Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

Rechtsdienst, D____

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.95

Verfügung vom 15. August 2022

Wiederanmeldung zum Rentenbezug: Keine Verschlechterung ausgewiesen

 


Tatsachen

I.         

a) Die 1974 geborene Beschwerdeführerin, Mutter einer 1995 geborenen Tochter, verfügt über keine berufliche Ausbildung. Zuletzt war sie von März 1996 bis Oktober 2016 mit einem Pensum von 100% in der Lingerie eines Hotels tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 31. März 2017, IV-Akte 12). Am 1. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "psychische Belastung" an (IV-Akte 2). Vom 27. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 und vom 7. Oktober 2017 bis zum 22. November 2017 weilte die Beschwerdeführerin jeweils stationär in den E____ (vgl. die entsprechenden Austrittsberichte, IV-Akte 28). Vom 19. März 2018 bis zum 18. Mai 2018 folgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik F____ (Austrittsbericht vom 15. Mai 2018, IV-Akte 39). Vom 23. Mai 2019 bis zum 30. August 2019 fand in derselben Klinik eine teilstationäre Behandlung an fünf Tagen pro Woche statt (vgl. Austrittsbericht vom 27. November 2019, IV-Akte 93 S. 19 f.).

Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und liess eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durchführen (vgl. Gutachten Dr. med. G____ vom 4. Dezember 2018 [IV-Akte 50] und die ergänzende Stellungnahme vom 3. September 2019 [IV-Akte 75]). Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (IV-Akte 90) für die Dauer vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 eine befristete Viertelsrente zu. Darüber hinaus lehnte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, nach dem Klinikaustritt im Mai 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2020 24 vom 31. August 2020 ab (IV-Akte 103). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)       Im Januar 2021 trat die Beschwerdeführerin wieder stationär in die E____ ein, wo sie bis zum 6. April 2021 hospitalisiert blieb (Austrittsbericht vom 13. April 2021, IV-Akte 115). Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Rentenprüfung angemeldet. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, bestehend seit 2016" angeführt (IV-Akte 104). Vom 8. September 2021 bis zum 8. Oktober 2021 (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2022, IV-Akte 120) und vom 6. Januar 2022 bis zum 3. Februar 2022 (Austrittsbericht vom 17. Februar 2022, Beschwerdebeilage [BB] 6) folgten weitere Klinikaufenthalte in den E____. Nachdem sie das Dossier ihrem RAD vorgelegt hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 17. März 2022, IV-Akte 127), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. April 2022 (IV-Akte 128) in Aussicht, ihr erneutes Leistungsbegehren mangels bleibender Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuweisen. Vertreten durch Frau Advokatin B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme der E____, datierend vom 17. Mai 2022, ein (IV-Akte 131). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme (vom 10. August 2022, IV-Akte 134) erliess die Beschwerdegegnerin am 15. August 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 136).

II.        

Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 16. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2022 und ersucht um deren Aufhebung und um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter um Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht sie einen vom 6. Dezember 2022 datierenden Bericht der E____ ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Februar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Die Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2021 unter Hinweis auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur erneuten Rentenprüfung an. Am 15. August 2022 entschied die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch. Nach den übergangsrechtlichen Regelungen finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, es habe sich seit der letztmaligen Beurteilung aus medizinischer Sicht keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 habe man der Beschwerdeführerin eine befristete Viertelsrente zugesprochen und entschieden, dass spätestens seit dem Klinikaustritt im Mai 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Diesen Entscheid hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G____ gefällt, demzufolge bei der Beschwerdeführerin Ausschlussgründe in Form von Aggravation und Simulation bestünden, weshalb eine versicherte Gesundheitsschädigung habe ausgeschlossen werden müssen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe diese Verfügung mit Urteil vom 31. August 2020 geschützt. Seither habe sich keine bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt. In den Akten lasse sich keine fachärztliche Einschätzung finden, die sich explizit dazu äussere, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum massgebend verändert haben soll. Demzufolge sei ein Revisionsgrund nicht gegeben.

2.2.            Die Beschwerdeführerin bringt vor, es treffe zu, dass sie im Zeitpunkt des damals ergangenen Urteils die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen gehabt habe. Im Vergleich zu damals liege heute jedoch eine neue Beweislage vor, welche die Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiere. Seit der gerichtlichen Beurteilung sei weitere vier stationäre Aufenthalte erfolgt. Im Zusammenhang damit seien von den Fachärzten zusätzliche Sachverhaltsmomente, Befunde und Diagnosen erhoben worden, die insgesamt deutlich auf eine Gesundheitsverschlechterung hinweisen würden.

2.3.            2.3.1. Tritt die Verwaltung auf eine Wiederanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie - wie vorliegend - das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.3.2. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht es folglich darum zu überprüfen, ob sich seit der letzten Verfügung eine Veränderung ergeben hat, die eine Anpassung des Rentenanspruchs bewirken würde.

3.                  

3.1.            3.1.1. Gemäss Art. 17 ATSG Abs. 1 wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.2.            Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.                  

4.1.            4.1.1. Die Verfügung vom 30. Januar 2020, mit der ein unbefristeter Rentenanspruch der Beschwerdeführer über den 31. August 2018 hinaus verneint wurde, basiert in medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen Gutachten Dr. med. G____ (IV-Akte 50). Darin war dieser zum Schluss gekommen, es liege in Bezug auf Angstsymptomatik, dissoziative Symptomatik, Wahrnehmungsstörungen und dem Wiedererleben traumatischer Situationen ein seit mindestens 2006 weitgehend unverändertes Zustandsbild vor. Dennoch sei die Beschwerdeführerin bis 2016 in der Lage gewesen, zu 100% zu arbeiten. Es leuchte nicht ein, weshalb es bei seit vielen Jahren unveränderter Symptomatik nun nicht mehr möglich sein sollte, einer Arbeit nachzugehen. Der Gutachter erhob massive Inkonsistenzen und schloss aus den Ergebnissen der Beschwerdevalidierung auf eine bewusste Vortäuschung kognitiver Beschwerden. Er hielt zusammenfassend fest, eine psychiatrische Diagnose könne von ihm unter diesen Umständen weder gestellt noch ausgeschlossen werden. Ebensowenig könne er zu divergenten Akteninformationen Stellung nehmen oder die Arbeitsfähigkeit beurteilen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2019 (IV-Akte 75) äusserte sich der Gutachter zur von der behandelnden Psychiaterin vorgebrachten Kritik und betonte, es handle sich ein bewusstes und gezieltes Vortäuschen von Symptomen, was von einer Verdeutlichungstendenz oder einer unbewussten Bewältigungsstrategie klar zu unterscheiden sei. Er bleibe dabei, dass eine verlässliche gutachterliche Beurteilung angesichts der bewussten Vortäuschung von Symptomen, der deutlichen Inkonsistenzen und der mangelnden Mitarbeit in den Untersuchungen nicht möglich sei.

4.1.2. Das Sozialversicherungsgericht stützte in seinem Urteil IV 2020 24 vom 31. August 2020 (IV-Akte 103) diesen Standpunkt und hielt zusammenfassend fest, es bestehe Klarheit über das Vorliegen von Ausschlussgründen wie Aggravation respektive Simulation, weshalb rechtsprechungsgemäss kein versicherter Gesundheitsschaden angenommen werden dürfe und die Grundlage für eine Invalidenrente fehle. Weil die Beschwerdeführerin durch ihr täuschendes Verhalten diese Unsicherheit verursacht habe, trage sie die Folgen der Beweislosigkeit. Allein aufgrund der mehrmaligen stationären Aufenthalte sei eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ausgewiesen.

4.1.3. Diese Beurteilung bildet die Ausganslage für die vorzunehmende Prüfung.

4.2.            4.2.1. Noch bevor erwähntes Urteil in Rechtskraft erwuchs, wurde die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2021 durch die E____, wo sie vom 7. Januar 2021 an für einen dreimonatigen stationären Aufenthalt weilte, für "berufliche Massnahmen/Rente" bei der Beschwerdegegnerin wieder angemeldet (IV-Akte 104). Am 3. März 2021 berichteten die E____ diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und einer komplexen Traumafolgestörung (posttraumatische Belastungsstörung sowie andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung). Die initiale Aufnahme sei aufgrund einer seit mehreren Wochen bestehenden zunehmenden depressiven Symptomatik erfolgt, es zeichne sich eine Besserung des Beschwerdebildes ab und es werde prognostisch eine Integration in das häusliche Setting angestrebt. Bei der Beschwerdeführerin liege ein schweres Erkrankungsbild mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit vor und es könne gegenwärtig nicht beurteilt werden, ob eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei (vgl. IV-Akte 108). Dem Austrittsbericht vom 13. April 2021 (IV-Akte 115) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer zunehmenden depressiven Symptomatik, ausgelöst durch die Sorge um ihre nierenkranke Tochter, freiwillig zur stationären Aufnahme vorgestellt hatte. Im Rahmen des Aufenthalts nannte die Beschwerdeführerin die Sorgen um ihre Tochter und die in der Kindheit erlittenen Gewalterfahrungen als Belastungsfaktoren. Dem Bericht ist zu entnehmen, beim Eintritt habe eine schwere depressive Episode bestanden, die am ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit möglicherweise andauernder Persönlichkeitsänderung zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin habe in psychisch stabilisiertem Zustand ohne Hinweise auf Fremd- oder Eigengefährdung austreten können.

4.2.2. Anfangs September 2021 stellte sich die Beschwerdeführerin wiederum freiwillig zur stationären Aufnahme in den E____ vor. Zusammenfassend berichtete sie über diverse Belastungsfaktoren, unter anderem habe das Hochzeitsfest ihrer Tochter für sie eine grosse psychische Belastung dargestellt. Die E____ diagnostizierten bei Eintritt eine mittelgradige Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) und eine Dranginkontinenz. Während der einmonatigen stationären Behandlung kam es rasch zu einer Stabilisierung der Beschwerdeführerin (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2021, IV-Akte 120).

4.2.3. Im Dezember 2021 berichtete die transkulturelle Ambulanz der E____, wo die Beschwerdeführerin seit August 2021 ambulant behandelt wird, von einer schwergradig ausgeprägten Episode der rezidivierenden depressiven Störung. Die ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, depressiver Stimmung und vielen Ängsten stehe im Vordergrund. Als belastende Faktoren erwähnte die Beschwerdeführerin die Angst um die Tochter und von ihr in der Kindheit und der Ehe erlebte Gewalt und schilderte in diesem Zusammenhang ein anhaltendes Bedrohungsgefühl, Schreckhaftigkeit, dissoziative Zustände und Intrusionen in Form von Albträumen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv stark belastet, ihr Antrieb sei reduziert, sie ermüde rasch, sei aufgrund des Schlafmangels anhaltend erschöpft und habe Konzentrationsstörungen. Eine Weiterführung der intensiven psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert, aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Eine Prognose hinsichtlich Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht gestellt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass es durch die intensive Therapie zu einer Verbesserung komme (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2021, IV-Akte 123 S. 1 - 7).

4.2.4. Am 27. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin aus dem H____, wo sie infolge einer Intoxikation mit Paracetamol und Lorazepam hospitalisiert gewesen war, stationär in das Zentrum für Affektive, Stress- und Durchschlafstörungen der E____ überwiesen. Dort präsentierte sich die Beschwerdeführerin im Erstkontakt leidend und gab an, sich durch ihre familiäre Situation belastet zu fühlen. Während des Aufenthaltes konnte sich die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität glaubhaft distanzieren und am 3. Februar 2022 in stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen werden. Bezüglich einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben. Diagnostisch werden im Wesentlichen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vorwiegend ängstlich-vermeidenden und teilweise emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F62.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und die Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1) aufgeführt (Austrittsbericht vom 17. Februar 2022, Beschwerdebeilage [BB] 6).

4.3.            4.3.1. Aus den Berichten der E____, welche die im Vergleichszeitraum stattgefundenen stationären Aufenthalte dokumentieren, ergibt sich keine wesentliche und dauerhafte Veränderung der gesundheitlichen Situation. Keiner der fachmedizinischen Berichte erwähnt eine massgebliche und anhaltende Verschlechterung. Nach wie vor stehen die rezidivierende depressive Störung mit einem fluktuierenden Verlauf und die posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin schildert die selben Belastungsfaktoren wie zuvor und die geklagten Beeinträchtigungen sind gleichgeblieben. Die Frequenz der stationären Aufenthalte ist konstant, ebenso deren Wirksamkeit. Regelmässig kann die Beschwerdeführerin in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden. Darüber hinaus lehnt es die Beschwerdeführerin ab, sich im ambulanten Rahmen mit dem Konzept der PTBS therapeutisch auseinanderzusetzen (vgl. Bericht E____ vom 21. Dezember 2021, IV-Akte 123). Es darf jedoch aufgrund der Akten durchaus angenommen werden, dass mit einer guten Compliance von Seiten der Beschwerdeführerin die bei Austritt jeweils erreichte Stabilisierung erhalten werden könnte. Besteht wie vorliegend - ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist die Dauerhaftigkeit eines Gesundheitsschadens rechtsprechungsgemäss ohnehin in Frage gestellt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

4.3.2. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Solange sich keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes - etwa in somatischer Hinsicht - mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen lässt hat, was das Sozialversicherungsgericht in seinem oben unter E. 4.1.2. dargelegten Urteil im August 2020 festhielt, Gültigkeit: Die Ausschlussgründe der Aggravation und der Simulation verbieten unter den gegebenen Umständen vorliegend die Annahme einer invalidisierenden psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit. An dieser Schlussfolgerung vermögen die neuen Berichte der E____ nichts zu ändern. Lehnte die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund auch zwei Jahre später das Vorliegen eines Rentenanspruchs ab, so ist dies nicht zu beanstanden.

5.                  

5.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 15. August 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: