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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.90
Verfügung vom 21. Juli 2022
Beschwerde abgewiesen. Kosten für
medizinische Massnahmen sind vorliegend von der Krankenkasse und nicht von der
Invalidenversicherung zu übernehmen.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 2004 geborene B____ (nachfolgend: Versicherte) ist bei der
Beschwerdeführerin obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolice vom 7.
Januar 2022, Beschwerdebeilage 6).
b)
Am 9. April 2021 unterzog sich die Versicherte aufgrund eines
Hüftgelenksimpingements links einer Hüftarthroskopie mit Labrumrefixation und
Pincer- und Offsetkorrektur mit anschliessender Physiotherapie (vgl.
Operationsbericht vom 9. April 2021, IV-Akte 10, S. 3). Die Kosten für diese
Behandlung wurden von der Beschwerdeführerin übernommen.
c)
In der Folge meldete die Beschwerdeführerin die Versicherte bei der
Beschwerdegegnerin für medizinische Massnahmen Minderjähriger an (vgl. E-Mail
vom 8. September 2021, IV-Akte 2).
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 17) lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (IV-Akte 28) ihre
Leistungspflicht ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die bisherigen
Therapiemassnahmen nicht der Eingliederung ins Erwerbsleben dienten, sondern
eine klassische Leidensbehandlung darstellten, welche nicht zu Lasten der
Invalidenversicherung abgerechnet werden könne.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin,
die Verfügung vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben. Die Kosten der
Therapiemassnahmen am linken Hüftgelenk seien von der Beschwerdegegnerin zu
tragen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
c)
Mit Replik vom 24. Januar 2023 und Duplik vom 9. Februar 2023 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Da innert
der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragt, findet am 16. März 2022 die Beratung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen, namentlich
die Beschwerdelegitimation (Art. 49 Abs. 4 ATSG), erfüllt sind, ist
auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende
2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser
Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die
Beschwerdegegnerin habe die Behandlungskosten nach Art. 12 IVG zu übernehmen. Mit
den erfolgten Therapiemassnahmen (Operation und Physiotherapie) würde die
Schul-, Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit der Versicherten vor einer
wesentlichen Beeinträchtigung bewahren. Namentlich sei mit den Massnahmen der
Gefahr einer Früharthrose begegnet worden, mit welcher eine spätere
Eingliederung wesentlich beeinträchtigt würde. Die Kosten für die Operation und
die Physiotherapie seien daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, dass
die Operation und die anschliessende Physiotherapie nicht unter den
Anwendungsbereich von Art. 12 IVG fallen würden. Vielmehr seien die im Streit
stehenden Massnahmen auf die Behandlung des Leidens an sich und nicht auf die Eingliederung
in Schule, Beruf oder Erstausbildung gerichtet. Ferner sei der
Eingliederungserfolg für sich allein betrachtet kein taugliches
Abgrenzungskriterium, da praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch
erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine Verbesserung bewirke. Hinzu
komme, dass die Behandlung nicht geeignet sei einen in naher Zukunft
eintretenden stabilen Defekt zu verhindern. Die Ablehnung der Kostenübernahme
für die fragliche Behandlung sei daher zu Recht erfolgt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten von Behandlungen
des linken Hüftgelenks von der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin
zu tragen sind.
3.
3.1.
Nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis
zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht
auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung zu bewahren
3.2.
3.2.1. Art. 12 IVG ist als gesetzliche Abgrenzungsnorm
gegenüber dem Aufgabenbereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung zu
verstehen. Art. 12 IVG bezweckt damit namentlich, die Aufgabenbereiche der
Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und
Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung
beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer
Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den
Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (Urteil des
Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 04.01.2019 E. 2; vgl. auch Urteile 9C_452/2014
vom 29. Oktober 2014 E. 2.1; 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit
Hinweisen). Kein taugliches Abgrenzungskriterium ist der Eingliederungserfolg
für sich allein betrachtet, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die
medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende
Verbesserung bewirkt (vgl. primär Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4.
Januar 2019 E. 2; Kreisschreiben über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Stand: 1. Januar
2021, Rz 32).
3.2.2. Die
medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-,
Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit
vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (KSME, Rz 30)
Nach Rechtsprechung und Praxis kommen medizinische Massnahmen nach Art. 12
IVG in Frage zur Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte (KSME Rz 39
mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 86; AHI 199 S. 127) sowie, wenn das Leiden mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere
Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen
Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2013 IV Nr. 41 S.
123, Urteil 8C_53/2013 E. 3.2; vgl. auch KSME Ziff. 38 ff.). So können im Fall von
Minderjährigen medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen
Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des
Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese
Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand
einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
beeinträchtigen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93,
99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125
V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE
142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3.
Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.
44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm
vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von
RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des
Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer
medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)
genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die
RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015,
9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.4.
Die Rechtsprechung anerkennt Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert. Praxisgemäss kommt diesen
Berichten allerdings nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
5.
5.1.
5.1.1. Die medizinische Ausgangslage präsentiert sich
vorliegend wie folgt:
5.1.2. Gemäss Bericht vom 16. November 2020 der C____ AG wurde bei der
Versicherten mit MRI vom 6. November 2020 ein Hüftimpingement links
festgestellt bei Verdacht auf Status nach Hüftdysplasie, Verdacht auf
beginnende chondrolabrale Dissoziation superior, deutliches Stressödem des
Acetabulums superior. Ein Labumriss sei nicht eindeutig abgrenzbar (IV-Akte
25).
5.1.3. Daher
wurde in der Folge eine Hüftarthroskopie links mit Labrumrefixation und Pincer-
und Offsetkorrektur vorgenommen. Gemäss Operationsbericht vom 9. April 2021
bestanden bei der Versicherten am linken Hüftgelenk die Diagnosen eines
femoracetabuläres cambetontes Mischimpingements, einer beginnenden
ventrokraniale chondrolabrale Dissoziation, eine Einblutung am Labrum ventral
und eine Reizsynovitis. Die Indikation für die Operation war der von der
Versicherten betriebene Wasserballsport bis zu 5x die Woche und damit
einhergehenden Leistenschmerzen links. Das postoperative Procedere sah unter
anderem eine Mobilisation mit Gehstöcken unter Teilbelastung des operierten
Beines mit ca. 20 kg, anschliessend Vollbelastung im 4-Punkte Gang für weitere
2 Wochen und ab der 5. Postoperativen Woche Abtrainieren der Stöcke und
Kraftaufbau (IV-Akte 10, S. 6).
5.1.4. Mit
Bericht vom 6. September 2021 führte der vertrauensärztliche Dienst der
Beschwerdeführerin aus, der Eingriff vom 6. April 2021 habe neben der
Leidensbehandlung klar dazu gedient, die Entwicklung einer Früharthrose zu
verhindern. Die Voraussetzungen von Art. 12 IVG seien daher erfüllt (IV-Akte
10, S. 12).
5.1.5. Mit
Beurteilung vom 12. April 2022 lehnte der RAD zunächst das Vorliegen einer
Coxarthrose gemäss KSME Rz 732 ff. ab und führte weiter aus, beim
Hüftimpingement handle es sich um eine ungünstige mechanische Hüftform mit
Anschlagen des Hüftkopfes und des Schenkelhalses gegen die Hüftpfanne.
Bestimmte Bewegungen und Positionen im Hüftgelenk sind blockiert. Es gehe hier
also im Prinzip um die Korrektur pathologischer Bewegungsabläufe, was eine
Kostenübernahme gemäss Verwaltungsweisung ausschliesse. Er verweist dabei auf
Rz. 731 KSME. In vorliegendem fall gehe es um eine Leidensbehandlung. Für
derartige Eingriffe sehe die Verwaltungsweisung keinerlei Bestimmung für eine
allfällige Kostenübernahme vor. Eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG
sei daher nicht möglich (IV-Akte 16).
5.1.6. Mit
Beurteilung vom 30. Mai 2022 hielt der RAD erneut fest, dass es vorliegend um
eine Leidensbehandlung wegen des Impingements gehe und nicht unmittelbar um
Eingliederung. Das Argument der Vermeidung einer Früharthrose verfange nicht,
da solche und ähnliche Argumente bei jeder medizinischen Massnahme unter Art.
12 IVG vorgebracht werden könnten. Zudem sei der Umstand nicht erfüllt, dass
durch die Operation ein stabiler Defekt verhindert würde. Eine Arthrose, sofern
sie denn auftritt, sei ein dynamischer fortschreitender Prozess und kein
stabiler (End-) Zustand, den es zu verhindern gelte (IV-Akte 23).
5.1.7.
Mit Bericht vom 20. Mai 2022 (BB 3; erstmals eingereicht im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens) nahm der vertrauensärztliche Dienst der
Beschwerdeführerin erneut Stellung. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass es
sich um eine Behandlung im Sinne von Art. 12 IVG handle. Der Eingriff habe
neben der Leidensbehandlung dazu gedient, die Entwicklung einer Früharthrose zu
verhindern. Damit seien die Voraussetzungen des Art. 12 IVG erfüllt. Dies
entspreche auch den Feststellungen im Entscheid des St. Galler
Versicherungsgerichts IV 2019/41 vom 19. November 2019.
5.1.8.
Mit Beurteilung vom 6. Februar 2023 (einzige Duplikbeilage)
führte der RAD erneut aus, eine Coxarthrose liege nicht vor. Ohnehin könnten
bei einseitiger Coxarthrose gemäss KSME Rz 732 ff. nur versteifende Operationen
als Massnahmen unter Art. 12 IVG in Frage kommen. Eine solche Operation sei
allerdings nie erfolgt. Darüber hinaus würden konservative Massnahmen, zu denen
auch die Physiotherapie gehöre, eine Therapie des Leidens an sich darstellen,
welches zudem als degeneratives Leiden ein stabiles pathologisches Geschehen
sei. Andere Randziffern (z.B. 731) würden einen stabilen Defekt voraussetzen,
welcher hier zweifelsohne nicht vorliege. Es sei bereits dargelegt worden, dass
es sich primär um eine Leidensbehandlung handle. Die Massnahmen seien nicht
primär auf die Eingliederung gerichtet, was im Umkehrschluss ja bedeuten würde,
dass ohne die Notwendigkeit der Eingliederung keine Therapie erfolgen würde
oder erfolgt wäre. Als weitere Anmerkungen führte der RAD an, dass aus dem
Bericht der D____ [...] vom 16. Juni 2022 hervorgehe, dass die Behandlung
abgeschlossen werden konnte, die Versicherte praktisch beschwerdefrei sei und
die Hüftbeweglichkeit verbessert werden konnten. Sie könne wieder viermal pro
Woche am Wasserballtraining teilnehmen. Hieraus ergebe sich erneut, dass die
Leidenstherapie im Vordergrund gestanden sei und nicht die Rede von
Eingliederung in der Schule oder in die berufliche Ausbildung war, sondern der
Fokus auf Beschwerdefreiheit mit Blick auf den Leistungssport gerichtet war.
5.2.
5.2.1. Aus den Akten, namentlich aus dem Operationsbericht
vom 9. April 2021, ergibt sich zunächst, dass die Indikation für die
vorgenommene Hüftarthroskopie (inklusive anschliessender Physiotherapie) primär
auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet war. Dies steht einer
Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin an sich entgegen. Den Leidensbehandlungscharakter
der Operation (E. 5.1.4) anerkennt auch der vertrauensärztliche Dienst der
Beschwerdeführerin mit Bericht vom 6. September 2021 an. Allerdings wird mit
vorgenanntem Bericht geltend gemacht, dass neben der Leidensbehandlung die Entwicklung
einer Früharthrose habe verhindert werden wollen. Die Beschwerdeführerin stellt
sich nun in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, bei einer Früharthrose
würde die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit mittelfristig beeinträchtigt,
weshalb dem Eingriff neben der Leidensbehandlung auch Eingliederungscharakter
zukomme.
5.2.2. Eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG ist grundsätzlich nur bei
Vorliegen eines stabilen Gesundheitszustandes vorgesehen (vgl. E. 3.2.2.
hiervor). Mit Bericht vom 12. April 2022 führte der RAD nachvollziehbar aus,
dass solche stabilen Defekte bei Knochen und Bewegungsorganen nur im Bereich
des knöchernen Skelettes anzunehmen sind, nicht jedoch an Sehnen, Bandscheiben,
Bändern oder dem Knorpel. Massnahmen die wie vorliegend, den pathologischen
Bewegungsablauf in einem Gelenk korrigieren, können zudem nicht als Massnahmen
nach Art. 12 IVG anerkannt werden (KSEM, Rz 731). Hiervon scheint im Übrigen
auch die Beschwerdeführerin auszugehen, macht sie im Rahmen ihrer Beschwerde
nämlich geltend, die Kosten für die medizinischen Massnahmen (Operation und
Physiotherapie) seien vorliegend von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer
Ausnahme zu übernehmen, obschon noch kein stabiler oder relativ stabilisierter
Zustand bestehe (vgl. Replik Rz A- 3. Und B. 4.)..
5.2.3. Wie bereits dargelegt, ist eine Kostenübernahme unter Art. 12
IVG bei nicht stabilen oder relativ stabilisierten Zuständen nur möglich, wenn
die auszuführenden Massnahmen mit hinlänglicher Zuverlässigkeit erwarten
lassen, dass damit einem später drohenden stabilen, nur schwer korrigierbaren
Defekt vorgebeugt werden kann, der sich wesentlich auf die Erwerbstätigkeit
oder Berufsbildung auswirken würde (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Davon ist
allerdings vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Aus
den gesamten Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ohne die
vorgenommene Hüftarthroskopie mit Physiotherapie ein stabilisierter Defekt mit
(negativen) Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten eintreten würde.
Namentlich ist dem Bericht des vertrauensärztlichen Dienstes vom 6. September
2021 nicht konkret zu entnehmen, weshalb in vorliegendem Fall die Gefahr einer
Früharthrose bestehe. Angesichts der geringen Informationsdichte des
vorgenannten Berichts, vermag dieser keine Zweifel an der Beurteilung durch den
RAD zu schüren. Hinzu kommt, dass der Eingliederungserfolg für sich allein
genommen rechtsprechungsgemäss ohnehin kein taugliches Abgrenzungskriterium
darstellt, zumal praktisch jegliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist,
auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt. Insoweit
ist der Hüftarthroskopie mit anschliessender Physiotherapie der im Zusammenhang
mit der Eingliederung vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeitscharakter abzusprechen.
Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin aus dem Urteil des
Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2019/41 vom 19. November 2019, gemäss
welchem die Invalidenversicherung dazu verpflichtet wurde, die Kosten für eine
Hüftarthroskopie unter dem Titel von Art. 12 IVG zu übernehmen, nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Dies, da das Gericht im genannten Fall im Rahmen der
Würdigung der medizinischen Akten offenbar zum Schluss gelangte, die
Entwicklung einer Arthrose sei hinreichend wahrscheinlich, was vorliegend nicht
der Fall ist.
5.3.
Insgesamt ist somit auf die nachvollziehbaren Ausführungen
des RAD abzustellen. Die Berichte der behandelnden Ärzte und des
vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdeführerin vermögen an der Darstellung
des RAD keine Zweifel zu wecken. Die Kosten für die in Frage stehenden
medizinischen Massnahmen (Operation und Physiotherapie) gehen somit zu Lasten
der Beschwerdeführerin. Die Verfügung vom 21. Juli 2022 ist daher zu schützen.
6.
6.1.
Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die
Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Versicherte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: