Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.106

Verfügung vom 19. September 2023

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG und Art. 8a IVG) aufgrund fehlender objektiver Eingliederungsfähigkeit zu Recht verneint; Beschwerde abgewiesen

 


Tatsachen

I.        

a)        Die 1981 geborene Beschwerdeführerin schloss 2003 in Deutschland eine Berufsausbildung zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin ab (vgl. Zeugnis, IV-Akte 79, S. 9) und reiste im April 2008 in die Schweiz ein (vgl. Gesuch vom 28. Januar 2009, IV-Akte 1, S. 1). Von Mai 2008 bis Oktober 2008 war sie als Laborantin für die B____ in [...] ([...]; vgl. Arbeitszeugnis, IV-Akte 52, S. 5; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 11) und von August 2011 bis Oktober 2011 für die C____ AG in [...] ([...]; vgl. Arbeitsbestätigung, IV-Akte 256, S. 10) tätig. Sie meldete sich erstmals am 28. Januar 2009 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen zum Sachverhalt aus medizinischer (vgl. u. a. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 5; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 10; Bericht F____spital [...], IV-Akte 12; Verlaufsbericht G____, IV-Akte 25) sowie erwerblicher (vgl. u. a. Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 3; IK-Auszug, IV-Akte 4; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 9; IK-Auszug, IV-Akte 22) Hinsicht und lehnte nach Vorbescheid vom 16. Juni 2011 (IV-Akte 28) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 2. September 2011 (IV-Akte 29) ab.

b)        Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Juli 2015 erneut unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung ein Gesuch um Leistungen bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 32), welches sie – nach negativem Vorbescheid vom 10. September 2015 (IV-Akte 39) – mit Schreiben vom 15. September 2015 zurückzog (IV-Akte 42; vgl. auch Mitteilung vom 27. Oktober 2015, IV-Akte 49).

c)         Mit Gesuch vom 23. August 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin abermals um Ausrichtung von Leistungen, welches sie wiederum mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zurückzog (IV-Akte 60; vgl. auch Mitteilung vom 16. Dezember 2016, IV-Akte 61).

d)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Dezember 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 62). Diese klärte die medizinische (Bericht Dr. med. H____, IV-Akte 65; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 66; Stellungnahme Regionale Ärztliche Dienst [RAD] vom 25. Juni 2018, IV-Akte 72 und vom 3. September 2018, IV-Akte 78) und erwerbliche (IK-Auszug, IV-Akte 64) Sachlage ab und lud die Beschwerdeführerin zu einem Standortgespräch ein (vgl. Protokoll Standortgespräch Frühintervention, IV-Akte 80). Mit Mitteilung vom 6. September 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Frühintervention abgeschlossen und ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 84). Die Beschwerdegegnerin liess in der Folge die Beschwerdeführerin durch Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wie auch lic. phil. J____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, bidisziplinär begutachten. Dr. med. I____ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Laborantin wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 0 % arbeitsfähig sei (Gutachten Dr. med. I____ vom 4. Dezember 2018, IV-Akte 92, S. 36). Demgegenüber führte lic. phil. J____ an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der neuropsychologischen Befunde im angestammten Beruf als medizinisch-technische Laborassistentin im ersten Arbeitsmarkt, in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sowie in jeglicher Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. Gutachten lic. phil. J____ vom 4. Oktober 2019, IV-Akte 103, S. 25; Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 8). Die Beschwerdegegnerin lehnte – nach Konsultation des RAD (vgl. Stellungnahme RAD vom 11. Mai 2020, IV-Akte 117) und nach negativem Vorbescheid vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 118) – mit Verfügung vom 21. Juli 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, es läge mit sechs Monaten an Versicherungsbeiträgen keine Versicherungsdeckung vor (IV-Akte 129).

e)        Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, am 28. Juli 2020 ein Gesuch um Gewährung von lntegrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] (IV-Akte 132; vgl. Schreiben vom 10. August 2020, IV-Akte 134), welches nach negativem Vorbescheid vom 17. März 2021 (IV-Akte 142) mit Verfügung vom 17. Mai 2021 abgewiesen wurde (IV-Akte 146). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2021 (IV-Akte 147) hiess die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 21. September 2021 (IV.2021.87) gut (IV-Akte 155, S. 2 f.), worauf die Beschwerdeführerin zu einem Erstgespräch bei der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (vgl. Protokoll Erstgespräch Berufsberatung, IV-Akte 162) sowie beim K____ (vgl. Mail vom 2. Dezember 2021, IV-Akte 168) eingeladen wurde. Die Beschwerdegegnerin erteilte eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining beim K____ (vgl. Mitteilung vom 23. Dezember 2021, IV-Akte 186). Ein in der Folge beim K____ begonnenes Aufbautraining musste die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Probleme abbrechen (vgl. Schreiben Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2022, IV-Akte 236; Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243; Bericht Dr. med. L____ vom 20. Juni 2022, IV-Akte 244). Die Beschwerdegegnerin beendete die Integrationsmassnahme (Aufbautraining) mit der Begründung, deren Weiterführung sei gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht umsetzbar. Zudem habe eine Steigerung der Präsenz bzw. der Leistung nicht festgestellt werden können und die Zwischenziele seien deutlich nicht erreicht worden (Verfügung vom 11. Juli 2022, IV-Akte 245).

f)         Am 20. April 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 255), worauf ein Gespräch im Beisein einer Vertreterin von M____, des RAD, der Beschwerdeführerin sowie einem Bekannten der Beschwerdeführerin stattfand (vgl. Protokoll Triage Gespräch M____, IV-Akte 265). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. L____ ein und unterbreitete diesen dem RAD zur Beurteilung (Bericht Dr. med. L____ vom 12. Juni 2023, IV-Akte 272; RAD-Beurteilung vom 28. Juni 2023, IV-Akte 274). Die Beschwerdegegnerin kündigte der Beschwerdeführerin in der Folge mit Vorbescheid vom 4. Juli 2023 die Ablehnung ihres Gesuchs um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen an (IV-Akte 278). Die Beschwerdegegnerin lehnte den hiergegen erhobenen Einwand vom 4. September 2023 (IV-Akte 279) mit Verfügung vom 19. September 2023 ab (IV-Akte 281) und hielt am Vorbescheid fest.

II.       

a)        Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer als «Einsprache» bezeichneten Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2023 (IV-Akte 281) und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen bzw. Integrationsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 26. Januar 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und legt ein Arztzeugnis von Dr. med. L____ vom 25. Januar 2024 bei.

d)        Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. Februar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

e)        Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 14. Februar 2024 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte.

III.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. März 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          In Bezug auf die Ablehnung ihres Gesuches um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sie gemäss der Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 50 % arbeitsfähig sei. Zudem sei gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. med. I____ und lic. phil. J____, welches im Jahr 2017 (recte: 2018 und 2019) durchgeführt worden war, die Prognose, dass die Beschwerdeführerin wieder gesund werde, als sehr hoch eingestuft worden. Ausserdem seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin ohne Probleme teilweise zu 50-80 % arbeiten könne (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 1). Ferner sei das Pensum während der Integrationsmassnahme vom Januar bis Ende Mai 2022 zu schnell gesteigert worden (Replik, S. 1).

2.2.       Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die medizinische Aktenlage zeige, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Zudem zeige der Abbruch der Eingliedermassnahme im Jahr 2022, dass die Beschwerdeführerin über eine sehr kleine Belastbarkeit verfüge und eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt aktuell nicht realistisch sei (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 5-7).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 19. September 2023 abgelehnt hat.

3.                

3.1.    3.1.1. Auf Eingliederungsmassnahmen hat eine invalide oder von der Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte versicherte Person gemäss Art. 8 IVG Anspruch, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungzuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe; lit. b) sowie Abgaben von Hilfsmitteln (lit. d).

3.1.2.  Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Zu den Massnahmen zur Wiedereingliederung gehören gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 IVG die Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG; Art. 14quater IVG], die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG; Art. 14a IVG), die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; Art. 15-18d IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG; Art. 21-21quater IVG). Dementsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Eingliederungswille etc.) der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2; vgl. auch BGE 142 V 523 E. 6.3). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2; vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 539).

3.2.    Bei einer Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG anwendbar (vgl. BGE 134 V 131 E. 3). Für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gelten grundsätzlich analoge Revisionsvoraussetzungen wie für Renten (BGE 144 V 418 E. 3.4; 135 I 161 E. 4.2). Rentenbezügerinnen und -bezüger sind auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, an zumutbaren Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss aktiv teilzunehmen. Dies betrifft Personen mit ganzen und Teilrenten gleichermassen (BGE 145 V 2 E. 4.3.1; vgl. Rz. 2302 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023).

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten oder anderen Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 ATSG bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 245).

3.4.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Gleiches hat hinsichtlich der Frage zu gelten, ob eine versicherte Person über eine objektive Eingliederungsfähigkeit aufweist, welche für eine Gewährung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzt wird.

3.5.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4).

3.7.          In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.       Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die objektive Eingliederungsfähigkeit (siehe E. 3.1.2. hiervor) der Beschwerdeführerin zu verneinen. Damit kann die Frage offengelassen werden, ob sich Art. 8a Abs. 1 IVG (Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung) nur auf Invalidenrentenbezügerinnen bezieht oder ob dieser auch versicherte Personen umfasst, welche – wie die Beschwerdeführerin – keine Invalidenrente, sondern sogenannte rentenlose Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten, weil sie im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts die Mindestbeitragsdauer für eine Invalidenrente (Art. 36 Abs. 1 IVG) nicht erfüllt haben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung zudem selber zugestanden, dem Ansatz der Wiedereingliederung zu folgen (vgl. Verfügung vom 19. September 2023, IV-Akte 281, S. 1). Ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen erscheint insgesamt der Gedanke der Wiedereingliederung auch mit Blick auf Bezügerinnen rentenloser Ergänzungsleistungen richtig.

4.2.          Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 245) lagen der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 4. Dezember 2018 (IV-Akte 92), das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. J____ (IV-Akte 4. Oktober 2019 (IV-Akte 103; vgl. auch Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114) sowie die Beurteilungen von Dr. med. L____ 2. Mai 2022 (IV-Akte 231), 16. Mai 2022 (IV-Akte 233), 1. Juni 2022 (IV-Akte 238, S. 1) und 20. Juni 2022 (IV-Akte 244, S. 2) vor.

4.3.          Dr. med. I____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Dezember 2018 diagnostisch fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25; IV-Akte 92, S. 19) und sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Laborantin sowie hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 0 % arbeitsfähig. Zudem führte Dr. med. I____ aus, dass berufliche Massnahmen nur dann diskutiert werden sollten, wenn die Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrische Behandlung in Wohnortsnähe aufgenommen habe. Berufliche Massnahmen ohne eine entsprechende ambulante psychiatrische Begleitung unter Weiterführen des antipsychotischen Schutzes mache keinen Sinn (Gutachten Dr. med. I____, IV-Akte 92, S. 36 f.; vgl. auch Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 9). In seinem neuropsychologischen Gutachten vom 4. Oktober 2019 führte lic. phil. J____ an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der neuropsychologischen Befunde im angestammten Beruf als medizinisch-technische Laborassistentin im ersten Arbeitsmarkt, in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sowie in jeglicher Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. Gutachten lic. phil. J____, IV-Akte 103, S. 25; Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 8). Insgesamt betrage gemäss der bidisziplinärer Einschätzung von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt, wie unter angepassten Arbeitsbedingungen im ersten Arbeitsmarkt 0 % (Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 9).

4.4.          4.4.1. Auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. I____ (IV-Akte 92) und lic. phil. J____ (IV-Akte 103) kann abgestellt werden (vgl. Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 114, S. 2 ff.). Die Gutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.5. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – unter Würdigung der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse sind schliesslich auch überzeugend in die gutachterliche Gesamtbeurteilung eingeflossen (vgl. Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114). Vorliegend sind den Akten keine (aktuellen) Arztberichte zu entnehmen, die geeignet wären, Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und E. 3.6. hiervor). Die beweiskräftige bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ bildete dabei nicht nur eine ausreichende medizinische Grundlage für die negative Verfügung vom 21. Juli 2020, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war (IV-Akte 129). Diese ist auch hinsichtlich der vorliegenden Beurteilung der objektiven Eingliederungsfähigkeit beweistauglich. Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ bildet insoweit sowohl eine relevante Ausgangslage für die Erfassung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und für die Frage, ob deren objektiven Eingliederungsfähigkeit gegeben ist (vgl. E. 3.1 und E. 3.6. hiervor).

4.4.2.  Dr. med. L____ ging am 2. Mai 2022 (IV-Akte 231), 16. Mai 2022 (IV-Akte 233), 1. Juni 2022 (IV-Akte 238, S. 1) und 20. Juni 2022 (IV-Akte 244, S. 2) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. In seinem Bericht vom 20. Juni 2022 hielt Dr. med. L____ überdies fest, dass eine ungünstige Prognose bestehe (IV-Akte 244, S. 3). Gemäss den Einschätzungen von Dr. med. L____ war die Beschwerdeführerin demnach zum Zeitpunkt, als sie im Frühjahr/Sommer 2022 das Aufbautraining beim K____ aufgrund gesundheitlicher Probleme abbrechen musste (vgl. Schreiben Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2022, IV-Akte 236; Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243; Verfügung vom 11. Juli 2022, IV-Akte 245; vgl. E. 4.4.6. hiernach), zu 100 % arbeitsunfähig. Nachfolgend ist die medizinische Sachlage darzulegen, welche im Hinblick auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vom 20. April 2023 (IV-Akte 255) vorliegt.

4.4.3.  Dr. med. L____ führte in seinem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 19. April 2023 an, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2023 bis voraussichtlich 31. Mai 2023 zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 50 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 257). Am 12. Juni 2023 schätzte Dr. med. L____ in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100 % ein (IV-Akte 272, S. 2). Dr. med. L____ hielt dabei hinsichtlich der aktuellen medizinische Symptomatik und Situation fest, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrer Krise recht gut erholt habe und in den Begegnungen präsenter wirke. Sie habe gelernt, mit der Medikation umzugehen und nehme die Medikamente regelmässig und zuverlässig ein. Während den Konsultationen sei sie adäquat und reflektiert. Sie habe ihren Tag/Nacht Rhythmus in Griff bekommen, gehe früher zu Bett und stehe auch früher auf. Sie melde sich zuverlässig, sobald sie beginnt Stimmen zu hören und nehme dann auch zusätzlich Seroquel. Zu den objektiven Befunden führte Dr. med. L____ an, dass die Beschwerdeführerin die regelmässigen Konsultationen zuverlässig und pünktlich wahrnehme. Während den Sitzungen sei sie im Gespräch adäquat und antworte auf die gestellten Fragen. Es komme jeweils zu einem angenehmen und informativen Gespräch. Sie könne auch über ihren Gesundheitszustand sprechen. Es gehe ihr deutlich besser und dies erwähne sie auch. Sie äussere den Wunsch wieder in eine lntegrationsmassnahme einsteigen zu können. Eine Prognose zur Eingliederungsfähigkeit sei schwierig abzuschätzen (IV-Akte 272, S. 2 ff.).

4.4.4.  Der RAD hielt in seinem Bericht vom 28. Juni 2023 fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen, namentlich des neusten Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr. med. L____ vom Juni 2023 nicht von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation seit der letzten Verfügung vom 11. Juli 2022 ausgegangen werden könne. Es bestehe nach wie vor ein chronisches und nicht kurativ zu behandelndes Krankheitsbild mit einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit. Warum der Behandler zwischen März 2023 und Mai 2023 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, bleibe nach wie vor unklar. Mit dem aktuellen Bericht vom Juni 2023 werde jedoch weiterhin und in Übereinstimmung mit den bisherigen Einschätzungen eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit sei keine Eingliederung möglich, auch wenn sich erfreulicherweise das subjektive Befinden der Versicherten verbessert habe (IV-Akte 274).

4.4.5.  Der Einschätzung des RAD zur objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann vorliegend gefolgt werden. Zwar schätzt Dr. med. L____ die Entwicklung der gesundheitlichen Situation in seinem Bericht vom 12. Juni 2023 grundsätzlich als positiv ein (vgl. IV-Akte 272, S. 2 und E. 4.4.3. hiervor). Unter dem Blickwinkel der objektiven Eingliederungsfähigkeit lässt sich jedoch aus der von Dr. med. L____ attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % für den kurzen Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Mai 2023 nicht in hinreichender Weise ableiten, es liege eine genügend hohe und stabile Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, welche für eine voraussichtliche Verbesserung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Durchführung einer allfällige Massnahme zur Wiedereingliederung spreche würde (vgl. Art. 8a Abs.1 lit. a IVG), zumal Dr. med. L____ mit Ausnahme der genannten Zeitperiode seit 2011 bis 12. Juni 2023 durchgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ausging. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin mit der Replik vom 26. Januar 2024 eingereichte Arbeitsfähigkeitszeugnis von Dr. med. L____ vom 25. Januar 2024, der rückwirkend ab 1. November 2023 und bis auf weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, nichts. Gegen eine voraussichtliche Verbesserung der Erwerbstätigkeit durch die Durchführung einer Massnahme zur Wiedereingliederung spricht überdies insbesondere der Umstand, dass Dr. med. L____ festhielt, die Prognose für eine Eingliederung sei schwierig abzuschätzen (vgl. IV-Akte 272, S. 6). Diesbezüglich ist – wie auch der RAD festhält – darauf hinzuweisen, dass die Einschätzungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Eingliederungsfähigkeit («[…] äussert den Wunsch wieder in eine lntegrationsmassnahme einsteigen zu können […]» und «[…] ist motiviert, möchte gerne arbeiten und sucht auch immer wieder den Kontakt zu potentiellen Arbeitsplätzen […]»; vgl. IV-Akte 272, S. 3 und 6) nicht objektiviert, sondern auf deren Selbsteinschätzungen basieren. Immerhin lässt sich aber ein positiver Therapieverlauf feststellen, der zwar zum jetzigen Zeitpunkt noch keine ausreichenden Eingliederungsprognosen zulässt, jedoch bei weiterem, kontinuierlich gutem Verlauf durchaus eine Grundlage bieten kann.

4.4.6.  Für die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung des RAD spricht schliesslich der freiwillige vorzeitige Abbruch eines Aufbautrainings beim K____ im Frühjahr/Sommer 2022 durch die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Probleme (vgl. Schreiben Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2022, IV-Akte 236; Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243; Verfügung vom 11. Juli 2022, IV-Akte 245). Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Eingliederungsmassnahme beim K____ lediglich ein stabiles Pensum in Höhe von 20 % erreichen konnte (vgl. Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243, S. 3; vgl. auch Abschlussbericht Integrationsmassnahme vom 25. Mai 2022, IV-Akte 234). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines M____-Gesprächs selber eingeräumt hatte, dass sie sich Eingliederungsmassnahmen in einem Startpensum von lediglich 20 % während mindestens zwei Monaten wünsche und sehr viel mehr Zeit für die Steigerungen brauche als sie zuvor erhalten habe (vgl. Protokoll Triage Gespräch M____, IV-Akte 265, S. 2).

4.4.7.  Ebenfalls nichts für die Bejahung einer objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht deren Argumentation, die beiden Gutachter Dr. med. I____ und lic. phil. J____ (vgl. Gutachten Dr. med. I____, IV-Akte 92; Gutachten lic. phil. J____, IV-Akte 103; Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114) seien zum Schluss gekommen, die Prognose, dass die Beschwerdeführerin wieder gesund werde, sei als sehr hoch einzustufen und diese könne ohne Probleme teilweise zu 50-80 % arbeiten (vgl. Beschwerde, S. 1; Replik, S. 1). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Dr. med. I____ zwar festhielt, die Prognose sei «nicht grundsätzlich als ungünstig» zu beurteilen (vgl. Gutachten Dr. med. I____, IV-Akte 92, S. 35). Dr. med. I____ fügte jedoch seiner Meinung zur Prognose an, es sei eine genaue zeitliche prognostische Angabe nicht möglich (Gutachten Dr. med. I____, IV-Akte 92, S. 36 und S. 37). Überdies ist hinsichtlich der Beurteilung von lic. phil. J____ zu bemerken, dass dieser zwar aus neuropsychologischer Sicht von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als medizinisch-technische Laborassistentin ausging (vgl. Gutachten lic. phil. J____, IV-Akte 103, S. 25), jedoch in der gemeinsamen Konsensbeurteilung mit Dr. med. I____ festhielt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage gemäss bidisziplinärer Einschätzung im angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt, wie auch unter angepassten Arbeitsbedingungen im ersten Arbeitsmarkt 0 % (Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 9).

5.               Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf Grundlage der vorstehenden dargelegten medizinischen Sachlage zu Recht die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint und im Ergebnis mit Verfügung vom 19. September 2023 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) ablehnt hat. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass bei diesem Ergebnis auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG in Frage kommt, da keine erhebliche Änderung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. E. 4 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt.

6.                

6.1.       Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.       Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: