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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. phil. D.
Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse Basel-Stadt
Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.101
Verfügung vom 12. September 2023
Medizinisches Gutachten und
ergänzende Stellungnahme verwertbar; Status korrekt; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr [...] geborene Beschwerdeführer und ausgebildeter [...]
Lehrer arbeitete seit dem Jahr 2005 als Lehrperson. Zuletzt arbeitete er in
Basel im Umfang von vierundzwanzig Lektionen pro Woche was einem Pensum von
85.71% entspricht (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 9; Stundenzuteilung,
Stand 4. Juli 2019, IV-Akte 1; Lebenslauf, IV-Akte 39, S. 22; Diplom Musik
Akademie vom 1. Juli 1993, IV-Akte 39, S. 4; Lehrpatent vom 30. Juni 1986,
IV-Akte 39, S. 2). Das Vertragsverhältnis mit dem Erziehungsdepartement
Volksschule Basel-Stadt endete per 31. Juli 2022 (vgl. Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 8. Juni 2022, IV-Akte 73, S. 4 ff.). Nebenbei
war der Beschwerdeführer bis im Jahr 2017 als [...]leiter tätig (vgl. IK-Auszug
per 6. Februar 2020, IV-Akte 2, S. 8).
b)
Am 27. Januar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zufolge eines Burn
outs erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 3). Zunächst
führte die Beschwerdegegnerin ein Standortgespräch zur Come back-Begleitung
durch (vgl. Protokoll vom 21. Februar 2020, IV-Akte 12, S. 2). Daraufhin wurde
ein Training in der Sekundarschule [...] zwecks Gewinnung einer Tagesstruktur
durchgeführt, welche abgebrochen werden musste (vgl. E-Mail vom 28. Mai 2020,
IV-Akte 15; E-Mail vom 19. August 2020, IV-Akte 18). Ein ab dem 18. Oktober
2021 geplanter Wiedereinstieg scheiterte ebenfalls (vgl. Protokoll Come
back-Begleitung vom 21. Oktober 2021, IV-Akte 35). Daraufhin sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form eines
individuellen Coachings mit aktiver Stellensuche vom 1. Dezember 2021 bis zum
31. Mai 2022 zu (Mitteilung vom 6. Dezember 2021, IV-Akte 44). Da sich der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sah, eine neue berufliche Herausforderung zu
suchen (Abschlussbericht FI vom 8. März 2022, IV-Akte 63), wurden mit
Mitteilung vom 8. März 2022 (IV-Akte 64) die Eingliederungsmassnahmen
beendet und die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt.
c)
Zur Klärung des Rentenanspruchs tätigte die Beschwerdegegnerin
erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Abklärungsbericht Haushalt vom
23. Mai 2022 (IV-Akte 82) ging die Beschwerdegegnerin von keiner
Beeinträchtigung im Haushalt aus und legte den Erwerb auf 80% und die
Haushaltstätigkeit auf 20% fest. Ferner veranlasste sie eine psychiatrische
Begutachtung bei Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH (vgl. Auftrag Gutachten vom 3. August 2022, IV-Akte 81). Mit Gutachten vom
20. Dezember 2022 (IV-Akte 89) hielt der Gutachter fest, dass im angestammten
Beruf als Lehrer seit November 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In
einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer nicht
selbstständig planen müsse, keine Verantwortung trage, nicht unter Zeitdruck
tätig sein müsse, bestehe theoretisch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
Wichtig sei, dass er sich sukzessive an diese Situation gewöhnen könne, da ein Beginn
aufgrund der erwähnten Ängste immer schwierig sei, weswegen mit einer
Angewöhnungszeit von etwa drei Wochen zu rechnen sei.
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 22. Juni
2023, IV-Akte 95; Einwand vom 20. Juli 2023, V-Akte 102);(Stellungnahme RAD vom
31. Juli 2023, IV-Akte 105; Stellungnahme Fachperson Abklärungsdienst vom 4.
August 2023, IV-Akte 106) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12.
September 2023 (IV-Akte 108) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.
Die Berechnung des Invaliditätsgrades (36%) erfolgte aufgrund der gemischten
Methode (80% Erwerb, 20% Haushalt).
e)
Dem Beschwerdeführer gelang es zwischenzeitliche eine Teilzeitanstellung
als Hilfsbibliothekar in der Notenbibliothek [...] Basel zu finden. Ab März
2023 arbeitete er zunächst temporär in einem 20%-Pensum. Im Herbst 2023 ging
dies in ein unbefristetes 30%-Pensum über (vgl. E-Mail Beschwerdeführer vom 23.
Juni 2023, IV-Akte 101).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. September 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 12. September 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzliche Invalidenrente zu
zahlen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei
zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 29. November 2023 und Duplik vom 20. Dezember 2023 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Am 27. Februar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Nach Ansicht der
Kammer kann auf das Gutachten von Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 20. Dezember 2022 nicht unbesehen abgestellt werden.
Das Gericht entschied daher, das Verfahren auszustellen und dem Gutachter
Rückfragen zum Gutachten zu stellen.
IV.
a)
Mit Verfügung vom
20. März 2024 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Gutachter Rückfragen
gemäss Schreiben vom 20. März 2024.
b)
Mit Stellungnahme
vom 3. April 2024 beantwortete der Gutachter die von der Instruktionsrichterin
gestellten Fragen.
c)
Mit
Instruktionsverfügung vom 12. April 2024 erhielten die Parteien die
Stellungnahme von Dr. med. C____ vom 3. April 2024 mit der Möglichkeit, bis zum
6. Mai 2024 Stellung dazu zu beziehen.
d)
Mit Eingabe vom 24.
April 2024 und vom 2. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren eingangs
gestellten Begehren fest. Der Beschwerdeführer reicht zudem eine Stellungnahme seines
behandelnden Arztes vom 5. Mai 2024 ein, welcher der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 16. Mai 2024 zur freiwilligen Stellungname bis zum 3. Juni 2024
zugestellt wird. Innert Frist wird seitens der Beschwerdegegnerin keine
Stellungnahme eingereicht.
V.
Am 4. Juli 2024 findet die zweite Beratung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das Gutachten von
Dr. med. C____ einschliesslich der im Nachgang durch das Gericht eingeholten gutachterlichen
Stellungnahme sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und daher
nicht beweiskräftig. Es sei ein Gerichtsgutachten, eventualiter die Rückweisung
zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz anzuordnen. Hinzu komme,
dass anstelle der gemischten Methode die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden
sei, da die Tätigkeit als [...]leiter nicht als ehrenamtliche sondern
selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Selbst wenn wider Erwarten die
gemischte Methode Anwendung finden müsste, wäre die Gewichtung mit 85.71%
Erwerb und 14.29% Haushalt vorzunehmen. Schliesslich sei beim
Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% vorzunehmen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das Gutachten von Dr.
med. C____ genüge den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische
Expertisen. Da überdies die gemischte Methode korrekt angewendet worden sei und
sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, welche einen Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigen würden, sei der negative Leistungsentscheid nicht zu beanstanden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneinte.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft
getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021
705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch
setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist
(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG.)
3.2.
Vorliegend meldete sich die
Beschwerdeführerin im Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter
Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1
IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Juni 2020 entstanden sein (vgl.
Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,
Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (lit. c) (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können,
ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.1.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;
BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.2.2.
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das
Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
4.3.
4.3.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 12.
September 2023 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C____ vom 20. Dezember 2022 (IV-Akte 89).
4.3.2.
Dr. med. C____ stellte beim Beschwerdeführer spezifische Phobien (ICD-10
F40.2) und eine zwanghaft perfektionistische Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.5; IV-Akte 89, S. 9) fest. Aktuell sei der Beschwerdeführer in
psychotherapeutischer Behandlung, die er alle zwei Wochen aufsuche. Medikamente
habe er nie erhalten, obwohl er danach gefragt habe. In Reserve hätte er
Temesta, welches er allerdings nie benutze. Hinsichtlich der Herleitung der
Diagnosen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere
in Situationen, in welchen er ausgeliefert sei, keinen Ausweg wisse oder die von
ihm gewünschten Vorgaben nicht eingehalten werden könnten. Dies betreffe auch
die bisherige Tätigkeit als Lehrer, wo er bei den Arbeitsversuchen in
panikartige Zustände gefallen sei, sich schon tagelang vorher in einer erhöhten
Anspannung befunden habe und schliesslich dekompensiert habe. Es handle sich
daher im Grunde um eine spezifische Phobie, die durch verschiedene Situationen
ausgelöst werden könne und teilweise zu Vermeidungsverhalten führe. Der
Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren, sich zu
aktivieren, Interessen nachzugehen. Er benötige hierbei keine Hilfe. Solange er
auslösende Situationen meide, seien diese Ängste nicht hinderlich vorhanden.
Die Ängste würden allerdings dazu führen, dass er die bisherige Berufstätigkeit
nicht mehr ausüben könne. In dieser Hinsicht wirke sie sich schwergradig aus,
wobei aktuell ohne den Beruf als Lehrer keine wesentliche Beeinträchtigung festzustellen
sei und sie daher als eher leichtgradig einzustufen sei (IV-Akte 89, S. 9). Überdies
sei eine Persönlichkeitsstörung zu bestätigen. Diese bestehe vorwiegend aus
zwanghaften Zügen, die sich teilweise hinderlich auswirken würden und oben
erwähnte Ängste mitunterhalten könnten. Insgesamt sei von einer leichten bis
mittelschweren Beeinträchtigung durch die Persönlichkeitsstörung auszugehen,
welche ursächlich nicht entscheidend für die psychische Dekompensation, doch
zumindest teilweise als unterstützend zu betrachten sei (IV-Akte 89, S. 10 f.).
In Bezug auf die Therapie des Beschwerdeführers hielt Dr. med. C____ fest, seit
2019 werde eine psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen, welche auch
angezeigt sei. Allerdings sei eine pharmakologische Therapie in Betracht zu
ziehen, allenfalls eine halbstationäre Behandlung. Insgesamt sei bis dato trotz
Therapiemassnahmen keine genügende Stabilisierung zu verzeichnen. Es bestehe
mittlerweile ein prolongierter Verlauf, wodurch die Prognose als sehr ungewiss
und tendenziell ungünstig eingestuft werden müsse (vgl. IV-Akte 89, S. 10).
4.3.3.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter hinsichtlich der
bisherigen Tätigkeit als Lehrer im Grundschulbereich aus, diese hätte vom
Beschwerdeführe aufgegeben werden müssen. Er habe derart unter Ängsten mit
sowohl körperlichen und geistigen Blockaden gelitten, dass er sich aus der
Situation habe entfernen müssen. Es sei deshalb anzunehmen, dass für eine
entsprechende Tätigkeit generell eine volle Arbeitsunfähigkeit seit November
2019 bestehe. Es seien zwischenzeitlich berufliche Massnahmen durchgeführt
worden, darunter auch ein Versuch den Unterricht wiederaufzunehmen, was wieder
gestoppt werden musste. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher der
Beschwerdeführer nicht selbstständig planen müsse, wo er keine Verantwortung zu
tragen habe, nicht unter Zeitdruck arbeiten müsse und klare Vorgaben bestünden,
bestehe theoretisch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei es
wichtig, dass sich der Beschwerdeführer sukzessive an diese Situation gewöhnen
könne, da ein Beginn aufgrund der erwähnten Ängste immer schwierig sei,
weswegen mit einer Angewöhnung von drei Wochen zu rechnen sei (IV-Akte 89 S.
11). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, hielt mit Stellungnahme vom 20. November 2023 (einzige
Replikbeilage [RB]) zum Gutachten von Dr. med. C____, das Gutachten sei seines
Erachtens formell einwandfrei abgefasst. Inhaltlich sei allerdings zu
bemängeln, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nach Medikamenten
gefragt aber keine erhalten, so nicht zutreffe. Einerseits sei damals ein
Erschöpfungssyndrom mit anschliessender Anpassungsstörung im Vordergrund
gestanden, was abgesehen vom bedarfsmässigen Einsatz eines Tranquillizers keine
Indikation für den Einsatz von anderen Psychopharmaka habe. Andererseits habe
beim Beschwerdeführer eine grundsätzlich abwehrende Haltung gegenüber
Psychopharmaka bestanden, was einem allfälligen Therapieerfolg
entgegengestanden wäre. Ferner sei die Diagnose der zwanghaften
perfektionistischen Persönlichkeitsstörung unter Ausschluss eines relevanten
narzisstischen Anteils so ungenügend. Gerade dieses Momentum habe die Biografie
des Beschwerdeführers stark geprägt und er sei immer wieder mit fundamentalen
Kränkungen, Enttäuschungen und Brüchen beruflichen und privat verbunden
gewesen. Im Gegensatz zu früher fehle es dem Beschwerdeführer trotz seines
Engagements und Einsatzes heute die dazu notwendige Energie und Kraft, was sich
zuletzt im Lehrberuf eindrücklich manifestiert habe und aktuelle auch in seiner
Teilzeitbeschäftigung in der Bibliothek des [...]orchesters Basel deutlich
werde. Bestätigen könne er, dass der Perfektionismus und die Zwanghaftigkeit
zusätzlich hinderliche Persönlichkeitsanteile seien, welche im Gutachten
angemessen gewürdigt worden seien. Ferner sei die Diagnose der spezifischen
Phobien fragwürdig, da die Angstproblematik als sekundär einzustufen sei. Die
Angst nach Kontrollverlust sei real und nachvollziehbar, es sei keine
spezifische Phobie erkennbar. Schliesslich sei die Einschätzung der vorhandenen
Arbeitsfähigkeit zu 0% in bisheriger Tätigkeit unbestritten, nicht jedoch zu
80% in einer angepassten Tätigkeit. Der weitere Verlauf zeige eine Obergrenze
der Arbeitsfähigkeit von nur 30% in angepasster Verweistätigkeit, wie sich bei
der jetzigen Betätigung als Hilfsbibliothekar des [...]orchesters Basel immer
wieder bestätig, indem das Risiko eines Kontrollverlustes weiterbestehe.
4.4.
4.4.1. Auf Rückfrage des Gerichts vom 20. März 2024, welche
insbesondere die Diskrepanz zwischen der Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf und in einer Verweistätigkeit, sowie die Ausführungen von Dr. med. D____
vom 20. November 2023 ins Zentrum rückte, führte der Gutachter mit
Stellungnahme vom 3. April 2024 im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes
weiter aus: Als angestammte Tätigkeit sei diejenige als Grundschullehrer
anzunehmen. Eine derartige Tätigkeit setze voraus, dass der Unterricht
selbstständig vorbereitet werde, der Stoff müsse der Schulklasse angepasst
werden. Die Arbeit mit Jugendlichen bedeute eine hohe Verantwortung und
Anpassungsfähigkeit an verschiedene Umstände, die oft nicht vorhersehbar seien.
Es müsse bedacht werden, dass sich das Verhalten der Kinder verändere und zu
teilweise schwierigen Situationen führen könne. Auch müsse das Verhalten der
Eltern und der Kontakt mit ihnen in Betracht gezogen werden. Weiterhin auch der
Kontakt im Lehrerkollegium mit zusätzlich anfallenden Aufgaben. Dies bedeute
insgesamt ein sehr hohes Verantwortungsbewusstsein und vor allem auch hohe
Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Das Problem beim Beschwerdeführer sei allerdings,
dass er durch die zwanghafte Persönlichkeit grosse Mühe habe, sich
unvorhergesehenen Situationen anzupassen. Er reagiere schnell mit Ängsten,
mittlerweile im phobischen Ausmass. Er könne sich jeweils neuen oder nicht
vorhersehbaren Situationen nicht genügend anpassen, die er nicht vorgängig
schon geplant und entsprechend strukturiert habe. Es bestehe eine Gefahr der
psychischen Dekompensation aufgrund der Verstärkung der Ängste und der erhöhten
Anspannung. Aus diesen Gründen sei die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet. Der
Beschwerdeführer sei allerdings in der Lage, sich Situationen auszusetzen, die
er kenne, die er planen könne und wo er sich genügend vorbereiten könne. Dies
zeige schon sein Tagesablauf. Der Beschwerdeführer bestätige sich in
verschiedenen Bereichen und sei fähig, sich zu informieren und weiterzubilden. In
diesen Situationen, wo keine berufliche Belastung durch den Lehrberuf bestehe,
würden auch keine wesentlichen Ängste vorliegen. In diesem Sinne sei angenommen
worden, dass eine vorgegebene Tätigkeit, die der Beschwerdeführer gut kenne, wo
er keine Verantwortung übernehmen müsse, sich auch nicht jeweils neu anpassen
müsse und nicht kein Zeitdruck bestehe, vom Beschwerdeführer durchaus geleistet
werden könne. Da die Aufnahme einer neuen Arbeit eine Verunsicherung zur Folge
habe, werde angenommen, dass er drei Wochen Angewöhnungszeit benötige. Es sei
danach nicht damit zu rechnen, dass eine zusätzliche Leistungseinschränkung
bestehe.
4.4.2.
In Bezug auf die Ausführungen von Dr. med. D____ führte der Gutachter
aus, in den Unterlagen werde zur Medikation nicht detailliert Stellung bezogen.
Es sei nicht ersichtlich, welche Medikamente in welcher Dosierung für welche
Dauer eingesetzt worden seien und weshalb es zu einem allfälligen Abbruch der
medikamentösen Behandlung gekommen sei. Dr. med. D____ sei der Meinung, dass
noch ein narzisstischer Anteil neben den zwanghaften perfektionistischen
Persönlichkeitszügen vorliege. Im Rahmen des semistrukturierten Interviews
hätten sich keine wesentlichen narzisstischen Züge finden lassen. Es werde auch
nicht detailliert begründet, weshalb allfällige narzisstische Züge beim
Beschwerdeführer eine Rolle spielen würden. In Bezug auf die von Dr. med. D____
als fragwürdig bezeichnete Diagnose der spezifischen Phobien, hielt der
Gutachter fest, es könne möglicherweise über diese Diagnose gestritten werden.
Tatsache sei allerdings, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Untersuchung, als keine berufliche Belastung bestanden hatte, keine
wesentlichen Ängste verspürt habe. Ängste sein, nach den Angaben des
Beschwerdeführers, in Situationen aufgetreten, wo er sich unter Druck gesetzt
gefühlt habe, hauptsächlich bei beruflichen Tätigkeiten.
4.4.3.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2024 (bei den Gerichtsakten) nahm Dr. med. D____
zu den Ausführungen des Gutachters vom 20. März 2024 Stellung. Der behandelnde
Arzt hält an seiner Auffassung fest, dass sich eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit zeige. In diagnostischer
Hinsicht sei erneut auf die relevanten narzisstischen Anteile der ansonsten
gutachterlich anerkannten zwanghaft perfektionistischen Persönlichkeitsstörung
hinzuweisen. Charakteristischen für den krankhaften narzisstischen
Persönlichkeitsanteil sei das Auftreten bereits im Jugendalter, beim
Beschwerdeführer sei dies zusätzlich im Zusammenhang mit seiner Homosexualität
zu verstehen. In diesem Kontext habe sich die Störung in sämtlichen
Lebensbereichen immer wieder eindrücklich manifestiert und tue dies weiterhin. Sei
es im Privatleben mit ausgesprochen wechselhaften Beziehungen, sei es im
Berufsleben als Musiker, [...]leiter, Schulleiter etc. Solange dem
Beschwerdeführer eine Lösungsstrategie per Veränderung der Situation möglich
war, habe er sich vorübergehend auffangen und wieder arbeiten können. Man könne
von einem circulus vitiosus sprechen, der zu einem nachhaltigen Energieverlust
und damit in die heute bestehende Situation geführt habe. Konkret fassbar werde
dies im aktuell ausgeführten Job als Hilfsbibliothekar, wobei das 30%-Pensum
die Obergrenze der psychischen Leistungsfähigkeit markiere. Dass die Diagnose
der spezifischen Phobien aus Sicht des Gutachters diskutabel sei, sei
gutzuheissen. Die Angstproblematik habe sekundären Charakter, sei somit Folge
der Persönlichkeitsproblematik.
4.5.
Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____, ergänzt
durch die Stellungnahme vom 3. April 2024, kann abgestellt werden. Es erfüllt
die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.1. f. hiervor). Das Gutachten
wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der
vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden. Das
Gutachten, erweitert durch die Stellungnahme vom 20. März 2024, ist für die
streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen
Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden
hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die
sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten
wurde, ebenso wie zur Kritik des Behandlers vom 20. November 2023, Stellung
genommen. Schliesslich ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen des Experten schlüssig
begründet (vgl. auch Beurteilung RAD vom 16. Januar 2023, IV-Akte 91).
4.6.
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Einwände des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Gutachter legte im Rahmen seines
Gutachtens und auch seiner Stellungnahme unter Berücksichtigung der gestellten
Diagnosen ausführlich dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht im angestammten
Beruf jedoch bei einer Verweistätigkeit, welche gewisse Merkmale aufweist, eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aufweist. Dass dies zumutbar ist, wenn der
Beschwerdeführer Tätigkeiten vornehmen kann, in welchen er nicht selbstständig
planen muss, keine Verantwortung zu tragen hat, nicht unter Zeitdruck zu
arbeiten hat und welche klare Zielvorgaben vorsehen, leuchtet im Vergleich zu
seiner bisherigen exponierten und herausfordernden Tätigkeit als Lehrer und vor
dem Hintergrund der Diagnosen sowie der vom Gutachter diskutierten Ressourcen
ein (dazu zudem weiter unten). Der Gutachter berücksichtigt somit bei der
Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit die Einbussen im
funktionellen Leistungsvermögen. Eine solche angepasste Verweistätigkeit führt,
wie der Gutachter plausibel ausführt, nicht dazu, dass die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers eine an die Sozialversicherung geknüpfte
Arbeitsunfähigkeit auslöst, dies im Unterschied zur bisherigen Lehrertätigkeit,
welche nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2020 vom
11. Mai 2020 E. 4.1). So führte auch der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, mit
Beurteilung vom 31. Juli 2023 (IV-Akte 105) aus, die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung
von Dr. med. C____ sei plausibel. Zu Recht weist er darauf hin, dass es sich
dabei nicht zwingend um eine Hilfstätigkeit handeln muss. Hinsichtlich der
Rüge, aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers sei die gutachterlich
attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht
nachvollziehbar, ist zunächst auf den Bericht von Dr. med. D____ vom 11. Mai
2020 (IV-Akte 16) hinzuweisen. In diesem Bericht hielt der Behandler fest, dass
unter der Voraussetzung eines Arbeitsplatzwechsels, grundsätzlich ein volles
Arbeitspensum möglich sei. Eine verminderte Leistungsfähigkeit sei hierbei
nicht ersichtlich. Mit Bericht vom 26. November 2021 (IV-Akte 42) attestierte
Dr. med. D____ dem Beschwerdeführer seit dem 26. November 2019 eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Primarschullehrer, wobei diese nicht
verbessert werden könne. Allerdings gelte das nicht für die Herstellung oder
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, welche mit Hilfe
von Eingliederungsmassnahmen verbessert werden könne. Berufliche Massnahmen
seien nach Ansicht von Dr. med. D____ auch angesichts der anhaltend geäusserten
Grundmotivation des Beschwerdeführers realisierbar. Weshalb der
Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 22. Februar 2022 (IV-Akte 62) nach Ansicht
von Dr. med. D____ aufgrund seiner psychisch sehr labilen Verfassung generell
den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht gewachsen sein soll, lässt
sich diesem Bericht nicht entnehmen und ist angesichts der gleichbleibend
beschriebenen Symptomatik auch nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt im Übrigen
für die Ausführungen des Behandlers mit Bericht vom 5. Mai 2024. Dass der
behandelnde Arzt von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweicht,
ohne dies einleuchtend zu begründen, ist wohl eher der Erfahrungstatsache
geschuldet, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Demgegenüber führte der
Gutachter im Rahmen seines Gutachtens und mit der ergänzenden Stellungnahme
plausibel aus, weshalb sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers gerade
nicht in einer Verweistätigkeit in quantitativer Hinsicht auswirken. Hinzu kommt,
dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater sodann
praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend - lege
artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Vor diesem
Hintergrund ist auch die zwischen dem Behandler und dem Gutachter bestehende
diagnostische Abweichung hinsichtlich der Qualifizierung der Persönlichkeitsstörung
zu betrachten. Anschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben seine Teilzeitarbeitsstelle aktuell verteilt auf vier Tage
verrichtet. Folglich nimmt er bereits heute viermal wöchentlich den Arbeitsweg
auf sich. Der Beschwerdeführer schildert diesbezüglich keine Probleme mit
Ängsten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern es problematisch sein
sollte den Arbeitsweg fünfmal wöchentlich im Rahmen eines Vollzeitpensums auf
sich zu nehmen (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 15. März 2023, IV-Akte
94). Es ist mit dem RAD-Arzt Dr. E____ (Stellungnahme 31. Juli 2022;IV-Akte
105) darüber hinaus einig zu gehen, dass dies ebenfalls auf verbleibende
gesunde Ressourcen schliessen lässt, die es dem Beschwerdeführer trotz der
psychischen Erkankung ermöglichen, einer Verweistätigkeit vollzeitlich
nachzugehen.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die ihm
gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Beschwerde Ziff. 14).
5.2.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August
2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um
eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20.
Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare
Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und
8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).
5.3.
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt ist zunächst auf den Umstand
hinzuweisen, dass er ohne Hilfe der Beschwerdegegnerin eine Anstellung als
Hilfsbibliothekar in der Notenbibliothek [...] Basels gefunden hatte. Die
Anstellung beschlägt zwar nur eine 30%-Stelle. Allerdings ist dies der Tatsache
geschuldet, dass die Stelle mit einer zu 70% beschäftigten Bibliothekarin
geteilt wird (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2023, IV-Akte
101). Bereits diese Faktenlage steht der Annahme der Unverwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit entgegen. Weiter steht das Alter des
Beschwerdeführers von 60 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die
verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14.
Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E.
4.1). Auch
erscheint die vom Gutachter gezeichnete zumutbare Verweistätigkeit an sich,
nicht derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch
nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts
9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5), was wiederum darin Niederschlag findet,
dass der Beschwerdeführer bereits eine Anstellung gefunden hat. Die Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers ist daher als verwertbar zu betrachten.
6.
6.1.
Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode Anwendung
gebracht hat.
6.2.
Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könne, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleich
(vgl. u.a. BGE 144 V 21 E. 2.1). Bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG
bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der
Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 IVG; sog. «Gemischte Methode» der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende
Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.
Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der
gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
6.3.
Zu betonen ist, dass sich die - für die Methodenwahl
entscheidende - Statusfrage danach beurteilt, was die versicherte Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Relevant ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die
Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische
Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung
wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt
eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin
auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt
werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen
Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer
Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs
der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht
(BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 144 I
28 E. 2.3 f.; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen).
6.4.
6.4.1. Ist die Statusfrage wie vorliegend umstritten, so
bildet die subjektive Einschätzung der versicherten Person, die sogenannte
«Aussage der ersten Stunde» Ausgangspunkt der Beurteilung (Brändli Paula,
Statusbestimmung in der IV – Gleichbehandlung von Frau und Mann?, in: Jusletter
28. März 2022, RN 22). Dieser «Aussage der
ersten Stunde» ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der
Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der
Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März
2018 E. 4.3.4).
6.4.2.
Mit Abklärungsbericht Haushalt vom 3. August 2022 (IV-Akte 82) führte
die Abklärungsperson unter dem Titel «Ermittlung der Erwerbstätigkeit» aus,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 als Lehrer in einem Pensum von
85.71% (24 Lektionen) tätig sei. Der Beschwerdeführer sei zudem während
etlichen Jahren als [...]leiter tätig gewesen und habe das hierbei
erwirtschaftete Einkommen als selbstständige Tätigkeit abgerechnet. Diese
Tätigkeit habe er im Jahr 2018 beendet. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich
erklärt, dass er diese Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet
habe, sondern aus Zeitmangel. Zudem sei vom Chor mehr Präsenzzeit verlangt
worden, wobei überdies seine finanzielle Entschädigung habe gekürzt werden
sollen. Dies alles habe zur Beendigung der [...]leitertätigkeit geführt. Mit
Stellungnahme vom 4. August 2023 führte die Abklärungsperson ergänzend aus,
dass die [...]leitertätigkeit aus finanziellen Gründen beendet worden wäre und
nicht im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
stehe (IV-Akte 106, S. 2).
6.4.3.
Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Haushaltsabklärung geltend
gemacht hatte, fusste der Entscheid mit der Tätigkeit als [...]leiter
aufzuhören nicht auf gesundheitlichen Gründen, sondern auf organisatorischen
und finanziellen. Mithin waren invaliditätsfremde Gründe für die teilzeitliche
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entscheidend. Dies spiegelt sich im
Übrigen auch in der Chronologie wieder. Mit Anmeldung vom 27. Januar 2020
(IV-Akte 3) gab der Beschwerdeführer an, seit dem 26. November 2019 an
gesundheitlichen Problemen zu leiden, wohingegen die [...]leitertätigkeit
gemäss Lebenslauf des Beschwerdeführers lediglich in den Jahren 2000 bis 2005
verzeichnet ist (IV-Akte 39, S. 22 f.). Im IK-Auszug per 6. Februar 2020
(IV-Akte 8) sind selbstständige Tätigkeiten letztmals im Jahr 2017 aufgeführt,
was ein Hinweis darauf ist, dass die [...]leitertätigkeit zum damaligen
Zeitpunkt letztmals ausgeführt worden war. Hinweise dafür, dass die Tätigkeit
als [...]leiter, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht
(vgl. Ziff. 12), aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, lassen sich in
den Akten nicht finden. Vielmehr ist mit Blick auf die Aussage der ersten
Stunde und der äusseren Indizien davon auszugehen, dass er Beschwerdeführer die
[...]leitertätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte und
sich auch im Falle guter Gesundheit zu einer teilzeitlichen Tätigkeit als
Lehrer entschieden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8.
August 2023 E. 4.2).
6.4.4.
In Bezug auf das Pensum führte die Abklärungsperson aus, der
Beschwerdeführer habe vor Ort erklärt, dass er sein Erwerbspensum bei guter
Gesundheit von 24 Lektionen (85.71%) auf 22 Lektionen (78,57%) reduziert hätte.
Die Reduktion hätte zu einem zusätzlichen freien Nachmittag geführt (IV-Akte
106). Diese Reduktion sei seitens des Beschwerdeführers auch schriftlich
bestätigt worden (vgl. IV-Akte 83). Es sei daher an einer hypothetischen
Erwerbstätigkeit von 80% festzuhalten.
6.4.5.
Als Zwischenfazit ist dem Grundsatz nach festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu Recht anhand
der gemischten Methode berechnete. Zu prüfen bleibt, ob sie hierbei mit Blick
auf die Gewichtung der beiden Teilbereiche korrekt vorgegangen ist.
6.4.6.
Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Beschwerdegegnerin
habe die Gewichtung der gemischten Methode nicht korrekt vorgenommen. Der
Erwerbsanteil betrage nicht wie seitens der Beschwerdegegnerin angenommen 80%,
sondern mindestens 85,71%. Zudem sei die seitens des Beschwerdeführers im
Rahmen der Haushaltsabklärung angesprochene Pensumsreduktion keine Reduktion im
eigentlichen Sinne, vielmehr handle es sich hierbei um eine den Lehrpersonen
zustehende Altersentlastung die bei der Gewichtung des Erwerbsanteils ebenfalls
zu berücksichtigen sei. Bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer
Invalidenrente ist den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen
Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des
Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen. Diese rückwirkende (abgestufte
und/oder befristete) Rentenzusprechung unterliegt nach der Rechtsprechung dem
Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d und E. 3 S. 417
ff.).
6.4.7.
Liegt bereits in erwerblicher Hinsicht eine als Revisionsvoraussetzung
genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, braucht nicht geprüft
zu werden, ob dies allenfalls auch in gesundheitlicher Hinsicht zutrifft.
Zusätzlich einer Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine
Rentenrevision nicht (Urteil 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E. 2.2.3.).
6.5.
6.5.1. Nach Massgabe von § 101 Abs. 1 Ziff. 2 des
Schulgesetzes vom 4. April 1929 des Kantons Basel-Stadt (SG 410.100) betragen
die wöchentlichen Pflichtlektionen für Lehrpersonen der Primarschulen 28
Lektionen. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung ermässigen sich die Pflichtlektionen
sämtlicher Kategorien im Schuljahr, das der Vollendung des 57. Altersjahres
folgt, um je zwei Lektionen bei einem Beschäftigungsgrad von 100%, und um eine
Lektion bei einem Beschäftigungsgrad von 50%. Die Schulleitung kann einer
Lehrperson nach Vollendung des 57. Altersjahres einen bezahlten Urlaub im
Umfang von einem Semester bewilligen, sofern es die schulorganisatorischen
Möglichkeiten zulassen. Wenn der Urlaub bezogen wird, entfällt die Ermässigung
der Pflichtlektionen (Abs. 6). Gemäss Angaben des Erziehungsdepartementes
Basel-Stadt [ED] profitieren Lehrpersonen mit einem 80%-Pensum von einer
Altersentlastung in Höhe von einer Lektion wöchentlich (E-Mail vom 27.
September 2024, bei den Gerichtsakten).
6.5.2.
§ 9 der Verordnung betreffend die Pflichtlektionenanzahl und die
Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen vom 13.
Januar 2004 (SG 411.500) hält fest, dass die Lehrpersonen Anspruch auf die Altersentlastung
von jenem Schuljahr an haben, vor dessen vom Erziehungsrat festgesetzten Termin
sie die Altersentlastung erhalten haben. Lehrpersonen, die nach Eintritt der
Berechtigung nach Abs. 1 ihr Anstellungsverhältnis reduzieren, bleibt der
Anspruch auf Altersentlastung erhalten (Abs. 2).
6.5.3.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung (November 2019) an der
Primarschule ein Pensum von 24 Lektionen innehatte. Bei einem Vollpensum von 28
Lektionen (vgl. E. 7.6.1. hiervor) ergibt dies ein Pensum von 85.71% (vgl.
Stundenzuteilung vom 4. Juli 2019, IV-Akte 1). Im Rahmen der Haushaltsabklärung
vom August 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits vor der
Erkrankung der Schulleitung seinen Wunsch mitgeteilt, nicht mehr als
Klassenlehrer tätig sein zu wollen (IV-Akte 82, S. 3). Ab Sommer 2022 wäre sein
Pensum deshalb auf circa 22 Lektionen reduziert worden. Mit Blick auf die
gesetzlichen Bestimmungen des Schulgesetzes und der Pflichtlektionenverordnung
(vgl. E. 7.6.1. f. hiervor) fällt diese Pensumsreduktion in den Zeitraum, in
welchem der Beschwerdeführer mit [...] von der Altersentlastung der
Lehrpersonen hätte profitieren können. Die ab diesem Zeitpunkt vom
Beschwerdeführer angesprochene Pensumsreduktion ist daher im Lichte der
Altersentlastung zu beurteilen, wobei nicht unbesehen auf die seitens des
Beschwerdeführers angegebene Stundenanzahl abgestellt werden kann. Denn es ist
kaum vorstellbar, dass bei der angestrebten Pensumsreduktion die
Altersentlastung aussen vor geblieben wäre, hätte die Schulleitung bei guter
Gesundheit des Beschwerdeführers seinem Wunsch entsprochen. Unter diesem
Blickwinkel erscheint die angegebene Reduktion von circa 2 Lektionen zu
unbestimmt, um diese direkt für die Gewichtung zu verwenden, handelt es sich
mitunter um eine ungefähre Angabe. Vielmehr rechtfertigt es sich, den
Mechanismus der Altersentlastung beim Pensum des Beschwerdeführers, das er als
Gesunder ausgeübt hatte (24 Lektionen bzw. 85.71%), zur Anwendung zu bringen.
In diesem Fall wären ihm eine Lektion als Altersentlastung zugestanden worden,
wovon vorliegend auszugehen ist. Dafür spricht auch, dass das von ihm
angegebene Pensum von 80% eine Lektionenzahl von 22.4 ergibt, wodurch nochmals
aufgezeigt ist, dass die Angabe mit circa 22 Lektionen, welche einem Pensum von
78.57% entspricht, nicht exakt zu interpretieren sind. Demnach ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Pensum im Rahmen der ihm zustehenden
Pensumsreduktion reduziert hätte, was in seinem Fall, wie dargelegt eine
wöchentliche Stundenanzahl von 23 Lektionen bedeutet. Der Beschwerdeführer
müsste daher zur Erfüllung seines Pensums von 85.71% bei Genuss der
Altersentlastung noch 23 Lektionen pro Woche leisten. Mit Blick auf die
vorgenannten Ausführungen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
den im Gesundheitsfalle geleisteten 23 Wochenlektionen unter Berücksichtigung
der Altersentlastung nach wie vor in einem Pensum von 85.71% gearbeitet hätte.
Die Annahme eines höherliegenden erwerblichen Anteils scheidet somit auch unter
Berücksichtigung der Altersentlastung aus.
6.5.4.
In arithmetischer Hinsicht führt dies zu folgender Berechnung: Die neu
vom Beschwerdeführer ab Sommer 2022 geleisteten Wochenstunden von 23, welche
nach wie vor einem Pensum von 85.71% entsprechen, bilden die Grundlage zur
Berechnung des erwerblichen Anteils im Rahmen der Invaliditätsberechnung. Der
Haushaltsanteil reduziert sich entsprechend von 20% auf 14.29%. Der
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist daher ab August 2022 mit 85.71%
Erwerb und 14.29% Haushalt zu berechnen.
7.
7.1.
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs ist zu Recht weder die
Höhe des Valideneinkommens noch diejenige des Invalideneinkommens umstritten.
Allerdings besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten
Abzuges auf das Invalideneinkommen. Während der Beschwerdeführer der Ansicht
ist, es sei ein Abzug von mindestens 10% geschuldet, stellt sich die Beschwerdegegnerin
auf den Standpunkt, es sei kein Abzug geschuldet.
7.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter
Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E.
4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft,
unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht,
für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge
vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.3.
Vorweg zu nehmen ist, dass in Fällen, in welchen die
versicherte Person vollzeitig arbeitsfähig und lediglich krankheitsbedingten reduziert
leistungsfähig ist, kein Abzug gerechtfertigt ist, welcher über die
Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des
Rendements geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.
6.4.2). Dies ist vorliegend nicht anders zu beurteilen. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers besteht vorliegend insgesamt somit kein Anlass in das
Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. So
vermag das Alter des Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug nicht zu
rechtfertigen (vgl. Beschwerde, Ziff. 15). Denn insbesondere im Bereich der
Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen
Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken, da gerade
Hilfsarbeiten auf dem massgebenden Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit
Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausführen sollte, bei welcher er nicht unter
Zeitdruck arbeiten muss, führt ebenso wenig zu einem Abzug vom Tabellenlohn
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2) wie
der Umstand, dass seitens Vorgesetzten und Arbeitskollegen vermehrt Rücksicht
genommen werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September
2020 E. 3.1). Letztlich spricht auch gegen einen Abzug der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin dem Invalideneinkommen den Tabellenlohn für männliche
Hilfskräfte zugrunde legte, dem Beschwerdeführer jedoch mit seinem Bildungs-und
Erfahrungshintergrund grundsätzlich auch qualifizierte Tätigkeiten offenstehen,
die seiner gesundheitlichen Einschränkung Rechnung tragen. Da auch sonst keine
Gründe ersichtlich sind, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigen würden, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Abzug beim
Invalideneinkommen verzichtet.
7.4.
Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Invalidenlohn vornahm. Da ansonsten weder die
Höhe des Validen- noch des Invalideneinkommens zu beanstanden ist, berechnet
sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand der gemischten Methode. Mit
Berücksichtigung der Altersentlastung liegt der erwerbliche Teil bei 85.71%.
Bei einer Einschränkung bzw. Erwerbseinbusse von 45.49% ergibt dies gewichtet
ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 38.99%, gerundet 39%. Insgesamt besteht
daher kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
8.
8.1.
Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00 gehen zu
Lasten des Beschwerdeführers.
8.3.
Mit Rechnung vom 3. April 2024 (bei den Gerichtsakten) stellte
der Gutachter dem Gericht eine Pauschalrechnung über den Betrag von Fr. 600.00
für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme von 20. März 2024.
Mit Blick auf den Umstand, dass die Beantwortung von Rückfragen einen Teil der
Gutachtererstellung darstellen, sind diese Aufwendungen nicht zusätzlich
verrechenbar (vgl. Tarifstruktur für ärztliche Leistungen vom 1. Januar 2018
KI-00.07.4). Ferner handelt es sich um ein ursprünglich durch die
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Begutachtung, wobei die
Beschwerdegegnerin praxisgemäss die Aufwendungen für Rückfragen ebenfalls nicht
vergütet. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass durch die Rückfragen an
den Gutachter keine Kosten angefallen sind, welche im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu verlegen wären (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 28.
Mai 2024, bei den Gerichtsakten).
8.4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr.
800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: