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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
C____
Gegenstand
IV.2022.95
Verfügung vom 15. August 2022
Wiederanmeldung zum Rentenbezug: Keine Verschlechterung ausgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1974 geborene Beschwerdeführerin, Mutter einer 1995 geborenen Tochter, verfügt über keine berufliche Ausbildung. Zuletzt war sie von März 1996 bis Oktober 2016 mit einem Pensum von 100% in der Lingerie eines Hotels tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 31. März 2017, IV-Akte 12). Am 1. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "psychische Belastung" an (IV-Akte 2). Vom 27. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 und vom 7. Oktober 2017 bis zum 22. November 2017 weilte die Beschwerdeführerin jeweils stationär in den E____ (vgl. die entsprechenden Austrittsberichte, IV-Akte 28). Vom 19. März 2018 bis zum 18. Mai 2018 folgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik F____ (Austrittsbericht vom 15. Mai 2018, IV-Akte 39). Vom 23. Mai 2019 bis zum 30. August 2019 fand in derselben Klinik eine teilstationäre Behandlung an fünf Tagen pro Woche statt (vgl. Austrittsbericht vom 27. November 2019, IV-Akte 93 S. 19 f.).
Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und liess eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durchführen (vgl. Gutachten Dr. med. G____ vom 4. Dezember 2018 [IV-Akte 50] und die ergänzende Stellungnahme vom 3. September 2019 [IV-Akte 75]). Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (IV-Akte 90) für die Dauer vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 eine befristete Viertelsrente zu. Darüber hinaus lehnte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, nach dem Klinikaustritt im Mai 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2020 24 vom 31. August 2020 ab (IV-Akte 103). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Im Januar 2021 trat die Beschwerdeführerin wieder stationär in die E____ ein, wo sie bis zum 6. April 2021 hospitalisiert blieb (Austrittsbericht vom 13. April 2021, IV-Akte 115). Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Rentenprüfung angemeldet. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, bestehend seit 2016" angeführt (IV-Akte 104). Vom 8. September 2021 bis zum 8. Oktober 2021 (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2022, IV-Akte 120) und vom 6. Januar 2022 bis zum 3. Februar 2022 (Austrittsbericht vom 17. Februar 2022, Beschwerdebeilage [BB] 6) folgten weitere Klinikaufenthalte in den E____. Nachdem sie das Dossier ihrem RAD vorgelegt hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 17. März 2022, IV-Akte 127), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. April 2022 (IV-Akte 128) in Aussicht, ihr erneutes Leistungsbegehren mangels bleibender Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuweisen. Vertreten durch Frau Advokatin B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme der E____, datierend vom 17. Mai 2022, ein (IV-Akte 131). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme (vom 10. August 2022, IV-Akte 134) erliess die Beschwerdegegnerin am 15. August 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 136).
II.
Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 16. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2022 und ersucht um deren Aufhebung und um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter um Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht sie einen vom 6. Dezember 2022 datierenden Bericht der E____ ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Februar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2021 unter Hinweis auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur erneuten Rentenprüfung an. Am 15. August 2022 entschied die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch. Nach den übergangsrechtlichen Regelungen finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).
3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
4.1.2. Das Sozialversicherungsgericht stützte in seinem Urteil IV 2020 24 vom 31. August 2020 (IV-Akte 103) diesen Standpunkt und hielt zusammenfassend fest, es bestehe Klarheit über das Vorliegen von Ausschlussgründen wie Aggravation respektive Simulation, weshalb rechtsprechungsgemäss kein versicherter Gesundheitsschaden angenommen werden dürfe und die Grundlage für eine Invalidenrente fehle. Weil die Beschwerdeführerin durch ihr täuschendes Verhalten diese Unsicherheit verursacht habe, trage sie die Folgen der Beweislosigkeit. Allein aufgrund der mehrmaligen stationären Aufenthalte sei eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ausgewiesen.
4.1.3. Diese Beurteilung bildet die Ausganslage für die vorzunehmende Prüfung.
4.2.2. Anfangs September 2021 stellte sich die Beschwerdeführerin wiederum freiwillig zur stationären Aufnahme in den E____ vor. Zusammenfassend berichtete sie über diverse Belastungsfaktoren, unter anderem habe das Hochzeitsfest ihrer Tochter für sie eine grosse psychische Belastung dargestellt. Die E____ diagnostizierten bei Eintritt eine mittelgradige Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) und eine Dranginkontinenz. Während der einmonatigen stationären Behandlung kam es rasch zu einer Stabilisierung der Beschwerdeführerin (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2021, IV-Akte 120).
4.2.3. Im Dezember 2021 berichtete die transkulturelle Ambulanz der E____, wo die Beschwerdeführerin seit August 2021 ambulant behandelt wird, von einer schwergradig ausgeprägten Episode der rezidivierenden depressiven Störung. Die ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, depressiver Stimmung und vielen Ängsten stehe im Vordergrund. Als belastende Faktoren erwähnte die Beschwerdeführerin die Angst um die Tochter und von ihr in der Kindheit und der Ehe erlebte Gewalt und schilderte in diesem Zusammenhang ein anhaltendes Bedrohungsgefühl, Schreckhaftigkeit, dissoziative Zustände und Intrusionen in Form von Albträumen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv stark belastet, ihr Antrieb sei reduziert, sie ermüde rasch, sei aufgrund des Schlafmangels anhaltend erschöpft und habe Konzentrationsstörungen. Eine Weiterführung der intensiven psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert, aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Eine Prognose hinsichtlich Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht gestellt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass es durch die intensive Therapie zu einer Verbesserung komme (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2021, IV-Akte 123 S. 1 - 7).
4.2.4. Am 27. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin aus dem H____, wo sie infolge einer Intoxikation mit Paracetamol und Lorazepam hospitalisiert gewesen war, stationär in das Zentrum für Affektive, Stress- und Durchschlafstörungen der E____ überwiesen. Dort präsentierte sich die Beschwerdeführerin im Erstkontakt leidend und gab an, sich durch ihre familiäre Situation belastet zu fühlen. Während des Aufenthaltes konnte sich die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität glaubhaft distanzieren und am 3. Februar 2022 in stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen werden. Bezüglich einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben. Diagnostisch werden im Wesentlichen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vorwiegend ängstlich-vermeidenden und teilweise emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F62.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und die Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1) aufgeführt (Austrittsbericht vom 17. Februar 2022, Beschwerdebeilage [BB] 6).
4.3.2. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Solange sich keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes - etwa in somatischer Hinsicht - mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen lässt hat, was das Sozialversicherungsgericht in seinem oben unter E. 4.1.2. dargelegten Urteil im August 2020 festhielt, Gültigkeit: Die Ausschlussgründe der Aggravation und der Simulation verbieten unter den gegebenen Umständen vorliegend die Annahme einer invalidisierenden psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit. An dieser Schlussfolgerung vermögen die neuen Berichte der E____ nichts zu ändern. Lehnte die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund auch zwei Jahre später das Vorliegen eines Rentenanspruchs ab, so ist dies nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen