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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.106
Verfügung vom 19. September 2023
Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG und Art. 8a IVG) aufgrund fehlender
objektiver Eingliederungsfähigkeit zu Recht verneint; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1981 geborene Beschwerdeführerin schloss 2003 in
Deutschland eine Berufsausbildung zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin
ab (vgl. Zeugnis, IV-Akte 79, S. 9) und reiste im April 2008 in die Schweiz ein
(vgl. Gesuch vom 28. Januar 2009, IV-Akte 1, S. 1). Von Mai 2008 bis Oktober
2008 war sie als Laborantin für die B____ in [...] ([...]; vgl. Arbeitszeugnis,
IV-Akte 52, S. 5; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 11) und von August 2011 bis
Oktober 2011 für die C____ AG in [...] ([...]; vgl. Arbeitsbestätigung, IV-Akte
256, S. 10) tätig. Sie meldete sich erstmals am 28. Januar 2009 unter Hinweis
auf eine psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen zum Sachverhalt aus
medizinischer (vgl. u. a. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 5; Bericht
Dr. med. E____, IV-Akte 10; Bericht F____spital [...], IV-Akte 12;
Verlaufsbericht G____, IV-Akte 25) sowie erwerblicher (vgl. u. a. Anfrage
Sozialhilfe, IV-Akte 3; IK-Auszug, IV-Akte 4; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte
9; IK-Auszug, IV-Akte 22) Hinsicht und lehnte nach Vorbescheid vom 16. Juni
2011 (IV-Akte 28) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 2. September 2011
(IV-Akte 29) ab.
b) Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Juli 2015 erneut
unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung ein Gesuch um Leistungen bei der
Beschwerdegegnerin (IV-Akte 32), welches sie – nach negativem Vorbescheid vom
10. September 2015 (IV-Akte 39) – mit Schreiben vom 15. September 2015
zurückzog (IV-Akte 42; vgl. auch Mitteilung vom 27. Oktober 2015, IV-Akte 49).
c) Mit Gesuch vom 23. August 2016 ersuchte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin abermals um Ausrichtung von
Leistungen, welches sie wiederum mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zurückzog
(IV-Akte 60; vgl. auch Mitteilung vom 16. Dezember 2016, IV-Akte 61).
d) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Dezember
2017 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 62). Diese
klärte die medizinische (Bericht Dr. med. H____, IV-Akte 65; Bericht Dr. med.
E____, IV-Akte 66; Stellungnahme Regionale Ärztliche Dienst [RAD] vom 25. Juni
2018, IV-Akte 72 und vom 3. September 2018, IV-Akte 78) und erwerbliche (IK-Auszug,
IV-Akte 64) Sachlage ab und lud die Beschwerdeführerin zu einem
Standortgespräch ein (vgl. Protokoll Standortgespräch Frühintervention, IV-Akte
80). Mit Mitteilung vom 6. September 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit,
dass die Frühintervention abgeschlossen und ein Rentenanspruch geprüft werde
(IV-Akte 84). Die Beschwerdegegnerin liess in der Folge die Beschwerdeführerin
durch Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wie auch lic. phil. J____,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, bidisziplinär begutachten. Dr. med.
I____ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten
Tätigkeit als Laborantin wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus
psychiatrischer Sicht zu 0 % arbeitsfähig sei (Gutachten Dr. med. I____
vom 4. Dezember 2018, IV-Akte 92, S. 36). Demgegenüber führte lic. phil. J____
an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der neuropsychologischen Befunde im
angestammten Beruf als medizinisch-technische Laborassistentin im ersten
Arbeitsmarkt, in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sowie in
jeglicher Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. Gutachten lic. phil.
J____ vom 4. Oktober 2019, IV-Akte 103, S. 25; Konsensbeurteilung vom
6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 8). Die Beschwerdegegnerin lehnte – nach
Konsultation des RAD (vgl. Stellungnahme RAD vom 11. Mai 2020, IV-Akte 117) und
nach negativem Vorbescheid vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 118) – mit Verfügung vom
21. Juli 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab mit der
Begründung, es läge mit sechs Monaten an Versicherungsbeiträgen keine
Versicherungsdeckung vor (IV-Akte 129).
e) Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre
Rechtsanwältin, am 28. Juli 2020 ein Gesuch um Gewährung von lntegrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;
SR 831.20] (IV-Akte 132; vgl. Schreiben vom 10. August 2020, IV-Akte 134),
welches nach negativem Vorbescheid vom 17. März 2021 (IV-Akte 142) mit
Verfügung vom 17. Mai 2021 abgewiesen wurde (IV-Akte 146). Die hiergegen
erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2021 (IV-Akte 147) hiess die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 21. September 2021
(IV.2021.87) gut (IV-Akte 155, S. 2 f.), worauf die Beschwerdeführerin zu einem
Erstgespräch bei der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (vgl. Protokoll
Erstgespräch Berufsberatung, IV-Akte 162) sowie beim K____ (vgl. Mail vom 2.
Dezember 2021, IV-Akte 168) eingeladen wurde. Die Beschwerdegegnerin erteilte
eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining beim K____ (vgl.
Mitteilung vom 23. Dezember 2021, IV-Akte 186). Ein in der Folge beim K____
begonnenes Aufbautraining musste die Beschwerdeführerin aufgrund
gesundheitlicher Probleme abbrechen (vgl. Schreiben Rechtsvertreterin vom 23.
Mai 2022, IV-Akte 236; Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243; Bericht Dr. med. L____
vom 20. Juni 2022, IV-Akte 244). Die Beschwerdegegnerin beendete die Integrationsmassnahme
(Aufbautraining) mit der Begründung, deren Weiterführung sei gemäss den Angaben
der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht umsetzbar. Zudem habe
eine Steigerung der Präsenz bzw. der Leistung nicht festgestellt werden können
und die Zwischenziele seien deutlich nicht erreicht worden (Verfügung vom 11.
Juli 2022, IV-Akte 245).
f) Am 20. April 2023 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 255), worauf ein Gespräch im Beisein einer Vertreterin von M____, des
RAD, der Beschwerdeführerin sowie einem Bekannten der Beschwerdeführerin
stattfand (vgl. Protokoll Triage Gespräch M____, IV-Akte 265). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. L____ ein und
unterbreitete diesen dem RAD zur Beurteilung (Bericht Dr. med. L____ vom 12.
Juni 2023, IV-Akte 272; RAD-Beurteilung vom 28. Juni 2023, IV-Akte 274). Die
Beschwerdegegnerin kündigte der Beschwerdeführerin in der Folge mit Vorbescheid
vom 4. Juli 2023 die Ablehnung ihres Gesuchs um Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen an (IV-Akte 278). Die Beschwerdegegnerin lehnte den
hiergegen erhobenen Einwand vom 4. September 2023 (IV-Akte 279) mit Verfügung
vom 19. September 2023 ab (IV-Akte 281) und hielt am Vorbescheid fest.
II.
a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer als
«Einsprache» bezeichneten Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
19. September 2023 (IV-Akte 281) und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen
bzw. Integrationsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 26. Januar 2024 hält die
Beschwerdeführerin sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest
und legt ein Arztzeugnis von Dr. med. L____ vom 25. Januar 2024 bei.
d) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2.
Februar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 14.
Februar 2024 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. März 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In Bezug auf die Ablehnung ihres Gesuches um Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sie gemäss der Einschätzung
ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. L____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 50 % arbeitsfähig sei. Zudem sei
gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. med. I____ und lic. phil. J____,
welches im Jahr 2017 (recte: 2018 und 2019) durchgeführt worden war, die
Prognose, dass die Beschwerdeführerin wieder gesund werde, als sehr hoch
eingestuft worden. Ausserdem seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass die
Beschwerdeführerin ohne Probleme teilweise zu 50-80 % arbeiten könne
(Beschwerde, S. 1; Replik, S. 1). Ferner sei das Pensum während der
Integrationsmassnahme vom Januar bis Ende Mai 2022 zu schnell gesteigert worden
(Replik, S. 1).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die
medizinische Aktenlage zeige, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig
sei. Zudem zeige der Abbruch der Eingliedermassnahme im Jahr 2022, dass die
Beschwerdeführerin über eine sehr kleine Belastbarkeit verfüge und eine
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt aktuell nicht realistisch sei (Beschwerdeantwort
[BA], Rz. 5-7).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom
19. September 2023 abgelehnt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Auf Eingliederungsmassnahmen hat eine invalide oder von der
Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte versicherte Person gemäss
Art. 8 IVG Anspruch, soweit sie notwendig und geeignet sind, die
Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in
medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis),
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit.
ater), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige
berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih,
Einarbeitungzuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe;
lit. b) sowie Abgaben von Hilfsmitteln (lit. d).
3.1.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben
Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die
Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Zu den Massnahmen
zur Wiedereingliederung gehören gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
8 Abs. 3 IVG die Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG;
Art. 14quater IVG], die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf
die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG; Art.
14a IVG), die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; Art.
15-18d IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG;
Art. 21-21quater IVG). Dementsprechend ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche
Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was
eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand,
Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Eingliederungswille etc.) der betroffenen
Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013
vom 25. März 2014 E. 2; vgl. auch BGE 142 V 523 E. 6.3). Die objektive und
subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September
2015 E. 4.2; vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht
der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 539).
3.2.
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente sind die
Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG anwendbar (vgl. BGE 134 V 131 E. 3). Für
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gelten grundsätzlich analoge
Revisionsvoraussetzungen wie für Renten (BGE 144 V 418 E. 3.4; 135 I 161 E. 4.2).
Rentenbezügerinnen und -bezüger sind auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, an
zumutbaren Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss aktiv teilzunehmen. Dies
betrifft Personen mit ganzen und Teilrenten gleichermassen (BGE 145 V 2 E.
4.3.1; vgl. Rz. 2302 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Revision von Renten oder anderen Dauerleistungen im Sinne
von Art. 17 ATSG bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht
9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war
vorliegend die Verfügung vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 245).
3.4.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132
V 93 E. 4). Gleiches hat hinsichtlich der Frage zu gelten, ob eine
versicherte Person über eine objektive Eingliederungsfähigkeit aufweist, welche
für eine Gewährung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzt wird.
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.6.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4).
3.7.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
3. März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom
25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die objektive
Eingliederungsfähigkeit (siehe E. 3.1.2. hiervor) der Beschwerdeführerin zu
verneinen. Damit kann die Frage offengelassen werden, ob sich Art. 8a
Abs. 1 IVG (Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung) nur auf Invalidenrentenbezügerinnen
bezieht oder ob dieser auch versicherte Personen umfasst, welche – wie die
Beschwerdeführerin – keine Invalidenrente, sondern sogenannte rentenlose
Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten, weil sie im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts
die Mindestbeitragsdauer für eine Invalidenrente (Art. 36 Abs. 1 IVG) nicht
erfüllt haben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung zudem
selber zugestanden, dem Ansatz der Wiedereingliederung zu folgen (vgl.
Verfügung vom 19. September 2023, IV-Akte 281, S. 1). Ohne vertiefte
Auseinandersetzung mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen erscheint
insgesamt der Gedanke der Wiedereingliederung auch mit Blick auf Bezügerinnen
rentenloser Ergänzungsleistungen richtig.
4.2.
Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 245)
lagen der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der objektiven
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 4. Dezember 2018 (IV-Akte 92), das
neuropsychologische Gutachten von lic. phil. J____ (IV-Akte 4. Oktober 2019
(IV-Akte 103; vgl. auch Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114) sowie
die Beurteilungen von Dr. med. L____ 2. Mai 2022 (IV-Akte 231), 16. Mai
2022 (IV-Akte 233), 1. Juni 2022 (IV-Akte 238, S. 1) und 20. Juni 2022
(IV-Akte 244, S. 2) vor.
4.3.
Dr. med. I____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4.
Dezember 2018 diagnostisch fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schizoaffektiven
Störung (ICD-10 F25; IV-Akte 92, S. 19) und sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als
Laborantin sowie hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer
Sicht zu 0 % arbeitsfähig. Zudem führte Dr. med. I____ aus, dass berufliche
Massnahmen nur dann diskutiert werden sollten, wenn die Beschwerdeführerin eine
ambulante psychiatrische Behandlung in Wohnortsnähe aufgenommen habe.
Berufliche Massnahmen ohne eine entsprechende ambulante psychiatrische
Begleitung unter Weiterführen des antipsychotischen Schutzes mache keinen Sinn
(Gutachten Dr. med. I____, IV-Akte 92, S. 36 f.; vgl. auch Konsensbeurteilung
vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 9). In seinem neuropsychologischen Gutachten
vom 4. Oktober 2019 führte lic. phil. J____ an, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund der neuropsychologischen Befunde im
angestammten Beruf als medizinisch-technische Laborassistentin im ersten
Arbeitsmarkt, in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sowie in
jeglicher Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. Gutachten lic. phil.
J____, IV-Akte 103, S. 25; Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte
114, S. 8). Insgesamt betrage gemäss der bidisziplinärer Einschätzung von Dr.
med. I____ und lic. phil. J____ die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im
ersten Arbeitsmarkt, wie unter angepassten Arbeitsbedingungen im ersten
Arbeitsmarkt 0 % (Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 9).
4.4.
4.4.1. Auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. I____
(IV-Akte 92) und lic. phil. J____ (IV-Akte 103) kann abgestellt werden (vgl.
Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 114, S. 2 ff.). Die Gutachten
erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.5.
hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – unter Würdigung
der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen – in nachvollziehbarer Art
und Weise begründet. Die von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ im
Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse sind schliesslich
auch überzeugend in die gutachterliche Gesamtbeurteilung eingeflossen (vgl. Konsensbeurteilung
vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114). Vorliegend sind den Akten keine (aktuellen)
Arztberichte zu entnehmen, die geeignet wären, Zweifel an der gutachterlichen
Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210
E. 1.3.4 und E. 3.6. hiervor). Die beweiskräftige bidisziplinäre
Begutachtung von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ bildete dabei nicht nur
eine ausreichende medizinische Grundlage für die negative Verfügung vom 21.
Juli 2020, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen
worden war (IV-Akte 129). Diese ist auch hinsichtlich der vorliegenden
Beurteilung der objektiven Eingliederungsfähigkeit beweistauglich. Das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ bildet
insoweit sowohl eine relevante Ausgangslage für die Erfassung der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und für die Frage, ob deren
objektiven Eingliederungsfähigkeit gegeben ist (vgl. E. 3.1 und
E. 3.6. hiervor).
4.4.2. Dr. med. L____ ging am 2. Mai 2022 (IV-Akte 231),
16. Mai 2022 (IV-Akte 233), 1. Juni 2022 (IV-Akte 238, S. 1) und 20.
Juni 2022 (IV-Akte 244, S. 2) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus.
In seinem Bericht vom 20. Juni 2022 hielt Dr. med. L____ überdies fest,
dass eine ungünstige Prognose bestehe (IV-Akte 244, S. 3). Gemäss den
Einschätzungen von Dr. med. L____ war die Beschwerdeführerin demnach zum
Zeitpunkt, als sie im Frühjahr/Sommer 2022 das Aufbautraining beim K____ aufgrund
gesundheitlicher Probleme abbrechen musste (vgl. Schreiben Rechtsvertreterin
vom 23. Mai 2022, IV-Akte 236; Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243;
Verfügung vom 11. Juli 2022, IV-Akte 245; vgl. E. 4.4.6. hiernach), zu 100
% arbeitsunfähig. Nachfolgend ist die medizinische Sachlage darzulegen, welche
im Hinblick auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen vom 20. April 2023 (IV-Akte 255) vorliegt.
4.4.3. Dr. med. L____ führte in seinem
Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 19. April 2023 an, dass die Beschwerdeführerin vom
1. März 2023 bis voraussichtlich 31. Mai 2023 zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 50
% arbeitsfähig sei (IV-Akte 257). Am 12. Juni 2023 schätzte Dr. med. L____
in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf 100 % ein (IV-Akte 272, S. 2). Dr. med. L____ hielt
dabei hinsichtlich der aktuellen medizinische Symptomatik und Situation fest, dass
die Beschwerdeführerin sich von ihrer Krise recht gut erholt habe und in den
Begegnungen präsenter wirke. Sie habe gelernt, mit der Medikation umzugehen und
nehme die Medikamente regelmässig und zuverlässig ein. Während den
Konsultationen sei sie adäquat und reflektiert. Sie habe ihren Tag/Nacht
Rhythmus in Griff bekommen, gehe früher zu Bett und stehe auch früher auf. Sie
melde sich zuverlässig, sobald sie beginnt Stimmen zu hören und nehme dann auch
zusätzlich Seroquel. Zu den objektiven Befunden führte Dr. med. L____ an,
dass die Beschwerdeführerin die regelmässigen Konsultationen zuverlässig und
pünktlich wahrnehme. Während den Sitzungen sei sie im Gespräch adäquat und
antworte auf die gestellten Fragen. Es komme jeweils zu einem angenehmen und
informativen Gespräch. Sie könne auch über ihren Gesundheitszustand sprechen.
Es gehe ihr deutlich besser und dies erwähne sie auch. Sie äussere den Wunsch
wieder in eine lntegrationsmassnahme einsteigen zu können. Eine Prognose zur
Eingliederungsfähigkeit sei schwierig abzuschätzen (IV-Akte 272, S. 2 ff.).
4.4.4. Der RAD hielt in seinem Bericht vom 28.
Juni 2023 fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen, namentlich des
neusten Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr. med. L____ vom Juni 2023
nicht von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation seit der letzten
Verfügung vom 11. Juli 2022 ausgegangen werden könne. Es bestehe nach wie vor
ein chronisches und nicht kurativ zu behandelndes Krankheitsbild mit einer
aufgehobenen Arbeitsfähigkeit. Warum der Behandler zwischen März 2023 und Mai
2023 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, bleibe nach wie vor unklar.
Mit dem aktuellen Bericht vom Juni 2023 werde jedoch weiterhin und in
Übereinstimmung mit den bisherigen Einschätzungen eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit
attestiert. Damit sei keine Eingliederung möglich, auch wenn sich erfreulicherweise
das subjektive Befinden der Versicherten verbessert habe (IV-Akte 274).
4.4.5. Der Einschätzung des RAD zur objektiven
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann vorliegend gefolgt werden.
Zwar schätzt Dr. med. L____ die Entwicklung der gesundheitlichen Situation in
seinem Bericht vom 12. Juni 2023 grundsätzlich als positiv ein (vgl. IV-Akte
272, S. 2 und E. 4.4.3. hiervor). Unter dem Blickwinkel der objektiven
Eingliederungsfähigkeit lässt sich jedoch aus der von Dr. med. L____
attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % für den kurzen Zeitraum vom 1. März 2023
bis 31. Mai 2023 nicht in hinreichender Weise ableiten, es liege eine genügend
hohe und stabile Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, welche für eine
voraussichtliche Verbesserung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Durchführung einer
allfällige Massnahme zur Wiedereingliederung spreche würde (vgl. Art. 8a
Abs.1 lit. a IVG), zumal Dr. med. L____ mit Ausnahme der genannten Zeitperiode
seit 2011 bis 12. Juni 2023 durchgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit
ausging. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin mit der Replik vom
26. Januar 2024 eingereichte Arbeitsfähigkeitszeugnis von Dr. med. L____
vom 25. Januar 2024, der rückwirkend ab 1. November 2023 und bis auf weiter
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, nichts. Gegen eine
voraussichtliche Verbesserung der Erwerbstätigkeit durch die Durchführung einer
Massnahme zur Wiedereingliederung spricht überdies insbesondere der Umstand,
dass Dr. med. L____ festhielt, die Prognose für eine Eingliederung sei schwierig
abzuschätzen (vgl. IV-Akte 272, S. 6). Diesbezüglich ist – wie auch der RAD festhält –
darauf hinzuweisen, dass die Einschätzungen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Eingliederungsfähigkeit («[…] äussert den Wunsch wieder in eine
lntegrationsmassnahme einsteigen zu können […]» und «[…] ist motiviert, möchte
gerne arbeiten und sucht auch immer wieder den Kontakt zu potentiellen
Arbeitsplätzen […]»; vgl. IV-Akte 272, S. 3 und 6) nicht objektiviert, sondern
auf deren Selbsteinschätzungen basieren. Immerhin lässt sich aber ein positiver
Therapieverlauf feststellen, der zwar zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
ausreichenden Eingliederungsprognosen zulässt, jedoch bei weiterem,
kontinuierlich gutem Verlauf durchaus eine Grundlage bieten kann.
4.4.6. Für die Nachvollziehbarkeit der
Einschätzung des RAD spricht schliesslich der freiwillige vorzeitige Abbruch
eines Aufbautrainings beim K____ im Frühjahr/Sommer 2022 durch die
Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Probleme (vgl. Schreiben
Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2022, IV-Akte 236; Bericht Aufbautraining,
IV-Akte 243; Verfügung vom 11. Juli 2022, IV-Akte 245). Hierzu ist
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Eingliederungsmassnahme
beim K____ lediglich ein stabiles Pensum in Höhe von 20 % erreichen konnte
(vgl. Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243, S. 3; vgl. auch Abschlussbericht
Integrationsmassnahme vom 25. Mai 2022, IV-Akte 234). Anzufügen ist, dass
die Beschwerdeführerin im Rahmen eines M____-Gesprächs selber eingeräumt hatte,
dass sie sich Eingliederungsmassnahmen in einem Startpensum von lediglich
20 % während mindestens zwei Monaten wünsche und sehr viel mehr Zeit für
die Steigerungen brauche als sie zuvor erhalten habe (vgl. Protokoll Triage
Gespräch M____, IV-Akte 265, S. 2).
4.4.7. Ebenfalls nichts für die Bejahung einer objektiven
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht deren Argumentation, die
beiden Gutachter Dr. med. I____ und lic. phil. J____ (vgl. Gutachten
Dr. med. I____, IV-Akte 92; Gutachten lic. phil. J____, IV-Akte 103;
Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114) seien zum Schluss gekommen,
die Prognose, dass die Beschwerdeführerin wieder gesund werde, sei als sehr
hoch einzustufen und diese könne ohne Probleme teilweise zu 50-80 % arbeiten
(vgl. Beschwerde, S. 1; Replik, S. 1). Die Beschwerdeführerin verkennt,
dass Dr. med. I____ zwar festhielt, die Prognose sei «nicht grundsätzlich
als ungünstig» zu beurteilen (vgl. Gutachten Dr. med. I____, IV-Akte 92,
S. 35). Dr. med. I____ fügte jedoch seiner Meinung zur Prognose an,
es sei eine genaue zeitliche prognostische Angabe nicht möglich (Gutachten Dr.
med. I____, IV-Akte 92, S. 36 und S. 37). Überdies ist hinsichtlich
der Beurteilung von lic. phil. J____ zu bemerken, dass dieser zwar aus
neuropsychologischer Sicht von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit im angestammten
Beruf als medizinisch-technische Laborassistentin ausging (vgl. Gutachten lic.
phil. J____, IV-Akte 103, S. 25), jedoch in der gemeinsamen Konsensbeurteilung
mit Dr. med. I____ festhielt, die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betrage gemäss bidisziplinärer Einschätzung im angestammten
Beruf im ersten Arbeitsmarkt, wie auch unter angepassten Arbeitsbedingungen im
ersten Arbeitsmarkt 0 % (Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte
114, S. 9).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf
Grundlage der vorstehenden dargelegten medizinischen Sachlage zu Recht die
objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint und im
Ergebnis mit Verfügung vom 19. September 2023 den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) ablehnt
hat. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass bei diesem Ergebnis auch
kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG in Frage kommt, da
keine erhebliche Änderung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin
vorliegt (vgl. E. 4 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen
Sachverhalt genügend abgeklärt hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), sind weitere
medizinische Abklärungen nicht angezeigt.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Sie gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: