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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. März 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.114
Verfügung vom 10. Oktober 2023
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1997, 2002, 2003 und 2005; vgl. IV-Akte 3, S. 2). Sie reiste (gemäss Internetauszug aus dem kantonalen Datenmarkt) im Jahr 1986 aus [...] in die Schweiz ein. Ab 1989 war sie hier erwerbstätig. Zwischenzeitlich bezog sie auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte 213). Im März 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3, S. 1 ff.). Zuvor war sie letztmals im Jahr 2002 erwerbstätig gewesen (vgl. den Auszug aus dem IK; IV-Akte 213). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich erteilte sie der C____ den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 22. Januar 2010; IV-Akte 20, S. 2 ff.). Schliesslich führte sie am 8. Februar 2010 eine Haushaltsabklärung durch (vgl. den Bericht vom 10. Februar 2010; IV-Akte 22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 25, 29 und 30) verneinte sie mit Verfügung vom 5. Mai 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 40).
b) Im Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin bei der D____ Pensionskasse eine Stelle als Hauswartin (Pensum: 10 Stunden pro Woche) an (vgl. IV-Akte 62 und IV-Akte 76). Im Dezember 2014 wurde bei ihr ein Mammakarzinom links diagnostiziert (vgl. IV-Akte 57, S. 16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische Behandlungen (vgl. u.a. IV-Akte 57, S. 5 ff.). Im Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 52). Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Berichte ein (IV-Akte 56; IV-Akte 57, S. 1 ff.; IV-Akte 66; IV-Akte 84; IV-Akte 71; IV-Akte 83; IV-Akte 88). Überdies wurde am 20. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 61). Am 17. Juli 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 91). Anschliessend holte die IV-Stelle nochmals ärztliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 95-97). Daraufhin nahm der RAD am 9. November 2018 erneut Stellung (vgl. IV-Akte 100). Eine weitere Stellungnahme des RAD wurde im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholt (Stellungnahme vom 12. April 2019; IV-Akte 113). Am 6. Mai 2019 äusserte sich der Abklärungsdienst nochmals (vgl. IV-Akte 115). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2019 für die Zeit ab Juni 2016 bis Januar 2018 eine halbe Rente zu und verneinte ab Februar 2018 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 119). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Dezember 2019 abgewiesen (vgl. IV-Akte 131, S. 2 ff.).
c) Am 11. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 133). Die IV-Stelle setzte ihr mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 135) Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 12. Juni 2019 glaubhaft zu machen. Mit Vorbescheid vom 20. August 2020 (IV-Akte 138) kündigte die Beschwerdegegnerin an, es werde auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. September 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 139), welchen sie am 2. Dezember 2020 ergänzte (vgl. IV-Akte 147). Am 30. November 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben des E____spitals [...], Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie, vom 26. November 2020 ein (vgl. IV-Akte 145). Dazu nahm der RAD am 9. Dezember 2020 Stellung (vgl. IV-Akte 148). Am 23. Dezember 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 152). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2021 abgewiesen. Allerdings wurde die Beschwerdegegnerin darauf behaftet, den Bericht des E____spitals vom 2. März 2021 (Replikbeilage; IV-Akte 164) als Neuanmeldung anzunehmen und weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. IV-Akte 163, S. 2 ff.).
d) In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht F____klinik, E____spital [...], vom 19. August 2021 [IV-Akte 172]; Bericht Dr.G____ vom 8. September 2021 [IV-Akte 174]; Bericht med. pract. H____ vom 30. September 2021 [IV-Akte 176]). Am 2. November 2021 nahm der RAD Stellung und empfahl die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. IV-Akte 179). Im weiteren Verlauf liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 184). Des Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht vom 5. Januar 2022 ein (vgl. IV-Akte 186). Am 14. Februar 2022 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 21. Februar 2022; IV-Akte 190). Schliesslich wurde die I____ AG mit der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. IV-Akte 196). Diese erstattete das Gutachten, beinhaltend die Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie, am 9. Juni 2023 (vgl. IV-Akte 208). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arbeitgeberbericht (IV-Akte 211) und einen IK-Auszug ein (vgl. IV-Akte 213) und liess den RAD Stellung zum Gutachten der I____ AG nehmen (vgl. IV-Akte 214). Mit Vorbescheid vom 10. August 2023 stellte sie der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 215). Dazu äusserte sich diese mit Stellungnahme vom 28. August 2023. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung sei nicht richtig; sie wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 218). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Vernehmlassung vom 29. September 2023 ein (vgl. IV-Akte 221) und erliess am 10. Oktober 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 223).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei diese zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen. (2.) Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. (4.) Unter o/e Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Januar 2024 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 19. Januar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
3.3.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
4.4.2. Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119), mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war, hatte – gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) sowie die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 115) – die Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt. Diese Einschätzung war vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) bestätigt worden. Das Sozialversicherungsgericht hatte insbesondere klargestellt, anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt. Die Erwerbstätigkeit habe sie zunächst mit finanziellen Überlegungen begründet. Ihr Mann sei IV-Rentner. Auch habe das Sozialamt Druck gemacht und gesagt, sie müsse mehr arbeiten als bis anhin. Zudem seien die Kinder in der Zwischenzeit 19, 14, 12 und 11 Jahre alt. Die übrige Zeit würde sie in die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter investieren. Das Sozialversicherungsgericht war zum Ergebnis gelangt, es sei auf diese klaren und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigten "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen. Nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden könne, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht werde – als Gesunde 100 % erwerbstätig wäre. Insbesondere spreche auch die ganze Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle (vgl. Erwägung 3.5. des Urteils). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 4 der jetzigen Beschwerde) hatte sich das Sozialversicherungsgericht somit bereits damals mit der Frage der Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb befasst.
4.5.2. Unterschriftlich bestätigte die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2022 folgende Aussage: Sie wäre bei guter Gesundheit seit ca. 2017 100 % erwerbstätig. Die Kinder seien älter und selbstständiger. Darüber hinaus gab sie finanzielle Gründe an (vgl. IV-Akte 189).
4.5.3. Diese Aussage machte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 14. Februar 2022 (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 190, S. 2). Die Abklärungsperson erachtete jedoch eine Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb von 50 % zu 50 % als überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich wurde dargetan, angesichts der Erwerbsbiographie seien die Ausführungen der Versicherten nicht nachvollziehbar. Sie sei auch vor der Geburt ihrer Kinder nie in einem hohen Arbeitspensum erwerbstätig gewesen. Auch gelte es zu beachten, dass der Ehemann der Versicherten seit August 2007 eine Dreiviertelsrente der IV beziehe. Er hätte somit seit Jahren bei Bedarf unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen können. Beispielsweise hätte er in der Mittagspause für die Kinder zu Hause anwesend sein können. Ebenso sei die Versicherte nicht alleine für die Bestreitung des Lebensunterhaltes für die ganze Familie verantwortlich. Dem Ehemann könne es auch zugemutet werden, sich um Arbeit zu bemühen, um seine Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Somit habe man zur Berechnung des Arbeitspensums den konkreten Finanzbedarf gemäss den Feststellungen des Amtes für Sozialbeiträge (ASB) und gemäss weiteren von der Versicherten nachgereichten Unterlagen ermittelt. Es sei von einem Finanzbedarf von Fr. 23'490.-- auszugehen. Der Durchschnittslohn für Hilfsarbeiterinnen betrage Fr. 55'780.--. Gemessen daran resultiere eine Erwerbstätigkeit von 42 %. Aus diesem Grunde könne die Versicherte bei der Invaliditätsberechnung als 50 % Erwerbstätige und als 50 % im Haushalt Beschäftigte eingestuft werden. Betrachte man die Berechnung des konkreten Finanzbedarfes, wo ein Arbeitspensum von 42 % ermittelt worden sei, müsse die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit als grosszügig betrachtet werden (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes).
4.5.4. In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2023 wies die Abklärungsperson erneut darauf hin, die Versicherte habe auch vor der Geburt der Kinder zu keinem Zeitpunkt ein höheres Erwerbspensum ausgeübt. Daher könne auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie heute ein höheres Erwerbspensum verrichten würde. Durch die Berechnung des Finanzbedarfs sei man der Versicherten bereits entgegengekommen. Man gehe jetzt von einem höheren Erwerbspensum aus, als dies die Versicherte jemals ausgeübt habe. Berechnet worden sei ein notwendiges Erwerbspensum von 42 %, welches man auf 50 % aufgerundet habe (vgl. IV-Akte 221).
4.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Steuerlast von Fr. 9'105.-- (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 191, S. 2) sei falsch berechnet worden (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist zunächst zu bemerken, dass diese Rüge nicht weiter begründet wurde. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Beschwerdegegnerin die Steuerbelastung ermittelt, indem sie das Nettoeinkommen (Fr. 91'766.--), das sie gestützt auf die Unterlagen des ASB und die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 192) eruiert hatte, in den Steuerrechner (IV-Akte 191) eingab (leicht abweichende Eingabe von Fr. 91'700.--). Das Erwerbseinkommen von Fr. 91'766.-- setzte sich seinerseits zusammen aus dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 12'701.-- (gemäss Lohnausweis 2017; vgl. Berechnungsblatt des ASB [IV-Akte 192, S. 7]), den Renten (inkl. Kinderrenten) von Fr. 48'984.-- (IV-Renten Fr. 27'504.-- [Fr. 12'492.-- zuzüglich drei Kinderrenten à Fr. 5004.--]; PK-Renten Fr. 21'480.--), den Stipendien von Fr. 10'742.-- (vgl. IV-Akte 192, S. 1 und S. 6) und den Lehrlingslöhnen von Fr. 19'339.-- (vgl. die Lohnausweise; IV-Akte 192, S. 4 und IV-Akte 192, S. 2).
4.6.3. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abklärungsperson habe die hohen Gesundheitskosten nicht berücksichtigt (vgl. S. 5 der Beschwerde). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten Angaben gemacht. Auf diese Rüge kann daher – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingewendet wird (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) – nicht im Detail eingegangen werden. Im Übrigen kann der Beschwerdegegnerin auch insoweit gefolgt werden, als sie darauf hinweist, dass in der Berechnung 20 % vom gesamten Grundbedarf der Familie (monatlich Fr. 4'100.--) für weitere Aufwandposten berücksichtigt wurden. Auch wurde die ermittelte Erwerbstätigkeit von 42 % zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf 50 % aufgerundet. Es wurde daher nicht nur "das absolute Minimum" des Finanzbedarfs der Familie berücksichtigt (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort).
4.9.3. Schliesslich lassen sich die Feststellungen der Abklärungsperson auch sehr gut mit der gutachterlichen Beurteilung (Gutachten der I____ AG; IV-Akte 208, S. 1 ff.) vereinbaren. Namentlich ist in Anbetracht der organischen Diagnosen eine Beeinträchtigung im Haushalt nicht begründbar. So wurde im Gutachten der I____ AG (IV-Akte 208, S. 1 ff.) im Wesentlichen ausgeführt, von Tätigkeiten an exponierten Stellen (z.B. auf Leitern, Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr) sei aufgrund der Polyneuropathie abzuraten. Schwere und schwerste körperliche Tätigkeiten seien eher ungünstig, eine wechselbelastende Tätigkeit sei anzuraten. Seitens des Bewegungsapparates seien darüber hinaus keine alltagsrelevanten Einschränkungen der Fähigkeiten respektive Belastungen zu begründen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren wurde klargestellt, die Einschränkungen in der Bewertung der beruflichen Tätigkeit seien aus somatischer Sicht vergleichbar mit den Einschränkungen im Haushalt. Allerdings seien Arbeitsschwere und Pausen gut einteilbar. Die Versicherte erhalte Unterstützung durch den Ehepartner sowie zwei im Haushalt lebende erwachsene Kinder, sodass eine Einschränkung in der Bewältigung des Alltags der Bewertung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich signifikant ins Gewicht fallen dürfte. Die subjektiv geschilderten Funktionsstörungen liessen sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht vollumfänglich erklären. Die Versicherte verfüge über etwas grössere Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen als subjektiv von ihr wahrgenommen und dargestellt (vgl. S. 18 des Gutachtens).
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin war in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) zum Schluss gelangt, es sei gestützt auf die Einschätzung des RAD vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) ab Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Januar 2018 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Seither verfüge die Beschwerdeführerin – laut der massgebenden Beurteilung des RAD – wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Das Sozialversicherungsgericht hatte diese Einschätzung in seinem Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) geschützt. Es hatte festgehalten, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis Januar 2018 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit Februar 2018 (Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Hauswartin) wieder über eine 25%ige Arbeitsfähigkeit sowohl als Hauswartin als auch in einer Alternativtätigkeit verfüge. Diese Einschätzung decke sich mit den im Schreiben der D____ Pensionskasse vom 22. Januar 2019 angegebenen Absenzen der Beschwerdeführerin bzw. der darin (nur) bis zum 14. Januar 2018 vermerkten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen sei auch in dem vom E____spital Basel – im Nachgang an die Kontrolle vom 27. Februar 2018 – erstatteten Bericht festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin wieder 25 % arbeite, so wie vor der Diagnose (vgl. Erwägung 4.3.2. des Urteils).
5.3.2. In einer langen Liste von Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit wurde festgehalten (vgl. S. 8 f.): 1. weitgehend remittierte Panikstörung (ICD-10: F41); 2. anamnestisch mitgeteilte, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4); 3. unangenehme, oft schmerzhafte Missempfindung in den Beinen mit hohem Bewegungsdrang mit Verdacht auf Restless Legs Syndrom, Erstsymptomatik anamnestisch ca. 1985 (ICD-10: G25.81); 4. Zustand nach Karpalsyndrom rechts, Erstdiagnose 7. März 2016 (ICD-10: G56.0); 5. intermittierend auftretende Schmerzen im Bereich der rechten Ulna zu den Dig IV bis V der rechten Hand ziehend, Erstdiagnose 7. März 2016, am ehesten im Sinne einer residuellen Symptomatik nach Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10: G56.2); 6. generalisiertes und chronifiziertes rechtsbetontes Weichteilschmerzsyndrom (myofasziales Schmerzsyndrom) mit Myotendinosen/Myogelosen infolge einer Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels rechtsbetont (DD Aggravierung unter Aromatasehemmertherapie) (ICD-10: M79.19); 7. allgemeine Bandlaxität mit möglichen mechanisch induzierten Arthralgien (ICD-10: M25.59); 8. rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom leichten Grades mit/bei leichtgradiger Funktionseinbusse, beginnender degenerativer Diskopathie C4 - C6, vorbestehender Retrolisthese C4/C5 und Anterolisthese C7/Th1 (ICD-10: M54.92); 9. aktenanamnestisch Osteoporose unter Aclasta seit 2021 (ICD-10: M81.48); 10. invasives Mammakarzinom links (ED 2014), St. n. operativer Therapie und adjuvanter Chemotherapie, in kompletter Remission bei (ICD-10: C50.9) - BRCA-2-Mutation (ICD-10: Z80.3); 11. axiale Hiatusgleithernie mit Eradikation Helicobacter pylori 11/2007 (ICD-10: K44.9); 12. latenter Eisenmangel (ICD-10: E61.1); 13. fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10: F17.2); 14. arterielle Hypertonie im Rahmen der Begutachtungssituation (ICD-10: I10.00); 15. Vitamin-B12-Mangel (ICD-10: E53.8); 16. Vitamin-D-Mangel (ICD-10: E55.9); 17. leicht reduzierter Cortisolspiegel, weitere Abklärung empfohlen (ICD-10: E27.4).
5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aufgrund der Polyneuropathie aufgehoben. Zusätzliche Einschränkungen aus anderen Fachgebieten würden daher nicht ins Gewicht fallen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde durch die psychiatrische Einschränkung dominiert. Die aus onkologischer Sicht noch vorhandene Fatiguesymptomatik sei durch die zeitliche Einschränkung im orthopädischen Fachgebiet bereits gewürdigt und bekomme in der Limitierung daher kein zusätzliches Gewicht (vgl. S. 12 des Gutachtens). Was das Belastungsprofil angehe, so sei von Tätigkeiten an exponierten Stellen (z.B. auf Leitern, Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr - keine Eigengefährdung) aufgrund der Polyneuropathie abzuraten. Schwere und schwerste körperliche Tätigkeiten seien eher ungünstig, eine wechselbelastende Tätigkeit sei anzuraten. Seitens des Bewegungsapparates seien darüber hinaus keine alltagsrelevanten Einschränkungen der Fähigkeiten respektive Belastungen zu begründen. Zu vermeiden seien aufgrund der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit. Zu berücksichtigen sei jedoch die deutliche Neigung zur vorzeitigen Erschöpfung, welche das Pensum für angepasste Tätigkeiten auf 4.25 Stunden täglich begrenze (vgl. S. 14 des Gutachtens).
5.3.4. Aus onkologischer Sicht habe in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Hauswartin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstdiagnose der Tumorerkrankung im Dezember 2014 bis zum Abschluss der Chemotherapie mit Rekonvaleszenzzeit, d.h. etwa bis September 2015 bestanden. Aus neurologischer Sicht habe die Chemotherapie-assoziierte Polyneuropathie fortgesetzt einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Versicherte aufgrund dieser Diagnose nicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Hauswartin (Benutzung von Leitern) tätig sein könne. Da die Polyneuropathie Chemotherapie-assoziiert sei, werde die Erstsymptomatik (und damit vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit) spätestens auf den Abschluss der Chemotherapie mit Taxol, d.h. Juli 2015 datiert. Somit bestehe eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit im Gesamtkonsens durchgängig seit Dezember 2014 (vgl. S. 13 des Gutachtens).
5.3.5. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit habe eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom Zeitpunkt der Erstdiagnose der Tumorerkrankung im Dezember 2014 bis zum Abschluss der Chemotherapie mit Rekonvaleszenzzeit, d.h. etwa bis zum September 2015 vorgelegen. Darüber hinaus hätten kurzfristigere Zeiten von Arbeitsunfähigkeit in den Zeitpunkten der physischen bzw. prophylaktischen Operationen im Dezember 2015, Mai 2016 und Dezember 2017 bestanden. In den übrigen Zeiten sei eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht entsprechend des aktuellen Gutachterergebnisses anzunehmen, wobei in der Phase des Aussetzens der antihormonellen Therapie (von April 2019 bis spätestens Dezember 2019) eine höhere Einschränkung anzunehmen sei. Eine genauere quantitative Angabe der somatischen Einschränkung sei retrospektiv jedoch nicht seriös möglich, werde aber durch die in diesem Zeitraum höhergradige psychiatrische Einschränkung abgedeckt: In der retrospektiven psychiatrischen Begutachtung lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf der Basis der erhobenen Befunde bereits seit März 2019 (Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. H____) nachvollziehen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Zusammenfassend könne von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden: 100 % ab Dezember 2014 bis September 2015, 20 % ab Oktober 2015 bis Februar 2019 mit kurzfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit während der Zeiten der plastischen bzw. prophylaktischen Operationen im Dezember 2015, Mai 2016 und Dezember 2017. Ab Februar 2019 (recte: März 2019) bestehe eine fortwährende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 15 oben des Gutachtens).
6.2.2. Das dem aktuellen Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 52'001.-- (vgl. IV-Akte 223) entspricht weiterhin demjenigen gemäss der früheren Verfügung vom 12. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 119), die vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) geschützt worden war. Damals war durch Aufrechnung des auf einem 25%-Pensum basierenden Lohnes von Fr. 13'000.-- (vgl. IV-Akte 76, S. 3) auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- ermittelt worden. Gemäss IK-Auszug (vgl. IV-Akte 171, S. 3) erzielte die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016 bis zum Jahr 2020 jeweils effektiv mehr als Fr. 13'000.--. Aus dem Lohnkonto 2022 ergibt sich ein Lohn von Fr. 13'200.--, den die Beschwerdeführerin bei der J____ erzielt hat (vgl. IV-Akte 211, S. 10; siehe auch S. 3 des Abklärungsberichts; IV-Akte 190, S. 3). Fraglich ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin auf den früheren Lohn (2015) abstellen durfte. Allerdings würde auch die Annahme eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 52'800.-- (Fr. 13'200.--: 25 x 100) am Ergebnis nichts ändern.
6.2.3. Zur Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne ab. Dem kann gefolgt werden. Denn der tatsächlich erzielte Verdienst gilt nur dann als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.; siehe auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre 50%ige Restarbeitsfähigkeit angemessen verwertet.
6.2.4. Die Beschwerdegegnerin stellte auf die LSE 2020 (TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) ab, was ebenfalls korrekt ist. Ausgehend von einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhenden monatlichen Einkommen von Fr. 4'276.-- ergab sich – nach Umrechnung auf eine im Jahr 2021 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01.) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.60 %; T1.2.10) – für ein 50%-Pensum als Basis ein hypothetisches Einkommen von Fr. 26'907.--.
6.2.5. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten – wie namentlich der LSE – jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2. und 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1.1.) und der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Es ist damit – laut Bundesgericht – der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg hat verwerten können (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa i.f.). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Ob dies korrekt ist, kann offengelassen werden; denn selbst wenn wegen des Leidens eine Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % vorgenommen würde (Invalideneinkommen Fr. 24'216.30), hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis.
6.2.6. Aufgrund der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 52'001.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 48.26 % resp. – nach erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von 24.13 % (48.26 x 0.5). Werden ein Valideneinkommen von Fr. 52'001.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.30 verglichen, resultiert eine Erwerbseinbusse von 53.43 % und – nach Gewichtung – ein IV-Grad von (gerundet) 27 % % (53.43 x 0.50). Aufgrund der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 52'800.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 49 % resp. – nach erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von (gerundet) 25 % (49 x 0.5). Werden ein Valideneinkommen von Fr. 52'800.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.30 verglichen, resultiert eine Erwerbseinbusse von 54.1 % und – nach Gewichtung – ein IV-Grad von 27 % (54 x 0.50).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen