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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.91
Verfügung vom 15. Juli 2022
Revisionsgesuch; keine Verschlechterung nachgewiesen
Tatsachen
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer übte verschiedene Hilfstätigkeiten auf dem Bau und in der Gastronomie aus. Im Jahr 2006 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Rückenkontusion. Seit Ende 2011 übt der Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2008 mehrmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, wobei ihm nie eine unbefristetete Invalidenrente zugesprochen wurde. Im Januar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Bezug an (vgl. IV-Akte 236). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsbegehren ein, veranlasste medizinische Sachverhaltsabklärungen und liess den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten der C____ vom 18. Januar 2022, IV-Akte 288). Mit Vorbescheid vom 30. März 2022 (IV-Akte 291) stellte sie ihm in Aussicht, sein Leistungsbegehren mangels massgeblicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf der Basis eines weiterhin nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 11% erneut abzuweisen (IV-Akte 291). Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2022 vernehmen (IV-Akte 296). Am 15. Juli 2022 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2022 und beantragt, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In seiner Beschwerdeschrift bringt er vor, das Gutachten, worauf der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe, sei von den Verfassern nicht unterzeichnet worden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt, den Beizug des Gutachtens in Form eines mit elektronischen Signaturen versehenen PDF-Dokuments durch das Gericht.
Replicando hält der Beschwerdeführer am 21. November 2022 vollumfänglich an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Dezember 2022 wird die Beschwerdegegnerin gebeten nachzuweisen, dass das Gutachten den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) entsprechend rechtgültig digital signiert wurde.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 bringt die Beschwerdegegnerin vor, es handle sich bei der C____ um eine vom BSV anerkannte Gutachtensstelle, die zur elektronischen Signatur berechtigt sei und reicht Unterlagen ein, aufgrund derer erstellt werde, dass fragliches Gutachten auf elektronischem Weg rechtsgenüglich signiert wurde.
Die Eingabe wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. September 2022 bewilligt.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Januar 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Der Beschwerdeführer meldete sich im Januar 2020 unter Hinweis auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Bezug an. Am 15. Juli 2022 entschied die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).
2.1. Die Beschwerdegegnerin nimmt, gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 288) den Standpunkt ein, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letztmaligen Überprüfung im Mai 2018 (Verfügung vom 2. Mai 2018, IV-Akte 217) weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht massgeblich verändert. Nach wie vor sei ihm die Ausübung einer den körperlichen Leiden angepassten Arbeit ohne Leistungseinbusse vollschichtig zumutbar.
2.2. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen behandelnden Psychiater, Dr. med. D____ und seinen Hausarzt Dr. med. E____ der Ansicht, er sei sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig. Auf das MEDAS-Gutachten könne aus formalen Gründen nicht abgestellt werden, da es nicht rechtsgültig unterzeichnet sei. Auch inhaltlich überzeuge es nicht, so mangle es dem psychiatrischen Teilgutachten an einer Auseinandersetzung mit den Aussagen der behandelnden Fachärzte.
2.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Januar 2023 (Gerichtsakte [GA] 9 und den entsprechenden Beilagen (GA 10) die ordnungsgemässe Signatur des MEDAS Gutachtens dargetan hat, bleibt vorliegend zu prüfen, ob gestützt auf dieses Gutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist, dass im Vergleichszeitraum von Mai 2018 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Juli 2022 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
4.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2018 in rentenrelevantem Ausmass verändert hat.
4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer war anfangs 2014 im Rahmen des Abklärungsverfahrens bidisziplinär rheumatologisch (Gutachten Dr. med. F____ vom 3. Februar 2014, IV-Akte 85) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. G____ vom 28. Januar 2014, IV-Akte 84) begutachtet worden. Die Gutachter kamen damals konsensual zum Ergebnis, es liege keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung links mit/bei St.n. mikrochirurgischer Fenstration L5/S1 links und Diskektomie bei degenerativer Diskopathie L5/S1 mit medianer Protrusion am 1. Juni 2012 und lumbosakraler Übergangsstörung für die bisherige Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Eine körperlich leichte Arbeit, vorzugsweise im leichten Gewichtsbereich mit gelegentlich mittelschweren Elementen, ohne dauerndes Sitzen und Stehen und ohne vornübergebeugte Zwangsstellungen sowie ohne repetitives Bücken sei dem Beschwerdeführer vollschichtig zu 100% zumutbar.
4.2.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Oktober 2016 (vgl. IV-Akte 167) erneut zur Überprüfung seines Rentenanspruchs angemeldet hatte, kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RADs zum Schluss, abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus kardialen Gründen vom 3. Mai 2016 bis zum 20. September 2016 gelte wieder das von Gutachter F____ umschriebene Zumutbarkeitsprofil. Eine neu diagnostizierte PAVK Stadium 1 rechts habe keine weiter einschränkende Auswirkung auf das positive Leistungsbild (vgl. die Stellungnahmen des RAD vom 10. August 2017, IV-Akte 187; vom 22. November 2017, IV-Akte 201 und vom 27. Februar 2018, IV-Akte 210). Weshalb sie mit Verfügung vom 2. Mai 2018 festhielt, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 11% nach wie vor kein Rentenanspruch (IV-Akte 217). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diesen Standpunkt mit Urteil IV 2018 95 vom 2. Mai 2018 und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
4.3. 4.3.1. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 236) ersuchte der Hausarzt des Beschwerdeführers unter Hinweis auf ein neurologisches Konsilium durch Dr. med. H____ (vgl. dessen Bericht vom 2. September 2019, IV-Akte 234 S. 4 ff.) um eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades. Als Ursache der eingetretenen Verschlechterung brachte Dr. med. E____ vor, es liege neu ein elektromyographischer Nachweis von Denervationszeichen mit akuten Veränderungen im L5-Myotom rechts und subakuten chronischen Veränderungen L5 und chronischen Denervationszeichen L3/4 rechts vor. Der Beschwerdeführer leide an therapieresistenten Rücken- und Beinschmerzen, die sich mit den Denervationen erklären liessen, deren Ursache aber nicht eine Nervenwurzelkompression sei, vielmehr bleibe sie unklar. Neu bestehe daher auch für angepasste Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter bringt der Hausarzt vor, es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen und suizidalen Gedanken gekommen, weshalb der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D____ aufgenommen habe, in deren Rahmen es auch zu einem stationären Aufenthalt in der I____ (vgl. den Austrittsbericht vom 29. Juli 2019, IV-Akte 234 S. 8 ff.) gekommen sei. Der Beschwerdeführer leide aus Sicht seines behandelnden Psychiaters unter einer schweren Depression mit somatischen Symptomen und sei vollständig arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin erachtete aufgrund der eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als möglich. Sie holte weitere Berichte behandelnder Ärzte ein und veranlasste eine interdisziplinäre, die Disziplinen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie umfassende, Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers.
4.3.2. Die beauftragte C____ führt in ihrem MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 288) zusammenfassend aus, rheumatologisch habe das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestätigt werden können. Radiologisch bestehe eine leichte Progredienz der pathologischen Befunde. Angepasste, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten seien aus rheumatologischer Sicht dennoch weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Die neurologische Abklärung habe als Schmerzursache keine Nervenläsionen aufgezeigt, eine Polyneuropathie habe ausgeschlossen werden können und das leichte Karpaltunnelsydrom sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht ergebe sich somit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die koronare Herzerkrankung mit Status nach zweimaligem Stenting sei bei kompensierter Herzkreislauffunktion ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ebenso die weiteren allgemeininternistischen Diagnosen. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt werden können. Bei einer aktuell leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese vollständige erhaltene Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei im Verlauf der letzten Jahre mehrmals durch akute Situationen bei der koronaren Herzkrankheit oder während der stationären Aufenthalte wegen der erhöhten depressiven Verstimmung unterbrochen worden, die Unterbrechungen seien jedoch jeweils nicht dauerhaft gewesen. Im Vergleich zum Vorzustand habe sich mit der Herzerkrankung eine Neuerung ergeben, die jedoch keine lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Auch das leichte Fortschreiten der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
4.4. 4.4.1. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten eine massgebliche und dauerhafte Verschlechterung des Invaliditätsgrades verneint, so ist dies nicht zu beanstanden. Das MEDAS-Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien formaler Art (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a) und überzeugt auch inhaltlich. Wie dies von einem Verlaufsgutachten erwartet wird, äussert es sich zur Frage, ob im entscheidrelevanten Referenzzeitraum eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Es legt nachvollziehbar dar, dass die kardiale Thematik nur vorübergehend eine Reduktion der Leistungsfähigkeit verursachte und die Herzkreislaufsituation kompensiert ist. Nichts spricht sodann dagegen, mit dem Gutachten aus rheumatologischer Sicht selbst beim Vorliegen leicht progedienter Befunde weiterhin von der Zumutbarkeit einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Arbeit auszugehen. Das psychiatrische Teilgutachten wiederum setzt sich ausführlich mit der im Raum stehenden Diagnose einer bipolaren Störung auseinander und legt dar, weshalb eine solche nicht gegeben ist. Dass es zeitweise aufgrund des rezidivierenden Verlaufs der depressiven Symptomatik zu höhergradigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen sein mag, wird vom psychiatrischen Gutachter grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer anhaltenden psychischen Erkrankung, was insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 148 V 49 invalidenversicherungsrechtlich vorausgesetzt wäre. So besteht ein bedeutendes therapeutisches Potential, konnte doch der Beschwerdeführer nach seinen stationären Aufenthalten jeweils in gebessertem Zustand austreten, was für die fehlende Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens spricht. Abgesehen davon, lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung - wie vorliegend ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische oder somatische Komorbiditäten - im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anbetracht des Aktivitäts- und Funktionsniveaus des Beschwerdeführers nicht als schwere Krankheit definieren.
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. September 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen