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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.97
Verfügung vom 25. August 2022
Polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember
2008 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin holte das psychiatrische Gutachten der C____ des [...]spitals
[...] (nachfolgend C____) vom 10. Juni 2009 ein (Gutachten, IV-Akte 22;
Rückfrage vom 05.05.2010, IV-Akte 46) und sprach dem Beschwerdeführer nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. August 2010 bei einem
Invaliditätsgrad von 53% ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von 72% ab dem 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte
48). Mit Mitteilung vom 16. Mai 2013 wurde die Rente unverändert bestätigt
(IV-Akte 56).
Im Jahr 2019 holte die Beschwerdegegnerin im Zuge einer von
Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (IV-Akte 64) den Verlaufsbericht von
Dr. D____, FMH Innere Medizin, Delegierte Psychotherapie, und M.Sc. E____,
delegierte Psychologin, vom 18. November 2019 ein (IV-Akte 71). Vom 20. November
2019 bis 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer stationär in den F____
(nachfolgend F____) behandelt (Austrittsbericht vom 06.12.2020, IV-Akte 75). In
der Folge empfahl der RAD-Arzt Dr. G____ ein polydisziplinäres Gutachten mit
den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und
Neuropsychologie (IV-Akte 84), woraufhin die Beschwerdegegnerin ein solches bei
der H____ AG in Auftrag gab. Die Gutachter erstatteten das Gutachten am 24.
Januar 2022 (IV-Akte 115). Dazu nahm der RAD-Psychiater Dr. I____ Stellung
(IV-Akte 118). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. April 2022 in Aussicht, die
Invalidenrente aufgrund eines wesentlich gebesserten Gesundheitszustandes und
einem neu errechneten Invaliditätsgrades von 17% aufzuheben (IV-Akte 123).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akten 127 und 129). Nachdem der
RAD-Psychiater Dr. I____ am 11. August 2022 erneut Stellung genommen hatte (IV-Akte
136), erliess die Beschwerdegegnerin am 25. August 2022 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hob die Rente per Ende September 2022 auf (IV-Akte 138).
II.
Mit Beschwerde vom 26. September 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2022 aufzuheben.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer weiter eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter
die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und dem allfälligen Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die
mit der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.
Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 6. Februar 2023 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass gewährt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. März 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hob in der angefochtenen Verfügung vom 25.
August 2022 die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente
infolge einer gesundheitlichen Verbesserung per Ende September 2022 auf. Sie
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten
der H____ AG vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 115).
2.2.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich beim Gutachten der
H____ AG lediglich um eine abweichende medizinische Einschätzung eines im
Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Aufhebung der ganzen Rente zu
Recht erfolgt ist.
3.
3.1.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V
9, 10 f. E. 2.3).
3.2.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4).
3.3.
3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;
BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1.
Nachfolgend gilt es die Verhältnisse, die der rentenzusprechenden
Verfügung vom 18. August 2010 zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu
vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 25. August 2022 vorlag.
4.2.
Das C____-Gutachten vom 10. Juni 2009 (auf welchem die Verfügung vom
18. August 2010 basiert) attestierte dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine generalisierte Angststörung
(ICD-10 F41.1, IV-Akte 22, S. 6). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde
eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen, diagnostiziert (ICD-10 F42.1,
a.a.O.). Die Restarbeitsfähigkeit wurde auf 30% festgelegt (IV-Akte 22, S. 7)
und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem verminderten Antrieb,
gesteigerter Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie
mit einer psychomotorischen Hemmung begründet. An dieser Einschätzung hielten
die Gutachter auf Rückfrage mit Stellungnahme vom 5. Mai 2010 fest (IV-Akte 46).
4.3.
Demgegenüber diagnostizieren die Gutachter der H____ AG im Gutachten
vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 115) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichtgradig (ICD-10 F33.0) sowie eine generalisierte Angststörung (IV-Akte
115, S. 6). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten
die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G 43.0), Balbuties
(ICD-10 F98.5), angeborene Beta-Thalassämia minor (ICD-10 D56.1), Juckreiz
unkl. Aetiologie (ICD-10 L29.9), einen chronischen Nikotinabusus, kumulativ ca.
15-20 pack years (ICD-10 F17.9), St.n. VATS bei Hamartom des rechten apikalen
Lungenmittellappens (Segment 5) 12/2003, St.n. Ureterolithiasis im rechten
Ureterostium 11/2015 (Urolith-CT 8.11.2015: Urolithiasis im rechten Ureterostium,
mit Harnstau Grad II), St.n. Exzision eines Atheroms über dem rechten Trochanter
major am 11.12.2007 sowie St.n. Appendektomie 2004 (IV-Akte 115, S. 6). Die
Gutachter erachteten den Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht in der
bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ab November 2019 zu
70% arbeitsfähig, wobei keine Minderung der zeitlichen Präsenz, jedoch eine
Leistungsminderung von 30% bestehe (IV-Akte 115, S. 7, 8 und 9). Das Profil
einer leidensangepassten Tätigkeit umschrieben sie als eine Betätigung ohne
erhöhte Anforderungen an die emotionale oder körperliche Belastbarkeit, mit
wenig Kundenkontakt und Mitarbeiterfluktuation, insgesamt ohne erhöhte verbal-kommunikative
Anforderungen, ohne Führungsaufgaben, dafür aber mit der Möglichkeit zu
verlängerten Pausen (IV-Akte 115, S. 8). Die Tätigkeit sollte wenig
stressbelastende, einfach strukturierte Arbeitsabläufe enthalten, die keine
eigene Entscheidungsnotwendigkeit erfordern und die ohne enges Zeitlimit
abgearbeitet werden können (a.a.O.).
4.4.
Zur Begründung führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit
bestimme sich aufgrund der psychiatrischen Leiden. Auf neurologischem und
allgemein-internistischem Gebiet würden keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit vorliegen (a.a.O.). Unter den fallspezifischen Fragen führten
die Gutachter hinsichtlich des Verlaufs aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit im
Vergleich zum Vorgutachten, welches der Verfügung vom 18. August 2010 zugrunde
lag, verbessert habe. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der nur noch
leichtgradigen depressiven Symptomatik (a.a.O.), wohingegen im Vorgutachten
noch eine schwere depressive Symptomatik vorgelegen habe, was retrospektiv eine
höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (a.a.O.). Hinweise für
eine Zwangsstörung hätten sich (aktuell) überhaupt nicht abgrenzen lassen,
weshalb diese Diagnose entfalle. Auch gäbe es unter Berücksichtigung der ICD-10
Diagnosekriterien keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine stärkere
Akzentuierung der Persönlichkeit (a.a.O.).
4.5.
Der RAD-Psychiater Dr. I____ hielt in seiner Stellungnahme zum
Gutachten vom 7. März 2022 fest, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands
aufgrund der nachgewiesenen Verbesserung der Affektivität ausgewiesen sei
(IV-Akte 118, S. 5). Die generalisierte Angststörung sei bei derzeitigen
Belastungsprofil nicht von quantitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Übrigen spreche der Behandlungsverlauf seit 2010 gegen eine schwere
depressive Störung oder eine andere schwere psychische Störung (a.a.O.).
Stationäre Behandlungen seien bis auf eine einmalige Krisenintervention 2019
nicht durchgeführt worden. Zudem müsse bei nicht überprüfbarer
Medikamentencompliance von nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen ausgegangen
werden. Eine Auswirkung der vorliegenden psychischen Störungen auf alle
Lebensbereichen liege nicht vor. Das Familienleben gestalte sich strukturiert
und die versicherte Person fahre Auto (a.a.O.). Die ambulante Therapie werde
nur lose durchgeführt. Termine nach dem Sommer 2021 seien nach Angaben der
Behandler durch die versicherte Person mehrheitlich abgesagt worden. Ein
ausgewiesener Leidensdruck sei daher nicht nachvollziehbar. Aufgrund der
neuropsychologisch festgestellten Simulation kognitiver Defizite sei bezüglich
anderer vorgebrachter Symptome die Symptomvalidität im Übrigen kritisch zu
hinterfragen (a.a.O.). An dieser Einschätzung hielt der RAD-Psychiater Dr. I____
in seiner Stellungnahme vom 11. August 2022 fest und führte aus, dass die
versicherte Person durch fehlende Mitwirkung das Feststellen des tatsächlichen
Ausmasses ihres Leistungs- und Aktivitäten-Niveaus sowie die Beurteilung der
Ausschöpfung von therapeutischen Möglichkeiten verhindere, wobei gleichzeitig
Hinweise auf eine übertriebene Beschwerdeschilderung vorliegen würden (IV-Akte
136, S. 4).
4.6.
4.6.1. Auf die umfangreichen und schlüssigen Beurteilungen der
Gutachter kann vorliegend abgestellt werden. Sie sind in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie
sind zudem vorliegend insbesondere deswegen überzeugend, da die Gutachter zu
den einzelnen Diagnosen im Vorgutachten Stellung bezogen und dabei ausdrücklich
festhielten, dass eine Verbesserung vorliege, da im Zeitpunkt der Begutachtung
nur eine leichtgradige depressive Symptomatik vorgelegen habe (IV-Akte 115, S.
9).
4.6.2. Des Weiteren liessen die Gutachter der H____ AG aufgrund der
fehlenden Hinweise die bisherige Zwangsstörung fallen (der Beschwerdeführer
konnte sich an ein etwaiges Leiden aus diesem Bereich überhaupt nicht mehr erinnern,
vgl. IV-Akte 115, S. 5, 8, 36 und S. 37) und hielten fest, dass keine Persönlichkeitsstörung
oder stärkere Akzentuierung der Persönlichkeit bestehe (IV-Akte 15, S. 8). Entsprechend
wird im Gutachten vermerkt, dass sich anlässlich der neuropsychologischen
Testung das Bild einer Beschwerdebetonung im Sinne einer Simulation ergeben
habe (IV-Akte 115, S. 5, 19 und 38).
4.7.
Schliesslich würdigten die Gutachter sämtliche vorhandenen
Unterlagen und berücksichtigten sowohl den bisherigen Behandlungsverlauf als
auch die Standardindikatoren, sodass an den getroffenen Feststellungen keine
Zweifel bestehen.
5.
5.1.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere
Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
5.2.
5.2.1. Zunächst kann der Ansicht des Beschwerdeführers, die
wesentliche Besserung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht sei im
Vergleich zum Vorgutachten mangelhaft begründet (da ohne Darlegung der tatsächlichen
Besserung der funktionellen Einschränkung; vgl. Beschwerde, Rz. 16), nicht
gefolgt werden. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass die Ergebnisse
der durchgeführten neuropsychologischen Testung hochauffällig resp. im Rahmen
der Zufallswahrscheinlichkeit waren, d.h. unter der Schwelle für reines Raten.
Nach mathematischer Wahrscheinlichkeitsrechnung konnte mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit von 99% eine gezielte Antwortmanipulation
(gezielt falsche Antwort bei Kenntnis der richtigen Antworten) bewiesen werden (IV-Akte
115, S. 7, 21, 49 und 50). Eingebettete Indices und das Testprofil hätten
ebenfalls auf unplausible Symptomproduktion hingewiesen. Schon bei einfachsten
Aufgaben habe der Versicherte extrem langsam und fehlerhaft gearbeitet. Mit dem
vorgeführten kognitiven Niveau wären eine eigenständige Lebensführung und die
Teilnahme als Fahrer eines Personenwagens am Kraftverkehr nicht möglich
(IV-Akte 115, S. 21).
5.2.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte
anlässlich der Begutachtung Anfang Dezember 2021 angab, zu keiner
Erwerbstätigkeit mehr fähig zu sein, wobei er gemäss Bericht des Amts für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu diesem Zeitpunkt bereits als [...] Fahrer tätig
gewesen war (IV-Akte 119 und 120). Dabei hat der Beschwerdeführer aber
nachweislich nicht nur am Strassenverkehr teilgenommen, sondern sogar als [...]kurier
gearbeitet (IV-Akte 119 und 120), was ihm offensichtlich ohne weiteres möglich war.
Bereits aufgrund dieser tatsächlichen Besserung der funktionellen
Einschränkungen ist eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausgewiesen. Ausserdem ist mit dem Vorliegen einer Arbeitstätigkeit als
Kurierfahrer, welche erhöhte Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit
mit sich bringt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz.
19), nicht von Konzentrationsstörungen in einem relevanten Ausmass auszugehen.
5.2.3. Im Übrigen waren die vom Versicherten vorgebrachten neurologischen
Leiden anlässlich der körperlichen Untersuchung nur teilweise konsistent und
nachvollziehbar. So hielt der neurologische Gutachter fest, der Versicherte
habe bei der körperlichen Untersuchung eine Ataxie leichter Ausprägung (keine
relevante Sturzneigung) in Verbindung mit willentlich intendiertem Arm- und
Händetremor demonstriert. Da der Tremor sonst nicht festzustellen gewesen sei
und auch sonst keine Einschränkungen im Alltag dargestellt worden seien, müsse
von einer Beschwerdeverdeutlichung ausgegangen werden (IV-Akte 115, S. 21).
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass eine
rezidivierende depressive Störung naturgemäss in Phasen verschiedener
depressiver Ausprägung verlaufe resp. sich in der Schwere jeweils abwechsle
(Beschwerde, Rz. 15). Da Dr. D____ am 18. November 2019 und damit kurz vor dem
Eintritt in die F____ eine schwere depressive Episode attestiert und im
Austrittsbericht der F____ eine mittelschwere depressive Episode bescheinigt
worden sei, sei das Vorliegen einer lediglich leichten depressiven Episode
vorliegend nicht erstellt (a.a.O.).
5.3.2. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die rezidivierende depressive
Störung sowie die Angststörung im Rahmen einer 30% Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von den Gutachtern ausreichend berücksichtigt wurden (IV-Akte 115, S. 42). Eine
weitergehende Einschränkung rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht resp.
müsste streng genommen aufgrund des Vorliegen von Ausschlussgründen d.h.
mangels eines versicherten Gesundheitsschadens gänzlich verneint werden (vgl.
dazu BGE 140 V 193 E. 3.3). Zudem erscheint eine schwere depressive Episode
über einen so langen Zeitraum vor dem Hintergrund der fehlenden stationären
Behandlung (mit Ausnahme einer einmaligen, einwöchigen Hospitalisation in den F____)
als nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass die Gutachter vermerkten, mit der neurologischen Untersuchung
hätten authentische kognitive Störungen im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen
nicht ausgeschlossen werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei es ein
Missverständnis, dass er sich mit Freunden treffen würde (Beschwerde, Ziff.
21). Vielmehr lebe er zurückgezogen und die Situation sei in sozialer Hinsicht
vergleichbar mit derjenigen, welche im C____-Gutachten beschrieben worden sei
(a.a.O.). Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Aussage
missverständlich sein soll. Vielmehr lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass
der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete, er
würde sich am Wochenende mit Freunden treffen und zum Beispiel in den Park gehen.
Zusätzlich beschrieb er dem Gutachter Aktivitäten mit seinen Kindern und seiner
Frau sowie den Umstand, dass er im Sommer 2021 mit seiner Familie für vier
Wochen in der [...] gewesen sei (IV-Akte 115, S. 34). Insgesamt erscheinen der
im Gutachten der H____ AG im Jahr 2022 festgehaltene Tagesablauf und die
sozialen Aktivitäten als strukturierter und vielfältiger als diejenigen, die
noch 2009 wie im Gutachten der C____ beschrieben worden sind (vgl.
RAD-Stellungnahme, IV-Akte 136, S. 4). Daher ist mit den Gutachtern davon
auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein entsprechendes Aktivitätsniveau vorliegt
und sich die Lebenssituation in sozialer Hinsicht gegenüber entgegen den
Ausführungen im -Gutachtens deutlich verbessert hat.
5.5.
Das gleiche gilt für die Problematik der Suizidalität. Der
Beschwerdeführer bringt vor, mit der fehlenden aktuellen Suizidalität könne
keine Verbesserung begründet werden, da eine aktuelle Suizidabsicht auch im
Zeitpunkt des Gutachtens der C____ nicht vorgelegen habe (Beschwerde, Rz. 20).
Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung
bei der C____ wiederkehrende Gedanken an den Tod und Suizidversuche angab
(IV-Akte 22, S. 3, 4 und 6). Davon distanzierte sich der Beschwerdeführer
anlässlich der Untersuchung bei der H____ AG und gab an, dass ein Suizid wegen
seiner Kinder und seiner Frau nicht in Frage komme (IV-Akte 115, S. 38). Damit
liegt auch diesbezüglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor.
5.6.
Insoweit als der Beschwerdeführer geltend macht, dass er keine
Einsicht in die Dokumente des AWA betreffend Schwarzarbeit habe (vgl. Replik,
Rz. 6), so ist festzustellen, dass sich die beiden von ihm selbst
unterzeichneten Dokumente bereits in den vorliegendem IV-Akten befinden (vgl.
IV-Akte 119 und 120), worauf verwiesen werden kann.
5.7.
Im Ergebnis liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustands vor, in
Form einer geänderten Diagnose (rezidivierende depressive Episode), einem Wegfall
einer Diagnose (Zwangsstörung) sowie einer offensichtlichen Verbesserung der
tatsächlichen Umstände resp. Einschränkungen. Daher hat die Beschwerdegegnerin den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Aufgrund dessen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende
Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist seinem Vertreter entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art.
61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen
Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei
dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren
reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: