Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.97

Verfügung vom 25. August 2022

Polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember 2008 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte das psychiatrische Gutachten der C____ des [...]spitals [...] (nachfolgend C____) vom 10. Juni 2009 ein (Gutachten, IV-Akte 22; Rückfrage vom 05.05.2010, IV-Akte 46) und sprach dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 53% ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 72% ab dem 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 48). Mit Mitteilung vom 16. Mai 2013 wurde die Rente unverändert bestätigt (IV-Akte 56).

Im Jahr 2019 holte die Beschwerdegegnerin im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (IV-Akte 64) den Verlaufsbericht von Dr. D____, FMH Innere Medizin, Delegierte Psychotherapie, und M.Sc. E____, delegierte Psychologin, vom 18. November 2019 ein (IV-Akte 71). Vom 20. November 2019 bis 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer stationär in den F____ (nachfolgend F____) behandelt (Austrittsbericht vom 06.12.2020, IV-Akte 75). In der Folge empfahl der RAD-Arzt Dr. G____ ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie (IV-Akte 84), woraufhin die Beschwerdegegnerin ein solches bei der H____ AG in Auftrag gab. Die Gutachter erstatteten das Gutachten am 24. Januar 2022 (IV-Akte 115). Dazu nahm der RAD-Psychiater Dr. I____ Stellung (IV-Akte 118). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. April 2022 in Aussicht, die Invalidenrente aufgrund eines wesentlich gebesserten Gesundheitszustandes und einem neu errechneten Invaliditätsgrades von 17% aufzuheben (IV-Akte 123). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akten 127 und 129). Nachdem der RAD-Psychiater Dr. I____ am 11. August 2022 erneut Stellung genommen hatte (IV-Akte 136), erliess die Beschwerdegegnerin am 25. August 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hob die Rente per Ende September 2022 auf (IV-Akte 138).

II.       

Mit Beschwerde vom 26. September 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2022 aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer weiter eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und dem allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die mit der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom 6. Februar 2023 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. März 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hob in der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2022 die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente infolge einer gesundheitlichen Verbesserung per Ende September 2022 auf. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der H____ AG vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 115).

2.2.          Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich beim Gutachten der H____ AG lediglich um eine abweichende medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Aufhebung der ganzen Rente zu Recht erfolgt ist.

3.                

3.1.          Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.          3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.                

4.1.          Nachfolgend gilt es die Verhältnisse, die der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. August 2010 zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. August 2022 vorlag.

4.2.          Das C____-Gutachten vom 10. Juni 2009 (auf welchem die Verfügung vom 18. August 2010 basiert) attestierte dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1, IV-Akte 22, S. 6). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen, diagnostiziert (ICD-10 F42.1, a.a.O.). Die Restarbeitsfähigkeit wurde auf 30% festgelegt (IV-Akte 22, S. 7) und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem verminderten Antrieb, gesteigerter Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie mit einer psychomotorischen Hemmung begründet. An dieser Einschätzung hielten die Gutachter auf Rückfrage mit Stellungnahme vom 5. Mai 2010 fest (IV-Akte 46).

4.3.          Demgegenüber diagnostizieren die Gutachter der H____ AG im Gutachten vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 115) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0) sowie eine generalisierte Angststörung (IV-Akte 115, S. 6). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G 43.0), Balbuties (ICD-10 F98.5), angeborene Beta-Thalassämia minor (ICD-10 D56.1), Juckreiz unkl. Aetiologie (ICD-10 L29.9), einen chronischen Nikotinabusus, kumulativ ca. 15-20 pack years (ICD-10 F17.9), St.n. VATS bei Hamartom des rechten apikalen Lungenmittellappens (Segment 5) 12/2003, St.n. Ureterolithiasis im rechten Ureterostium 11/2015 (Urolith-CT 8.11.2015: Urolithiasis im rechten Ureterostium, mit Harnstau Grad II), St.n. Exzision eines Atheroms über dem rechten Trochanter major am 11.12.2007 sowie St.n. Appendektomie 2004 (IV-Akte 115, S. 6). Die Gutachter erachteten den Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ab November 2019 zu 70% arbeitsfähig, wobei keine Minderung der zeitlichen Präsenz, jedoch eine Leistungsminderung von 30% bestehe (IV-Akte 115, S. 7, 8 und 9). Das Profil einer leidensangepassten Tätigkeit umschrieben sie als eine Betätigung ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale oder körperliche Belastbarkeit, mit wenig Kundenkontakt und Mitarbeiterfluktuation, insgesamt ohne erhöhte verbal-kommunikative Anforderungen, ohne Führungsaufgaben, dafür aber mit der Möglichkeit zu verlängerten Pausen (IV-Akte 115, S. 8). Die Tätigkeit sollte wenig stressbelastende, einfach strukturierte Arbeitsabläufe enthalten, die keine eigene Entscheidungsnotwendigkeit erfordern und die ohne enges Zeitlimit abgearbeitet werden können (a.a.O.).

4.4.          Zur Begründung führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit bestimme sich aufgrund der psychiatrischen Leiden. Auf neurologischem und allgemein-internistischem Gebiet würden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen (a.a.O.). Unter den fallspezifischen Fragen führten die Gutachter hinsichtlich des Verlaufs aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Vorgutachten, welches der Verfügung vom 18. August 2010 zugrunde lag, verbessert habe. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der nur noch leichtgradigen depressiven Symptomatik (a.a.O.), wohingegen im Vorgutachten noch eine schwere depressive Symptomatik vorgelegen habe, was retrospektiv eine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (a.a.O.). Hinweise für eine Zwangsstörung hätten sich (aktuell) überhaupt nicht abgrenzen lassen, weshalb diese Diagnose entfalle. Auch gäbe es unter Berücksichtigung der ICD-10 Diagnosekriterien keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine stärkere Akzentuierung der Persönlichkeit (a.a.O.).

4.5.          Der RAD-Psychiater Dr. I____ hielt in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 7. März 2022 fest, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands aufgrund der nachgewiesenen Verbesserung der Affektivität ausgewiesen sei (IV-Akte 118, S. 5). Die generalisierte Angststörung sei bei derzeitigen Belastungsprofil nicht von quantitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen spreche der Behandlungsverlauf seit 2010 gegen eine schwere depressive Störung oder eine andere schwere psychische Störung (a.a.O.). Stationäre Behandlungen seien bis auf eine einmalige Krisenintervention 2019 nicht durchgeführt worden. Zudem müsse bei nicht überprüfbarer Medikamentencompliance von nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen ausgegangen werden. Eine Auswirkung der vorliegenden psychischen Störungen auf alle Lebensbereichen liege nicht vor. Das Familienleben gestalte sich strukturiert und die versicherte Person fahre Auto (a.a.O.). Die ambulante Therapie werde nur lose durchgeführt. Termine nach dem Sommer 2021 seien nach Angaben der Behandler durch die versicherte Person mehrheitlich abgesagt worden. Ein ausgewiesener Leidensdruck sei daher nicht nachvollziehbar. Aufgrund der neuropsychologisch festgestellten Simulation kognitiver Defizite sei bezüglich anderer vorgebrachter Symptome die Symptomvalidität im Übrigen kritisch zu hinterfragen (a.a.O.). An dieser Einschätzung hielt der RAD-Psychiater Dr. I____ in seiner Stellungnahme vom 11. August 2022 fest und führte aus, dass die versicherte Person durch fehlende Mitwirkung das Feststellen des tatsächlichen Ausmasses ihres Leistungs- und Aktivitäten-Niveaus sowie die Beurteilung der Ausschöpfung von therapeutischen Möglichkeiten verhindere, wobei gleichzeitig Hinweise auf eine übertriebene Beschwerdeschilderung vorliegen würden (IV-Akte 136, S. 4).

4.6.          4.6.1. Auf die umfangreichen und schlüssigen Beurteilungen der Gutachter kann vorliegend abgestellt werden. Sie sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie sind zudem vorliegend insbesondere deswegen überzeugend, da die Gutachter zu den einzelnen Diagnosen im Vorgutachten Stellung bezogen und dabei ausdrücklich festhielten, dass eine Verbesserung vorliege, da im Zeitpunkt der Begutachtung nur eine leichtgradige depressive Symptomatik vorgelegen habe (IV-Akte 115, S. 9).

4.6.2. Des Weiteren liessen die Gutachter der H____ AG aufgrund der fehlenden Hinweise die bisherige Zwangsstörung fallen (der Beschwerdeführer konnte sich an ein etwaiges Leiden aus diesem Bereich überhaupt nicht mehr erinnern, vgl. IV-Akte 115, S. 5, 8, 36 und S. 37) und hielten fest, dass keine Persönlichkeitsstörung oder stärkere Akzentuierung der Persönlichkeit bestehe (IV-Akte 15, S. 8). Entsprechend wird im Gutachten vermerkt, dass sich anlässlich der neuropsychologischen Testung das Bild einer Beschwerdebetonung im Sinne einer Simulation ergeben habe (IV-Akte 115, S. 5, 19 und 38).

4.7.          Schliesslich würdigten die Gutachter sämtliche vorhandenen Unterlagen und berücksichtigten sowohl den bisherigen Behandlungsverlauf als auch die Standardindikatoren, sodass an den getroffenen Feststellungen keine Zweifel bestehen.

5.                

5.1.          Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

5.2.          5.2.1. Zunächst kann der Ansicht des Beschwerdeführers, die wesentliche Besserung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht sei im Vergleich zum Vorgutachten mangelhaft begründet (da ohne Darlegung der tatsächlichen Besserung der funktionellen Einschränkung; vgl. Beschwerde, Rz. 16), nicht gefolgt werden. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass die Ergebnisse der durchgeführten neuropsychologischen Testung hochauffällig resp. im Rahmen der Zufallswahrscheinlichkeit waren, d.h. unter der Schwelle für reines Raten. Nach mathematischer Wahrscheinlichkeitsrechnung konnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von 99% eine gezielte Antwortmanipulation (gezielt falsche Antwort bei Kenntnis der richtigen Antworten) bewiesen werden (IV-Akte 115, S. 7, 21, 49 und 50). Eingebettete Indices und das Testprofil hätten ebenfalls auf unplausible Symptomproduktion hingewiesen. Schon bei einfachsten Aufgaben habe der Versicherte extrem langsam und fehlerhaft gearbeitet. Mit dem vorgeführten kognitiven Niveau wären eine eigenständige Lebensführung und die Teilnahme als Fahrer eines Personenwagens am Kraftverkehr nicht möglich (IV-Akte 115, S. 21).

5.2.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte anlässlich der Begutachtung Anfang Dezember 2021 angab, zu keiner Erwerbstätigkeit mehr fähig zu sein, wobei er gemäss Bericht des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu diesem Zeitpunkt bereits als [...] Fahrer tätig gewesen war (IV-Akte 119 und 120). Dabei hat der Beschwerdeführer aber nachweislich nicht nur am Strassenverkehr teilgenommen, sondern sogar als [...]kurier gearbeitet (IV-Akte 119 und 120), was ihm offensichtlich ohne weiteres möglich war. Bereits aufgrund dieser tatsächlichen Besserung der funktionellen Einschränkungen ist eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ausserdem ist mit dem Vorliegen einer Arbeitstätigkeit als Kurierfahrer, welche erhöhte Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit mit sich bringt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 19), nicht von Konzentrationsstörungen in einem relevanten Ausmass auszugehen.

5.2.3. Im Übrigen waren die vom Versicherten vorgebrachten neurologischen Leiden anlässlich der körperlichen Untersuchung nur teilweise konsistent und nachvollziehbar. So hielt der neurologische Gutachter fest, der Versicherte habe bei der körperlichen Untersuchung eine Ataxie leichter Ausprägung (keine relevante Sturzneigung) in Verbindung mit willentlich intendiertem Arm- und Händetremor demonstriert. Da der Tremor sonst nicht festzustellen gewesen sei und auch sonst keine Einschränkungen im Alltag dargestellt worden seien, müsse von einer Beschwerdeverdeutlichung ausgegangen werden (IV-Akte 115, S. 21).

5.3.          5.3.1. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass eine rezidivierende depressive Störung naturgemäss in Phasen verschiedener depressiver Ausprägung verlaufe resp. sich in der Schwere jeweils abwechsle (Beschwerde, Rz. 15). Da Dr. D____ am 18. November 2019 und damit kurz vor dem Eintritt in die F____ eine schwere depressive Episode attestiert und im Austrittsbericht der F____ eine mittelschwere depressive Episode bescheinigt worden sei, sei das Vorliegen einer lediglich leichten depressiven Episode vorliegend nicht erstellt (a.a.O.).

5.3.2. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die rezidivierende depressive Störung sowie die Angststörung im Rahmen einer 30% Einschränkung der Leistungsfähigkeit von den Gutachtern ausreichend berücksichtigt wurden (IV-Akte 115, S. 42). Eine weitergehende Einschränkung rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht resp. müsste streng genommen aufgrund des Vorliegen von Ausschlussgründen d.h. mangels eines versicherten Gesundheitsschadens gänzlich verneint werden (vgl. dazu BGE 140 V 193 E. 3.3). Zudem erscheint eine schwere depressive Episode über einen so langen Zeitraum vor dem Hintergrund der fehlenden stationären Behandlung (mit Ausnahme einer einmaligen, einwöchigen Hospitalisation in den F____) als nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Gutachter vermerkten, mit der neurologischen Untersuchung hätten authentische kognitive Störungen im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen nicht ausgeschlossen werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.4.          Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei es ein Missverständnis, dass er sich mit Freunden treffen würde (Beschwerde, Ziff. 21). Vielmehr lebe er zurückgezogen und die Situation sei in sozialer Hinsicht vergleichbar mit derjenigen, welche im C____-Gutachten beschrieben worden sei (a.a.O.). Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Aussage missverständlich sein soll. Vielmehr lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete, er würde sich am Wochenende mit Freunden treffen und zum Beispiel in den Park gehen. Zusätzlich beschrieb er dem Gutachter Aktivitäten mit seinen Kindern und seiner Frau sowie den Umstand, dass er im Sommer 2021 mit seiner Familie für vier Wochen in der [...] gewesen sei (IV-Akte 115, S. 34). Insgesamt erscheinen der im Gutachten der H____ AG im Jahr 2022 festgehaltene Tagesablauf und die sozialen Aktivitäten als strukturierter und vielfältiger als diejenigen, die noch 2009 wie im Gutachten der C____ beschrieben worden sind (vgl. RAD-Stellungnahme, IV-Akte 136, S. 4). Daher ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein entsprechendes Aktivitätsniveau vorliegt und sich die Lebenssituation in sozialer Hinsicht gegenüber entgegen den Ausführungen im -Gutachtens deutlich verbessert hat.

5.5.          Das gleiche gilt für die Problematik der Suizidalität. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der fehlenden aktuellen Suizidalität könne keine Verbesserung begründet werden, da eine aktuelle Suizidabsicht auch im Zeitpunkt des Gutachtens der C____ nicht vorgelegen habe (Beschwerde, Rz. 20). Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei der C____ wiederkehrende Gedanken an den Tod und Suizidversuche angab (IV-Akte 22, S. 3, 4 und 6). Davon distanzierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung bei der H____ AG und gab an, dass ein Suizid wegen seiner Kinder und seiner Frau nicht in Frage komme (IV-Akte 115, S. 38). Damit liegt auch diesbezüglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor.

5.6.          Insoweit als der Beschwerdeführer geltend macht, dass er keine Einsicht in die Dokumente des AWA betreffend Schwarzarbeit habe (vgl. Replik, Rz. 6), so ist festzustellen, dass sich die beiden von ihm selbst unterzeichneten Dokumente bereits in den vorliegendem IV-Akten befinden (vgl. IV-Akte 119 und 120), worauf verwiesen werden kann.

5.7.          Im Ergebnis liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustands vor, in Form einer geänderten Diagnose (rezidivierende depressive Episode), einem Wegfall einer Diagnose (Zwangsstörung) sowie einer offensichtlichen Verbesserung der tatsächlichen Umstände resp. Einschränkungen. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben.

6.                

6.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Aufgrund dessen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: