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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
April 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.98
Verfügung vom 5. September 2022
Rentenrevision; wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustands; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 15. Mai 2008
bis 31. Mai 2010 als interner Mitarbeiter/Student in einem Teilzeitverhältnis
bei der Firma C____ AG, Basel, angestellt (IV-Akte 9, S. 3). Im Oktober 2009 meldete
er sich wegen einer lumbalen Rückenproblematik (Bandscheibenvorfall) bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 4, S. 10). Nach einer
rheumatologisch-psychiatrischen Untersuchung vom 5. Juli 2012 (IV-Akte 22, S.
283) wurde ihm mit Verfügung vom 14. März 2013 rückwirkend ab 1. April 2010
eine ganze Rente zugesprochen (IV-Akte 22, S. 314).
Im Zuge einer im Januar 2015 eingeleiteten Rentenrevision wurde
der Beschwerdeführer erneut rheumatologisch-psychiatrisch begutachtet
(Gutachten Dr. D____ vom 15.07.2015, IV-Akte 36; Gutachten Dr. E____ vom
05.08.2015, IV-Akte 37). Gestützt darauf wurde ihm mit Mitteilung vom 13.
August 2015 der Rentenanspruch unverändert bestätigt (IV-Akte 40).
Anlässlich einer zweiten Rentenrevision im Oktober 2018 fand eine
Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____ (Gutachten vom 07.05.2020, IV-Akte 77) und Dr.
D____ statt (Gutachten vom 11.06.2020, IV-Akte 78). Mit Vorbescheid vom 10.
Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die
bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen (IV-Akte 85). Nachdem der
Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben und verschiedene neue medizinische
Berichte eingereicht hatte (IV-Akten 95, 97, 100), schloss die
Beschwerdegegnerin das Vorbescheidverfahren ab und gab eine Verlaufsbegutachtung
bei Dr. E____ (Gutachten vom 15.03.2022, IV-Akte 146) und Dr. D____ in Auftrag
(Gutachten vom 29.03.2022, IV-Akte 149).
In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit einem neuen Vorbescheid vom 5. April 2020 die Herabsetzung
der ganzen Rente auf eine halbe Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von
57% in Aussicht (IV-Akte 152). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen erneut
Einwand erhoben und die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom
22. Juni 2022 (IV-Akte 165) eingereicht hatte, holte die Beschwerdegegnerin bei
den Gutachtern die Ergänzungsberichte vom 25. Juli 2022 (IV-Akte 172) und 27.
Juli 2022 (IV-Akte 170) ein. Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD, IV-Akte 176) äusserte sich der Beschwerdeführer (IV-Akte 178).
Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD (IV-Akte 184) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. September 2022 am Vorbescheid fest
(IV-Akte 182).
II.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 5. September 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und
ihm über den Verfügungszeitpunkt hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2.
Unter o/e-Kostenfolgen
(inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer für
den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung für die
Gerichtskosten und die Parteikosten mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu
bewilligen sei.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer folgende Unterlagen
ein: das Arztzeugnis von Dr. F____ vom 29. September 2022 (Beschwerdebeilage/BB
3), die Berichte von Dr. G____ vom 22. August 2022 und vom 7. September 2022
(BB 4 und 5), den Bericht von Dr. H____ vom 14. September 2022 (BB 6) und das
E-Mail des [...]spitals I____ vom 22. September 2022 sowie die Verfügung der
Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 31. Dezember 2021 (BB 8).
Die Beschwerdegegnerin holt die RAD-Stellungnahme des
Allgemeinarztes Dr. J____ vom 11. November 2022 (IV-Akte 189) sowie die
Einschätzung des RAD-Arztes Dr. K____, Facharzt für Orthopädie sowie
Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 21. November 2022 (IV-Akte 191)
ein und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 10. Februar 2023 resp.
Duplik vom 8. März 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2023 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch B____,
Advokat, bewilligt.
IV.
Am 25. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin reduzierte in der angefochtenen Verfügung die
bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente. Dabei stützte sie sich in
medizinischer Hinsicht auf die Einschätzungen der Gutachter Dr. E____ und Dr. D____
ab, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten
Abzug von 10%, woraus ein Invaliditätsgrad von 57% und damit ein Anspruch auf
eine halbe Rente resultierte.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sich
sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe und bringt vor, die Einschätzungen
der Gutachter seien nicht beweiskräftig.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Da der Beschwerdeführer zuletzt im
Jahr 2015 im Rahmen des damaligen Revisionsverfahrens durch Dr. D____ und Dr. F____
gutachterlich untersucht wurde, ist im vorliegenden Revisionsverfahren der
Sachverhalt im damaligen Zeitpunkt (Mitteilung vom 12.08.2015, IV-Akte 40) mit
dem Sachverhalt im Zeitpunkt der nun angefochtenen Verfügung vom 5. September
2022 (IV-Akte 182) zu vergleichen.
3.
3.1.
3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E.
3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum
31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen
ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der
Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V
354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5.
September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai
2022 E. 2.2.2).
3.2.
3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum
31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.
b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
3.3.
3.3.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer
ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69%
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.4.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E.
2.1).
3.5.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021
anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren
Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte
ändert (a.) oder auf 100% erhöht (b.).
3.6.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden
Fall bildet daher die Mitteilung vom 13. August 2015 (IV-Akte 40), welche auf
dem Gutachten Dr. D____ vom 15. Juli 2015 (IV-Akte 36) und dem Gutachten Dr. E____
vom 5. August 2015 (IV-Akte 37) beruht, den Referenzzeitpunkt.
3.7.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.8.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.9.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Dr. D____ stellte in seinem Gutachten vom 15. Juli 2015 keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 36, S. 11). Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem
Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und abhängige
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1, a.a.O.). Er beurteilte den Beschwerdeführer
als vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 36, S. 13 f.). Dr. E____ diagnostizierte
beim Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 5. August 2015 ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom, verbunden mit einer akuten radikulären Reizsituation auf
beiden Seiten durch die beiden Diskushernien. Er attestierte eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (IV-Akte 37, S. 17
und 20). In der Konsensbeurteilung beurteilten die Gutachter die
rheumatologische Beurteilung als massgebend (IV-Akte 37, S. 23).
4.1.2. Im Gutachten vom 11. Juni 2020 stellte Dr. D____ aus
psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine
chronische Schmerzstörung und abhängige Persönlichkeitszüge (IV-Akte 78, S. 13).
Der erhobene psychiatrische Befund präsentiere sich als weitgehend unauffällig
(IV-Akte 78, S. 13 f). Zu den in den Akten wiederholt erwähnten depressiven
Episoden des Beschwerdeführers führte der Gutachter aus, dass sich im Zeitpunkt
der Begutachtung keinerlei Hinweise auf eine depressive Erkrankung hätten finden
lassen und dass sich der Explorand auch nicht in psychiatrischer oder
antidepressiver Behandlung befinde. Bei dieser Ausgangslage kam der Gutachter
zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in jeder beruflichen Tätigkeit, die den
körperlichen Einschränkungen angepasst sei, eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Akte 78, S. 14).
4.1.3. Im Gutachten vom 7. Mai 2020 stellte Dr. E____ wiederum
ein chronisches Lumbovertebralsyndrom fest (IV-Akte 77, S. 36). Vor dem
Hintergrund, dass klinisch keine Anhaltspunkte mehr für eine radikuläre
Reizsituation bestanden (IV-Akte 77, S. 37), attestierte er aus
rheumatologischer Sicht eine deutlich verbesserte Situation sowohl gegenüber
der Begutachtung vom 24. September 2012 als auch gegenüber der Beurteilung vom
15. Juli 2015. Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielt er
fest, dass keine gleichmässige Einschränkung der Aktivitätenniveaus in allen
Lebensbereichen vorliege (IV-Akte 77, S. 38). Betrachte man den Tagesablauf des
Beschwerdeführers dann sei klar, dass dieser vielen normalen Alltagsaktivitäten
nachgehe. So führe der Explorand zusammen mit seiner Partnerin den Haushalt,
betreue mit ihr gemeinsam den Sohn und koche alleine oder mit ihr zusammen für
die Familie. Zudem fahre er alleine Auto, laufe regelmässig zwischen 5-10
km/Tag, gehe ca. 2x wöchentlich in ein spezielles Krafttraining, welches eigens
auf ihn zugeschnitten sei und besuche 1-2x in der Woche ein spezielles
Kung-Fu-Training, wo er stabilisierende Übungen tätige (IV-Akte 77, S. 38). Das
gesamte Tagesprogramm entspreche mindestens einem halbtägigen Programm in Bezug
auf eine leichte Tätigkeit, eher sogar mehr. Da die Alltagsaktivitäten des
Beschwerdeführers einer Tätigkeit auf einem körperlich leichten Niveau
entsprechen würden, wie sie auch bei einer Berufstätigkeit möglich wären
(a.a.O.), beurteilte der
Gutachter den Beschwerdeführer in einer leichten rückenschonenden Tätigkeit zu 50%
arbeitsfähig bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 77, S. 39). Auf diese
Einschätzung stellten die Gutachter auch in der Gesamtbeurteilung ab (IV-Akte
78, S. 8).
4.2.
4.2.1. In der Folge reichte der Beschwerdeführer neue medizinische
Berichte ein, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____
und Dr. D____ veranlasste. Die Gutachter erstatteten ihre Gutachten am 15. März
2022 (IV-Akte 146) und am 29. März 2022 (IV-Akte 149).
4.2.2. In psychiatrischer Hinsicht beurteilte Dr. D____ die chronische
Schmerzstörung und die abhängigen Persönlichkeitszüge neu als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 149, S. 7). Zudem diagnostizierte
er zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1, IV-Akte 149, S. 89). Die Arbeitsfähigkeit schätzte der
Gutachter seit Aufnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Januar
2021 auf 50% (IV-Akte 149, S. 91).
4.2.3. In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. E____ beim
Beschwerdeführer wie bereits in den beiden Vorgutachten ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom fest (IV-Akte 146, S. 78, zusätzlich erwähnte er noch das
MRI der LWS und das Röntgen-LWS vom 08.12.2021). Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er neu neben dem chronischen Hämorrhoidalleiden
zusätzlich verschiedene Diagnosen an beiden Ellenbogen, Knien, Füssen und einen
V.a. eine beginnende Heberdenarthrose am rechten Zeigefinger sowie eine klinisch
ausgeprägte und abklärungsbedürftige Schwerhörigkeit (IV-Akte 146, S. 79). Dabei
attestierte er dem Beschwerdeführer für eine leichte rückenschonende Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 146, S.
81).
4.2.4. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 29. März 2022 kamen
die Gutachter überein, beim Beschwerdeführer bestehe wie bis anhin eine
Arbeitsfähigkeit von 50% für eine leichte, rückenschonende Tätigkeit (IV-Akte
149, S. 10). Sie hielten fest, die einzelnen Arbeitsunfähigkeiten aus
somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren lassen, da der
Explorand bei einem reduzierten Pensum die Möglichkeit habe, vermehrt Pausen
einzulegen, was sowohl den somatischen als auch den psychischen Einschränkungen
Rechnung trage (a.a.O.).
4.3.
Nachdem der Beschwerdeführer neue Berichte der behandelnden Ärzte sowie
das Einwandschreiben vom 23. Mai 2022 eingereicht hatte, nahmen die Gutachter mit
Schreiben vom 25. und 27. Juli 2022 dazu Stellung. Dr. E____ äusserte sich zu
den neu eingereichten Berichten von Dr. H____, FMH Orthopädische Chirurgie,
Spezialist für Fusschirurgie, und dessen Kritik am Gutachten (IV-Akte 172) und hielt
an seiner bisherigen Einschätzung fest (IV-Akte 172, S. 6). Dr. D____ nahm zur
Einschätzung von L____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin und Dr. F____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2022 eingehend Stellung (IV-Akte
170, S. 3 f.). Dabei hielt er ebenfalls an seinen Schlussfolgerungen fest
(IV-Akte 170, S. 5).
4.4.
4.4.1. Vorab ist festzustellen, dass auf die vorstehend aufgeführten
Gutachten abgestellt werden kann. Die Gutachter haben sich mit den relevanten
Vorakten fundiert auseinandergesetzt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen schlüssig
begründet. Die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen sind
erfüllt. Insbesondere kann dem Vorwurf des Beschwerdeführers, im Gutachten vom
29. März 2022 sei eine oberflächliche Anamnese erhoben worden, nicht gefolgt
werden. Vor dem Hintergrund, dass der Gutachter den Beschwerdeführer bereits
zum dritten Mal begutachtete, war es zulässig, dass er auf seine beiden Vorgutachten
verwies.
4.4.2. Ferner haben die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
gestützt auf die lege artis erhobenen Befunde bzw. die gestellten Diagnosen
plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.5.
4.5.1. So trifft der Vorwurf, Dr. D____ hätte sich nicht ausreichend
mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, nicht zu.
Zudem kann der Ansicht des Beschwerdeführers, der Gutachter hätte zwingend eine
Persönlichkeitsstörung diagnostizieren müssen, nicht gefolgt werden.
4.5.2. Den von Dr. F____ im Bericht vom 20. Mai 2021 geäusserten Verdacht
auf eine Persönlichkeitsstörung hatte Dr. D____ bereits anlässlich der
Begutachtung im Jahr 2020 ausdrücklich verneint (vgl. IV Akte 78, S. 29), wenn
er ausführte, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden
könne, da der Explorand seit 15 Jahren eine stabile Beziehung mit seiner
Partnerin und mit ihr einen gemeinsamen 17 Monate alten Sohn habe. Seit seiner
Studienzeit pflege er stabile Kontakte mit einigen Freunden. Ausserdem habe er seine
Emotionen gut im Griff und sei auch nicht besonders selbstbezogen. Er habe
einfühlend von den Schwierigkeiten berichtet mit seiner Partnerin und seinem
Sohn, um den er sich kümmere. Er fühle sich einzig durch die Versicherung etwas
unter Druck gesetzt, da diese eine Untersuchung angeordnet habe, die er als
schmerzlich erlebe. Aus diesem Befund könnten keine paranoiden Persönlichkeitszüge
abgeleitet werden (IV-Akte 78, S. 29).
4.5.3. Zu ergänzen ist, dass Dr. D____ auch zur Diagnose eines Verdachts
auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Bericht vom 20. Mai 2021 von Dr.
F____ und Dr. M____ ausführlich Stellung genommen hat (IV-Akte 149, S. 88). So
führte er aus, ob tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliege, sei
schwierig zu beurteilen, da die Schmerzstörung und die depressive Störung
zurzeit deutlich im Vordergrund stünden (a.a.O.). Aufgrund der chronischen
Schmerzen und den depressiven Verstimmungen bestehe eine erhöhte Reizbarkeit
und eine emotionale Labilität. Der Explorand habe jedoch früher nie
Schwierigkeiten gehabt, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren und pflege
ein aktives Leben, sodass eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung nicht
diagnostiziert werden könne (a.a.O.). Vor dem Hintergrund, dass beim
Beschwerdeführer keine zwischenmenschlichen Schwierigkeiten in der Schule und
im Studium dokumentiert sind (vgl. auch die Angaben in IV-Akte 179, S. 3) und
er sich seit 15 Jahren in einer stabilen Beziehung zu seiner Freundin befindet,
ist diese Begründung vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch nie eine stationäre Therapie
durchgeführt hat und nicht bereit ist, Antidepressiva einzunehmen (IV-Akte 149,
S. 89, vgl. auch IV-Akte 170. S. 4), obwohl ihm dies gutachterlich empfohlen
wurde (IV-Akte 149, S. 90).
4.5.4. Schliesslich hat sich der Gutachter in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 27. Juli 2022 mit dem Bericht seines behandelnden Psychiaters
Dr. F____ vom 22. Juni 2022 ausführlich auseinandergesetzt. Zum einen
bemängelte er, dass der behandelnde Psychiater keine gemäss den anerkannten
Leitlinien notwendige medikamentöse Therapie oder eine stationäre Behandlung
indiziert habe (IV-Akte 170, S. 4). Zum anderen führte der Gutachter erneut
aus, dass keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werde könne
(a.a.O.) und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben,
die er gegenüber dem Sachverständigen gemacht habe, vor seinem Rückenleiden keine
Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich gehabt habe.
4.6.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. D____ keinen Mini ICF-APP
durchgeführt habe (Replik, S. 5) gilt es festzuhalten, dass derartigen
Testverfahren im Vergleich zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symp-tomerfassung und Verhaltensbeobachtung höchstens ergänzende Funktion zukommt
(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E.
3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019
E. 3.3). Vor dem Hintergrund, dass der Gutachter zahlreiche Ressourcen des
Beschwerdeführers schilderte (Auto fahren, leichtere Arbeiten im Haushalt,
kürzere Spaziergänge, stabile Beziehung etc.) und sich der Explorand
(lediglich) in niedrigfrequenter ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung befindet, spricht dies zusammen mit den übrigen erwähnten
Feststellungen gegen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung.
4.7.
4.7.1. Zum Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter Dr. E____ habe
die vegetativen Begleitsymptomatik während der Untersuchung zu wenig
diskutiert, kann auf die Stellungnahme von Dr. D____ hingewiesen werden, in
welcher dieser angab, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass der Explorand
auch in anderen Bereichen durch vegetative Symptome eingeschränkt wäre (IV-Akte
170, S. 5). Dazu passt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
durch Dr. D____ selber ausführte, dass ähnliche Symptome auch beim Einkaufen
vorkommen könnten, wenn viele Menschen im Laden seien und er sich aufrege, ins
Schwitzen komme und zittere (IV-Akte 149, S. 85).
4.8.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiter eine gesundheitliche
Verbesserung unter Hinweis auf den dynamischen Verlauf seiner Erkrankung
(Replik, S. 3). Hierzu ist festzustellen, dass der rheumatologische Gutachter
die Verbesserung mit dem Fehlen einer radikulären Reizsituation und
sensomotorischen Ausfällen begründet hat (IV-Akte 146, S. 20). Zudem setzte
sich Dr. E____ vertieft mit den vielen Vorakten auseinander (IV-Akte 146, S.
104-109) und hielt ausdrücklich fest, weshalb er zur gleichen Beurteilung wie
bereits im Jahr 2020 komme. Namentlich führte er aus, dass sich die Situation
bei einem Vergleich der objektiven Befunde, d.h. der Klinik, der regelrechten
Radiologie, den fehlenden Atrophien und den anamnestisch erhebbaren Angaben,
gegenüber 2020 nicht verändert habe (IV-Akte 146, S. 95). Darüber hinaus hat
Dr. E____ auch eingehend zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden
Stellung genommen (zu den Ellenbogen vgl. IV-Akte 146, S. 95 f.; zu den Knien
vgl. IV-Akte 146, S. 96; zu den Füssen vgl. IV-Akte 146, S. 96 f. etc.).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der rheumatologische Gutachter sodann
auch die Chronifizierung der somatischen Beschwerden in der Gesamtbeurteilung
abgehandelt (Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität, IV-Akte 149, S. 6
und 7).
4.9.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass zwar der psychiatrische
Gutachter in der Beurteilung vom 29. März 2022 neu eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert und die
chronische Schmerzstörung neu als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit klassifiziert hat. Allerdings bewirkt dies über die
attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht hinaus keine
zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte. 149, S. 7 und 12), da dieselben
Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten (IV-Akte
149, S. 10). Aus einem Vergleich der Diagnosen und Befunde anlässlich der
Begutachtung 2015 und derjenigen 2022 folgt, dass der Beschwerdeführer in
seinem Alltag zahlreichen Aktivitäten nachgeht, die einem halben Pensum in
einer leichten Tätigkeit entsprechen, sodass neu von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
Damit liegt im Vergleich zum Jahr 2015 eine Verbesserung des
Gesundheitszustands vor.
5.
5.1.
An diesem Ergebnis ändern die im Nachgang zur Begutachtung und die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 eingegangenen medizinischen
Berichte nichts.
5.2.
So diagnostizierte Dr. G____, FMF Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, im Bericht vom 7. September 2022 unter Hinweis auf ein Arthro-MRI
der Schulter rechts vom 22. August 2022 erstmals eine symptomatische
transmurale Supraspinatussehnenruptur mit Retraktion Grad I nach Patte mit
begleitender Bizeps-Pulley-Läsion Schulter rechts (BB 5). Dr. F____ attestierte
in dem Arztzeugnis vom 29. September 2022 für den Zeitraum 29. September 2022
bis 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem war für den 14.
Oktober 2022 eine Operation am rechten Fuss geplant.
5.3.
Zu den genannten medizinischen Unterlagen hielt der RAD-Orthopäde
fest, dass die Fussproblematik im Gutachten bereits bei den Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen worden ist und der Bericht Dr. H____,
Fussclinic, vom 25. Mai 2022, keine Neuigkeiten oder einen anderen
medizinischen Sachverhalt enthält (IV-Akte 191, S. 5). Das Gleiche gelte für
die bereits bekannten Diagnosen der Ellenbogengelenke (IV-Akte 191, S. 6). Seit
der letzten Begutachtung neu hinzugekommen sei ab August 2022 die rechte
Schulter (a.a.O.). Allerdings hielt der RAD hierzu fest, dass die neue
Symptomatik und die neuen Befunde hinsichtlich der rechten Schulter bereits
vollumfänglich im reduzierten Leistungsbild von Dr. E____ enthalten seien und dass
diese keine darüberhinausgehende quantitative und qualitative Erhöhung der
Arbeitsunfähigkeit über 50% zur Folge hätten (IV-Akte 191, S. 7). Da sich die
Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Bereich des Rückens
finde, sei auch bei gutem postoperativem Verlauf seitens des rechten Fusses und
der rechten Schulter letztlich von einer gleichbleibenden/unveränderten
Leistungseinschränkung auszugehen (IV-Akte 191, S. 8). Zur in der Beschwerde
erwähnten Instabilität des Gesundheitszustands vermerkte der zuständige
Orthopäde des RAD, dass die anstehenden Operationen am rechten Vorfuss und an
der rechten Schulter im Rahmen einer kontinuierlich stattfinden Behandlung zu
sehen seien (IV-Akte 191, S. 7). Zudem finde sich bei chronischen Erkrankungen
und einer fortlaufenden Therapie stets ein dynamischer Verlauf mit
zwischenzeitlich besseren und auch schlechteren Phasen, welche dann einer
jeweilig gezielten Therapie bedürften (a.a.O). Eine Neubeurteilung bedürfe es
aber nur bei einer anhaltenden richtungsweisenden Verbesserung oder
Verschlechterung. Bei richtiger Indikationsstellung zu den Operationen am
rechten Vorfuss und an der rechten Schulter sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands
zu rechnen (a.a.O.). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.
5.4.
Weiter ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers teilweise bereits operativ angegangen wurden. Dabei handelte
es sich um Routineeingriffe, die keine länger andauernde IV-relevante
Arbeitsunfähigkeit begründen können. Auch wenn danach für eine gewisse Zeit
eine Arbeitsunfähigkeit resultierte, ergeben sich derzeit keine Hinweise auf
eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
seit der Begutachtung. Insofern kann aktuell nicht von einem instabilen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gesprochen werden und weitere
medizinische Abklärungen erweisen sich nicht als notwendig.
5.5.
Hinsichtlich des Bericht der N____ vom 3. Januar 2023, wonach der
Beschwerdeführer durch seine vererbte Hörstörung zunehmend sozial exkludiert
sei (vgl. Replik, S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der bestehenden
Therapieoptionen eine IV-relevante, quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
sehr unwahrscheinlich ist (vgl. RAD-Stellungnahme vom 11. November 2022,
IV-Akte 189, S. 5).
5.6.
Im Ergebnis liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustands in Form
einer neuen 50%igen Arbeitsfähigkeit vor. Nachdem sich der von der Beschwerdegegnerin
durchgeführte Einkommensvergleich als korrekt erweist und dieser vom
Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird, hat die Beschwerdegegnerin den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.
iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: