Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.92

Verfügung vom 18. Juli 2022

Neuanmeldung

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im Alter von 14 Jahren von [...] in die Schweiz ein. Hier hat er seine Schulzeit beendet und eine Lehre als Zahntechniker angefangen, die er jedoch abbrach. Danach war er in verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten tätig, u.a. als Hilfsmonteur, Office-Hilfe, Küchenhilfe, Umschlagsmitarbeiter, Lagerarbeiter und Unterhaltsreiniger (vgl. u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 19, S. 2). Ab dem 1. August 2010 war er als Hauswart (100 %) für die C____ AG tätig (vgl. u.a. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 10). Im Mai 2011 meldete er sich wegen Ellbogen-, Arm- und Handbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Im Wesentlichen gestützt auf ein rheumatologisches Gutachten von Dr. D____ vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 9, S. 2 ff.) verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 28) – mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 einen Anspruch auf Rentenleistungen wegen fehlender Erwerbseinbusse (vgl. IV-Akte 33).

b)       Im Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 38). Dr. E____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 20212 (mit Unterbrüchen) behandelte, liess der IV-Stelle in der Folge den Bericht vom 11. November 2016 zukommen (vgl. IV-Akte 43). In der Folge erteilte die IV-Stelle – auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 45) – Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung (rheumatologisches Gutachten vom 11. April 2017 [IV-Akte 50]; psychiatrisches Gutachten vom 25. April 2017 [IV-Akte 51]). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 54). Am 21. September 2017 äusserte sich Dr. E____ im Namen des Beschwerdeführers dazu (vgl. IV-Akte 57). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. G____ die ergänzende Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 ein (vgl. IV-Akte 65) und erliess schliesslich am 10. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 69). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 81, S. 2 ff.) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers bei der BEFAS vornehme. Es wurde insbesondere dargetan, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Rahmen der BEFAS-Abklärung nochmals eingehend auszuwerten. Der Beschwerdeführer habe aktiv mitzuwirken. Er sei verpflichtet, sich mittels Therapie intensiv mit seiner niedrigen Frustrationstoleranz auseinanderzusetzen und seine Probleme mit der Impulskontrolle anzugehen. Allenfalls gemeinsam mit seinem behandelnden Psychiater habe er sich um eine spezielle Aggressionstherapie und um eine Gewaltberatung zu bemühen (vgl. Erwägung 3.5. des Urteils).

c)       Im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2018 auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Aggressionstherapie (vgl. IV-Akte 83). Der Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung Folge (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ und Dr. E____ vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 106). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin zunächst eine Abklärung in der BEFAS (vgl. den Bericht des I____ [BEFAS] betreffend den Zeitraum vom 29. April bis zum 24. Mai 2019; IV-Akte 120, S. 9 ff.). Anschliessend leistete sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining als Integrationsmassnahme (vgl. IV-Akte 125). Die Massnahme begann am 18. November 2019 (vgl. IV-Akte 126). Deren Fortführung wurde jedoch bereits anlässlich des Standortgespräches vom 12. Februar 2020 als nicht mehr sinnvoll erachtet (vgl. IV-Akte 147) und am 17. Februar 2020 beendet (vgl. insb. den Abschlussbericht IM vom 19. März 2020; IV-Akte 150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 151) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) Integrationsmassnahmen (vgl. IV-Akte 156).

d)       Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. G____ (vgl. IV-Akte 155). Im Wesentlichen gestützt auf dessen Gutachten vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht. Dazu äusserte sich dieser am 21. Januar 2021. Seiner Eingabe legte er die Stellungnahme von Dr. E____ vom 6. Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 168, S. 5 ff.). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Sozialhilfe die Beratungsprotokolle ein (vgl. IV-Akte 169). Vom RAD wurde die Stellungnahme vom 5. Februar 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 172). Gestützt auf die ebenfalls eingeholte Auskunft des Rechtsdienstes vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 174) veranlasste die IV-Stelle schliesslich eine bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) Begutachtung durch Prof. Dr. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und durch Dr. phil. K____, Eid. anerkannte Psychotherapeutin/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (vgl. das Schreiben vom 22. Juni 2021; IV-Akte 186).

e)       Prof. Dr. J____ erstattete das psychiatrische Gutachten am 17. März 2022 (vgl. IV-Akte 198) und Dr. phil. K____ das neuropsychologische Gutachten am 18. März 2022 (vgl. IV-Akte 199). Die Konsensbeurteilung datiert vom 18. März 2022 (vgl. IV-Akte 200). Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 12. April 2022 mit, man gedenke, einen Anspruch auf Leistungen der IV abzulehnen (vgl. IV-Akte 205). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 (vgl. IV-Akte 206). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 208) – am 18. Juli 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 210).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 aufzuheben und ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. E____ und L____ vom 14. Mai 2022 beigelegt (Beschwerdebeilage 3).

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Januar 2022 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 8. März 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 20. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 17. März 2022 und von Dr. phil. K____ vom 18. März 2022 könne nicht abgestellt werden. Gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung spreche insbesondere die Einschätzung von Dr. E____ und L____ vom 14. Mai 2022. Auch aufgrund des Abklärungsergebnisses des I____ (BEFAS) könne die gutachterliche Einschätzung nicht als richtig erachtet werden. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. J____ und von Dr. phil. K____ könne abgestellt werden. Ein invalidisierendes Leiden lasse sich folglich nicht ausmachen. Aus diesem Grunde sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. S. 1 ff. der Beschwerdeantwort).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 18. Juli 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).  

3.2.        3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.2.2.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.2.3.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.4.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 26. Oktober 2011 (IV-Akte 33) den Referenzzeitpunkt.

4.              

4.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.        4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.        4.3.1.  Der Verfügung vom 26. Oktober 2011 (IV-Akte 33) hatten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das von Dr. D____ zu Handen der Taggeldversicherung erstellte rheumatologische Gutachten vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 9, S. 2 ff.) sowie die Stellungnahme des RAD vom 1. September 2011 (IV-Akte 25) zugrunde gelegen.

4.3.2.  Dr. M____ hatte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 9, S. 2 ff.) folgende Diagnose festgehalten: "mögliche Tendinopathie median und lateral am rechten Ellbogengelenk, DD: belastungsabhängig, funktionell reaktiv" (vgl. S. 8 des Gutachtens). Erläuternd hatte Dr. M____ dargetan, eine sichere Epicondylitis mit exquisiten lokalen Druckdolenzen an der Ansatzstelle könne auch anlässlich der heutigen Untersuchung nicht festgestellt werden. Eine Neuropathie sei bereits durch den Neurologen Dr. N____ im Januar 2011 ausgeschlossen worden. Auch der Rheumatologe Dr. O____ habe eine belastungsabhängige Brachialgie rechts, möglicherweise im Rahmen einer radialbetonten Epicondylopathie vermutet. Somit ergebe sich nach drei fachärztlichen Untersuchungen keine klare Definition für die angegebene Schmerzsymptomatik. Es dürfte sich am ehesten um ein einfaches Überlastungssyndrom handeln, das möglicherweise aufgrund von gewissen Differenzen am Arbeitsplatz reaktiv entstanden sei (vgl. S. 8 f. des Gutachtens). Zur Arbeitsfähigkeit hatte Dr. M____ dargetan, in Bezug auf berufliche Tätigkeiten, welche dem rechten Arm angepasst seien, unter Vermeiden von Drehbewegungen mit dem rechten Unterarm sowie Heben von schweren Lasten und von Arbeiten, welche mit Vibrationen einhergingen, sei der Explorand rückwirkend ab 1. Februar 2011 als voll arbeitsfähig einzustufen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.3.3.  Der RAD hatte mit Stellungnahme vom 1. September 2011 (IV-Akte 25) klargestellt, aus rheumatologischer Sicht könne man davon ausgehen, dass die von Dr. M____ in seinem Gutachten vom 19. Mai 2011 attestierte ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin Gültigkeit habe.

4.4.        4.4.1.  Seit dem 18. Dezember 2012 befand sich der Beschwerdeführer – mit Unterbrüchen – in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E____ (vgl. IV-Akte 43). Im Oktober 2016 meldete er sich schliesslich erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 38). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende (medizinische) Abklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer von Dr. F____ und Dr. G____ bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten.

4.4.2.  Dr. F____ führte im rheumatologischen Gutachten vom 11. April 2017 (IV-Akte 50) an, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 17 des Gutachtens). Rein somatisch bestehe für jegliche altersentsprechende Männerarbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, bezogen auf ein Ganztagespensum (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.4.3.  Dr. G____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 25. April 2017 (IV-Akte 51) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er im Wesentlichen fest: (1.) impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und (2.) Dysthymie (ICD-10 F34.1) (vgl. S. 14 des Gutachtens). Erläuternd stellte Dr. G____ klar, der Explorand habe sich in seiner Kindheit und Jugend zuhause nie anpassen müssen. Er habe machen und lassen können, was er gewollt habe. Er habe nie Zurückweisung erfahren. Es seien ihm nie Grenzen gesetzt worden. Demzufolge habe der Explorand grosse Schwierigkeiten in der Arbeitswelt, könne nicht akzeptieren, wenn man ihm Vorschriften mache, ihn kritisiere oder ihn zurechtweise. Er habe dann jeweils recht heftig reagiert, was immer wieder zu Entlassungen geführt habe. Beim Exploranden könne also keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden, sondern sein Verhalten sei auf eine Sozialisierung zurückzuführen, bei der ihm nie Grenzen gesetzt worden seien. Wenn man ihm nicht widerspreche, wie es beispielsweise in seiner Familie der Fall sei, habe er keine Schwierigkeiten, könne sich beherrschen, werde nicht laut. Auch in der Freizeit habe er Mühe, mit Frustrationen umzugehen; bei den täglichen Besuchen in einem Club komme es gelegentlich zu Auseinandersetzungen, wenn es bei den Spielen zu Differenzen komme, wenn er beispielsweise verliere und sich dann aufrege. Beim Exploranden könnten also impulsive Persönlichkeitszüge festgestellt werden, die aber keinen Krankheitswert hätten. Wenn man ihm nicht widerspreche und alles so ablaufe, wie er es sich vorstelle, habe er keinerlei Schwierigkeiten, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Das wiederholte Scheitern in der Arbeitswelt, die damit verbundenen Kränkungen, die Abhängigkeit vom Sozialamt, die Fragen seiner Familie betreffend Arbeitstätigkeit würden ihn belasten. Der Explorand leide immer wieder unter leichten depressiven Verstimmungen, die aber nicht den Schweregrad einer eigentlichen depressiven Störung erreichen würden (vgl. S. 13 des Gutachtens). Eine psychiatrische Störung, die die Eingliederungsfähigkeit beeinträchtige, liege nicht vor (vgl. S. 17 des Gutachtens). An dieser Auffassung hielt Dr. G____ – sich mit den hiergegen von Dr. E____ erhobenen Einwänden auseinandersetzend (vgl. IV-Akte 57) – mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 fest (vgl. IV-Akte 65).

4.4.4.  Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. F____ und Dr. G____ erliess die IV-Stelle schliesslich am 10. November 2017 erneut eine rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 69). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 75, S. 2 ff.). Dieses führte mit Urteil vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 81, S. 2 ff.) unter anderem aus, im Zentrum der zu beurteilenden Problematik stehe die Frage nach dem Krankheitswert der impulsiven Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers. Es sei insbesondere umstritten, inwiefern die unzähligen Stellenverluste auf eine medizinische und somit IV-relevante Ursache zurückzuführen seien. Es könne dazu zunächst festgehaltenwerden, dass das medizinische Gutachten von Dr. G____ grundsätzlich die formalen Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten erfülle und im Wesentlichen auch nachvollziehbar sei. Die im vorliegenden Fall zentrale Frage werde aber durch das psychiatrische Gutachten nicht gänzlich beantwortet. So gehe Dr. G____ in seiner Einschätzung davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner fehlenden Impulskontrolle in der Lage sein müsste, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es könne von ihm erwartet werden, dass er sich im Rahmen einer Psychotherapie mit seinen Schwierigkeiten auseinandersetze. Der Gutachter sehe ausserdem die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Beziehungen in der Lage sei, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Diese gutachterlichen Folgerungen würden durch den erhobenen Sachverhalt nicht ausreichend gestützt (vgl. Erwägung 3.4. des Urteils). Das Gericht erwähnte in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer im Rahmen der richterlichen Befragung gemachten Äusserungen sowie die aktenkundigen häufigen Stellenwechsel. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die häufigen Stellenverluste beim Beschwerdeführer nicht auch eine IV-relevante Ursache hätten (vgl. ebenfalls Erwägung 3.4. des Urteils). Der Sachverhalt scheine diesbezüglich mangelhaft abgeklärt. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei demnach im Rahmen einer beruflichen Abklärung bei der Beruflichen Abklärungsstelle BEFAS nochmals eingehend auszuwerten. Der Beschwerdeführer habe dabei aktiv mitzuwirken. Er sei verpflichtet, sich mittels Therapie intensiv mit seiner niedrigen Frustrationstoleranz auseinanderzusetzen und seine Probleme mit der Impulskontrolle anzugehen. Allenfalls gemeinsam mit seinem behandelnden Psychiater habe er sich um eine spezielle Aggressionstherapie und um eine Gewaltberatung zu bemühen (vgl. Erwägung 3.5. des Urteils). Die Sache wurde schliesslich an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers bei der BEFAS vornehme und anschliessend nochmals über den Rentenanspruch entscheide.

4.5.        4.5.1.  In der Folge leitete die IV-Stelle eine entsprechende Abklärung im I____ (BEFAS) in die Wege. Anlässlich des ersten Standortgespräches vom 18. Juni 2019 P____ (lic. phil. I, Psychologin/Berufsberaterin, c/o I____) unter anderem fest, wegen der geringen Belastbarkeit der versicherten Person bestehe aktuell keine Vermittelbarkeit. Man habe im Verlauf der Abklärungen Tests durchgeführt (RAVEN und PSP), bei welchen in der Gesamtleistung sehr tiefe Werte aufgefallen seien, wobei eine Konfundierung mit anderen Variablen (psychische Verfassung) möglich sei. Allenfalls bestehe eine starke kognitive Beeinträchtigung (vgl. IV-Akte 117). Im Bericht des I____ (IV-Akte 120, S. 9 ff.) wurde festgehalten, in psychischer Hinsicht scheine der Versicherte kognitiv sehr schwach zu sein (siehe auch RAVEN und PSB). Somit sei er mit einer Aufgabenstellung auch rasch überfordert und reagiere dann stark emotional (und somatisch). Er habe nur eine kurze Konzentrationsspanne von ungefähr zehn Minuten in den Tests gehabt. Auch scheine sein Sprachverständnis eingeschränkt zu sein. Der Versicherte sei stark voreingenommen bei gewissen Themen und habe Vorurteile, welche seine starken emotionalen Reaktionen noch mehr begünstigen würden. Es sei ihm schwergefallen, den Arbeitsalltag zu meistern und er habe in der Hauswirtschaft nicht das Erforderliche leisten können. […] Sowohl in körperlicher als auch psychischer Hinsicht sei die Belastbarkeit viel zu gering für eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft. Er sei auf enge Begleitung und Unterstützung mit vielen Klärungsgesprächen angewiesen. Er benötige ein wohlwollendes Umfeld, in welchem er alleine und ohne Druck, einer einfachen Arbeit nachgehen kann, z.B. Montagearbeiten (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Rahmen einer lntegrationsmassnahme könne versucht werden, die körperliche und die psychische Belastbarkeit des Versicherten sowie den Umgang mit für ihn schwierigen sozialen Situationen zu trainieren (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.5.2.  Dr. Q____, c/o RAD, hielt in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 fest, der Versicherte habe lebenslang als Reinigungsmitarbeiter, Lagermitarbeiter und Küchenhilfe arbeiten können. Eine Intelligenz nehme nicht einfach spontan zu oder ab. Sie bleibe lebenslang unverändert, abgesehen von dementiellen Entwicklungen, die aber beim Versicherten nicht vorliegen würden. Die SPM und PSB-R-Messungen müssten hinterfragt werden, da sich die allgemeine Lebensbewältigung und das Funktionsprofil mit den Messwerten von IQ 61 und IQ 55 in krassester Form widersprechen würden. Patienten mit einem derart tiefem IQ seien kaum in der Lage, sich selbständig anzukleiden, ganz zu schweigen von den aktenkundigen Fähigkeiten des Versicherten. Dieser gehe nach Deutschland einkaufen, abends in einen Club, beschäftige sich mit Facebook, könne sein Mobiltelephon bedienen, reise regelmässig nach Mazedonien etc. Es stelle sich die Frage, ob die Fremdsprachigkeit, die fehlende Bildung, Testmotivation oder psychische Distraktoren das Messergebnis verfälscht hätten. Es könnten Arbeitsstellen mit dem gleichen, d.h. niedrigen intellektuellen und kognitiven Anforderungsprofil gesucht werden. Eine erneute Intelligenzmessung würde an dieser Tatsache nichts ändern. Des Weiteren stellte Dr. Q____ klar, die Bemühungen, den Versicherten in einem einfach strukturierten und sehr überblickbaren Rahmen ohne wesentliche intellektuelle Ansprüche oder Anforderungen an das Verstehen und Planen einzugliedern, könnten aus medizinischer Sicht befürwortet werden (vgl. IV-Akte 123).

4.5.3.  In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein Aufbautraining im I____. Vorgesehen war eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums von (ab Mitte November 2019) 50 % bis (Mitte Februar 2020) auf 80 % (vgl. u.a. die Zielvereinbarung; IV-Akte 136, S. 4 ff.). Die Massnahme zeigte jedoch keinen erfolgreichen Verlauf. Anlässlich der Fallbesprechung vom 23. Januar 2020 führte Dr. R____, c/o RAD, aus, die festgestellte mangelnde Leistungsfähigkeit müsse auch im Hinblick auf motivationale Anteile evaluiert werden. Die IQ-Testung sei – wie Dr. Q____ bereits festgehalten habe – überwiegend wahrscheinlich nicht valide, da die lebenspraktische Lebensleistung her deutlich dagegenspreche. Falls ein Abbruch erfolge und eine Rentenprüfung erfolge, sollte nochmals ein fachpsychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Testung und Symptomvalidierung erfolgen (vgl. IV-Akte 142). Anlässlich des Standortgespräches vom 12. Februar 2020 wurde die Fortsetzung der Massnahme als nicht sinnvoll erachtet. Zu beurteilen bleibe, ob die Problemstellung gesundheitlicher Natur tatsächlich überwiege; die versicherte Person organisiere und koordiniere die Situation im Domizil. Grundsätzlich scheine sie mit der Gesamtsituation aber am Limit zu sein. Dies werde von Frau P____ und Herrn S____ bestätigt (vgl. IV-Akte 147, S. 2). Im "Abschlussbericht Integrationsmassnahme" vom 19. März 2020 wurde klargestellt, die Fortsetzung des Aufbautrainings oder auch die Einleitung einer Arbeitsvermittlung seien nicht angezeigt, dies aufgrund der BEFAS-Ergebnisse. Diese seien wahrscheinlich stark verzerrt, vor allem die Messung der Intelligenz (Ergebnis einer Minderintelligenz), was in diesem Zusammenhang auch von Frau P____ als mögliche Ursache für die schlechten Ergebnisse erwähnt worden sei (vgl. IV-Akte 150).

4.5.4.  Im Bericht des I____ vom 20. März 2020 (IV-Akte 152) wurde zusammenfassend ausgeführt, das Arbeitspensum des Versicherten sei ab dem 9. Dezember 2019 für kurze Zeit von vier auf fünf Stunden pro Tag erhöht worden, habe dann aber aus psychischen Gründen ab dem 16. Januar 2020 wieder auf vier Stunden reduziert werden müssen. […] Der Versicherte habe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bei für ihn schwierigen Situationen gezeigt. Er habe nicht mit Konfliktsituationen konfrontiert sein wollen, weil er diese nicht ertragen habe und Angst vor einer Eskalation gehabt habe. Er habe sich daher auch von den anderen Mitarbeitenden abgesondert und am liebsten für sich alleine gearbeitet. Die vom Versicherten in der industriellen Montage erbrachte Leistung habe zwischen 15 bis 20 % gelegen, wobei die Arbeiten in der industriellen Montage nicht mit Arbeiten in der freien Wirtschaft vergleichbar seien. Seine Leistung sei somit extrem gering und in keiner Weise in der freien Wirtschaft verwertbar. Der Versicherte sei behinderungsbedingt nicht in der freien Wirtschaft vermittelbar. Seine körperliche wie auch psychische Belastbarkeit seien viel zu gering gewesen; es hätten auch keine Fortschritte während der drei Monate Aufbautraining erreicht werden können. Im gemeinsamen Auswertungsgespräch vom 11. Februar 2020 sei daher der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen seitens der IV beschlossen worden (vgl. S. 2 f. des Berichtes).

4.6.        Nach dem Abschluss der Integrationsmassnahme erteilte die IV-Stelle zunächst Dr. G____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 155). Dieser erstellte sein Gutachten am 13. Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 159). Er hielt darin fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er im Wesentlichen an: (1.) impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und Dysthymie (ICD-10 F34.1) (vgl. S. 25 des Gutachtens). Erläuternd legte Dr. G____ dar, der Explorand befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung, werde antidepressiv behandelt. Die Behandlung sei adäquat. Sie helfe ihm, mit seinen Schwierigkeiten umzugehen, wobei anzumerken sei, dass bis anhin sein Verhalten durch die Therapie nicht wesentlich habe beeinflusst werden können. Weitere Massnahmen seien nicht notwendig. Die ausgeprägte subjektive Überzeugung des Versicherten, er könne krankheitsbedingt nicht arbeiten, lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht objektivieren. Die subjektive Krankheitsüberzeugung werde sich auch durch eine psychiatrische Behandlung nicht verändern (vgl. S. 27 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. G____ klar, der Explorand schätze sich als nicht arbeitsfähig ein, weil er mit Kritik nicht umgehen könne. Er verbringe jedoch jeden Tag sieben bis acht Stunden in einem Restaurant oder in einem Club, treffe sich dort mit Kollegen, ohne dass es häufig zu wesentlichen Auseinandersetzungen komme. Der Explorand sei also durchaus in der Lage, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Eine gewisse Impulsivität sei vorhanden. Diese schränke aber die Arbeitsfähigkeit nicht ein (vgl. S. 27 des Gutachtens). Seit der letzten psychiatrischen Untersuchung vom 12. April 2017 habe sich das Zustandsbild nicht verändert (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der Explorand sei Hilfsarbeiten nachgegangen. In diesen Hilfsarbeiten könne er acht Stunden anwesend sein. Ideal sei eine Tätigkeit, die er ohne viele soziale Kontakte und möglichst alleine ausüben könne. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie beeinträchtigt gewesen (vgl. S. 30 des Gutachtens).

4.7.        4.7.1.  Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin noch eine bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) Begutachtung durch Prof. Dr. J____ und durch Dr. phil. K____ (vgl. das Schreiben vom 22. Juni 2021; IV-Akte 186).

4.7.2.  Prof. Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 11. März 2022 (IV-Akte 198, S. 2 ff.) als Diagnose fest: "akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (Z73.1)". Erläuternd führte Prof. Dr. J____ aus, der Explorand weise keine sichere psychiatrische Erkrankung auf. Im psychopathologischen Befund sei er weitgehend unauffällig. Er zeige eine gewisse Unruhe, jedoch keine zirkadianen Schwankungen, keine sichere eingeschränkte Schwingungsfähigkeit und auch keine Ängste. Er berichte über eine vermehrte Impulsivität, die jedoch allenfalls situativ im Kontext der Arbeitswelt auftrete. Er beklage eine vermehrte Erschöpfbarkeit, vor allen Dingen könne er nicht schnell arbeiten. Auch beklage er Einschlafstörungen, dies jedoch bei zwölf Stunden im Bett verbrachter Zeit. Bezüglich dieser diagnostischen Einschätzung stimme sie überein mit dem Vorgutachter Dr. G____. Dieser habe bereits darauf hingewiesen. dass die geschilderte Impulsivität nicht im Freizeitbereich und offensichtlich nicht in der Familie auftrete. Auch fänden sich diesbezüglich diskrepante Angaben (vgl. S. 22 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Prof. Dr. J____ klar, Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche, dass der Explorand erst 2012 psychiatrische Behandlung gesucht habe bzw. auffällig geworden sei. Es sei danach zu mehrmonatigen Therapieunterbrüchen gekommen. Erst seit 2015 bestehe etwas, was man psychiatrische Therapie nennen könne. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche auch die stabile Familiensituation mit der Ehefrau und vier Kindern, die im Kontrast zur Arbeitssituation stehe. Bei einer Persönlichkeitsstörung sollte es Probleme in mehreren bzw. allen Lebensbereichen geben. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche auch, dass der Explorand nach eigenen Angaben in der Schweiz nie Probleme mit der Polizei oder sonstigen Autoritäten gehabt habe. Auch gehe er regelmässig in einen albanischen Club, wo es auch nie zu Konflikten gekommen sei. Der Explorand weise jedoch eine gewisse Selbstgerechtigkeit und eine hohe subjektive Leidensüberzeugung aus. Zudem scheine er kränkbar und impulsiv. Auch das I____ habe 2020 beschrieben, dass Teamfähigkeit und Kritikfähigkeit schlecht seien. Dies habe sie als akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen eingeordnet. Auch an der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode müssten Zweifel angemeldet werden. Das Ausmass der Depressivität sei bei der jetzigen Untersuchung allenfalls gering gewesen. Zudem habe der Explorand offensichtlich auch keine Motivation, die verordneten Medikamente einzunehmen, was auch für einen geringen diesbezüglichen Leidensdruck spreche. Dies belege das erste Gutachten von Dr. G____ vom April 2017, wo der Spiegel der verordneten Präparate unterhalb des Referenzwertes habe nachgewiesen werden können (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).

4.7.3.  Dr. phil. K____ führte ihrerseits im neuropsychologischen Gutachten vom 18. März 2022 (IV-Akte 199) an, es könne keine neuropsychologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 25 des Gutachtens). Es hätten sich aufgrund der eingeschränkten Kooperation des Exploranden keine validen Befunde erheben und somit keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit belegen lassen (vgl. S. 32 des Gutachtens). In der neuropsychologischen Untersuchung bzw. Begutachtung habe der Explorand seine Leistungsressourcen nicht ausgeschöpft und eine eingeschränkte Motivation und Kooperationsbereitschaft gezeigt, die sich in einer Missachtung von Instruktionen (trotz sichergestelltem Verständnis im Rahmen von Vorversuchen), vorschnell beendeter Suche nach Lösungen und phasenweise unsorgfältiger Arbeitsweise geäussert habe. Der Explorand habe mehrfach bekundet, sich durch die Tests gelangweilt oder genervt zu fühlen, habe die Untersuchung als Zumutung betrachtet. Aufgrund der Ergebnisse der umfangreichen Performancevalidierung müssten die erhobenen Testbefunde als weitgehend invalide bezeichnet werden. Eine Abschätzung seiner wahren kognitiven Leistungsfähigkeit sei somit nicht möglich gewesen. Eine detaillierte Diskussion von Testergebnissen sei damit obsolet (vgl. S. 28 des Gutachtens). Zu erwähnen ist, das Dr. K____ neben den neuropsychologischen und klinischen Verfahren (IV-Akte 199 – S. 20) auch eine Blutentnahme mit Laboruntersuchung veranlasst hatte, deren Ergebnisse mit der Einnahme der rezeptierten Medikation in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Dosierung vereinbar erschienen hätten (IV-Akte 199 – S. 24 f.).

4.7.4.  Die von Prof. Dr. J____ und Dr. phil. K____ erhobenen Feststellungen flossen in die Konsensbeurteilung vom 18. März 2022 (IV-Akte 200) ein. Es wurde darin nochmals klargestellt, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Die akzentuierte Persönlichkeit mit·narzisstischen Zügen (Z73.1) sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 4 der Konsensbeurteilung). Insgesamt habe das Ausmass an gezeigter Kooperation/Anstrengungs­-bereitschaft und Frustrationstoleranz deutlich unter und die Menge an gezeigten Unmutsäusserungen über dem Niveau gelegen, welches in einem Anstellungsverhältnis in der freien Wirtschaft toleriert werden würde. Die Referierenden seien jedoch zur Überzeugung gelangt, dass dem Exploranden zu einer Kontrolle dieses Verhaltens ausreichend in der Lage wäre, wenn er denn wollte. Eine Intelligenzminderung habe sich wegen der invaliden Testresultate nicht belegen lassen. Auch die im Rahmen der BEFAS-Abklärung erhobenen Intelligenzleistungen müssten retrospektiv als invalide bezeichnet werden (vgl. S. 4 der Konsensbeurteilung). Abschliessend wurde festgehalten, angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Exploranden und den daraus resultierenden invaliden Befunden hätten sich im neuropsychologischen Fachbereich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit belegen lassen. Auch aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 6 der Konsensbeurteilung).

4.8.        4.8.1.  Auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. J____ und Dr. phil. K____ (Konsensbeurteilung vom 18. März 2022; IV-Akte 200) sowie auch das Gutachten von Dr. G____ vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) kann abgestellt werden. Die Gutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor), so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere haben sich sämtliche involvierten Gutachtenspersonen mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – unter Würdigung der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die von Prof. Dr. J____ und Dr. phil. K____ im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse sind schliesslich auch überzeugend in die gutachterliche Gesamtbeurteilung eingeflossen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.8.2.  Zunächst kann die Verneinung einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als schlüssig erachtet werden. Prof. Dr. J____ begründete plausibel, weshalb – entgegen der Auffassung von Dr. E____ – keine relevante Depression und vor allem keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden kann. Insbesondere stellte die Gutachterin klar, der Explorand sei im psychopathologischen Befund weitgehend unauffällig (vgl. S. 21 f. des Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.7.2. hiervor). Dies korreliert auch mit den von Dr. G____ gemachten Feststellungen (vgl. dazu Erwägung 4.8.5. hiernach).

4.8.3.  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Prof. Dr. J____ habe die Explorationsdauer in ihrem Gutachten zu lange angegeben (vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte, welche diesen Einwand stützen könnten. Im Übrigen ist in Bezug auf die Dauer der psychiatrischen Exploration zu bemerken, dass diese grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Expertin unterliegt. Auch kommt der Dauer einer Exploration nach konstanter Rechtsprechung nicht allein entscheidende Bedeutung zu; massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2.). Vorliegend lässt sich – gerade auch unter Berücksichtigung der anderen gutachterlichen Beurteilungen – keine Fehleinschätzung durch die Gutachterin ausmachen (vgl. hierzu die sub Erwägungen 4.8.5. bis 4.8.7. hiernach gemachten Ausführungen).

4.8.4.  Ebenfalls ins Leere greift die Rüge des Beschwerdeführers, es sei keine Fremdanamnese eingeholt worden (vgl. S. 5 der Beschwerde). Praxisgemäss sind eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1.). Ärztliche Experten verfügen bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.2.). Prof. Dr. J____ standen vorliegend zahlreiche Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass sie keine fremd- oder familienanamnestischen Auskünfte einholte.

4.8.5.  Im Übrigen deckt sich die Beurteilung von Prof. Dr. J____ mit den stimmigen Ausführungen von Dr. G____. Dessen Gutachten hatte das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2018 prinzipiell geschützt. Dr. G____ hatte im Gutachten vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) dargetan, die affektive Modulationsfähigkeit des Exploranden sei leichtgradig eingeschränkt, er sei aber nicht depressiv. Er sei auch noch nie stationär psychiatrisch behandelt worden. Er könne am Mittag gut aufstehen, gehe nach dem Mittagessen ins Café, wo er sich drei Stunden aufhalte. Anschliessend helfe er seiner Ehefrau beim Einkaufen, verbringe jeden Abend im Club. Diese Verhaltensweisen seien mit einer schweren Depression nicht vereinbar (vgl. S. 28 des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. G____ klargestellt, da die erhöhte Impulsivität praktisch nur im Arbeitsbereich vorkomme, könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Wenn der Explorand gelegentlich beim Spielen die Nerven verliere, genüge dies nicht, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (vgl. S. 28 des Gutachtens). Die abweichende Einschätzung von Dr. E____ (Bericht vom 30. Januar 2020; IV-Akte 146) hatte Dr. G____ ebenfalls gewürdigt (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.8.6.  Soweit Prof. Dr. J____ und Dr. G____ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinen, lässt sich dies auch sehr gut mit den Feststellungen von Dr. phil. K____ vereinbaren. Sie legte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 18. März 2022 (IV-Akte 199) in umfassender Würdigung sämtlicher Gegebenheiten dar, im Hinblick auf die verminderte Verhaltenskontrolle des Exploranden in Konfliktsituation habe ein Schwerpunkt der neuropsychologischen Untersuchung in der Erfassung der Reaktions- bzw. Impulskontrolle bestanden. Hierzu lasse sich trotz invalider Befunde (im Sinne einer negativen Antwortverzerrung) festhalten, dass sich psychometrisch keinerlei Hinweise auf eine verminderte motorische Reaktionskontrolle oder etwaige Impulskontrollstörung visuell-motorischer Natur abgezeichnet hätten. So hätten sich bei der Prüfung der Einfachreaktionszeiten mit vorangeschaltetem Warnton keine verfrühten Reaktionen auf den Warnreiz hin beobachten lassen und auch in einem Wahlreaktionstest habe es keine Fehlreaktionen gegeben. Die Zahl der (auch bei Gesunden üblichen) Fehlreaktionen in komplexen Paradigmen zur Prüfung selektiver Aufmerksamkeitskomponenten wie z.B. dem Determinationstest habe sich im unteren Normbereich bewegt. Eine positive Antwortverzerrung sei in diesen Verfahren kaum möglich. Es hätten sich während der über zwei Tage verteilten, jeweils mindestens halbtägigen, neuropsychologischen Untersuchung keine unkontrollierten Affektdurchbrüche oder – von der mangelnden Anstrengungsbereitschaft und mangelnden Mitarbeit abgesehen – keine grundsätzlich sozial grob inadäquaten Verhaltensweisen oder Äusserungen gezeigt. Die Unzufriedenheit mit der Untersuchungsdauer und den Testverfahren sowie verschiedene andere Frustrationsäusserungen seien auf direkte, deutliche und wiederholte Weise verbal wie körpersprachlich kommuniziert worden. Die Referierenden seien aber nicht verbal angegriffen oder beleidigt worden (vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.8.7.  Auch ist gestützt auf die gutachterlichen Beurteilungen, insbesondere die sehr detaillierten Feststellungen von Dr. phil. K____, zu folgern, dass die vom Beschwerdeführer im I____ gezeigten schlechten Leistung nicht krankheitsbedingt sind. Die Neuropsychologin befasste sich in ihrem Gutachten (IV-Akte 199) ausgiebig mit den schlechten Leistungen des Beschwerdeführers während der Abklärung im I____ (vgl. S. 27 ff. des Gutachtens). Sie stellte schliesslich im Wesentlichen klar, das Postulat einer erheblichen Intelligenzschwäche sei bei einer Person, welche nicht nur über einen Fahrausweis der Klasse B, sondern auch der Kategorie zum berufsmässigen Personentransport verfüge, mehr als fragwürdig, da eine Zulassung dazu eine erhebliche Intelligenzminderung explizit ausschliesse (vgl. S. 28 des Gutachtens). Nach ihrer Einschätzung habe der Explorand bei der beruflichen Abklärung seine Leistungsreserven nicht abgerufen. Da der Explorand aktuell wie bei der BEFAS-Abklärung analoge Leistungshöhen im SPM und auch in nicht-sprachlichen Untertests des PSB, die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen erfassen sollten, gezeigt habe, sei es hoch wahrscheinlich, dass die im Rahmen der beruflichen Abklärung gezeigte Performance nicht dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Exploranden entspreche (vgl. S. 31 f. des Gutachtens). Dr. J____ bemängelte ihrerseits, dass die BEFAS nicht auf die motivationalen Faktoren eingegangen sei (S. 198 des Gutachtens). Ergänzend ist zu bemerken, dass auch Dr. G____ in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) festgehalten hat, die Auffassung des Exploranden sei im Rahmen der Untersuchung nicht eingeschränkt gewesen (vgl. S. 28 des Gutachtens). Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers, er sei behinderungsbedingt nicht in der Lage gewesen, die gesteckten Ziele zu erreichen (vgl. insb. S. 3 und S. 4 der Beschwerde), kann daher in Anbetracht des Gutachtens von Prof. Dr. J____ und Dr. phil. K____ (Konsensbeurteilung vom 18. März 2022; IV-Akte 200) und des Gutachtens von Dr. G____ vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) nicht gefolgt werden.

4.9.        4.9.1.  Die seit jeher abweichende Einschätzung von Dr. E____ (vgl. die Berichte vom 11. November 2016 [IV-Akte 43], vom 21. September 2017 [IV-Akte 57] und vom 30. Januar 2020 [IV-Akte 146]) resp. von Dr. E____/Dr. phil. H____ (vgl. den Bericht vom 22. Februar 2019 [IV-Akte 106]) sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilungen hervorzurufen. Namentlich vermag auch die Stellungnahme von Dr. E____ vom 6. Januar 2021 (vgl. IV-Akte 168, S. 5 ff.) die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzungen nicht infrage zu stellen. Mit der darin angebrachten Kritik hat sich der RAD nochmals einlässlich befasst (vgl. die Stellungnahme vom 5. Februar 2021; IV-Akte 172). Diesen plausiblen Ausführungen kann ebenfalls gefolgt werden, ebenso jenen in der Stellungnahme vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 208). An diesem Ergebnis nicht zu ändern vermag die umfangreiche Stellungnahme von Dr. E____/L____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin vom 14. Mai 2022, welche im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde (Beschwerdebeilage 3). Diesbezüglich kann ebenso auf die Stellungnahme des RAD vom 17. November 2022 (IV-Akte 217) verwiesen werden, worin sich Dr. Q____ mit der Kritik in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt.

4.9.2.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es denn auch bei divergierenden medizinischen Ansichten zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Vorliegend gibt es keine Anhalte dafür, dass Prof. Dr. J____ und Dr. G____ ihre Gutachten nicht lege artis erstellt haben könnten. An der Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen vermag daher auch, wie bereits erwähnt, der Bericht von Dr. E____/L____ vom 14. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 3) – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 3 und S. 6 der Replik) – nichts zu ändern. Diesbezüglich ist ergänzend noch anzuführen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten anderseits es nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden.

4.10.     Gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 11. März 2022 (IV-Akte 198, S. 2 ff.), von Dr. phil. K____ vom 18. März 2022 (IV-Akte 199) und Dr. G____ vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) ist somit davon auszugehen, dass vorliegend keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer angepassten Tätigkeit) gestellt werden kann. Daraus folgt wiederum, dass eine IV-relevante Ursache für die unzähligen Stellenverluste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und dass sich der medizinische Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 2011 (IV-Akte 33) nicht in relevanter Art und Weise verändert hat.  

4.11.     Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 210) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.        Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: