Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

 

IV.2023.102

Verfügung vom 8. September 2023

Neuanmeldung; keine wesentliche Verschlechterung

 


Tatsachen

I.         

a)             Der 1968 in der […] geborene Beschwerdeführer lebt seit 1986 in der Schweiz (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. November 2005, Akte 3 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Zuletzt arbeitete er von Oktober 2000 bis Februar 2004 bei der C____. Dort wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wobei die Kündigungsfrist krankheitsbedingt bis zum 6. Oktober 2004 verlängert wurde (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 23. November 2005, IV-Akte 8), nachdem er sich am 5. August 2004 beim Tragen eines Zementsackes ein Verhebetrauma zugezogen hatte (vgl. z.B. rheumatologisches Gutachten vom 19. März 2008, IV-Akte 57, S. 15, rheumatologisches Gutachten vom 10. Dezember 2006, IV-Akte 28, S. 5).

b)             Am 9. November 2005 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Rückenproblemen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer zunächst beim D____-Spital rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 10. Dezember 2006, IV-Akte 28). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. März 2007 mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 2 % keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 29). Infolge des am 3. April 2007 erhobenen Einwands des Beschwerdeführers (IV-Akte 30) führte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch. So veranlasste sie eine weitere rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (Gutachten vom 19. März 2008, IV-Akte 57) sowie – einige Monate später – eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. F____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 5. Januar 2005 (IV-Akte 79). Danach verneinte die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Vorbescheid vom 29. Januar 2009 einen Rentenanspruch erneut wegen eines zu tiefen Invaliditätsgrads von 3 % bzw. 12 % (IV-Akte 80). Der Beschwerdeführer erhob wiederum Einwand (vgl. das Schreiben vom 27. Februar 2009, IV-Akte 86). Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (unter Beteiligung von Innerer Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychosomatik) bei der G____ (nachfolgend: G____ Begutachtung; Gutachten vom 1. Februar 2010, IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 22 % (IV-Akte 105). Der Beschwerdeführer erhob auch dagegen Einwand (Schreiben vom 27. August 2010, IV-Akte 111). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 116). Die am 22. November 2010 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 119) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2010.194 vom 6. Juni 2011 ab (IV-Akte 131).

c)             Nach Erhalt des Urteils meldete sich der Beschwerdeführer am 16. August 2011 erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Massnahmen (IV-Akte 132). Diese gewährte ihm die Beschwerdegegnerin in Form von Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 30. August 2011, IV-Akte 135). Mit Mitteilung vom 14. November 2012 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und eine Rentenprüfung eingeleitet (IV-Akte 151).

d)             Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte ein und veranlasste schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung bei der H____ (nachfolgend: Begutachtungsstelle H____; vgl. Gutachten vom 11. Februar 2015, IV-Akte 207). Im Nachgang dazu verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 erneut. Zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (IV-Akte 210). Im Nachgang des am 8. Juni 2015 erhobenen Einwands (IV-Akte 213) tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Insbesondere beauftragte sie die G____ Begutachtung mit einer bidisziplinären Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie; Gutachten vom 25. April 2017, IV-Akte 258). Mit einem neuen Vorbescheid vom 22. August 2017 informierte sie den Beschwerdeführer, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 9 % keine Invalidenrente zusprechen könne (IV-Akte 268). Infolge des Einwands des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 (IV-Akte 269) ersetzte die Beschwerdegegnerin den erwähnten Vorbescheid. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 281) erklärte sie, sie lehne einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 36 % ab. Trotz eines erneuten Einwands des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 284). Das in der Folge angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde vom 19. März 2018 (IV-Akte 285) mit Urteil IV.2018.44 vom 11. September 2018 (IV-Akte 293, S. 2 ff.) ab. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

e)             Am 4. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Integrations- bzw. Rentenleistungen an. Dabei verwies er auf Rücken- und Schlafprobleme sowie Depressionen (IV-Akte 299). Zur Glaubhaftmachung reichte der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. I____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, verschiedene medizinische Berichte ein (vgl. Schreiben vom 22. April 2022, IV-Akte 303). Die Beschwerdegegnerin holte im Anschluss weitere medizinische Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte ein und liess den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mehrfach zu den Akten Stellung nehmen. Mit einem Vorbescheid vom 6. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie sein Leistungsbegehren abzulehnen gedenke, da sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung aus spezialärztlicher Sicht nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 329). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (vgl. Schreiben vom 15. März 2023, IV-Akte 330, und vom 16. Juni 2023, IV-Akte 338). Mit Verfügung vom 8. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 343).

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 21. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2.    Es seien weitere medizinische Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über dessen Rentenanspruch zu entscheiden.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als Rechtsvertreter zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 22. November 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf eine Parteiverhandlung.

d)             Mit Eingabe vom 22. November 2023 reicht der Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht seiner Hausärztin Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 19. November 2023 ein.

e)             Die Beschwerdegegnerin hält mit ihrer Duplik vom 14. Dezember 2023 ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

f)              Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 eine weitere fakultative Stellungnahme ein.

III.      

Mit Verfügung vom 2. November 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Februar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert.

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, es sei durchaus eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, insbesondere in psychischer Hinsicht, eingetreten. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Beurteilung des RAD abgestellt. Die Berichte des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. I____, weckten zumindest leichte Zweifel an den Berichten des RAD, weshalb eine externe medizinische Begutachtung angezeigt sei.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 284) verschlechtert hat.

3.                  

3.1.        Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25, S. 76 f. E. 2.2 und 2.3). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3., BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2. mit Hinweisen).

3.2.            3.2.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegt die Abklärung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (vgl. Art. 54 bis 56 i.V. m. Art. 57 Abs. 1 lit. c bis g IVG sowie BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

3.2.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.2.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den RAD der IV-Stellen, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4. und 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3.).

4.                  

4.1.            4.1.1   Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Beurteilung in erster Linie auf die RAD-Berichte vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 326), vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 328) und vom 30. August 2023 (IV-Akte 341) ab (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 5.1.). Darüber hinaus nimmt sie auch auf den RAD-Bericht vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 305) Bezug (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 5.3.).

In seinem RAD-Bericht vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 305) fasste Dr. med. K____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Fachspezialist Psychiatrie, die neueren medizinischen Unterlagen (sowie drei ältere Berichte aus den Jahren 2015 und 2017) zusammen. Bei seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass sich die Beschwerden und die objektiven Befunde beim Beschwerdeführer von psychischer Seite her im Vergleich zum Stand der letzten Abklärung in der G____ Begutachtung 2017 weitgehend unverändert gezeigt hätten. Einzig die beim Beschwerdeführer bereits bekannten abendlichen Angstzustände (welche im Gutachten der G____ Begutachtung 2017 bereits erwähnt worden seien) seien in die neue Diagnose einer Panikstörung gefasst worden. Somatisch sei es möglich, dass sich durch die neuen Befunde (im MRI vom 2. November 2019 hätten sich eine Anschlussdegeneration der Lendenwirbelkörper [LWK] 2/3 mit Diskusprotrusion rechts mediolateral und hochgradiger Spinalkanalstenose und eine Anschlussdegeneration der LWK 3/4 mit Diskusbulging und hochgradiger Spinalkanalstenose bei zudem vorliegender Lipomatose gezeigt) die Schmerzsymptomatik verstärkt habe und sich in der Folge auch der Alkoholüberkonsum als Selbsttherapie zugenommen habe. Insofern könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zur weiteren Abklärung sollten deshalb zunächst Arztberichte bei Dr. med. I____ und in der spinalen Chirurgie des L____spitals [...] und der Hausärztin Dr. med. J____ eingeholt werden.

4.1.2   Nach Eingang der verlangten Berichte (vgl. IV-Akten 311, 312, 316 und 325, S. 2 f.) erklärte die RAD-Ärztin Dr. med. M____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, in ihrem Bericht vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 326) rein somatisch habe sich bezüglich der Rückensituation seit der Begutachtung durch die G____ Begutachtung im Jahr 2017 bzw. seit dem letzten Gerichtsentscheid vom 11. September 2018 zwar bildgebend (MRT der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 25. Juli 2022, vgl. Bericht vom selben Datum, IV-Akte 319, S. 2, und Röntgen der LWS 29. September 2022, vgl. den Bericht des L____spitals [...] vom 3. Oktober 2022, IV-Akte 323) eine Zunahme der Degenerationszeichen im cranialen Segment über der Fusion L4/5 gezeigt, was so im Verlauf der Jahre naturgemäss auch zu erwarten gewesen sei. Bezogen auf den tatsächlichen Leidensdruck und der versicherungsmedizinischen Auswirkung sei jedoch aus verschiedenen Gründen von keiner richtungsweisenden Veränderung auszugehen. So habe es der Beschwerdeführer bisher seit März 2020 abgelehnt, die ihm angebotene Fusion L3/4 durchzuführen, was darauf schliessen lasse, dass er sich mit seinen chronischen Beschwerden arrangiert habe. Zudem sei eine lnfiltrationsbehandlung seit dem 05. Februar 2020 bis dato nicht mehr aktenkundig, was den geltend gemachten Leidensdruck relativiere, da der Beschwerdeführer diese Therapieoption nicht mehr in Anspruch genommen habe. Im Weiteren habe sich der klinische Status seit dem Gutachten der G____ Begutachtung von 2017 nicht verändert und die chronifizierten Rückenbeschwerden seien bereits mehrfach (inklusive wiederholter Begutachtungen) gewürdigt worden. Dem erhöhten Pausenbedarf und der Leistungsminderung aufgrund der chronifizierten Rückenbeschwerden in einer leidensadaptierten/rückenangepassten Tätigkeit sei bereits mit letztem Gerichtsurteil gebührend Rechnung getragen worden. Die nun radiologisch festgestellte Anschlussdegeneration führe nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung des Pausenbedarfs oder einer zusätzlichen Leistungsminderung. Zusammenfassend könne aus somatischer Sicht an der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung festgehalten werden.

Nach Erhalt eines Konsultationsberichts des N____ Spitals vom 5. Juni 2023 über eine Konsultation vom 15. Mai 2023 (IV-Akte 338, S. 4 f.), nahm Dr. med. M____ in einer RAD-Aktennotiz vom 30. August 2023 (IV-Akte 341) erneut Stellung. Sie hielt fest, gemäss dem erwähnten Konsultationsbericht seien die seit 18 Jahren chronifizierten und therapierefraktären Rückenschmerzen durch keinerlei der bisher erfolgten schmerztherapeutischen Massnahmen beeinflussbar, auch die durchgeführte Facettengelenksinfiltration LWK1-3 beidseits vom 13. Januar 2023 habe nicht geholfen. Helfen würde nur Liegen und Massagen. Der Beschwerdeführer nehme zudem keine Schmerzmittel mit der Begründung, dass diese ohnehin nicht helfen würden. Auch eine multimodale stationäre Reha lehne er ab, genauso wie weitere Infiltrationen oder eine Wirbelchirurgische Vorstellung. Er gehe einmal pro Woche zur Physio und alle zwei Wochen zum Psychiater. Im klinischen Status zeigten sich muskuläre Triggerpunkte gluteal und in der lschiocruralmuskulatur rechts sowie subjektiv eine Hyposensibilität links, dem Dermatom L5/S1 links entsprechend, jedoch keine sensomotorischen Ausfälle. Dr. med. M____ kommentierte dazu, diese Hyposensibilität sei vorbestehend und auch schon im Gutachten der G____ Begutachtung beschrieben worden (sie verweist auf dessen S. 105 und 110), und bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden (sie verweist auf S. 101 und 110 des Gutachtens). Als Fazit hielt Dr. med. M____ fest, der objektive klinische Status sei nahezu identisch mit demjenigen im Gutachten der G____ Begutachtung von 2017 und auch dem letzten Bericht der Spinalen Chirurgie vom 29. September 2022 (Bericht vom 3. Oktober 2022, die Konsultation fand am 29. September 2022 statt, IV-Akte 325, S. 2 f.). Seitens des Bewegungsapparates bestehe bzgl. Funktionalität und Arbeitsfähigkeitseinschränkung seit dem Gutachten der G____ Begutachtung von 2017 bis heute ein Status quo.

4.1.3   In psychiatrischer Hinsicht nahm Dr. med. K____, im RAD-Bericht vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 328) erneut Stellung. Er führte aus, im Bericht von Dr. med. I____ vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311, S. 2 ff.) werde im Wesentlichen kein anderer Sachverhalt beschrieben als im Schreiben vom 22. April 2022 (IV-Akte 177). Dazu sei bereits am 12. Mai 2022 ausführlich Stellung genommen worden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. M____ in somatischer Hinsicht könne keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Gutachten der G____ Begutachtung von April 2017 festgehalten werden.

Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben hatte, nahm Dr. med. O____, Fachärztin FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, im RAD-Bericht vom 30. August 2023 (IV-Akte 340) dazu Stellung. Aus psychiatrischer Sicht erklärte sie, sowohl im Bericht von Dr. med. I____ vom 22. April 2022 (IV-Akte 303) als auch in jenem vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311; zu beiden Berichten vgl. E. 4.3.) sei in Bezug auf die erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis Mitte 2020, kein psychopathologischer Befund nach AMDP (Alternative Mode of Personality Disorders) dokumentiert worden. Die im Bericht der P____ vom 22. Mai 2020 (IV-Akte 303, S. 43 ff.) festgehaltenen Diagnosen würden durch den Psychiater vollständig übernommen. Eine "ausführliche Begründung und Herleitung" der Diagnosen durch objektive Befunde könne den Akten daher nicht entnommen werden.

Während des hängigen Gerichtsverfahrens nimmt die RAD-Ärztin Dr. med. O____ zum mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. med. I____ vom 11. November 2023 Stellung (RAD-Bericht vom 13. Dezember 2023, Beilage zur Duplik, paginiert als IV-Akte 344). Dabei hält sie aus psychiatrischer Sicht an den früheren RAD-Stellungnahmen fest und erklärt, der Bericht von Dr. med. I____ vom 11. November 2023 sei aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend um ihn als Neuanmeldung entgegen zu nehmen.

4.2.            Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Beurteilung des RAD von derjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ abweiche, wobei die Berichte von Dr. med. I____ zu Zweifeln an den RAD-Beurteilungen führten. Diagnostisch stütze sich der behandelnde Psychiater auf den Austrittsbericht der P____ vom 22. Mai 2020 (IV-Akte 303, S. 43 ff.). Dort seien wesentliche neue Diagnosen im Vergleich zum Gutachten der G____ Begutachtung vom 25. April 2017 (IV-Akte 258) gestellt worden und auch die depressive Erkrankung habe sich seither verschlechtert. Aus dem Bericht der Hausärztin Dr. med. J____ vom 12. November 2023 (Replikbeilage [RB]) gehe zudem hervor, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers akzentuiert und verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe damit eine Verschlechterung glaubhaftgemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf eingetreten sei. Da sie trotz der Uneinigkeit von behandelndem Psychiater und RAD kein externes Gutachten eingeholt habe und auf die RAD-Beurteilungen abgestellt habe, habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt.

4.3.            Zum aktuellen Leistungsgesuch des Beschwerdeführers führte Dr. med. I____ in seinem Bericht vom 22. April 2022 (IV-Akte 303, S. 1 ff.) namentlich aus, dass er beim Beschwerdeführer anhand seiner Abklärungen ein Defizit in der Aufnahme von Spürinformationen festgestellt habe. Aus seiner Sicht seien die Diagnosen, wie sie im Bericht vom 22. Mai 2020 der P____ (IV-Akte 303, S. 43 ff.) festgehalten seien, tauglich und träfen vollumfänglich auch heute noch auf den Beschwerdeführer zu. Interessant finde er dabei die Diagnosen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (F60.8) und die Suche nach einem fassbaren Auslöser in Form einer PTBS (posttraumatische Belastungsstörung). Dies erwähne er im Zusammenhang mit seinen bereits gemachten Erläuterungen zur handlungsorientierten Wahrnehmung. Es sei nichts Anderes als verständlich, dass Menschen, die zu wenig Spürinformationen gegenüber der Norm aufnähmen, praktisch unter einer Dauerüberforderung lebten und deshalb auch praktisch obligat unter einer rezidivierenden depressiven Störung leiden müssten. Deren Ursache sei aber nicht gleich zu therapieren wie bei einem normativ-funktionierenden Gesellschaftsmitglied. Auch diese Feststellung treffe ganz auf den Beschwerdeführer zu. Die gängigen Antidepressiva schienen bei ihm nur eine marginale Wirkung zu haben, weshalb er (Dr. med. I____) eine Reduktion vorgenommen habe, ohne dass sich der Gesamtzustand dadurch gross verändert habe. Ohne stabile soziale Situation werde es beim Beschwerdeführer immer wieder zu temporären Überforderungen kommen. Konsekutiv damit verbunden seien seine depressiven Zustände und die damit verbundene Depressionsabwehr in Form von erhöhtem Alkoholgenuss. Bis Mitte März 2020 hätten die psychischen und physischen Beschwerden des Beschwerdeführers zugenommen. (IV-Akte 303, S. 2 f.).

In seinem Bericht vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311) erklärte Dr. med. I____, beim Beschwerdeführer bestehe gegenüber der gesellschaftlichen Norm eine verminderte Aufnahme von taktilen sowie kinästhetischen Spürinformationen. Dadurch fehlten die Voraussetzungen zum selbständigen und unabhängigen Lösen von gesellschafts-normativen Forderungen (Verhalten und Handeln). Das Phänomen könne durch die ICD-10 nicht korrekt abgebildet werden (IV-Akte 311, S. 4).

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden:

-       Andere spezifische Persönlichkeitsstörung (F60.8)

-       Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

-       Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (F41.0)

-       Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.2)

-       Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4) bei Status nach mehrmaliger Operation an der Lendenwirbelsäule

-        Belastungsabhängige Dyspnoe (J80.2)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. I____ keine (IV-Akte 311, S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der behandelnde Psychiater zum Schluss, die Voraussetzungen für jegliche leistungsorientierte Lohnarbeit fehlten. Anhand des langjährigen Verlaufs sei realistischerweise nicht mit einer Änderung zu rechnen (IV-Akte 311, S. 4).

In seinem bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens verfassten Schreiben vom 18. September 2023 (Beschwerdebeilage 4) wies Dr. med. I____ – unter Bezugnahme auf die Ausführungen der RAD-Ärztin, Dr. med. O____, welche das Fehlen eines psychopathologischen Befundes nach AMDP bemängelt hatte (vgl. E. 4.1.3) – dass es im AMPD-Modell keine spezifische Erwähnung oder Klassifikation für eine Störung in der handlungsorientierten Wahrnehmung (Disorder of Action-Oriented Perception), also auch nicht für eine nicht-normative Wahrnehmung, wie er sie beim Beschwerdeführer festgestellt habe, gebe. In seinem Bericht vom 11. November 2023 (RB) erklärte Dr. med. I____ dazu, das AMPD-Modell sei nicht geeignet, die Auswirkungen einer nicht-normativen handlungsorientierten Wahrnehmung vollumfänglich abzubilden. Der Grund dafür liege in der Tatsache, dass sich deren Auswirkungen mit ihrer Symptomatik nicht linear veränderten, also nicht einfach besser oder schlechter würden, wie dies die IV fordere. Sodann machte Dr. med. I____ weitere Ausführungen zur nicht-normativen handlungsorientierten Wahrnehmung. Abschliessend nahm er zum angeforderten psychopathologischen Befund nach AMDP Stellung. Er erklärte, der Beschwerdeführer zeige eine altersgemässe Erscheinung, teilweise Verständnisschwierigkeiten, keine Bewusstseinsstörung, sei örtlich und zeitlich orientiert, die Konzentrationsstörung stehe in Abhängigkeit von der Stärke der Depression. Ferner bestehe ein eingeengtes Denken jedoch bestünden keine Zwänge, kein Hinweis auf Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen, keine Ich-Störung. Der Beschwerdeführer wirke deprimiert und hoffnungslos, innerlich und motorisch unruhig. Es gebe einen sozialen Rückzug und er sei abhängig von organisierenden Bezugspersonen. Ferner klage er über Ein- und Durchschlafstörungen, verminderte Libido sowie chronische Rückenschmerzen (St. nach sieben Operationen). Er habe temporär einen schleppenden Gang und einen verminderten Antrieb.

4.4.            Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ haben ihren Fokus auf dem von ihm beim Beschwerdeführer festgestellten Defizit in der Aufnahme von Spürinformationen. Diesbezüglich wies er in seinem Bericht vom 22. April 2022 (IV-Akte 303, S. 1 ff.) explizit darauf hin, dass er schon in seinem Bericht vom 9. März 2018 (IV-Akte 303, S. 4) geschrieben habe, dass der Beschwerdeführer an gegenüber der Norm ausgeprägten Defiziten in der Aufnahme und Verarbeitung sowohl von taktilen als auch von kinästhetischen Spürinformationen leide. Dies ist zutreffend. Damit machte Dr. med. I____ allerdings direkt selbst deutlich, dass diese Feststellung nicht neu ist. Vielmehr berichtete der behandelnde Psychiater bereits im Bericht vom 9. März 2018 über den Zeitraum bis zur letzten rechtskräftigen Verfügung vom 12. Februar 2018, welche den Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. dazu E. 3.1.), von diesem Defizit. Auf die im Bericht vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311, vgl. E. 4.3.) aufgeführten Diagnosen geht er nicht vertieft ein. Insbesondere erklärt er nicht, inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sein soll. Hingegen sind die Ausführungen, welcher der RAD-Psychiater Dr. med. K____ in seinem Bericht vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 305) dazu machte (vgl. E. 4.1.1), nachvollziehbar. So sprachen die Behandelnden der P____ bereits im Austrittsbericht vom 1. Februar 2017 (IV-Akte 258, S. 59 ff.) unter anderem von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), von Persönlichkeitsstörungen bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F60.8), von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und von einem Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.1). Was die letztgenannte Diagnose betrifft, diagnostizierte Dr. med. I____ nunmehr psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.2), ohne von einem «Status nach» zu sprechen, erläutert jedoch – wie erwähnt – nicht, inwiefern es bei dieser Problematik zu einer Verschlechterung gekommen sein soll. In erwähnten Bericht der P____ vom 1. Februar 2017 (IV-Akte 258, S. 59 ff.) wird auch von einer Angstsymptomatik (depressive Episode mit Angst) gesprochen. Der RAD verwies diesbezüglich auf die bereits im Gutachten der G____ Begutachtung vom 25. April 2017 erwähnten Angstzustände (vgl. IV-Akte 258, S. 8) hin und erklärte, diese seien in die neue Diagnose einer Panikstörung gefasst worden, was von den P____ in verschiedenen Berichten bestätigt worden sei (vgl. Austrittsberichte der P____ vom 14. August 2019, IV-Akte 303, S. 17 ff., und vom 22. Mai 2020, IV-Akte 303, S. 43 ff., sowie Bericht vom 10. März 2021, IV-Akte 303, S. 57 ff.). Auch wenn von diesen Diagnosen lediglich die rezidivierende depressive Störung Eingang in die Diagnoseliste des Gutachtens der G____ Begutachtung vom 25. April 2017 gefunden hatte – und dabei als remittiert und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betrachtet worden war (IV-Akte 258, S. 7) – so ändert dies nichts daran, dass sie – wie vom RAD beschrieben – alle bereits vor Erlass der Verfügung vom 12. Februar 2018 und damit dem Referenzzeitpunkt thematisiert worden waren. Eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht lässt sich aus den Berichten von Dr. med. I____ somit nicht ableiten. Sein blosser Hinweis, die psychischen und physischen Beschwerden hätten zugenommen (vgl. E. 4.3.) genügt nicht. Auch aus den Austrittsberichten der P____ vom 14. August 2019 (IV-Akte 303, S. 17 ff.) und vom 22. Mai 2020 (IV-Akte 303, S. 43 ff.) sowie dem Bericht der P____ vom 10. März 2021 (IV-Akte 303, S. 57 ff.) lässt sich keine wesentlichen Verschlechterung ableiten.

4.5.            In somatischer Hinsicht verwies die Hausärztin Dr. med. J____ in ihrem Bericht vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 316) im Wesentlichen auf die Diagnosestellung und die Krankschreibung durch Dr. med. I____. Erst in ihrem Bericht vom 19. November 2023 (Beilage zur Eingabe vom 23. November 2023) berichtete sie über den Verlauf des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Sie führte aus, seit Februar 2018 sei es nach einer Covid-Infektion im Januar 2020 wiederholt zu ärztlichen Vorstellungen aufgrund respiratorischer Beschwerden gekommen. Bei rezidiverenden Beschwerden, zum Teil mit erneuter Intensivierung nach Corona Impfung im Juli 2021, habe sie nach Übernahme der hausärztlichen Betreuung des Beschwerdeführers im Januar 2022 eine kardiale Ischämie Diagnostik, sowie eine CT-graphische Bildgebung der Lunge in die Wege geleitet. Damit habe eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden können und es habe sich ein regelrechtes Lungenparenchym ohne Hinweis auf eine strukturelle Lungenerkrankung gezeigt. Die Beschwerden seien im weiteren Verlauf etwas in den Hintergrund getreten. Allerdings sei es im letzten Jahr zu progredienten Beschwerden bei bekanntem Morbus Dupuytren der rechten Hand gekommen. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich im Jahr 2023 wiederholt in handchirurgischer Behandlung gewesen. Bei Status nach Erstoperation vor gut 15 Jahren sei am 30. Januar 2023 eine Rezidivfasziektomie durch Frau Dr. med. Q____, Fachärztin FMH Handchirurgie und Chirurgie, erfolgt (vgl. auch das Zeugnis von Dr. med. J____ vom 12. November 2023, RB). Bei persisiterenden Beschwerden im Narbenbereich der Operation sei hier nun in Kürze eine Verlaufskontrolle vorgesehen.

Kontinuierlich und noch einmal zunehmend im Jahr 2023 sei es, bei bekannten chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, zu Schmerzexazerbationen lumbal und nun auch im HWS Bereich gekommen, sodass die schmerztherapeutische Anbindung im N____ Spital erfolgt sei. Hier sei der nächste Termin im Dezember 2023 geplant.

Aus hausärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der genannten Beschwerden eingeschränkt, insbesondere aber aufgrund der psychiatrischen Grunderkrankung, welche seinen Umgang mit den bestehenden somatischen Beschwerden grundlegend erschwert hätten, nicht gegeben. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei hoch und auch der Verlauf der letzten Jahre habe gezeigt, dass ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit trotz aller Bemühungen nicht habe erreicht werden können. Aus ihrer Sicht werde dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht erreicht werden.

4.6.            Was zunächst die Folgen der Covid-Infektion betrifft, so berichtete Dr. med. J____ selbst, dass die Beschwerden wieder in den Hintergrund getreten seien. Weder aus ihren Berichten, noch aus den übrigen Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Covid-bedingt nachhaltig verschlechtert hätte. Im Austrittsbericht der Interdisziplinären Notfallstation des L____spitals [...] vom 20. Februar 2021 (IV-Akte 303, S. 54 f.) wird zwar noch auf die Covid-Infektion Bezug genommen, jedoch ergibt sich auch aus diesem Bericht nichts, was auf eine mit Covid-Folgend begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würde.

In Bezug auf die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Morbus Dupuytren der rechten Hand berichtete Dr. med. J____, dass am 30. Januar 2023 eine entsprechende Operation erfolgt sei. Dies deckt sich mit der Angabe von Dr. med. Q____, welch ein ihrem Bericht vom 15. Dezember 2022 (RB) ankündigte, dass am erwähnten Datum eine Operation geplant sei. Es ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, dass sich daraus eine Einschränkung ergäbe, die als wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu werten wäre.

Zum lumbospondylogenen Schmerzsyndrom nahm die RAD-Ärztin Dr. med. M____ in ihrem Bericht vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 326) nachvollziehbar Stellung (vgl. E. 4.1.2). Es ist daher mit ihr davon auszugehen, dass den chronifizierten Rückenbeschwerden in einer leidensadaptierten/rückenangepassten Tätigkeit bereits im letzten Verfahren gebührend Rechnung getragen wurde – zumal die Diagnosen «chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit 2004» und «chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom» im Gutachten der G____ Begutachtung vom 25. April 2017 als einzige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden (IV-Akte 258, S. 7). Auch der Bericht der Spinalen Chirurgie des L____spitals [...] vom 3. Oktober 2022 (IV-Akte 323) und der Bericht des N____ Spitals vom 5. Juni 2023 (IV-Akte 334, S. 4 ff.) vermögen nichts daran zu ändern, dass die Beurteilung von Dr. med. M____ überzeugt.

4.7.            Insgesamt liegen somit keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Die Beschwerdegegnerin hat sein Leistungsbegehren folglich zu Recht abgewiesen.

5.                  

5.1.               Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.               Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3.               Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Dabei ist der bis zum 31. Dezember 2023 geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7% massgebend, da sämtliche Rechtsschriften im Jahr 2023 verfasst wurden und damit auch die zu vergütende Arbeit in diesem Jahr angefallen ist. Die Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.—beträgt Fr. 231.--.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: