Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.100

Verfügung vom 17. August 2023

Keine Rentenerhöhung im Rahmen einer Revision

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat zwischen August 2016 und Ende Januar 2020 (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. Juli 2018, IV-Akte 33, S. 3, sowie IK-Auszug, IV-Akte 79, S. 4) als Sozialarbeiterin in einem 90 % Pensum gearbeitet (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 10. Mai 2018, IV-Akte 3, S. 6). Aufgrund eines Pankreaskarzinoms wurde die Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2018 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Bericht von Dr. C____ vom November 2018, IV-Akte 51, S. 3).

b)           Am 10. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Diese leitete in der Folge Abklärungen ein und führte im Rahmen der Frühintervention ein Jobcoaching durch (vgl. dazu z.B. Zielvereinbarung vom 26. Juli 2018 bzw. vom 7. August 2018, IV-Akte 47, und Zwischenbericht vom 4. September 2018, IV-Akte 46). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 und Verfügung vom 19. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (IV-Akten 54 und 56).

c)            Mit einer Neuanmeldung vom 13. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut um die Ausrichtung von Leistungen (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin leitete wiederum Abklärungen ein. Insbesondere holte sie diverse Arztberichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. div. Berichte ab IV-Akte 80). Daraufhin sprach sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Juli 2021 und Verfügung vom 7. Oktober 2021 für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2021, bei einem IV-Grad von 92 %, eine ganze Rente und ab dem 1. Mai 2021, bei einem IV-Grad von 67 %, eine Dreiviertelsrente der IV zu (IV-Akten 192 und 198).

d)           Mit einem Schreiben vom 13. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusprache eines Jobcoachings, da sie in ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin in einem Pensum von 30 % physisch an ihre Grenzen komme (IV-Akte 201). Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen ein. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2023 und Verfügung vom 3. März 2023 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass eine Arbeitsvermittlung aktuell aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht möglich sei. Es werde stattdessen eine Erhöhung der Rente geprüft (IV-Akten 211 und 216). Im Wesentlichen basierend auf dem Bericht von Dr. D____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SVG, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 225), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2023 und Verfügung vom 17. August 2023 eine Erhöhung der Rente (IV-Akte 226 und 240).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 18. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 17. August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 22. Februar 2024 und Duplik vom 5. März 2024 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, da keine konkreten neuen oder zusätzlichen Funktionsbehinderungen beschrieben worden seien sei keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Die von der Hausärztin der Beschwerdeführerin angegebene volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Dezember 2022 sei ohne nachvollziehbare Begründung attestiert worden. Neurologisch sei sogar eine Verbesserung der Parästhesien festgestellt worden. In medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Bericht vom 31. Mai 2023 ab (IV-Akte 225).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei ab dem 10. Dezember 2022 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen (vgl. Beschwerde, Rz. 6 f.). Die Feststellungen des RAD seien unzutreffend und nicht haltbar, da es sich bei diesen Feststellungen um eine reine Aktenbewertung handle. Die Hausärztin Dr. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Homöopathie SVHA, lege in ihrem Arztbericht vom 27. März 2023 (vgl. IV-Akte 220, S. 1 ff.) dar, dass die Tätigkeit als Sozialarbeiterin wegen den Schmerzen, die durch das viele Aufstehen und Herumlaufen verursacht würden, nicht mehr möglich sei. Auch habe die Beschwerdeführerin eine schlechte Wundheilung und leide unter plötzlich einschiessenden Schmerzen, auch in Ruhe. Sie müsse immer sitzen können (vgl. IV-Akte 220, S. 3). Für den Fall, dass nach Ansicht des Gerichts nicht erstellt sein sollte, dass die Beschwerdeführerin nur noch sitzende Tätigkeiten ausüben könne, sei diesbezüglich ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das Invalideneinkommen sei anhand des Durchschnittslohns aller Sektoren festzulegen, da sie nicht mehr als Sozialarbeiterin arbeite. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen.

2.3.          Streitig ist, ob die Invalidenrente der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Revision auf eine ganze Rente zu erhöhen ist. Dabei ist insbesondere strittig, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 198) verschlechtert hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person um mindestens fünf Prozentpunkte erhöht (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2. mit Hinweisen und 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1).

3.2.          3.2.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegt die Abklärung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (vgl. Art. 54 bis 56 i.V. m. Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e IVG sowie BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.2.2   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den RAD der IV-Stellen, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4. und 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3.).

4.                

4.1.          Als medizinische Entscheidgrundlage der letzten Verfügung vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 198) diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen der Bericht des RAD-Arztes Dr. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 182). Seine Beurteilungen stützen sich auf die bei der Beschwerdegegnerin hinterlegten Berichte und die Erkenntnisse aus der Anamnese (vgl. Untersuchungsbericht vom 11. Mai 2021, IV-Akte 182, S. 1). Die Beschwerdeführerin war beim Untersuchungstermin am 13. April 2021 beim RAD-Arzt Dr. F____ vorstellig. Vor Ort wurden keine weiteren Untersuchungen durchgeführt; Dr. F____ begründete dies zum einen damit, es seien keine Zusatzinformationen zu erwarten gewesen und zum andern mit der Pandemie-Situation (IV-Akte-182, S. 3). Dr. F____ führte aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik und Schmerzen liessen sich organisch aufgrund der erheblichen abdominellen Eingriffe erklären. Es liesse sich aufgrund der berichteten Erschöpfbarkeit und dem Testbefund eine Cancer related Fatigue diagnostizieren. Er kam zum Schluss, alleine wegen den häufigen stationären Aufenthalten zwischen dem 25. April 2019 bis Ende Januar 2021 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ab Februar 2021 sei, sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für allfällig behinderungsangepasste Tätigkeiten (körperlich leichte Arbeiten mit guter Erreichbarkeit der Toilette), von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (IV-Akte 182, S. 4).

Gestützt auf diesen Bericht wurde der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2020 bis zum 30. April 2021 und ab dem 1. Mai 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. IV-Akte 198, S. 4).

4.2.          Bezüglich der beschwerdeweise geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands verweist die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 6 und 9 f.) im Wesentlichen auf den Arztbericht von der Hausärztin Dr. E____ vom 27. März 2023 (vgl. IV-Akte 220, S. 1-4). In diesem Arztbericht führte Dr. E____ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Akte 220, S. 2):

-       St.n. mässig differenziertem duktalem Adenokarzinom des Pankreaskopfes pT2 pNl LO VO Pn0 03/18 mit

o    St.n. Whipple Operation 03/18

o    St.n. adjuvanter Chemotherapie

o    St.n. rezidiv. Cholangiolithiasis mit Episoden einer Cholangiosepsis 2019 und 2020

o    St.n. Narbenhernienversorgung mittels Cousin-Biotech-Netz am 20.2.20

o    Op. Wundrevision 07/21 G____spital

-       Juveniles Polyposis-Syndrom bei SMAD4-Mutation

o    Multiple inflammatorische Magenpolypen und als Konsequenz

o    St.n. totaler Gastrektomie 06.08.20

-       St.n. Clostridien-Colitis 11/20

-       St.n. Fungämie mit Candida parapsilosis unklaren Ursprungs 08/20

-       Erhebliche Mangelernährung

Sie wies darauf hin, dass die Tätigkeit als Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin wegen den Schmerzen aufgrund des Stehens und Herumlaufens nicht mehr zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin müsse immer sitzen können. Auch würden plötzlich einschiessende Schmerzen und eine schlechte Wundheilung bestehen, die den Alltag der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Des Weiteren liege eine Tumorfatigue vor, die es der Beschwerdeführerin verunmögliche mehr als 30 % zu arbeiten (vgl. IV-Akte 220, S. 3).

4.3.          Bezüglich des Zeitraums seit der letzten Verfügung vom 7. Oktober 2021 finden sich in den IV-Akten die Berichte von Dr. H____, Oberarzt bei I____, vom 8. Juni 2022 zur Koloskopie vom 2. Juni 2022 (IV-Akte 220, S. 13 ff.) und von Dr. J____, Spezialarzt FMH Neurologie, vom 26. Juli 2022 (IV-Akte 220, S. 15 f.). Dr. H____ hielt fest, die Endoskopie des Darmes sei unauffällig gewesen (vgl. IV-Akte 220, S. 13). Dr. J____ berichtete, die fluktuierenden Parästhesien an Händen und Füssen hätten sich mit dem Präparat Padmed Circosan deutlich gebessert und es liessen sich klinisch keine Auffälligkeiten feststellen (vgl. IV-Akte 220, S. 16). Beide Berichte lassen darauf schliessen, dass es zu keiner Verschlechterung, sondern eher zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen ist. Weiter wurde die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2022 im G____spital ambulant behandelt (vgl. IV-Akte 214). Im Bericht vom 11. Dezember 2022 wurde die Diagnose einer subakuten Covid-Infektion gestellt (vgl. IV-Akte 214, S. 2). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Infektion eine Auswirkung auf den Gesundheitszustand über den normalen Heilungsprozess hinaus hatte bzw. daraus eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes resultierte.

4.4.          Der RAD-Arzt Dr. D____ hielt im RAD-Bericht vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 225) unter anderem fest, im G____spital sei eine Behandlung einer subakuten Covid-19-Infektion erfolgt, bezüglich der Tumorleiden lägen keine neuen Informationen vor (IV-Akte 225, S. 2). Im Weiteren führte er aus, eine objektive Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. Konkrete neue oder zusätzliche Funktionsbehinderungen seien ebenfalls nicht beschrieben worden. Es sei ohne jegliche nachvollziehbare Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Aus neurologischer Sicht sei es zu einer Verbesserung der Parästhesien gekommen. Diese seien praktisch vollständig verschwunden. Zudem beantrage die Versicherte keine Rentenerhöhung, sondern Hilfe für eine neue Tätigkeit im bisherigen Pensum von 30 %. Die Hausärztin bestätige, dass ihre Patientin wegen einer Tumorfatigue nicht mehr als 30 % arbeiten könne. Aufgrund dessen läge weiterhin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit vor (vgl. zum Ganzen IV-Akte 225, S. 3).

4.5.          Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 9), sind die Ausführungen des RAD nicht unzutreffend. Die vom RAD-Arzt Dr. D____ gemachten Ausführungen genügen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderung an einen Arztbericht (sieh oben E. 3.2.2.) und stützen sich auf die ärztlichen Berichte von Dr. H____ (Bericht vom 8. Juni 2022, IV-Akte 220, S. 13 ff.) und Dr. J____ (Bericht vom 26. Juli 2022, IV-Akte 220, S. 15 f.). Eine reine Aktenbeurteilung genügt dann nicht als Entscheidgrundlage, wenn es zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit gibt (vgl. dazu E. 3.2.2.). Vorliegend ergeben sich gerade keine Zweifel am RAD-Bericht vom 31. Mai 2023. Alle aufgezählten Befunde lagen – dies ergibt sich aus im Arztbericht von Dr. E____ vom 27. März 2023 den aufgelisteten Diagnosen (vgl. IV-Akte 220, S. 2 sowie E. 4.2.) – bereits vor der ergangenen Verfügung vom 7. Oktober 2021 vor. Dasselbe ergibt sich durch einen Vergleich der Befunde von Dr. E____ vom 27. März 2023 (vgl. IV-Akte 220, S. 2) mit denen aus dem Untersuchungsbericht von Dr. F____ vom 11. Mai 2021 (vgl. IV-Akte 182, S. 3 f., vgl. dazu auch E. 4.1.). Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 5.4.), dass keiner der im Beurteilungszeitraum ergangenen Berichte (Bericht von Dr. H____ vom 2. Juni 2022, IV-Akte 220, S. 13 ff.; Bericht von Dr. J____ vom 26. Juli 2022, IV-Akte 220, S. 15 f.; Bericht des G____spitals vom 11. Dezember 2022, IV-Akte 214; Bericht von Dr. E____ vom 27. März 2023, IV-Akte 220, S. 2 ff.) als Grundlage für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dienen können. Dr. E____ schrieb die Beschwerdeführerin zwar ab dem 10. Dezember 2022 zu 100 % krank, erklärte aber zugleich, es sei ihr verunmöglicht, mehr als 30 % zu arbeiten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie eine leidensangepasste Tätigkeit zu 30 % als zumutbar befand. Die behandelnde Ärztin Dr. E____ und der RAD-Arzt Dr. D____ gehen damit übereinstimmend von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit, bei einer Einschränkung aufgrund der Tumorfatigue, aus (vgl. IV-Akte 220, S. 3; IV-Akte 225, S. 3). Dies ist der Prozentsatz, der der Beschwerdeführerin bereits gemäss der Verfügung vom 7. Oktober 2021 zumutbar war (vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2021, IV-Akte 198, S. 5 sowie RAD-Bericht vom 11. Mai 2022 IV-Akte 182, S. 4). Es ist somit vorliegend keine Änderung ersichtlich, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Dass Dr. E____ nunmehr konstatiert, die Beschwerdeführerin könne gar nicht mehr als Sozialarbeiterin tätig sein, ist als – im Vergleich zur Beurteilung von Dr. F____ vom 11. Mai 2022 –eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts zu beurteilen (vgl. E.3.1.)

4.6.          Angesichts dessen ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum nicht ausgewiesen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente zurecht verneint. Mangels Veränderung erübrigt es sich auf den Einkommensvergleich einzugehen. Ein Anspruch auf weitergehende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem Hintergrund nicht.

4.7.          Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 13. September 2022 an die Beschwerdegegnerin grundsätzlich um ein Jobcoaching ersucht hat. Sie hat kein Revisionsgesuch im Hinblick auf eine Rentenerhöhung beantragt (IV-Akte 201). Der Anspruch auf ein Jobcoaching bzw. auf Eingliederungsmassnahmen wurde aufgrund der in diesem Zeitpunkt attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, IV-Akte 206, S. 2) abgelehnt. Stattdessen wurde eine Erhöhung der Rente geprüft (vgl. Vorbescheid vom 19. Januar 2023, IV-Akte 211, S. 2 und Verfügung vom 3. März 2023, IV-Akte 216). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (IV-Akte 233) ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Unterstützung mit dem Hinweis, dass sich ihre körperliche Gesundheit inzwischen stabilisiert habe und ein Pensum von 30 % möglich sei. Mit einem Schreiben vom 26. September 2023 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine Teilzeitstelle gefunden habe (IV-Akte 243). Es ist derzeit unklar, ob die Beschwerdeführerin ein aktuelles Interesse an einem Jobcoaching hat. Sofern sie ein Jobcoaching in Anspruch nehmen möchte, steht es ihr offen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin um Prüfung dieser Möglichkeit zu melden.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: