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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. August 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.9
Verfügung vom 16. Dezember 2021
IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 16. April 1992, absolvierte zunächst eine Lehre als Speditionskaufmann, die er im Juni 2014 abschloss (vgl. IV-Akte 3, S. 3 f.). Anschliessend bildete er sich während drei Jahren berufsbegleitend an der C____schule zum dipl. Techniker HF Unternehmensprozesse weiter (Abschluss Dezember 2017; vgl. IV-Akte 3, S. 1). Im 2016/2017 manifestierten sich beim Beschwerdeführer erstmals eine chronische Müdigkeit/Erschöpfung (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 27). Seit dem 1. Februar 2018 bis zum 20. Dezember 2018 (letzter effektiver Arbeitstag) war er bei der D____ als Projektkoordinator angestellt (vgl. IV-Akte 14, S. 3 f.; siehe auch IV-Akte 18, S. 3). Ab dem 5. März 2018 wurde ihm gehäuft und ab November 2018 quasi ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 14, S. 8 und IV-Akte 13, S. 2 f.).
b) Am 4. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wegen eines chronischen Erschöpfungssyndromes zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (insb. eine Kurzbeurteilung von Dr. E____ vom 28. März 2019 [IV-Akte 13, S. 41 ff.] und einen Bericht von Prof. Dr. F____ vom 20. Februar 2019 [IV-Akte 13, S. 32 ff.]). Im weiteren Verlauf leistete sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining im Bereich Gartenbau (vgl. das Schreiben vom 16. September 2019; IV-Akte 25). Die Massnahme wurde am 15. April 2020 abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer sich lediglich als 40 % arbeitsfähig erachtet hatte (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 15. April 2020; IV-Akte 33). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Unterlagen der Taggeldversicherung zu ihren Akten (vgl. IV-Akte 43) und erteilte schliesslich dem G____ (G____) einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neuropsychologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 11. März 2021 (IV-Akte 53).
c) Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2021 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab November 2019 eine ganze Rente und ab Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 67). Dazu äusserte sich dieser am 8. Juli 2021. Er machte geltend, er sei ab Januar 2020 weiterhin 60 % arbeitsunfähig und habe folglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Akte 70). Am 30. August 2021 nahm Dr. H____ Stellung (vgl. IV-Akte 73). In der Folge holte die IV-Stelle beim G____ die ergänzende Stellungnahme vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) ein und erliess am 16. Dezember 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 92).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, am 18. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei eine unabhängige polydisziplinäre Begutachtung zu seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit in Auftrag zu geben und sodann über den Rentenanspruch zu entscheiden. (3.) Subeventualiter seien dem G____ unter Vorlage des korrigierten Abschlussberichts Frühintervention vom 2. April 2020 sowie der Mitteilung vom 15. April 2020 folgende Rückfragen vorzulegen: Lagen Ihnen bei Erstellung des Gutachtens vom 11. März 2021 und der Stellungnahme vom 4. November 2021 der korrigierte Abschlussbericht Frühintervention vom 2. April 2020 und die Mitteilung vom 15. April 2020 vor? Wie schätzen Sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit mit Blick auf diese Unterlagen ein? Anschliessend sei über den Rentenanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.
c) Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 24. März 2022. Er beantragt, es sei von der Beschwerdegegnerin Auskunft über die konkret zu veranlassenden Abklärungen zu erteilen.
d) Am 16. Juni 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung. Sie führt im Wesentlichen aus, insbesondere solle die im Raum stehende Fatigue fundiert abgeklärt und die Unklarheiten betreffend das erreichte Arbeitspensum ausgeräumt werden. In welchem Umfang die medizinischen Abklärungen erfolgen würden, insb. ob eine erneute Begutachtung nötig sei, werde der RAD zu beurteilen haben. Nach Abschluss der genannten medizinischen Abklärungen werde ein neuer Vorbescheid erlassen werden.
e) Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, die weiteren Abklärungen würden nicht ausreichend spezifiziert. Es sei deshalb unklar, welchem Begehren damit genau entsprochen werden solle. Er beantrage die Beurteilung der Sache durch das Gericht.
III.
a) Am 25. August 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es wird die Gutheissung und Rückweisung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärung beschlossen.
b) In der Folge wird dem Beschwerdeführer die reformatio in peius angedroht und ihm die Möglichkeit zum Rückzug seiner Beschwerde geboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. August 2022).
c) Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 5. September 2022 an seiner Beschwerde fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4.2. Erläuternd wurde ihm Gutachten ausgeführt, während der Tätigkeit bei der D____ (ab Februar 2018), welche mit einer hohen Erwartung an Leistung und Selbststrukturierung des Exploranden einhergegangen sei, sei es zu einem Überforderungserleben im Zusammenspiel mit Schwierigkeiten in der Paarbeziehung gekommen. Der Explorand sei kurz zuvor mit seiner Partnerin nach sehr kurzer Beziehung zusammengezogen, anamnestisch da er aus dem Elternhaus habe ausziehen wollen. Unter dem Druck des Überforderungserlebens im privaten und im beruflichen Bereich habe der Explorand im Verlauf des Jahres 2018 dann vielgestaltige körperliche Beschwerden entwickelt. Dies habe zur zahlreichen ärztlichen Abklärungen geführt, jeweils ohne relevante organische Befunde. Auch aktuell beschreibe der Explorand weiterhin eine Reihe unspezifischer grippaler Symptome, begleitet von einer leichten depressiven Symptomatik und Schlafstörungen (vgl. S. 5 des Gutachtens).
3.4.3. Des Weiteren wurde im Gutachten des G____ dargetan, während der neuropsychologischen Untersuchung habe der Explorand nur in solchen Aufgaben leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt, bei deren Bearbeitung er unmotiviert, unsorgfältig und vermeidend gewirkt habe. Die entsprechenden funktionellen Beeinträchtigungen entsprächen formal einer leichten neuropsychologischen Störung. Aufgrund des klinischen Eindrucks und der Verhaltensbeobachtung während der fast vierstündigen neuropsychologischen Untersuchung sei jedoch davon auszugehen, dass diese neuropsychologischen Defizite durch die zum Teil reduzierte Motivation und Arbeitssorgfalt des Exploranden beeinflusst gewesen seien. Besonders im Rahmen der Prüfung der auditiv-verbalen Gesamtlernleistung sowie der visuo-konstruktiven Leistung sei eine für eine Bestleistung nicht ausreichende Motivation und eine unsorgfältige Arbeitshaltung zu vermuten gewesen. Auch habe es den Anschein gemacht, dass die Antriebsschwierigkeiten des Exploranden seine Leistungsfähigkeit beeinflussen würden, was durch die Prüfung der Grundaktivierung gestützt worden sei; denn der Explorand habe bei der Testung zu Beginn der Untersuchung einen schlechteren Befund gezeigt als bei der identischen Testung am Ende der Untersuchung. Aus neuropsychologischer Sicht sei somit von einem Einfluss der aktuellen psychischen Erkrankung (undifferenzierte Somatisierungsstörung; leichte depressive Episode) auf die vorliegenden neuropsychologischen Defizite anzunehmen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens).
3.4.4. Zusammenfassend könnten aus aktueller psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Krankheitsbeginn im Jahr 2018 und eine begleitende leichte depressive Störung festgestellt werden. In Bezug auf die zweite Diagnose sei der Erkrankungsbeginn nicht sicher zurückverfolgbar. Am ehesten habe dieses Leiden auch während der Entwicklung der undifferenzierten Somatisierungsstörung – sekundär aufgrund des sozialen Funktionsverlustes und der Trennung der Partnerschaft – begonnen. Aufgrund der genannten Störungen bestünden in gewissen Bereichen leichte neuropsychologische Defizite, welche einer leichten Minderung der Leistungsfähigkeit entsprechen würden. Auch aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand aufgrund seiner undifferenzierten Somatisierungsstörung und der leichten depressiven Störung in seiner Leistungsfähigkeit leicht bis mässig beeinträchtigt (vgl. S. 6 des Gutachtens). Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich aus der allgemeinen Verlangsamung, der verminderten emotionalen und interpersonellen Belastbarkeit und der vermehrten Ermüdbarkeit mit erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Auch bestehe bei Überforderungserleben oder bei fehlender Motivation eine Tendenz zu Vermeidung und fehlender Sorgfalt (vgl. S. 8 des Gutachtens).
3.4.5. Abschliessend wurde im Gutachten des G____ klargestellt, in der angestammten Tätigkeit als Techniker für Unternehmensprozesse sei der Explorand in seiner Leistungsfähigkeit zu 40 % beeinträchtigt. Die entsprechende Beeinträchtigung bestehe retrospektiv seit dem Abschluss der Frühintervention durch die Invalidenversicherung im Dezember 2019. In einer angepassten Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich sei von einer ähnlichen Beeinträchtigung auszugehen. Durch eine Anpassung des beruflichen Umfeldes könne keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (vgl. S. 9 des Gutachtens).
3.5.2. Dr. H____ bemängelte hingegen das Gutachten des G____ mit Stellungnahme vom 30. August 2021 (IV-Akte 73). Er führte aus, zwar seien die biographischen Aspekte im Gutachten gut und sorgfältig herausgearbeitet worden. Auch hätten die Gutachter zu den Vorbefunden umfassend Bezug genommen. Es werde auch völlig korrekt davon ausgegangen, dass keine Persönlichkeitsstörung (nicht einmal eine Persönlichkeitsakzentuierung) vorliege. Ebenfalls sei er mit der Attestierung einer leichtgradigen depressiven Episode einverstanden. Aus seiner Sicht sei jedoch im Gutachten dem klinischen Bild des chronischen Erschöpfungssyndroms (Chronic Fatigue-Syndrom [CFS]) nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet worden (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme). Des Weiteren wies Dr. H____ darauf hin, er erkenne bei seinem Patienten den inneren seelischen Konflikt nicht, der die Entwicklung einer höhergradigen undifferenzierten Somatisierungsstörung erklären könnte. Selbstverständlich könne eine solche auch ohne offensichtliches Vorliegen eines seelischen Konfliktes diagnostiziert werden, da der ICD-10 phänomenologisch orientiert sei und sich vor allem an den Symptomen ausrichte. Aber zumindest würden bei seinem Patienten deutlich mehr Hinweise für ein CFS als für eine Somatisierungsstörung vorliegen (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Zusammenfassend bestehe aus seiner Sicht ein mittel- bis schwergradiges CFS, das zusammen mit einer leichtgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % mit sich bringe (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
3.5.3. Das G____ stellte in der Folge mit ergänzender Beurteilung vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) klar, beim CFS handle es sich nicht um eine psychiatrische Diagnose. Der Katalog der ICD-10 sehe für die vor allem körperlich manifeste Symptomatik des Exploranden das Kapitel 4 vor, aus welchem die gewählte Diagnose am besten geeignet sei, die gezeigte Symptomatik dazustellen. Ein CFS wäre zwar auch als Neurasthenie kodierbar, jedoch decke diese Diagnose nicht die gesamte vom Exploranden gezeigte Symptomatik ab (vgl. S. 5 der Stellungnahme). Des Weiteren wurde ausgeführt, ein der Somatisierungsstörung zugrundeliegender Konflikt lasse sich ohne grosse Mühe konstruieren. Es liege die Annahme nahe, dass die Konfrontation mit der Autoritätsperson an der ersten Arbeitsstelle einen Autoritätskonflikt mit den Eltern und dem leistungsorientierten System überhaupt aktualisiert habe, den der Explorand bereits als Heranwachsender nicht habe bewältigen können. Dies habe unter anderen dazu geführt, dass er die Matura nicht erreicht habe, obschon an seiner intellektuellen Eignung kein Zweifel bestehe. Der ständig präsente Vergleich mit dem beruflich und sozial erfolgreicheren älteren Lieblingssohn der Eltern verstärke die schwächende Wirkung dieses ungelösten Konfliktes auf den Exploranden. Dieser sei unter dem Druck dieses ständig wirksamen Stresses bereits sehr belastet, so dass nur reduzierte Ressourcen für ein etwaiges berufliches Engagement vorhanden seien (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme). Zum Schweregrad der Beeinträchtigung, welcher vom behandelnden Psychotherapeuten höher eingestuft werde, sei zu sagen, dass der Explorand im Rahmen der Frühintervention im Januar 2020 ein Pensum von 60 % erreicht habe. Dies sei bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich gewesen. Hieran sollte angeknüpft und dem Exploranden bei regelmässiger psychotherapeutischer Unterstützung der Weg zurück in ein eigenverantwortliches Erwachsenenleben geebnet werden, anstatt ihn in einem dysfunktionalen, auf lnvalidisierung basierenden Selbstbild zu bestärken (vgl. S. 6 der Stellungnahme).
3.7.2. Jede psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Lichte von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile – unterliegt der Überprüfung durch die rechtsanwendende Behörde (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1). Von der rechtsanwendenden Behörde ist zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der relevanten Indikatoren (Schweregrad: Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder -resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext; Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281 E. 4.3 f) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3). Mit einer Indikatorenprüfung ist die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit zu validieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.4.). Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies ist der Fall, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht zu überzeugen vermag (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 16. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen