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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.104
Verfügung vom 30. August 2023
Rente
Tatsachen
I.
Die 1971 geborene Beschwerdeführerin, Mutter dreier in den Jahren
1993, 1995 und 1998 geborener Kinder, absolvierte keine Ausbildung und arbeitete
zuletzt ohne fixes Pensum als Reinigungskraft. Am 4. September 2013 hatte sich
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Diskushernie L5/S1 zum
Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet
(IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und
medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie unter anderem ein bidisziplinäres
Gutachten bei Dr. med. C____, FMH Rheumatologie (IV-Akte 63), sowie
Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 62), in
Auftrag gegeben hatte (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. April 2016 bzw.
30. April 2016, IV-Akten 65 und 66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 28. Juni 2016, IV-Akte 71; Einwand vom 11. Juli
2016, IV-Akten 74 und 76) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom
16. November 2016 der Beschwerdeführerin bei einem in Anwendung der
gemischten Bemessungsmethode errechneten Invaliditätsgrad von 64% ab
März 2014 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen und ab März 2016
bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechneten
Invaliditätsgrad von 14% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 87). Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Dezember 2016 hatte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. Juni 2017 abgewiesen
(IV-Akte 105).
Am 12. Oktober 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
zum Bezug von IV-Leistungen an. Zur Behinderung gab sie an, sie leide unter
Rücken-, Gelenk-, Bein-, Nieren- und Kopfschmerzen. Zudem habe sie psychische
Probleme und Hautprobleme (IV-Akte 113). Daraufhin traf die IV-Stelle
verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem führte sie
am 30. August 2021 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die
Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde
zu 50% im Haushalt beschäftigt und zu 50% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe
eine Einschränkung von 15% (IV-Akte 135). Weiter gab die IV-Stelle zur
Abklärung des medizinischen Sachverhalts bei E____ ein interdisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag. Im
Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der E____ vom 25.
August 2022 (IV-Akte 165) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8.
Dezember 2022 an, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 16.
November 2016 nicht verschlechtert habe (IV-Akte 172). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, am 1. März
2023 Einwand (IV-Akte 181). Dem Schreiben war ein Bericht ihres behandelnden
Psychiaters Dr. med. F____, vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 181, S. 6-9) und ein
Bericht der Ambulanten Inneren Medizin des G____ vom 7. Februar 2023 (IV-Akte
181, S. 10-12) beigelegt. Nach Einholung eines weiteren Berichts der Ambulanten
Inneren Medizin des G____ vom 22. Juni 2023 (IV-Akte 183) liess sich der
regionalärztliche Dienst (RAD) am 28. August 2023 zu den vorerwähnten Berichten
vernehmen (IV-Akte 188). Am 30. August 2023 erliess die IV-Stelle eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt am abweisenden Entscheid fest
(IV-Akte 190).
II.
Mit Beschwerde vom 28. September 2023 und Begründung vom 13.
Oktober 2023 wird in Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2023 beantragt, die
IV-Stelle sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzliche
Invalidenrente zu zahlen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verurteilen, den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt neu abzuklären.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Dezember 2023 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 30. August 2023 einen Anspruch
auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin abgelehnt. Die IV-Stelle habe
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2016 vom 1. M.z 2014 bis
31. Mai 2016 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen. Seither könne die
Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wie
auch jegliche andere körperlich leichte Tätigkeit zu 50% ausüben. Im Oktober
2020 habe die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung eingereicht. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
der E____ vom 25. August 2022 habe sich der
Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 16. November 2016 nicht
verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen
objektivierbaren Gesundheitsstörungen vorhanden, welche einen Leistungsanspruch
der Invalidenversicherung zu begründen vermöchten. Auch die neue Einteilung von
50% Erwerb und 50% im Haushalt ändere nichts am fehlenden Leistungsanspruch
(IV-Akte 190).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, zur Beurteilung der
medizinischen Situation der Beschwerdeführerin könne nicht auf das
polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 25. August 2022 abgestellt werden. Das
psychiatrische Teilgutachten sei nicht nachvollziehbar. Es werde festgehalten,
dass aus psychiatrischer Sicht seit je her keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies sei falsch, sei doch gar im psychiatrischen
Gutachten von Dr. D____ vom 30. April 2016, auf welche sich die Verfügung vom
16. November 2016 stütze, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert
worden. Der Gutachter scheine die Vorakten nicht zu kennen und seine
psychiatrische Beurteilung erweise sich als stark oberflächlich. So begründe er
vor allem mit der «Gegenübertragung», dass keine namhafte psychische
Beeinträchtigung aufspürbar sei. Aber auch in somatischer Hinsicht vermöge das
rheumatologische Teilgutachten nicht zu überzeugen. Gemäss dem rheumatologischen
Gutachter habe sich eine Verschlechterung der körperlichen Probleme seit der
letzten rheumatologischen Begutachtung bei Dr. C____ eingestellt. Dies müsse
sich – trotz der von den Gutachtern behaupteten Aggravation – auch in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit niederschlagen. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, dass in erwerblicher Hinsicht die gemischte Bemessungsmethode
angewendet werde. Die Kinder seien allesamt längst volljährig und zwei lebten
nicht mehr zu Hause. Angesichts der knappen finanziellen Mitteln, der fehlenden
Schulbildung der Beschwerdeführerin und des sehr geringen Einkommens des Ehemannes
müsse davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin müsste bei guter
Gesundheit zu 100% arbeiten. Damit sei der Einkommensvergleich anwendbar, was
die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Rente berechtige (Beschwerde vom 28.
September 2023 und Ergänzung vom 13. Oktober 2023 sowie Replik vom 12. November
2023).
2.3.
Zu untersuchen ist, ob die Verfügung vom 30. August 2023 einer
rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des
IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021
705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213
E. 4.3.1). Bei Neuanmeldungen bzw. Revisionsfällen nach Art.
17 ATSG finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende
Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend liegt die
potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor dem 1.
Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.
3.2.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher
Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne
von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, E. 3; Urteil des Bundesgerichts
vom 22. März 2022 [8C_404/2021] E. 3.2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem
Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten Entscheid vom
16. November 2016 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die
im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
4.2.
Die Verfügung vom 16. November 2016 stützt sich im Wesentlichen auf
das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom 14. April 2016 (IV-Akte 66)
und das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 30. April 2016 (IV-Akte 65)
sowie deren bidisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-Akte 66). Diese medizinischen
Unterlagen werden im Folgenden kurz dargestellt:
Mit rheumatologischem Gutachten vom 14. April 2016 erhebt der
rheumatologische Experte Dr. C____ ein chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom links bei Status nach Fenestration und Mikrodiskektomie LWK5/S1
links am 8. April 2013 wegen lumboradikulärem Reiz- und sensiblem
Ausfallsyndrom S1 links bei mediolateraler Diskushernie LWK5/S1 links und bei
Rezidivhernie LWK5/S1 links lateral in der MRT-Untersuchung vom 13. August 2015
mit radiologisch möglicher Beeinträchtigung der Wurzel L5 und eventuell auch S1
links sowie Regredienz einer kernspintomographisch am 13. August 2013
nachgewiesenen Diskushernie LWK 4/5 mediolateral links als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit
pseudoneurologischen Ausfällen, variablen Bewegungsausmassen sowie positiven
Wadell Zeichen und Fibromyalgie Tenderpoints inklusive Kontrollpunkte, nicht
einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend sowie Psoriasis vulgaris,
keine Hinweise auf eine axiale oder periphere Spondylarthritis. Aus rein
rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin vorerst nur noch
körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum
zumutbar. Arbeiten mit spezifischer Belastung der Lendenwirbelsäule, das heisse
länger dauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden
mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen seien der Beschwerdeführerin
dagegen weiterhin seit März 2013 nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit
sei der Beschwerdeführerin teilzeitlich mit einem Pensum von 2 x 2 Stunden pro
Tag zumutbar, sofern die vorerwähnten Limiten eingehalten würden. Die oben
beschriebene Teilarbeitsfähigkeit berücksichtige nur die somatischen
Einschränkungen. Die klinischen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung stünden
aber deutlich im Vordergrund und verhinderten einen Arbeitsversuch.
Mit psychiatrischem Gutachten vom 30. April 2016 führt der
psychiatrische Experte Dr. D____ eine rezidivierende depressive Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10:F33.01) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10:F68.0). In der aktuellen Untersuchung
falle die Beschwerdeführerin durch ein ausgeprägtes Schmerzgebaren auf. Mimik
und Gestik deuteten immer wieder Schmerzen im Bereiche der lumbo-sacralen
Wirbelsäule an. Die Beschwerdeführerin stehe immer wieder während der 1.75
Stunden dauernden Exploration auf und setze sich stöhnend wieder hin, zum Gehen
benutze sie einen Amerikanerstock. In psychiatrischer Hinsicht sei
diesbezüglich festzuhalten, dass sich keine Belastungen nachweisen liessen,
welche schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den
Schmerzen zu stehen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zum
Ehemann, zu ihren Kindern als auch der Familie in [...] sei als völlig bzw.
weitgehend intakt zu bezeichnen. Ausgeprägtere emotionale Konflikte liessen
sich bei der Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Unter Berücksichtigung all
dieser Faktoren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nicht gestellt werden, hingegen diejenige körperlicher Symptome
aus psychischen Gründen. In der heutigen Untersuchung falle die
Beschwerdeführerin auf durch ein unübersehbares Schmerzgebaren und ein damit in
Zusammenhang stehendes häufiges Verhalten, welches oft einen aufgesetzten und
demonstrativen Eindruck hinterlasse. Bezüglich der Symptome einer Depression
hält Dr. D____ fest, dass insgesamt die Vitalität leicht eingeschränkt zu
beurteilen sei, nicht jedoch die affektive Modulationsfähigkeit. Eine subjektiv
von der Beschwerdeführerin geklagte verminderte Energie, eine häufige Müdigkeit
oder ausgeprägte Konzentrationsstörungen liessen sich klinisch während der
aktuellen Untersuchung nicht festhalten. Die Beschwerdeführerin hinterlasse
insgesamt keinen schwer depressiven Eindruck. Aufgrund der aktuellen
Untersuchung sei der Schweregrad der Depression als leichtgradig zu beurteilen,
infolge der längeren Dauer sei in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer
rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und leichtgradiger
Episode mit somatischem Syndrom auszugehen. Die Beschwerdeführerin gehe davon
aus, zu keiner Tätigkeit mehr fähig zu sein wegen ihrer Beschwerden. Aus rein
psychiatrischer Sicht könne eine solch hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
indes nicht objektiviert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit anfangs
2014 in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 15%. Ein additiver Effekt
mit der rheumatologischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit könne nicht
begründet werden. Im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung gälten demnach
die Angaben im rheumatologischen Gutachten zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akten 65
und 66).
4.3.
Die Verfügung vom 30. August 2023 stützt sich im Wesentlichen auf das
interdisziplinäre Gutachten der E____. Dieses wird im Nachfolgenden kurz
dargestellt:
Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 17. August 2022 führt
Dr. med. H____, Facharzt FMH für Rheumatologie, ein chronisches
lumbospondylogenes Syndrom links sowie ein Zervikovertebralsyndrom als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei ein Knick-Senk-Spreizfuss beidseits. Da im Rahmen der
aktuellen rheumatologischen Begutachtung eine aussagekräftige
klinisch-funktionelle Beurteilung nicht durchführbar gewesen sei, erfolge die
nachfolgende Einschätzung medizinisch-theoretisch anhand eines Vergleiches mit
ähnlich gelagerten Fällen im Rahmen der allgemeinen und der langjährigen
persönlichen klinischen Erfahrung. Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Bei der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Raumpflegerin habe es sich gemäss Angaben im
Arbeitgeberfragebogen und im Rahmen der allgemeinen Erfahrung um eine leichte
bis selten mittelschwere und schwere, vorwiegend stehend und gehend zu verrichtende
Tätigkeit gehandelt. In der Raumpflege würden häufig repetitive oder gehaltene
rückenergonomisch ungünstige Zwangshaltungen abverlangt, es kämen beim
manuellen Reinigen auch repetitiv körperferne Kraftanwendungen vor. Bei dieser
Tätigkeit könnten die individuellen ergonomischen Limiten nicht eingehalten
werden, ferner könnten Wechselbelastungen nicht in ausreichendem Mass umgesetzt
werden, weshalb die Belastbarkeitsanforderungen der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit die aktuelle Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sowohl qualitativ wie auch quantitativ übersteigen würde.
Medizinisch-theoretisch seien leichte, wechselbelastende, rückenergonomisch
adaptierte Tätigkeiten aktuell in einem Gesamtumfang von mindestens 50%, unter
adäquater Rehabilitationsbehandlung und beruflicher Integration binnen Monaten
weiter steigerbar, zumutbar. Im rheumatologischen Gutachten vom 14. April 2016
sei Dr. C____ von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
von 2 x 2 Stunden pro Tag ausgegangen. Seither habe sich zumindest was den
radiologischen Verlauf betreffe, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
im Sinne von zunehmenden degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren
LWS, wie auch der unteren HWS kontinuierlich verschlechtert, weshalb auch davon
auszugehen sei, dass sich die Zumutbarkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
kontinuierlich verringert haben dürfte.
Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 25. August 2022 kommt Dr.
med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss,
psychiatrischerseits lasse sich vor dem Hintergrund des aggravierenden
Verhaltens der Beschwerdeführerin und der dargelegten Diskrepanzen keine
Diagnose mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
stellten. Möglicherweise liege als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode vor. Somit sei im Rahmen der
aktuellen Begutachtung keine Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen
mit dem während der Vorbegutachtung im Jahre 2016 evident. Eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit durch eine psychische Erkrankung sei mit dem Grad der
notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht evident. Somit sei die
Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu einer Präsenz von 8.5 Stunden
befähigt. Eine angepasste Tätigkeit sei vonseiten des psychiatrischen
Fachgebietes nicht notwendig. Die Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit gälten für
jedwede geeignete Tätigkeit (vgl. IV-Akte 165).
4.4.
Vorliegend kann auf das interdisziplinäre Gutachten der E____
abgestellt werden. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an
eine beweistaugliche Expertise. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt,
ist umfassend und schlüssig, so dass ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. E.
4.1.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage.
4.5.
Zunächst ist in somatischer Hinsicht festzuhalten, dass zwar radiologisch
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, diese hat aber
keinen rentenerheblichen Einfluss. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter Dr. H____
leide die Beschwerdeführerin unter zunehmenden degenerativen Veränderungen an
der unteren LWS als auch an der unteren HWS, weshalb nunmehr als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben dem chronischen lumbospondylogenen
Syndrom links auch das Zervikovertebralsyndrom aufgeführt wird. Der
Beschwerdeführerin sei die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr zumutbar,
da diese Tätigkeit rückenergonomisch ungünstige Zwangshaltungen abverlange.
Hingegen seien noch leichte, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptierte
Tätigkeiten zu einem Pensum von 50% zumutbar (IV-Akte 165). Mit dieser
Beurteilung berücksichtigt der rheumatologische Gutachter – auch im Hinblick
auf das aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin – die funktionellen
Auswirkungen der somatischen Beschwerden ausreichend. Denn der rheumatologische
Gutachter hält diesbezüglich fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen
der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hochgradig symptomverdeutlichend und
selbstlimitierend gegeben habe. Es hätten verschiedene Diskrepanzen bezüglich
Bewegungsausmass und Mobilität innerhalb und ausserhalb der bewussten
Untersuchungssituation bestanden (IV-Akte 165, S. 68). Aus besagten Gründen sei
eine aussagekräftige klinisch-funktionelle Beurteilung nicht durchführbar
gewesen, die Einschätzung sei medizinisch-theoretisch anhand eines Vergleiches
mit ähnlich gelagerten Fällen im Rahmen der allgemeinen und der langjährigen
persönlichen klinischen Erfahrung erfolgt (IV-Akte 165, S. 70). Nach dem
Vorerwähnten durfte der rheumatologische Gutachter davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin
die Beschwerden aggraviert und die Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten
Angaben mit Vorbehalt zu würdigen sind. Zumal der psychiatrische Gutachter
dieselben Beobachtungen machte (IV-Akte 165, S. 37) und auch im Bericht des J____
vom 25. Februar 2021 erwähnt wird, dass sich die Beschwerdeführerin
selbstlimitierend gebe und eine Untersuchung bei ausgeprägtem Abwehrverhalten
nicht wegweisend sei (IV-Akte 146, S. 4). Unter diesen Umständen hat der
rheumatologische Gutachter – trotz der radiologisch ausgewiesenen
Verschlechterung der somatischen Beschwerden – infolge der deutlichen
Inkonsistenzen und der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin (IV-Akte
165, S. 64-69) zu Recht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die
allgemeine und langjährige persönliche klinische Erfahrung abgestellt (vgl.
auch BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Zwar sind nun neue gesundheitliche
Beeinträchtigungen hinzugetreten, diese haben aber gemäss den Angaben des
rheumatologischen Gutachters Dr. H____ keinen Einfluss auf das quantitative
Ausmass der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin kann weiterhin – wie auch
bereits Dr. C____ in seinem Gutachten vom 14. April 2016 festhält (IV-Akte 66,
S. 15) – körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten in einem
Teilzeitpensum ausüben. Der rheumatologische Gutachter Dr. H____ hat sodann die
eingetretene Verschlechterung der degenerativen Befunde insofern
berücksichtigt, als er nunmehr die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft
nicht mehr als zumutbar erachtet (IV-Akte 165). Ob es sich hierbei lediglich um
eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt und somit
unbeachtlich ist (vgl. E. 3.3.), kann vorliegend offen gelassen werden. Denn
wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, führt dieser Umstand nicht zu einer
rentenrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 5.5.).
4.6.
In psychischer Hinsicht kann sodann zur Beurteilung der aktuellen
medizinischen Situation ebenfalls das Gutachten der E____ beigezogen werden. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich das psychiatrische
Teilgutachten nicht als oberflächlich. Denn das Gutachten wurde in Kenntnis der
Aktenlage erstellt (IV-Akte 165, S. 19-31), berücksichtigt die geklagten
Beschwerden (IV-Akte 165, S. 32-38) und ist in der Darlegung der medizinischen
Situation nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere hat sich der
psychiatrische Gutachter vertieft mit der Diagnosestellung auseinandergesetzt
und begründet dargelegt, weshalb er zu seiner Einschätzung gelangt. So gibt er diesbezüglich
auf S. 44f. zusammengefasst an, dass eine namhafte depressive Beeinträchtigung
nicht habe objektiviert werden können, da die vorgegebenen Gedächtnisstörungen
nicht nachvollziehbar gewesen seien und die Beschwerdeführerin keine affektive
Beeinträchtigung gezeigt habe. Auch die angebliche körperliche Inaktivität
wegen einer Antriebsschwäche sei aufgrund der rheumatologischen Untersuchung,
anlässlich derer keine atrophe Muskulatur festgestellt worden sei, nicht
begründet. Weiter spreche gegen einen erheblichen Leidensdruck die niedrige
Behandlungsfrequenz als auch das Fehlen längerer psychiatrischer
Hospitalisationen sowie die Tatsache, dass die Psychopharmaka-Therapie nicht
intensiviert worden sei. Die Achsensymptome einer relevanten depressiven
Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebsverlust) seien nicht
evident. Auch gebe es vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Evidenz für
einen fehlbearbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikt und des
Vorhandenseins eines klinisch nachvollziehbaren namhaften Schmerzausmasses
keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Weiter ergäben sich
aus der soziobiografischen/psychiatrischen Anamnese keine Anhaltspunkte für
eine Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin
schlussendlich bis zum Jahre 2013 ein angemessenes psychisches Befinden
berichte, keine interaktionellen Probleme im Elternhaus, während der Schulzeit
und in der folgenden Lebensphase gehabt habe. Das von der Beschwerdeführerin
dargebotene aggravierende Verhalten sei nicht im Rahmen einer
Persönlichkeitsstörung erklärbar, sondern vielmehr überwiegend wahrscheinlich
Ergebnis eines von der Beschwerdeführerin als rechtmässig empfundenen
Versorgungswunsches (IV-Akte 165, S. 45f.). Damit hat der psychiatrische
Gutachter - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - seine Diagnose nicht
nur «mit der Gegenübertragung» begründet, sondern andere Kriterien bei der Diagnosestellung
miteinbezogen. Dass er dabei auch die Aggravation der Beschwerdeführerin
mitberücksichtigte, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
zu beanstanden. Danach liegt regelmässig keine versicherte
Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf
Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und
E. 2.2.1). Diesbezüglich hat der psychiatrische Gutachter Dr. I____ festgehalten,
dass vor dem Hintergrund des aggravierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin
und der dargelegten Diskrepanzen psychiatrischerseits keine Diagnose mit dem
notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne.
Eine möglicherweise vorhandene leichte depressive Störung sei nicht ganz
auszuschliessen. Somit sei im Rahmen der aktuellen Begutachtung keine
Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem während der
Vorbegutachtung im Jahre 2016 evident (IV-Akte 45, S. 45f.). Dass die IV-Stelle
in ihrer Verfügung vom 30. August 2023 davon ausging, der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zur Verfügung vom 16. November
2016 nicht verändert, ist vor dem Hintergrund dieser Aussage nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden. Zwar hat Dr. D____ in seinem psychiatrischen
Gutachten 30. April 2016 eine 15%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
attestiert, er hat indes entsprechend dem psychiatrischen Gutachter Dr. I____ ebenfalls
eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leichtgradiger Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
erhoben (IV-Akte 65, S. 10) und ein «zur Dramatisierung neigendes Verhalten»
der Beschwerdeführerin beschrieben (IV-Akte 65, S. 14). Insofern vermag die
Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters Dr. I____ als auch der
IV-Stelle, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung im
April 2016 in psychischer Hinsicht nicht in rentenerheblicher Weise verändert,
zu überzeugen. Daran vermögen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters
Dr. F____ nichts zu ändern. Der behandelnde Psychiater Dr. F____ erhebt in den
Berichten vom 17. September 2016, 16. März 2021 und 11. April 2022 als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jeweils eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (IV-Akten 81, 124 und
149) und erachtete die Beschwerdeführerin zu 60% arbeitsunfähig (IV-Akten 81
und 149). Somit führt der behandelnde Psychiater in seinen Berichten über den
Verlauf der Zeit im Wesentlichen dieselben Diagnosen auf und beschreibt
gesamthaft betrachtet keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin, was die Einschätzung der IV-Stelle, der Gesundheitszustand
habe sich in psychischer Hinsicht nicht erheblich verändert, stützt. Sodann hat
der psychiatrische Gutachter Dr. I____ auch zur abweichenden Beurteilung des
behandelnden Psychiaters Stellung genommen: Er gibt in diesem Zusammenhang an,
dass Dr. F____ eine massive psychische Beeinträchtigung beschreibe,
andererseits eine nur 60%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestiere. Auch
seien keine langfristigen Medikationsanpassungen oder Modifikationen
dokumentiert. Weiterhin spreche auch die Behandlungsfrequenz gegen eine
namhafte psychische Störung. Somit könnten aus den Berichten von Dr. F____ auch
keine namhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Akte
165, S. 49). Dies vermag zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden. Abschliessend
bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in
Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die
behandelnden Ärzte bzw. die beteiligten Fachpersonen nachher zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Nach dem Dargelegten vermag daher die Einschätzung von Dr. F____ die
psychiatrische Beurteilung des Gutachters Dr. I____ nicht in Zweifel zu ziehen.
4.7.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur
Beurteilung der medizinischen Situation auf das beweistaugliche
interdisziplinäre Gutachten der E____ abgestellt und eine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letzten
Verfügung vom 16. November 2016 verneint hat. Weitere medizinische Abklärungen
erscheinen bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Damit ist in
medizinisch-theoretischer Hinsicht weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50%
in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die gemischte
Methode angewendet, wobei sie gemäss Verfügung vom 30. August 2023 von einer
Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im
Gesundheitsfall im Verhältnis von 50% zu 50% ausgegangen ist. In der Beschwerde
wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre im
Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
sei die Einkommensvergleichsmethode anwendbar.
5.2.
Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und
Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu
fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität
mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig
oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten
im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der
finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder
auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V
146, 150).
5.3.
Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode
anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September
2021. Die Fachperson Abklärungsdienst kommt darin zum Schluss, die
Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit maximal zu 50% arbeiten. Dies sei
als sehr grosszügig zu betrachten, da der Beschwerdeführerin nach Beendigung
der befristeten Invalidenrente eine 50%ige Tätigkeit zugemutet worden sei, was
sie nicht gemacht habe. Doch es sei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin erst 2011 in die Schweiz eingereist sei und sie vor ihrer
Erkrankung bald eine Arbeit gefunden habe, welche sie dann aus gesundheitlichen
Gründen habe aufgeben müssen. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 15% (IV-Akte
135, S. 2). Anlässlich der Rückfrage vom 3. November 2023 hält die Fachperson
Abklärungsdienst fest, dass die Beschwerdeführerin keine Bemühungen und keine
Motivation gezeigt habe, an ihrer Nichterwerbstätigkeit etwas zu ändern und
ihre Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Dabei sei nicht relevant, was aus objektiver
Sicht aus finanziellen Gründen angezeigt gewesen sei. Vielmehr komme es darauf
an, was die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Umstände tun würde,
wenn sie gesund wäre. Ihre Erwerbsbiographie zeige dabei eindrücklich auf, dass
sie bislang nur einmalig während sechs Monaten einer stundenweisen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin
seit 2011 wohne, seien die 1993, 1995 und 1998 geborenen Kinder im Jahr 2016
bereits in einem Alter gewesen, in dem die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare
Tätigkeit von 50% ohne weiteres hätte umsetzen können, zumal die finanzielle
Situation der Familie seit Jahren angespannt sei (IV-Akte 195, S. 2).
5.4.
Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass vorliegend zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist. In Erwägung der
konkreten Lebensumstände ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin als
Gesunde aufgrund der finanziellen Situation gezwungen gewesen wäre, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. dazu auch Stellungnahme des
Abklärungsdienstes vom 3. Februar 2015, IV-Akte 39). Ebenfalls
mitzuberücksichtigen sind sodann das Alter der Kinder und damit der Wegfall der
Erziehungs- und Betreuungspflichten im Laufe der Jahre. Gleichwohl kann nicht
davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde voll
erwerbstätig. Denn aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht
hervor, dass sie kaum in einem höheren Pensum gearbeitet hat bzw. nur während einer
kurzen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IV-Akten 26 und 28).
Hinzu kommt, dass sie bei der letzten Haushaltsabklärung im Februar 2015
angegeben hat, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin mindestens 25 Stunden
pro Woche arbeiten (IV-Akten 39, S. 2 und 40). Dies obwohl zu diesem Zeitpunkt
das jüngste Kind bereits 16 Jahre alt war und keiner Betreuung mehr bedurfte. Unter
diesen Umständen wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen,
vollerwerbstätig bzw. zu einem höheren Pensum zu arbeiten. Nach dem Dargelegten
sowie die Tatsache, dass sie auch später – trotz der von den Gutachtern attestierten
50%igen und der vom behandelnden Psychiater attestierten 40%igen Arbeitsfähigkeit
– keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin unbesehen der finanziellen Situation ihre Erwerbsfähigkeit auch
bei guter Gesundheit nicht voll ausgeschöpft hätte. Es erscheint deshalb nicht
als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde in
einem Vollzeitpensum tätig wäre. Folglich hat die IV-Stelle zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode angewandt.
5.5.
Anzumerken bleibt indes, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die
Beschwerdeführerin den Angaben der Fachperson Abklärungsdienst folgend nur zu
einem Pensum von 50% arbeiten würde, obwohl ihre Kinder nun erwachsen sind
(IV-Akten 135 und 195). In Anlehnung an die schlüssigen Ausführungen der
IV-Stelle im Abklärungsbericht vom 3. Februar 2015 ist davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde weiterhin zu rund 62% erwerbstätig (IV-Akte
39). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Restarbeitsfähigkeit von 50% (vgl.
E. 4.) müsste das Valideneinkommen mit Fr. 51'454.-- und das Invalideneinkommen
mit Fr. 25'727.-- beziffert werden (vgl. Lohnstrukturerhebungen [LSE] 2020,
Tabelle T17, Position 91, Reinigungspersonal und Hilfskräfte Frauen,
Altersstufe 30-49, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden gemäss Tabelle
T03.02.03.01.04.01). Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert
daraus eine Erwerbseinbusse von 50%. Wird diese gewichtet (x 0.62, vgl. Art.
27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)
lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 31% beziffern. Im
Aufgabenbereich besteht eine Einschränkung von 15% (IV-Akte 135). Nach
Gewichtung (x 0.38) kann die Einschränkung im Haushaltsbereich mit 5.7%
beziffert werden. Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37% (31%
+ 5.7%). Ein Invaliditätsgrad von 37% schliesst indes einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin aus (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Fassung). Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass auch
bei einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im
Gesundheitsfall im Verhältnis von 62% zu 38% keine rentenerhebliche Veränderung
des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin könnte nicht
mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft arbeiten und würde
einer alternativen Tätigkeit nachgehen, ändert dies nichts am vorerwähnten
Ergebnis. Diesfalls müssten zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE Tabelle
TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4 beigezogen werden. Dies würde nach
Umrechnung auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden
und Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50% zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 26'746.-- führen. Nach Vergleich mit dem
Valideneinkommen in Höhe von Fr. 51'454.-- ergäbe dies eine Erwerbseinbusse von
48%. Dies entspräche gewichtet einem Invaliditätsgrad von rund 30% im
erwerblichen Bereich (48% x 0.62). Wird nun der gewichtete Invaliditätsgrad von
5.7% im Aufgabenbereich hinzuaddiert, lässt sich der Gesamtinvaliditätsgrad mit
36% beziffern, was wiederum einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
ausschliessen würde.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: