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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.108
Verfügung vom 8. September 2023
Rechtsmässigkeit der
vorsorglichen Einstellung einer Invalidenrente (vorsorgliche Massnahme gemäss
Art. 52a ATSG) bejaht; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr
1989 in die Schweiz ein (vgl. Niederlassungsbewilligung C, IV-Akte 5, S. 2 und
IV-Akte 31). Er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete von 1989 bis
1993 in einem Restaurant (vgl. Gutachten Dr. med. C____ vom 17. Juli 1999,
IV-Akte 16) sowie von 1994 bis 1999 als Beifahrer für die D____ AG in [...]
(vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 17, S. 1-3; Kumulativjournal
Mitarbeiter, IV-Akte 17, S. 4-6; IK-Auszug, IV-Akte 103, S. 2). Aufgrund
einer seit Januar 1999 bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai
2001 gestützt auf einen IV-Grad von 54 % eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte
24). Nach der Durchführung eines Revisionsverfahren und der Begutachtung durch
Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten Dr. med.
C____ vom 2. August 2003, IV-Akte 37) wurde der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. September 2003 auf eine ganze
Rente ab 1. Dezember 2002 erhöht (IV-Akte 42). Die Rente wurde nach den in den
Jahren 2005 (vgl. Mitteilung vom 22. Februar 2006, IV-Akte 58), 2015 (vgl. Mitteilung
vom 15. Januar 2016, IV-Akte 88) und 2022 (vgl. Mitteilung vom 5. August 2022) durchgeführten
Revisionsverfahren bestätigt.
b) Nachdem im September 2022 bei der Beschwerdegegnerin
ein anonymer Anruf einging, in dem gemeldet worden war, der Beschwerdeführer
könnte als Hauswart arbeiten und würde einen Autohandel betreiben, leitete die
Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen
vom 3. November 2022, IV-Akte 104; Verfügung vom 8. September 2023, IV-Akte 155).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie das
Strassenverkehrsamt des Kantons [...] um Herausgabe der Halterinformationen zu
sämtlichen aktiven wie auch inaktiven Fahrzeugen des Beschwerdeführers (vgl.
Halterauskünfte vom 11. April 2023 [IV-Akte 116] und 7. Juni 2023 [IV-Akte
117]). Die Beschwerdegegnerin ordnete zudem die Überwachung des
Beschwerdeführers an (vgl. Antrag Ermittlungsauftrag, IV-Akte 118). Im
Observationsbericht wird ausgeführt, dass anlässlich der am 13. April 2023, 24.
April 2023, 28. April 2023 sowie am 31. Mai 2023 erfolgten Überwachung beobachtet
worden sei, wie der Beschwerdeführer regelmässig mit verschiedenen Fahrzeugen
gefahren sei, Restaurants besucht, mit Personen auf der Strasse gesprochen und
im Auto Telefonate geführt habe. Zudem hätten die Abklärungen bei der
Motorfahrzeugkontrolle in [...] und dem Strassenverkehrsamt in [...] ergeben,
dass in den letzten Jahren eine Vielzahl von Fahrzeugen teilweise innert kurzer
Zeit durch den Beschwerdeführer ein- und wieder ausgelöst worden seien (vgl.
Tagesberichte Observation, IV-Akte 118, S. 9 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer deshalb mit Vorbescheid vom 14. Juni 2023 mit, dass sie
beabsichtige, die Auszahlung der Invalidenrente zu sistieren (IV-Akte 114).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 Einwand (IV-Akte 125).
Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Rechtsdienst eingeholt
hatte (IV-Akte 152), sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September
2023 die Invalidenrente des Beschwerdeführers per sofort und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 155).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2023 (IV-Akte 159, S.
2 ff.) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 aufzuheben und das
Observationsmaterial aus den Akten zu löschen. Entsprechend seien dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung
weiterhin auszurichten.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer sei zufolge Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichneten als unentgeltliche
Verbeiständung von der Kostenvorschussleistung zu befreien und die
Anwaltsentschädigung sei zu Lasten der Staatskasse auszurichten.
b) Die
Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2023 auf
Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 13. Dezember 2023
bzw. Duplik vom 12. Januar 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2024 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsvertretung durch B____, Advokatin, gemäss § 5 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entsprochen.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 28. Februar 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von
Sozialversicherungsrecht ergangen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 SVGG). Bei der
angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren
nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. BGE
134 I 83 E. 3.1). Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das
kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat an
deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art.
59 ATSG. Zwischenverfügungen sind jedoch nur dann selbstständig anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; siehe hierzu BGE 132 V
93 E. 6.1). Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im
Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG
genügt ein tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse. Die
vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als
Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG dar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 2.2.2; vgl. auch
BGE 119 V 484 E. 2b). Im vorliegenden Fall wurde die bisherige ganze
Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert, womit er einen erheblichen
Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende
Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit.
a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, angesichts des
Observationsmaterials und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Erkundigungen bei der Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie dem
Strassenverkehrsamt des Kantons [...] sei die für die Dauer des
Revisionsverfahrens angeordnete vorsorgliche Renteneinstellung als korrekt
anzusehen (vgl. BA, Rz. 1 ff.; Duplik, Rz. 1 f.).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Observation sei nicht rechtmässig erfolgt, insbesondere da es für deren
Anordnung keine konkreten Anhaltspunkte gegeben hätte, diese unverhältnismässig
gewesen sei und aus dieser keine Erkenntnisgewinn abgeleitet werden könne
(Beschwerde, Rz. 13 ff.; Replik, Rz. 5 ff.).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die von der Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 8. September 2023 angeordnete vorsorgliche Sistierung der
Invalidenrente als korrekt zu erachten ist.
3.
3.1.
Bei der angefochtenen Zwischenverfügung handelt es sich um einen –gestützt
auf Art. 52a ATSG ergangenen – Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme
während der Dauer des in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts C-1439/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.2; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Die vorsorgliche
Einstellung der Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 52a ATSG ist möglich,
wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Abs. 1 ATSG
verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht
nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen
unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem
konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen
unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten (Botschaft
vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018, S. 1638).
3.2.
Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der
Endverfügung sicherzustellen, ohne diese zu präjudizieren. Dies kann durch
Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs-
oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit
gestaltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder
einstweilig neu geregelt. Dazu gehört die vorläufige Behebung eines
(möglicherweise) rechtswidrigen bestehenden Zustands. Sie sind in der Regel
akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen
mit dem Erlass der Endverfügung dahin. Mithin beruhen sie lediglich auf einer
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.3 und E. 5;
BGE 130 II 149 E. 2.2).
3.3.
Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt
Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die
fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen
Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Das bedrohte und zu
schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei
ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II
149 E. 2.2). Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung
(vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob
die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen,
gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden
können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen
wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den
vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei
der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können
auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins
Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Bei tatsächlichen oder
rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem
Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch
beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Das Verfahren betreffend
vorsorgliche Massnahmen unterscheidet sich demnach sowohl hinsichtlich des
Sinns und Zwecks als auch hinsichtlich der Verfahrensregeln wesentlich vom
Verfahren in der Hauptsache (vgl. auch nachfolgend die E. 4.2.-4.3. bezüglich
der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden respektive nicht zu prüfenden
Fragen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E.
5).
3.4.
3.4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass
zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3.). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des
Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die
wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich
verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine revisionsrechtlich
bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen
Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden
(vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E.
4.2.). Das Bundesgericht bejaht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung,
wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1;
BGE 140 V 85 E. 4.3; BGE 133 V 545 E. 6.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167
E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).
3.4.2. Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es
grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand
herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig
festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung
über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4.3. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder
Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils
zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201).
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes
Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte
Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des
Bundesgerichts 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Sistierung der
Invalidenrente sei zu Unrecht erfolgt, weshalb die gesetzlichen Leistungen der
Invalidenversicherung weiterhin auszurichten seien (vgl. Beschwerde, Rz. 37).
Er macht insbesondere geltend, die Observationsergebnisse seien widerrechtlich
erhoben worden, weshalb diese nicht verwendet werden dürften und aus den Akten
zu löschen seien (Beschwerde, Rz. 13 ff.; Replik, Rz. 5 ff.).
4.2.
Die vorliegend strittige Rentensistierung ist, wie bereits erwähnt, als
vorsorgliche Massnahme (vgl. E. 3.1.-3.3. hiervor) zu qualifizieren.
Vorsorgliche Massnahmen stellen, wie die Bezeichnung impliziert, eine
vorläufige Anordnung dar, welche bis zum rechtskräftigen Endentscheid als
Übergangslösung dient (vgl. BSK ATSG-Pärli/Kunz,
nArt. 52a N 9 und E. 3.2. hiervor). Im vorliegenden Verfahren erfolgt daher
aufgrund des dringlichen Charakters lediglich eine summarische Überprüfung. Da
es sich bei der strittigen Rentensistierung um eine vorsorgliche Massnahme handelt
(vgl. E. 3.1-3.3. hiervor), ist zu untersuchen, ob aufgrund der Sachlage, wie
sie sich der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid darbot, die allgemeinen Voraussetzungen
für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung für die Dauer des Revisionsverfahrens
erfüllt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009
E. 3.2.2).
4.3.
Neben der Frage, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (vgl. E. 3.3. hiervor) gegeben
sind, ist demnach zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass der
Beschwerdeführer unrechtmässig Leistungen erwirkt hat, da diesem aus
gesundheitlichen Gründen kein Anspruch auf die ihm zugesprochenen Leistungen
(ganze Invalidenrente) zustehe. Voraussetzung ist somit, dass ein begründeter
Verdacht der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen vorliegt. Dabei genügen blosse
Vermutungen bzw. blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beruhen,
nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni
2023 E. 5 und C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 5; so auch schon zur analogen
Anwendung von Art. 56 VwVG Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom
12. April 2010 E. 2.1; vgl. Pärli/Kunz,
a.a.O, N 18). Über die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer
erwerbsunfähig ist und somit weiterhin einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat, ist erst in einem möglichen Hauptverfahren betreffend der
Revision des Rentenanspruchs definitiv zu befinden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6). Gleiches
gilt für die Frage, ob die Observation rechtmässig erfolgte und ob das daraus
gewonnene Bildmaterial verwertet werden darf.
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 31. Mai 2001 gestützt auf einen IV-Grad von 54 % eine halbe
IV-Rente zu ab dem 1. Januar 2000 (IV-Akte 24). Nach der Durchführung
eines Revisionsverfahren und der Begutachtung durch Dr. med. C____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten Dr. med. C____ vom 2.
August 2003, IV-Akte 37) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 20. September 2003 auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2002
erhöht (IV-Akte 42). Die Rente wurde nach den in den Jahren 2005 (vgl.
Mitteilung vom 22. Februar 2006, IV-Akte 58), 2015 (Mitteilung vom 15. Januar
2016, IV-Akte 88) und 2022 (vgl. Mitteilung vom 5. August 2022)
durchgeführten Revisionsverfahren bestätigt. Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihren Rentenentscheiden im Wesentlichen auf die psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. C____ vom 17. Juli 1999 (IV-Akte 16), 24.
Februar 2001 (IV-Akte 18), 2. August 2003 (IV-Akte 37) sowie 19. Februar
2006 (IV-Akte 57). Dr. med. C____ hielt in seinen Gutachten vom 24. Februar
2001 (IV-Akte 18) hinsichtlich den Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter einer hypochondrischen
Schmerzfehlverarbeitung (F45.2) von Symptomen bei einfachst strukturierter
Persönlichkeit sowie einer depressiven Fehlentwicklung (F32.1), gegenwärtig
leicht bis mittelgradig, leide. Dr. med. C____ hielt dabei u.a. fest, dass der
Beschwerdeführer vermindert belastbar sei, nicht mehr einen Achtstunden-Tag durchstehen
könne und aufgrund der extremen Vulnerabilität und der depressiven
Grundstruktur nicht mehr imstande sei, einem Ganztagespensum nachzukommen
(Gutachten Dr. med. C____ vom 21. Februar 2001, IV-Akte 18, S. 4). Mit
Gutachten vom 19. Februar 2006 (IV-Akte 57) führte Dr. med. C____ an, der
Beschwerdeführer leide an einer hypochondrischen Schmerzfehlverarbeitung von
Symptomen bei einfachst strukturierter Persönlichkeit und einer depressiven
Fehlentwicklung, gegenwärtig schwere Episode (F33.3) mit möglichen
psychotischen Anteilen, Regressionstendenz, Behindertenüberzeugung,
Selbstlimitierung und Aufgeben der Sozialkompetenz. Dr. med. C____ hielt ferner
u.a. fest, der Beschwerdeführer sei sicher suizidal, sicher depressiv,
ängstlich angespannt, zeitweilig bizarr im Auftreten und zeige ein deutliches «illness
behaviour». Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsgespräch zudem angegeben,
er leide unter Verfolgungsgefühlen auf der Strasse (Gutachten Dr. med. C____
vom 19. Februar 2006, IV-Akte 7). In seinem Gutachten vom 31. Dezember 2015
führte Dr. med. C____ schliesslich in diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer
leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige
depressive Episode mit psychotischen Anteilen (F33.1), einer sonstigen
gemischten Angststörung (F41.3). Zudem seien kombinierte, schizoide,
ängstlich-vermeidende, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (Z73.1) sowie eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (F62.1)
festzustellen. Festgehalten wurde u.a., dass den Beschwerdeführer tagsüber
Verfolgungsgefühle und Beziehungsideen einholen könnten, weswegen er sich
weitgehend alleine bewege und nicht mehr unter Leute begebe. Ausser mit seinen
Familienangehörigen und seiner Mutter und seinem Bruder, die im gleichen Haus
wohnen würden, habe er keine Kontakte mehr. Er zeige schwere Einbussen auch im
normalen Lebensvollzug, in der persönlichen Kompetenz aber auch in seinen
sozialen Funktionen. Er meide Menschen, weil er seinen angstmachenden
Wahrnehmungen nicht traue und sich deswegen zurückziehe (Gutachten
Dr. med. C____ vom 31. Dezember 2015, IV-Akte 85, S. 11, 14
und 19).
5.1.2. Anlässlich der im April 2023 und Mai 2023 erfolgten Observation
wurde der Beschwerdeführer beobachtet, wie er regelmässig mit verschiedenen
Fahrzeugen fuhr, Restaurants besuchte, mit Personen auf der Strasse sprach und
im Auto Telefonate führte. Zudem wurde er beobachtet, wie er ein ca. sechs
Jahre altes Kind hütete (vgl. Tagesberichte Observation, IV-Akte 118, S. 9 ff.).
Die Beschwerdegegnerin führte ferner amtliche Erkundigungen bei der
Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons [...] durch.
Diese ergaben, dass in den letzten Jahren eine Vielzahl von Fahrzeugen durch den
Beschwerdeführer teilweise innert kurzer Zeit ein- und wieder ausgelöst wurde (vgl.
Halterauskünfte vom 11. April 2023 [IV-Akte 116] und 7. Juni 2023 [IV-Akte
117]). Die Beschwerdegegnerin begründet in der angefochtenen Verfügung vom
8. September 2023 die sofortige Sistierung der Invalidenrente damit, es
könne angesichts des Observationsmaterials und unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der Erkundigungen bei der Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie dem
Strassenverkehrsamt des Kantons [...] nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Zudem würden die
Ergebnisse der Observation sowie die Erkundigungen bei den
Strassenverkehrsämtern in einem krassen Widerspruch zu den Beschwerden stehen,
die der Beschwerdeführer gegenüber verschiedenen Ärzten und der IV-Stelle
angegebenen hatte und welche zur Feststellung der 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit
führten (IV-Akte 155).
5.1.3. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein,
die mittels Observation festgestellten Aktivitäten würden nicht im Widerspruch
zu den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten und gemäss dem
Revisionsfragebogen stehen. So würden seine Angaben im Revisionsfragebogen vom
3. November 2022, er könne nicht länger als 30 Minuten sitzend verbringen,
morgens nach dem Frühstück die Wohnung verlassen, Bus und Tram fahren und
soziale Kontakte nur mit der eigenen Familie (frühere Aussagen: nur wenig
ausserfamiliäre Kontakte) pflegen, mehr oder weniger den Beobachtungen gemäss
der Observation (mit Ausnahme der Tram- und Busfahrten) entsprechen. Die
Angabe, dass er sich nicht lange konzentrieren könne, sei durch die Observationsergebnisse
mit einfachen Unterhaltungen, äusserst leichten Aktivitäten und Autofahrten
oder Café-Besuchen von jeweils (mal mehr, mal weniger) 30 Minuten nicht etwa
widerlegt. Vielmehr würde sich die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber
seinem Psychiater (Verlaufsbericht vom 7. Juli 2023) bestätigen, wonach er
aufgrund der inneren Unruhezustände in letzter Zeit häufiger mit dem Auto
herumfahre. Ausserdem dürfe auch die letzte Einschätzung von Dr. med. C____
gemäss seinem Gutachten vom 31. Dezember 2015 massgeblich sein, wonach der
Beschwerdeführer durchaus für 3-4 Stunden einer Aktivität im geschützten
Bereich (ohne Leistungs-, Erfolgs- oder Zeitdruck) einsetzbar wäre, auf dem 1.
Arbeitsmarkt hingegen keinem Arbeitgeber mehr zugemutet werden könne
(Beschwerde, Rz. 32; vgl. auch Replik, Rz. 16). Schliesslich sei die
Schlussfolgerung gemäss Observationsbericht der E____ AG vom 7. Juni 2023,
wonach die Beobachtungen klar darauf schliessen würden, dass der Versicherte in
beträchtlichem Masse einen Autohandel betreibe, nicht näher begründet. Da zudem
aus den vorangehenden Beschreibungen der Observationen an 5 Tagen innerhalb von
7 Wochen lediglich das Fahren unterschiedlicher Fahrzeuge durch den
Beschwerdeführer hervorgeht, erhelle nicht weiter, wie die Observatoren zu
dieser Schlussfolgerung kämen. Hingegen habe der Beschwerdeführer bzw. dessen
Sohn F____ dargelegt, wie es zu dem zahlreichen Ein- und Auslösen der Fahrzeuge
auf seinen Namen gekommen sei und der Sohn habe dafür die volle Verantwortung
übernommen (Beschwerde, Rz. 33, vgl. auch Replik, Rz. 15).
5.2.
Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die
summarische Prüfung der anlässlich der Observation entstandenen Videoaufnahmen sowie
der Ergebnisse der Erkundigungen bei den Strassenverkehrsämtern der Kantone [...]
und [...] zeigt, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres fähig zu sein scheint,
sich im öffentlichen Raum, u.a. in Cafés, zu bewegen und soziale Kontakte zu
pflegen. Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (vgl. E. 5.1.2.
hiervor) stehen in einer Diskrepanz zur Darstellung des Beschwerdeführers und
der medizinischen Aktenlage (vgl. die Berichte von Dr. med. C____ in E. 5.1.1.
hiervor), die es näher zu prüfen gilt. Aufgrund des gezeigten Verhaltens besteht
jedenfalls ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente unrechtmässig erwirkt haben könnte
(vgl. Art. 52a ATSG in fine und E. 3.1. und E. 4.3. hiervor), was es im
Hauptverfahren zu prüfen gilt. Auch in den medizinischen Beurteilungen von Dr.
med. C____, welche im Wesentlichen die medizinische Grundlage für die Zusprache
der Invalidenrente sowie deren Bestätigung darstellten (vgl. E. 5.1.1.
hiervor), liegen Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen vor, die vorliegend für
einen begründeten Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs sprechen und im
Hauptverfahren näher zu prüfen sind. So führte Dr. med. C____ im Gutachten vom
2. August 2003 an, der Beschwerdeführer sei mit einer Perseverationsneigung
über seinen schlechten Gesundheitszustand aufgefallen und eine Aggravation der
Symptome habe festgestellt werden können (Gutachten Dr. med. C____ vom 2.
August 2003, IV-Akte 37, S. 4 und S. 8). Dennoch wurde in der Schlussfolgerung eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angenommen (Gutachten
Dr. med. C____ vom 2. August 2003, IV-Akte 37, S. 8), woraufhin die Rente von
einer halben auf eine ganze Rente erhöht wurde (Verfügung vom 20. September
2003, IV-Akte 42, S. 2 ff.). In seinem Gutachten vom 19. Februar 2006 hielt Dr.
med. C____ fest, der Fall sei zwar diagnostisch unklar und der Beschwerdeführer
habe ein auffälliges «illness behaviour» gezeigt. Dennoch wurde im Ergebnis
eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt (IV-Akte 57, S. 7 f.). Dr. med.
C____ führte schliesslich im Rahmen des im Jahr 2015 durchgeführten
Revisionsverfahrens mit Gutachten vom 31. Dezember 2015 – in Abweichung seiner
bisherigen Gutachten der Jahre 2003 und 2006 – an, es liege keine Aggravation
vor und bestätigte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers (IV-Akte 85, S. 16 und S. 19).
5.3.
Insgesamt liegen damit nach der vom Sozialversicherungsgericht
vorgenommenen summarischen Prüfung genügende konkrete Anhaltspunkte vor, die
über blosse Verdachtsmomente hinausgehen, welche für den von der Beschwerdegegnerin
vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers sprechen (vgl. E.
3.1. und E. 5.2. hiervor). Unter diesen Umständen überwiegt auch das
öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private
Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Die
Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt
nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei
Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass sich
solche Forderungen als uneinbringlich erweisen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2
und E. 3.3. zur Voraussetzung des erheblichen, nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil). Deshalb hat der Gesetzgeber mit Art. 52a ATSG
für drei klar umschriebene Tatbestände der Pflichtverletzung von Versicherten
die vorsorgliche Einstellung von Leistungen vorgesehen (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 21 532 vom 12. Oktober 2021 E. 4.2).
Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu
vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4 und C-65/2022
vom 15. September 2022 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2007 vom
20. November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.1). Die Interessen
bzw. Ansprüche des Rentenbezügers bleiben hingegen gewahrt. Ergibt sich im
Hauptverfahren, dass die strittigen Ansprüche Bestand hatten, erfolgt für die
ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins
(Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2). Nach der
Praxis ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die
Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel
höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der
Weiterausrichtung der Rente, wenn – wie vorliegend – nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen
wird. Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet
nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4 und C-65/2022
vom 15. September 2022 E. 4.2).
6.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 8. September 2023 die Auszahlung der ganzen Invalidenrente des
Beschwerdeführers per sofort sistiert hat.
7.
7.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die vorsorgliche
Renteneinstellung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs.
1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer
unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,
gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich
durchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 230.00) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
lic. iur. B____, Advokatin, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 230.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: