Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.9

Verfügung vom 16. Dezember 2021

IV-Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am 16. April 1992, absolvierte zunächst eine Lehre als Speditionskaufmann, die er im Juni 2014 abschloss (vgl. IV-Akte 3, S. 3 f.). Anschliessend bildete er sich während drei Jahren berufsbegleitend an der C____schule zum dipl. Techniker HF Unternehmensprozesse weiter (Abschluss Dezember 2017; vgl. IV-Akte 3, S. 1). Im 2016/2017 manifestierten sich beim Beschwerdeführer erstmals eine chronische Müdigkeit/Erschöpfung (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 27). Seit dem 1. Februar 2018 bis zum 20. Dezember 2018 (letzter effektiver Arbeitstag) war er bei der D____ als Projektkoordinator angestellt (vgl. IV-Akte 14, S. 3 f.; siehe auch IV-Akte 18, S. 3). Ab dem 5. März 2018 wurde ihm gehäuft und ab November 2018 quasi ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 14, S. 8 und IV-Akte 13, S. 2 f.).

b)        Am 4. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wegen eines chronischen Erschöpfungssyndromes zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (insb. eine Kurzbeurteilung von Dr. E____ vom 28. März 2019 [IV-Akte 13, S. 41 ff.] und einen Bericht von Prof. Dr. F____ vom 20. Februar 2019 [IV-Akte 13, S. 32 ff.]). Im weiteren Verlauf leistete sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining im Bereich Gartenbau (vgl. das Schreiben vom 16. September 2019; IV-Akte 25). Die Massnahme wurde am 15. April 2020 abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer sich lediglich als 40 % arbeitsfähig erachtet hatte (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 15. April 2020; IV-Akte 33). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Unterlagen der Taggeldversicherung zu ihren Akten (vgl. IV-Akte 43) und erteilte schliesslich dem G____ (G____) einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neuropsychologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 11. März 2021 (IV-Akte 53).

c)         Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2021 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab November 2019 eine ganze Rente und ab Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 67). Dazu äusserte sich dieser am 8. Juli 2021. Er machte geltend, er sei ab Januar 2020 weiterhin 60 % arbeitsunfähig und habe folglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Akte 70). Am 30. August 2021 nahm Dr. H____ Stellung (vgl. IV-Akte 73). In der Folge holte die IV-Stelle beim G____ die ergänzende Stellungnahme vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) ein und erliess am 16. Dezember 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 92).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, am 18. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei eine unabhängige polydisziplinäre Begutachtung zu seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit in Auftrag zu geben und sodann über den Rentenanspruch zu entscheiden. (3.) Subeventualiter seien dem G____ unter Vorlage des korrigierten Abschlussberichts Frühintervention vom 2. April 2020 sowie der Mitteilung vom 15. April 2020 folgende Rückfragen vorzulegen: Lagen Ihnen bei Erstellung des Gutachtens vom 11. März 2021 und der Stellungnahme vom 4. November 2021 der korrigierte Abschlussbericht Frühintervention vom 2. April 2020 und die Mitteilung vom 15. April 2020 vor? Wie schätzen Sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit mit Blick auf diese Unterlagen ein? Anschliessend sei über den Rentenanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.

c)         Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 24. März 2022. Er beantragt, es sei von der Beschwerdegegnerin Auskunft über die konkret zu veranlassenden Abklärungen zu erteilen.

d)        Am 16. Juni 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung. Sie führt im Wesentlichen aus, insbesondere solle die im Raum stehende Fatigue fundiert abgeklärt und die Unklarheiten betreffend das erreichte Arbeitspensum ausgeräumt werden. In welchem Umfang die medizinischen Abklärungen erfolgen würden, insb. ob eine erneute Begutachtung nötig sei, werde der RAD zu beurteilen haben. Nach Abschluss der genannten medizinischen Abklärungen werde ein neuer Vorbescheid erlassen werden.

e)        Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, die weiteren Abklärungen würden nicht ausreichend spezifiziert. Es sei deshalb unklar, welchem Begehren damit genau entsprochen werden solle. Er beantrage die Beurteilung der Sache durch das Gericht.

 

 

III.     

a)        Am 25. August 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es wird die Gutheissung und Rückweisung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärung beschlossen.

b)        In der Folge wird dem Beschwerdeführer die reformatio in peius angedroht und ihm die Möglichkeit zum Rückzug seiner Beschwerde geboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. August 2022).

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 5. September 2022 an seiner Beschwerde fest.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 (IV-Akte 92) zu Recht ab November 2019 eine ganze Rente und ab Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

2.2.       Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG sowie die des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.3.       Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

2.4.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.             

3.1.       Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.       3.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.3.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.       3.4.1.  Im bidisziplinären (psychiatrisch-neuropsychologischen) Gutachten des G____ vom 11. März 2021 (IV-Akte 53) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) undifferenzierte Somatisierungsstörung; (2.) leichte depressive Episode, chronifiziert; (3.) leichte neuropsychologische Störung (vgl. S. 7 des Gutachtens).

3.4.2.  Erläuternd wurde ihm Gutachten ausgeführt, während der Tätigkeit bei der D____ (ab Februar 2018), welche mit einer hohen Erwartung an Leistung und Selbststrukturierung des Exploranden einhergegangen sei, sei es zu einem Überforderungserleben im Zusammenspiel mit Schwierigkeiten in der Paarbeziehung gekommen. Der Explorand sei kurz zuvor mit seiner Partnerin nach sehr kurzer Beziehung zusammengezogen, anamnestisch da er aus dem Elternhaus habe ausziehen wollen. Unter dem Druck des Überforderungserlebens im privaten und im beruflichen Bereich habe der Explorand im Verlauf des Jahres 2018 dann vielgestaltige körperliche Beschwerden entwickelt. Dies habe zur zahlreichen ärztlichen Abklärungen geführt, jeweils ohne relevante organische Befunde. Auch aktuell beschreibe der Explorand weiterhin eine Reihe unspezifischer grippaler Symptome, begleitet von einer leichten depressiven Symptomatik und Schlafstörungen (vgl. S. 5 des Gutachtens).

3.4.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten des G____ dargetan, während der neuropsychologischen Untersuchung habe der Explorand nur in solchen Aufgaben leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt, bei deren Bearbeitung er unmotiviert, unsorgfältig und vermeidend gewirkt habe. Die entsprechenden funktionellen Beeinträchtigungen entsprächen formal einer leichten neuropsychologischen Störung. Aufgrund des klinischen Eindrucks und der Verhaltensbeobachtung während der fast vierstündigen neuropsychologischen Untersuchung sei jedoch davon auszugehen, dass diese neuropsychologischen Defizite durch die zum Teil reduzierte Motivation und Arbeitssorgfalt des Exploranden beeinflusst gewesen seien. Besonders im Rahmen der Prüfung der auditiv-verbalen Gesamtlernleistung sowie der visuo-konstruktiven Leistung sei eine für eine Bestleistung nicht ausreichende Motivation und eine unsorgfältige Arbeitshaltung zu vermuten gewesen. Auch habe es den Anschein gemacht, dass die Antriebsschwierigkeiten des Exploranden seine Leistungsfähigkeit beeinflussen würden, was durch die Prüfung der Grundaktivierung gestützt worden sei; denn der Explorand habe bei der Testung zu Beginn der Untersuchung einen schlechteren Befund gezeigt als bei der identischen Testung am Ende der Untersuchung. Aus neuropsychologischer Sicht sei somit von einem Einfluss der aktuellen psychischen Erkrankung (undifferenzierte Somatisierungsstörung; leichte depressive Episode) auf die vorliegenden neuropsychologischen Defizite anzunehmen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens).

3.4.4.  Zusammenfassend könnten aus aktueller psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Krankheitsbeginn im Jahr 2018 und eine begleitende leichte depressive Störung festgestellt werden. In Bezug auf die zweite Diagnose sei der Erkrankungsbeginn nicht sicher zurückverfolgbar. Am ehesten habe dieses Leiden auch während der Entwicklung der undifferenzierten Somatisierungsstörung – sekundär aufgrund des sozialen Funktionsverlustes und der Trennung der Partnerschaft – begonnen. Aufgrund der genannten Störungen bestünden in gewissen Bereichen leichte neuropsychologische Defizite, welche einer leichten Minderung der Leistungsfähigkeit entsprechen würden. Auch aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand aufgrund seiner undifferenzierten Somatisierungsstörung und der leichten depressiven Störung in seiner Leistungsfähigkeit leicht bis mässig beeinträchtigt (vgl. S. 6 des Gutachtens). Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich aus der allgemeinen Verlangsamung, der verminderten emotionalen und interpersonellen Belastbarkeit und der vermehrten Ermüdbarkeit mit erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Auch bestehe bei Überforderungserleben oder bei fehlender Motivation eine Tendenz zu Vermeidung und fehlender Sorgfalt (vgl. S. 8 des Gutachtens).

3.4.5.  Abschliessend wurde im Gutachten des G____ klargestellt, in der angestammten Tätigkeit als Techniker für Unternehmensprozesse sei der Explorand in seiner Leistungsfähigkeit zu 40 % beeinträchtigt. Die entsprechende Beeinträchtigung bestehe retrospektiv seit dem Abschluss der Frühintervention durch die Invalidenversicherung im Dezember 2019. In einer angepassten Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich sei von einer ähnlichen Beeinträchtigung auszugehen. Durch eine Anpassung des beruflichen Umfeldes könne keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (vgl. S. 9 des Gutachtens).

3.5.       3.5.1.  Der RAD wertete das Gutachten des G____ vom 11. März 2021 als voll beweiskräftig und ging infolgedessen ab Januar 2020 von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. Ab dem 7. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 erachtete er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben (vgl. die Stellungnahme vom 19. März 2021; IV-Akte 55).

3.5.2.  Dr. H____ bemängelte hingegen das Gutachten des G____ mit Stellungnahme vom 30. August 2021 (IV-Akte 73). Er führte aus, zwar seien die biographischen Aspekte im Gutachten gut und sorgfältig herausgearbeitet worden. Auch hätten die Gutachter zu den Vorbefunden umfassend Bezug genommen. Es werde auch völlig korrekt davon ausgegangen, dass keine Persönlichkeitsstörung (nicht einmal eine Persönlichkeitsakzentuierung) vorliege. Ebenfalls sei er mit der Attestierung einer leichtgradigen depressiven Episode einverstanden. Aus seiner Sicht sei jedoch im Gutachten dem klinischen Bild des chronischen Erschöpfungssyndroms (Chronic Fatigue-Syndrom [CFS]) nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet worden (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme). Des Weiteren wies Dr. H____ darauf hin, er erkenne bei seinem Patienten den inneren seelischen Konflikt nicht, der die Entwicklung einer höhergradigen undifferenzierten Somatisierungsstörung erklären könnte. Selbstverständlich könne eine solche auch ohne offensichtliches Vorliegen eines seelischen Konfliktes diagnostiziert werden, da der ICD-10 phänomenologisch orientiert sei und sich vor allem an den Symptomen ausrichte. Aber zumindest würden bei seinem Patienten deutlich mehr Hinweise für ein CFS als für eine Somatisierungsstörung vorliegen (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Zusammenfassend bestehe aus seiner Sicht ein mittel- bis schwergradiges CFS, das zusammen mit einer leichtgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % mit sich bringe (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

3.5.3.  Das G____ stellte in der Folge mit ergänzender Beurteilung vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) klar, beim CFS handle es sich nicht um eine psychiatrische Diagnose. Der Katalog der ICD-10 sehe für die vor allem körperlich manifeste Symptomatik des Exploranden das Kapitel 4 vor, aus welchem die gewählte Diagnose am besten geeignet sei, die gezeigte Symptomatik dazustellen. Ein CFS wäre zwar auch als Neurasthenie kodierbar, jedoch decke diese Diagnose nicht die gesamte vom Exploranden gezeigte Symptomatik ab (vgl. S. 5 der Stellungnahme). Des Weiteren wurde ausgeführt, ein der Somatisierungsstörung zugrundeliegender Konflikt lasse sich ohne grosse Mühe konstruieren. Es liege die Annahme nahe, dass die Konfrontation mit der Autoritätsperson an der ersten Arbeitsstelle einen Autoritätskonflikt mit den Eltern und dem leistungsorientierten System überhaupt aktualisiert habe, den der Explorand bereits als Heranwachsender nicht habe bewältigen können. Dies habe unter anderen dazu geführt, dass er die Matura nicht erreicht habe, obschon an seiner intellektuellen Eignung kein Zweifel bestehe. Der ständig präsente Vergleich mit dem beruflich und sozial erfolgreicheren älteren Lieblingssohn der Eltern verstärke die schwächende Wirkung dieses ungelösten Konfliktes auf den Exploranden. Dieser sei unter dem Druck dieses ständig wirksamen Stresses bereits sehr belastet, so dass nur reduzierte Ressourcen für ein etwaiges berufliches Engagement vorhanden seien (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme). Zum Schweregrad der Beeinträchtigung, welcher vom behandelnden Psychotherapeuten höher eingestuft werde, sei zu sagen, dass der Explorand im Rahmen der Frühintervention im Januar 2020 ein Pensum von 60 % erreicht habe. Dies sei bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich gewesen. Hieran sollte angeknüpft und dem Exploranden bei regelmässiger psychotherapeutischer Unterstützung der Weg zurück in ein eigenverantwortliches Erwachsenenleben geebnet werden, anstatt ihn in einem dysfunktionalen, auf lnvalidisierung basierenden Selbstbild zu bestärken (vgl. S. 6 der Stellungnahme).

3.6.       Gestützt auf diese ärztlichen Erhebungen lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Namentlich kann in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres auf das Gutachten des G____ vom 11. März 2021 abgestellt werden.

3.7.       3.7.1.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich die Gutachtenspersonen bei der Festlegung der Auswirkungen von psychischen Leiden (sowie von psychosomatischen Krankheiten) auf die Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 zu orientieren, mithin sich mit den funktionellen Auswirkungen der Störung anhand der Indikatoren auseinanderzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3.). Dies gilt im Übrigen auch bei einem diagnostizierten CFS (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 E. 2.3 und 9C_472/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2.). Dabei ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Es ist somit von der medizinischen Fachperson substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1). Es genügt beispielsweise nicht, wenn eine Gutachtensperson zwar umfassende Feststellungen zu den massgeblichen Faktoren enthält, diese aber nicht in nachvollziehbarer Weise in die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung einfliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2021 vom 6. September 2021 E. 4.4.1.). In Fällen, wo eine depressive Entwicklung leichten bis mittleren Grades im Raum steht, ist es nicht ausreichend, wenn der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1).

3.7.2.  Jede psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Lichte von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile – unterliegt der Überprüfung durch die rechtsanwendende Behörde (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1). Von der rechtsanwendenden Behörde ist zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der relevanten Indikatoren (Schweregrad: Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder -resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext; Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281 E. 4.3 f) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3). Mit einer Indikatorenprüfung ist die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit zu validieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.4.). Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies ist der Fall, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht zu überzeugen vermag (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1).

3.8.       3.8.1.  Vorliegend wurden im Gutachten des G____ als psychiatrische Diagnosen lediglich eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine leichte depressive Episode (chronifiziert) festgehalten (vgl. insb. S. 28 des Gutachtens; IV-Akte 53, S. 28). Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist zwar grundsätzlich losgelöst von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt. Es kann aber grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch (erhebliche) psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren (BGE 148 V 49, 55 E. 6.2.2). Ob im vorliegenden Fall tatsächlich von einer schweren (psychischen) Erkrankung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, lässt sich jedoch in Anbetracht der bloss summarischen – und damit ungenügenden – Indikatorenprüfung im Gutachten des G____ (vgl. S. 8 f. des Gutachtens bzw. S. 30 f. des Gutachtens) vom Gericht nicht zuverlässig beurteilen.

3.8.2.  Gemessen an den gutachterlichen Ausführungen erscheint die Existenz einer schweren psychischen Erkrankung diskutabel. So wurde im Gutachten unter anderem dargetan, der Explorand erlebe seine Beeinträchtigung subjektiv etwas stärker, als diese klinisch nachvollzogen werden könne; dies lasse sich einerseits mit Tagesschwankungen im Befinden des Exploranden und andererseits durch dessen subjektives Krankheitsmodell erklären. Als Belastungsfaktoren erwähnt wurden im Wesentlichen einzig die finanzielle Abhängigkeit von den Eltern, die ungewollte Schwangerschaft der ehemaligen Partnerin und die Entfremdung vom Bruder. In Bezug auf die Ressourcenlage wurde hervorgehoben, der Explorand sei vor allem familiär und in einige Freundschaften stabil eingebunden und greife auf diese Beziehungen auch regelmässig in konstruktiver Weise zurück. (vgl. S. 30 f. des Gutachtens). Auch in Anbetracht anderer Feststellungen erscheint es fraglich, ob von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte. Namentlich wurde in der Gesamtbeurteilung – zur Begründung der Leistungseinbusse – (unter anderem) darauf hingewiesen, es bestehe bei Überforderungserleben oder fehlender Motivation eine Tendenz zur Vermeidung und fehlender Sorgfalt (vgl. S. 8 des Gutachtens). Diese Aussage gründet auf der neuropsychologischen Beurteilung, in welcher festgehalten worden war, der Explorand zeige bei Aufgaben zur Prüfung seiner auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit eine verminderte Motivation, verhalte sich dabei fehlervermeidend und antworte dann lieber nicht. Er gebe sich bei einigen Aufgaben sichtlich mehr Mühe als bei anderen (vgl. S. 36 und S. 42 des Gutachtens). In der ergänzenden Stellungnahme des G____ vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) war insbesondere klargestellt worden, es sollte dem Exploranden der Weg zurück in ein eigenverantwortliches Erwachsenenleben geebnet werden, anstatt ihn in einem dysfunktionalen, auf lnvalidisierung basierenden Selbstbild zu bestärken (vgl. Erwägung 3.5.3. hiervor). Wie es sich damit aber im Einzelnen verhält, lässt sich aber mangels fundierter ärztlicher Aussagen zu den relevanten Indikatoren (vgl. Erwägung 3.8.1. hiervor) nicht zuverlässig beurteilen.

3.9.       Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung des G____ hervorzurufen vermag im Übrigen auch die Einschätzung von Dr. H____ (insb. dessen Stellungnahme vom 30. August 2021; IV-Akte 73). Es erscheint insbesondere unklar, ob der Beschwerdeführer allenfalls (zusätzlich) an einem CFS (ICD-10 G93.3) leidet resp. – bejahendenfalls – ob dieses Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. Es kann jedoch nicht unbesehen der Beurteilung von Dr. H____ (vgl. insb. der Stellungnahme vom 30. August 2021; IV-Akte 73) gefolgt werden. So gilt es zunächst der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Im Übrigen ist zu bemerken, dass ein CFS gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 140 8, 14 E. 2.2.1.3) im Sinne (auch) der geänderten Rechtsprechung (BGE 141 V 281, 298 E. 4.2) gehört (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 E. 2.3 und 9C_472/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2.). Das bedeutet, dass auch hier eine umfassende Indikatorenprüfung vorzunehmen ist (vgl. dazu Erwägung 3.7.1. hiervor). Eine solche wurde jedoch nicht vorgenommen und ergibt sich auch nicht aus der Beurteilung von Dr. H____.

3.10.       Aus all dem folgt, dass sich der relevante medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen nicht zuverlässig feststellen lässt. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut medizinisch begutachten lässt und anschliessend nochmals über dessen Rentenanspruch entscheidet.

4.             

4.1.       Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 16. Dezember 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 16. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: