Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

c/o [...], [...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.94

Verfügung vom 8. August 2022

Fehlende dreijährige Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin wurde 1980 in C____ geboren und kam im Jahre 2005/2006 (vgl. IV-Akte 1, S. 1) in die Schweiz. Hier lernte sie ihren damaligen Lebenspartner und Vater zweier ihrer Kinder (geb. 2007 und 2010) kennen. Vom 31. Januar 2014 bis am 2. Februar 2014 befand sich die Beschwerdeführerin in den D____ (nachfolgend D____) in stationärer Behandlung (IV-Akte 11, S. 3 ff.). Im August 2015 starb die Mutter der Beschwerdeführerin (IV-Akte 57, S. 36). Vom 24. September 2015 bis 13. Oktober 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin erneut stationär in den D____ auf (IV-Akte 11, S. 5 ff.). Ab dem 1. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 7) und wurde im selben Jahr zur AHV-Beitragszahlung angemeldet (IV-Akte 6). Eine rückwirkende Nachzahlung von Beiträgen fand nicht statt. Nach eigenen Angaben trennte sich die Beschwerdeführerin 2015 von ihrem Lebenspartner (IV-Akte 71, S. 5). Vom 31. März 2016 bis am 21. April 2016 war sie stationär und anschliessend vom 22. April 2016 bis zum 6. Mai 2016 teilstationär in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 11, S. 11 ff., vgl. auch IV-Akte 48, S. 26).

Am 10. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter. Das Kind wurde aufgrund der Drogenabhängigkeit der Beschwerdeführerin fremdplatziert (IV-Akte 48, S. 7). Ab dem Jahr 2019 wurde die Beschwerdeführerin wiederholt delinquent. In einem Strafgerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin gab die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Gutachten über ihre Schuldfähigkeit in Auftrag. Dr. med. E____, Stv. Leitende Ärztin D____, nahm zur Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2020 gutachterlich Stellung (IV-Akte 57). Im Anschluss war die Beschwerdeführerin vom 14. November 2019 bis am 2. Januar 2020 in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 11, S. 23 ff.). Darüber hinaus hielt sich die Beschwerdeführerin vom 17. März 2020 bis 14. April 2020 (IV-Akte 11, S. 26 ff.), vom 3. Juni 2020 bis 5. Juni 2020 (IV-Akte 11, S. 29 f.), vom 8. Juni 2020 bis 25. Juni 2020 (IV-Akte 11, S. 31 ff.), vom 18. September 2020 bis 21. Oktober 2020 (IV-Akte 11, S. 34 ff.) und vom 28. Oktober 2020 bis 3. November 2020 in den D____ auf (IV-Akte 8, S. 3 ff.) Am 2. November 2020 trat die Beschwerdeführerin in das Haus F____ ein.

Am 7. Januar 2021 (Posteingang) wurde die Beschwerdeführerin vom Haus F____ unter Hinweis auf eine "bipolare affektive Störung und psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch" bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 1, S. 6). Am 20. März 2021 wurde vom Haus F____ der Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausgefüllt (IV-Akte 16, S. 1 ff.). Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet (IV-Akte 18, S. 1 ff.).

Am 3. September 2021 trat die Beschwerdeführerin den Straf- und Massnahmevollzug an (vgl. IV-Akte 68). Mit IV-Arztbericht vom 21. Oktober 2021 äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. G____ (IV-Akte 26). Mit Vorbescheid vom 25. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit mindestens Januar 2014 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da gemäss dem IK-Auszug erst ab 1. Januar 2015 Beiträge gezahlt worden seien, liege keine mindestens drei Jahre dauernde Beitragszahlung vor (IV-Akte 29). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Beiständin am 10. Januar 2022 Einwand (IV-Akte 30) und ergänzte diesen mit dem Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 8. April 2022 (IV-Akte 38). Am 4. Juli 2022 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der KESB, ob die Beschwerdeführerin in C____ gearbeitet und damit Beiträge in das [...] Sozialversicherungssystem eingezahlt habe (IV-Akte 50). Dies verneinte die KESB mit Schreiben vom 12. Juli 2022 (IV-Akte 53). Mit E-Mail vom 27. Juli 2022 wurde der Beschwerdegegnerin vom Strafgericht Basel-Stadt das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____, Stv. Leitende Ärztin D____, vom 9. Dezember 2020 zugestellt (IV-Akte 57, S. 4 ff.). Nach einer Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 58) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 60).

II.        

Mit Beschwerde vom 14. September 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung vom 08.08.2022 ist aufzuheben.

2.     Es sind der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3.     Es ist der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente auszurichten.

4.     Eventualiter ist ein medizinisches fachärztliches Gutachten über den Eintritt der Invalidität der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben.

5.     Subeventualiter ist der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.     Es ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.

7.     Unter o/e Kostenfolge.

In der Beilage wird der Kurzbericht vom 6. Februar 2022 der Einrichtung H____ eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 2. November 2022, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheids des Amts für Sozialbeiträge betreffend Gewährung von Ergänzungsleistungen/kantonalen Beihilfen zu sistieren.

Mit Eingabe vom 29. November 2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.     Das Verfahren ist bis auf Widerruf durch eine der Parteien zu sistieren.

2.     Über den Fortgang des Verfahrens ist nach Vorliegen des EL-Entscheids und unter Mitwirkung der Parteien zu befinden; Insbesondere soll dann auch noch ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt werden können.

Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2022 wird das Verfahren bis zum Vorliegen des Einspracheentscheids des ASB sistiert.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Sistierung.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2023 wird die Verfahrenssistierung aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. Juli 2023 resp. Duplik vom 5. September 2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2023 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2023 wird die Hauptverhandlung abgeboten.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2023 statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens Januar 2014 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Weil die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2015 zur Beitragszahlung angemeldet worden und der Versicherungsfall im Jahre 2015 eingetreten sei, liege keine dreijährige Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG vor. Die Anforderungen zum Erhalt einer Rente seien damit nicht erfüllt.

2.2.            Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es werde bestritten, dass bereits im Jahre 2014 eine IV-relevante Invalidität eingetreten sei (Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdeführerin sei damals nicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Sie hab den Haushalt besorgt und sich um ihre Kinder gekümmert. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2014 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde, S. 7). In den Arztberichten der D____ sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nie beurteilt worden. Dass damals eine IV-relevante Einschränkung vorgelegen habe, sei in keiner Weise nachgewiesen (a.a.O.). Seit November 2015 werde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe betreut. Deren Fachleute seien im Umgang mit Kranken und Invaliden vertraut. Trotzdem sei keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung in Betracht gezogen worden (Beschwerde, S. 8). Gemäss dem Gerichtsgutachten von Dr. med. E____ sei es erst im Jahre 2018 zu einer Akzeleration und zu einem Zerfall der Primärpersönlichkeit und damit einhergehendem Verlust des persönlichen Werte- und Normensystems gekommen (a.a.O.). Zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im Jahre 2018 seien die notwendigen Beitragsjahre erfüllt (a.a.O.).

2.3.            Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt einer allfälligen Invalidität die versicherungsmässigen und rentenspezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2015 Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet hat (IK-Auszug, IV-Akte 6).

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).

3.2.            Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen. Dazu gehören abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen wie internationale Sozialversicherungsabkommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2 und 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2).

3.3.            Der Anspruch auf eine ordentliche Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Die insgesamt dreijährige Beitragsdauer muss nicht am Stück und nicht unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt sein. Jedoch müssen die drei Beitragsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen (vgl. Rz. 1040 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; gültig ab 1. Januar 2015], vgl. ferner Rz. 2102 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022]). Um als Beitragszeit berücksichtigt werden zu können, müssen die geschuldeten Beiträge vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezahlt worden sein (BGer 9C_145/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen; Kaspar Gerber, IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten [Art. 28-41], in: Thomas Gächter [Hrsg.] Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2022, Art. 36 N 26).

3.4.            Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.5.            Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben.

3.6.            Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1; BGer 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3 am Ende).

3.7.            Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).

4.                  

4.1.            Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Versicherte bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat. Als Beitragsjahr gilt ein Jahr, in dem die Person die Beitragspflicht erfüllt hat und zwar aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder mit Beiträgen als Nichterwerbstätige oder wenn der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder wenn Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Wie bereits erwähnt, könnten bei Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten in einem EU/EFTA-Staat mitberücksichtigt werden (vgl. E. 3.3), wenn diese in der Schweiz nicht erfüllt wären. Vorliegend war die Beschwerdeführerin in C____ nie erwerbstätig (vgl. IV-Akte 53, S. 1 und 58, S. 3), sodass die drei Beitragsjahre in der Schweiz erfüllt sein müssten.

4.2.            Vorliegend reiste die Beschwerdeführerin 2005/2006 in die Schweiz ein. Sie lernte ihren damaligen Lebenspartner kennen und wurde Mutter von zwei Kindern geb. 2007 und 2010. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits 2014 wegen der Diagnose einer akuten Belastungssituation (F43.0) am 31. Januar 2014 per FU und in Begleitung der Polizei in die D____ eingetreten ist und dort bis am 2. Februar 2014 in stationärer Behandlung stand (Bericht D____ vom 20.2.2014, IV-Akte 11, S. 3 ff.). Zwar verlangte die Beschwerdeführerin nach Aufhebung der FU den sofortigen Austritt, den sie gegen den ärztlichen Rat im Anschluss an die Visite vornahm. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde jedoch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auffallend konfrontativ gezeigt und eine eskalierende Art der Interaktion habe, so dass bei einer neuerlichen Vorstellung der Beschwerdeführerin einer Borderline-Persönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen sei (IV-Akte 11, S. 4).

4.3.            Der RAD-Psychiater hielt in seiner Stellungnahme vom 9. November 2021 denn auch fest, aufgrund der zahlreichen Hospitalisationen mit dramatischen Vorfällen (Fürsorgerische Unterbringungen [FU] u.m.) könne überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass ab Januar 2014 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (IV-Akte 28, S. 2 ff.). Diese Einschätzung ist gestützt auf die vorliegenden Akten nachvollziehbar.

4.4.            4.4.1. Aufgrund einer wegen Suizidäusserungen vom Amtsarzt verfügten FU befand sich die Beschwerdeführerin vom 24. September 2015 bis 13. Oktober 2015 erneut stationär in den D____ (IV-Akte 11, S. 5 ff.). Im Austrittsbericht vom 28. Oktober 2015 wurde dabei zur Vorgeschichte festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits 2011 intensivmedizinisch betreut worden war, da sie in suizidaler Absicht 1400mg Trazodon eingenommen hatte (IV-Akte 11, S. 5 f.). Damals wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung bei ehelichen Konflikten gestellt (IV-Akte 11, S. 6). Der aktuelle Eintritt war zur Krisenintervention bei einer manischen Episode einer bipolaren affektiven Störung DD substanzinduzierte (durch Kokain) psychotische Störung auf die Station S4 erfolgt (IV-Akte 11, S. 6). Die Beschwerdeführerin präsentierte sich bei Eintritt affektlabil, angetrieben und dysphorisch gereizt (a.a.O.). Sie äusserte wahnhaft anmutende Gedanken in Bezug auf den Lebensgefährten (IV-Akte 11, S. 7). Fremdanamnestisch sei durch den Lebensgefährten zu erfahren gewesen, dass sich die Patientin, seit dem Tod ihrer Mutter im August 2015, verändert habe. Sie sei laut und aggressiv und schlafe kaum noch. Weiter habe sie ca. 15 kg an Körpergewicht verloren (a.a.O.). Entsprechend fand eine antipsychotische Behandlung mit verschiedenen Medikamenten statt (a.a.O.). Anschliessend trat die Beschwerdeführerin in ein teilstationäres Setting über (a.a.O.). Die Behandler hielten fest, dass sie während des stationären Aufenthaltes eine Patientin mit einem ausgeprägten manischen Syndrom mit teilweise dysphorisch gereizter, teilweise gehobener Stimmung, Grössenwahn und deutlicher Distanzminderung gesehen hätten (a.a.O.). Sie attestierten am ehesten eine manische Episode einer bipolaren affektiven Störung, DD substanzinduzierte Psychose bei vermehrtem Kokainkonsum (IV-Akte 11, S. 8). Sie etablierten eine ambulante Weiterbetreuung der Beschwerdeführerin (a.a.O.).

4.4.2. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 bis am 21. April 2016 erneut stationär und anschliessend vom 22. April 2016 bis zum 6. Mai 2016 teilstationär in den D____ in Behandlung (IV-Akte 11, S. 11 ff., vgl. auch IV-Akte 48, S. 26). Die behandelnden Ärzte attestierten folgende Diagnosen:

-       Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome

-       DD substanzinduzierte psychotische Störung (F31.1) bei sporadischem Kokainkonsum

-       Psychische- und Verhaltensstörungen durch Kokain (F14.1, IV-Akte 11, S. 11)

4.4.3. Der Eintritt der Beschwerdeführerin erfolgte wiederum in Polizeibegleitung auf Zuweisung der Notfallpsychiaterin (a.a.O.), da sich die Beschwerdeführerin in einem schlechten Zustandsbild befunden habe und angetrieben gewesen sei (a.a.O.). Es wurde festgehalten, die Behandlung erfolge aufgrund einer Exazerbation der bekannten Erkrankung unter Medikamenten-Malcompliance und psychosozialen Belastungsfaktoren. Es wurden psychopharmakologische Einstellungen vorgenommen, wobei die Patientin eine fortgesetzte neuroleptische Therapie ablehnte und daher eine Monotherapie mit Lithium etablierten wurde (IV-Akte 11, S. 12).

4.5.            Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ vom 9. Dezember 2020 wurde zum vorliegend interessierenden Zeitverlauf festgehalten, dass es bei der Beschwerdeführerin nach der Immigration in der Schweiz wiederholt zu Phasen mit psychischer Auffälligkeit gekommen sei, aber offenbar ohne Anhalt dafür, dass der Konsum von Suchtmitteln die psychischen Krisen ausgelöst haben könnte (IV-Akte 57, S. 58). Beginnend ab dem Jahr 2011 seien Kontakte mit medizinischen Institutionen infolge psychischer Probleme dokumentiert, wobei die Symptomatik initial offenbar vornehmlich affektiver Natur war und als reaktiv (im Sinne z.B. einer Anpassungsstörung) interpretiert worden sei. Gemäss Aktenlage scheine es im weiteren Verlauf anhaltend zu partnerschaftlichen Konflikten und offenbar auch wiederholt zu häuslicher Gewalt und Polizeieinsätzen gekommen zu sein (a.a.O.). Im Jahr 2014 sei die erste Hospitalisation per FU erfolgt, wobei im Rahmen der Eintrittssituation explizit von einer Wesensveränderung mit Schlafstörungen, Gereiztheit und Wahn (Mikrophone, Interpol) die Rede gewesen sei (IV-Akte 57, S. 59). Auch zu diesem Zeitpunkt sei insbesondere vom Ex-Partner der Konsum von Suchtmitteln (als potentieller Auslöser der Symptomatik) verneint worden. Im Juli 2015 habe sie dann im Rahmen eines ambulanten Kontaktes wiederum von "Interpol" gesprochen, was nach gutachterlicher Einschätzung als Hinweis für ein, möglicherweise persistierendes wahnhaftes Erleben interpretiert werden müsse (a.a.O.). Im Herbst 2015 habe schliesslich ein agitiert-depressives Syndrom mit Suizidalität zur Klinikeinweisung geführt. Im Arztbericht sei als Eintrittsbefund ein psychotisches Zustandsbild mit Gereiztheit, Denkstörungen, Grössen- und Beeinträchtigungsideen beschrieben worden. Gleichzeitig sei damals erstmals die Frage im Raum gestanden, dass die Explorandin Kokain konsumiert haben könnte. Aufgrund der Angaben des Ex-Partners hinsichtlich der Symptomatik und des Krankheitsverlaufs sei damals eine bipolar affektive Störung diagnostiziert und die psychotische Symptomatik als Teil der bipolaren Störung bzw. differentialdiagnostisch als kokaininduzierte Psychose interpretiert worden. Im weiteren Krankheitsverlauf sei ab dem Jahr 2015 ein deutliches Absinken des psychosozialen Funktionsniveaus auszumachen (a.a.O.). Ein möglicherweise parallel stattgehabter und an Intensität zunehmender Suchtmittelkonsum sowie der Umstand, dass eine verbindliche psychiatrische Betreuung und Behandlung nicht habe etabliert werden können ebenso wie die Folgen der Trennung und Fürsorgeabhängigkeit hätten dabei wahrscheinlich zu einer Zuspitzung dieser Dynamik beigetragen (a.a.O.).

4.6.            Mit Blick auf die vorhandenen Akten und der vorstehend erwähnten medizinischen Berichte ergibt sich überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits 2011 medizinisch intensiv versorgt worden ist, da sie in suizidaler Absicht Medikamente genommen hatte. Später hat die in der Schweiz nie erwerbstätig gewesene Beschwerdeführerin ein exzessives Drogenproblem entwickelt und musste wiederholt durch fürsorgerische Unterbringungen in die D____ eingeliefert werden. Ihr Zustand verschlechterte sich vom Tod ihrer Mutter im August 2015 weg nochmals erheblich. Infolge der wiederholten fürsorgerischen Unterbringungen und des zunehmenden Drogenproblems ist ausserdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die mindestens 40%-ige Einschränkung auch für einen allfälligen Aufgabenbereich vorlag. So gibt die Beschwerdeführerin an, sich 2015 von ihrem damaligen Lebenspartner getrennt (IV-Akte 71, S. 5) und danach eine "Partyzeit" erlebt zu haben, in welcher sie viel ausgegangen sei und Kokain, andere Partydrogen und Alkohol konsumiert habe (IV-Akte 57, S. 45). Dies wird vom Ex-Lebenspartner, welcher die Kinder nach der Trennung mehrheitlich betreute, auch bestätigt (IV-Akte 57, S. 19), sodass auch aus diesem Grund von einer erheblichen Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist.

4.7.            Aus dem Gesagten folgt, dass jedenfalls mit dem stationären Aufenthalt im Januar 2014 per FU (vgl. Bericht D____ vom 20.2.2014, IV-Akte 11, S. 3 ff.) das Wartejahr begonnen hat und der Versicherungsfall Invalidität nach Ablauf des einjährigen Wartejahres im Januar 2015 eingetreten ist. Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente hat eine Person gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur, wenn sie bei Eintritt der Invalidität mindestens drei Beitragsjahre vorweisen kann. Gemäss IK-Auszug sind erst ab 2015 Beiträge für Nichterwerbstätige bezahlt worden (IV-Akte 6 S. 2), was zu Recht unbestritten ist. Da auch in C____ keine Versicherungszeiten angerechnet werden können (vgl. IV-Akte 53 S. 1), sind damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche IV-Rente somit nicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin erst von einer IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit von der Hospitalisation in der D____ im September 2015 an und dem Eintritt des Versicherungsfalls im September 2016 ausgehen würde, wie bereits der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin festgehalten hat (IV-Akte 58, S. 3).

4.8.            Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die beantragte Rückweisung zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung (Beschwerde, S. 9).

5.                  

5.1.            Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

5.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: