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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 6. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Gegenstand
IV.2023.10
Verfügung vom 14. Dezember 2022
Befristete Rente gestützt auf MEDAS-Gutachten bestätigt.
Tatsachen
I.
a) Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Krankenpflegerin und war nach Abschluss der Ausbildung auf diesem Beruf bis ins Jahr 2003 in diversen Alters- und Pflegeheimen, mitunter auch als Teamleiterin, tätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 102). Im August 2003 meldete sie sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als gewünschte Leistung gab sie "Berufsberatung" und "Umschulung" an, als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung "Schmerzen am Knie re/li" (vgl. Anmeldeformular vom 8. August 2003, IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 (IV-Akte 55) wurden die gewährten beruflichen Massnahmen erfolglos abgeschlossen.
b) Per August 2008 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle als medizinische Transportassistentin an, die sie bis Mai 2015 innehatte (vgl. IV-Akte 102). Im Juli 2015 fing die Beschwerdeführerin an, im Umfang von 80% als Pflegeassistentin im D____ zu arbeiten (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 15. April 2021, IV-Akte 166). Im Juli 2018 meldete sie sich wegen seit einem Jahr bestehenden Kopf- und Ellbogenschmerzen zum zweiten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Berichte ein und lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 mit der Begründung ab, es sei von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 75).
c) Im März 2019 wurde die Beschwerdeführerin bei Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis am rechten Ellbogen nach Hohmann/Wilhelm operiert (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 12. Juli 2019, IV-Akte 87 S. 17). Am 15. Oktober 2019 führte PD Dr. med. F____ eine diagnostische Ellbogen-Arthroskopie am rechten Ellbogen durch (vgl. IV-Akte 115 S. 43). Zur selben Zeit meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin diese aufgrund einer seit dem 16. Februar 2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge der Ellbogenbeschwerden zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 76). Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 5. September 2019 das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2019 aufgelöst (vgl. IV-Akte 166 S. 9). Am 22. Oktober 2019 erfolgte die dritte Anmeldung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 79).
d) Am 17. März 2020 führte PD Dr. med. F____ einen dritten operativen Eingriff am rechten Ellbogen durch, bei der er eine Nervus ulnaris-Dekompression und - Neurolyse sowie eine submuskuläre Vorverlagerung am rechten Ellbogen vornahm (vgl. IV-Akte 105). Die Beschwerdeführerin klagte in der Folge dennoch über persistierende und zunehmende Beschwerden und stand weiterhin in orthopädischer (vgl. die Berichte von PD Dr. med. F____ und Dr. med. G____, IV-Akte 200) und neurologischer Behandlung (vgl. den Bericht des PD Dr. med. H____ vom 2. April 2020, IV-Akte 126, des Prof. Dr. med. I____ vom 17. September 2020, IV-Akte 141, vom 22. Oktober 2020, Beschwerdebeilage [BB] 4, und vom 7. Oktober 2022, BB 5).
e) Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen (vgl. IV-Akte 117), die sie mit Mitteilung vom 25. September 2020 infolge fehlender Eingliederungsfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes abschloss und ging zur Rentenprüfung über (vgl. IV-Akte 134). Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen veranlasste sie eine Abklärung in Haushalt der Beschwerdeführerin (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2021, IV-Akte 148) und liess diese polydisziplinär internistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch begutachten (MEDAS Gutachten des J____ vom 4. Januar 2022, IV-Akte 181). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2022 (IV-Akte 186) stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, ihr ab April 2020 bis Ende Dezember 2020 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 82% befristet eine ganze Rente auszurichten. Ab Januar 2021 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 33% kein Rentenanspruch mehr. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 (IV-Akte 191) und vom 29. März 2022 (IV-Akte 196) erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie weitere Berichte eingeholt (IV-Akte 200) und das Dossier ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahmen vom 23. [IV-Akte 202] und 30. August 2022 [IV-Akte 203]), erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 204).
II.
Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2022 und ersucht um Ausrichtung einer Invalidenrente über den 1. Januar 2021 hinaus. Gleichzeitig reicht sie unter anderem einen vom 15. November 2022 datierenden Bericht des Orthopäden Prof. Dr. I____ ein (BB 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Ferner reicht sie einen weiteren Bericht des Orthopäden Prof. Dr. I____, datierend vom 6. März 2023, ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 30. Mai 2023.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 wird die C____ dem Verfahren beigeladen. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme macht sie innert Frist keinen Gebrauch.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. März 2023 bewilligt.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 6. Juli 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung auf das polydisziplinäre J____-Gutachten vom 5. Januar 2022 (IV-Akte 181), wonach während des Zeitraums ab der ersten Ellbogen-Operation (14. März 2019) bis sechs Monate nach dem dritten operativen Eingriff (bis Ende September 2020) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ab Oktober 2020 geht sie - der gutachterlichen Beurteilung folgend - von einer ganztägigen Zumutbarkeit in angepasster Arbeit aus und ermittelt in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 33%, wobei sie dem Einkommensvergleich auf Seiten des Invalideneinkommens ein statistisches Tabelleneinkommen des Kompetenzniveaus 2 zugrunde gelegt hat.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dem J____-Gutachten könne nicht gefolgt werden, da dieses sich nicht ausreichend mit ihren funktionellen Leistungseinbussen auseinandersetze. So trage es den fortschreitenden Beschwerden im linken Ellbogen und den beidseitigen Kniebeschwerden nicht Rechnung. Ferner sei es der Frage nach dem Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsfehlstörung nicht nachgegangen. In Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsstörung kritisiert die Beschwerdeführerin die Anwendung des statistischen Invalideneinkommens aus dem Kompetenzniveau 2.
2.3. In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie habe die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser habe mit einer Anpassung des Belastungsprofils auf den Befund am linken Ellbogen reagiert (vgl. Stellungnahme vom 16. Februar 2023, IV-Akte 214), was jedoch ohne Auswirkung auf den Invaliditätsgrad sei. Die Anwendung eines Invalideneinkommens des Kompetenzniveaus 1 wiederum beeinflusse den Rentenanspruch nicht, da ein Invaliditätsgrad von gerundet 39% nach wie vor nicht rentenbegründend sei.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
3.2. 3.2.1. Gemäss des in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatzes ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
4.1. Im Lichte der dargelegten Grundsätze sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.2. 4.2.1. Im Zentrum steht das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre MEDAS-Gutachten des J____ vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 181).
4.2.2. In dessen allgemeininternistischem Teilgutachten (Gutachten S. 23ff.) wird einleitend wiedergegeben, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens mit Ausstrahlung ulnar bis zum Handgelenk, verbunden mit Sensibilitätsstörungen, ferner über belastungsabhängige Schmerzen im linken Ellbogen und über Kniebeschwerden, die sie jedoch nicht als einschränkend empfinde. Die Untersuchung ergab aus allgemeinmedizinscher Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter eine Adipositas mit einem BMI von 34.5, einen Nikotinabusus, sowie eine substituierte Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) auf. Die Beschwerdeführerin wird aus internistischer Sicht als uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig bezeichnet (Gutachten S. 28).
4.2.3. Gegenüber dem Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens berichtet die Beschwerdeführerin, sie sei - nachdem sie von der Taggeldversicherung keine Leistungen mehr erhalten habe und sich bei der Sozialhilfe habe anmelden müssen - niedergeschlagen gewesen und habe sich deswegen in psychiatrische Behandlung bei Prof. med. K____ begeben. Diese diagnostizierte im Jahr 2019 eine mittelschwere Depression. Nun habe sie keine psychischen Beschwerden mehr (Gutachten S. 32), wobei sie weiterhin täglich 150mg Venflaxin nehme. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, ihr sei es nie langweilig, sie sei immer beschäftigt und schildert einen aktiven Lebensstil, einen guten Schlaf und einen stabilen Freundeskreis. Die Gutachterin hält fest, es lasse sich aktuell klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom mehr feststellen. Die Beschwerdeführerin beklage keine affektiven Beschwerden und die Angaben zu ihrem Tagesablauf würden nicht auf eine relevante Einschränkung hinweisen. Differenzialdiagnostisch könne beim Vorliegen von wiederholt auftretenden Schmerzen an eine somatoforme Störung (ICD-10: F45) gedacht werden, jedoch seien die Diagnosekriterien nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin beklagten belastungsabhängigen Schmerzen seien nicht psychiatrisch zu erklären. Psychiatrisch bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung sei ein gegenwärtig remittierter Status nach depressiver Episode (ICD-10. F32.4), die erfolgreich behandelt worden sei, sodass gegenwärtig kein Behandlungsbedarf bestehe (Gutachten S. 35f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ein volles Arbeitspensum zu erbringen (Gutachten S. 37).
4.2.4. Dem Verfasser des neurologischen Teilgutachtens schildert die Beschwerdeführerin, die Schmerzen im rechten Ellbogen hätten sich nach der ersten Operation verschoben, sie seien seither mehr distal und ventral. Trotz einer Verlagerung des Ulnaris Nervens habe sie weiterhin bis in die Finger IV und V ausstrahlende Schmerzen. In geringerer Ausprägung bestünden die Schmerzen auch links. Ihrem behandelnden Neurologen zufolge sei der Nerv zwar frei, aber entzündet. Sie wisse nicht, was sie noch arbeiten könne, der Einsatz der rechten Hand ziehe immer vermehrte Schmerzen nach sich (vgl. Gutachten S. 50). Der Gutachter führt nach seiner Untersuchung aus, das klinische Bild habe sich im Vergleich zu demjenigen, das der behandelnde PD Dr. med. H____ noch im April 2020 erhoben habe, gewandelt. Damals habe dieser postoperativ von einer Ulnarisneuropathie mit sensomotorischem Ausfallsyndrom gesprochen und im klinischen Befund eine Hypästhesie im Ulnaris-Versorgungsgebiet sowie eine eingeschränkte Kraft ulnarisversorgter Muskulatur postuliert. Ferner habe er eine Schwellung im Bereich des Ellbogens und des distalen Oberarms sowie eine verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit vom proximalen Sulcus bis zum Handgelenk bei deutlicher Amplitudenminderung erwähnt. Im Vergleich dazu erhebt der Gutachter eine seitengleiche Trophik, keine Schwellung und reizlose Narbenverhältnisse. Thenar- und Hypothenarmuskulatur seien seitengleich gut ausgeprägt, das Froment-Zeichen negativ, Fingerspreizen und Spitzgriff intakt. Bei weiteren motorischen Prüfungen falle eine Seitendifferenz auf, wobei sich der Verdacht auf eine Minderinnervation ergebe. Sensibel sei eine Hypästhesie sowohl im Ulnaris-Versorgungsgebiet an der Hand, aber auch an der ulnaren Unterarmkante angegeben, was deutlich über das Versorgungsgebiet des Nervens hinausgeht und nicht als Folge einer Ulnarisläsion interpretiert werden könne. In der Zusammenschau der Befunde sei von einer wesentlichen funktionellen Überlagerung einer allenfalls kleinen residuellen Ulnarisneuropathie auszugehen (Gutachten S. 52). Der Verfasser des neurologischen Teilgutachtens stellt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und taxiert die residuelle Ulnaris-Neuropathie rechts (ICD-10: G56.2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Möglicherweise bestehende diskrete sensorische Defizite würden funktionell nicht ins Gewicht fallen. Die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten bezeichnet er als erhalten. Er erachtet das Ausmass der Beschwerden als organisch nicht hinreichend erklärbar und geht von einer wesentlichen Überlagerung aus, weshalb er aus neurologischer Sicht keinen weitereren Handlungsbedarf sieht (vgl. Gutachten S. 52f.).
4.2.5. Im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung berichtet die Beschwerdeführerin von "Druck-Ziehschmerzen" im ulnaren Abschnitt am rechten Ellbogen mit Ausstrahlung in die beiden ulnaren Finger. Seit sie operiert worden sei, bestehe ein Kribbeln am fünften Strahl sowie an der ulnaren Seite des Ringfingers. Die Symptomatik trete in völlig identischer Weise nun auch links auf. Sie habe "wirklich weh" und könne sich aktuell keine Berufsausübung vorstellen. Ihren Haushalt verrichte sie mit Hilfe ihrer Mutter, wobei sie selbst niemals staubsauge, die Böden nass aufnehme oder die Fenster putze. Sie könne im Haushalt nur noch kleine Verrichtungen ausführen und verwende die Extremität nur sehr reduziert. Weitere Beschwerden verneint sie und gibt bezüglich der arthroskopierten Knie an, es gehe soweit gut (vgl. Gutachten S. 39 - 41). Im Rahmen der Untersuchung waren die Wirbelsäule und die Extremitäten mit Ausnahme des rechten Ellbogens, der unter Gegenhalten nur kurzzeitig vollständig gestreckt werden konnte, in allen Abschnitten frei beweglich. Der Gutachter konnte feststellen, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand durchaus immer wieder verwendete und kam zum Ergebnis, die im Alltag angegebenen hochgradige Schonung der oberen rechten Extremität sei in Anbetracht der objektiven Befunde, wie etwa der Umfangmessung, keinesfalls nachvollziehbar. Zusammenfassend hält er aus orthopädischer Sicht fest, die beklagten Beschwerden würden sich durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begründen lassen (vgl. Gutachten S. 45). Dennoch räumt er ein, die chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens und Vorderarms würden sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, als dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht keine Verrichtungen mehr ausüben könne, die körperlich schwere Anteile enthalten. Für den angestammten Beruf bestehe dementsprechend seit März 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Arbeit, körperlich leicht bis selten mittelschwer unter Wechselbelastung, sei der Beschwerdeführerin auf Ebene des Bewegungsapparates zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglich. Für derartige Verrichtungen habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden. Einzig für den Zeitraum von der ersten Ellbogenoperation im März 2019 bis sechs Monate nach dem letzten Eingriff vom März 2020 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden (vgl. Gutachten S. 46f.).
4.2.6. Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird die orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernommen und der Beschwerdeführerin - nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2019 - ab Oktober 2020 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert (vgl. Gutachten S. 12).
4.3. Der RAD hält am 15. Februar 2022 fest, der gutachterlichen Einschätzung könne gefolgt werden (vgl. IV-Akte 184). Auf die von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobene Kritik hin (vgl. IV-Akte 196) holt die Beschwerdegegnerin erneut Berichte des behandelnden Orthopäden PD Dr. med. F____ (IV-Akte 200) ein und unterbreitet diese dem RAD zur Beurteilung. Dieser kommt zum Ergebnis, der Bericht des behandelnden Orthopäden vom 30. August 2021 (IV-Akte 200 S. 34), der den Gutachtern nicht vorlag (vgl. Auflistung der vorhandenen Akten, Gutachten S. 16ff), betreffe den Gesundheitszustand vor der gutachterlichen Untersuchung (am 23. November 2021) und erbringe keine neuen medizinischen Aspekte (vgl. Aktennotiz des RAD vom 23. August 2022, IV-Akte 202). In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 16. Februar 2023 (IV-Akte 214) befasst sich der RAD-Orthopäde Dr. med. L____ nochmals eingehend mit den orthopädischen Verlaufsberichten und den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten neurologischen und orthopädischen Berichten (Bericht Prof. Dr. med. I____, Orthopädie D____ vom 22. Oktober 2020 [BB 4] und vom 15. November 2022 [BB 7] und Bericht des PD Dr. med. H____ Neurologie M____ vom 7. Oktober 2022 [BB 5]). Dabei kommt er zum Ergebnis, es ergebe sich daraus in Bezug auf den Zustand bis zur Begutachtung (23. November 2021) kein neuer medizinischer Sachverhalt. Was den Zustand nach der Begutachtung anbelange, so lasse der Bericht des Neurologen PD Dr. med. H____ auf einen im Vergleich zur Voruntersuchung im Oktober 2020 unveränderten Zustand und eine abgeschlossene Nervenregeneration schliessen. Hingegen sei im orthopädischen Bericht vom 15. November 2022 nun auch linksseitig von einer lateralen und medialen Epikondylopathie mit MR-tomographisch und klinisch zusätzlichen Zeichen einer posterolateralen Instabilität die Rede. Das von PD Dr. med. I____ skizzierte Leistungsprofil (vgl. dessen Bericht vom 11. November 2022, BB 8) sei unter Berücksichtigung aller Diagnosen nachvollziehbar. Infolgedessen passt der RAD das Leistungsprofil per 15. November 2022 an und gesteht der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungsperformance von 20% zu (vgl. IV-Akte 214 S. 5).
4.4. 4.4.1. Es besteht Konsens darüber, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr ausüben kann. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass sie ab der ersten Ellbogenoperation im März 2019 bis postoperativ sechs Monate nach dem dritten und vorläufig letzten Eingriff am rechten Ellbogen, das heisst bis Ende September 2020, für die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten arbeitsunfähig war. Fraglich ist, wie die danach verbleibende Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist. Während der behandelnde Orthopäde, Dr. med. F____, bei ausgeschöpfter Therapie weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (vgl. dessen Berichte vom 10. November 2020, IV-Akte 200 S. 24; vom 18. Februar 2021, IV-Akte 200 S. 27; vom 30. August 2021, IV-Akte 200 S. 33 und BB 6), mutet ihr das Gutachten die Ausübung einer angepassten Arbeit im Umfang von 100% wieder zu. Ab dem 15. November 2022 anerkennt die Beschwerdegegnerin in einer nochmals adaptierten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 80%.
4.4.2. Aus dem Gutachten darf ohne Weiteres gefolgert werden, dass sich aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht im vorliegend fraglichen Zeitraum keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Gab doch die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, es gehe ihr psychisch wieder gut (vgl. Gutachten S. 31). Eine Schmerzstörung wird von der Verfasserin des psychiatrischen Teilgutachtens differenzialdiagnostisch in Betracht gezogen und explizit verneint (vgl. Gutachten S. 35). Die Hypothyreose wird medikamentös subsituiert und wirkt sich - ebenso wie die Adipositas - nicht leistungsmindernd aus. Die neurologische Teilbegutachtung erscheint ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Den neueren Berichten der behandelnden Neurologen lässt sich nichts entnehmen, was gegen die gutachterliche Einschätzung sprechen würde. Der Zustand ist aus neurologischer Sicht im vorliegend fraglichen Zeitraum stabil und die Einstellung der neuropathischen Schmerzen wäre analgetisch optimierbar. Dass diskrete sensorische Defizite funktionell nicht ins Gewicht fallen, leuchtet ein. Plausibel erscheint schliesslich auch das orthopädische Teilgutachten. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt geäussert, sie erlebe die Beschwerden am Ellbogen des dominanten rechten Arms als einschränkend, zunehmend auch die linksseitigen. Zwar habe sie auch Kniebeschwerden, diese seien jedoch nicht einschränkend (vgl. Gutachten S. 25). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Verfasser des orthopädischen Teilgutachtens ein Leistungsprofil umschreibt, das in erster Linie den Beschwerden in den oberen Extremitäten Rechnung trägt. Die fehlenden Schonungszeichen lassen den Rückschluss auf einen tatsächlichen Einsatz des rechten Arms zu, der in die Zumutbarkeitsbeurteilung miteinfliesst. Aus dem Umstand, dass der behandelnde Orthopäde, Dr. med. F____, über die gutachterlich anerkannte Rehabilitationsphase bis September 2020 hinaus bei ausgeschöpfter orthopädischer Therapie noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn erfahrungsgemäss korreliert die unterschiedliche Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutischen Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten Gutachters andererseits. Einer zwischen Begutachtungszeitpunkt und Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten Verschlechterung am linken Ellbogen trägt die Beschwerdegegnerin durch die Anpassung des Leistungsprofils und der um 20% eingeschränkten Leistungsperfomance ab dem 15. November 2022 Rechnung, sodass in der Gesamtschau die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
5.1.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
5.1.3. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 21. Januar 2021 eine entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt, die eine Einschränkung von 10% ergab (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Januar 2021, IV-Akte 148). Der RAD ist diesem Grad der Beeinträchtigung mit seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2022 (IV-Akte 184) gefolgt. Dabei hat er der Tatsache bereits Rechnung getragen, dass es sich bei der Haushalttätigkeit nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt. Die Einschränkung von 10%, welche von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, bildet Grundlage des angefochtenen Entscheids. Es besteht auch nach der Anpassung des Leistungsprofils und der Reduktion der zumutbaren Leistungsperformance auf 20% keine Veranlassung, von dieser Einschränkung abzuweichen. Die Bemessung der Einschränkung im Haushalt erfolgt bekanntlich jeweils unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die auch die Unterstützung durch Verwandte umfasst, sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die Arbeit im Haushalt einteilen lässt und in Etappen ausgeführt werden kann. Es bleibt demnach bei der 10%igen Einschränkung im Haushalt.
6.1. Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Je nachdem, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige einzustufen ist, gelangt eine andere Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Bei einer ganztägig erwerbstätigen Person hat dies praxisgemäss anhand eines reinen Einkommensvergleiches nach Art. 16 ATSG zu erfolgen. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.
6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad vorliegend anhand der gemischten Methode ermittelt und dieser eine Statusaufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltführung zugrunde gelegt. Von dieser Aufteilung ist auszugehen. In der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeantwort hat sie dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen der Invaliditätsgrad ermittelt wurde, darauf ist grundsätzlich zu verweisen.
6.2.2. Die Festlegung des Valideneinkommens anhand des zuletzt erzielten Verdienstes gibt zu keinen Diskussionen Anlass.
6.2.3. Das ab Oktober 2020 hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand statistischer Tabellenlöhne festgelegt und - ausgehend vom LSE-Lohn des Kompetenzniveaus 2 - einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33% ermittelt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Invalideneinkommen sei auf der Basis von Kompetenzniveau 1 festzusetzen und davon ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen (vgl. Beschwerde). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nachvollziehbar darlegt, wirkt sich weder die Anwendung eines Invalideneinkommens nach Kompetenzniveau 1, noch die Anpassung des Leistungsprofils auf die Rentenberechtigung aus. Es bleibt bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 39%. Unter den gegebenen Umständen besteht keine Veranlassung für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 7.2.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis korrekt ist. Da der Invaliditätsgrad ab Oktober 2020 weniger als 40% beträgt, steht der Beschwerdeführerin lediglich eine befristete Rente zu. In Betracht zu ziehen wäre bei diesem Ergebnis allenfalls die erneute Prüfung beruflicher Massnahmen.
8.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihrer Rechtsvertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen