Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.90

Verfügung vom 21. Juli 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Kosten für medizinische Massnahmen sind vorliegend von der Krankenkasse und nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen.


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 2004 geborene B____ (nachfolgend: Versicherte) ist bei der Beschwerdeführerin obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolice vom 7. Januar 2022, Beschwerdebeilage 6).

b)               Am 9. April 2021 unterzog sich die Versicherte aufgrund eines Hüftgelenksimpingements links einer Hüftarthroskopie mit Labrumrefixation und Pincer- und Offsetkorrektur mit anschliessender Physiotherapie (vgl. Operationsbericht vom 9. April 2021, IV-Akte 10, S. 3). Die Kosten für diese Behandlung wurden von der Beschwerdeführerin übernommen.

c)               In der Folge meldete die Beschwerdeführerin die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin für medizinische Massnahmen Minderjähriger an (vgl. E-Mail vom 8. September 2021, IV-Akte 2).

d)               Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 17) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (IV-Akte 28) ihre Leistungspflicht ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die bisherigen Therapiemassnahmen nicht der Eingliederung ins Erwerbsleben dienten, sondern eine klassische Leidensbehandlung darstellten, welche nicht zu Lasten der Invalidenversicherung abgerechnet werden könne.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 9. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben. Die Kosten der Therapiemassnahmen am linken Hüftgelenk seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c)            Mit Replik vom 24. Januar 2023 und Duplik vom 9. Februar 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

 

 

 

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 16. März 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen, namentlich die Beschwerdelegitimation (Art. 49 Abs. 4 ATSG), erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.  

1.3.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe die Behandlungskosten nach Art. 12 IVG zu übernehmen. Mit den erfolgten Therapiemassnahmen (Operation und Physiotherapie) würde die Schul-, Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit der Versicherten vor einer wesentlichen Beeinträchtigung bewahren. Namentlich sei mit den Massnahmen der Gefahr einer Früharthrose begegnet worden, mit welcher eine spätere Eingliederung wesentlich beeinträchtigt würde. Die Kosten für die Operation und die Physiotherapie seien daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, dass die Operation und die anschliessende Physiotherapie nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 12 IVG fallen würden. Vielmehr seien die im Streit stehenden Massnahmen auf die Behandlung des Leidens an sich und nicht auf die Eingliederung in Schule, Beruf oder Erstausbildung gerichtet. Ferner sei der Eingliederungserfolg für sich allein betrachtet kein taugliches Abgrenzungskriterium, da praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine Verbesserung bewirke. Hinzu komme, dass die Behandlung nicht geeignet sei einen in naher Zukunft eintretenden stabilen Defekt zu verhindern. Die Ablehnung der Kostenübernahme für die fragliche Behandlung sei daher zu Recht erfolgt.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten von Behandlungen des linken Hüftgelenks von der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin zu tragen sind.

3.                

3.1.          Nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren

3.2.          3.2.1. Art. 12 IVG ist als gesetzliche Abgrenzungsnorm gegenüber dem Aufgabenbereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung zu verstehen. Art. 12 IVG bezweckt damit namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 04.01.2019 E. 2; vgl. auch Urteile 9C_452/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.1; 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinweisen). Kein taugliches Abgrenzungskriterium ist der Eingliederungserfolg für sich allein betrachtet, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (vgl. primär Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2; Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Stand: 1. Januar 2021, Rz 32).

3.2.2.      Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (KSME, Rz 30)

Nach Rechtsprechung und Praxis kommen medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG in Frage zur Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte (KSME Rz 39 mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 86; AHI 199 S. 127) sowie, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2013 IV Nr. 41 S. 123, Urteil 8C_53/2013 E. 3.2; vgl. auch KSME Ziff. 38 ff.). So können im Fall von Minderjährigen medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).  

4.2.           Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3.          Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).  

4.4.          Die Rechtsprechung anerkennt Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert. Praxisgemäss kommt diesen Berichten allerdings nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

5.                

5.1.          5.1.1. Die medizinische Ausgangslage präsentiert sich vorliegend wie folgt:

5.1.2.    Gemäss Bericht vom 16. November 2020 der C____ AG wurde bei der Versicherten mit MRI vom 6. November 2020 ein Hüftimpingement links festgestellt bei Verdacht auf Status nach Hüftdysplasie, Verdacht auf beginnende chondrolabrale Dissoziation superior, deutliches Stressödem des Acetabulums superior. Ein Labumriss sei nicht eindeutig abgrenzbar (IV-Akte 25).

5.1.3.      Daher wurde in der Folge eine Hüftarthroskopie links mit Labrumrefixation und Pincer- und Offsetkorrektur vorgenommen. Gemäss Operationsbericht vom 9. April 2021 bestanden bei der Versicherten am linken Hüftgelenk die Diagnosen eines femoracetabuläres cambetontes Mischimpingements, einer beginnenden ventrokraniale chondrolabrale Dissoziation, eine Einblutung am Labrum ventral und eine Reizsynovitis. Die Indikation für die Operation war der von der Versicherten betriebene Wasserballsport bis zu 5x die Woche und damit einhergehenden Leistenschmerzen links. Das postoperative Procedere sah unter anderem eine Mobilisation mit Gehstöcken unter Teilbelastung des operierten Beines mit ca. 20 kg, anschliessend Vollbelastung im 4-Punkte Gang für weitere 2 Wochen und ab der 5. Postoperativen Woche Abtrainieren der Stöcke und Kraftaufbau (IV-Akte 10, S. 6).

5.1.4.      Mit Bericht vom 6. September 2021 führte der vertrauensärztliche Dienst der Beschwerdeführerin aus, der Eingriff vom 6. April 2021 habe neben der Leidensbehandlung klar dazu gedient, die Entwicklung einer Früharthrose zu verhindern. Die Voraussetzungen von Art. 12 IVG seien daher erfüllt (IV-Akte 10, S. 12).

5.1.5.      Mit Beurteilung vom 12. April 2022 lehnte der RAD zunächst das Vorliegen einer Coxarthrose gemäss KSME Rz 732 ff. ab und führte weiter aus, beim Hüftimpingement handle es sich um eine ungünstige mechanische Hüftform mit Anschlagen des Hüftkopfes und des Schenkelhalses gegen die Hüftpfanne. Bestimmte Bewegungen und Positionen im Hüftgelenk sind blockiert. Es gehe hier also im Prinzip um die Korrektur pathologischer Bewegungsabläufe, was eine Kostenübernahme gemäss Verwaltungsweisung ausschliesse. Er verweist dabei auf Rz. 731 KSME. In vorliegendem fall gehe es um eine Leidensbehandlung. Für derartige Eingriffe sehe die Verwaltungsweisung keinerlei Bestimmung für eine allfällige Kostenübernahme vor. Eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG sei daher nicht möglich (IV-Akte 16).

5.1.6.      Mit Beurteilung vom 30. Mai 2022 hielt der RAD erneut fest, dass es vorliegend um eine Leidensbehandlung wegen des Impingements gehe und nicht unmittelbar um Eingliederung. Das Argument der Vermeidung einer Früharthrose verfange nicht, da solche und ähnliche Argumente bei jeder medizinischen Massnahme unter Art. 12 IVG vorgebracht werden könnten. Zudem sei der Umstand nicht erfüllt, dass durch die Operation ein stabiler Defekt verhindert würde. Eine Arthrose, sofern sie denn auftritt, sei ein dynamischer fortschreitender Prozess und kein stabiler (End-) Zustand, den es zu verhindern gelte (IV-Akte 23).

5.1.7.      Mit Bericht vom 20. Mai 2022 (BB 3; erstmals eingereicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens) nahm der vertrauensärztliche Dienst der Beschwerdeführerin erneut Stellung. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich um eine Behandlung im Sinne von Art. 12 IVG handle. Der Eingriff habe neben der Leidensbehandlung dazu gedient, die Entwicklung einer Früharthrose zu verhindern. Damit seien die Voraussetzungen des Art. 12 IVG erfüllt. Dies entspreche auch den Feststellungen im Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichts IV 2019/41 vom 19. November 2019.

5.1.8.      Mit Beurteilung vom 6. Februar 2023 (einzige Duplikbeilage) führte der RAD erneut aus, eine Coxarthrose liege nicht vor. Ohnehin könnten bei einseitiger Coxarthrose gemäss KSME Rz 732 ff. nur versteifende Operationen als Massnahmen unter Art. 12 IVG in Frage kommen. Eine solche Operation sei allerdings nie erfolgt. Darüber hinaus würden konservative Massnahmen, zu denen auch die Physiotherapie gehöre, eine Therapie des Leidens an sich darstellen, welches zudem als degeneratives Leiden ein stabiles pathologisches Geschehen sei. Andere Randziffern (z.B. 731) würden einen stabilen Defekt voraussetzen, welcher hier zweifelsohne nicht vorliege. Es sei bereits dargelegt worden, dass es sich primär um eine Leidensbehandlung handle. Die Massnahmen seien nicht primär auf die Eingliederung gerichtet, was im Umkehrschluss ja bedeuten würde, dass ohne die Notwendigkeit der Eingliederung keine Therapie erfolgen würde oder erfolgt wäre. Als weitere Anmerkungen führte der RAD an, dass aus dem Bericht der D____ [...] vom 16. Juni 2022 hervorgehe, dass die Behandlung abgeschlossen werden konnte, die Versicherte praktisch beschwerdefrei sei und die Hüftbeweglichkeit verbessert werden konnten. Sie könne wieder viermal pro Woche am Wasserballtraining teilnehmen. Hieraus ergebe sich erneut, dass die Leidenstherapie im Vordergrund gestanden sei und nicht die Rede von Eingliederung in der Schule oder in die berufliche Ausbildung war, sondern der Fokus auf Beschwerdefreiheit mit Blick auf den Leistungssport gerichtet war.

5.2.          5.2.1. Aus den Akten, namentlich aus dem Operationsbericht vom 9. April 2021, ergibt sich zunächst, dass die Indikation für die vorgenommene Hüftarthroskopie (inklusive anschliessender Physiotherapie) primär auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet war. Dies steht einer Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin an sich entgegen. Den Leidensbehandlungscharakter der Operation (E. 5.1.4) anerkennt auch der vertrauensärztliche Dienst der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 6. September 2021 an. Allerdings wird mit vorgenanntem Bericht geltend gemacht, dass neben der Leidensbehandlung die Entwicklung einer Früharthrose habe verhindert werden wollen. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, bei einer Früharthrose würde die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit mittelfristig beeinträchtigt, weshalb dem Eingriff neben der Leidensbehandlung auch Eingliederungscharakter zukomme.

5.2.2.    Eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG ist grundsätzlich nur bei Vorliegen eines stabilen Gesundheitszustandes vorgesehen (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Mit Bericht vom 12. April 2022 führte der RAD nachvollziehbar aus, dass solche stabilen Defekte bei Knochen und Bewegungsorganen nur im Bereich des knöchernen Skelettes anzunehmen sind, nicht jedoch an Sehnen, Bandscheiben, Bändern oder dem Knorpel. Massnahmen die wie vorliegend, den pathologischen Bewegungsablauf in einem Gelenk korrigieren, können zudem nicht als Massnahmen nach Art. 12 IVG anerkannt werden (KSEM, Rz 731). Hiervon scheint im Übrigen auch die Beschwerdeführerin auszugehen, macht sie im Rahmen ihrer Beschwerde nämlich geltend, die Kosten für die medizinischen Massnahmen (Operation und Physiotherapie) seien vorliegend von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Ausnahme zu übernehmen, obschon noch kein stabiler oder relativ stabilisierter Zustand bestehe (vgl. Replik Rz A- 3. Und B. 4.)..

5.2.3.     Wie bereits dargelegt, ist eine Kostenübernahme unter Art. 12 IVG bei nicht stabilen oder relativ stabilisierten Zuständen nur möglich, wenn die auszuführenden Massnahmen mit hinlänglicher Zuverlässigkeit erwarten lassen, dass damit einem später drohenden stabilen, nur schwer korrigierbaren Defekt vorgebeugt werden kann, der sich wesentlich auf die Erwerbstätigkeit oder Berufsbildung auswirken würde (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Davon ist allerdings vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Aus den gesamten Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ohne die vorgenommene Hüftarthroskopie mit Physiotherapie ein stabilisierter Defekt mit (negativen) Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten eintreten würde. Namentlich ist dem Bericht des vertrauensärztlichen Dienstes vom 6. September 2021 nicht konkret zu entnehmen, weshalb in vorliegendem Fall die Gefahr einer Früharthrose bestehe. Angesichts der geringen Informationsdichte des vorgenannten Berichts, vermag dieser keine Zweifel an der Beurteilung durch den RAD zu schüren. Hinzu kommt, dass der Eingliederungserfolg für sich allein genommen rechtsprechungsgemäss ohnehin kein taugliches Abgrenzungskriterium darstellt, zumal praktisch jegliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt. Insoweit ist der Hüftarthroskopie mit anschliessender Physiotherapie der im Zusammenhang mit der Eingliederung vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeitscharakter abzusprechen. Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin aus dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2019/41 vom 19. November 2019, gemäss welchem die Invalidenversicherung dazu verpflichtet wurde, die Kosten für eine Hüftarthroskopie unter dem Titel von Art. 12 IVG zu übernehmen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies, da das Gericht im genannten Fall im Rahmen der Würdigung der medizinischen Akten offenbar zum Schluss gelangte, die Entwicklung einer Arthrose sei hinreichend wahrscheinlich, was vorliegend nicht der Fall ist.

5.3.          Insgesamt ist somit auf die nachvollziehbaren Ausführungen des RAD abzustellen. Die Berichte der behandelnden Ärzte und des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdeführerin vermögen an der Darstellung des RAD keine Zweifel zu wecken. Die Kosten für die in Frage stehenden medizinischen Massnahmen (Operation und Physiotherapie) gehen somit zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Verfügung vom 21. Juli 2022 ist daher zu schützen.

6.                

6.1.          Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.          Die ausserordentlichen kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Versicherte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: