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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.110
Verfügung vom 21. September 2023
Rente
Tatsachen
I.
Die 1996 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als
Detailhandelsfachangestellte zu einem Pensum von 50% vom 1. Juli bis 30.
September 2019 bei C____. Am 30. Januar 2020 meldete sie sich mit dem Hinweis
auf ADHS, Depressionen, Schlafprobleme und Aggressionen zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In
der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Im
Rahmen der Frühintervention sprach die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 11. Mai und
13. Juli 2020 der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeits- bzw. ein
Aufbautraining vom 13. Mai 2020 bis 22. Januar 2021 in der Stiftung D____ zu
(IV-Akten 21 und 30). Mit Mitteilungen vom 2. Dezember 2020, 29. März 2021 und
5. Mai 2021 erhielt die Beschwerdeführerin zudem vom 4. Januar bis 31. Juli
2021 ein Aufbautraining bei E____ (IV-Akten 51, 66 und 75) sowie
Ausbildungskurse und ein Job Coaching zugesprochen (Mitteilungen vom 2.
Dezember 2020, 16. März 2020 und 3. Mai 2021, IV-Akten 52, 63 und 86 sowie
Mitteilung vom 5. Mai 2021, IV-Akte 75). Nachdem die Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen die Integrationsmassnahmen abgebrochen hatte (vgl.
Standortgespräch vom 22. Juni 2021, IV-Akte 85), schloss die IV-Stelle mit
Mitteilung vom 15. Juli 2021 die Frühintervention ab (IV-Akte 91). Die
IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinische Berichte zu den Akten und
führte am 9. Dezember 2021 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die
Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige eingestuft wurde (IV-Akte 111). Des
Weiteren gab die IV-Stelle bei Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 125). Im
Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 5. September 2022
(IV-Akte 129) und eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom
18. Januar 2023 (IV-Akte 132) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31.
Januar 2023 an, die Beschwerdeführerin habe – ausgehend von eine
Invaliditätsgrad von 50% – ab September 2020 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente. Ab Februar 2022 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20% kein
Rentenanspruch mehr (IV-Akte 134). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch G____, am 21. Februar 2023 vorsorglichen Einwand (IV-Akte 145).
Mit Einwand vom 23. Februar 2023 und ergänzender Begründung vom 14. April 2023 liess
sich die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch das H____, zusätzlich
vernehmen (IV-Akten 148 und 155). Der Eingabe vom 14. April 2023 war zudem ein
Arztbericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. I____, FHM Psychiatrie und
Psychotherapie, beigelegt (IV-Akte 155, S. 6-18). Nachdem der psychiatrische
Gutachter Dr. F____ am 27. Juni 2023 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte
159), erliess die IV-Stelle am 21. September 2023 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 167).
II.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 wird in Aufhebung der
Verfügung vom 21. September 2023 beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ab
September 2020 eine unbefristete ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei zur
Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein psychiatrisches
Obergutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerde beigelegt ist ein
undatierter Bericht der J____ Basel (Beschwerdebeilage [BB] 4), ein undatierter
Bericht der ambulanten Wohnbegleitung K____ (BB 5) sowie eine Stellungnahme von
Dr. I____ vom 16. Oktober 2023 (BB 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2023 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie eine Stellungnahme des RAD
bezüglich der neu eingegangenen Berichte vom 15. November 2023 beilegt (IV-Akte
170).
Mit Replik vom 22. Januar 2024 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 1. November
2023 die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Februar 2024 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 21. September 2023 der
Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% von August 2021
bis Januar 2022 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Danach verneinte sie
bei einem Invaliditätsgrad von 20% einen Rentenanspruch. In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich dabei in der Hauptsache auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. F____ vom 5. September 2022 (IV-Akte 129) und dessen
Stellungnahme vom 27. Juni 2023 (IV-Akte 159). Danach sei die
Beschwerdeführerin seit September 2019 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass
arbeitsunfähig. Die Wartefrist sei im September 2020 erfüllt gewesen. Ab diesem
Zeitpunkt habe bis Ende Juli 2021 der Anspruch auf ein IV-Taggeld bestanden,
weshalb der Rentenanspruch erst per 1. August 2021 bestehe. Unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei die Beschwerdeführerin zu
diesem Zeitpunkt als Detailhandelsfachfrau noch zu 50% arbeitsfähig gewesen,
wobei diese Tätigkeit bereits als optimal angepasst beurteilt werde. Im
November 2021 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und es liege wieder
eine spezialärztlich beurteilte Arbeitsfähigkeit von 80% in der bisherigen
Tätigkeit vor. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche
vorgenommen und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (IV-Akte 167).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es könne nicht auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 5. September 2022 und dessen
Stellungnahme von 27. Juni 2023 abgestellt werden. So würden in keiner der
anderen fachärztlichen Berichte die gutachterliche Einschätzung bestätigt
werden. Vielmehr würden die diversen, von der gutachterlichen Einschätzung klar
abweichenden Beurteilungen ohne weiteres grosse Zweifel an deren Schlüssigkeit
aufrufen. Insbesondere gelte es zu berücksichtigen, dass sich gerade bei Persönlichkeitsstörungen
die Diagnosestellung oft sehr schwierig gestalte. Der Gutachter bringe
diesbezüglich Diagnosekriterien vor, welche nicht überzeugend das Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung auszuschliessen vermöchten. Im Gegenteil mute die
entsprechende gutachterliche Aufzählung willkürlich an. Im Weiteren schenke der
psychiatrische Gutachter dem Umstand der gescheiterten beruflichen
Eingliederungsbemühungen in Form von vor allem niederschwelligen
Integrationsmassnahmen und Jobcoaching deutlich zu wenig Beachtung. Er habe
sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hohen
mentalen Instabilität keine verwertbare Arbeitsleistung auf dem 1. Arbeitsmarkt
erbracht habe, nicht explizit auseinandergesetzt. Die vom Gutachter geltend gemachte
gesundheitliche Verbesserung ab November 2022 fusse sodann nicht auf einem
überzeugenden Fundament. So berichte die behandelnde Psychiaterin im deutlichen
Widerspruch zur gutachterlich geltend gemachten gesundheitlichen Verbesserung
von einer weiterhin bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Die
behandelnde Psychiaterin zeige auf, dass die aus der Persönlichkeitsstörung
resultierenden Funktionseinschränkungen persistierten und im Verlauf sogar eine
Unterstützung durch Psychiatrie-J____-Leistungen und Wohnbegleitung notwendig
machten. Die Berichte der Psychiatrie-J____ und der Wohnbegleitung K____
erlaubten denn auch einen relevanten, nicht ausser Acht zu lassenden
Aussenblick auf die Beschwerdeführerin, den gerade der Gutachter, welcher die
Beschwerdeführerin nur einmalig und relativ kurzzeitig gesehen habe, selber
nicht habe. Dementsprechend sei es angezeigt, die Feststellungen der
entsprechenden Fachpersonen angemessen in die Beurteilung miteinfliessen zu
lassen. Insgesamt zeige sich das Bild einer schwer beeinträchtigten, instabilen
jungen Frau, welche es trotz klar bestätigter hoher Motivation und grossem
Engagement auch im geschützten Setting nicht schaffe, ein stabiles
Arbeitspensum zu erreichen und einem leicht höheren Druck standzuhalten. Deshalb
sei auf die sorgfältig begründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der behandelnden
Psychiaterin abzustellen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2020
eine ganze Rente auszurichten. Falls das Gericht nicht auf die Beurteilung der
behandelnden Psychiaterin abstelle, sei durch das Gericht zur Klärung des
medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen
(Beschwerde vom 20. Oktober 2023 und Replik vom 22. Januar 2024).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 21.
September 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei ist insbesondere
strittig, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 5. September
2022 (IV-Akte 129) und dessen Stellungnahme vom 27. Juni 2023 (IV-Akte 159)
abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.
1.2.2).
3.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021
anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer
ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69%
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a).
Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Revisionsbegründend
kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen
Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130
V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist
die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2.
Vorliegend hat sich die IV-Stelle bei ihrer Verfügung im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 5. September
2022 (IV-Akte 129) und dessen Stellungnahme vom 27. Juni 2023 (IV-Akte 159)
abgestützt. Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz
dargestellt:
4.3.
Mit psychiatrischem Gutachten vom 5. September 2022 erhebt der
psychiatrische Experte Dr. F____ eine ADHS sowie eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen
(Z73.1 nach ICD-10) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach schädlichem Gebrauch
von Cannabis und Alkohol, eine Depression, derzeit remittiert sowie eine
Hypochondrische Störung. Die Beschwerdeführerin zeige das Vollbild einer
emotionalen Instabilität, das sich in den letzten Jahren dann zu einer
emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung gewandelt habe. Die
Gewalterfahrung und die Erfahrung eines eventuellen sexuellen Übergriffs habe
nachvollziehbarerweise auch ein gewisses Misstrauen hervorgebracht, was sich in
einer paranoiden Akzentuierung zeige. Beide Akzentuierungen erreichten jedoch
nicht das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin zeige
keinen kompletten sozialen Rückzug und keinen allgemeinen Argwohn, wie es für
eine paranoide Persönlichkeitsstörung typisch sei und sie zeige auch keinerlei Neigung
dazu, Verschwörungstheorien zu bilden. Auch seien die Lebenspräferenzen relativ
klar. Es zeige sich also kein Erscheinungsbild, wie es für das Vollbild der
emotionalen Instabilität typisch sei. Weiter bestünden keinerlei Hinweise auf
Antriebsstörungen oder geminderte Lebensfreude oder reduzierte
Schwingungsfähigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit. Somit könne die Diagnose der
Depression nicht gestellt werden. Es fänden sich in der Anamnese jedoch klare
und plausible Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit eine Depression
vorgelegen sei. Somit sei die Diagnose «Depression, derzeit remittiert» zu
stellen. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien somit nicht zu erwarten.
Weiter leide die Beschwerdeführerin unter einer hypochondrischen Störung.
Allerdings scheine die Dynamik dieser hypochondrischen Störung gering zu sein.
Die Beschwerdeführerin sei im ganzen Jahr 2022 nur ein einziges Mal wegen einer
hypochondrischen Angst auf die Notfallstation. Die Funktionseinschränkungen der
Diagnosen machten sich aus Sicht des Gutachters vor allem in einer reduzierten
Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu engen dyadischen Beziehungen bemerkbar.
Darüber hinaus bestehe eine leichtgradig reduzierte Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit und ein erhöhter Pausenbedarf, da die Beschwerdeführerin
etwas mehr Zeit für die Abfederung von emotionalen Schwankungen benötige als
eine gesunde Vergleichsperson. In der bisherigen Tätigkeit als
Detailhandelsassistentin [recte: Detailhandelsfachangestellte] könne die
Beschwerdeführerin in einem Pensum von 80% tätig sein. In diesem Pensum bestehe
keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Die Einschränkung des Pensums ergebe
sich aufgrund des bereits genannten erhöhten Pausenbedarfs. Diese
Arbeitsfähigkeit bestehe seit Ende 2021. Von circa Anfang 2019 bis circa
Oktober 2021 habe noch das Vollbild einer emotionalen Instabilität vorgelegen
und es habe laut Aktenmaterial auch plausibel eine depressive Auslenkung
bestanden. In dieser Zeit habe nur eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestanden
(IV-Akte 129, S. 42-49).
Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 lässt sich der
psychiatrische Gutachter Dr. F____ zum Arztbericht der behandelnden
Psychiaterin Dr. I____ vom 3. April 2023 sowie zur Eingabe der Rechtsvertretung
vom 14. April 2023 (IV-Akte 155) vernehmen. Darin führt er aus, dass er –
entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung – bei der Beurteilung der
Persönlichkeitsstörung unter anderem anhand des Fünf-Faktoren-Modells nicht
vage geblieben sei. Bei der Beurteilung der Offenheit für neue Erfahrungen sowie
der Gewissenhaftigkeit ziehe er sehr viele Faktoren ein. Bei dem Punkt der
«Extraversion» stelle schon das gelegentliche Verlassen des Hauses mit den
Freundinnen und Freunden der Beschwerdeführerin ein klares Indiz für eine
ausreichende Extraversion dar. Denn in den Ausgang zu gehen, stelle eine so
erhebliche Exposition gegenüber sozialen Stressoren dar, dass ein Mensch mit
ausgeprägten Introversionstendenzen sich keinesfalls freiwillig auf diese
einlassen würde. Bezüglich der Verträglichkeit gehe er ausführlich darauf ein,
dass es hier zu einem positiven Wandel gekommen sei. Zusammenfassend erwiesen
sich die diesbezüglichen Kritikpunkte der Rechtsvertretung als haltlos. Weiter
stellt der Gutachter fest, dass sich die Emotionsregulationsstörung unter
Verweis auf verschiedene Berichte im Laufe der Jahre immer weiter verbessert
habe. Zusammenfassend bestehe laut Aktenmaterial nachweislich eine zunehmende
Verbesserung der emotionalen Instabilität. In einem weiteren Schritt legt der
Gutachter ausführlich dar, weshalb die Kriterien für eine paranoide als auch
für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nicht gegeben seien. Weiter
hebt er bezüglich der erhobenen Diagnosen der behandelnden Psychiaterin fest,
dass die behandelnde Psychiaterin keinerlei konkreten Hinweise für das
Vorliegen einer paranoiden oder emotional – instabilen
Persönlichkeitskomponenten nenne und insbesondere auch nicht auf ihre
Wechselwirkung untereinander hinweise. Auch die von der behandelnden
Psychiaterin angeführten biographischen Ereignisse würden nichts an der
Einschätzung ändern, dass die Erfahrungen in der Kindheit und Jugend bei der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu einer vorübergehenden Krisenphase geführt
hätten, welche die Beschwerdeführerin dann aber hinter sich habe lassen können.
Die behandelnde Psychiaterin hätte in ihrem Schreiben deutlich machen müssen,
in welcher Art und Weise sich die emotional-instabilen, paranoiden und
narzisstischen Tendenzen zu einem so starken Netz verdichteten, dass nicht mehr
von blossen Persönlichkeitsakzentuierungen auszugehen sei, sondern von einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung. Die diagnostische Hürde für die Stellung
einer solchen Diagnose sei ausgesprochen hoch. De facto führe die behandelnde
Psychiaterin ausser einem diffusen Hinweis auf affektive Instabilität keinen
Hinweis auf die emotionale Instabilität an. Auch für die Impulsivität führe sie
keine Beispiele an. Ein Hinweis auf eine paranoide Komponente fehle völlig. Die
Diagnose der «kombinierten Persönlichkeitsstörung» könne somit nicht gestellt
werden. Laut der behandelnden Psychiaterin bestehe eine leichte
neuropsychologische Störung. Nach den gültigen neuropsychologischen Leitlinien
lasse sich daraus nur eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 – 30 %
ableiten, wobei die obere Grenze dieses Spektrums nur angenommen werde, wenn
eine Tätigkeit mit einem hohen geistigen Anspruch vorliege. Die Tätigkeit als
Detailhandelsassistentin [recte: Detailhandelsfachangestellte]
sei jedoch eine Tätigkeit mit nur mittlerem kognitiven Anspruch. Mit der von
ihm attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% seien die
kognitiven Einschränkungen mithin gebührend berücksichtigt. Da als einzige
weitere Diagnose eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege, lasse sich hieraus
auch nicht kumulierend eine höhere Arbeitsfähigkeit ableiten. Bezüglich der
Ausführungen zur Haushaltsführung seien die Aggravationstendenzen nicht
ausreichend berücksichtigt worden, denn bei genauerer Exploration hätten sich
keinerlei Hinweise für echte Verwahrlosungstendenzen gefunden. Darüber hinaus
komme die J____ nur einmal pro Woche zu der Beschwerdeführerin und die
Beschwerdeführerin kümmere sich um viele Haushaltstätigkeiten. Dies sei ein
tragfähiges System, dass einer Berufstätigkeit von 80% nicht entgegenstehe.
«Emotionale Schwankungen» liessen sich während der Exploration nicht
beobachten. Aufgrund der nur leichten kognitiven Störung und der nicht
objektivierbaren affektiven Instabilität lasse sich somit nicht nachvollziehen,
warum «Unaufmerksamkeit, Desorganisation, mangelnde Vorausplanung,
Schwierigkeiten, Dinge zu beenden, mangelndes Zeitmanagement, impulsive
Entscheidungen, emotionale Dysregulation» zu einer aufgehobenen
Arbeitsfähigkeit führen sollten. Auch bezüglich der diagnostizierten
Hypochondrie lasse sich kein hoher Leidensdruck ableiten, suche doch die
Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Angst nicht wiederholt und
notfallmässig eine Ambulanz auf. Zusammenfassend ergäben sich aus dem Bericht
der behandelnden Psychiaterin und der Rechtsvertretung keine Gründe, etwas an
der gutachterlichen Einschätzung zu ändern, dass ab November 2021 bei der
Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% in
angestammter Tätigkeit vorliege (IV-Akte 159).
4.4.
In Würdigung der Aktenlage kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 5. September 2022 und
dessen Stellungnahme vom 27. Juni 2023 (IV-Akten 129 und 159) abgestellt werden.
Das psychiatrische Gutachten sowie die Stellungnahme entsprechen zwar in weiten
Teilen den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten (vgl.
E. 4.1.), wurden doch die Expertise als auch die Vernehmlassung in Kenntnis der
Aktenlage erstellt (IV-Akte 129, S. 8-19) und fand eine sorgfältige Erhebung
der Anamnese statt (IV-Akte 129, S. 28). Indessen vermag die medizinische
Würdigung des Gutachters im Hinblick auf die divergierenden Ansichten der
behandelnden Psychiaterin Dr. I____ als auch den nachträglich eingereichten
Berichten der J____ und der ambulanten Wohnbegleitung nicht vollständig zu
überzeugen. Dr. I____ erwähnt zwar im Bericht vom 3. April 2023, dass eine
gewisse Stabilisierung eingetreten sei. Sie erachtet jedoch die
Beschwerdeführerin als weiterhin arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin zeige
Fortschritte und Potential, sie brauche aber für die weitere Stabilisierung
noch Zeit, die Therapie stehe im Vordergrund (IV-Akte 155, S. 16). Damit ist –
entgegen der Annahme des Experten – fraglich, ob eine Verbesserung der
Beschwerdesymptomatik eingetreten ist. Denn auch die Schilderungen der J____
und der ambulanten Wohnbegleitung weisen in dieselbe Richtung. So wird im
Bericht der J____ beschrieben, dass eine reduzierte psychische Belastbarkeit
bestehe. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer verminderten emotionalen
Stressregulation und den körperlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage, ihren
Alltag adäquat zu gestalten, den Haushalt zu erledigen oder die Arbeit zu
organisieren. Die Beschwerdeführerin sei in den Augen der Sachverständigen
nicht in der Lage, auf dem 1. Arbeitsmarkt zu bestehen, da sie mit dem Druck
und den Anforderungen nicht zurechtkomme (BB 4). Weiter wird auch im Bericht
der ambulanten Wohnbegleitung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach aussen
oftmals sehr stark wirke und dadurch überschätzt werde. Während ihrer Besuche
habe sie die Beschwerdeführerin jedoch regelmässig in antriebslosen Zustand
erlebt. Die Beschwerdeführerin berichte häufig von zwischenmenschlichen
Konflikten und scheine sich in solchen Phasen vermehrt zurückzuziehen. In
schwierigen Phasen sei sie nicht in der Lage, die Tagesstruktur zu besuchen,
weil ihr der Kontakt mit den anderen Teilnehmenden zu viel gewesen sei. In der
Wohnung der Beschwerdeführerin lägen Müll und zum Teil Teller mit Essensresten
am Boden, dreckige Teller mit teils verschimmelten Essensresten seien in der
Küche und es finde sich meist eine Ansammlung von Müllsäcken in der Wohnung /
auf dem Balkon. Es falle ihr schwer, die Haushaltsaufgaben zu planen und
auszuführen (BB 5). Angesichts dieser Beschreibungen, die auf regelmässigen
Beobachtungen beruhen, bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführerin über längere
Zeit fähig ist, das vom Gutachter attestierte Arbeitspensum von 80% in der
angestammten Tätigkeit zu prästieren. Dies insbesondere auch im Hinblick auf
die von der behandelnden Psychiaterin erhobenen und durch Dr. F____ bestätigte
Diagnose der ADHS (IV-Akten 120, S. 3 und 129, S. 43), beinhaltet doch die
angestammte Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau Aufgaben, welche eine erhöhte
Sorgfalt erfordern. Gleichwohl kann der Beschwerdeführerin eine gewisse
Leistungsfähigkeit nicht abgesprochen werden, wie die Eingliederungsbemühungen
der IV-Stelle zeigen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ECDL-Module
im Bereich Computer erfolgreich absolviert hat (IV-Akte 71, S. 23). Zudem wird
sie im Bericht der Stiftung D____ vom 7. Januar 2021 in den Bereichen
«kognitive Leistungsfähigkeit in der Praxis», «Selbstkompetenzen» und
«Sozialkompetenzen» positiv bewertet und es wurden Verbesserungen in den
Bereichen «Steigerung der Konzentration», «Emotion regulieren», «Geduld
trainieren» und «Selbstvertrauen steigern» beschrieben (IV-Akte 57). Angesichts
der divergierenden Aussagen der (behandelnden) Fachärzte als auch der
Fachpersonen sowie der Tatsache, dass in den Akten verschiedentlich eine
Dissimulation beschrieben wird (IV-Akten 57, S. 6, 120, S. 3 und BB 5), ist die
tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels einer
praktischen Erprobung zu eruieren.
4.5.
Gesamthaft betrachtet kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ und dessen Stellungnahme abgestellt
werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin teilweise
dissimuliert und ihre psychische Erkrankung schwer einzuordnen ist, erscheint
es vorliegend als angezeigt, zur Konkretisierung der noch möglichen zumutbaren
Tätigkeiten eine berufliche Abklärung durchzuführen. Dabei ist
zu untersuchen, inwiefern sich die psychische Erkrankung und insbesondere die
ADHS auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt und welche
Tätigkeiten in Anbetracht der psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin
noch in Frage kommen. Zudem sind aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte
einzuholen, wobei insbesondere ein Augenmerk auf den Verlauf der
psychiatrischen Erkrankung zu legen ist. Schliesslich sind die Ergebnisse
dieser Abklärungen einer fachpsychiatrischen Beurteilung zu unterziehen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 21. September 2023 aufzuheben. Die Sache ist
zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der durch B____ vertretenen und obsiegenden
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von
insgesamt Fr. 235.-- zu, wovon Fr. 154.-- (7.7%) auf 2/3 der Entschädigung für
die Bemühungen im Jahr 2023 und Fr. 81.-- (8.1%) auf die restliche Pauschale -
entsprechend dem im Jahr 2024 getätigten Aufwand im Zusammenhang mit dem
Verfassen der Replik - entfallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 21. September 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 235.--
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: