|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 11.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.96
Verfügung vom 7. Oktober 2021
Renteneinstellung unzulässig;
Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1982 geborene Versicherte meldete sich am 9. Dezember 2013
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die
Beschwerdegegnerin holte bei den B____ (B____) und bei Dr. C____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, die psychiatrischen Gutachten vom 18. April
2016 und vom 16. April 2019 ein (IV-Akten 45 und 120). Nach mehreren Stellungnahmen
des RAD-Psychiaters Dr. D____ (IV-Akten 78, 111, 122 und 124) und einer
IRRR-Sitzung (IV-Akte 125), an welcher der RAD-Psychiater Dr. E____ teilnahm, wurde
dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2019 ab 1. Juni 2014 eine ganze
Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 127). Zusätzlich wurde der
Versicherte mit Einschreiben vom 21. August 2019 im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht aufgefordert, eine leitliniengerechte
integriert-psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit quartalsmässigen
Blutspiegelkontrollen der verordneten Psychopharmaka aufzunehmen und gebeten,
bis am 30. September 2019 eine schriftliche Bestätigung des behandelnden
Therapeuten mit daraus ersichtlichem Behandlungsbeginn beizubringen (IV-Akte
130). Die Auflage wurde mit einer Androhung der Renteneinstellung verbunden,
sollte er die Auflage nicht einhalten oder ohne das Wissen der
Beschwerdegegnerin vorzeitig abbrechen. Eine Überprüfung der Auflage wurde im
Rahmen der nächsten Rentenrevision im Februar 2021 angekündigt (a.a.O.).
Innert erstreckter Frist (IV-Akte 132) bestätigte Dr. F____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. Oktober 2019 die per 17. Oktober 2019
erfolgte Behandlungsaufnahme (IV-Akte 140, S. 3). In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2019 ab
1. Juni 2014 eine ganze Rente zu (IV-Akte 145).
Im Februar 2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision
ein (Revisionsfragebogen, IV-Akte 151). Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 teilte
Dr. F____ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe lediglich drei
Konsultationen wahrgenommen, letztmals am 4. November 2019. Danach sei die
Behandlung auf Wunsch des Patienten nicht fortgeführt worden (IV-Akte 159). Die
beim Hausarzt Dr. G____ eingeholten Laborwerte vom 1. Juni 2021 zeigten keinen
Spiegel von Psychopharmaka (IV-Akte 161). Nachdem der RAD-Psychiater Dr. E____
in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 festgehalten hatte, der Versicherte
habe die Schadenminderungsauflage nicht erfüllt, ohne dass hierfür ein
medizinischer oder ein anderweitiger Rechtfertigungsgrund ausweisbar sei (IV-Akte
164), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. August 2021 die
Rentenaufhebung angekündigt. Als dagegen kein Einwand einging, hob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 die Rente per sofort auf
(IV-Akte 167). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 wandte sich der
Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin.
Am 25. Oktober 2021 informierte das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin über die
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers seit dem 23. September 2021 (IV-Akte 169).
II.
Mit Schreiben vom 15. September 2022 überwies die IV-Stelle dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber die Beschwerde vom
6. September 2022 (Posteingang bei der IV-Stelle am 8. September 2022). Darin
macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es sei die IV-Kinderrente
rückwirkend wieder auszubezahlen. In der Beilage reicht die IV-Stelle zudem das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2021 (Posteingang IV-Stelle am
22. Oktober 2021) ein.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2022 wird die
Beschwerdegegnerin gebeten, den erstinstanzlichen Verfahrensablauf in Bezug auf
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2021 darzulegen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2022 legt die Beschwerdegegnerin
den erstinstanzlichen Verfahrensablauf dar.
Daraufhin wird mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2021 bestätigt,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) die Schreiben vom 19.
Oktober 2021 und 6. September 2022 von A____ (Beschwerdeführer)
zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Beschwerde
gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 weitergeleitet hat.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.
Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Innert Frist wird keine Replik eingereicht.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2023 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Mai 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, er sei mit der Verfügung vom 7. Oktober 2021
nicht einverstanden, weil bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. Die
Beschwerdegegnerin versäumte es allerdings, dieses Schreiben als Beschwerde an
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterzuleiten, was sie selber
einräumt. Nachdem der Beschwerdeführer im Schreiben vom 6. September 2022
seinen Anfechtungswillen gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 kundtat und
eine Anfrage an den Rechtsdienst erfolgte, leitete die Beschwerdegegnerin beide
Schreiben zwecks Beschwerdeeröffnung an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weiter.
1.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.3.
Die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 wurde rechtzeitig erhoben (Art.
60 Abs. 1 ATSG, vgl. Erwägung 1.1 vorstehend) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass
der Beschwerdeführer am 21. August 2019 und 2. Oktober 2019 auf seine
Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht und ihm mitgeteilt worden sei, welche
Massnahmen zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden müssen. Obwohl
ihm auch die Konsequenzen einer Weigerung dargelegt worden seien, habe er sich bis
heute dieser Auflage widersetzt (IV-Akte 167).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist dagegen mit der Renteneinstellung nicht
einverstanden.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund einer Verletzung der Therapieauflage eingestellt
hat.
3.
3.1.
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der
Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr
Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich
zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen
Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei
jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, 28 E. 4a mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2.
Die Schadenminderungspflicht wird in Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7
IVG konkretisiert. Danach muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und den
Eintritt der Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie ist
verpflichtet, aktiv an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen,
worunter insbesondere medizinische Behandlungen, Integrationsmassnahmen,
berufliche Massnahmen und Massnahmen zur Wiedereingliederung fallen (vgl. zum
Ganzen Patrick Fässler, Schadenminderungsauflagen und
Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 62/2017 S. 137 ff.,
insbesondere S. 157 f.)
3.3.
Dieser Grundsatz der Schadenminderungspflicht konkretisiert sich
unter anderem darin, dass die IV-Stellen der versicherten Person im
Zusammenhang mit einer Leistung, z.B. einer Rente, Auflagen machen können.
Damit fordern sie die versicherte Person zu einer bestimmten Verhaltensweise
auf, welche nach Beurteilung der IV-Stellen geeignet ist, den
versicherungsrechtlichen Schaden zu mindern (z.B. eine medizinische Behandlung).
Das auferlegte Verhalten muss verhältnismässig und zumutbar sein. Die Auflagen
zur Schadenminderung erfolgen in Form einer schriftlichen Aufforderung, in
welcher der Inhalt der Auflage beschrieben ist, eine angemessene Frist gesetzt
und auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung hingewiesen wird.
3.4.
Rechtsprechungsgemäss stellt die Aufforderung der IV-Stelle an die
versicherte Person zur Selbsteingliederung keine anfechtbare Verfügung dar.
Dies wird damit begründet, dass es sich hierbei nicht um eine rechtlich
erzwingbare Pflicht handelt, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche
Last, deren Erfüllung die Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes
des Rentenanspruchs ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober
2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der fehlenden Anfechtbarkeit verneinte
das Bundesgericht im zitierten Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil (vgl. a.a.O., 3.3): Verweigert sie [die versicherte Person] eine
entsprechende Behandlung, so wird die IV-Stelle in der Folge eine anfechtbare
Verfügung über eine Kürzung oder Einstellung der Rente zu erlassen haben. Die
versicherte Person wird im Rechtsmittelverfahren zu dieser Verfügung die
Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit der Aufforderung überprüfen zu lassen.
Ist der versicherten Person die geforderte Behandlung nicht zuzumuten, so wird
das Gericht die rentenkürzende oder -einstellende Verfügung aufheben können
(a.a.O., E. 3.3).
3.5.
Von einer versicherten Person können nur ihr objektiv und subjektiv
zumutbare Vorkehrungen und Unterlassungen verlangt werden
(Verhältnismässigkeitsprinzip; zum Ganzen: Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Rz. 90, 99 der
Vorbemerkungen). Die Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann also im
Einzelfall unzumutbar oder unmöglich sein. Welche konkreten
Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt
oder die Fachärztin. Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren
(ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte
Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.6.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
3.7.
Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der
Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt somit einerseits
die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder
erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die
versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine
(wesentliche) Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es
keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu
konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich
gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3).
3.8.
Damit eine Sanktion erfolgen kann, muss ein vorsätzliches oder
eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen. Die versicherte Person muss
verstehen, was von ihr verlangt wird und welche Folgen es hat, wenn sie sich
der verlangten Massnahme entzieht oder nicht kooperiert (BRUNNER/VOLLENWEIDER, Basler Kommentar ATSG, Basel 2020,
N 80 zu Art. 21 ATSG; vgl. auch FÄSSLER,
a.a.O., S. 154 f.). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen
Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht
ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende
Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis). Eine Leistungsverweigerung
ist ebenfalls nicht zulässig, wenn die Massnahmen aus entschuldbaren Gründen
nicht erfüllt wurden, etwa, weil die versicherte Person krankheitshalber oder
aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember
2010 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.9.
Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder
Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.
3 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Vorliegend ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer allenfalls aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage
war, die Auflage erfolgreich zu erfüllen, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
4.2.
Die Gutachter der B____ stellten in ihrem Gutachten aus dem Jahr
2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Hochgradiger Verdacht auf
Persönlichkeitsstörung mit vor allem dissozialen Zügen (ICD-10 F60.2/F61.0)
- mit Störung der Impulskontrolle
- Depressive Episode, derzeit am
ehesten leicht- (bis mittel-)gradig (ICD-10 F32.0/1, IV-Akte120, S. 26).
Sie erachteten zwar mit Blick auf berufliche Massnahmen im engeren Sinne
bzw. einer Beschäftigung in geschütztem Rahmen eine intensivierte und
reintegrations-orientierte fachpsychiatrisch-psycho-therapeutische Behandlung
als notwendig, hielten dabei aber gleichzeitig fest, die Compliancefähigkeit
sei krankheitsbedingt beim Versicherten gravierend eingeschränkt (Gutachten,
IV-Akte 45, S. 22).
4.3.
Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem
Beschwerdeführer im Gutachten vom 16. April 2019 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und impulsiven
sowie dissozialen Anteilen (F61.0) bei
-
Status nach
unangebrachtem elterlichem Druck und anderen abnormen Erziehungsmerkmalen (Z62.6)
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.4)
-
V.a. Dysthymia
(F34 .1).
Weiter stellte er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest (IV-Akte
120, S. 29 f.) und gab an, er erachte beim Versicherten eine engmaschigere
Therapie mit sozialpsychiatrischen und verhaltenstherapeutischen Elementen
(auch zur Deliktprophylaxe und Prophylaxe von unkontrollierbaren
Impulsdurchbrüchen) für angezeigt (Gutachten Dr. C____, IV-Akte 120, S. 31).
Dies vor allem, wenn er eine Berufstätigkeit wieder aufnehmen und dort vermehrt
Gefahr laufen würde, in Konflikte zu geraten, die therapeutisch aufgefangen
werden müssten (Gutachten Dr. C____, IV-Akte 120, S. 32). Dr. C____ stufte den
Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig ein, wobei gesichert einige Arbeitsplätze
aufgrund der doch ausgeprägten Persönlichkeitsstörung nicht in Frage kämen (Gutachten
Dr. C____, IV-Akte 120, S. 32).
4.4.
In der Aktennotiz vom 8. November 2017 vermerkte der RAD-Psychiater
Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer sei eine
störungsspezifische frequenzadäquate ambulante fachpsychiatrische Behandlung
zumutbar (IV-Akte 78). Gestützt auf das Gutachten von Dr. C____ änderte der RAD-Psychiater
Dr. D____ seine Ansicht und hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2019
fest, eine Schadenminderungsauflage sei nicht vorzunehmen, weil medizinische
Massnahmen die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht mehr relevant
verbessern könnten (IV-Akte 122, S. 4). Als Vorbereitung für eine
Arbeitsaufnahme empfehle er aber eine fachpsychiatrische Behandlung durchaus
(a.a.O.).
4.5.
In der Folge fand eine Sitzung des IRRR-Gremiums statt, bestehend
aus dem Bereich Integration, dem Bereich Rente, dem Rechtsdienst und dem
regionalärztlichen Dienst (RAD), wobei hier nicht der bisher involvierte
RAD-Psychiater Dr. D____, sondern der RAD-Psychiater Dr. E____, teilnahm
(IV-Akte 125). Dabei entschied das Gremium ausgehend davon, dass das Gutachten
von Dr. C____ nicht verwertbar sei, da nicht realistisch und in keiner Weise
nachvollziehbar sei, dass sich die Persönlichkeitsproblematik ohne jegliche
Therapie innerhalb von drei Jahren einfach so verbessert haben soll (IV-Akte
125, S. 2). Dem Versicherten sei ab 1. Juni 2014 eine ganze Rente zu gewähren
und gestützt auf die Einschätzung im B____-Gutachten vom 18. April 2016 sei ihm
mit der Rentenverfügung die Auflage zu machen, sich einer leitliniengerechten
integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (IPPB) zu
unterziehen (a.a.O.).
4.6.
Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin
vorliegend bezüglich der gesundheitlichen Einschränkung und deren Auswirkung auf
das Gutachten der B____ vom 18. April 2016 abgestellt und daraus abgeleitet hat,
dass beim Versicherten mit einer leitliniengerechten Behandlung eine relevante
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (IV-Akte 125, S. 2),
obwohl dort die Behandlungscompliance krankheitsbedingt stark angezweifelt und
als gravierend eingeschränkt beschrieben wurde (Gutachten, IV-Akte 45, S. 22).
4.7.
Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der IRRR-Sitzung auch
über das Gutachten von Dr. C____ hinweggesetzt, welches sie nicht als
beweiswertig ansah, und hat insoweit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
als nicht nachvollziehbar beurteilt. Sie berief sich vielmehr auf das ältere
Gutachten der B____, ohne die krankheitsbedingt sehr fragliche
Behandlungscompliance zu diskutieren. Dabei kann auch nicht auf den Bericht von
Dr. D____ vom 8. November 2017 (IV-Akte 78) abgestellt werden, welcher damals
ohne Rückfragen an die B____ und eigene Untersuchungen von einer intakten
Compliancefähigkeit ausging. Dasselbe gilt auch für die Stellungnahme des RAD,
Dr. E____, vom 16. Juli 2021 (IV-Akte 164).
4.8.
Es kommt hinzu, dass an der IRRR-Sitzung nicht der RAD-Psychiater
Dr. D____, welcher zuletzt die Sinnhaftigkeit einer Schadenminderungsauflage
ausdrücklich verneint hatte, sondern stattdessen Dr. E____ teilnahm. Dr. E____
führte selber keine Untersuchung durch. Ausserdem setzte er sich in keiner
Weise mit der Aussage von Dr. D____, wonach keine Schadenminderungsauflage
möglich sei, auseinander, so dass ein Widerspruch zwischen diesen beiden
RAD-ärztlichen Aussagen besteht, der bislang nicht aufgelöst wurde. Dies umso
mehr als Dr. D____ seinerseits gestützt auf Dr. C____ gar von einer Verbesserung
des Gesundheitszustandes ausgegangen ist, dennoch von einer Schadenminderungsauflage
abriet. Daran ändert auch nicht, dass Dr. D____ vor dem Gutachten Dr. C____ zu
einem früheren Zeitpunkt von einer intakten Compliancefähigkeit ausging.
Weitere fachmedizinische Berichte, die sich zur Compliancefähigkeit
insbesondere im Zeitpunkt der Renteneinstellung äussern, sind den Akten nicht
zu entnehmen.
4.9.
4.9.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht in Bezug auf die
Zumutbarkeit insbesondere der Wahrnehmung der Auflage ungenügend abgeklärt hat.
Infolgedessen war die Auflage vom 21. August 2019 medizinisch nicht ausreichend
untermauert. Insbesondere kann bei einer krankheitsbedingt stark eingeschränkten
Compliancefähigkeit nicht von einem Verschulden des Beschwerdeführers somit von
einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zwei Jahre nach Erlass der
Auflage ausgegangen werden. Eine Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs.
4 ATSG ist demnach nicht gerechtfertigt.
4.9.2. Im Übrigen ist eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen
nach Art. 21 Abs. 4 ATSG davon
abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit verspricht. Die B____ hat damals die Therapie mit Blick auf
eine berufliche Integration im engeren Sinne bzw. einen geschützten
Arbeitsplatz empfohlen und ist damit davon ausgegangen, dass eine Verbesserung
auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht erzielt werden kann. Folglich galt nach Stand
Gutachten B____ aus dem Jahr 2016, worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützt,
die Therapie der Stabilisierung des Gesundheitszustandes und nicht der
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Verfügung vom 7. Oktober 2021 ist aufzuheben. Dies bedeutet, dass die mit
Verfügung vom 27. November 2019 zugesprochene ganze Rente rückwirkend ab
Leistungseinstellung wieder auszurichten ist, vorbehältlich, dass kein
Sistierungsgrund nach Art. 21 Abs. 5 ATSG vorliegt. Dabei ist festzuhalten,
dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, die Anordnung von
schadenmindernden Massnahmen im vorliegenden Fall für die Zukunft erneut zu
prüfen und die notwendigen fachmedizinischen Abklärungen zu treffen, soweit sie
dies als angezeigt erachtet.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.
5.3.
Der Beschwerdeführer hat zwar eine Vollmacht von Herrn lic. iur. H____
eingereicht. Diese ist jedoch ausdrücklich auf das Fristerstreckungsgesuch im
Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV.2022.96) beschränkt.
Eine Rechtsschrift hat der Rechtsvertreter keine eingereicht. Eine
Parteientschädigung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 7. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
CHF 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: