Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.116

Verfügung vom 9. Oktober 2023

Neuanmeldung, glaubhaft machen bei Chronifizierung der Beschwerden

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Juli 2001 bei der C____ AG als Handlanger und Chauffeur (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. August 2015, Akte 21 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 13. Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit beim Ausladen einer Ware. Dabei verletzte er sich am Rücken (Schadenmeldung UVG vom 15. Mai 2014, IV-Akte 3, S. 10). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten aus. Diese stellte sie per Ende Januar 2015 mit der Begründung ein, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor (Verfügung vom 9. Januar 2015, IV-Akte 3, S. 8 f.).

b) Am 25. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach Durchführung des Einwandverfahrens (IV-Akte 32 f.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2016 Eingliederungsmassnahmen und einen Rentenanspruch ab und schloss die Frühintervention ab (IV-Akten 52 und 59). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen am 5. Oktober 2016 erhobene Beschwerde (IV-Akte 60) mit Urteil IV.2016.153 vom 22. November 2016 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 66).

c) Die IV-Stelle nahm im Folgenden weitere Abklärungen vor. Insbesondere beauftragte sie Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin FMH, und Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (rheumatologisches Gutachten vom 22. Juli 2018, IV-Akte 124, und psychiatrisches Gutachten vom 3. Juli 2018, IV-Akte 123). Infolgedessen informierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. August 2018 (IV-Akte 127), dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 0% keine Rente zusprechen werde. Am 16. Oktober 2018 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 132). Mit Beschwerde vom 19. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Begutachtung in Spinalchirurgie und Neurologie. Das Sozialversicherungsgericht stellte im Urteil vom 24. Juli 2019 (IV.2018.197, IV-Akte 147) auf das bidisziplinäre Gutachten ab und wies die Beschwerde ab, was den Zeitraum ab April 2017 anbelangt, für den Zeitraum davor sprach es ihm eine befristete ganze Rente vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 zu. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (IV-Akte 153) setzte die IV-Stelle das Urteil um.

d) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Mai 2020 (IV-Akte 156) unter Hinweis auf eine Operation im Jahr 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Am 12. August 2019 (IV-Akte 157 S. 5) wurde eine Sequestrotomie, Nokleotomie und eine Wurzeldekompression S5/S1 durchgeführt. Der RAD empfahl am 30. Juli 2020 (IV-Akte 161) eine erneute Prüfung des medizinischen Sachverhalts. In der Stellungnahme vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 171) schloss der RAD, es sei im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten vom 22. Juli 2018 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes festzustellen. Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 172-181) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 182) mit Verfügung vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 185) das erneute Gesuch um eine Rente ab.

e) Am 11. April 2023 (IV-Akte 189) meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. RAD-Arzt Dr. med. F____ erachtete den Gesundheitszustand in der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 197) als im Wesentlichen unverändert. Im Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 198) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwände und reichte einen weiteren Arztbericht ein (IV-Akte 199). Dr. med. F____ gelangte mit Stellungnahme vom 28. September 2023 (IV-Akte 201) weiterhin zum Schluss, dass sich eine massgebliche Verschlimmerung nach wie vor nicht objektivieren lasse. Hiervon ausgehend trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 (IV-Akte 203) auf die erneute Anmeldung nicht ein.

II.       

In der Beschwerde vom 8. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2023. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten bzw. ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter o/e-Kostenfolge.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 26. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.     

 Am 21. März 2024 findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass sich die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsstörung in qualitativer Hinsicht vergrössert hätten. So habe der Beschwerdeführer gegenüber der Begutachtung im Jahr 2018 aufgrund des starken Leidensdrucks die medikamentöse Behandlung mit Lyrica erhöhen müssen und die konservative Therapie habe bis anhin auch mit der Steigerung der Dosis von Lyrica und mit diversen Infiltrationen nicht suffizient gegriffen und es sei von einem neuropathischen Schmerzproblem auszugehen. Insbesondere die Einsetzung eines Nervenstimulators sei damals noch nicht zur Diskussion gestanden. Auch sei eine psychiatrische Abklärung durchzuführen, wenn die Beschwerden organisch nicht hinreichend erklärt werden können.

Es bestünden daher mindestens geringe Zweifel an den rein versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen des RAD vom 12. Juni 2023 und vom 28. September 2023. Eine psychiatrische Gesundheitsstörung, die das Ausmass der Schmerzen des Beschwerdeführers erklären könne und die sich seit der Begutachtung durch Dr. med. E____ fünf Jahre zuvor aufgrund der chronischen Schmerzen dauernd und erheblich verändert habe, könne nicht ausgeschlossen werden.

2.2.          Die IV-Stelle wendet mit Verweis auf die RAD-Berichte dagegen ein, der medizinische Sachverhalt habe sich nicht massgeblich verändert.

2.3.          Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.

3.                

3.1.          Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2021, 8C_236/2022, E. 6.1. mit weiteren Hinweisen).

3.2.          Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.4. und vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.2. mit Hinweisen).

3.3.          Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3.).

3.4.          Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). 

3.5.          Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.3. mit weiteren Hinweisen).

3.6.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 f. E. 4).

3.7.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Auch einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung durch eine RAD-Arztperson kann Beweiskraft zukommen, wenn sie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt relevanten fachärztlichen Stellungnahmen einbezieht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2019, 9C_233/2019, E. 3.1.). Ergänzende Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, wobei auch nur geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4).

3.8.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 132) den Referenzzeitpunkt, da die Verfügung vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 185) lediglich auf einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung des RAD beruht (siehe IV-Akte 171). Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med.  und Dr. med. E____ (Gutachten vom 3. Juli 2018 und vom 22. Juli 2018, IV-Akte 123 und 124).

4.                

4.1.          Dr. med. E____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) (IV-Akte 123, S. 14). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei zu 100 % arbeitsfähig (bei einer Präsenz von 8.5 Stunden am Tag). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie beeinträchtigt gewesen (S. 26 des Gutachtens).

4.2.          Im rheumatologischen Gutachten vom 22. Juli 2018 stellte Dr. med. D____ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 124, S. 37): Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Diskektomie L4/5 und L5/S1 durch Fenestration L4/5 und L5/S1 auf der linken Seite bei Spinalkanalstenose und Diskopathie L4/5 mit therapieresistenter S1-Radikulopathie links (Spinale Chirurgie, Universitätsspital Basel) am 22. April 2015; Chondrose mit Protrusion L4/5 und Narbengewebe, Chondrose L5/S1 und Narbengewebe (MRI LWS 4. November 2015 und 14. September 2017) spondylogener Ausstrahlung links, Differentialdiagnose neuropathisches Schmerzsyndrom S1, eine mögliche intermittierende mechanische radikuläre Komponente sei nicht ausgeschlossen. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der rheumatologische Gutachter keine. Für eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht nur sitzen, nicht nur stehen, nicht nur laufen und nicht nur in Zwangsstellungen arbeiten müsse, wie dauernd in der Vorhalte, dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf, welche sich in einem körperlich leichten Bereich (bis 10 kg gemäss SIM) bewege, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe keine Leistungseinschränkung. Die volle Arbeitsunfähigkeit in dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Tätigkeiten bestehe seit dem Unfall am 13. Mai 2014 und fortdauernd. In einer adaptierten Tätigkeit habe vom 13. Mai 2014 bis zum 17. Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Seit dem 18. Dezember 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (IV-Akte 124, S. 39 f.). Er habe als Zeitpunkt die Untersuchung von Prof. Dr. med. G____ gewählt, da gemäss Bericht vom 17. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 47) zum damaligen Zeitpunkt «keine eindeutig radikuläre Reizsituation» bestanden habe, zumindest nicht gemäss dem erhobenen Status. Ab da sei wieder eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (IV-Akte 124, S. 47).

4.3.          Die IV-Stelle stützt sich für den Vergleich der medizinischen Situation massgeblich auf den Bericht ihres versicherungsinternen Arztes. Am 28. September 2023 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Frage, ob es gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gebe. Er führte aus, im aktuellen Verlaufsbericht würden die bereits bekannten Diagnosen wiederholt, es werde auch wiederholt, dass der Beschwerdeführer an einem schweren therapieresistenten progredienten chronischen lumboradikulären Reiz- und Ausfallssyndrom L5/S1 links leide, wobei sich im klinischen Befundstatus ausdrücklich keine motorischen Defizite an den unteren Extremitäten finden würden und auch die sonstigen Befunde keine aussergewöhnlichen funktionellen Defizite wie z.B. eine massgebliche segmentale Instabilität erkennen liessen. Die Befunde seien eher unspezifisch und spiegelten das anamnestische Schmerzniveau nicht wider. Das Taubheitsgefühl am linken dorsalen Oberschenkel entspreche keinem streng radikulären Ausfallsmuster und die Beweglichkeitsprüfung der Lendenwirbelsäule werde nur endgradig als schmerzhaft notiert. Inkonsistent imponiere ein unsicher präsentierter Fersenstand bei fehlenden motorischen Defiziten an den unteren Extremitäten und einem nur fraglich positiven Nervendehnungszeichen nach Lasègue bei 45°, womit sich die postulierte Wurzelreizsymptomatik in der vorliegend auffallend schmerzgeprägten Darbietung relativiere. Die Therapieoption eines Neurostimulators sei offensichtlich nicht weiterverfolgt worden, sondern man habe die schmerzdistanzierende Medikation mit Lyrica erhöht. Einseitige Wirbelsäulenbelastungen in Form von Zwangspositionen würden unstrittig zu einer Schmerzzunahme führen, die aber durch ein entsprechendes Schonprofil mit leichter körperlicher Tätigkeit in Wechselbelastung vermeidbar sei, denn vom Beschwerdeführer würden zunehmende Schmerzen bei längerem Stehen, Sitzen oder Gehen beschrieben. Bestätigt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Plattenleger und Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei. Nach wie vor erfolge die weitere Behandlung ausgerichtet an der auffällig schmerzgeprägten Symptompräsentation, die sich jedoch in den objektiven und klinischen und bildgebenden Befunden nicht adäquat abbilde. In diesem Sinne erscheine auch die Erhöhung der Schmerzmedikation eher vordergründig, denn eine objektive Spiegelbestimmung liege nicht vor. Es gebe daher keine konkreten und belastbaren Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlimmerung. Es könne daher weiterhin vom gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil ausgegangen werden.

4.4.          Dr. med. H____, Facharzt für Neurochirurgie FMH, hielt unter «Anamnese» im Bericht vom 19. August 2023 (IV-Akte 199) fest, der Beschwerdeführer habe linksseitige tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung, über gluteal links, in den dorsolateralen Ober- und Unterschenkel links bis zu den Zehen II-III links, ferner passagere Schmerzausstrahlung in die linke Leiste und in den medialen Oberschenkel. Die Schmerzen seien von drückendem Charakter und maximal beim längeren Stehen. Er habe weder Kribbelparästhesien noch ein Taubheitsgefühl in den unteren Extremitäten, Miktion und Defäkation seien ungestört. Im Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 17. Januar 2022 zeigten sich moderate Osteochondrosen LWK4/5 und LWK5/SWK1 leichte Retrospondylophyten sowie geringgradige Spondylarthrosen. Der Beschwerdeführer leide an einem schweren therapieresistenten progredienten chronischen lumboradikulären Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 links. Aufgrund der Schmerzen und trotz mehrerer interventioneller, physiotherapeutischer und medikamentöser Massnahmen sei der Beschwerdeführer weiterhin schmerzbedingt stark eingeschränkt in seiner Mobilität. Es bestünden eine posturale Instabilität und Gangunsicherheit, verstärkt durch die Schmerzen. Die Alltagsfunktionalität des Beschwerdeführers sei sehr eingeschränkt, er könne nicht länger als fünf Minuten stehen, 30 Minuten sitzen und 20 Minuten gehen. Auch Zwangspositionen und Bücken würden zu einer Schmerzzunahme führen. Daher müsse er sich häufig für eine gewisse Zeit hinlegen, um die Schmerzen zu reduzieren. In seinem Beruf als Chauffeur und Plattenleger sei er nicht arbeitsfähig.

4.5.          RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nahm zum Arztbericht vom 19. August 2023 am 28. September 2023 (IV-Akte 201) Stellung. Die Behandlung erfolge nach wie vor ausgerichtet an der auffällig schmerzgeprägten Symptompräsentation, die sich jedoch in den objektiven klinischen und bildgebenden Befunden nicht adäquat abbilde. In diesem Sinne erscheine auch die Erhöhung der Schmerzmedikation eher vordergründig, denn eine objektive Spiegelbestimmung liege nicht vor. Konkrete und belastbare Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlimmerung seien nach wie vor nicht objektivierbar, sodass bis auf Weiteres vom bereits gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil ausgegangen werden könne.

4.6.          Der Beschwerdeführer unterzog sich seit der letzten Begutachtung im Juli 2018 (rheumatologisches Gutachten vom 22. Juli 2018, IV-Akte 124, und psychiatrisches Gutachten vom 3. Juli 2018, IV-Akte 123) mehreren Interventionen am Rücken: am 12. August 2019 wurde er operiert, 2020 und 2022 erfolgten jeweils eine CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration, einmal der S1 links, einmal L5 links, am 9. November 2022 eine gepulste Radiofrequenzbehandlung der Nervenwurzeln L5 und S1 und am 21. Februar 2023 erfolgte eine Adhäsiolyse auf Höhe L4-S1 links mittels eines epiduralen Racz-Katheters (IV-Akte 199). Die Behandlungen zeigen, dass ein Leidensdruck vorhanden ist, von einer radikulären Komponente ausgegangen wurde und der Beschwerdeführer sich weiterhin therapieren liess. Die Rückenbeschwerden haben sich offensichtlich chronifiziert. Als massgebliche Änderung der gesundheitlichen Situation fällt auch in Betracht, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2). Gemäss Dr. med. H____ leide der Beschwerdeführer an einem schweren therapieresistenten progredienten chronischem lumboradikulären Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 links. Wenn sich, wie Dr. med. F____ ausführt, die Beschwerden in den objektiven klinischen und bildgebenden Befunden nicht adäquat abbilden lassen, so ist in psychiatrischer Hinsicht zu diskutieren, ob eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden eingetreten ist. Insbesondere ist nun danach zu fragen, ob die von Dr. med. E____ im psychiatrischen Gutachten als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung nunmehr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Damit tun sich Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung auf. Zusätzlich ist auch in Betracht zu ziehen, dass die im rheumatologischen Gutachten im Juli 2018 die festgestellte intermittierende mechanische radikuläre Komponente zu optimistisch beurteilt wurde. Dr. med. G____ führte diesbezüglich aus, dass aufgrund der Bildgebung die Beschwerden sicher erklärbar seien, er aber eine neurochirurgische Option aufgrund der diffusen Fibrose damals nicht gesehen habe. Er empfehle eine konsequente Weiterführung konservative Therapie.

4.7.          Bei der Beurteilung, ob eine Verschlechterung gegenüber dem gutachterlich im Juli 2018 erstellten Zumutbarkeitsprofil eingetreten ist, ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom 24. Januar 2022 bis zum 21. Februar 2022 in einem Pensum von 50 % an einer Abklärung der Arbeitsmarktperspektive beim Arbeitsintegrationszentrum des Kantons Basel-Stadt teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde im Abschlussbericht als sehr pflichtbewusst und pünktlich beschrieben. Es wurde beobachtet, dass er sein Bein nach den Mahlzeiten-Lieferungen nachgezogen habe. Er habe stets motiviert gewirkt und habe selbständig und eigeninitiativ gearbeitet und sei engagiert und motiviert gewesen. Die Schmerzproblematik habe einen Einfluss auf die geleistete Arbeit gehabt und sei derzeit ein grosses Hindernis für die berufliche Eingliederung. Zurzeit sei keine Arbeitsmarktperspektive gegeben (Abschlussbericht vom 22. Februar 2022, IV-Akte 191). Da trotz Motivation keine Arbeitsmarktperspektive festgestellt werden konnte, sind auch hiermit Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Beschwerden gegeben.

4.8.          Eine Chronifizierung der Beschwerden ist geeignet, eine Änderung der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hervorzurufen und somit den Invaliditätsgrad und Rentenanspruch zu beeinflussen. Damit hat der Beschwerdeführer glaubhaft ausreichend Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die angegebene Änderung des Gesundheitszustands ein Ausmass erreicht, das Auswirkungen auf die Beurteilung des Rentenanspruches haben könnte.

4.9.          Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2022, 9C_152/2021, E. 2.1.). Damit ist die IV-Stelle zu Unrecht mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. April 2023 nicht eingetreten.

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist darum gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Oktober 2023 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 11. April 2023 eintritt und die medizinische Situation des Beschwerdeführers umfassend abklärt.

5.2.          Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.          Des Weiteren hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. Oktober 2023 aufgehoben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 11. April 2023 eintritt.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: