Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.98

Verfügung vom 5. September 2022

Rentenrevision; wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1979 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 15. Mai 2008 bis 31. Mai 2010 als interner Mitarbeiter/Student in einem Teilzeitverhältnis bei der Firma C____ AG, Basel, angestellt (IV-Akte 9, S. 3). Im Oktober 2009 meldete er sich wegen einer lumbalen Rückenproblematik (Bandscheibenvorfall) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 4, S. 10). Nach einer rheumatologisch-psychiatrischen Untersuchung vom 5. Juli 2012 (IV-Akte 22, S. 283) wurde ihm mit Verfügung vom 14. März 2013 rückwirkend ab 1. April 2010 eine ganze Rente zugesprochen (IV-Akte 22, S. 314).

Im Zuge einer im Januar 2015 eingeleiteten Rentenrevision wurde der Beschwerdeführer erneut rheumatologisch-psychiatrisch begutachtet (Gutachten Dr. D____ vom 15.07.2015, IV-Akte 36; Gutachten Dr. E____ vom 05.08.2015, IV-Akte 37). Gestützt darauf wurde ihm mit Mitteilung vom 13. August 2015 der Rentenanspruch unverändert bestätigt (IV-Akte 40).

Anlässlich einer zweiten Rentenrevision im Oktober 2018 fand eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____ (Gutachten vom 07.05.2020, IV-Akte 77) und Dr. D____ statt (Gutachten vom 11.06.2020, IV-Akte 78). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen (IV-Akte 85). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben und verschiedene neue medizinische Berichte eingereicht hatte (IV-Akten 95, 97, 100), schloss die Beschwerdegegnerin das Vorbescheidverfahren ab und gab eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____ (Gutachten vom 15.03.2022, IV-Akte 146) und Dr. D____ in Auftrag (Gutachten vom 29.03.2022, IV-Akte 149).

In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit einem neuen Vorbescheid vom 5. April 2020 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 57% in Aussicht (IV-Akte 152). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen erneut Einwand erhoben und die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom 22. Juni 2022 (IV-Akte 165) eingereicht hatte, holte die Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern die Ergänzungsberichte vom 25. Juli 2022 (IV-Akte 172) und 27. Juli 2022 (IV-Akte 170) ein. Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, IV-Akte 176) äusserte sich der Beschwerdeführer (IV-Akte 178). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD (IV-Akte 184) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. September 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 182).

 

II.        

Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung vom 5. September 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihm über den Verfügungszeitpunkt hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2.     Unter o/e-Kostenfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten und die Parteikosten mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu bewilligen sei.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: das Arztzeugnis von Dr. F____ vom 29. September 2022 (Beschwerdebeilage/BB 3), die Berichte von Dr. G____ vom 22. August 2022 und vom 7. September 2022 (BB 4 und 5), den Bericht von Dr. H____ vom 14. September 2022 (BB 6) und das E-Mail des [...]spitals I____ vom 22. September 2022 sowie die Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 31. Dezember 2021 (BB 8).

Die Beschwerdegegnerin holt die RAD-Stellungnahme des Allgemeinarztes Dr. J____ vom 11. November 2022 (IV-Akte 189) sowie die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. K____, Facharzt für Orthopädie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 21. November 2022 (IV-Akte 191) ein und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 10. Februar 2023 resp. Duplik vom 8. März 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 25. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin reduzierte in der angefochtenen Verfügung die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzungen der Gutachter Dr. E____ und Dr. D____ ab, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten Abzug von 10%, woraus ein Invaliditätsgrad von 57% und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente resultierte.

2.2.            Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe und bringt vor, die Einschätzungen der Gutachter seien nicht beweiskräftig.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Da der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2015 im Rahmen des damaligen Revisionsverfahrens durch Dr. D____ und Dr. F____ gutachterlich untersucht wurde, ist im vorliegenden Revisionsverfahren der Sachverhalt im damaligen Zeitpunkt (Mitteilung vom 12.08.2015, IV-Akte 40) mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der nun angefochtenen Verfügung vom 5. September 2022 (IV-Akte 182) zu vergleichen.

3.                  

3.1.            3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.            3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.3.            3.3.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4.            Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.5.            Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100% erhöht (b.).

3.6.            Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Mitteilung vom 13. August 2015 (IV-Akte 40), welche auf dem Gutachten Dr. D____ vom 15. Juli 2015 (IV-Akte 36) und dem Gutachten Dr. E____ vom 5. August 2015 (IV-Akte 37) beruht, den Referenzzeitpunkt.

3.7.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.8.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.9.            Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Dr. D____ stellte in seinem Gutachten vom 15. Juli 2015 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 36, S. 11). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1, a.a.O.). Er beurteilte den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 36, S. 13 f.). Dr. E____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 5. August 2015 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, verbunden mit einer akuten radikulären Reizsituation auf beiden Seiten durch die beiden Diskushernien. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (IV-Akte 37, S. 17 und 20). In der Konsensbeurteilung beurteilten die Gutachter die rheumatologische Beurteilung als massgebend (IV-Akte 37, S. 23).

4.1.2. Im Gutachten vom 11. Juni 2020 stellte Dr. D____ aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine chronische Schmerzstörung und abhängige Persönlichkeitszüge (IV-Akte 78, S. 13). Der erhobene psychiatrische Befund präsentiere sich als weitgehend unauffällig (IV-Akte 78, S. 13 f). Zu den in den Akten wiederholt erwähnten depressiven Episoden des Beschwerdeführers führte der Gutachter aus, dass sich im Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Hinweise auf eine depressive Erkrankung hätten finden lassen und dass sich der Explorand auch nicht in psychiatrischer oder antidepressiver Behandlung befinde. Bei dieser Ausgangslage kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in jeder beruflichen Tätigkeit, die den körperlichen Einschränkungen angepasst sei, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Akte 78, S. 14).

4.1.3. Im Gutachten vom 7. Mai 2020 stellte Dr. E____ wiederum ein chronisches Lumbovertebralsyndrom fest (IV-Akte 77, S. 36). Vor dem Hintergrund, dass klinisch keine Anhaltspunkte mehr für eine radikuläre Reizsituation bestanden (IV-Akte 77, S. 37), attestierte er aus rheumatologischer Sicht eine deutlich verbesserte Situation sowohl gegenüber der Begutachtung vom 24. September 2012 als auch gegenüber der Beurteilung vom 15. Juli 2015. Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielt er fest, dass keine gleichmässige Einschränkung der Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen vorliege (IV-Akte 77, S. 38). Betrachte man den Tagesablauf des Beschwerdeführers dann sei klar, dass dieser vielen normalen Alltagsaktivitäten nachgehe. So führe der Explorand zusammen mit seiner Partnerin den Haushalt, betreue mit ihr gemeinsam den Sohn und koche alleine oder mit ihr zusammen für die Familie. Zudem fahre er alleine Auto, laufe regelmässig zwischen 5-10 km/Tag, gehe ca. 2x wöchentlich in ein spezielles Krafttraining, welches eigens auf ihn zugeschnitten sei und besuche 1-2x in der Woche ein spezielles Kung-Fu-Training, wo er stabilisierende Übungen tätige (IV-Akte 77, S. 38). Das gesamte Tagesprogramm entspreche mindestens einem halbtägigen Programm in Bezug auf eine leichte Tätigkeit, eher sogar mehr. Da die Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers einer Tätigkeit auf einem körperlich leichten Niveau entsprechen würden, wie sie auch bei einer Berufstätigkeit möglich wären (a.a.O.), beurteilte der Gutachter den Beschwerdeführer in einer leichten rückenschonenden Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 77, S. 39). Auf diese Einschätzung stellten die Gutachter auch in der Gesamtbeurteilung ab (IV-Akte 78, S. 8).

4.2.            4.2.1. In der Folge reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte ein, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____ und Dr. D____ veranlasste. Die Gutachter erstatteten ihre Gutachten am 15. März 2022 (IV-Akte 146) und am 29. März 2022 (IV-Akte 149).

4.2.2. In psychiatrischer Hinsicht beurteilte Dr. D____ die chronische Schmerzstörung und die abhängigen Persönlichkeitszüge neu als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 149, S. 7). Zudem diagnostizierte er zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1, IV-Akte 149, S. 89). Die Arbeitsfähigkeit schätzte der Gutachter seit Aufnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Januar 2021 auf 50% (IV-Akte 149, S. 91).

4.2.3. In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. E____ beim Beschwerdeführer wie bereits in den beiden Vorgutachten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom fest (IV-Akte 146, S. 78, zusätzlich erwähnte er noch das MRI der LWS und das Röntgen-LWS vom 08.12.2021). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er neu neben dem chronischen Hämorrhoidalleiden zusätzlich verschiedene Diagnosen an beiden Ellenbogen, Knien, Füssen und einen V.a. eine beginnende Heberdenarthrose am rechten Zeigefinger sowie eine klinisch ausgeprägte und abklärungsbedürftige Schwerhörigkeit (IV-Akte 146, S. 79). Dabei attestierte er dem Beschwerdeführer für eine leichte rückenschonende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 146, S. 81).

4.2.4. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 29. März 2022 kamen die Gutachter überein, beim Beschwerdeführer bestehe wie bis anhin eine Arbeitsfähigkeit von 50% für eine leichte, rückenschonende Tätigkeit (IV-Akte 149, S. 10). Sie hielten fest, die einzelnen Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren lassen, da der Explorand bei einem reduzierten Pensum die Möglichkeit habe, vermehrt Pausen einzulegen, was sowohl den somatischen als auch den psychischen Einschränkungen Rechnung trage (a.a.O.).

4.3.            Nachdem der Beschwerdeführer neue Berichte der behandelnden Ärzte sowie das Einwandschreiben vom 23. Mai 2022 eingereicht hatte, nahmen die Gutachter mit Schreiben vom 25. und 27. Juli 2022 dazu Stellung. Dr. E____ äusserte sich zu den neu eingereichten Berichten von Dr. H____, FMH Orthopädische Chirurgie, Spezialist für Fusschirurgie, und dessen Kritik am Gutachten (IV-Akte 172) und hielt an seiner bisherigen Einschätzung fest (IV-Akte 172, S. 6). Dr. D____ nahm zur Einschätzung von L____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2022 eingehend Stellung (IV-Akte 170, S. 3 f.). Dabei hielt er ebenfalls an seinen Schlussfolgerungen fest (IV-Akte 170, S. 5).

4.4.            4.4.1. Vorab ist festzustellen, dass auf die vorstehend aufgeführten Gutachten abgestellt werden kann. Die Gutachter haben sich mit den relevanten Vorakten fundiert auseinandergesetzt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen schlüssig begründet. Die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen sind erfüllt. Insbesondere kann dem Vorwurf des Beschwerdeführers, im Gutachten vom 29. März 2022 sei eine oberflächliche Anamnese erhoben worden, nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Gutachter den Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal begutachtete, war es zulässig, dass er auf seine beiden Vorgutachten verwies.

4.4.2. Ferner haben die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die lege artis erhobenen Befunde bzw. die gestellten Diagnosen plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.5.            4.5.1. So trifft der Vorwurf, Dr. D____ hätte sich nicht ausreichend mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, nicht zu. Zudem kann der Ansicht des Beschwerdeführers, der Gutachter hätte zwingend eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren müssen, nicht gefolgt werden.

4.5.2. Den von Dr. F____ im Bericht vom 20. Mai 2021 geäusserten Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung hatte Dr. D____ bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2020 ausdrücklich verneint (vgl. IV Akte 78, S. 29), wenn er ausführte, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne, da der Explorand seit 15 Jahren eine stabile Beziehung mit seiner Partnerin und mit ihr einen gemeinsamen 17 Monate alten Sohn habe. Seit seiner Studienzeit pflege er stabile Kontakte mit einigen Freunden. Ausserdem habe er seine Emotionen gut im Griff und sei auch nicht besonders selbstbezogen. Er habe einfühlend von den Schwierigkeiten berichtet mit seiner Partnerin und seinem Sohn, um den er sich kümmere. Er fühle sich einzig durch die Versicherung etwas unter Druck gesetzt, da diese eine Untersuchung angeordnet habe, die er als schmerzlich erlebe. Aus diesem Befund könnten keine paranoiden Persönlichkeitszüge abgeleitet werden (IV-Akte 78, S. 29).

4.5.3. Zu ergänzen ist, dass Dr. D____ auch zur Diagnose eines Verdachts auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Bericht vom 20. Mai 2021 von Dr. F____ und Dr. M____ ausführlich Stellung genommen hat (IV-Akte 149, S. 88). So führte er aus, ob tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliege, sei schwierig zu beurteilen, da die Schmerzstörung und die depressive Störung zurzeit deutlich im Vordergrund stünden (a.a.O.). Aufgrund der chronischen Schmerzen und den depressiven Verstimmungen bestehe eine erhöhte Reizbarkeit und eine emotionale Labilität. Der Explorand habe jedoch früher nie Schwierigkeiten gehabt, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren und pflege ein aktives Leben, sodass eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne (a.a.O.). Vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer keine zwischenmenschlichen Schwierigkeiten in der Schule und im Studium dokumentiert sind (vgl. auch die Angaben in IV-Akte 179, S. 3) und er sich seit 15 Jahren in einer stabilen Beziehung zu seiner Freundin befindet, ist diese Begründung vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch nie eine stationäre Therapie durchgeführt hat und nicht bereit ist, Antidepressiva einzunehmen (IV-Akte 149, S. 89, vgl. auch IV-Akte 170. S. 4), obwohl ihm dies gutachterlich empfohlen wurde (IV-Akte 149, S. 90).

4.5.4. Schliesslich hat sich der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 mit dem Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom 22. Juni 2022 ausführlich auseinandergesetzt. Zum einen bemängelte er, dass der behandelnde Psychiater keine gemäss den anerkannten Leitlinien notwendige medikamentöse Therapie oder eine stationäre Behandlung indiziert habe (IV-Akte 170, S. 4). Zum anderen führte der Gutachter erneut aus, dass keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werde könne (a.a.O.) und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen gemacht habe, vor seinem Rückenleiden keine Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich gehabt habe.

4.6.            Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. D____ keinen Mini ICF-APP durchgeführt habe (Replik, S. 5) gilt es festzuhalten, dass derartigen Testverfahren im Vergleich zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp-tomerfassung und Verhaltensbeobachtung höchstens ergänzende Funktion zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Vor dem Hintergrund, dass der Gutachter zahlreiche Ressourcen des Beschwerdeführers schilderte (Auto fahren, leichtere Arbeiten im Haushalt, kürzere Spaziergänge, stabile Beziehung etc.) und sich der Explorand (lediglich) in niedrigfrequenter ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, spricht dies zusammen mit den übrigen erwähnten Feststellungen gegen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung.

4.7.            4.7.1. Zum Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter Dr. E____ habe die vegetativen Begleitsymptomatik während der Untersuchung zu wenig diskutiert, kann auf die Stellungnahme von Dr. D____ hingewiesen werden, in welcher dieser angab, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass der Explorand auch in anderen Bereichen durch vegetative Symptome eingeschränkt wäre (IV-Akte 170, S. 5). Dazu passt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch Dr. D____ selber ausführte, dass ähnliche Symptome auch beim Einkaufen vorkommen könnten, wenn viele Menschen im Laden seien und er sich aufrege, ins Schwitzen komme und zittere (IV-Akte 149, S. 85).

4.8.            Der Beschwerdeführer bestreitet weiter eine gesundheitliche Verbesserung unter Hinweis auf den dynamischen Verlauf seiner Erkrankung (Replik, S. 3). Hierzu ist festzustellen, dass der rheumatologische Gutachter die Verbesserung mit dem Fehlen einer radikulären Reizsituation und sensomotorischen Ausfällen begründet hat (IV-Akte 146, S. 20). Zudem setzte sich Dr. E____ vertieft mit den vielen Vorakten auseinander (IV-Akte 146, S. 104-109) und hielt ausdrücklich fest, weshalb er zur gleichen Beurteilung wie bereits im Jahr 2020 komme. Namentlich führte er aus, dass sich die Situation bei einem Vergleich der objektiven Befunde, d.h. der Klinik, der regelrechten Radiologie, den fehlenden Atrophien und den anamnestisch erhebbaren Angaben, gegenüber 2020 nicht verändert habe (IV-Akte 146, S. 95). Darüber hinaus hat Dr. E____ auch eingehend zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden Stellung genommen (zu den Ellenbogen vgl. IV-Akte 146, S. 95 f.; zu den Knien vgl. IV-Akte 146, S. 96; zu den Füssen vgl. IV-Akte 146, S. 96 f. etc.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der rheumatologische Gutachter sodann auch die Chronifizierung der somatischen Beschwerden in der Gesamtbeurteilung abgehandelt (Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität, IV-Akte 149, S. 6 und 7).

4.9.            Im Ergebnis ist festzustellen, dass zwar der psychiatrische Gutachter in der Beurteilung vom 29. März 2022 neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert und die chronische Schmerzstörung neu als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit klassifiziert hat. Allerdings bewirkt dies über die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht hinaus keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte. 149, S. 7 und 12), da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten (IV-Akte 149, S. 10). Aus einem Vergleich der Diagnosen und Befunde anlässlich der Begutachtung 2015 und derjenigen 2022 folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag zahlreichen Aktivitäten nachgeht, die einem halben Pensum in einer leichten Tätigkeit entsprechen, sodass neu von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Damit liegt im Vergleich zum Jahr 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustands vor.

5.                  

5.1.            An diesem Ergebnis ändern die im Nachgang zur Begutachtung und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 eingegangenen medizinischen Berichte nichts.

5.2.            So diagnostizierte Dr. G____, FMF Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, im Bericht vom 7. September 2022 unter Hinweis auf ein Arthro-MRI der Schulter rechts vom 22. August 2022 erstmals eine symptomatische transmurale Supraspinatussehnenruptur mit Retraktion Grad I nach Patte mit begleitender Bizeps-Pulley-Läsion Schulter rechts (BB 5). Dr. F____ attestierte in dem Arztzeugnis vom 29. September 2022 für den Zeitraum 29. September 2022 bis 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem war für den 14. Oktober 2022 eine Operation am rechten Fuss geplant.

5.3.            Zu den genannten medizinischen Unterlagen hielt der RAD-Orthopäde fest, dass die Fussproblematik im Gutachten bereits bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen worden ist und der Bericht Dr. H____, Fussclinic, vom 25. Mai 2022, keine Neuigkeiten oder einen anderen medizinischen Sachverhalt enthält (IV-Akte 191, S. 5). Das Gleiche gelte für die bereits bekannten Diagnosen der Ellenbogengelenke (IV-Akte 191, S. 6). Seit der letzten Begutachtung neu hinzugekommen sei ab August 2022 die rechte Schulter (a.a.O.). Allerdings hielt der RAD hierzu fest, dass die neue Symptomatik und die neuen Befunde hinsichtlich der rechten Schulter bereits vollumfänglich im reduzierten Leistungsbild von Dr. E____ enthalten seien und dass diese keine darüberhinausgehende quantitative und qualitative Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit über 50% zur Folge hätten (IV-Akte 191, S. 7). Da sich die Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Bereich des Rückens finde, sei auch bei gutem postoperativem Verlauf seitens des rechten Fusses und der rechten Schulter letztlich von einer gleichbleibenden/unveränderten Leistungseinschränkung auszugehen (IV-Akte 191, S. 8). Zur in der Beschwerde erwähnten Instabilität des Gesundheitszustands vermerkte der zuständige Orthopäde des RAD, dass die anstehenden Operationen am rechten Vorfuss und an der rechten Schulter im Rahmen einer kontinuierlich stattfinden Behandlung zu sehen seien (IV-Akte 191, S. 7). Zudem finde sich bei chronischen Erkrankungen und einer fortlaufenden Therapie stets ein dynamischer Verlauf mit zwischenzeitlich besseren und auch schlechteren Phasen, welche dann einer jeweilig gezielten Therapie bedürften (a.a.O). Eine Neubeurteilung bedürfe es aber nur bei einer anhaltenden richtungsweisenden Verbesserung oder Verschlechterung. Bei richtiger Indikationsstellung zu den Operationen am rechten Vorfuss und an der rechten Schulter sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen (a.a.O.). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

5.4.            Weiter ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers teilweise bereits operativ angegangen wurden. Dabei handelte es sich um Routineeingriffe, die keine länger andauernde IV-relevante Arbeitsunfähigkeit begründen können. Auch wenn danach für eine gewisse Zeit eine Arbeitsunfähigkeit resultierte, ergeben sich derzeit keine Hinweise auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Begutachtung. Insofern kann aktuell nicht von einem instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gesprochen werden und weitere medizinische Abklärungen erweisen sich nicht als notwendig.

5.5.            Hinsichtlich des Bericht der N____ vom 3. Januar 2023, wonach der Beschwerdeführer durch seine vererbte Hörstörung zunehmend sozial exkludiert sei (vgl. Replik, S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der bestehenden Therapieoptionen eine IV-relevante, quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sehr unwahrscheinlich ist (vgl. RAD-Stellungnahme vom 11. November 2022, IV-Akte 189, S. 5).

5.6.            Im Ergebnis liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustands in Form einer neuen 50%igen Arbeitsfähigkeit vor. Nachdem sich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich als korrekt erweist und dieser vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird, hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt.

 

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: