Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.96

Verfügung vom 7. Oktober 2021

Renteneinstellung unzulässig; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1982 geborene Versicherte meldete sich am 9. Dezember 2013 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die Beschwerdegegnerin holte bei den B____ (B____) und bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die psychiatrischen Gutachten vom 18. April 2016 und vom 16. April 2019 ein (IV-Akten 45 und 120). Nach mehreren Stellungnahmen des RAD-Psychiaters Dr. D____ (IV-Akten 78, 111, 122 und 124) und einer IRRR-Sitzung (IV-Akte 125), an welcher der RAD-Psychiater Dr. E____ teilnahm, wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2019 ab 1. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 127). Zusätzlich wurde der Versicherte mit Einschreiben vom 21. August 2019 im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufgefordert, eine leitliniengerechte integriert-psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit quartalsmässigen Blutspiegelkontrollen der verordneten Psychopharmaka aufzunehmen und gebeten, bis am 30. September 2019 eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Therapeuten mit daraus ersichtlichem Behandlungsbeginn beizubringen (IV-Akte 130). Die Auflage wurde mit einer Androhung der Renteneinstellung verbunden, sollte er die Auflage nicht einhalten oder ohne das Wissen der Beschwerdegegnerin vorzeitig abbrechen. Eine Überprüfung der Auflage wurde im Rahmen der nächsten Rentenrevision im Februar 2021 angekündigt (a.a.O.).

Innert erstreckter Frist (IV-Akte 132) bestätigte Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. Oktober 2019 die per 17. Oktober 2019 erfolgte Behandlungsaufnahme (IV-Akte 140, S. 3). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2019 ab 1. Juni 2014 eine ganze Rente zu (IV-Akte 145).

Im Februar 2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision ein (Revisionsfragebogen, IV-Akte 151). Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 teilte Dr. F____ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe lediglich drei Konsultationen wahrgenommen, letztmals am 4. November 2019. Danach sei die Behandlung auf Wunsch des Patienten nicht fortgeführt worden (IV-Akte 159). Die beim Hausarzt Dr. G____ eingeholten Laborwerte vom 1. Juni 2021 zeigten keinen Spiegel von Psychopharmaka (IV-Akte 161). Nachdem der RAD-Psychiater Dr. E____ in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 festgehalten hatte, der Versicherte habe die Schadenminderungsauflage nicht erfüllt, ohne dass hierfür ein medizinischer oder ein anderweitiger Rechtfertigungsgrund ausweisbar sei (IV-Akte 164), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. August 2021 die Rentenaufhebung angekündigt. Als dagegen kein Einwand einging, hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 die Rente per sofort auf (IV-Akte 167). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin.

Am 25. Oktober 2021 informierte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin über die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers seit dem 23. September 2021 (IV-Akte 169).

II.        

Mit Schreiben vom 15. September 2022 überwies die IV-Stelle dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber die Beschwerde vom 6. September 2022 (Posteingang bei der IV-Stelle am 8. September 2022). Darin macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es sei die IV-Kinderrente rückwirkend wieder auszubezahlen. In der Beilage reicht die IV-Stelle zudem das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2021 (Posteingang IV-Stelle am 22. Oktober 2021) ein.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2022 wird die Beschwerdegegnerin gebeten, den erstinstanzlichen Verfahrensablauf in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2021 darzulegen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2022 legt die Beschwerdegegnerin den erstinstanzlichen Verfahrensablauf dar.

Daraufhin wird mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2021 bestätigt, dass die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) die Schreiben vom 19. Oktober 2021 und 6. September 2022 von A____ (Beschwerdeführer) zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 weitergeleitet hat.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Innert Frist wird keine Replik eingereicht.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

 

 

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Mai 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, er sei mit der Verfügung vom 7. Oktober 2021 nicht einverstanden, weil bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. Die Beschwerdegegnerin versäumte es allerdings, dieses Schreiben als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterzuleiten, was sie selber einräumt. Nachdem der Beschwerdeführer im Schreiben vom 6. September 2022 seinen Anfechtungswillen gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 kundtat und eine Anfrage an den Rechtsdienst erfolgte, leitete die Beschwerdegegnerin beide Schreiben zwecks Beschwerdeeröffnung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

1.2.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3.            Die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Erwägung 1.1 vorstehend) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2019 und 2. Oktober 2019 auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht und ihm mitgeteilt worden sei, welche Massnahmen zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden müssen. Obwohl ihm auch die Konsequenzen einer Weigerung dargelegt worden seien, habe er sich bis heute dieser Auflage widersetzt (IV-Akte 167).

2.2.            Der Beschwerdeführer ist dagegen mit der Renteneinstellung nicht einverstanden.

2.3.            Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund einer Verletzung der Therapieauflage eingestellt hat.

3.                  

3.1.            Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, 28 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2.            Die Schadenminderungspflicht wird in Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG konkretisiert. Danach muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und den Eintritt der Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie ist verpflichtet, aktiv an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, worunter insbesondere medizinische Behandlungen, Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen und Massnahmen zur Wiedereingliederung fallen (vgl. zum Ganzen Patrick Fässler, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 62/2017 S. 137 ff., insbesondere S. 157 f.)

3.3.            Dieser Grundsatz der Schadenminderungspflicht konkretisiert sich unter anderem darin, dass die IV-Stellen der versicherten Person im Zusammenhang mit einer Leistung, z.B. einer Rente, Auflagen machen können. Damit fordern sie die versicherte Person zu einer bestimmten Verhaltensweise auf, welche nach Beurteilung der IV-Stellen geeignet ist, den versicherungsrechtlichen Schaden zu mindern (z.B. eine medizinische Behandlung). Das auferlegte Verhalten muss verhältnismässig und zumutbar sein. Die Auflagen zur Schadenminderung erfolgen in Form einer schriftlichen Aufforderung, in welcher der Inhalt der Auflage beschrieben ist, eine angemessene Frist gesetzt und auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung hingewiesen wird.

3.4.            Rechtsprechungsgemäss stellt die Aufforderung der IV-Stelle an die versicherte Person zur Selbsteingliederung keine anfechtbare Verfügung dar. Dies wird damit begründet, dass es sich hierbei nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht handelt, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Last, deren Erfüllung die Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes des Rentenanspruchs ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der fehlenden Anfechtbarkeit verneinte das Bundesgericht im zitierten Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. a.a.O., 3.3): Verweigert sie [die versicherte Person] eine entsprechende Behandlung, so wird die IV-Stelle in der Folge eine anfechtbare Verfügung über eine Kürzung oder Einstellung der Rente zu erlassen haben. Die versicherte Person wird im Rechtsmittelverfahren zu dieser Verfügung die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit der Aufforderung überprüfen zu lassen. Ist der versicherten Person die geforderte Behandlung nicht zuzumuten, so wird das Gericht die rentenkürzende oder -einstellende Verfügung aufheben können (a.a.O., E. 3.3).

3.5.            Von einer versicherten Person können nur ihr objektiv und subjektiv zumutbare Vorkehrungen und Unterlassungen verlangt werden (Verhältnismässigkeitsprinzip; zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Rz. 90, 99 der Vorbemerkungen). Die Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann also im Einzelfall unzumutbar oder unmöglich sein. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.6.            Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

3.7.            Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt somit einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine (wesentliche) Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3).

3.8.            Damit eine Sanktion erfolgen kann, muss ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen. Die versicherte Person muss verstehen, was von ihr verlangt wird und welche Folgen es hat, wenn sie sich der verlangten Massnahme entzieht oder nicht kooperiert (BRUNNER/VOLLENWEIDER, Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, N 80 zu Art. 21 ATSG; vgl. auch FÄSSLER, a.a.O., S. 154 f.). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis). Eine Leistungsverweigerung ist ebenfalls nicht zulässig, wenn die Massnahmen aus entschuldbaren Gründen nicht erfüllt wurden, etwa, weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.9.            Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Vorliegend ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer allenfalls aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage war, die Auflage erfolgreich zu erfüllen, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.

4.2.            Die Gutachter der B____ stellten in ihrem Gutachten aus dem Jahr 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Hochgradiger Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit vor allem dissozialen Zügen (ICD-10 F60.2/F61.0)

-       mit Störung der Impulskontrolle

-       Depressive Episode, derzeit am ehesten leicht- (bis mittel-)gradig (ICD-10 F32.0/1, IV-Akte120, S. 26).

Sie erachteten zwar mit Blick auf berufliche Massnahmen im engeren Sinne bzw. einer Beschäftigung in geschütztem Rahmen eine intensivierte und reintegrations-orientierte fachpsychiatrisch-psycho-therapeutische Behandlung als notwendig, hielten dabei aber gleichzeitig fest, die Compliancefähigkeit sei krankheitsbedingt beim Versicherten gravierend eingeschränkt (Gutachten, IV-Akte 45, S. 22).

4.3.            Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 16. April 2019 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und impulsiven sowie dissozialen Anteilen (F61.0) bei

-       Status nach unangebrachtem elterlichem Druck und anderen abnormen Erziehungsmerkmalen (Z62.6)

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.4)

-       V.a. Dysthymia (F34 .1).

Weiter stellte er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest (IV-Akte 120, S. 29 f.) und gab an, er erachte beim Versicherten eine engmaschigere Therapie mit sozialpsychiatrischen und verhaltenstherapeutischen Elementen (auch zur Deliktprophylaxe und Prophylaxe von unkontrollierbaren Impulsdurchbrüchen) für angezeigt (Gutachten Dr. C____, IV-Akte 120, S. 31). Dies vor allem, wenn er eine Berufstätigkeit wieder aufnehmen und dort vermehrt Gefahr laufen würde, in Konflikte zu geraten, die therapeutisch aufgefangen werden müssten (Gutachten Dr. C____, IV-Akte 120, S. 32). Dr. C____ stufte den Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig ein, wobei gesichert einige Arbeitsplätze aufgrund der doch ausgeprägten Persönlichkeitsstörung nicht in Frage kämen (Gutachten Dr. C____, IV-Akte 120, S. 32).

4.4.            In der Aktennotiz vom 8. November 2017 vermerkte der RAD-Psychiater Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer sei eine störungsspezifische frequenzadäquate ambulante fachpsychiatrische Behandlung zumutbar (IV-Akte 78). Gestützt auf das Gutachten von Dr. C____ änderte der RAD-Psychiater Dr. D____ seine Ansicht und hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2019 fest, eine Schadenminderungsauflage sei nicht vorzunehmen, weil medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht mehr relevant verbessern könnten (IV-Akte 122, S. 4). Als Vorbereitung für eine Arbeitsaufnahme empfehle er aber eine fachpsychiatrische Behandlung durchaus (a.a.O.).

4.5.            In der Folge fand eine Sitzung des IRRR-Gremiums statt, bestehend aus dem Bereich Integration, dem Bereich Rente, dem Rechtsdienst und dem regionalärztlichen Dienst (RAD), wobei hier nicht der bisher involvierte RAD-Psychiater Dr. D____, sondern der RAD-Psychiater Dr. E____, teilnahm (IV-Akte 125). Dabei entschied das Gremium ausgehend davon, dass das Gutachten von Dr. C____ nicht verwertbar sei, da nicht realistisch und in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass sich die Persönlichkeitsproblematik ohne jegliche Therapie innerhalb von drei Jahren einfach so verbessert haben soll (IV-Akte 125, S. 2). Dem Versicherten sei ab 1. Juni 2014 eine ganze Rente zu gewähren und gestützt auf die Einschätzung im B____-Gutachten vom 18. April 2016 sei ihm mit der Rentenverfügung die Auflage zu machen, sich einer leitliniengerechten integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (IPPB) zu unterziehen (a.a.O.).

4.6.            Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend bezüglich der gesundheitlichen Einschränkung und deren Auswirkung auf das Gutachten der B____ vom 18. April 2016 abgestellt und daraus abgeleitet hat, dass beim Versicherten mit einer leitliniengerechten Behandlung eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (IV-Akte 125, S. 2), obwohl dort die Behandlungscompliance krankheitsbedingt stark angezweifelt und als gravierend eingeschränkt beschrieben wurde (Gutachten, IV-Akte 45, S. 22).

4.7.            Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der IRRR-Sitzung auch über das Gutachten von Dr. C____ hinweggesetzt, welches sie nicht als beweiswertig ansah, und hat insoweit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als nicht nachvollziehbar beurteilt. Sie berief sich vielmehr auf das ältere Gutachten der B____, ohne die krankheitsbedingt sehr fragliche Behandlungscompliance zu diskutieren. Dabei kann auch nicht auf den Bericht von Dr. D____ vom 8. November 2017 (IV-Akte 78) abgestellt werden, welcher damals ohne Rückfragen an die B____ und eigene Untersuchungen von einer intakten Compliancefähigkeit ausging. Dasselbe gilt auch für die Stellungnahme des RAD, Dr. E____, vom 16. Juli 2021 (IV-Akte 164).

4.8.            Es kommt hinzu, dass an der IRRR-Sitzung nicht der RAD-Psychiater Dr. D____, welcher zuletzt die Sinnhaftigkeit einer Schadenminderungsauflage ausdrücklich verneint hatte, sondern stattdessen Dr. E____ teilnahm. Dr. E____ führte selber keine Untersuchung durch. Ausserdem setzte er sich in keiner Weise mit der Aussage von Dr. D____, wonach keine Schadenminderungsauflage möglich sei, auseinander, so dass ein Widerspruch zwischen diesen beiden RAD-ärztlichen Aussagen besteht, der bislang nicht aufgelöst wurde. Dies umso mehr als Dr. D____ seinerseits gestützt auf Dr. C____ gar von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist, dennoch von einer Schadenminderungsauflage abriet. Daran ändert auch nicht, dass Dr. D____ vor dem Gutachten Dr. C____ zu einem früheren Zeitpunkt von einer intakten Compliancefähigkeit ausging. Weitere fachmedizinische Berichte, die sich zur Compliancefähigkeit insbesondere im Zeitpunkt der Renteneinstellung äussern, sind den Akten nicht zu entnehmen.

4.9.            4.9.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht in Bezug auf die Zumutbarkeit insbesondere der Wahrnehmung der Auflage ungenügend abgeklärt hat. Infolgedessen war die Auflage vom 21. August 2019 medizinisch nicht ausreichend untermauert. Insbesondere kann bei einer krankheitsbedingt stark eingeschränkten Compliancefähigkeit nicht von einem Verschulden des Beschwerdeführers somit von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zwei Jahre nach Erlass der Auflage ausgegangen werden. Eine Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist demnach nicht gerechtfertigt.

4.9.2. Im Übrigen ist eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Die B____ hat damals die Therapie mit Blick auf eine berufliche Integration im engeren Sinne bzw. einen geschützten Arbeitsplatz empfohlen und ist damit davon ausgegangen, dass eine Verbesserung auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht erzielt werden kann. Folglich galt nach Stand Gutachten B____ aus dem Jahr 2016, worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützt, die Therapie der Stabilisierung des Gesundheitszustandes und nicht der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.

5.                  

5.1.            Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 7. Oktober 2021 ist aufzuheben. Dies bedeutet, dass die mit Verfügung vom 27. November 2019 zugesprochene ganze Rente rückwirkend ab Leistungseinstellung wieder auszurichten ist, vorbehältlich, dass kein Sistierungsgrund nach Art. 21 Abs. 5 ATSG vorliegt. Dabei ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, die Anordnung von schadenmindernden Massnahmen im vorliegenden Fall für die Zukunft erneut zu prüfen und die notwendigen fachmedizinischen Abklärungen zu treffen, soweit sie dies als angezeigt erachtet.

5.2.            Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

5.3.            Der Beschwerdeführer hat zwar eine Vollmacht von Herrn lic. iur. H____ eingereicht. Diese ist jedoch ausdrücklich auf das Fristerstreckungsgesuch im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV.2022.96) beschränkt. Eine Rechtsschrift hat der Rechtsvertreter keine eingereicht. Eine Parteientschädigung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Oktober 2021 aufgehoben.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.00.

 

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: