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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller , Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.113
Verfügung vom 4. Oktober 2023
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer und gelernte Hauswart
(IV-Akte 19, S. 12 ff.) arbeitete ab dem 1. April 2022 als Hauswart/Facility
Assistant bei C____ Ltd. (vgl. Zwischenzeugnis 30. Januar 2023, IV-Akte 19, S.
1). Am 23. Januar 2023 kündigte die Arbeitnehmerin dem Beschwerdeführer das
Arbeitsverhältnis (IV-Akte 34, S. 141). Der Beschwerdeführer absolvierte in der
Folge eine Ausbildung zum Eventmanager, welche er erfolgreich abschloss
(IV-Akte 39, S. 2 f.).
b)
Mit Anmeldung vom 5. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer
aufgrund eines Bandscheibenvorfalles bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug (IV-Akte 1). In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den
Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und stellte mit
Vorbescheid vom 8. August 2023 (IV-Akte 45) die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen
und Rentenleistungen in Aussicht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (IV-Akte
48) bestätigte sie ihren Vorbescheid.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2023 und die Kostenübernahme für eine
Umschulung.
b)
Mit Eingabe vom 27. November 2023 reicht der Beschwerdeführer den
Interventionsbericht des Schmerzzentrums am Kunstmuseum vom 9. November 2023,
den Sprechstundenbericht von Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, FMH, vom 25. Oktober 2023 und den Bericht der E____ vom 26. Oktober
2023 betreffend das MRT LWS nativ vom 25. Oktober 2023 ein.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Umschulungsfrage auf ein Nichteintreten und
hinsichtlich der Rentenfrage auf eine Abweisung.
d)
Mit Replik vom 1. März 2024 verlangt der nun anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
Eingliederungs- und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen,
bevor sie erneut über den Leistungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer
entscheide.
e)
Mit Duplik vom 4. April 2024 verlangt die Beschwerdegegnerin in
Abweichung zur Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er müsse aufgrund der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwingend einen Berufswechsel vornehmen. Dem
RAD könne in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden und der Beurteilung müsse die
Beweiskraft aberkannt werden. Da ferner die weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt seien, bestehe ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass
gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des RAD, dem Beschwerdeführer
sämtliche Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar seien. Da die
Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen
nicht erfüllt seien, sei die Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu schützen und die
Beschwerde abzuweisen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers
zu Recht verneinte. Zwischen den Parteien zu Recht unstrittig ist, dass die
Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung nicht gegeben sind. Es
erübrigen sich daher entsprechende Weiterungen.
3.
3.1.
3.1.1. Nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von
einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden
Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht
unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der
Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu
erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in
Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehört unter anderem die
vorliegend interessierende Umschulung.
3.1.2.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung
auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität
notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder
verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulungen gelten auch
Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung
führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
notwendig sind (Art. 6 Abs. 2 IVV).
3.1.3.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person
wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf
und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert
handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf
BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022).
Begrifflich erfasst werden berufsbildende Massnahmen, die notwendig und
geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen
Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit
zu verschaffen. Es liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn
invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden
müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_652/2007 vom 24. Juli 2008, E. 1.3)
3.2.
3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.
8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.2.2.
Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den
IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten
Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind
versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht
erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten
daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE
135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten
nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und
die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137
V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen
sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V
225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des
Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1.
Vorab ist die medizinische Sachlage darzustellen und zu beleuchten,
da, wie dargestellt (E. 3.1.1. hiervor), das Vorhandensein eines (drohenden)
invalidisierenden Gesundheitsschadens Ausgangspunkt jeden Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen darstellt.
4.2.
4.2.1. Mit Bericht vom 28. April 2021 diagnostizierte Dr. med. D____,
Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, ein Verhebetrauma vom 20. April 2021
mit sensibler radikulärer Reizsymptomatik L4 links bei mediolateraler und
foraminaler Diskushernie L4/5 links. Im Rahmen der wiederholten Belastung beim
Zügeln seines Betriebs sei es zu einem Verhebetrauma gekommen infolge Müdigkeit
mit Riss des Anulus an der schwächsten Stelle, nämlich mediolaterl/foraminal.
Mit der therapeutischen Infiltration habe die Schmerzsymptomatik sehr gut
behandelt werden können (IV-Akte 38, S. 32).
4.2.1.
Mit Sprechstundenbericht vom 12. Mai 2021 (IV-Akte 34, S. 10) berichtete
Dr. med. F____, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, von einem
Verhebetrauma des Beschwerdeführers am 20. April 2021 mit sensibler
Reizsymptomatik L4 links bei mediolateraler und foraminaler Diskushernie L4/5
links und CT-gesteuerter L4 Infiltration vom 27. April 2021 mit anhaltender
Schmerzreduktion. Im Rahmen der Beurteilung und des Procederes führte der
Mediziner aus, es sei von Seiten der Radikulopathie nach der Wurzelinfiltration
L4 links von einem sehr erfreulichen Verlauf zu sprechen. Der Beschwerdeführer
sei wieder frei mobilisierbar ohne Einsatz von Gehstöcken. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit schweigt der Bericht.
4.2.2.
Eine Verlaufskontrolle der Diskushernie im G____spital [...] vom 7. Juli
2021 mit MRI LWS nativ vom gleichen Tag zeigte eine bekannte Diskopathie. Im
Vordergrund stünde die Dehydration der Disci in den Segmenten LWK 4/5 sowie LWK
5/SWK 1. Bei LWK 4/5 weitgehend stationäre flachbogige mediane/rechts
paramedian betonte Diskushernie mit Tangierung jedoch ohne Affektion der recassalen
L5 rechts. Im Übrigen Status idem (IV-Akte 38, S. 27). Angaben über die
Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht nicht zu entnehmen.
4.2.3.
Im MRT nativ vom 12. Mai 2022 (vgl. Bericht vom 13. Mai 2022, IV-Akte
33, S. 7) wurde auf Höhe LWK 5/SWK 1 eine Chondrose, extraforaminal links
grosse umschriebene Diskusherniation mit Kompression der Wurzel L5 links beim
Austritt aus dem Neuroforamen festgestellt. Ferner auf LWK 4/5 eine Chondrose
mit Riss des Anulus fibrosus und flacher breitbasiger DH mediolateral rechts,
sowie eine konsekutiv rezessale Enge mit Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts
ohne Kompression in der Untersuchungsposition. Die übrigen Segmente wurden als
unauffällig beschrieben.
4.2.4.
Am 22. August 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Praxis von
Dr. med. F____ vorstellig, da es unter der körperlichen Belastung bei der
Arbeit inkl. Heben von Lasten zur erneuter Ausstrahlung in die linke untere
Extremität bis auf Höhe des lateralen Unterschenkels links gekommen sei. Sensomotorische
Defizite würden verneint. Die Arbeit im Bereich der Haustechnik sei nach
Angaben des Beschwerdeführers zu 50% möglich. Nach einer Wurzelinfiltration L5
links zeige sich bei Austritt ein flüssiges Gangbild. Dr. med. F____ äusserte
sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 34, S. 5).
4.2.5.
Mit Bericht vom 23. August 2022 (IV-Akte 33) diagnostizierte Dr. med. F____
eine chronische Lumboischialgie, DD eine intermittierende Radikulopathie L5
links ohne sensomotorische Defizite. Im Befund hielt Dr. med. F____ ein
flüssiges Gangbild ohne neurologische Defizite und ohne Begleitung mit
klinischem Schonhinken fest. Zehen-/Fersen-/Einbeinstand bds. problemlos. Schmerzausstrahlung
vom Gesäss über Oberschenkelhintenaussenseite in den lateralen Unterschenkel.
Keine Hypästhesie an der Wadenaussenseite zur Grosszehe ziehend. Keine Fusshebeparese/Grosszehenhebeschwäche.
Fersengang problemlos/kein Steppergang. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind
dem Bericht keine Angaben zu entnehmen.
4.2.6.
Mit Bericht vom 6. Juli 2023 (IV-Akte 30) führte Dr. med. D____ aus,
dass der Fall am 20. Juni 2023 abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer
könne die angestammte Tätigkeit wieder aufnehmen. Es bestehe kein weiterer
Behandlungsplan.
4.2.7.
Mit Gesundschreibung vom 27. Juli 2023 (IV-Akte 40, S. 2) attestierte
Dr. med. H____, Fachchiropraktiker SCG EGU dem Beschwerdeführer seit dem 1.
Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer belastungsangepassten
Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer von seinem
Chiropraktiker seit dem 30. August 2022 in unterschiedlichem Masse eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Ärztliche Zeugnisse vom 15. August 2022,
IV-Akte 34, S. 31; vom 26. August 2022, IV-Akte 34, S. 32; vom 12. September
2022, IV-Akte 18, S. 4; vom 26. September 2022, IV-Akte 18, S. 3; vom 26.
Oktober 2022, IV-Akte 34, S. 91; vom 9. November 2022, IV-Akte 34, S. 96; vom
30. November 2022, IV-Akte 34, S. 145; vom 23. Dezember 2022, IV-Akte 34, S.
144; vom 3. Februar 2023, IV-Akte 34, S. 142; vom 4. Mai 2023, IV-Akte 18, S. 1).
4.2.8.
Mit Bericht vom 5. August 2023 (IV-Akte 42) führte der RAD-Arzt Dr. med.
I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Zertifizierter Gutachter SIM, aus, mit
Blick auf die Diagnose eines Status nach Diskushernie L5/S1 estraforamisch links
mit sensiblem Ausfall L5 links liege kein IV relevanter Gesundheitsschaden vor.
Der Beschwerdeführer sei obwohl für die zuletzt ausgeübte wie auch in einer
angepassten Tätigkeit (ohne regelmässiges Heben und Tragen von schweren Lasten)
seit Juni 2023 zu 100% arbeitsfähig.
4.2.9.
Mit Bericht vom 25. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med.
D____ vorstellig, da er seit einer Woche unter starken Schmerzen im rechten
Gesäss litt, welche in der Nacht aufgetreten seien. Dr. med. D____
diagnostizierte eine sensible radikuläre Reizung L5 rechts bei intraforminaler
Diskuhernie L5/S1 veranlasste am 25. Oktober ein MRT LWS nativ, welches die
bekannte Diskushernie LWK5/SWK 1 zeigte und empfahl eine therapeutische
Infiltration. Diese erfolgte am 9. November 2023 im Schmerzzentrum am
Kunstmuseum (vgl. Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2023; Bericht E____ vom
26. Oktober 2023; Interventionsbericht vom 9. November 2023) In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit sind weder dem Sprechstundenbericht, dem Bericht der E____ noch
dem Interventionsbericht Angaben zu entnehmen.
4.3.
4.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen, dass die
vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichten Berichte (vgl. E. 4.2.10
hiervor; Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2023; Bericht E____ vom 26.
Oktober 2023; Interventionsbericht vom 9. November 2023) allesamt nach der
Verfügung vom 4. Oktober 2023 datieren und daher grundsätzlich ausserhalb des
gerichtlichen Prüfungszeitraums liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021
vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Entsprechende Berichte sind indes zu berücksichtigen,
wenn und soweit sie sich auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen
respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall,
ergeben sich doch aus den fraglichen Berichte keine Anhaltspunkte in Bezug auf
die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den zu beurteilenden Zeitpunkt.
Die fraglichen Berichte sind daher im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens unbeachtlich.
4.3.2.
Auf den Bericht des RAD vom 5. August 2023 ist abzustellen, da er die
höchstrichterlichen Anforderungen an beweisrechtliche Expertisen erfüllt. In
Bezug auf die zu beurteilenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass sich
aus der gesamten Aktenlage – wie vom RAD festgehalten (vgl. E. 4.8. hiervor) - ab
Juni 2023 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ergibt. So führte der behandelnde Arzt,
Dr. med. D____, mit Bericht vom 6. Juli 2023 aus (vgl. E. 4.2.6. hiervor), der
Fall sei am 20. Juni 2023 abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer könne
seine (angestammte) Tätigkeit wieder aufnehmen. Gegenteiliges ist aus den
massgeblichen Akten nicht ersichtlich. Vielmehr geht auch der behandelnde
Chiropraktiker mit Gesundschreibung vom 27. Juli 2023 seit dem 1. Juni 2023
wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (E
4.2.7. hiervor). Zwar beschränkt er diese auf eine belastungsangepasste
Tätigkeit. Allerdings beschreibt er weder ein Tätigkeitsprofil, noch führt er
nachvollziehbar aus, weshalb dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit
als Hauswart nicht mehr zumutbar sein sollte. Das Bundesgericht geht jedoch
ohnehin davon aus, dass bei einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen
besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E.
5.2 f.). Da angesichts der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers keine (drohende) Invalidität nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1
IVG besteht, sind die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen
nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin lehnte entsprechende Massnahmen mit
Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu Recht ab.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, vom Beschwerdeführer zu tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: