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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.100
Verfügung vom 17. August 2023
Keine Rentenerhöhung im Rahmen
einer Revision
Tatsachen
I.
a)
Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat zwischen August 2016 und Ende
Januar 2020 (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. Juli 2018,
IV-Akte 33, S. 3, sowie IK-Auszug, IV-Akte 79, S. 4) als
Sozialarbeiterin in einem 90 % Pensum gearbeitet (vgl. Anmeldung für
Erwachsene vom 10. Mai 2018, IV-Akte 3, S. 6). Aufgrund eines
Pankreaskarzinoms wurde die Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2018 zu
100 % krankgeschrieben (vgl. Bericht von Dr. C____ vom November 2018,
IV-Akte 51, S. 3).
b)
Am 10. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Diese leitete in der
Folge Abklärungen ein und führte im Rahmen der Frühintervention ein Jobcoaching
durch (vgl. dazu z.B. Zielvereinbarung vom 26. Juli 2018 bzw. vom
7. August 2018, IV-Akte 47, und Zwischenbericht vom 4. September
2018, IV-Akte 46). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 und
Verfügung vom 19. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin die
Frühintervention ab und verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
oder auf eine Rente (IV-Akten 54 und 56).
c)
Mit einer Neuanmeldung vom 13. September 2019 ersuchte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut um die Ausrichtung von
Leistungen (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin leitete wiederum
Abklärungen ein. Insbesondere holte sie diverse Arztberichte behandelnder
Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. div. Berichte ab IV-Akte 80). Daraufhin
sprach sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Juli 2021 und
Verfügung vom 7. Oktober 2021 für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum
30. April 2021, bei einem IV-Grad von 92 %, eine ganze Rente und ab
dem 1. Mai 2021, bei einem IV-Grad von 67 %, eine Dreiviertelsrente
der IV zu (IV-Akten 192 und 198).
d)
Mit einem Schreiben vom 13. September 2022 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Zusprache eines Jobcoachings, da sie in ihrer Tätigkeit
als Sozialarbeiterin in einem Pensum von 30 % physisch an ihre Grenzen
komme (IV-Akte 201). Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge
verschiedene medizinische Unterlagen ein. Mit Vorbescheid vom 19. Januar
2023 und Verfügung vom 3. März 2023 teilte sie der Beschwerdeführerin mit,
dass eine Arbeitsvermittlung aktuell aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von
100 % nicht möglich sei. Es werde stattdessen eine Erhöhung der Rente
geprüft (IV-Akten 211 und 216). Im Wesentlichen basierend auf dem Bericht
von Dr. D____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SVG,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 225), verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2023 und Verfügung vom
17. August 2023 eine Erhöhung der Rente (IV-Akte 226 und 240).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 18. September 2023 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom
17. August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. Dezember 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
21. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 22. Februar 2024 und Duplik vom 5. März 2024
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2024 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, da keine
konkreten neuen oder zusätzlichen Funktionsbehinderungen beschrieben worden
seien sei keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen.
Die von der Hausärztin der Beschwerdeführerin angegebene volle
Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Dezember 2022 sei ohne nachvollziehbare
Begründung attestiert worden. Neurologisch sei sogar eine Verbesserung der
Parästhesien festgestellt worden. In medizinischer Hinsicht stellt die
Beschwerdegegnerin auf den RAD-Bericht vom 31. Mai 2023 ab (IV-Akte 225).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei ab dem
10. Dezember 2022 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen
(vgl. Beschwerde, Rz. 6 f.). Die Feststellungen des RAD seien unzutreffend
und nicht haltbar, da es sich bei diesen Feststellungen um eine reine
Aktenbewertung handle. Die Hausärztin Dr. E____, FMH Allgemeine Innere
Medizin, Homöopathie SVHA, lege in ihrem Arztbericht vom
27. März 2023 (vgl. IV-Akte 220, S. 1 ff.) dar, dass die Tätigkeit
als Sozialarbeiterin wegen den Schmerzen, die durch das viele Aufstehen und
Herumlaufen verursacht würden, nicht mehr
möglich sei. Auch habe die Beschwerdeführerin eine schlechte Wundheilung und
leide unter plötzlich einschiessenden Schmerzen, auch in Ruhe. Sie müsse immer
sitzen können (vgl. IV-Akte 220, S. 3). Für den Fall, dass nach Ansicht des
Gerichts nicht erstellt sein sollte, dass die Beschwerdeführerin nur noch
sitzende Tätigkeiten ausüben könne, sei diesbezüglich ein gerichtliches
Gutachten anzuordnen. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das
Invalideneinkommen sei anhand des Durchschnittslohns aller Sektoren
festzulegen, da sie nicht mehr als Sozialarbeiterin arbeite. Zudem sei ein
leidensbedingter Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen.
2.3.
Streitig ist, ob die Invalidenrente der Beschwerdeführerin im Rahmen
einer Revision auf eine ganze Rente zu erhöhen ist. Dabei ist insbesondere
strittig, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 7. Oktober 2021
(IV-Akte 198) verschlechtert hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird
eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person um
mindestens fünf Prozentpunkte erhöht (lit. a) oder auf 100 % erhöht
(lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11
E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b,
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014
E. 3.2.). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3,
BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.2. mit Hinweisen und 9C_143/2017 vom 7. Juni
2017 E. 3.1).
3.2.
3.2.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen
(Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Versicherungsträger darf bei
der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE
135 V 465, 467 f. E. 4.2). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung
obliegt die Abklärung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (vgl. Art. 54
bis 56 i.V. m. Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e IVG sowie
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Auch der Sozialversicherungsprozess beim
Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
3.2.2 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, wie z.B. den RAD der IV-Stellen, erkannte das Bundesgericht, dass
deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1
und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im
Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen
kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V
465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie statt vieler
die Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022
E. 4.4. und 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3.).
4.
4.1.
Als medizinische
Entscheidgrundlage der letzten Verfügung vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 198)
diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen der Bericht des RAD-Arztes Dr. F____,
Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 182).
Seine Beurteilungen stützen sich auf die bei der Beschwerdegegnerin hinterlegten
Berichte und die Erkenntnisse aus der Anamnese (vgl. Untersuchungsbericht vom
11. Mai 2021, IV-Akte 182, S. 1). Die Beschwerdeführerin war beim
Untersuchungstermin am 13. April 2021 beim RAD-Arzt Dr. F____
vorstellig. Vor Ort wurden keine weiteren Untersuchungen durchgeführt; Dr. F____
begründete dies zum einen damit, es seien keine Zusatzinformationen zu erwarten
gewesen und zum andern mit der
Pandemie-Situation (IV-Akte-182, S. 3). Dr. F____ führte aus, die von
der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik und Schmerzen liessen
sich organisch aufgrund der erheblichen abdominellen Eingriffe erklären. Es
liesse sich aufgrund der berichteten Erschöpfbarkeit und dem Testbefund eine
Cancer related Fatigue diagnostizieren. Er kam zum Schluss, alleine wegen den
häufigen stationären Aufenthalten zwischen dem 25. April 2019 bis Ende Januar
2021 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ab Februar 2021 sei, sowohl
für die bisherige Tätigkeit als auch für allfällig behinderungsangepasste
Tätigkeiten (körperlich leichte Arbeiten mit guter Erreichbarkeit der
Toilette), von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (IV-Akte 182,
S. 4).
Gestützt auf diesen Bericht wurde der Beschwerdeführerin eine
ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2020 bis zum 30. April 2021 und ab dem 1.
Mai 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. IV-Akte 198, S. 4).
4.2.
Bezüglich der beschwerdeweise geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustands verweist die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde,
Rz. 6 und 9 f.) im Wesentlichen auf den Arztbericht von der
Hausärztin Dr. E____ vom 27. März 2023 (vgl. IV-Akte 220,
S. 1-4). In diesem Arztbericht führte Dr. E____ folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Akte 220, S. 2):
-
St.n. mässig differenziertem
duktalem Adenokarzinom des Pankreaskopfes pT2 pNl LO VO Pn0 03/18 mit
o
St.n. Whipple
Operation 03/18
o
St.n. adjuvanter
Chemotherapie
o
St.n. rezidiv.
Cholangiolithiasis mit Episoden einer Cholangiosepsis 2019 und 2020
o
St.n.
Narbenhernienversorgung mittels Cousin-Biotech-Netz am 20.2.20
o
Op. Wundrevision
07/21 G____spital
-
Juveniles
Polyposis-Syndrom bei SMAD4-Mutation
o
Multiple
inflammatorische Magenpolypen und als Konsequenz
o
St.n. totaler
Gastrektomie 06.08.20
-
St.n.
Clostridien-Colitis 11/20
-
St.n. Fungämie
mit Candida parapsilosis unklaren Ursprungs 08/20
- Erhebliche Mangelernährung
Sie wies darauf hin, dass die Tätigkeit als Sozialarbeiterin
der Beschwerdeführerin wegen den Schmerzen aufgrund des Stehens und
Herumlaufens nicht mehr zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin müsse
immer sitzen können. Auch würden plötzlich einschiessende Schmerzen und eine
schlechte Wundheilung bestehen, die den Alltag der Beschwerdeführerin
beeinträchtigen. Des Weiteren liege eine Tumorfatigue vor, die es der
Beschwerdeführerin verunmögliche mehr als 30 % zu arbeiten (vgl. IV-Akte
220, S. 3).
4.3.
Bezüglich des Zeitraums seit der letzten Verfügung vom 7. Oktober
2021 finden sich in den IV-Akten die Berichte von Dr. H____, Oberarzt bei I____,
vom 8. Juni 2022 zur Koloskopie vom 2. Juni 2022 (IV-Akte 220,
S. 13 ff.) und von Dr. J____, Spezialarzt FMH Neurologie, vom
26. Juli 2022 (IV-Akte 220, S. 15 f.). Dr. H____ hielt fest, die
Endoskopie des Darmes sei unauffällig gewesen (vgl. IV-Akte 220, S. 13).
Dr. J____ berichtete, die fluktuierenden Parästhesien an Händen und Füssen hätten
sich mit dem Präparat Padmed Circosan deutlich gebessert und es liessen sich
klinisch keine Auffälligkeiten feststellen (vgl. IV-Akte 220, S. 16).
Beide Berichte lassen darauf schliessen, dass es zu keiner Verschlechterung,
sondern eher zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin gekommen ist. Weiter wurde die Beschwerdeführerin am
10. Dezember 2022 im G____spital ambulant behandelt (vgl.
IV-Akte 214). Im Bericht vom 11. Dezember 2022 wurde die Diagnose
einer subakuten Covid-Infektion gestellt (vgl. IV-Akte 214, S. 2).
Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht hervor,
dass die Infektion eine Auswirkung auf den Gesundheitszustand über den normalen
Heilungsprozess hinaus hatte bzw. daraus eine dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes resultierte.
4.4.
Der RAD-Arzt Dr. D____ hielt im RAD-Bericht vom
31. Mai 2023 (IV-Akte 225) unter anderem fest, im G____spital sei
eine Behandlung einer subakuten Covid-19-Infektion erfolgt, bezüglich der
Tumorleiden lägen keine neuen Informationen vor (IV-Akte 225, S. 2). Im Weiteren
führte er aus, eine objektive Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. Konkrete
neue oder zusätzliche Funktionsbehinderungen seien ebenfalls nicht beschrieben
worden. Es sei ohne jegliche nachvollziehbare Begründung eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Aus neurologischer Sicht sei
es zu einer Verbesserung der Parästhesien gekommen. Diese seien praktisch
vollständig verschwunden. Zudem beantrage die Versicherte keine Rentenerhöhung,
sondern Hilfe für eine neue Tätigkeit im bisherigen Pensum von 30 %. Die
Hausärztin bestätige, dass ihre Patientin wegen einer Tumorfatigue nicht mehr
als 30 % arbeiten könne. Aufgrund dessen läge weiterhin eine 30%ige
Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit vor (vgl. zum Ganzen
IV-Akte 225, S. 3).
4.5.
Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 9),
sind die Ausführungen des RAD nicht unzutreffend. Die vom RAD-Arzt Dr. D____
gemachten Ausführungen genügen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderung an
einen Arztbericht (sieh oben E. 3.2.2.) und stützen sich auf die ärztlichen
Berichte von Dr. H____ (Bericht vom 8. Juni 2022, IV-Akte 220,
S. 13 ff.) und Dr. J____ (Bericht vom 26. Juli 2022, IV-Akte
220, S. 15 f.). Eine reine Aktenbeurteilung genügt dann nicht als
Entscheidgrundlage, wenn es zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit gibt (vgl. dazu E. 3.2.2.). Vorliegend ergeben sich gerade
keine Zweifel am RAD-Bericht vom 31. Mai 2023. Alle aufgezählten
Befunde lagen – dies ergibt sich aus im Arztbericht von Dr. E____ vom
27. März 2023 den aufgelisteten Diagnosen (vgl. IV-Akte 220, S. 2
sowie E. 4.2.) – bereits vor der ergangenen Verfügung vom 7. Oktober
2021 vor. Dasselbe ergibt sich durch einen Vergleich der Befunde von Dr. E____
vom 27. März 2023 (vgl. IV-Akte 220, S. 2) mit denen aus dem
Untersuchungsbericht von Dr. F____ vom 11. Mai 2021 (vgl.
IV-Akte 182, S. 3 f., vgl. dazu auch E. 4.1.). Mit der
Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 5.4.),
dass keiner der im Beurteilungszeitraum ergangenen Berichte (Bericht von
Dr. H____ vom 2. Juni 2022, IV-Akte 220, S. 13 ff.; Bericht
von Dr. J____ vom 26. Juli 2022, IV-Akte 220, S. 15 f.; Bericht
des G____spitals vom 11. Dezember 2022, IV-Akte 214; Bericht von Dr. E____
vom 27. März 2023, IV-Akte 220, S. 2 ff.) als Grundlage für
die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin dienen können. Dr. E____ schrieb die Beschwerdeführerin
zwar ab dem 10. Dezember 2022 zu 100 % krank, erklärte aber zugleich,
es sei ihr verunmöglicht, mehr als 30 % zu arbeiten. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sie eine leidensangepasste Tätigkeit zu 30 % als zumutbar
befand. Die behandelnde Ärztin Dr. E____ und der RAD-Arzt Dr. D____
gehen damit übereinstimmend von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit, bei einer
Einschränkung aufgrund der Tumorfatigue, aus (vgl. IV-Akte 220, S. 3; IV-Akte
225, S. 3). Dies ist der Prozentsatz, der der Beschwerdeführerin bereits gemäss
der Verfügung vom 7. Oktober 2021 zumutbar war (vgl. Verfügung vom
7. Oktober 2021, IV-Akte 198, S. 5 sowie RAD-Bericht vom
11. Mai 2022 IV-Akte 182, S. 4). Es ist somit vorliegend keine
Änderung ersichtlich, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den
Anspruch zu beeinflussen. Dass Dr. E____ nunmehr konstatiert, die
Beschwerdeführerin könne gar nicht mehr als Sozialarbeiterin tätig sein, ist
als – im Vergleich zur Beurteilung von Dr. F____ vom 11. Mai 2022 –eine
andere Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts zu
beurteilen (vgl. E.3.1.)
4.6.
Angesichts dessen ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum nicht ausgewiesen. Demzufolge
hat die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze
Invalidenrente zurecht verneint. Mangels Veränderung erübrigt es sich auf den
Einkommensvergleich einzugehen. Ein Anspruch auf weitergehende
Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem
Hintergrund nicht.
4.7.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrem Schreiben vom 13. September 2022 an die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
um ein Jobcoaching ersucht hat. Sie hat kein Revisionsgesuch im Hinblick auf
eine Rentenerhöhung beantragt (IV-Akte 201). Der Anspruch auf ein Jobcoaching
bzw. auf Eingliederungsmassnahmen wurde aufgrund der in diesem Zeitpunkt attestierten
100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, IV-Akte 206,
S. 2) abgelehnt. Stattdessen wurde eine Erhöhung der Rente geprüft (vgl.
Vorbescheid vom 19. Januar 2023, IV-Akte 211, S. 2 und Verfügung
vom 3. März 2023, IV-Akte 216). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023
(IV-Akte 233) ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Unterstützung mit
dem Hinweis, dass sich ihre körperliche Gesundheit inzwischen stabilisiert habe
und ein Pensum von 30 % möglich sei. Mit einem Schreiben vom 26. September
2023 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin darüber, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit
eine Teilzeitstelle gefunden habe (IV-Akte 243). Es ist derzeit unklar, ob
die Beschwerdeführerin ein aktuelles Interesse an einem Jobcoaching hat. Sofern
sie ein Jobcoaching in Anspruch nehmen möchte, steht es ihr offen, sich erneut
bei der Beschwerdegegnerin um Prüfung dieser Möglichkeit zu melden.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen
(Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: