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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.8
Verfügung vom 1. Dezember 2021
Auf das polydisziplinäre Gutachten
kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2011
als [...] für die [...] tätig, als sie sich am 6. Juli 2014 bei einem Sturz aus
ca. 1m Höhe ein Trauma der HWS zuzog (Bericht Prof. Dr. C____, IV-Akte 6, S. 12;
vgl. auch Erhebungsblatt der Unfallversicherung für die Abklärung von HWS- und
LTHV-Verletzungen, IV-Akte 24.30) und deswegen Schmerzen in beiden Armen und
entlang der Wirbelsäule bis ins Gesäss verspürte (IV-Akte 6, S. 12). In der
Folge konsultierte sie Prof. Dr. D____, [...], sowie Prof. Dr. C____, [...],
und führte eine konservative Behandlung durch.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 zum
Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 5), rutschte sie am 30. Oktober 2014
in der Badewanne aus und zog sich eine Kontusion der BWS zu. Die
Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte und einen IK-Kontoauszug
ein (IV-Akte 11, S. 2). Im Auftrag der Unfallversicherung war die
Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2014 bis 9. Oktober 2014 in der [...]
hospitalisiert, wo eine interdisziplinäre Begutachtung stattfand (Bericht vom
13.10.2014, IV-Akte 23).
Vom 4. April 2016 bis 12. August 2016 absolvierte die
Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei [...] (Mitteilungen, IV-Akten
49, 60 und 70). Zudem sprach ihr die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 bis
30. November 2016 einen Arbeitsversuch in der [...]praxis ihres Ehemannes zu (Mitteilungen,
IV-Akten 78 und 82, 86). Am 2. Dezember 2016 nahm der RAD-Arzt Dr. E____ zum
Fall Stellung (IV-Akte 91). Am 30. November 2016 unterzeichnete die
Beschwerdeführerin einen Anstellungsvertrag für eine 100% Tätigkeit in der [...]praxis
ihres Ehemannes (Arbeitsvertrag, IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin gewährte
daraufhin für die Dauer vom 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017
Einarbeitungszuschüsse (IV-Akte 107).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die
Unfallversicherung ihre Leistungen per 21. Februar 2016 ein (IV-Akte 57.12, S.
17 ff.; vgl. auch IV-Akte 120). Zur Begründung führt sie aus, die noch
geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und
hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe mangels Vorliegen adäquater
Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen.
Mit Verfügung vom 4. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin weitere
Eingliederungsmassnahmen aufgrund der unklaren medizinischen Situation ab und
stellte in Aussicht, einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen (IV-Akte 126). Auf
Empfehlung des RAD (IV-Akte 142) wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der
IV-Stelle Basel-Stadt im Januar 2019 durch das F____ (F____) polydisziplinär (Innere
Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie) begutachtet. Das Gutachten wurde
am 5. April 2019 erstattet (IV-Akte 161). Dazu nahm der Leiter des RAD Stellung
(IV-Akte 164). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. August 2019, dass sie beabsichtige
der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine befristete
ganze Invalidenrente zuzusprechen und ab dem 1. März 2017 einen Anspruch auf
eine Invalidenrente zu verneinen (IV-Akte 169). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
Einwand (IV-Akten 173 und 175).
Der RAD-Psychiater Dr. G____ setzte sich mit den Einwänden der
Beschwerdeführerin auseinander und beurteilte das psychiatrische Teilgutachten
als nicht beweiskräftig, weshalb er vorschlug, ein neues fachpsychiatrisches
Gutachten erstellen zu lassen (IV-Akte 179). Am 23. Januar 2020 fand eine
IRRR-Sitzung mit dem Leiter RAD [...], dem RAD-Psychiater Dr. G____, der
Teamleiterin Rente und dem Leiter des Rechtsdienstes statt (IV-Akte 180). Dabei
wurde entschieden, dass der RAD gezielte Rückfragen an das F____ zu formulieren
habe und das F____ aufzufordern sei, die Diagnose anhand der fachpsychiatrischen
Leitlinien herzuleiten, die Persönlichkeit der Versicherten einzuordnen und sich
zu den Einwänden der Versicherten vom 30. Oktober 2019 zu äussern. In der Folge
tätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 eine Rückfrage
an das F____ (IV-Akte 182), welche mit Schreiben vom 16. Juni 2020 vom F____
beantwortet wurde (IV-Akte 184). Hierzu äusserte sich der RAD-Psychiater Dr. G____
am 24. Juli 2020 (IV-Akte 187). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 verlangte die
Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen zu ihrer
damals beabsichtigten Tätigkeit als [...] (IV-Akte 188). Die Beschwerdeführerin
äusserte sich hierzu mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 (IV-Akte 193). Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid
fest.
II.
Mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 stellt die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung vom 1. Dezember 2021 aufzuheben, soweit sie den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem 1. März 2017 verneint.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.
Es sei die Beschwerdeführerin
durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.
4.
Eventualiter sei
die Sache zwecks Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes
beantragt:
1.
Es sei ein
zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
2.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei die Beschwerdeführerin
persönlich zu befragen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15.
März 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 4. April 2022 äussert sich die
Beschwerdegegnerin erneut.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zeigt Rechtsanwalt H____ an, dass
er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2022 wird festgestellt,
dass innert Frist keine Replik eingereicht worden ist und dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr vertreten ist.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 gibt Dr. B____ unter Beilage
einer Vollmacht bekannt, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer
Interessen beauftragt habe.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 lässt sich die
Beschwerdeführerin vernehmen. In der Beilage reicht sie ohne
Beilagenverzeichnis folgende Urkunden ein: die Lohnunterlagen der [...]praxis [...]
AG für 2021 (Beilage 1), ihren eigenen Lohnausweis der I____ GmbH und der [...]praxis
[...] für 2021 (Beilage 2), das Kumulativjournal der Mitarbeiter der [...]praxis
[...] AG (Beilage 3), die Lohnausweise der übrigen Mitarbeiter der [...]praxis [...]
AG (Beilage 4) sowie eine Stellungnahme ihres Arbeitgebers und Ehemannes Dr. J____
vom 17. Oktober 2022 (Beilage 5).
III.
Am 31. Januar 2022 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Am 25. Oktober 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1.
Dezember 2021 der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine
befristete ganze Rente zugesprochen und darüber hinaus gestützt auf eine
Arbeitsfähigkeit von 80% einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich dabei auf das polydisziplinäre F____-Gutachten vom 5.
April 2019 (IV-Akte 161).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass auf das polydisziplinäre
Gutachten nicht abgestellt werden könne und deshalb ein neues Gutachten in
Auftrag zu geben sei. Insbesondere weise nach Ansicht der Beschwerdeführerin das
psychiatrische Teilgutachten Widersprüche, Unklarheiten und Unvollständigkeiten
auf, weshalb es nicht beweiskräftig sei, wie dies bereits der RAD-Arzt Dr. G____
festgestellt habe (Beschwerde, S. 11 und 17 ff.). Hinsichtlich des
neurologischen Teilgutachtens führt die Beschwerdeführerin aus, dass der im
Raum stehende Verdacht einer Myelopathie durch neurophysiologische
Zusatzuntersuchungen hätte abgeklärt werden müssen, um eine Objektivität der
Aussagen der Beschwerdeführerin zu erlangen. Der für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wichtige Aspekt der Myelopathie sei
anlässlich der Begutachtung nicht nach den geltenden Standards untersucht worden
(Beschwerde, S. 16). Ausserdem sei die Einschätzung des orthopädischen
Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sein soll, nicht begründet
und deshalb nicht nachvollziehbar (Beschwerde, S. 15).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor
dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts
und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E.
4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des
IVG sowie die des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im
Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln
diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der
Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.5.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.
5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.6.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Hauptstreitpunkt bildet vorliegend die Frage, ob auf das
polydisziplinäre Gutachten des F____ vom 5. April 2019 und die Stellungnahme vom
16. Juni 2020 in medizinischer Hinsicht abgestellt werden kann (IV-Akte 184).
Deshalb ist zunächst sowohl auf den zeitlichen Ablauf als auch auf den Inhalt
dieser Dokumente einzugehen.
4.2.
4.2.1. Das polydisziplinäre Gutachten des F____ vom 5. April 2019
(IV-Akte 161) stützte sich auf eine internistische, orthopädische, neurologische
und psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die Gutachter stellten
bei der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 161, S. 9):
-
Cervicocephales
und linksbetont -brachiales Syndrom beidseits mit leichter
Bewegungseinschränkung und lokaler Myalgie mit klinisch Verdacht auf radikuläre
Reiz und sensible Ausfallssymptomatik C6, (7), (8) links bei
-
Status nach Sturz
am 06.07.2014 mit lnklinationstrauma der HWS
-
Rx HWS 17.11.2014:
Spondylarthrose der unteren beiden Segmente, Bogenspalte C5
-
Kernspintomografisch
MRI HWS 16.07.2014, 13.10.2016 und 13.02.2019 K____ ohne Nachweis einer
Wurzelkompression C6.
4.1.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten
die Gutachter der Beschwerdeführerin (IV-Akte 161, S. 9 f.):
-
Chronisches
iliolumbosakrales Syndrom rechts bei Verdacht auf ISG-Blockierung (reversible
Funktionsstörung) ohne radikuläre Reiz-oder Ausfallsymptomatik
-
Status nach
LWS-Kontusion am 06.07.2014 und am 30.10.2014
-
MRI LWS 25.07.2014:
geringe degenerative Veränderungen, geringe skoliotische Fehlstatik,
Diskusprolaps L4/5 ohne radikuläre Kompression
-
Chronisches
Schultersyndrom links bei lnsertionstendinose am Angulus medialis scapulae bei
freier Funktion und Schultertiefstand rechts
-
Chronisches
Thorakalsyndrom bei Verdacht auf costotransversale Fehlfunktion/Irritation bei
Wirbelsäulenfehlstatik
-
Status nach
Hallux valgus-Korrektur beidseits 01/2016 mit endgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung
in den MTP-I-Gelenken beidseits
-
Eisenmangel ohne
Anämie
-
Somatisierungsstörung
(ICD-10: F45.0, vgl. IV-Akte 161, S. 9 f.).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich der orthopädischen Untersuchung wurde
festgehalten, die Versicherte habe ihre zahlreichen Beschwerden auf den Sturz
vom 6. Juli 2014 zurückgeführt (IV-Akte 161, S. 7). Aus rein orthopädischer
Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als [...] oder auch als [...] in der [...]praxis
jedoch keine Einschränkung (IV-Akte 161, S. 7).
4.3.2. In internistischer Hinsicht wurde
festgehalten, dass sich keine pathologischen Befunde mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit feststellen liessen (IV-Akte 161, S. 37). Die psychischen
Probleme standen anlässlich der internistischen Untersuchung klar im
Vordergrund (IV-Akte 161, S. 6 f.).
4.3.3. In psychiatrischer Hinsicht wurde im
Teilgutachten von Dr. L____ als einzige Diagnose eine Somatisierungsstörung
diagnostiziert (IV-Akte 161, S. 67). Zur Begründung führt die Gutachterin aus,
ausgehend von einem Unfall im Jahre 2014 habe sich anlässlich von starken
psychosozialen Belastungen eine mittlerweile chronifizierte körperliche
Symptomatik entwickelt. Die Versicherte habe ein unklares, unspezifisches
Beschwerdebild mit vorwiegend neurologischen Symptomen gezeigt, die jedoch in
ihrem Ausmass und insbesondere der Dauer der Beschwerden somatisch nicht
vollständig erklärbar seien (IV-Akte 161, S. 67). Differenzialdiagnostisch sei
in früheren Beurteilungen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion genannt worden. Dies sei aufgrund des Zeitkriteriums nicht mehr zu
bestätigen. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung, wie sie in
verschiedenen Berichten erwähnt werde, könne nicht diagnostiziert werden, weil
das Eingangskriterium einer "aussergewöhnlichen
Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe
Verzweiflung hervorrufen würde"
fehle. Ein Sturz von einem Taburett sei keine lebensbedrohende,
katastrophenähnliche Situation. Auch die Nachhallerinnerungen und Flashbacks
seien nicht auf das Unfallgeschehen bezogen und die Albträume, die die
Versicherte nenne, hätten nichts mit dem Ereignis, sondern mit ihrer
Lebensgeschichte zu tun (IV-Akte 161, S. 67).
4.4.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in ihrer
Gesamtbeurteilung aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe in einer [...]
Tätigkeit aufgrund der neurologischen Symptomatik an den Händen eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
als [...] tätige [...] insbesondere aufgrund der fehlenden Belastbarkeit und
den Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit und in der Effizienz nicht mehr
arbeitsfähig (IV-Akte 161, S. 11). Vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin bereits lange vor dem Unfall nicht mehr [...] tätig gewesen
war, führten die Gutachter aus, die Tätigkeit der Versicherten als [...] oder
in einer [...]praxis könne sowohl als angestammte als auch als adaptierte
Tätigkeit betrachtet werden (IV-Akte 161, S. 12). In einer solchen Tätigkeit
sei die Beschwerdeführerin aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs aufgrund der
Schmerzen zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 161, S. 11).
4.5.
In der Folge legte die Beschwerdegegnerin das Gutachten dem RAD-Arzt
Dr. E____ vor und bat ihn um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum
zwischen dem 7. Juli 2014 und dem 30. November 2016. Dr. E____ äusserte sich in
seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2019 dahingehend, dass die gutachterliche
Beurteilung seit Dezember 2016 gelte, als die Versicherte bei Ihrem Ehemann angestellt
wurde. Für die Zeit vom Unfall im Juli 2014 bis zur Anstellung in der [...]praxis
[...] AG würden fast ausschliesslich Arbeitsfähigkeitszeugnisse ihres Ehemannes
vorliegen, in welchen eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
werde. Medizinisch sei man in diesem Zeitraum wenig dokumentiert, weil
insbesondere Äusserungen der behandelnden Fachärzte zur Arbeitsfähigkeit fehlen
würden (IV-Akte 164, S. 4). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin den
Vorbescheid vom 26. August 2019 (IV-Akte 169).
4.6.
4.6.1. Nach Eingang eines ausführlichen Einwandschreibens der
Beschwerdeführerin nahm der RAD-Psychiater Dr. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, am 8. November 2019
im Auftrag der Beschwerdegegnerin hierzu eingehend Stellung. Dabei hielt Dr. G____
hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens fest, dass dieses unter
wesentlichen und nicht behebbaren Mängeln leide. Namentlich fehle es an einer kriteriengeleiteten
Herleitung der fachpsychiatrischen Diagnose unter Einbezug der
Differentialdiagnose einer affektiven Störung. Zudem mangle es an einer
Einordnung der Persönlichkeit (IV-Akte 179, S. 7). Im Einzelnen führte er aus, eine
PTBS liege zwar nachvollziehbarerweise nicht vor, da die Kriterien für diese
nach ICD-10 nicht erfüllt seien (IV-Akte 179, S. 5). Eine somatisierte oder in
alter Terminologie larvierte Depression bei einer leistungsbezogenen
Persönlichkeit, die eine psychische Störung ablehne, da sie diese als Kränkung
erleben müsste, werde jedoch nicht diskutiert, obwohl Schlafstörungen und
subjektive kognitive Störungen depressive Kardinalsymptome sein könnten. Nach
Ansicht des RAD-Arztes hätte die Diagnose einer Depression als Differentialdiagnose
diskutiert werden müssen, zumal eine solche 2015 schon einmal diagnostiziert worden
sei, wie im Aktenauszug des Gutachtens festgehalten wurde. Ausserdem verwies
der RAD-Psychiater darauf, dass die erste fachpsychiatrische Diagnose, die bei
der versicherten Person gestellt worden sei, ein depressives Syndrom gewesen sei.
Dr. M____ habe 06/2015 von einer Anpassungsstörung und einer längeren
depressiven Reaktion gesprochen, was im Aktenauszug des Gutachtens und zuvor
fachpsychiatrisch anlässlich einer interdisziplinären Begutachtung in [...] festgehalten
worden sei (IV-Akte 179, S. 5).
4.6.2. Darüber hinaus wies der RAD-Psychiater
darauf hin, dass eine Somatisierungsstörung zeitlich vor dem F____-Gutachten
fachpsychiatrisch noch nie diagnostiziert worden sei. Zudem würden die
Symptomatik und der Verlauf der Beschwerden der versicherten Person auf diese
Definition jedoch gar nicht zutreffen, da eine Somatisierungsstörung auf der
Verhaltensebene vor allem charakterisiert durch intensiven Gebrauch und
Aufsuchen des medizinischen Versorgungssystems sei (a.a.O.). So führte er aus,
dass die Beschwerden erst mit dem Unfall 2014 beginnen würden. Davor gebe es
keine wiederholt auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symptome, die
sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers beziehen würden (a.a.O.).
Eine lange Patientenkarriere sei vor dem Unfall ebenfalls nicht dokumentiert
und danach seien Abklärungen im üblichen Rahmen durchgeführt worden (a.a.O.).
Ein exzessives Aufsuchen von medizinischen Institutionen nach dem Unfall und
vor allem bezüglich körperlich wechselnder Symptome liege bei der versicherten
Person nicht vor. Die Beschwerden seien zumindest regional mit den vom Unfall
bzw. Degeneration betroffenen Nervenwurzeln C3-7/8 in Verbindung zu bringen und
hätten keinen häufig wechselnden Charakter (a.a.O.). Weiter verwies der
RAD-Arzt darauf, dass auch die im Aktenauszug des F____ auf Seite 3 des
Gutachtens festgehaltenen Symptome, die die versicherte Person in der Folge des
Unfalls entwickelt habe, solche Symptome repräsentieren würden, die zumindest teilweise
bei der versicherten Person körperlich begründbar seien (IV-Akte 179, S. 6).
4.6.3. Als ebenfalls nicht nachvollziehbar
erachtete der RAD-Psychiater die von den Gutachtern gestellte Diagnose einer
Somatisierungsstörung. So wies er darauf hin, dass im neurologischen
Teilgutachten ein Zervikalsyndrom mit zervikozephalem Syndrom und einer
linksbetonten Zervikobrachialgie beidseits mit klinischem Verdacht auf
radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik C6, zervikogene Kopfschmerzen
sowie ein Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie links diagnostiziert worden
seien (IV-Akte 179, S. 6). Auch wenn diese Symptomatik nicht sicher einer
anatomischen Struktur habe zugeordnet werden können, sei immerhin ein Verdacht
auf eine radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik C6 links
diagnostiziert worden. Für eine Somatisierungsstörung sei nicht typisch, dass
die versicherte Person bei einem V.a. auf eine radikuläre Reiz- und sensible
Ausfallsymptomatik C6 links subjektiv Parästhesien erlebe und körperlich
erklärbare Kopfschmerzen und Lumbalgien vorhanden seien, welche zumindest
regional den betroffenen anatomischen Strukturen zugeordnet werden konnten. Die
Symptome müssten einen wechselnden Charakter haben (IV-Akte 179, S. 6). Bei der
versicherten Person seien die Beschwerden jedoch stabil und die Vorgeschichte
bis zum Unfall sei nicht typisch für eine Somatisierungsstörung. Die "offensichtliche
Somatisierungsneigung"
welche der Internist im F____ auf Seite 36 feststellt habe, sei psychiatrisch-gutachterlich
in eine Somatisierungsstörung übersetzt worden, was nicht nachvollziehbar sei
(IV-Akte 179, S. 6).
4.6.4. Darüber hinaus kritisierte der
RAD-Psychiater, dass sich im Gutachten des F____ keine gezielte Befragung auf
depressive Symptome finden lasse, obwohl die versicherte Person unter der
Rubrik "Befragung" auf Seite 62 des Gutachtens
hauptsächlich depressive Symptome angegeben habe (IV-Akte 179, S. 6). Weiter
bringt er vor, dass die Erhebung des psychopathologischen Befundes im Hinblick
auf affektive Symptome im Gutachten auf Seite 65 spärlich sei. Die in der
Anamnese geschilderten depressiven Symptome würden nicht oder nur teilweise
erwähnt. Stattdessen finde sich ein Punktwert von 16 im Hamilton Test, der
keine depressive Störung nahelegen würde. Aber auch dieser Wert werde in der
Beurteilung später nicht diskutiert. Die Analyse der Persönlichkeit sei
rudimentär, wobei sich bei der Lektüre des Gutachtens narzisstische und rigide
leistungsorientierte Persönlichkeitszüge aufdrängen würden und die Abwehr eines
psychischen Krankheitskonzepts bei der versicherten Person nicht verwundere
(IV-Akte 179, S. 7). Ebenso würden sich im Verhältnis zum Ehemann dependente
Persönlichkeitszüge zeigen, welche nicht diskutiert würden. Die Somatisierung
von depressiven Symptomen im Rahmen einer narzisstischen Abwehr sei nicht
ungewöhnlich, sei aber nicht mit einer Somatisierungsstörung nach ICD-10
gleichzusetzen, da die ICD-10 Kriterien für diese bei der versicherten Person
wie dargelegt gar nicht erfüllt seien (IV-Akte 179, S. 7).
4.6.5. Im Ergebnis verzichtete der RAD-Psychiater auf eine
weitere Analyse der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten medizinischen Einwände,
da er die aufgezählten Mängel als wesentlich und nicht behebbar einstufte und
das psychiatrische Teilgutachten für die Beurteilung der Standardindikatoren
als nicht valide erachtete (IV-Akte 179, S. 7). Vor diesem Hintergrund schlug
er vor, ein neues fach-psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, dass eine
schlüssige Differentialdiagnose nach ICD und eine schlüssige Herleitung einer
fach-psychiatrischen Diagnose nach ICD-10 Kriterien beinhaltet und damit die
Grundlage für eine Beurteilung von Funktions- und Fähigkeitsstörungen zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden könne (IV-Akte 179, S. 8).
4.7.
Das daraufhin einberufene IRRR-Gremium kam anlässlich der Sitzung vom
23. Januar 2020 zum Ergebnis, dass die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 8.
November 2019 weitgehend nachvollziehbar sei. Es fehle dem psychiatrischen Teilgutachten
des F____ vom 5. April 2019 an der Herleitung einer klaren psychiatrischen
Diagnose und die Prüfung der Standardindikatoren (vor allem betreffend die
Persönlichkeit der Versicherten) sei unzureichend, womit erhebliche Mängel zu
benennen seien. Um diese zu beheben bzw. um das Gutachten zu komplettieren, wurde
beschlossen, dem F____ deshalb gezielte Rückfragen zu stellen (IV-Akte 180).
4.8.
4.8.1. Die Gutachter des F____ äusserten sich sodann mit Schreiben
vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 184). Zunächst gaben sie an, dass ausführlich
begründet worden sei, weshalb keine PTBS vorliege. Eine Depression, wie sie vom
RAD-Psychiater postuliert werde, hätten sie nicht feststellen können, was sie
mit dem klinischen Bild der Versicherten (normaler Antrieb, eher sogar
übertrieben umtriebig, keine generelle Antriebsstörung) begründeten (IV-Akte
184, S. 1). Ergänzend merkten die Gutachter an, dass wenn sie die Diagnose
einer Depression gestellt hätten, von Seiten der Beschwerdegegnerin eine Rückfrage
gekommen wäre, weil die Eingangskriterien einer Depression (Antriebsstörung, depressive
Grundstimmung und Freudlosigkeit) nicht erfüllt gewesen seien. Auch bei den
akzessorischen Symptomen hätten sich nur wenige Symptome gefunden, die auf ein
depressives Geschehen hingewiesen hätten. So hätten keine chronische
Schlafstörung, keine Appetitstörung, keine psychomotorische Hemmung, kein
objektivierter Appetitverlust und kein Libidoverlust bestanden. Die Versicherte
habe zwar von ihrer "katastrophalen" Ehe gesprochen, dabei habe es
sich jedoch um eine in der Beziehungskonstellation liegende und nicht um eine
klinisch-psychiatrische Problematik gehandelt (IV-Akte 184, S. 2).
4.8.2. Weiter verwiesen die Gutachter auf den
unauffälligen Psychostatus (keine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit,
keine Ermüdbarkeit während der zweistündigen Untersuchung, intaktes
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, keine Schuldgefühle oder Gefühle von Wertlosigkeit).
Auch Suizidgedanken, Suizidhandlungen oder Selbstverletzungen hätten sie nicht
gefunden. Vielmehr hätten sie im Gegenteil eher ein übersteigertes mehrfach im
Gutachten angesprochenes Selbstbild bezüglich der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin
gefunden (IV-Akte 184, S. 2). Im Weiteren führten die Gutachter aus, dass sich die
Gründe für die Beschwerden, welche die Versicherte als Ursache für ihre
Arbeitsunfähigkeit in diversen Teilgutachten genannt habe, praktisch
ausschliesslich auf der somatischen Ebene befunden hätten (IV-Akte 184, S. 2).
Erst anschliessend habe die Versicherte als Beschwerden auch "Depressionen" genannt (IV-Akte 184, S. 2).
4.8.3. Darüber hinaus verwiesen die Gutachter
darauf, dass die Versicherte Schwindel und Palpitationen mitgeteilt habe, wobei
eine kardiologische Abklärung wegen Palpitationen bereits stattgefunden und man
Betablocker eingesetzt habe. Zusätzlich habe die Versicherte über Alpträume und
Schlafschwierigkeiten berichtet, welche sie jedoch in der psychiatrischen
Untersuchung nicht explizit erwähnt habe (IV-Akte 184, S. 2). Zudem vermerkten
sie nach einer eingehenden Aufzählung verschiedener von der Beschwerdeführerin
bei den somatischen Untersuchungen gemachten Angaben (vgl. IV-Akte 184, S. 3
und 4), dass der Umstand, dass vor dem Unfall 2014 keine somatischen
Beschwerden dokumentiert seien, nicht ausschliesse, dass solche auch vorher
schon bestanden hätten (IV-Akte 184, S. 4).
4.8.4. Am Ende äusserten sich die Gutachter nochmals
zum Hinweis des RAD-Psychiaters auf eine larvierte Depression und führten
hierzu aus, eine solche könne letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden
(IV-Akte 184, S. 5). Wie immer zeichne die psychiatrische Diagnose diejenige
Symptomatik aus, die vordergründig sei. Gründe für die Anmeldung bei der IV und
auch objektiv bezüglich der Anzahl der vorgebrachten Beschwerden seien bei der
Versicherten eindeutig im somatisch-orthopädischen und somatisch-neurologischen
Bereich zu finden. Diesbezüglich bestehe seit dem Unfall auch eine sehr
ausführliche Krankheitsgeschichte, während sich die Versicherte nie einer
längeren psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und auch die
Antidepressiva relativ schnell wieder abgesetzt habe (IV-Akte 184, S. 5). Dass die
Beschwerden regional mit den vom Unfall beziehungsweise Degeneration
betroffenen Nervenwurzeln C3-7/8 in Zusammenhang zu bringen seien, könne von
der begutachtenden Psychiaterin nicht abschliessend kommentiert werden. Es sei
diesbezüglich auf die Beurteilung durch den Neurologen zu verweisen. Dieser
erwähne, dass ein Cervikalsyndrom mit cervikocephalem Syndrom mit einem
klinischen Verdacht auf radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik
bestehe. Allerdings sei die von den Gutachtern durchgeführte Bildgebung
beziehungsweise das MRI der HWS diesbezüglich offenbar nicht aussagekräftig.
Neurologisch sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 184, S.
5).
4.8.5. Schliesslich wurde vermerkt, es erstaune,
dass im Kommentar des RAD psychodynamische Begriffe wie zum Beispiel eine
narzisstische Abwehr von depressiven Symptomen erwähnt würden. Die Gutachterin sei
sich eher gewohnt, dass bei solchen Diskussionen garantiert Rückfragen vom RAD
gestellt würden, die diese Konzepte gar nicht kennen (IV-Akte 184, S. 5).
Jedoch erkläre auch die psychodynamische narzisstische Abwehr und die
Somatisierung von depressiven Symptomen letztendlich eine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit nicht. Im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung sei es
leider nicht möglich, wirklich differenzierte Diagnosen auf der strukturellen
Ebene zu stellen. Da diese auch in der Anamnese nirgends auftauchen würden, würde
diesbezüglich nicht weiter vertieft argumentiert (IV-Akte 184, S. 5).
4.9.
Im Ergebnis hielten die Gutachter an ihrer Einschätzung einer
80%igen Arbeitsfähigkeit fest.
5.
5.1.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich die
Gutachtenspersonen bei der Festlegung der Auswirkungen von psychischen Leiden
(sowie von psychosomatischen Krankheiten) auf die Arbeitsfähigkeit an den
normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 zu orientieren, mithin sich mit den
funktionellen Auswirkungen der Störung anhand der Indikatoren
auseinanderzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2021 vom
23. Dezember 2021 E. 2.3.). Dabei ist erforderlich, dass die Sachverständigen
den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen
Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie
haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden
erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer
Prüfung und Exploration. Es ist somit von der medizinischen Fachperson
substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die
erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen
Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern
vermögen (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1). Es genügt beispielsweise nicht, wenn eine
Gutachtensperson zwar umfassende Feststellungen zu den massgeblichen Faktoren
enthält, diese aber nicht in nachvollziehbarer Weise in die ärztliche
Arbeitsfähigkeitsschätzung einfliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_330/2021 vom 6. September 2021 E. 4.4.1.).
5.2.
Jede psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Lichte
von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf alle
psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile – unterliegt
der Überprüfung durch die rechtsanwendende Behörde (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1).
Von der rechtsanwendenden Behörde ist zu überprüfen, ob die funktionellen
Auswirkungen medizinisch anhand der relevanten Indikatoren (Schweregrad:
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder
-resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext;
Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281
E. 4.3 f) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den
normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3). Mit einer
Indikatorenprüfung ist die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten
psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit zu validieren (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.4.). Von
einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen.
Dies ist der Fall, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und
materieller Beweislast der rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist
und insofern nicht zu überzeugen vermag (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1).
5.3.
Bei einer Gesamtwürdigung der Akten ist festzustellen, dass sich der
medizinisch relevante Sachverhalt mit den vorliegenden Unterlagen nicht
zuverlässig feststellen lässt. Namentlich kann in Bezug auf die Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres
auf das Gutachten des F____ vom 5. April 2019 und die Stellungnahme vom 16.
Juni 2020 abgestellt werden. Die vom RAD-Psychiater Dr. G____ im Hinblick auf
das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachte Kritik überzeugt und kann von der
Stellungnahme der Gutachter vom 16. Juni 2020 nicht entkräftet werden.
5.4.
5.4.1. Zunächst wird im Gutachten des F____ als einzige
psychiatrische Diagnose lediglich eine Somatisierungsstörung festgehalten (vgl.
IV-Akte 161, S. 67), welche bei der Beschwerdeführerin vorgängig zum F____-Gutachten
von den behandelnden Ärzten noch nie gestellt worden ist. Die Diagnose wird
nicht eingehend begründet, wie dies unter diesen Umständen zu erwarten wäre, und
es fällt auf, dass sich aus dem Teilgutachten selbst nicht ergibt, dass diese
Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sondern diese
Schlussfolgerung aus dem Abschnitt über die Gesamtbeurteilung abgeleitet werden
muss (IV-Akte 161, S. 10).
5.4.2. Des Weiteren wirft das psychiatrische
Teilgutachten verschiedene Fragen auf. So hat die psychiatrische
Teilgutachterin festgehalten, dass die Versicherte kein eigenes
Krankheitskonzept und keine besonderen Bewältigungsstrategien habe, was angesichts
ihrer Ausbildung [...] seltsam erscheine (IV-Akte 161, S. 64). Dennoch hat die
psychiatrische Teilgutachterin diesen Umstand nicht vertieft (a.a.O.). Darüber
hinaus blieben bei der Befragung verschiedene Bereiche unklar (z.B. die Frage
nach Freizeitaktivitäten etc., vgl. IV-Akte 161, S. 65). Insbesondere konnte
von der psychiatrischen Teilgutachterin nicht eruiert werden, ob die
Beschwerdeführerin ihre fachlichen Kompetenzen in der [...]praxis des Ehemannes
tatsächlich einsetzen kann ("Ob sie jedoch tatsächlich als [...] tätig
ist, bleibt sowohl aus ihren eigenen Angaben wie auch aus den Akten nicht
ersichtlich", IV-Akte 161, S. 69). Gerade dieser Umstand ist jedoch von
grosser Bedeutung, zumal ihr gesamtmedizinisch bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ein 80% Pensum zugemutet wurde.
5.4.3. Es kommt hinzu, dass die Untersuchung aus
psychiatrischer Sicht äusserst schwierig gewesen ist. Obwohl die Versicherte
einen äusserst anspruchsvollen intellektuellen Beruf gelernt hat, sei sie nach
Auffassung der Gutachterin in der Untersuchung nicht in der Lage gewesen, ihre
Biographie oder die Ereignisse, die nach dem Unfall wesentlich waren, in geordneter
Weise wiederzugeben (IV-Akte 161, S. 69). Den erwähnten Unklarheiten und
Widersprüchen hätte die psychiatrische Teilgutachterin nachgehen und ihre
diesbezüglichen Einschätzungen in einen fachpsychiatrischen Kontext einbetten
müssen. Insbesondere kann sich die psychiatrische Teilgutachterin diesbezüglich
nicht damit entlasten, dass bisher keine stationäre psychiatrische oder
psychosomatische Therapie stattgefunden habe (vgl. die Ausführungen in IV-Akte
161, S. 69), zumal in der Vergangenheit zwischen der Behandlung der
Beschwerdeführerin und ihren familiären Beziehungen offensichtlich Verflechtungen
bestanden (vgl. IV-Akte 161, S. 60), was die Frage nach der Aufnahme eines
stationären Klinikaufenthalts möglicherweise beeinflusst hat.
5.5.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Einwände des
RAD-Psychiaters in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2020 nicht in nachvollziehbarer
Weise entkräftet worden sind. So fehlt es in der ergänzenden Stellungnahme
weiterhin an einer Beurteilung der Persönlichkeit der Versicherten, welche in
der Vergangenheit offenbar besonders leistungsorientiert war (vgl. etwa die
Beschreibung der Ausbildung der Versicherten im Gutachten, IV-Akte 161, S. 61).
Ebenso finden sich weiterhin keine Ausführungen zum Vorliegen einer larvierten
Depression, da die Gutachter lediglich darauf hinwiesen, dass eine solche nicht
ausgeschlossen werden könne. Diese Diagnose hätte jedoch vor dem Hintergrund,
dass bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von psychiatrischen
Fachärzten ein depressives Syndrom, eine Anpassungsstörung und eine längere
depressive Reaktion diagnostiziert worden ist (vgl. Erwägung 4.6.1. vorstehend),
zumindest diskutiert werden müssen.
5.6.
Somit ist festzustellen, dass die psychiatrische Abklärung auch nach
der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter unter wesentlichen und nicht
behebbaren Mängeln leidet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Da die
anlässlich der IRRR-Sitzung gemachten Vorgaben (vgl. IV-Akte 180) vom F____
nicht rechtsgenüglich umgesetzt wurden, bedarf es einer erneuten Abklärung,
welche aufgrund des engen Zusammenhangs mit den von der Beschwerdeführerin
beklagten neurologischen und orthopädischen Beschwerden auch diese Disziplinen
umfassen muss. Dies drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil im
neurologischen Teilgutachten noch zwei weitere Diagnosen aufgeführt wurden,
welche in der gesamtmedizinischen Zusammenfassung der relevanten Diagnosen
nicht aufgenommen worden sind, namentlich "Cervikogene
Kopfschmerzen ICD-10:M54.2" (vgl.
IV-Akte 161, S. 54), welche in der Gesamtbeurteilung gar nicht erwähnt werden
und das "Lumbovertebralsyndrom
mit Lumboischialgie links, klinisch ohne Hinweise für ein lumbales radikuläres
Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom, ICD-10:M54.4", welches ebenfalls nicht erwähnt wird resp.
nicht vom chronischen iliolumbosakralen Syndrom mitumfasst wurde, da die
Körperseite [rechts] nicht stimmt. Dies weckt Zweifel
an der Vollständigkeit der Gesamtbeurteilung.
5.7.
Zusammenfassend erscheint es vorliegend als sachgerecht, dass die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachten lässt
und dabei entscheidet, ob die Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für
Neurochirurgie oder durch einen spinal-tätigen Orthopäden untersucht werden
muss, wie sie dies geltend macht (Beschwerde, S. 14), was hier ausdrücklich
offen gelassen wird.
5.8.
Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wobei sie in diesem
Rahmen auch zu den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen zu
ihrer Erwerbstätigkeit in der [...]praxis ihres Ehemannes und bei der I____
GmbH Stellung nehmen muss.
6.
6.1.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung
vom 1. Dezember 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen und
erwerblichen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Allerdings fand neben den zwei Eingaben der Beschwerdeführerin
noch eine Hauptverhandlung statt. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr.
4'500.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 1. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten
einholt und erwerbliche Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: