|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 31.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
c/o [...], [...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.94
Verfügung vom 8. August 2022
Fehlende dreijährige
Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin wurde 1980 in C____ geboren und kam im
Jahre 2005/2006 (vgl. IV-Akte 1, S. 1) in die Schweiz. Hier lernte sie ihren damaligen
Lebenspartner und Vater zweier ihrer Kinder (geb. 2007 und 2010) kennen. Vom
31. Januar 2014 bis am 2. Februar 2014 befand sich die Beschwerdeführerin in
den D____ (nachfolgend D____) in stationärer Behandlung (IV-Akte 11, S. 3 ff.).
Im August 2015 starb die Mutter der Beschwerdeführerin (IV-Akte 57, S. 36). Vom
24. September 2015 bis 13. Oktober 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin
erneut stationär in den D____ auf (IV-Akte 11, S. 5 ff.). Ab dem 1. November 2015
wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 7) und wurde
im selben Jahr zur AHV-Beitragszahlung angemeldet (IV-Akte 6). Eine
rückwirkende Nachzahlung von Beiträgen fand nicht statt. Nach eigenen Angaben
trennte sich die Beschwerdeführerin 2015 von ihrem Lebenspartner (IV-Akte 71,
S. 5). Vom 31. März 2016 bis am 21. April 2016 war sie stationär und
anschliessend vom 22. April 2016 bis zum 6. Mai 2016 teilstationär in den D____
hospitalisiert (IV-Akte 11, S. 11 ff., vgl. auch IV-Akte 48, S. 26).
Am 10. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut
Mutter. Das Kind wurde aufgrund der Drogenabhängigkeit der Beschwerdeführerin
fremdplatziert (IV-Akte 48, S. 7). Ab dem Jahr 2019 wurde die
Beschwerdeführerin wiederholt delinquent. In einem Strafgerichtsverfahren gegen
die Beschwerdeführerin gab die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Gutachten
über ihre Schuldfähigkeit in Auftrag. Dr. med. E____, Stv. Leitende Ärztin D____,
nahm zur Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2020 gutachterlich
Stellung (IV-Akte 57). Im Anschluss war die Beschwerdeführerin vom 14. November
2019 bis am 2. Januar 2020 in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 11, S. 23 ff.).
Darüber hinaus hielt sich die Beschwerdeführerin vom 17. März 2020 bis 14.
April 2020 (IV-Akte 11, S. 26 ff.), vom 3. Juni 2020 bis 5. Juni 2020 (IV-Akte
11, S. 29 f.), vom 8. Juni 2020 bis 25. Juni 2020 (IV-Akte 11, S. 31 ff.), vom
18. September 2020 bis 21. Oktober 2020 (IV-Akte 11, S. 34 ff.) und vom 28.
Oktober 2020 bis 3. November 2020 in den D____ auf (IV-Akte 8, S. 3 ff.) Am 2.
November 2020 trat die Beschwerdeführerin in das Haus F____ ein.
Am 7. Januar 2021 (Posteingang) wurde die Beschwerdeführerin vom
Haus F____ unter Hinweis auf eine "bipolare
affektive Störung und psychische und Verhaltensstörungen durch andere
Stimulanzien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch" bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 1, S. 6). Am 20. März 2021 wurde vom Haus
F____ der Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausgefüllt
(IV-Akte 16, S. 1 ff.). Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 wurde für die
Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet (IV-Akte 18, S. 1 ff.).
Am 3. September 2021 trat die Beschwerdeführerin den Straf- und
Massnahmevollzug an (vgl. IV-Akte 68). Mit IV-Arztbericht vom 21. Oktober 2021
äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. G____ (IV-Akte 26). Mit
Vorbescheid vom 25. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch abzuweisen.
Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit mindestens
Januar 2014 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da gemäss dem
IK-Auszug erst ab 1. Januar 2015 Beiträge gezahlt worden seien, liege keine
mindestens drei Jahre dauernde Beitragszahlung vor (IV-Akte 29). Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Beiständin am 10. Januar 2022 Einwand
(IV-Akte 30) und ergänzte diesen mit dem Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom
8. April 2022 (IV-Akte 38). Am 4. Juli 2022 erkundigte sich die
Beschwerdegegnerin bei der KESB, ob die Beschwerdeführerin in C____ gearbeitet
und damit Beiträge in das [...] Sozialversicherungssystem eingezahlt habe
(IV-Akte 50). Dies verneinte die KESB mit Schreiben vom 12. Juli 2022 (IV-Akte
53). Mit E-Mail vom 27. Juli 2022 wurde der Beschwerdegegnerin vom Strafgericht
Basel-Stadt das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____, Stv.
Leitende Ärztin D____, vom 9. Dezember 2020 zugestellt (IV-Akte 57, S. 4 ff.).
Nach einer Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 58) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2022 am Vorbescheid fest
(IV-Akte 60).
II.
Mit Beschwerde vom 14. September 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
08.08.2022 ist aufzuheben.
2.
Es sind der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3.
Es ist der
Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente auszurichten.
4.
Eventualiter ist
ein medizinisches fachärztliches Gutachten über den Eintritt der Invalidität
der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben.
5.
Subeventualiter
ist der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.
Es ist der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden
zu gewähren.
7.
Unter o/e
Kostenfolge.
In der Beilage wird der Kurzbericht vom 6. Februar 2022 der
Einrichtung H____ eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 2. November
2022, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheids des Amts für
Sozialbeiträge betreffend Gewährung von Ergänzungsleistungen/kantonalen
Beihilfen zu sistieren.
Mit Eingabe vom 29. November 2022 stellt die Beschwerdeführerin
folgende Rechtsbegehren:
1.
Das Verfahren ist
bis auf Widerruf durch eine der Parteien zu sistieren.
2.
Über den Fortgang
des Verfahrens ist nach Vorliegen des EL-Entscheids und unter Mitwirkung der
Parteien zu befinden; Insbesondere soll dann auch noch ein Antrag auf eine
mündliche Verhandlung gestellt werden können.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2022 wird das
Verfahren bis zum Vorliegen des Einspracheentscheids des ASB sistiert.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Sistierung.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2023 wird die
Verfahrenssistierung aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14.
Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. Juli 2023 resp. Duplik vom 5. September 2023
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2023 werden der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2023 wird die
Hauptverhandlung abgeboten.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung
auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin seit mindestens Januar 2014 ununterbrochen und in
erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Weil die Beschwerdeführerin erst im
Jahre 2015 zur Beitragszahlung angemeldet worden und der Versicherungsfall im
Jahre 2015 eingetreten sei, liege keine dreijährige Beitragsdauer nach Art. 36
Abs. 1 IVG vor. Die Anforderungen zum Erhalt einer Rente seien damit nicht
erfüllt.
2.2.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es werde bestritten, dass
bereits im Jahre 2014 eine IV-relevante Invalidität eingetreten sei
(Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdeführerin sei damals nicht in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Sie hab den Haushalt besorgt und sich
um ihre Kinder gekümmert. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne daher nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2014
ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei
(Beschwerde, S. 7). In den Arztberichten der D____ sei die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nie beurteilt worden. Dass damals eine IV-relevante
Einschränkung vorgelegen habe, sei in keiner Weise nachgewiesen (a.a.O.). Seit November
2015 werde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe betreut. Deren Fachleute seien
im Umgang mit Kranken und Invaliden vertraut. Trotzdem sei keine Anmeldung bei
der Invalidenversicherung in Betracht gezogen worden (Beschwerde, S. 8). Gemäss
dem Gerichtsgutachten von Dr. med. E____ sei es erst im Jahre 2018 zu einer
Akzeleration und zu einem Zerfall der Primärpersönlichkeit und damit
einhergehendem Verlust des persönlichen Werte- und Normensystems gekommen (a.a.O.).
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im Jahre 2018 seien die notwendigen
Beitragsjahre erfüllt (a.a.O.).
2.3.
Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt
einer allfälligen Invalidität die versicherungsmässigen und rentenspezifischen
Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat.
Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2015
Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet hat (IK-Auszug, IV-Akte 6).
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische
Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung. Versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss
den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946
obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind
unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a
Abs. 1 lit. a AHVG).
3.2.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige,
vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz haben und sofern
sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz
aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen, welche dieser
Gesetzesbestimmung vorgehen. Dazu gehören abweichende zwischenstaatliche
Vereinbarungen wie internationale Sozialversicherungsabkommen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2 und 8C_321/2012 vom 14.
August 2012 E. 1.2).
3.3.
Der Anspruch auf eine ordentliche Rente setzt unter anderem voraus,
dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens
drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Versicherten sind
beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für
Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Falls die
Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist,
müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten
mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist
die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der
EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein
Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Entscheid
des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1 mit
Hinweisen). Die insgesamt dreijährige Beitragsdauer muss nicht am Stück und
nicht unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt sein. Jedoch
müssen die drei Beitragsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen (vgl. Rz.
1040 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen
Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH; gültig ab 1. Januar 2015], vgl. ferner Rz. 2102
des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022]). Um als Beitragszeit
berücksichtigt werden zu können, müssen die geschuldeten Beiträge vor Eintritt
der Invalidität tatsächlich bezahlt worden sein (BGer 9C_145/2019 vom 29. Mai
2019 E. 4.1 mit Hinweisen; Kaspar Gerber,
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten [Art. 28-41], in:
Thomas Gächter [Hrsg.] Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
2022, Art. 36 N 26).
3.4.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.5.
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv
aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren
sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem
Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung
gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in
welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der
Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5
E. 2b mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der
Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu
bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die
rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in
Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben.
3.6.
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als
eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die
versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% bleibend oder für längere Zeit
erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1; BGer
8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3 am Ende).
3.7.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs.
1).
4.
4.1.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Versicherte bei
Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat.
Als Beitragsjahr gilt ein Jahr, in dem die Person die Beitragspflicht erfüllt
hat und zwar aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder mit Beiträgen als
Nichterwerbstätige oder wenn der erwerbstätige Ehegatte mindestens den
doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder wenn Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2
AHVG). Wie bereits erwähnt, könnten bei Angehörigen von EU/EFTA-Staaten
Beitragszeiten in einem EU/EFTA-Staat mitberücksichtigt werden (vgl. E. 3.3),
wenn diese in der Schweiz nicht erfüllt wären. Vorliegend war die Beschwerdeführerin
in C____ nie erwerbstätig (vgl. IV-Akte 53, S. 1 und 58, S. 3), sodass die drei
Beitragsjahre in der Schweiz erfüllt sein müssten.
4.2.
Vorliegend reiste die Beschwerdeführerin 2005/2006 in die Schweiz
ein. Sie lernte ihren damaligen Lebenspartner kennen und wurde Mutter von zwei
Kindern geb. 2007 und 2010. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin bereits 2014 wegen der Diagnose einer akuten
Belastungssituation (F43.0) am 31. Januar 2014 per FU und in Begleitung der
Polizei in die D____ eingetreten ist und dort bis am 2. Februar 2014 in
stationärer Behandlung stand (Bericht D____ vom 20.2.2014, IV-Akte 11, S. 3
ff.). Zwar verlangte die Beschwerdeführerin nach Aufhebung der FU den
sofortigen Austritt, den sie gegen den ärztlichen Rat im Anschluss an die Visite
vornahm. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde jedoch festgehalten, dass sich die
Beschwerdeführerin auffallend konfrontativ gezeigt und eine eskalierende Art
der Interaktion habe, so dass bei einer neuerlichen Vorstellung der Beschwerdeführerin
einer Borderline-Persönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen sei (IV-Akte 11,
S. 4).
4.3.
Der RAD-Psychiater hielt in seiner Stellungnahme vom 9. November
2021 denn auch fest, aufgrund der zahlreichen Hospitalisationen mit
dramatischen Vorfällen (Fürsorgerische Unterbringungen [FU] u.m.) könne
überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass ab Januar 2014 eine
mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (IV-Akte 28, S. 2 ff.).
Diese Einschätzung ist gestützt auf die vorliegenden Akten nachvollziehbar.
4.4.
4.4.1. Aufgrund einer wegen Suizidäusserungen vom Amtsarzt verfügten
FU befand sich die Beschwerdeführerin vom 24. September 2015 bis 13. Oktober
2015 erneut stationär in den D____ (IV-Akte 11, S. 5 ff.). Im Austrittsbericht
vom 28. Oktober 2015 wurde dabei zur Vorgeschichte festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
bereits 2011 intensivmedizinisch betreut worden war, da sie in suizidaler
Absicht 1400mg Trazodon eingenommen hatte (IV-Akte 11, S. 5 f.). Damals wurde die
Diagnose einer Anpassungsstörung bei ehelichen Konflikten gestellt (IV-Akte 11,
S. 6). Der aktuelle Eintritt war zur Krisenintervention bei einer manischen
Episode einer bipolaren affektiven Störung DD substanzinduzierte (durch Kokain)
psychotische Störung auf die Station S4 erfolgt (IV-Akte 11, S. 6). Die Beschwerdeführerin
präsentierte sich bei Eintritt affektlabil, angetrieben und dysphorisch gereizt
(a.a.O.). Sie äusserte wahnhaft anmutende Gedanken in Bezug auf den
Lebensgefährten (IV-Akte 11, S. 7). Fremdanamnestisch sei durch den
Lebensgefährten zu erfahren gewesen, dass sich die Patientin, seit dem Tod
ihrer Mutter im August 2015, verändert habe. Sie sei laut und aggressiv und
schlafe kaum noch. Weiter habe sie ca. 15 kg an Körpergewicht verloren
(a.a.O.). Entsprechend fand eine antipsychotische Behandlung mit verschiedenen
Medikamenten statt (a.a.O.). Anschliessend trat die Beschwerdeführerin in ein
teilstationäres Setting über (a.a.O.). Die Behandler hielten fest, dass sie
während des stationären Aufenthaltes eine Patientin mit einem ausgeprägten
manischen Syndrom mit teilweise dysphorisch gereizter, teilweise gehobener
Stimmung, Grössenwahn und deutlicher Distanzminderung gesehen hätten (a.a.O.).
Sie attestierten am ehesten eine manische Episode einer bipolaren affektiven
Störung, DD substanzinduzierte Psychose bei vermehrtem Kokainkonsum (IV-Akte
11, S. 8). Sie etablierten eine ambulante Weiterbetreuung der Beschwerdeführerin
(a.a.O.).
4.4.2. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 bis am
21. April 2016 erneut stationär und anschliessend vom 22. April 2016 bis zum 6.
Mai 2016 teilstationär in den D____ in Behandlung (IV-Akte 11, S. 11 ff., vgl.
auch IV-Akte 48, S. 26). Die behandelnden Ärzte attestierten folgende
Diagnosen:
- Bipolare affektive Störung,
gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome
- DD substanzinduzierte psychotische
Störung (F31.1) bei sporadischem Kokainkonsum
- Psychische- und Verhaltensstörungen
durch Kokain (F14.1, IV-Akte 11, S. 11)
4.4.3. Der Eintritt der Beschwerdeführerin erfolgte wiederum in
Polizeibegleitung auf Zuweisung der Notfallpsychiaterin (a.a.O.), da sich die Beschwerdeführerin
in einem schlechten Zustandsbild befunden habe und angetrieben gewesen sei
(a.a.O.). Es wurde festgehalten, die Behandlung erfolge aufgrund einer Exazerbation
der bekannten Erkrankung unter Medikamenten-Malcompliance und psychosozialen
Belastungsfaktoren. Es wurden psychopharmakologische Einstellungen vorgenommen,
wobei die Patientin eine fortgesetzte neuroleptische Therapie ablehnte und daher
eine Monotherapie mit Lithium etablierten wurde (IV-Akte 11, S. 12).
4.5.
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ vom 9.
Dezember 2020 wurde zum vorliegend interessierenden Zeitverlauf festgehalten,
dass es bei der Beschwerdeführerin nach der Immigration in der Schweiz
wiederholt zu Phasen mit psychischer Auffälligkeit gekommen sei, aber offenbar
ohne Anhalt dafür, dass der Konsum von Suchtmitteln die psychischen Krisen
ausgelöst haben könnte (IV-Akte 57, S. 58). Beginnend ab dem Jahr 2011 seien
Kontakte mit medizinischen Institutionen infolge psychischer Probleme
dokumentiert, wobei die Symptomatik initial offenbar vornehmlich affektiver
Natur war und als reaktiv (im Sinne z.B. einer Anpassungsstörung) interpretiert
worden sei. Gemäss Aktenlage scheine es im weiteren Verlauf anhaltend zu
partnerschaftlichen Konflikten und offenbar auch wiederholt zu häuslicher
Gewalt und Polizeieinsätzen gekommen zu sein (a.a.O.). Im Jahr 2014 sei die
erste Hospitalisation per FU erfolgt, wobei im Rahmen der Eintrittssituation
explizit von einer Wesensveränderung mit Schlafstörungen, Gereiztheit und Wahn
(Mikrophone, Interpol) die Rede gewesen sei (IV-Akte 57, S. 59). Auch zu diesem
Zeitpunkt sei insbesondere vom Ex-Partner der Konsum von Suchtmitteln (als
potentieller Auslöser der Symptomatik) verneint worden. Im Juli 2015 habe sie
dann im Rahmen eines ambulanten Kontaktes wiederum von "Interpol"
gesprochen, was nach gutachterlicher Einschätzung als Hinweis für ein,
möglicherweise persistierendes wahnhaftes Erleben interpretiert werden müsse
(a.a.O.). Im Herbst 2015 habe schliesslich ein agitiert-depressives Syndrom mit
Suizidalität zur Klinikeinweisung geführt. Im Arztbericht sei als
Eintrittsbefund ein psychotisches Zustandsbild mit Gereiztheit, Denkstörungen,
Grössen- und Beeinträchtigungsideen beschrieben worden. Gleichzeitig sei damals
erstmals die Frage im Raum gestanden, dass die Explorandin Kokain konsumiert
haben könnte. Aufgrund der Angaben des Ex-Partners hinsichtlich der Symptomatik
und des Krankheitsverlaufs sei damals eine bipolar affektive Störung
diagnostiziert und die psychotische Symptomatik als Teil der bipolaren Störung
bzw. differentialdiagnostisch als kokaininduzierte Psychose interpretiert
worden. Im weiteren Krankheitsverlauf sei ab dem Jahr 2015 ein deutliches
Absinken des psychosozialen Funktionsniveaus auszumachen (a.a.O.). Ein möglicherweise
parallel stattgehabter und an Intensität zunehmender Suchtmittelkonsum sowie
der Umstand, dass eine verbindliche psychiatrische Betreuung und Behandlung
nicht habe etabliert werden können ebenso wie die Folgen der Trennung und
Fürsorgeabhängigkeit hätten dabei wahrscheinlich zu einer Zuspitzung dieser
Dynamik beigetragen (a.a.O.).
4.6.
Mit Blick auf die vorhandenen Akten und der vorstehend erwähnten
medizinischen Berichte ergibt sich überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin bereits 2011 medizinisch intensiv versorgt worden ist, da
sie in suizidaler Absicht Medikamente genommen hatte. Später hat die in der
Schweiz nie erwerbstätig gewesene Beschwerdeführerin ein exzessives
Drogenproblem entwickelt und musste wiederholt durch fürsorgerische
Unterbringungen in die D____ eingeliefert werden. Ihr Zustand verschlechterte
sich vom Tod ihrer Mutter im August 2015 weg nochmals erheblich. Infolge der
wiederholten fürsorgerischen Unterbringungen und des zunehmenden Drogenproblems
ist ausserdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
mindestens 40%-ige Einschränkung auch für einen allfälligen Aufgabenbereich vorlag.
So gibt die Beschwerdeführerin an, sich 2015 von ihrem damaligen Lebenspartner
getrennt (IV-Akte 71, S. 5) und danach eine "Partyzeit" erlebt zu haben, in welcher
sie viel ausgegangen sei und Kokain, andere Partydrogen und Alkohol konsumiert
habe (IV-Akte 57, S. 45). Dies wird vom Ex-Lebenspartner, welcher die Kinder
nach der Trennung mehrheitlich betreute, auch bestätigt (IV-Akte 57, S. 19),
sodass auch aus diesem Grund von einer erheblichen Einschränkung im
Aufgabenbereich auszugehen ist.
4.7.
Aus dem Gesagten folgt, dass jedenfalls mit dem stationären
Aufenthalt im Januar 2014 per FU (vgl. Bericht D____ vom 20.2.2014, IV-Akte 11,
S. 3 ff.) das Wartejahr begonnen hat und der Versicherungsfall Invalidität nach
Ablauf des einjährigen Wartejahres im Januar 2015 eingetreten ist. Anspruch auf
eine ordentliche IV-Rente hat eine Person gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur, wenn
sie bei Eintritt der Invalidität mindestens drei Beitragsjahre vorweisen kann.
Gemäss IK-Auszug sind erst ab 2015 Beiträge für Nichterwerbstätige bezahlt
worden (IV-Akte 6 S. 2), was zu Recht unbestritten ist. Da auch in C____ keine
Versicherungszeiten angerechnet werden können (vgl. IV-Akte 53 S. 1), sind
damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche IV-Rente
somit nicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der
Beschwerdeführerin erst von einer IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit von der
Hospitalisation in der D____ im September 2015 an und dem Eintritt des Versicherungsfalls
im September 2016 ausgehen würde, wie bereits der Rechtsdienst der
Beschwerdegegnerin festgehalten hat (IV-Akte 58, S. 3).
4.8.
Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die beantragte Rückweisung zur
weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung (Beschwerde, S. 9).
5.
5.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.--
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften,
weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen),
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.
B____, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: