Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.105

Verfügung vom 22. August 2023

Auf das versicherungsexterne, polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden; Beschwerde abgewiesen

 


Tatsachen

I.        

a)        Der 1973 geborene Beschwerdeführer hat eine Anlehre als Schneider gemacht und arbeitete danach in einer Textilfirma (vgl. IV-Anmeldung vom 15. Februar 2012, IV-Akte 1, S. 6). Ab 2001 war er selbständigerwerbend als Schneider tätig und verkaufte zudem ab 2002 Festtagskleidung für Damen und Herren (vgl. Abklärungsbericht Selbständigerwerbende, IV-Akte 136, S. 2). Mit Gesuch vom 15. Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (vgl. Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 16, S. 1 f.; Austrittsbericht Universitätsspital D____, IV-Akte 16, S. 8 ff.; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 13; Gutachten Dr. med. F____, IV-Akte 27; Abklärungsbericht Selbständigerwerbende, IV-Akte 136; Bericht Dr. med. G____, IV-Akte 30) und lehnte nach Vorbescheid vom 7. Juni 2013 (IV-Akte 37) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. August 2013 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer könne seine bisherigen Tätigkeit als selbständiger Schneider sowie jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Rahmen von 70 bzw. 80 % ausüben (IV-Akte 38).

b)        Am 10. März 2017 meldete der Beschwerdeführer sich erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 39) und reichte diverse medizinische Unterlagen ein (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Dr. med. C____, IV-Akte 40, S. 2 und S. 9 f.; Austrittsbericht H____, IV-Akte 40, S. 3 ff.; Bericht Dr. med. I____, IV-Akte 50, S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin gab – nachdem sie ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zu den eingereichten medizinischen Unterlagen ersuchte (Beurteilung Dr. med. J____, IV-Akte 46, S. 2) – eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (Gutachten Dr. med. F____, IV-Akte 53). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Folge den RAD um Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F____ (Beurteilung Dr. med. J____, IV-Akte 58) und teilte dem Beschwerdeführer nach Vorbescheid vom 26. September 2017 (IV-Akte 62) mit Verfügung vom 11. Januar 2018 mit, dass eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht vorliege und deshalb ein Rentenanspruch abgelehnt werde (IV-Akte 76).

c)         Der Beschwerdeführer meldete sich abermals mit Gesuch vom 5. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 87) und reichte in der Folge den Bericht von Dr. med. C____ vom 13. März 2019 ein (IV-Akte 90). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus medizinischer (vgl. diverse Konsiliarberichte 2016-2018, IV-Akte 97; Konsiliarberichte K____, IV-Akte 103; Verlaufsbericht Dr. med. L____, IV-Akte 105; Bericht Dr. med. M____, IV-Akte 111; Bericht Dr. med. N____, IV-Akte 112; Konsiliarbericht Dr. med. O____, IV-Akte 120; Konsiliarbericht Kantonsspital P____, IV-Akte 124; Bericht Dr. med. Q____, IV-Akte 138) und erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 96, S. 2 ff.; Abklärungsbericht Selbständigerwerbende, IV-Akte 136; Auskunft Steuerverwaltung, IV-Akte 131; Auskunft Ausgleichskasse, IV-Akte 129) Hinsicht ab und holte eine Stellungnahme des RAD zu den neuen medizinischen Unterlagen ein (Beurteilung Dr. med. R____, IV-Akte 126). Die Beschwerdegegnerin lehnte – nach negativem Vorbescheid vom 11. September 2020 (IV-Akte 139) und erneuter Einholung einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 146) – einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2021 ab (IV-Akte 150). Das Sozialversicherungsgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 151, S. 2 ff.) mit Urteil vom 3. November 2021 gut und wies die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.56 vom 3. November 2021, IV-Akte 164, S. 2 ff.).

d)        Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge – nach Konsultation des RAD (vgl. IV-Akte 166) – ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie bei der S____ AG in Auftrag (vgl. Gutachtensauftrag, IV-Akte 193; Gutachten S____ AG, IV-Akte 201, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin bat den RAD daraufhin, Stellung zum Gutachten der S____ AG zu nehmen (Beurteilung Dr. med. R____, IV-Akte 205) und teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2023 mit, dass ein Rentenanspruch abgelehnt werde (IV-Akte 209). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 14. Juni 2023 Einsprache (IV-Akte 210). Nachdem die Beschwerdegegnerin den RAD um Stellungnahme zum Einwand ersuchte (Beurteilung Dr. med. R____, IV-Akte 214), erliess sie am 22. August 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

a)        Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 27. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung vom 22. August 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2019 zuzusprechen und auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2023 aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein neues zufallsbasiertes polydisziplinäres gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Kardiologie und Neuropsychologie einzuholen.

3.    Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Kardiologie und Neuropsychologie einzuholen – und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin,

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Januar 2024 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 9. Februar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 13. März 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversi-cherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.          Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge eines in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 0 % ab (IV-Akte 217). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.) sowie die Einschätzungen des RAD vom 29. März 2023 (IV-Akte 205) und 22. Juni 2023 (IV-Akte 214).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, es könne nicht auf das Gutachten der S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.), insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. T____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 201, S. 35 ff.), abgestellt werden. Richtigerweise sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit, welche zugleich als angepasste Tätigkeit zu werten sei, seit Dezember 2017 nicht mehr als maximal 20-30 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad betrage somit mindestens 70 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente seit Dezember 2017 bestehe (Beschwerde, Rz. 4 und Rz. 21 ff.; Einsprache, S. 2 f.; Replik, Rz. 4 f.). Der Beschwerdeführer verweist dabei im Wesentlichen auf den Bericht der Psychiatrie U____ von Dr. med. V____ und Dr. med. W____ vom 21. Juni 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 3), den Bericht von Dr. med. X____ vom 31. Oktober 2023 (Replikbeilage [RB] 1) sowie den Austrittsbericht der Klinik Y____ von Dr. med. Z____ und Dr. med. AA____ vom 13. November 2023 (RB 4).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, das Gutachten der S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.) entspreche den von der Rechtsprechung definierten Anforderungen, womit der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden sei (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 2 f.; Duplik, Rz. 1 ff.).

2.4.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. August 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017, S. 2535 ff.). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023 [KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und – wie der Beschwerdeführer – die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).

3.2.          Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.3.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.5.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.7.          In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.8.          Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.), insbesondere auf das Teilgutachten von Dr. med. T____ (IV-Akte 201, S. 35 f.) sowie auf die Einschätzungen des RAD vom 29. März 2023 (IV-Akte 205) und 22. Juni 2023 (IV-Akte 214) abstellen durfte.

4.2.          Die Gutachter der S____ AG stellten in ihrem Gutachten vom 6. März 2023 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit intermittierenden reaktiven myofaszialen Beschwerden im Nacken/Schultergürtel (ICD-10 M53.0/M53.1) sowie eine chronische koronare Herzkrankheit, Zweigefässerkrankung (ICD-10 I25.2) fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), ein metabolisches Syndrom, eine leichte sensible Ulnarisneuropathie links bei St. n. Dekompression und Ventralverlagerung des Nervus ulnaris im Sulcusabschnitt links 22. August 2018 (ICD-10 G56.2) sowie episodenweise auftretende rechtsseitige Kopfschmerzen, wahrscheinlich am ehesten im Rahmen des rechtsbetonten Zervikalsyndroms (ICD-10 R51), angeführt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt zu 80 % arbeitsfähig, wobei ein etwas vermehrter Pausenbedarf bestehe. Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seien auf die rheumatologischen Befunden zurückzuführen (vgl. Gutachten S____ AG, Rheumatologisches Teilgutachten Dr. med. AB____, FMH Rheumatologie, IV-Akte 201, S. 51). In den übrigen Untersuchungen seien keine Befunde gefunden worden, welche die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, wie die angestammte Tätigkeit als Schneider, einschränken würden. Es ergebe sich auch aus den verschiedenen Befunden in den einzelnen Fachgebieten zusammengenommen keine Kumulation von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (Gutachten S____ AG, IV-Akte 201, S. 13 f.).

4.3.          Der Beschwerdeführer moniert zunächst, im Gutachten der S____ AG vom 6. März 2023 sei das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten der AC____ AG vom 2. Februar 2023 (IV-Akte 215) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz. 18 f.; Replik, Rz. 3). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. BA, Rz. 1.2.; Duplik, Rz. 1.1.) ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungen durch die Gutachter der AC____ AG zwischen dem 21. November 2022 und 28. November 2022 (Gutachten AC____ AG, IV-Akte 215, S. 38) und jene durch die Gutachter der AD____ AG zwischen dem 30. November 2022 und 21. Dezember 2022 (Gutachten S____ AG, IV-Akte 201, S. 9) stattfanden. Entsprechend wurden die beiden Gutachten beinahe zeitgleich verfasst und in einem Abstand von etwa einem Monat fertiggestellt. Aus zeitlicher Sicht wäre es den Gutachtern der S____ AG demnach gar nicht möglich gewesen, die Ergebnisse des Gutachtens der AC____ AG zu berücksichtigen. Insofern kann dieser Einwand nicht gehört werden.

4.4.          Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise auf das im polydisziplinären Gutachten der S____ AG enthaltene psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. T____ abgestellt (vgl. IV-Akte 201, S. 35 ff.). Dr. med. T____ habe zu Unrecht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit diverse subjektive Angaben des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt (Hinweise auf eine Suizidalität, Schuldgefühle, sozialer Rückzug etc.; vgl. Beschwerde, Rz. 21). Diese Rüge hinsichtlich der beiden Komplexe «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext», welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem strukturierten Beweisverfahren zur Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung zu prüfen sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 3-4; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 6-7 zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Erkrankungen), finden in den Gutachten der S____ AG sowie der AC____ AG tatsächlich keine Stütze, da der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. T____ berichtete, dass er sich mit Kollegen zum Kaffeetrinken verabrede und mit seiner Familie gerne ins Restaurant essen gehe. Zudem gehe er mit seinem Sohn jeweils auch gerne an einen Fussballmatch (IV-Akte 201, S. 37). Auch gegenüber dem Gutachter der AC____ AG gab der Beschwerdeführer an, er trinke morgens in einem Restaurant Kaffee und sei in die Ferien gereist (vgl. Gutachten AC____ AG, Teilgutachten Dr. med. AE____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie). Insofern erscheint es plausibel, dass kein sozialer Rückzug beobachtet werden konnte. Aufgrund der ungleichen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im beruflichen sowie privaten Bereich erscheinen die Ausführungen von Dr. med. T____ damit insgesamt – mit Blick auf den Komplex «Konsistenz» – als nachvollziehbar und somit das Gutachten der S____ AG auch unter diesem Blickwinkel als beweiskräftig (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1).

4.5.          Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, Dr. med. T____ habe keine Testverfahren durchgeführt, womit Zweifel an der Objektivität seiner Beurteilung aufkommen würden (Beschwerde, Rz. 21). Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Beanstandungen entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt, ob und gegebenenfalls welche psychologischen Tests sie durchführen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.4). Beschwerdevalidierungstests sind gegebenenfalls ohnehin nur ergänzend (als ein möglicher «Mosaikstein» der Begutachtung) hilfreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.6). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht abträglich, dass vom Gutachter weder ein Mini-ICF-Fragebogen, ein Hamilton-Test oder ein ähnliches Testverfahren angewendet wurde. Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass die psychiatrische Exploration von Dr. med. T____, welche eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung umfasst, nicht lege artis erstellt worden sein könnte. Der Beschwerdeführer mag somit mit seinen Einwänden hinsichtlich der fehlenden oder fehlerhaften Durchführung von psychologischen Tests durch Dr. med. T____ nichts zu seinen Vorteilen ableiten.

4.6.          4.6.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, sein psychischer Zustand habe sich nach den Begutachtungen durch die S____ AG sowie die AC____ AG wesentlich verschlechtert und verweist dabei auf das Zeugnis seiner Hausärztin Dr. med. AF____ vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), den Notfallbericht der Psychiatrie U____ vom 21. Juni 2023 (BB 3) sowie den Austrittsbericht der Klinik Y____ vom 13. November 2023 (RB 4). Da in den beiden Berichten der Psychiatrie U____ sowie der Klinik Y____ eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit festgehalten sowie eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F 32.1; vgl. BB 3, S. 2) bzw. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; vgl. RB 4, S. 1) diagnostiziert worden sei, sei das Teilgutachten von Dr. med. T____ nach Ansicht des Beschwerdeführers als überholt zu betrachten und somit das Gutachten der S____ AG nicht beweiskräftig.

4.6.2.  Hinsichtlich den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Berichten vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie 13. November 2023 (RB 4), welche nach Ansicht des Beschwerdeführers für eine dauerhafte Gesundheitsverschlechterung sprechend würden, ist zu bemerken, dass diese den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2023 beschlagen. Die genannten Berichte sind somit nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1 und E. 3.8. hiervor). Da – wie sogleich auszuführen ist – vorliegend das Teilgutachten von Dr. med. T____ bzw. polydisziplinäre Gutachten der S____ AG auch unter der Berücksichtigung der Berichte vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie vom 13. November 2023 (RB 4) als beweiskräftig anzusehen ist, kann vorliegend offengelassen werden, ob diese Rückschlüsse auf den Zeitraum vor dem Verfügungserlass zulassen oder nicht.

4.6.3.  Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Das Teilgutachten von Dr. med. T____ des polydisziplinären Gutachtens der AD____ AG (IV-Akte 201, S. 35 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5. hiervor). Dr. med. T____ äussert sich hinsichtlich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers umfassend zu den funktionellen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und gab seine Einschätzungen in Kenntnis der Vorakten ab, auch unter Berücksichtigung der Folgen des Vorfalls vom 31. Mai 2021 (tätlicher Angriff, vgl. Schadenmeldung, IV-Akte 183). Die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Zudem wurde im von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. AE____ der AC____ AG (vgl. IV-Akte 215, S. 85 ff.) insgesamt eine im Vergleich zum Teilgutachten von Dr. med. T____ (vgl. IV-Akte 201, S. 35 ff.) deckungsgleiche Anamnese erstellt. Auch was die funktionellen Einschränkungen aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers angeht, hat Dr. med. AE____ (vgl. IV-Akte 215, S. 96 f.) im Wesentlichen dieselben Schlüsse gezogen wie Dr. med. T____ im beinahe zeitgleich erstellten Gutachten der S____ AG (vgl. IV-Akte 201, S. 41 f.).

4.6.4.  Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichte vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie 13. November 2023 (RB 4) im Ergebnis nicht, eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die S____ AG zu belegen und somit keine konkrete Indizien zu begründen, die gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen von Dr. med. T____ sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1 und E. 3.6. hiervor). Vorliegend bestehen Zweifel an einer dauerhaften Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands und am erhöhten Leidensdruck des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die S____ AG, insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer zwischen der notfallmässigen Visite in der Psychiatrie U____ am 21. Juni 2023 (vgl. BB 3) und dem stationären Aufenthalt in der Klinik Y____ vom 5. Oktober 2023 bis 8. November 2023 (RB 4) den Akten zufolge weder eine medikamentöse noch therapeutische Behandlung in Anspruch nahm. Des Weiteren decken sich der psychiatrische Untersuchungsbefund im Teilgutachten von Dr. med. T____ (IV-Akte 201, S. 34 f.) und jener im Austrittsbericht der Klinik Y____ (RB 4, S. 2) sowie im Notfallbericht der Psychiatrie U____ (BB 3, S. 2) weitgehend. Schliesslich kann eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands auch deshalb nicht nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer einen Wiedereintritt in die Klinik Y____ mit der Argumentation ablehnte, es sei ihm nach dem Input aus dem stationären Setting soweit wieder bessergegangen und eine weitere Therapie könne ambulant erfolgen (vgl. Austrittsbericht Klinik Y____, RB 4, S.4). Insgesamt kann insofern aktuell nicht von einem instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gesprochen werden. Damit erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als nicht notwendig. Im Übrigen ist hinsichtlich der gegenteiligen Beurteilung in den Berichten vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie 13. November 2023 (RB 4) der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten, seien dies Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.7. hiervor).

4.7.          Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch aus seiner Rüge, die Exploration bei Dr. med. T____ habe weniger als eine Stunde (55 Minuten) gedauert (Replik, Rz. 5). Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass es für den Aussagegehalt einer medizinischen Erhebung grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 4.2.-4.6. hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).

4.8.          Auch die übrigen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der S____ AG überzeugen, womit zusammenfassend festgehalten werden kann, dass diese die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung erfüllen (vgl. E. 3.5. hiervor). Die vorliegend abweichenden medizinischen Beurteilungen von Dr. med. AF____ vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), der Psychiatrie U____ vom 21. Juni 2023 (BB 3) sowie von der Klinik Y____ vom 13. November 2023 (RB 4) (vgl. E. 4.6.1. hiervor), vermögen nicht, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Expertise der S____ AG zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; vgl. E. 3.6. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat somit im Ergebnis zu Recht auf dieses abgestellt. Damit hat sie den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), womit weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt sind. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines psychiatrischen/neuropsychologischen Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

4.9.       Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Schneider bzw. von 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit (vgl. Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217) verhält.

5.             

5.1.          Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

5.2.          5.2.1. Hervorzuheben ist, dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, gibt es nicht. Die Wahl der Methode hängt nach dem Gesagten insbesondere davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2). Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2; BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2c). Praxisgemäss kann die Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs bei Selbstständigerwerbenden Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2).

5.2.2.  Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (Urteil des EVG I 230/04 vom 30. November 2004 E. 2.5). Anwendbar ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren – wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus – das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4; BGE 128 V 29 E. 2).

5.2.3.  Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. E. 5.2.2. hiervor), sind vorliegend nicht erfüllt. Zu bemerken ist, dass sich die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens insbesondere deshalb nicht aufdrängt, weil das hypothetischen Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) nicht hinreichend zuverlässig ermittelt werden könnte, wie dies für einen Einkommensvergleich unabdingbar ist. Vielmehr sind vorliegend Verdienstzahlen vorhanden und es besteht kein Anlass, von diesen abzuweichen. Die vorliegende Anwendung der allgemeinen Methode bzw. der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 5.1. und E. 5.2.1. hiervor) durch die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5).

5.3.          Ebenfalls nichts auszusetzen ist an der in Anwendung der allgemeinen Methode bzw. des Einkommensvergleichs erfolgten Bemessung des Invaliditätsgrads durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217, S. 1 f.), welche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdegegnerin hat per August 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 54'953.00 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 68'106.00 verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von 0 % errechnet (vgl. Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217, S. 1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Februar 2013 (IV-Akte 29, S. 6 ff.) und ermittelte dabei ein Einkommen in Höhe von Fr. 53'007.00 (vgl. Verfügung vom 26. August 2013, IV-Akte 38, S. 1 f.). Dieses passte sie an die Teuerung bis ins Jahr 2019 an (total Fr. 54'953.00; vgl. Abklärungsbericht Selbständige vom 12. August 2020, IV-Akte 136, S. 5; vgl. LSE, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, T1.1.10). Daran ist nichts auszusetzen. Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Wert der LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'417.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 %, eingesetzt (total Fr. 68'106.00; vgl. Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217, S. 2) und somit das hypothetische Einkommen bezüglich einer in einem 100%-igen Pensum ausgeübten leidensangepassten Verweistätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der oberen Extremitäten und Halswirbelsäule) angewendet hat.

6.               Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. August 2023 (IV-Akte 217, S. 1 f.) aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von 0 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

7.                

7.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.       Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: