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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
März 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.105
Verfügung vom 22. August 2023
Auf das versicherungsexterne,
polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer hat eine Anlehre
als Schneider gemacht und arbeitete danach in einer Textilfirma (vgl.
IV-Anmeldung vom 15. Februar 2012, IV-Akte 1, S. 6). Ab 2001 war er selbständigerwerbend
als Schneider tätig und verkaufte zudem ab 2002 Festtagskleidung für Damen und
Herren (vgl. Abklärungsbericht Selbständigerwerbende, IV-Akte 136, S. 2). Mit
Gesuch vom 15. Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin
klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (vgl. Bericht Dr. med. C____,
IV-Akte 16, S. 1 f.; Austrittsbericht Universitätsspital D____, IV-Akte 16, S.
8 ff.; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 13; Gutachten Dr. med. F____, IV-Akte
27; Abklärungsbericht Selbständigerwerbende, IV-Akte 136; Bericht Dr. med. G____,
IV-Akte 30) und lehnte nach Vorbescheid vom 7. Juni 2013 (IV-Akte 37) einen
Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. August 2013 mit der Begründung ab,
der Beschwerdeführer könne seine bisherigen Tätigkeit als selbständiger
Schneider sowie jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Rahmen
von 70 bzw. 80 % ausüben (IV-Akte 38).
b) Am 10. März 2017 meldete der Beschwerdeführer sich
erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 39) und
reichte diverse medizinische Unterlagen ein (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Dr.
med. C____, IV-Akte 40, S. 2 und S. 9 f.; Austrittsbericht H____, IV-Akte 40,
S. 3 ff.; Bericht Dr. med. I____, IV-Akte 50, S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin
gab – nachdem sie ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zu
den eingereichten medizinischen Unterlagen ersuchte (Beurteilung Dr. med. J____,
IV-Akte 46, S. 2) – eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (Gutachten Dr. med. F____, IV-Akte
53). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Folge den RAD um Stellungnahme zum
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F____ (Beurteilung Dr. med. J____,
IV-Akte 58) und teilte dem Beschwerdeführer nach Vorbescheid vom 26. September
2017 (IV-Akte 62) mit Verfügung vom 11. Januar 2018 mit, dass eine dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
nicht vorliege und deshalb ein Rentenanspruch abgelehnt werde (IV-Akte 76).
c) Der Beschwerdeführer meldete sich abermals mit
Gesuch vom 5. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 87) und reichte in der Folge den Bericht von Dr. med. C____ vom 13.
März 2019 ein (IV-Akte 90). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den
Sachverhalt aus medizinischer (vgl. diverse Konsiliarberichte 2016-2018,
IV-Akte 97; Konsiliarberichte K____, IV-Akte 103; Verlaufsbericht Dr. med. L____,
IV-Akte 105; Bericht Dr. med. M____, IV-Akte 111; Bericht Dr. med. N____,
IV-Akte 112; Konsiliarbericht Dr. med. O____, IV-Akte 120; Konsiliarbericht
Kantonsspital P____, IV-Akte 124; Bericht Dr. med. Q____, IV-Akte 138) und
erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 96, S. 2 ff.; Abklärungsbericht
Selbständigerwerbende, IV-Akte 136; Auskunft Steuerverwaltung, IV-Akte 131;
Auskunft Ausgleichskasse, IV-Akte 129) Hinsicht ab und holte eine Stellungnahme
des RAD zu den neuen medizinischen Unterlagen ein (Beurteilung Dr. med. R____,
IV-Akte 126). Die Beschwerdegegnerin lehnte – nach negativem Vorbescheid vom
11. September 2020 (IV-Akte 139) und erneuter Einholung einer Stellungnahme des
RAD (IV-Akte 146) – einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. März 2021 ab (IV-Akte 150). Das Sozialversicherungsgericht hiess eine
hiergegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 151, S. 2 ff.) mit Urteil vom 3. November
2021 gut und wies die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung sowie
zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. Urteil
des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.56 vom 3. November 2021, IV-Akte
164, S. 2 ff.).
d) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge – nach
Konsultation des RAD (vgl. IV-Akte 166) – ein polydisziplinäres Gutachten in
den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie,
Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie bei der S____
AG in Auftrag (vgl. Gutachtensauftrag, IV-Akte 193; Gutachten S____ AG, IV-Akte
201, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin bat den RAD daraufhin, Stellung zum
Gutachten der S____ AG zu nehmen (Beurteilung Dr. med. R____, IV-Akte 205) und teilte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2023 mit, dass ein
Rentenanspruch abgelehnt werde (IV-Akte 209). Der Beschwerdeführer erhob
hiergegen am 14. Juni 2023 Einsprache (IV-Akte 210). Nachdem die
Beschwerdegegnerin den RAD um Stellungnahme zum Einwand ersuchte (Beurteilung
Dr. med. R____, IV-Akte 214), erliess sie am 22. August 2023 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 27. September
2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung vom
22. August 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2019 zuzusprechen und
auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2023 aufzuheben und es sei
zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein neues
zufallsbasiertes polydisziplinäres gerichtliches Gutachten in den
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie,
Neurologie, Kardiologie und Neuropsychologie einzuholen.
3.
Subeventualiter
sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese
zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Kardiologie
und Neuropsychologie einzuholen – und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu
über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Januar
2024 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 9. Februar
2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. März 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversi-cherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 22. August
2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge eines in Anwendung der
Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 0 % ab
(IV-Akte 217). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.) sowie die
Einschätzungen des RAD vom 29. März 2023 (IV-Akte 205) und 22. Juni 2023
(IV-Akte 214).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, es könne nicht auf
das Gutachten der S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.),
insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. T____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 201, S. 35 ff.), abgestellt werden.
Richtigerweise sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit, welche
zugleich als angepasste Tätigkeit zu werten sei, seit Dezember 2017 nicht mehr
als maximal 20-30 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad betrage somit mindestens
70 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente seit Dezember 2017 bestehe
(Beschwerde, Rz. 4 und Rz. 21 ff.; Einsprache, S. 2 f.; Replik, Rz. 4 f.). Der
Beschwerdeführer verweist dabei im Wesentlichen auf den Bericht der Psychiatrie
U____ von Dr. med. V____ und Dr. med. W____ vom 21. Juni 2023
(Beschwerdebeilage [BB] 3), den Bericht von Dr. med. X____ vom 31. Oktober 2023
(Replikbeilage [RB] 1) sowie den Austrittsbericht der Klinik Y____ von Dr. med.
Z____ und Dr. med. AA____ vom 13. November 2023 (RB 4).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, das Gutachten der
S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.) entspreche den von der
Rechtsprechung definierten Anforderungen, womit der medizinische Sachverhalt
hinreichend abgeklärt worden sei (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 2 f.; Duplik,
Rz. 1 ff.).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 22. August 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017, S. 2535 ff.). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so
erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung,
gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023 [KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren
Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und – wie der
Beschwerdeführer – die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr
noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis
sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR
sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).
3.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind.
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar
2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132
V 93 E. 4).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.6.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4;
135 V 465 E. 4.4).
3.7.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021
vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai
2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.8.
Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich
grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen,
die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn
und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive
Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August
2023 E. 6.1).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der S____ AG vom 6. März
2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.), insbesondere auf das Teilgutachten von Dr. med. T____
(IV-Akte 201, S. 35 f.) sowie auf die Einschätzungen des RAD vom 29. März 2023
(IV-Akte 205) und 22. Juni 2023 (IV-Akte 214) abstellen durfte.
4.2.
Die Gutachter der S____ AG stellten in ihrem Gutachten vom 6. März
2023 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
zervikospondylogenes bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit intermittierenden
reaktiven myofaszialen Beschwerden im Nacken/Schultergürtel (ICD-10 M53.0/M53.1)
sowie eine chronische koronare Herzkrankheit, Zweigefässerkrankung (ICD-10 I25.2)
fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), eine
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), ein metabolisches Syndrom, eine leichte
sensible Ulnarisneuropathie links bei St. n. Dekompression und
Ventralverlagerung des Nervus ulnaris im Sulcusabschnitt links 22. August
2018 (ICD-10 G56.2) sowie episodenweise auftretende rechtsseitige
Kopfschmerzen, wahrscheinlich am ehesten im Rahmen des rechtsbetonten
Zervikalsyndroms (ICD-10 R51), angeführt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt zu
80 % arbeitsfähig, wobei ein etwas vermehrter Pausenbedarf bestehe. Die
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seien auf die rheumatologischen Befunden
zurückzuführen (vgl. Gutachten S____ AG, Rheumatologisches Teilgutachten
Dr. med. AB____, FMH Rheumatologie, IV-Akte 201, S. 51). In den übrigen
Untersuchungen seien keine Befunde gefunden worden, welche die Arbeitsfähigkeit
für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, wie
die angestammte Tätigkeit als Schneider, einschränken würden. Es ergebe sich
auch aus den verschiedenen Befunden in den einzelnen Fachgebieten zusammengenommen
keine Kumulation von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (Gutachten S____
AG, IV-Akte 201, S. 13 f.).
4.3.
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, im Gutachten der S____ AG vom
6. März 2023 sei das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten der AC____
AG vom 2. Februar 2023 (IV-Akte 215) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Beschwerde,
Rz. 18 f.; Replik, Rz. 3). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. BA, Rz. 1.2.;
Duplik, Rz. 1.1.) ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungen durch die
Gutachter der AC____ AG zwischen dem 21. November 2022 und 28. November 2022
(Gutachten AC____ AG, IV-Akte 215, S. 38) und jene durch die Gutachter der AD____
AG zwischen dem 30. November 2022 und 21. Dezember 2022 (Gutachten S____ AG,
IV-Akte 201, S. 9) stattfanden. Entsprechend wurden die beiden Gutachten
beinahe zeitgleich verfasst und in einem Abstand von etwa einem Monat
fertiggestellt. Aus zeitlicher Sicht wäre es den Gutachtern der S____ AG demnach
gar nicht möglich gewesen, die Ergebnisse des Gutachtens der AC____ AG zu
berücksichtigen. Insofern kann dieser Einwand nicht gehört werden.
4.4.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise
auf das im polydisziplinären Gutachten der S____ AG enthaltene psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. T____ abgestellt (vgl. IV-Akte 201, S. 35 ff.).
Dr. med. T____ habe zu Unrecht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
diverse subjektive Angaben des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt
(Hinweise auf eine Suizidalität, Schuldgefühle, sozialer Rückzug etc.; vgl. Beschwerde,
Rz. 21). Diese Rüge hinsichtlich der beiden Komplexe «Persönlichkeit» und «sozialer
Kontext», welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem
strukturierten Beweisverfahren zur Feststellung einer invalidisierenden
Gesundheitsbeeinträchtigung zu prüfen sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 3-4; vgl.
auch BGE 143 V 418 E. 6-7 zum strukturierten Beweisverfahren bei
psychischen Erkrankungen), finden in den Gutachten der S____ AG sowie der AC____
AG tatsächlich keine Stütze, da der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. T____
berichtete, dass er sich mit Kollegen zum Kaffeetrinken verabrede und mit seiner
Familie gerne ins Restaurant essen gehe. Zudem gehe er mit seinem Sohn jeweils
auch gerne an einen Fussballmatch (IV-Akte 201, S. 37). Auch gegenüber dem
Gutachter der AC____ AG gab der Beschwerdeführer an, er trinke morgens in einem
Restaurant Kaffee und sei in die Ferien gereist (vgl. Gutachten AC____ AG,
Teilgutachten Dr. med. AE____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Neurologie). Insofern erscheint es plausibel, dass kein sozialer Rückzug
beobachtet werden konnte. Aufgrund der ungleichen Einschränkungen des
Aktivitätsniveaus im beruflichen sowie privaten Bereich erscheinen die Ausführungen
von Dr. med. T____ damit insgesamt – mit Blick auf den Komplex «Konsistenz»
– als nachvollziehbar und somit das Gutachten der S____ AG auch unter diesem
Blickwinkel als beweiskräftig (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1).
4.5.
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, Dr. med. T____ habe keine
Testverfahren durchgeführt, womit Zweifel an der Objektivität seiner
Beurteilung aufkommen würden (Beschwerde, Rz. 21). Dem Beschwerdeführer ist
hinsichtlich dieser Beanstandungen entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der
medizinischen Fachperson liegt, ob und gegebenenfalls welche psychologischen
Tests sie durchführen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 22.
Dezember 2014 E. 3.4). Beschwerdevalidierungstests sind gegebenenfalls
ohnehin nur ergänzend (als ein möglicher «Mosaikstein» der Begutachtung)
hilfreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E.
4.6). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens
nicht abträglich, dass vom Gutachter weder ein Mini-ICF-Fragebogen, ein
Hamilton-Test oder ein ähnliches Testverfahren angewendet wurde. Vorliegend
gibt es keine Hinweise darauf, dass die psychiatrische Exploration von Dr. med.
T____, welche eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung umfasst, nicht lege artis erstellt
worden sein könnte. Der Beschwerdeführer mag somit mit seinen Einwänden
hinsichtlich der fehlenden oder fehlerhaften Durchführung von psychologischen
Tests durch Dr. med. T____ nichts zu seinen Vorteilen ableiten.
4.6.
4.6.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, sein psychischer
Zustand habe sich nach den Begutachtungen durch die S____ AG sowie die AC____
AG wesentlich verschlechtert und verweist dabei auf das Zeugnis seiner
Hausärztin Dr. med. AF____ vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), den
Notfallbericht der Psychiatrie U____ vom 21. Juni 2023 (BB 3) sowie den Austrittsbericht
der Klinik Y____ vom 13. November 2023 (RB 4). Da in den beiden Berichten der
Psychiatrie U____ sowie der Klinik Y____ eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit festgehalten
sowie eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F 32.1; vgl. BB 3,
S. 2) bzw. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; vgl. RB 4, S. 1) diagnostiziert
worden sei, sei das Teilgutachten von Dr. med. T____ nach Ansicht des
Beschwerdeführers als überholt zu betrachten und somit das Gutachten der S____
AG nicht beweiskräftig.
4.6.2. Hinsichtlich den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen
Berichten vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie
13. November 2023 (RB 4), welche nach Ansicht des Beschwerdeführers für eine dauerhafte
Gesundheitsverschlechterung sprechend würden, ist zu bemerken, dass diese den Zeitraum
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2023 beschlagen. Die
genannten Berichte sind somit nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich
auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf
zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1
und E. 3.8. hiervor). Da – wie sogleich auszuführen ist – vorliegend das
Teilgutachten von Dr. med. T____ bzw. polydisziplinäre Gutachten der S____ AG
auch unter der Berücksichtigung der Berichte vom 9. Juni 2023 (IV-Akte
210, S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie vom 13. November 2023 (RB 4) als
beweiskräftig anzusehen ist, kann vorliegend offengelassen werden, ob diese Rückschlüsse
auf den Zeitraum vor dem Verfügungserlass zulassen oder nicht.
4.6.3. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Das Teilgutachten
von Dr. med. T____ des polydisziplinären Gutachtens der AD____ AG (IV-Akte 201,
S. 35 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische
Expertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5. hiervor). Dr. med. T____
äussert sich hinsichtlich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers
umfassend zu den funktionellen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit und gab seine Einschätzungen in Kenntnis der Vorakten ab, auch
unter Berücksichtigung der Folgen des Vorfalls vom 31. Mai 2021 (tätlicher
Angriff, vgl. Schadenmeldung, IV-Akte 183). Die Ausführungen der medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend
und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Zudem wurde im von
der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Teilgutachten von Dr.
med. AE____ der AC____ AG (vgl. IV-Akte 215, S. 85 ff.) insgesamt eine im
Vergleich zum Teilgutachten von Dr. med. T____ (vgl. IV-Akte 201, S. 35
ff.) deckungsgleiche Anamnese erstellt. Auch was die funktionellen
Einschränkungen aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers angeht, hat
Dr. med. AE____ (vgl. IV-Akte 215, S. 96 f.) im Wesentlichen dieselben
Schlüsse gezogen wie Dr. med. T____ im beinahe zeitgleich erstellten
Gutachten der S____ AG (vgl. IV-Akte 201, S. 41 f.).
4.6.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen die vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichte vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210,
S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie 13. November 2023 (RB 4) im Ergebnis nicht, eine
dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit
der Begutachtung durch die S____ AG zu belegen und somit keine konkrete Indizien
zu begründen, die gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen von Dr. med.
T____ sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom
3. März 2022 E. 4.1 und E. 3.6. hiervor). Vorliegend bestehen Zweifel
an einer dauerhaften Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands und
am erhöhten Leidensdruck des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der
Begutachtung durch die S____ AG, insbesondere deshalb, weil der
Beschwerdeführer zwischen der notfallmässigen Visite in der Psychiatrie U____
am 21. Juni 2023 (vgl. BB 3) und dem stationären Aufenthalt in der Klinik Y____
vom 5. Oktober 2023 bis 8. November 2023 (RB 4) den Akten zufolge
weder eine medikamentöse noch therapeutische Behandlung in Anspruch nahm. Des
Weiteren decken sich der psychiatrische Untersuchungsbefund im Teilgutachten
von Dr. med. T____ (IV-Akte 201, S. 34 f.) und jener im
Austrittsbericht der Klinik Y____ (RB 4, S. 2) sowie im Notfallbericht der Psychiatrie
U____ (BB 3, S. 2) weitgehend. Schliesslich kann eine dauerhafte
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands auch deshalb nicht
nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer einen Wiedereintritt in die
Klinik Y____ mit der Argumentation ablehnte, es sei ihm nach dem Input aus dem
stationären Setting soweit wieder bessergegangen und eine weitere Therapie könne
ambulant erfolgen (vgl. Austrittsbericht Klinik Y____, RB 4, S.4). Insgesamt
kann insofern aktuell nicht von einem instabilen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers gesprochen werden. Damit erweisen sich weitere medizinische
Abklärungen als nicht notwendig. Im Übrigen ist hinsichtlich der gegenteiligen
Beurteilung in den Berichten vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), 21.
Juni 2023 (BB 3) sowie 13. November 2023 (RB 4) der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten, seien dies Hausärzte (vgl.
BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) oder spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September
2019 E. 4.2.3) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. E. 3.7. hiervor).
4.7.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich
auch aus seiner Rüge, die Exploration bei Dr. med. T____ habe weniger als
eine Stunde (55 Minuten) gedauert (Replik, Rz. 5). Diesbezüglich gilt es zu
bemerken, dass es für den Aussagegehalt einer medizinischen Erhebung
grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist
vielmehr, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 4.2.-4.6. hiervor; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).
4.8.
Auch die übrigen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der S____
AG überzeugen, womit zusammenfassend festgehalten werden kann, dass diese die
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung erfüllen (vgl. E. 3.5.
hiervor). Die vorliegend abweichenden medizinischen Beurteilungen von
Dr. med. AF____ vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), der Psychiatrie U____
vom 21. Juni 2023 (BB 3) sowie von der Klinik Y____ vom 13. November 2023
(RB 4) (vgl. E. 4.6.1. hiervor), vermögen nicht, Zweifel an der Zuverlässigkeit
der gutachterlichen Expertise der S____ AG zu begründen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; vgl. E. 3.6. hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat somit im Ergebnis zu Recht auf dieses abgestellt. Damit
hat sie den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
womit weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt sind. Bei diesem
Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des
Beschwerdeführers auf Einholen eines psychiatrischen/neuropsychologischen Gerichtsgutachtens
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
4.9.
Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten
Tätigkeit als Schneider bzw. von 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit
(vgl. Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217) verhält.
5.
5.1.
Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen
versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16
ATSG).
5.2.
5.2.1. Hervorzuheben ist, dass der Einkommensvergleich in der Regel
in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig
ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen
und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der
verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu
bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche
Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die
Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als
solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs
die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im
Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte
Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person
kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen
Umfangs zur Folge zu haben. Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode
anzuwenden ist, gibt es nicht. Die Wahl der Methode hängt nach dem Gesagten
insbesondere davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig
schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2). Wollte
man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des
Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt,
wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der
Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom
6. Januar 2015 E. 4.2; BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2c). Praxisgemäss
kann die Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs bei
Selbstständigerwerbenden Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2).
5.2.2. Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die
ausserordentliche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an
die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich
aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger
Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige
körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen
Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten
Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der
Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden,
insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf
solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode
zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu
erfassen (Urteil des EVG I 230/04 vom 30. November 2004 E. 2.5). Anwendbar ist
das ausserordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde
Faktoren – wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person
betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus – das
Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der
Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4; BGE 128 V 29 E. 2).
5.2.3. Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche
Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. E. 5.2.2. hiervor), sind vorliegend
nicht erfüllt. Zu bemerken ist, dass sich die Anwendung des ausserordentlichen
Bemessungsverfahrens insbesondere deshalb nicht aufdrängt, weil das
hypothetischen Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) nicht
hinreichend zuverlässig ermittelt werden könnte, wie dies für einen
Einkommensvergleich unabdingbar ist. Vielmehr sind vorliegend Verdienstzahlen
vorhanden und es besteht kein Anlass, von diesen abzuweichen. Die vorliegende Anwendung
der allgemeinen Methode bzw. der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs (vgl.
E. 5.1. und E. 5.2.1. hiervor) durch die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu
beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5).
5.3.
Ebenfalls nichts auszusetzen ist an der in Anwendung der allgemeinen
Methode bzw. des Einkommensvergleichs erfolgten Bemessung des Invaliditätsgrads
durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217,
S. 1 f.), welche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die
Beschwerdegegnerin hat per August 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 54'953.00
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 68'106.00 verglichen und auf diese Weise
einen IV-Grad von 0 % errechnet (vgl. Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte
217, S. 1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des
Valideneinkommens auf den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Februar
2013 (IV-Akte 29, S. 6 ff.) und ermittelte dabei ein Einkommen in Höhe von
Fr. 53'007.00 (vgl. Verfügung vom 26. August 2013, IV-Akte 38, S. 1 f.). Dieses
passte sie an die Teuerung bis ins Jahr 2019 an (total Fr. 54'953.00; vgl.
Abklärungsbericht Selbständige vom 12. August 2020, IV-Akte 136, S. 5;
vgl. LSE, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, T1.1.10). Daran ist nichts
auszusetzen. Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin als
Invalideneinkommen den Wert der LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'417.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 %, eingesetzt
(total Fr. 68'106.00; vgl. Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217,
S. 2) und somit das hypothetische Einkommen bezüglich einer in einem
100%-igen Pensum ausgeübten leidensangepassten Verweistätigkeit (körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der oberen
Extremitäten und Halswirbelsäule) angewendet hat.
6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 22. August 2023 (IV-Akte 217, S. 1 f.) aufgrund eines in
Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs ermittelten
Invaliditätsgrads von 0 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: