Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

Gegenstand

 

IV.2023.109

Verfügung vom 8. September 2023

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1976, ist Mutter von drei Kindern (geboren 2002, 2007, 2013). Sie stammt ursprünglich aus [...] und war später in [...] wohnhaft. Ab dem 1. Februar 2017 (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 74, S. 2) arbeitete sie 100 % als Coiffeuse in [...]. Am 18. Mai 2017 reiste die Beschwerdeführerin aus [...] in die Schweiz ein. Im Dezember 2017 wurde sie in [...] von ihrem Ehemann geschieden. Am 4. Januar 2018 liess sie sich als Inhaberin der Einzelfirma C____ im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eintragen. Am 25. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin an der Halswirbelsäule (HWS) operiert (vgl. den Operationsbericht [IV-Akte 19, S. 3]; siehe auch den Verlaufsbericht der spinalen Chirurgie des D____spitals Basel vom 19. Mai 2021 [IV-Akte 15, S. 7 ff.]).

b)       Im Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Grund der Behinderung gab sie einen Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS an. Dieser sei am 15. November 2020 durch einen Physiotherapeuten verursacht worden (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Zunächst holte sie einen Arbeitgeberbericht ein (vgl. IV-Akte 9, S. 2 ff.). Anschliessend zog sie medizinische Unterlagen bei (vgl. insb. den Bericht des D____spitals Basel vom 20. November 2020; IV-Akte 11) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 21. Juli 2021; IV-Akte 15). Am 25. November 2021 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 31). Daraufhin wurde von Dr. F____ der Bericht vom 14. November 2021 eingeholt (vgl. IV-Akte 43). Im weiteren Verlauf forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Buchhaltungsunterlagen der letzten fünf Jahre auf (vgl. IV-Akten 38, 48 und IV-Akte 55, S. 19-23 und S. 36) und holte bei der Steuerverwaltung die Auskunft vom 15. Dezember 2021 sowie die Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin ein (vgl. IV-Akten 45 und 55). Ausserdem wurden die Unterlagen der Krankenversicherung beigezogen (vgl. IV-Akten 44 und 63). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den "Fragebogen betreffend Haushalt und Erwerb" ausfüllen (vgl. IV-Akte 52). Am 14. März 2022 nahm die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 14. März 2022; IV-Akte 56; siehe auch den Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 15. März 2022 [IV-Akte 59]). Schliesslich forderte sie von Dr. E____ den Verlaufsbericht vom 8. April 2022 an (vgl. IV-Akte 65). Auch von der G____klinik [...] wurden die Behandlungsberichte eingeholt (vgl. IV-Akte 76, S. 2 ff.).

c)       Schliesslich liess die IV-Stelle – der Stellungnahme des RAD vom 23. August 2022 (IV-Akte 77) folgend – die Beschwerdeführerin durch die H____ AG polydisziplinär (neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch, orthopädisch und allgemeinmedizinisch) begutachten (Gutachten vom 31. Januar 2023; IV-Akte 90, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 29. März 2023 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin wissen, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 94). Dazu äusserte sich diese am 2. Juni 2023. Der Eingabe legte sie weitere medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 97). Die IV-Stelle holte beim RAD die Stellungnahme vom 24. August 2023 (IV-Akte 99) ein und erliess am 8. September 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 101).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. September 2023 aufzuheben und es sei ihr eine dem Invaliditätsgrad von 70 % entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu gewähren. Der Eingabe hat sie unter anderem medizinische Unterlagen beigelegt (Bericht von MSc I____ vom 7. August 2023 zu Handen der G____klinik [...] [Beschwerdebeilage 2], Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 25. August 2023 [Beschwerdebeilage 3], "Wiedererwägungsgesuch" der G____klinik [...] vom 12. Oktober 2023 [Beschwerdebeilage 4]). Am 24. Oktober 2023 begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde näher. Am 25. Oktober 2023 lässt sie dem Gericht den in der Beschwerdebegründung erwähnten Bericht von Dr. E____ vom 18. Oktober 2023 zukommen.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. November 2023 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie ein Rezept der G____klinik [...] vom 18. Januar 2024 (Replikbeilage 1) und den Austrittsbericht der J____ Kliniken (J____) vom 21. November 2023 (Replikbeilage 2) beigelegt. Sie beantragt neu auch die Anordnung eines Obergutachtens.

d)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Februar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____, Advokat, [...], bewilligt.

e)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 6. März 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie den Bericht von Dr. K____ (RAD) vom 5. März 2024 beigelegt.

III.      

Am 9. April 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das polydisziplinäre Gutachten der H____ AG könne nicht abgestellt werden. Namentlich würden die Beurteilungen der behandelnden Ärzte gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sprechen (vgl. insb. S. 4 f. der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Beschwerdebegründung und S. 1 f. der Replik). Diese Ansicht wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Sie wendet zur Hauptsache ein, das Gutachten der H____ AG erfülle die Beweisanforderungen. Im Übrigen könne auch der Beurteilung des RAD gefolgt werden, welche die im Gutachten vertretene stütze (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort sowie die Duplik).

2.2.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September 2023 (IV-Akte 101) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2.        Vorliegend erfolgte die Anmeldung im Juni 2021. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist daher Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Situation sind somit nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1.).

3.3.        3.3.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 

3.3.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.3.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.              

4.1.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.        4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.        4.4.1.  Im polydisziplinären Gutachten der H____ AG vom 31. Januar 2023 (IV-Akte 90, S. 2 ff.) wurden die im Rahmen der neurologischen, der neuropsychologischen, der psychiatrischen, der orthopädischen und der allgemeinmedizinischen gewonnenen Erkenntnisse aufgenommen und zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten (vgl. S. 8): (1.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41; (2.) undifferenzierte Somatisierungsstörung, psychisch verursachter Schwindel, ICD-10 F45; (3.) Radikulopathie C7 links bei HWS-Degeneration und Status nach ACOR HWK6/7 (25. November 2020) ICD-10: M545.12 (vgl. S. 8 des Gutachtens). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden angegeben: (1.) segmentale Osteochondrose HWS, Status nach Diskektomie C6/7 und Prothesen-Einlage (M42.12); (2.) Karpaltunnelsyndrom beidseits ICD-10: G56.0; (3.) Verdacht auf Urge-Inkontinenz ICD-10: N39.42; (4.) Prädiabetes; (5.) gastroösophageale Refluxkrankheit, unbehandelt; (6.) Status nach Mamma-Augmentation; (7.) St. n. Covid-19 Infektion 14. Dezember 2020; (8.) rezidivierende Eisenmangelanämie bei Menorrhagien mit Ferinjectinfusionen, zuletzt 1. März 2022; (9.) Status nach Folsäuremangel, substituiert (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.4.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ AG ausgeführt, es ergäben sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Bereich der angestammten Tätigkeit nur auf psychiatrischem und neurologischem Gebiet, wobei lediglich eine partielle Überlagerung bestehe. In angepassten Tätigkeiten bestünden nur auf psychiatrischem Gebiet Einschränkungen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.4.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, in der angestammten Tätigkeit als selbstständig erwerbende Coiffeuse bestehe bei der Explorandin aus polydisziplinärer Sicht eine Leistungsminderung um 40 %, wobei die zeitliche Präsenzfähigkeit nicht reduziert sei. Somit resultiere in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.4.4.  In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, bedingt durch eine 20%ige Leistungsminderung (ohne Einschränkung der Präsenzfähigkeit). Es gelte folgende Anpassungen zu berücksichtigen: (a.) vorwiegend einseitige Tätigkeiten mit der rechten Hand (die linke Hand könne Zudientätigkeiten ohne besondere Kraftbelastung oder Bewegungsrepetition durchführen); (b.) Tätigkeiten ohne höhere Belastung des Schultergürtels und der HWS, somit auch Tätigkeiten mit erhobenem Arm bzw. über Kopf; (c.) Tätigkeiten ohne Zeitdruck bzw. mit flexiblen Pausen; (d.) Tätigkeiten ohne Notwendigkeit länger zu Gehen und Höhendifferenzen zu überwinden; (e.) Tätigkeiten mit nicht sehr hohen geistigen Anforderungen (wie etwa besondere Verantwortung/Gefährdung, Überwachungsfunktion, Notwendigkeit eigener Entscheidungen, viele Aktivitäten parallel), sondern vorstrukturierte Tätigkeiten, die seriell bearbeitet werden könnten (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.4.5.  In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ AG festgehalten, als Coiffeuse habe vom 15. November 2020 bis Ende Februar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der Zeit von März 2021 bis Mai 2021 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen. Seit März 2022 bestehe eine Leistungsminderung von 40 %, wobei die zeitliche Präsenzfähigkeit nicht reduziert sei. Somit resultiere in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 10 f. des Gutachtens).

4.4.6.  In einer angepassten Tätigkeit sei von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % vom 15. November 2020 bis Ende Februar 2021; 0 % von März 2021 bis Februar 2022; ab März 2022 20 % (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.5.        4.5.1.  Dr. L____ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 28. März 2023 (IV-Akte 93) aus, gemäss Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Leistungsminderung von 30 % (vgl. S. 7 der Stellungnahme). In einer angepassten Arbeit betrage die Leistungsfähigkeit der Versicherten 80 % (vgl. S. 8 der Stellungnahme). Es sei von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Coiffeuse auszugehen: 0 % ab 15. November 2020 bis 28. Februar 2021, 50 % von März 2021 bis Mai 2021, ab 1. Juni 2021 bis auf Weiteres 70 % (vgl. S. 7 f. der Stellungnahme). In einer angepassten Tätigkeit stelle sich der Verlauf wie folgt dar: 0 % ab 15. November 2020 bis 28. Februar 2021, 100 % vom 1. März 2021 bis 30. März 2022, 80 % ab 31. März 2022 bis auf Weiteres (vgl. S. 8 der Stellungnahme).

4.5.2.  Dr. L____ erachtete somit – diesbezüglich vom Gutachten der H____ AG abweichend – ab Juni 2021 durchgehend eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse und ab dem 31. März 2022 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit als gegeben. Von diesem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ging auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 101).

4.6.        4.6.1.  Auf das internistische Teilgutachten vom 24. November 2022 (IV-Akte 90, S. 59 ff.), das orthopädische Teilgutachten vom 24. November 2022 (IV-Akte 90, S. 52 ff.), das neurologische Teilgutachten vom 22. November 2022 (IV-Akte 90, S. 16 ff.) sowie das neuropsychologische Teilgutachten vom 21. Dezember 2022 (IV-Akte 90, S. 77 ff.) kann abgestellt werden. Die einzelnen Gutachter haben sich umfassend mit den jeweils relevanten Vorakten befasst und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet (vgl. S. 22 ff. Gutachtens [Neurologie], S. 54 ff. des Gutachtens [Orthopädie], S. 61 ff. des Gutachtens [Allgemeinmedizin], S. 5 ff. des neuropsychologischen Teilgutachtens [IV-Akte 90, S. 81 ff.]). Auch lassen sich die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse mit den übrigen Abklärungen vereinbaren. Gleichwohl lässt sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Denn es kann nicht ohne Weiteres auf das psychiatrische Teilgutachten der H____ AG vom 24. November 2022 (IV-Akte 90, S.27 ff.) abgestellt werden.

4.6.2.  Diesbezüglich fällt zunächst ins Gewicht, dass sich Med. pract. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dipl. Psychologin N____, c/o G____klinik [...], vom 27. April 2022 (IV-Akte 76, S. 3 f.). Dieser erscheint denn auch nicht im fächerübergreifenden Aktenauszug (IV-Akte 90, S. 65-73). Im Aktenauszug werden einzig die Berichte der G____klinik von Dr. O____ vom 31. März 2022, von Dr. P____ vom 24. April 2022 und von Dr. Q____ vom 9. Juni 2022 angeführt (vgl. IV-Akte 90, S. 72 ff.). Dipl. Psychologin N____ gab nunmehr in ihrem Bericht unter anderem an, die Patientin habe – danach befragt – angegeben, bislang drei Suizidversuche unternommen zu haben. Der letzte sei dieses Jahr gewesen (vgl. S. 2 des Berichtes). Damit hat sich Med. pract. M____ nicht befasst. Es wurde im Rahmen der Begutachtung überhaupt nicht darauf eingegangen.

4.6.3.  Das Gutachten von Med. pract. M____ erweist sich auch insofern als unvollständig, als darin der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführerin nicht näher beleuchtet wird. Auch hat es der Gutachter unterlassen, den behandelnden Psychiater zu eruieren und eine Fremdanamnese einzuholen. So erwähnte er zwar im Gutachten, die Versicherte gehe etwa einmal pro Woche zu einem Psychiater oder Psychologen in Behandlung (vgl. S. 42 und S. 46 des Gutachtens; IV-Akte 90, S. 43 und S. 47). Er unterliess es dann aber, dem weiter nachzugehen resp. in Erfahrung zu bringen, bei wem die Therapie stattfindet. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hatte sich die Beschwerdeführerin offenbar im Nachgang an die Abklärung durch die Psychologin N____ (G____klinik), wo eine psychiatrische Behandlung, Psychotherapie und Psychopharmakotherapie empfohlen wurde (vgl. den Bericht vom 27. April 2022; IV-Akte 76, S. 5), in psychotherapeutische Behandlung zu MSc I____ begeben. Dieser hält nämlich im Bericht vom 7. August 2023 zu Handen der G____klinik (Beschwerdebeilage 2) fest, die Patientin sei seit dem 25. April 2022 bei ihm in Psychotherapie. Schliesslich ergibt sich aus dem Austrittsbericht der J____ vom 21. November 2023 (Replikbeilage 2), dass die Beschwerdeführerin bis April 2022 (bei bekannter PTBS, einem depressiven Syndrom und einer Schmerzstörung) durch die transkulturelle Ambulanz betreut worden war. Dazu findet sich ebenfalls nichts im psychiatrischen Teilgutachten von Med. pract. M____.

4.6.4.  Was schliesslich die vom Gutachter verneinte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angeht, so führte MSc I____ in seinem Bericht vom 7. August 2023 zu Handen der G____klinik (Beschwerdebeilage 2) aus, laut Aussage der Patientin seien ihre Eltern in [...] von bewaffneten Aufständischen umgebracht worden. Der Vater sei von Beruf Richter gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie fünf Jahre alt gewesen. Seitdem sei sie von den Aufständischen verschleppt und während Jahren verschiedentlich misshandelt, dazu auch vergewaltigt worden. Mit zwölf sei sie von Passanten schwer verbrannt an den Beinen in einer Mülldeponie entdeckt und gerettet worden. Dann sei sie von Missionaren in Obhut genommen und geschult worden (vgl. S. 1 des Berichtes). MSc I____ hielt schliesslich in seinem Bericht als psychologische Diagnosen fest: passagere posttraumatische Belastungsstörung (lCD-10 F43.1) und schwere depressive Episode mit parathymen psychotischen Symptomen (lCD-10 F32.31). Des Weiteren hielt er unter den Nebendiagnosen fest: chronisches Schmerzsyndrom (HWS) mit paroxysmalen Erscheinungen infolge von voluminöser Diskushernie und Zervikotomie C6/7 am 25. November 2020; verschiedene rheumatoide Schmerzstörungen am Beckengürtel und an den Beinen. Abschliessend stellte er klar, die Patientin leide sehr infolge ihres chronischen Schmerzsyndromes, das ihr die Ausübung des gelernten Berufes als Coiffeuse definitiv verunmögliche. Seit Anbeginn dieser Problematik habe sie drei Suizidversuche unternommen (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Austrittsbericht der J____ vom 21. November 2023 (Replikbeilage 2) wurde schliesslich festgehalten, der Eintritt der ambulant klinikbekannten Patientin auf die R____station sei elektiv erfolgt, auf Zuweisung durch ihren Psychologen bei Stimmenhören im Rahmen einer vorbekannten Traumafolgestörung. Als Diagnose wurde im Bericht u.a. "F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" angeführt (vgl. S. 1 des Berichtes). Auch in der transkulturellen Ambulanz war offenbar eine PTBS bekannt (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes der J____).

4.6.5.  Unter Berücksichtigung der Ausführungen der behandelnden Ärzte lässt sich daher das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ohne Weiteres verneinen. Den Stellungnahmen von Dr. K____ (RAD) vom 5. März 2024 (Duplikbeilage) und vom 21. November 2023 (IV-Akte 106) kann daher nicht unbesehen gefolgt werden. Immerhin machte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der neurologischen Begutachtung geltend, ihre beiden Eltern seien verstorben, sie könne sich nicht mehr an sie erinnern. Da sie am gleichen Tag gestorben seien, könne man von einem Unfall ausgehen. Sie sei dann zunächst in ein kirchliches Heim gekommen, später zu einer Pflegefamilie. Es habe sehr viele Belastungen gegeben, über die sie heute nicht sprechen könne. Dies falle ihr zu schwer. Sie habe diese ganze Vorgeschichte bewusst hinter sich lassen wollen, als sie ins Ausland und dann in die Schweiz gegangen sei. Die Konfrontation mit den Belastungen falle ihr schwer (vgl. S. 17 des neurologischen Gutachtens; IV-Akte 90, S. 18).

4.6.6.  Des Weiteren verneinte der Gutachter das Vorliegen einer Depression. Dies lässt sich zwar mit dem Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 25. August 2023 (Beschwerdebeilage 3) vereinbaren. In diesem wurde nämlich lediglich in der Diagnoseliste eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, aufgeführt. In den erläuternden Ausführungen wurde dann aber lediglich dargetan, zusammenfassend bestehe aus psychischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auch im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 4) wurde dann (unbegründet) weiterhin die mittelgradige Depression in der Diagnoseliste aufgeführt. Soweit Dr. K____ in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2023 (IV-Akte 106) daher das Vorliegen einer Depression verneint, erscheint dies grundsätzlich verständlich. Das Gutachten von Med. pract. M____, das viele Wiederholungen enthält, z.B. die Symptomvalidierung sowie Konzentration betreffend (S. 34 ff.), erweist sich allerdings gleichwohl als nicht richtig, als darin ausgeführt wird, die Versicherte erzähle über depressive Symptome, die bei ihr aber in den Akten nicht beschrieben worden seien […] (vgl. S. 34 des Gutachtens). Denn bereits Dr. O____, c/o G____klinik, hatte im Bericht vom 31. März 2022 den Verdacht auf depressive Entwicklung angeführt (vgl. IV-Akte 65, S. 18). Dr. E____ hielt ihrerseits im Bericht vom 8. April 2022 als Diagnose unter anderem eine "depressive Entwicklung aufgrund des Schmerzsyndromes, psychosomatische Komponente" fest (vgl. IV-Akte 65, S. 4). Dipl. Psychologin N____, c/o G____klinik, erfasste im Bericht vom 27. April 2022 als Diagnose u.a. den "Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1)" (vgl. IV-Akte 76, S. 5). Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, es sei in den – dem Gutachter bekannten – Akten keine Depression erwähnt worden.

4.6.7.  Allerdings kann auch nicht unbesehen auf die behandelnden Ärzte abgestellt werden. Dies gilt namentlich für MSc I____. Es gilt hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. diesbezüglich Erwägung 4.3.4. hiervor).

4.7.        Dem Gesagten zufolge erscheint es daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender Gesamtwürdigung veranlasst. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 8. September 2023 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid über ihren Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.        Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.        Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2023 und zu einem Drittel im 2024 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2'500.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 1'250.-- eine solche von 8.1 % zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. September 2023 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 2'500.-- und von 8.1 % auf Fr. 1'250.--.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: