperson zwar umfassende Feststellungen zu den massgeblichen Faktoren enthält, diese aber nicht in nachvollziehbarer Weise in die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung einfliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2021 vom 6. September 2021 E. 4.4.1.).

5.2.          Jede psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Lichte von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile – unterliegt der Überprüfung durch die rechtsanwendende Behörde (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1). Von der rechtsanwendenden Behörde ist zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der relevanten Indikatoren (Schweregrad: Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder -resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext; Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281 E. 4.3 f) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3). Mit einer Indikatorenprüfung ist die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit zu validieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.4.). Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies ist der Fall, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht zu überzeugen vermag (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1).

5.3.          Bei einer Gesamtwürdigung der Akten ist festzustellen, dass sich der medizinisch relevante Sachverhalt mit den vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig feststellen lässt. Namentlich kann in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres auf das Gutachten des F____ vom 5. April 2019 und die Stellungnahme vom 16. Juni 2020 abgestellt werden. Die vom RAD-Psychiater Dr. G____ im Hinblick auf das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachte Kritik überzeugt und kann von der Stellungnahme der Gutachter vom 16. Juni 2020 nicht entkräftet werden.

5.4.          5.4.1. Zunächst wird im Gutachten des F____ als einzige psychiatrische Diagnose lediglich eine Somatisierungsstörung festgehalten (vgl. IV-Akte 161, S. 67), welche bei der Beschwerdeführerin vorgängig zum F____-Gutachten von den behandelnden Ärzten noch nie gestellt worden ist. Die Diagnose wird nicht eingehend begründet, wie dies unter diesen Umständen zu erwarten wäre, und es fällt auf, dass sich aus dem Teilgutachten selbst nicht ergibt, dass diese Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sondern diese Schlussfolgerung aus dem Abschnitt über die Gesamtbeurteilung abgeleitet werden muss (IV-Akte 161, S. 10).

5.4.2. Des Weiteren wirft das psychiatrische Teilgutachten verschiedene Fragen auf. So hat die psychiatrische Teilgutachterin festgehalten, dass die Versicherte kein eigenes Krankheitskonzept und keine besonderen Bewältigungsstrategien habe, was angesichts ihrer Ausbildung [...] seltsam erscheine (IV-Akte 161, S. 64). Dennoch hat die psychiatrische Teilgutachterin diesen Umstand nicht vertieft (a.a.O.). Darüber hinaus blieben bei der Befragung verschiedene Bereiche unklar (z.B. die Frage nach Freizeitaktivitäten etc., vgl. IV-Akte 161, S. 65). Insbesondere konnte von der psychiatrischen Teilgutachterin nicht eruiert werden, ob die Beschwerdeführerin ihre fachlichen Kompetenzen in der [...]praxis des Ehemannes tatsächlich einsetzen kann ("Ob sie jedoch tatsächlich als [...] tätig ist, bleibt sowohl aus ihren eigenen Angaben wie auch aus den Akten nicht ersichtlich", IV-Akte 161, S. 69). Gerade dieser Umstand ist jedoch von grosser Bedeutung, zumal ihr gesamtmedizinisch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ein 80% Pensum zugemutet wurde.

5.4.3.  Es kommt hinzu, dass die Untersuchung aus psychiatrischer Sicht äusserst schwierig gewesen ist. Obwohl die Versicherte einen äusserst anspruchsvollen intellektuellen Beruf gelernt hat, sei sie nach Auffassung der Gutachterin in der Untersuchung nicht in der Lage gewesen, ihre Biographie oder die Ereignisse, die nach dem Unfall wesentlich waren, in geordneter Weise wiederzugeben (IV-Akte 161, S. 69). Den erwähnten Unklarheiten und Widersprüchen hätte die psychiatrische Teilgutachterin nachgehen und ihre diesbezüglichen Einschätzungen in einen fachpsychiatrischen Kontext einbetten müssen. Insbesondere kann sich die psychiatrische Teilgutachterin diesbezüglich nicht damit entlasten, dass bisher keine stationäre psychiatrische oder psychosomatische Therapie stattgefunden habe (vgl. die Ausführungen in IV-Akte 161, S. 69), zumal in der Vergangenheit zwischen der Behandlung der Beschwerdeführerin und ihren familiären Beziehungen offensichtlich Verflechtungen bestanden (vgl. IV-Akte 161, S. 60), was die Frage nach der Aufnahme eines stationären Klinikaufenthalts möglicherweise beeinflusst hat.

5.5.          Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Einwände des RAD-Psychiaters in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2020 nicht in nachvollziehbarer Weise entkräftet worden sind. So fehlt es in der ergänzenden Stellungnahme weiterhin an einer Beurteilung der Persönlichkeit der Versicherten, welche in der Vergangenheit offenbar besonders leistungsorientiert war (vgl. etwa die Beschreibung der Ausbildung der Versicherten im Gutachten, IV-Akte 161, S. 61). Ebenso finden sich weiterhin keine Ausführungen zum Vorliegen einer larvierten Depression, da die Gutachter lediglich darauf hinwiesen, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Diagnose hätte jedoch vor dem Hintergrund, dass bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von psychiatrischen Fachärzten ein depressives Syndrom, eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion diagnostiziert worden ist (vgl. Erwägung 4.6.1. vorstehend), zumindest diskutiert werden müssen.

5.6.          Somit ist festzustellen, dass die psychiatrische Abklärung auch nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter unter wesentlichen und nicht behebbaren Mängeln leidet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Da die anlässlich der IRRR-Sitzung gemachten Vorgaben (vgl. IV-Akte 180) vom F____ nicht rechtsgenüglich umgesetzt wurden, bedarf es einer erneuten Abklärung, welche aufgrund des engen Zusammenhangs mit den von der Beschwerdeführerin beklagten neurologischen und orthopädischen Beschwerden auch diese Disziplinen umfassen muss. Dies drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil im neurologischen Teilgutachten noch zwei weitere Diagnosen aufgeführt wurden, welche in der gesamtmedizinischen Zusammenfassung der relevanten Diagnosen nicht aufgenommen worden sind, namentlich "Cervikogene Kopfschmerzen ICD-10:M54.2" (vgl. IV-Akte 161, S. 54), welche in der Gesamtbeurteilung gar nicht erwähnt werden und das "Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie links, klinisch ohne Hinweise für ein lumbales radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom, ICD-10:M54.4", welches ebenfalls nicht erwähnt wird resp. nicht vom chronischen iliolumbosakralen Syndrom mitumfasst wurde, da die Körperseite [rechts] nicht stimmt. Dies weckt Zweifel an der Vollständigkeit der Gesamtbeurteilung.

5.7.          Zusammenfassend erscheint es vorliegend als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachten lässt und dabei entscheidet, ob die Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurochirurgie oder durch einen spinal-tätigen Orthopäden untersucht werden muss, wie sie dies geltend macht (Beschwerde, S. 14), was hier ausdrücklich offen gelassen wird.

5.8.          Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wobei sie in diesem Rahmen auch zu den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen zu ihrer Erwerbstätigkeit in der [...]praxis ihres Ehemannes und bei der I____ GmbH Stellung nehmen muss.

6.                

6.1.          Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 1. Dezember 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings fand neben den zwei Eingaben der Beschwerdeführerin noch eine Hauptverhandlung statt. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einholt und erwerbliche Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: