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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. R.
Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.111
Verfügung vom 29. September 2023
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
des RAD zur Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung des
Gesundheitszustands vorliegt; Rückweisung zur weiteren Abklärung
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin ist gelernte
Hotelfachassistentin und meldete sich erstmals am 22. Februar 2002 aufgrund
eines Rückenleidens bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte
1). Nach Abklärung des Sachverhalts in medizinischer (vgl. u. a. Bericht
Dr. med. D____ vom 13. März 2002, IV-Akte 5; Bericht Dr. med. E____ vom
11. März 2002, IV-Akte 6; Bericht Dr. med. F____ vom 15. März 2002, IV-Akte 8;
Bericht Dr. med. D____ vom 25. August 2003, IV-Akte 22; Gutachten Dr. med. G____
vom 30. April 2004, IV-Akte 26) und erwerblicher (IK-Auszug vom 25. Februar
2002, IV-Akte 3; Fragebogen Arbeitgeber vom 20. März 2002, IV-Akte 7; Liste
Arbeitsstellen, IV-Akte 11; Anfrage Sozialhilfe vom 8. Juli 2003, IV-Akte 21;
Fragebogen Arbeitgeber vom 16. August 2004, IV-Akte 29; Verträge und
Bewilligungen, IV-Akte 32) Hinsicht sowie Durchführung einer Haushaltsabklärung
(Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2004, IV-Akte 33) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2005
rückwirkend ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 36 f.). Der
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde nach der Durchführung von zwei
Revisionsverfahren in den Jahren 2006 (vgl. Revisionsfragebogen vom 22. Oktober
2006, IV-Akte 38 und Mitteilung vom 4. Dezember 2006, IV-Akte 40) und 2008
(vgl. Revisionsfragebogen vom 22. September 2008, IV-Akte 51 und Mitteilung vom
20. April 2011, IV-Akte 68) jeweils bestätigt.
b) Im Jahr 2014 leitete die Beschwerdegegnerin erneut
ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 26. August 2014,
IV-Akte 89) im Zuge dessen sie ein polydisziplinäres Gutachten beim H____ GmbH
in Auftrag gab (vgl. Gutachten H____ vom 17. August 2015, IV-Akte 104). Nachdem
sie ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gebeten hatte, zum polydisziplinären
Gutachten des H____ und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung
zu nehmen (vgl. Berichte RAD vom 20. Mai 2016, IV-Akte 107 und vom 5. August
2016, IV-Akte 110) reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin auf eine Viertelrente per 1. Dezember 2016 (Verfügung vom 19.
Oktober 2016; IV-Akte 116). Die gegen die Rentenreduktion erhobene Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht am 11. April 2018 dahingehend teilweise
gut, als es die Beschwerdegegnerin verpflichtete, eine ganze Rente bis zum 31.
August 2017 auszurichten. Darüber hinaus wies es die Beschwerde ab (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.152 vom 11. April 2018, IV-Akte
132). Im Nachgang an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sprach die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2018 eine ganze Rente vom 1.
Dezember 2016 bis 31. August 2017 sowie eine Viertelsrente ab 1. September 2017
zu (IV-Akte 136).
c) Mit Schreiben vom 5. März 2019 ersuchte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 138), worauf sie im Rahmen der
Frühintervention zu einem Erstgespräch eingeladen wurde (Protokoll Erstgespräch
Frühintervention vom 10. April 2019, IV-Akte 141). Die Beschwerdegegnerin
gewährte in der Folge eine Kostengutsprache für ein individuelles Coaching mit
aktiver Stellensuche (Mitteilung vom 15. August 2019, IV-Akte 155) und lehnte
einen Anspruch auf eine Umschulung mit Verfügung vom 12. Februar 2020 ab
(IV-Akte 172). Eine hiergegen am 20. März 2020 erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2020.28 vom 31. August
2020 ab (IV-Akte 180).
d) Im September 2021 eröffnete die Beschwerdegegnerin
von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren (Revisionsfragebogen, IV-Akte
185). Sie schloss das Revisionsverfahren ab und bestätigte nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 den unveränderten
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelrente (IV-Akte 209). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen am 28. Oktober 2022
erhobene Beschwerde mit Urteil der Präsidentin IV.2022.108 vom 16. Januar 2023
gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese weitere
Sachverhaltsabklärungen vornehme und anschliessend erneut über die im September
2021 eingeleitete Rentenrevision entscheide (IV-Akte 215). Die
Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (vgl.
Bericht Dr. med. I____ vom 6. April 2023; Bericht RAD vom 22. Juni 2023,
IV-Akte 221) und teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Juli 2023
mit, dass sie beabsichtige, ihr Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-Akte 222),
wogegen diese am 9. August 2023 Einwand erhob (IV-Akte 226). Die
Beschwerdegegnerin erliess am 29. September 2023 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Viertelsrente (IV-Akte 230).
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch B____, Advokatin, am 23. Oktober 2023 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufzuheben, soweit sie
den Anspruch der Beschwerdeführerin von höher als eine Viertelsrente
verweigert.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesondere der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente zu bezahlen.
3.
Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese
sei zu verpflichten, ein externes Gutachten in den notwendigen medizinischen
Fachdisziplinen anzuordnen.
4.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
5.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2023 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
mit B____, Advokatin, Basel, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Dezember
2023 (Postaufgabe 11. Dezember 2023) an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 11. Januar
2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
f) Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 beantragt die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung.
g) Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reicht die
Beschwerdeführerin eine weitere medizinische Stellungnahme ein (Austrittsbericht
Rehaklinik J____ vom 29. April 2024; Abschlussbericht Physiotherapie Rehaklinik
J____ vom 16. April 2024; Verordnung für Ergotherapie und Physiotherapie vom
17. April 2024). Diese werden der Beschwerdegegnerin mit
instruktionsrichtlichen Verfügung vom 14. Mai 2024 zugestellt.
III.
a) Die Hauptverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Mai 2024 im Beisein der
Beschwerdeführerin und deren Rechtsanwältin sowie eines Vertreters der
Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Parteibefragung und die Vertreter der
Parteien gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
b) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024
reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. med. K____ (Mail von
Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
13. Mai 2024) sowie ihr schriftliches Plädoyer ein, welche zu den Akten
genommen werden.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020
des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS
2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364
E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene
Verfügung vom 29. September 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der
IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in
Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1.
Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2)
Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden
die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis
31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem
Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der
Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu die Urteile des
Bundesgerichts u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni
2023 E. 3.2 und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend
liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
(Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2021; vgl. Bericht Dr. med. K____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 5. August 2021, IV-Akte 203, S. 8 f.;
Beschwerde, Rz. 31) vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis
31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 29. September
2023 ein Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass diese
weiterhin einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf die Einschätzungen des RAD vom 22. Juni 2023 (IV-Akte 221)
sowie vom 28. September 2023 (IV-Akte 229).
2.2.
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 19. Oktober
2016 (IV-Akte 116), mit dem der Anspruch von einer ganzen Invalidenrente auf
eine Viertelsrente per 1. Dezember 2016 reduziert worden war, verschlechtert. Aufgrund
der Beurteilungen von Dr. med. K____ vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8 f.)
und vom 16. Oktober 2023 (Beilage Beschwerde [BB] 3) würden Zweifel an den
Einschätzungen von Dr. med. L____ vom RAD vom 28. September 2023 bestehen,
weshalb nicht auf die abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 30-36; Replik,
Rz. 1 ff.). Die Einholung eines externen Gutachtens sei deshalb unerlässlich
(Beschwerde, Rz. 36). Bezüglich der Festlegung der Vergleichseinkommen hält die
Beschwerdeführerin fest, dass sie über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfüge,
weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Beschwerde, Rz. 39).
Sollte das Gericht von einer verbliebenen verwertbaren Restarbeitsfähigkeit
ausgehen, sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin, ihres Alters, der Desintegration vom Arbeitsmarkt zumindest
ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von insgesamt 25 %
vorzunehmen (Beschwerde, Rz. 37 ff.).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die
Beurteilungen des zuständigen Arztes des RAD erscheine insgesamt schlüssig,
wonach eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin, die sich massgeblich limitierend auf die Zumutbarkeit einer
medizinisch-theoretisch angepassten Tätigkeit auswirken würde, nicht ausgewiesen
sei (vgl. RAD-Berichte vom 22. Juni 2023 [IV-Akte 221], 28. September 2023
[IV-Akte 229] sowie vom 10. November 233 [IV-Akte 233]; Beschwerdeantwort [BA],
Rz. 11-18; Duplik, S. 1 f.). Zudem sei, wie von der Beschwerdeführerin
gefordert, hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ein Leidensabzug von 25 % nicht gerechtfertigt (BA, Rz. 19 ff.).
3.
3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3.). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des
Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die
wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich
verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine revisionsrechtlich
bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen
Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden
(vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E.
4.2.). Das Bundesgericht bejaht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung,
wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (Urteil des Bundesgerichts
8C_790/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1; BGE 145 V 141 E. 7.3.1; 140 V 85 E. 4.3;
133 V 545 E. 6.2; vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). Liegt ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18.
Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung
vom 10. August 2018 (IV-Akte 136).
3.4.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132
V 93 E. 4).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.6.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.7.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021
vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai
2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.8.
Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich
grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfü-gung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E.
6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu
berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung
beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts
8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).
3.9.
3.9.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art.
54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der
funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten
unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen
Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu
beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4
IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV).
3.9.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von
RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12.
April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art.
49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist
hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene
Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu
denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende
Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und
9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Konkrete und differenzierte Einwände
eines behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der
Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung eines versicherungsinternen
Arztes zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012
E. 3.3).
4.
4.1.
4.1.1. Im Folgenden ist die massgebliche
medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 29. September
2023 (IV-Akte 230) zugrunde liegt, näher zu beleuchten.
4.1.2. Grundlage der Reduktion des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin
auf eine Viertelrente per 1. Dezember 2016 (Verfügung vom 19. Oktober 2016;
IV-Akte 116) respektive per 1. September 2017 (vgl. Verfügung vom 10. August
2018; IV-Akte 136) bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten mit den
Disziplinen Allgemeine, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
und Rheumatologie des H____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104). Die Gutachter des
H____ hielten aus neurologischer und rheumatologischer Sicht als Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
links (ICD-1 O M54.5; vgl. IV-Akte 104, S. 18 und S. 26) fest. Als Diagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie aus psychiatrischer
Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie
psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch
(ICD-10 F12.25); IV-Akte 104, S. 13), aus rheumatologischer Sicht ein subakutes
zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0; IV-Akte 104, S. 18) und aus neurologischer
Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine
psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch
(ICD-10 F12.25), ein subakutes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), ein anamnestisch
chronisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) und eine anamnestisch obstruktive
Rhinopathie mit rezidivierenden Tubenentzündungen (ICD-10 J31/J30) an (IV-Akte
104, S. 27). Sie kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass für
körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit auch für die
von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten bleibend eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten bis gelegentlich
mittelschwer belastenden, adaptierten Tätigkeit bestehe hingegen eine vollschichtig
realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % (Gutachten H____
vom 17. August 2015, IV-Akte 104, S. 29).
4.1.3. Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte
in ihrem Bericht vom 5. August 2021 in
diagnostischer Hinsicht an, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen
lumboradlkuläres Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DO spondylogen, einer chronisch
obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei Nikotinabusus DD hyperreagibles
Bronchialsystem, rezidivierend depressiven Episoden sowie chronischem
Cannabiskonsum, anamnestisch in therapeutischer Absicht. Neu werde ein Morbus
Widal diagnostiziert. Zudem bestehe ein Verdacht auf axiale
und periphere Spondylarthritis (IV-Akte 203, S. 8 f.).
4.1.4. Dr. med. I____, FMH Innere Medizin und Infektiologie,
hält in seinem Bericht vom 30. Juni 2022 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen
lumboradikulären Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DD spondylogn, ED min 2000.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er einen Verdacht
auf einen Morbus Widal sowie ACOS (Asthma COPO Overlap Syndrom), einen singulären
kleinen subpleuralen Nodutus im Unterlappen rechts mit 4,6 mm (CT 8/2021), ein Nebennieren-Adenom
links, ED CT Thorax 8/2021, eine chronische Rhinopathie, Polyallergien, rezidivierende
depressive Episoden und eine Hypercholesteriämie. Ihre bisherige Tätigkeit sei
ihr nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführerin sei jedoch eine dem Leiden
angepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeiten) im Umfang von 4-6 Stunden pro Tag
zumutbar (IV-Akte 203, S. 3 ff.).
4.1.5. Dr. med. K____ bestätigt die am 5.
August 2021 gestellten Diagnose mit Bericht vom 8. August 2022 und hält fest,
der Verdacht auf eine axiale und periphere
Spondylarthritis sowie chronischen lumboradikuläres Reiz-/Schmerzsyndrom
LS, S1 links DO spondylogen würden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit darstellen. Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
bei Nikotinabusus DD hyperre-agibles Bronchialsystem, die rezidivierend
depressiven Episoden, wie auch der neu diagnostizierte Morbus Widal seien
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei der
Beschwerdeführerin die mittelschwere bis schwere körperliche Arbeitstätigkeit
in einer Gassenküche aufgrund der körperlichen Einschränkungen und Schmerzen
sicher aktuell wie auch dauerhaft nicht zumutbar. Der Beschwerdeführerin sei eine
sehr leichte Arbeitstätigkeit mit Wechselpositionen nicht-repetitiv, sicher ohne
längeres Stehen, theoretisch halbtags mit Pausen, zumutbar (IV-Akte 204, S. 4
f.).
4.1.6. Dr. med. K____ führte in ihrem Bericht vom 12. Oktober
2022 an, die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen
lumboradikulären Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DO spondylogen, einer
chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD)
bei Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, rezidivierend depressiven
Episoden. Zudem bestehe ein Morbus Widal und ein Verdacht auf eine axiale und periphere Spondylarthritis (IV-Akte
219, S. 7 f.).
4.1.7. Dr. med. I____ hielt in seinem Bericht vom 6. April
2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumboradikuläres
Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DD spondylogn, ED min 2000. Als Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er Benigne Mikroverkalkungen im
oberen-lateralen Viertel der linken Brust 11/2022, einen Verdacht auf Morbus
Widal, ACOS (Asthma COPO Overlap Syndrom), einen singulären kleinen subpleuralen
Nodutus im Unterlappen rechts mit 4,6 mm (CT 8/2021), ein Nebennieren-Adenom
links, ED CT Thorax 8/2021, eine chronische Rhinopathie, Polyallergien, rezidivierende
depressive Episoden und eine Hypercholesteriämie an. Aufgrund der Chronifizierung
der Beschwerden und fehlenden Besserungstendenzen sei eine schlechte Prognose
hinsichtlich Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu stellen (IV-Akte 219, S. 3
ff.).
4.1.8. In seinem
Bericht vom 22. Juni 2023 führte Dr. med. L____, FMH Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD an, es wären im Vergleich zur
gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des H____-Gutachtens im Mai 2015
aktuell zwar gewisse strukturelle Veränderungen und Diagnosen im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Diese würden sich
jedoch nach wie vor nicht massgeblich limitierend auf die Zumutbarkeit einer
medizinisch-theoretisch angepassten Tätigkeit auswirken (IV-Akte 221, S. 11).
Dr. med. L____ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 weiter fest,
dass eine qualitativ und quantitativ (prozentual) abweichende Zumutbarkeit der
bisherigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit sei auch unter
entsprechender Berücksichtigung der neuen medizinischen Befunde und der
anwaltlichen Einwände nicht nachvollziehbar. Eine versicherungsmedizinisch
massgebliche Verschlechterung könne nicht bestätigt werden (IV-Akte 229, S. 3).
4.1.9. Im Konsultationsbericht vom 16. Oktober 2023,
eingereicht im Beschwerdeverfahren, hielt Dr. med. K____ wiederum fest, bei der
Beschwerdeführerin könne die Diagnose eines chronischen
lumboradlkulären Reiz-/Schmerzsyndroms LS, S1 links DD spondylogen gestellt
werden und ergänzte die Diagnose mit u. a. einer möglichen dysfunktionalen
Krankheitskomponente aufgrund Chronifizierung, ausgeprägten muskuläre Kraft-
und Stabilisationsdefizite und Koordinationsstörungen, Fehlhaltung. Als weitere
Diagnosen hielt sie eine chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei
Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, rezidivierend depressiven
Episoden sowie chronischem Cannabiskonsum, anamnestisch in therapeutischer
Absicht, fest. Die Beschwerdeführerin leide ferner an einem Morbus Widal und
einer axialen und peripheren Spondylarthritis. Dr.
med. K____ merkte ferner an, es seien vor allem radiologisch relevante entzündliche Veränderungen an
der Wirbelsäule nachgewiesen worden, was durchaus die Funktionsfähigkeit bzw.
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (letzte Arbeitstätigkeit in einer
Grossküche) wesentlich mitbeeinflusse. Es sei insofern nicht nachvollziehbar,
dass eine derart mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin
zumutbar sei (BB 3).
4.1.10. Der RAD nahm
schliesslich mit Bericht vom 10. November 2023 Stellung zur Beschwerdeschrift
der Beschwerdeführerin und hielt fest, Dr. med. K____ habe zwar unter Berufung
auf die aktualisierte Bildgebung «vor allem radiologisch relevante entzündliche
Veränderungen» aufgeführt, die bildgebenden Befunde würden jedoch ohne jegliche
klinischen oder auch laborchemischen Befunde isoliert im Raum stehen und seien
deshalb entsprechend zu relativieren, wenn man damit die Beschwerdepräsentation
der Versicherten genauer betrachte, die sich naturgemäss auf subjektive Angaben
abstütze. So würden z. B. laborchemische Untersuchungsbefunde wie ein Rheumalabor
mit differenzierten Entzündungsparametern und nicht zuletzt ein aussagefähiger
klinischer Status mit Blick auf allfällige lokale Entzündungszeichen
insbesondere der Fingermittelgelenke fehlen, die nun neu ebenfalls betroffen sein
sollen. Diese Angaben seien zum Zeitpunkt der letzten RAD-Beurteilung nicht
präsent gewesen, weshalb man auch nicht darauf habe eingehen können. Letztlich
seien die präsentierten Beschwerden auch nicht mit neu vorgelegten medizinischen
Berichten und Befunden hinlänglich erklärbar. In diesem Sinne führe die Dr. med. K____
auch eine mögliche dysfunktionale Krankheitskomponente auf und das Narrativ
ihrer Diagnostik imponiere eher vorsichtig, was die Möglichkeit einer
entzündlichen Genese der inserierten Beschwerden anbelange. Auffällig in diesem
Zusammenhang würden auch die mannigfaltigen Gründe und die persönliche Haltung
der Versicherten gegen eine fokussierte antientzündlich-rheumatologische Behandlung
mit entsprechender Medikation erscheinen, was auf eine mangelhafte
Therapiecompliance hinweist, mit der man den präsentierten Leidensdruck
hinterfragen müsse (IV-Akte 233, S. 4 f.).
4.1.11. Dr. med. M____,
dipl. psych. N____ sowie M.Sc. O____ vom [...]-Spital hielten in ihrem Bericht
vom 3. November 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren
depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Nach zwanzig Jahren beschwerlicher
Krankheitsgeschichte habe die Beschwerdeführerin das richtige Mass an Bewegung
gefunden, dass ihren Schmerzen im unteren Rücken Abhilfe verschaffe. Eine nun
auftretende Entzündung des oberen Rückens (B6-10), die aufgrund des Morbus
Vidal sowie der Aspirinallergie nicht behandelt werden könne, beraube sie nun
neuerlich ihrer lang erkämpften Mobilität. Eine depressive Dekompensation der
an sich sehr resoluten Beschwerdeführerin sei die Folge. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung sei indiziert (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom
18. Januar 2024).
4.1.12. In ihrem
Bericht vom 16. Januar 2024 führte Dr. med. K____ in diagnostischer Hinsicht
an, die Beschwerdeführerin leide an einer axialen und möglicherweise auch
peripheren Spondylarthritis, einem chronischen lumboradikulären
Reiz-/Schmerzsyndrom L5, S1 links DD spondylogen, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei
Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, einem neu diagnostizierten Morbus
Widal, rezidivierenden depressiven Episoden sowie einem chronischen
Cannabiskonsum. Nach der Infiltration der
Facettengelenke BWK9/10 und 10/11 von Ende November 2023 berichte die Beschwerdeführerin
über eine teilweise Besserung im infiltrierten Bereich, nicht jedoch weiter
distal an der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Ferner würden auch Schmerzen
im Schultergürtel und an der Halswirbelsäule bestehen. Dies sei nicht sehr
erstaunlich angesichts der ausgedehnten entzündlichen Aktivität an der
Wirbelsäule (MRI vom 4. Oktober 2023). Die Beschwerdeführerin sei sehr bereit,
eine immunsuppressive Therapie zu beginnen. Nicht-steroidale Antirheumatika seien
bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Morbus Widal streng kontraindiziert,
sodass sie vorher nicht eingesetzt werden könnten. Bezüglich der Manifestation
an der Brustwirbelsäule sei anzufügen, dass diese neu diagnostiziert worden sei
bzw. keine vorherige Bildgebung existiere (vgl. Beilage zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2024).
4.1.13. Im Bericht
der Rehaklinik J____ vom 29. April 2024, in der die Beschwerdeführerin vom 23.
Februar 2024 bis 18. April 2024 in Behandlung war, wird diagnostisch
festgehalten, dass diese an einer axialen und möglicherweise auch peripheren
Spondylarthritis, einer chronisch postoperativen Schmerzstörung mit
nozizeptiven und noziplastischen Anteilen, einem Verdacht auf chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD DD), hyperreagibles Bronchialsystem, einem Morbus
Widal und einer rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode,
leide.
4.1.14. Dr. med. K____
teilte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Mail vom 13. Mai, welches
anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht wurde, dass eine Spondylarthritis
in erster Linie gerade durch das MRI diagnostiziert werde. Die Entzündungswerte
im Blut müssten nicht erhöht sein. Der letzte Bericht vom 13. Oktober 2023 (recte:
12. Oktober 2023; vgl. IV-Akte 219, S. 7 f.) adressiere die Problematik hinreichend.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei im MRI des Jahres 2021
von einer schweren Osteochondrose die Rede, während im MRI des Jahres 2015 lediglich
von einer Osteochondrose die Rede war, jedoch noch nicht von einer «schweren».
Im MRI 2021 sei ferner von einer aktivierten Modic I die Rede. Diese Diagnose
erscheine im MRI vom 2015 noch nicht (Beschwerde, Rz. 30 und Rz. 33). Ferner
habe Dr. med. K____ in ihrem Bericht vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8
f.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf jeden Fall die Diagnose einer
axialen (und wahrscheinlich peripheren) Spondylarthritis neu hinzugekommen sei,
wobei es sich um eine richtungsweisende Verschlechterung der Erkrankung bzw.
des Gesundheitszustands handle. Neu sei es zudem zu entzündlichen Veränderungen
im Bereich der Fingermittelgelenke beider Hände gekommen (Beschwerde, Rz. 31;
Replik, Rz. 1). Im Bericht von Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin,
Rheumatologie, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 16. Oktober 2023 (BB 3) sei ferner festgehalten worden,
dass sich im MRI vom 4. Oktober 2023 zum einen Knochenmarksödeme an den
Vorderkanten vor allem an der Brustwirbelsäule (BWK4/5 und BWK6/7 – 10/11) wie
auch Knochenmarksödeme an den Iliosakralen Gelenken zeigen würden.
Diesbezüglich sei anzumerken, dass vor allem radiologisch relevante
entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen worden seien, was
durchaus einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin habe (Beschwerde, Rz. 32; Replik, Rz. 2). Die
Aussage von Dr. med. L____ vom RAD vom 28. September 2023, wonach der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich «trotz gewisser Veränderungen»
funktionell unverändert präsentiere im Vergleich zum medizinisch-funktionellen
Status, wie er als Beurteilungsgrundlage im polydisziplinären Gutachten des H____
vom 17. August 2015 gedient habe, stehe im Widerspruch zu den medizinischen
Akten. Es würden deshalb erhebliche Zweifel an der versicherungsmedizinischen
Einschätzung bestehen, womit nicht auf diese abgestellt werden könne
(Beschwerde, Rz. 33 und Rz. 34). Anhand der MRIs aus den Jahren 2021 und 2023
sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen, was auch die
beklagte Schmerzzunahme der Beschwerdeführerin erkläre. Im Übrigen habe sich
Dr. med. L____ vom RAD nicht zu den von Dr. med. K____ mit Bericht vom 5.
August 2021 diagnostizierten entzündlichen Veränderungen der
Fingermittelgelenke geäussert und sich mithin nicht damit auseinandergesetzt.
Zudem sei im MRI des Jahres 2023 neu die Diagnose Bechterew gestellt worden
(vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 16. Oktober 2023, BB 3), wobei anzumerken sei,
dass Dr. med. K____ festgehalten habe, es hätten radiologisch relevante
entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen werden können. Dies
habe durchaus einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit bzw. die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Des Weiteren seien weder der RAD-Arzt
Dr. med. L____ noch Dr. med. I____ medizinische Fachpersonen mit den
entsprechenden Facharzttiteln, um die Auswirkungen der Diagnose «Morbus Widal»
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können (Beschwerde,
Rz. 33). Insgesamt könne nicht auf die Beurteilung von Dr. med. L____
abgestellt werden, weshalb die Einholung eines externen Gutachtens unerlässlich
sei (Beschwerde, Rz. 36). Dr. med. L____ habe selber in seiner Beurteilung vom
10. November 2023 darauf hingewiesen, dass zur Untermauerung der bildgebenden
Befunde laborchemische Befunde, wie beispielsweise ein Rheumalabor mit
differenzierten Entzündungsparametern, fehlen würden, womit Dr. med. L____
der medizinischen Einschätzung von Dr. med. K____ keine medizinisch
nachgewiesenen Befunde entgegenhalten könne. Dr. med. L____ habe vielmehr
implizit bestätigt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden
sei (Replik, Rz. 4). Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf die
anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Stellungnahme von Dr. med. K____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 13. Mai 2024, wonach eine
Spondylarthritis in erster Linie gerade durch das MRI diagnostiziert worden sei,
wobei die Entzündungswerte im Blut nicht erhöht sein müssten. Dr. med. K____ habe
in ihrer Mail vom 13. Mai 2024 ferner angeführt, dass ihr letzter Bericht vom
13. Oktober 2023 die Problematik hinreichend adressiere.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, der für die Beurteilung
zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Diensts verfüge über einen
Facharzttitel in Orthopädie und sei somit zweifelsohne qualifiziert, die Beschwerden
des Bewegungsapparates, die im Vordergrund stehen würden, beurteilen zu können
(Beschwerdeantwort [BA], Rz. 11). Entgegen der Ansicht von Dr. med. I____ komme
dem Morbus Widal keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (BA, Rz. 11).
Zudem sei bereits im Gutachten des H____ aus dem Jahr 2015 als Verdachtsdiagnose
eine obstruktive Rhinopathie mit rezidivierenden Tubenventilationsstörungen
gestellte worden (BA, Rz. 12). Ferner habe – was die Beschwerden an der
Wirbelsäule angehe – im radiologischen Bericht der Imamed zum MRT LWS vom 27.
Mai 2015 im Segment L5/S1 eine fortgeschrittene Osteochondrose mit
vollständigem Verschwinden der Bandscheibe und ausgedehnten reaktiven
Veränderung in LWK5 und SWK1 im Sinne eines Mischbilds zwischen Modic II und
Modic III bestanden (BA, Rz. 14). Bezüglich den im Bericht von Dr. med. K____
angesprochenen Anzeichen für entzündliche Veränderungen der Arthralgien in den
Fingern und der Diagnose einer Spondylarthritis sei, wie der RAD festhalte, zu
bemerken, dass diesbezüglich Laborbefunde fehlen würden, insbesondere zu
Entzündungsparamatern und aussagekräftigen klinischen Befunden im Hinblick auf
lokale Entzündungszeichen insbesondere der Fingermittelgelenke (BA, Rz. 15).
Die Aussage des RAD, wonach für die Diagnose der Spondylarthritis entsprechende
Befunde fehlen würden, könne nicht so gewertet werden, dass damit bereits eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erstellt sei (Duplik, S. 2). Überdies
würden die Schmerzen im Bereich der tiefen Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule
mit linksseitiger Ausstrahlung ins Gesäss sowie weiter intermittierend bis in
den Oberschenkel, über welche die Beschwerdeführerin dem rheumatologischen
Gutachter berichtet habe, weitgehend jenen Beschwerden entsprechend, welche Dr.
med. K____ in ihrem Bericht vom 8. August 2022 verzeichnet habe. Es erscheine
daher insgesamt schlüssig, dass der RAD aufgrund der Akten eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands als nicht ausgewiesen angesehen habe
(BA, Rz. 16-18; Duplik, S. 1). Schliesslich sei hinsichtlich der Frage der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 25 % nicht
gerechtfertigt (BA, Rz. 19 ff.).
5.3.
5.3.1. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt
werden. Dieser kann zwar zugestimmt werden, dass – entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 30) – bereits im MRI 2015 eine schwere
Osteochondrose erkenntlich war (vgl. H____-Gutachten, IV-Akte 104, S. 25). In
Erwägung der medizinischen Aktenlage bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit
der RAD-Beurteilung, wonach keine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorliegen würde (vgl. E. 2.3. und E.
5.2. hiervor), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Zwar ist – entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 33) – nichts dagegen
einzuwenden, dass der RAD-Arzt Dr. med. L____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, über keinen für die vorliegend wesentlichen medizinischen
Fragen notwendigen Facharzttitel verfügen soll. Hervorzuheben ist, dass
Dr. med. L____, anders als Dr. med. K____,
die überdies einen Facharzttitel in Rheumatologie verfügt, vorliegend lediglich
die bestehenden Akten gewürdigt hat, ohne dabei einen Untersuchungsbericht im
Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Vorliegend ist jedoch hervorzuheben,
dass Dr. med. K____ – nachdem sie in ihrem Bericht vom 5. August
2021 (IV-Akte 203, S. 8 f.) von einer Verdachtsdiagnose ausgegangen
war – in ihrem Bericht vom
16. Oktober 2023 festhielt, dass die Beschwerdeführerin unter einer
axialen und möglicherweise auch peripheren Spondylarthritis leide. Sie führte zusätzlich
an, dass «vor allem radiologisch relevante entzündliche Veränderungen an der
Wirbelsäule nachgewiesen werden konnten, was durchaus einen Einfluss auf die
Funktionsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Patientin (letzte
Arbeitstätigkeit in einer Grossküche) wesentlich mitbeeinflusst». Anzufügen
ist, dass eine Affektion der Nervenwurzel S1 links auf Basis des MRI LWS
und Sakrum 18. Februar 2021 von Dr. med K____ festgestellt wurde (vgl.
Berichte Dr. med. K____ vom 5. August 2021 [IV-Akte 203, S. 8] und vom 8.
August 2024 [IV-Akte 204, S. 4]), während noch im MRI 2015 keine
Neurokompression festgestellt wurde (vgl. H____-Gutachten, IV-Akte 104, S. 25).
Dr. med. K____ kam auf dieser Grundlage in ihrem Bericht vom 8. August
2024 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin nur sehr leichte
Arbeitstätigkeiten, nicht-repetitiv mit Wechselpositionen, theoretisch halbtags
mit Pausen zumutbar seien (vgl. IV-Akte 204, S.
4; vgl. E. 4.1.5. hiervor), während noch im H____-Gutachten vom 17.
August 2015 für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und
somit auch für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten von
einer vollen Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich leichten bis
gelegentlich mittelschwer belastenden, adaptierten Tätigkeit von einer Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 75 % ausgegangen worden war (IV-Akte 104,
S. 29). Aufgrund dieser nachvollziehbaren und konkreten fachmedizinischen Einwände
von Dr. med. K____ bestehen Zweifel an den Feststellungen von Dr. med. L____
(vgl. E. 3.9.2. hiervor). Dieser hält hinsichtlich der neuen bildgebenden
Befunde bzw. Diagnosen einzig fest, die aktualisierte bildgebenden Befunde
stehe ohne jegliche klinische oder auch laborchemische Befunde isoliert im Raum
und sei deshalb entsprechend zu relativieren, wobei beispielsweise
laborchemische Untersuchungsbefunde wie ein Rheumalabor mit differenzierten
Entzündungsparametern und nicht zuletzt ein aussagefähiger klinischer Status
mit Blick auf allfällige lokale Entzündungszeichen fehlen würden, ohne jedoch
näher darauf einzugehen, inwiefern trotz der neuen medizinischen Befunde und Einschätzungen
von Dr. med. K____ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine
versicherungsmedizinisch massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand nicht
bestätigt werden könne. Hinsichtlich der Einwände von Dr. med. L____ ist
insbesondere auf die Bemerkung von Dr. med. K____ zu verweisen, die in
ihrem Mail vom 13. Mai 2024 betreffend die von ihr diagnostizierten Spondylarthritis anfügte, diese werde
gerade durch das MRI diagnostiziert, wobei die Entzündungswert im Blut nicht
erhöht sein müssten. Dass somit eine genügende Begründung vorliegen würde, mit
welcher der RAD die Diagnosen von Dr. med. K____ in ausreichendem Masse
verwerfe, kann vorliegend nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4951/2015 vom 21. Dezember 2017 E. 9.3.1). Zudem
kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass ein lückenloser Befund vorliegt
und dass sich bei der Beurteilung von Dr. med. L____ im Wesentlichen nur um die
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl.
u. a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2
und 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1; vgl. E. 3.9.2. hiervor).
5.3.2. Hinsichtlich der Berichte
bzw. medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. K____ (Bericht vom 16. Oktober
2023, BB 3; Mail vom 13. Mai 2024) ist schliesslich zu bemerken, dass diese im
Wesentlichen Leiden der Beschwerdeführerin an der Wirbelsäule (axiale
und periphere Spondylarthritis sowie chronische
lumboradikuläre Reiz-/Schmerzsyndroms LS, S1 links DO spondylogen) festhalten,
welche gemäss Dr. med. K____ auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind
(vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 16. Oktober 2023, BB 3) und bereits im
Wesentlichen im Gutachten des H____ vom 17. August 2015 dokumentiert worden
waren (vgl. rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 104, S. 15-21). Zudem hat
Dr. med. K____ bereits in ihren Berichten vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8
f.; vgl. E. 4.1.3. hiervor), vom 8. August 2022 (IV-Akte 204, S. 4 f.; vgl. E.
4.1.5. hiervor) sowie vom 12. Oktober 2022 (IV-Akte 219, S. 7 f.; vgl. E. 4.1.6.
hiervor) hinsichtlich der axialen und peripheren Spondylarthritis
eine Verdachtsdiagnose gestellt. Aus den genannten Berichten respektive
Stellungnahmen vom 16. Oktober 2023 (BB 3) und 13. Mai 2024 lassen sich somit Rückschlüsse
auf den Zeitraum bis zur Verfügung vom 29. September 2023 ziehen, womit diese
im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1 und E. 3.8 hiervor). Dies
führt insgesamt zum Ergebnis, dass die somatischen Beschwerden einer vertieften
Abklärung bedürfen.
5.3.3. Darüber hinaus haben sich nach Verfügungserlass (erneut)
psychiatrische Beschwerden manifestiert. So hielten Dr. med. M____, dipl.
psych. N____ sowie M.Sc. O____ vom [...]-Spital in ihrem Bericht vom 3.
November 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven
Episode (ICD-10 F32.2; vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.
Januar 2024; vgl. E. 4.1.11. hiervor). Diesbezüglich ist ebenfalls auf die
S. 4 des Austrittsberichts der Rehaklinik J____ vom 29. April 2024 hinzuweisen,
in welcher festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin unter einer leicht
bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode leide. Anzumerken ist, dass
im Gutachten des H____ vom 17. August 2015 noch keine depressiven Symptome
dokumentiert worden waren (vgl. psychiatrische Teilgutachten, IV-Akte 104, S. 11-14).
Da die Beschwerdeführerin unter rezidivierenden depressiven Episoden leidet,
welche den Akten zufolge seit mindestens 2019 diagnostiziert worden waren (vgl.
Bericht Dr. med. D____ vom 7. Juli 2019, IV-Akte 151, S. 2), rechtfertigt es sich,
den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht weiter abzuklären.
5.4.
Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD zur Frage bestehen, ob eine
revisionsbegründende Änderung des gesundheitlichen Zustands der
Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; vgl. E.
3.2. hiervor), womit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat.
Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat
die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie
insbesondere ein neues rheumatologisches und zudem psychiatrisches sowie
gegebenenfalls ein neurologisches Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine
sorgfältige Begründung der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit
enthalten. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über einen
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden.
5.5.
Aufgrund der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur erneuten
rheumatologischen und psychiatrischen sowie gegebenenfalls neurologischen
Begutachtung erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen Höhen
des Validen- und Invalideneinkommens einzugehen.
6.
6.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 29. September 2023 wird aufgehoben und die Sache zur
Anordnung einer erneuten rheumatologischen, psychiatrischen sowie
gegebenenfalls neurologischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass
einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und
Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein
durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs.
1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr
aufzuerlegen sind.
6.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat die obsiegende
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer bis
31. Dezember 2023 bzw. 8.1 % ab 1. Januar 2024 aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung
von Fr. 3'750.00, zuzüglich eines Zuschlags für die Hauptverhandlung von
praxisgemäss Fr. 750.00, d. h. von total Fr. 4'500.00. Die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, aus der sich ablesen
liesse, welche Stundenaufwände einerseits im Jahr 2023 und andererseits im Jahr
2024 entstanden. Da sowohl die zeitlichen Aufwände im Zusammenhang mit der
Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2023 wie auch der Replik vom 8. Dezember
2023 (Postaufgabe 11. Dezember 2023) im Jahr 2023 anfielen, rechtfertigt es
sich, die Mehrwertsteuer für die Pauschale von Fr. 3'750.00 anhand des
Mehrwertsteuersatzes des Jahres 2023 (7.7 %) zu berechnen. Dies ergibt
eine Mehrwertsteuer von Fr. 288.75. Die Hauptverhandlung fand am 21. Mai
2024 statt, weshalb die Mehrwertsteuer hinsichtlich der zeitlichen Aufwände im
Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (Fr. 750.00) anhand des Mehrwertsteuersatzes
des Jahres 2024 (8.1 %) zu berechnen ist. Daraus resultiert eine Mehrwertsteuer
von Fr. 60.75 für das Jahr 2024, was eine Mehrwertsteuer von total Fr. 349.50 für
den Gesamtaufwand ergibt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 29. September 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 349.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: