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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
März 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.
W. Eymann , Dr. phil. N.
Bechtel
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.116
Verfügung vom 9. Oktober 2023
Neuanmeldung, glaubhaft machen
bei Chronifizierung der Beschwerden
Tatsachen
I.
a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Juli 2001 bei
der C____ AG als Handlanger und Chauffeur (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26.
August 2015, Akte 21 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 13.
Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit beim Ausladen einer Ware.
Dabei verletzte er sich am Rücken (Schadenmeldung UVG vom 15. Mai 2014, IV-Akte
3, S. 10). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen in Form von Taggeld und
Heilkosten aus. Diese stellte sie per Ende Januar 2015 mit der Begründung ein,
es lägen keine Unfallfolgen mehr vor (Verfügung vom 9. Januar 2015, IV-Akte 3,
S. 8 f.).
b) Am 25. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf einen Arbeitsunfall bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Nach Durchführung des Einwandverfahrens (IV-Akte 32 f.) lehnte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2016 Eingliederungsmassnahmen und
einen Rentenanspruch ab und schloss die Frühintervention ab (IV-Akten 52 und
59). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen am 5. Oktober
2016 erhobene Beschwerde (IV-Akte 60) mit Urteil IV.2016.153 vom 22. November
2016 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle
zurück (IV-Akte 66).
c) Die IV-Stelle nahm im Folgenden weitere Abklärungen vor.
Insbesondere beauftragte sie Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie und für
Innere Medizin FMH, und Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, mit einer bidisziplinären Begutachtung des
Beschwerdeführers. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (rheumatologisches
Gutachten vom 22. Juli 2018, IV-Akte 124, und psychiatrisches
Gutachten vom 3. Juli 2018, IV-Akte 123). Infolgedessen informierte
die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. August 2018 (IV-Akte
127), dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 0% keine Rente zusprechen
werde. Am 16. Oktober 2018 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 132). Mit Beschwerde vom 19. November 2018 beantragte
der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die
Begutachtung in Spinalchirurgie und Neurologie. Das Sozialversicherungsgericht
stellte im Urteil vom 24. Juli 2019 (IV.2018.197, IV-Akte 147) auf das
bidisziplinäre Gutachten ab und wies die Beschwerde ab, was den Zeitraum ab
April 2017 anbelangt, für den Zeitraum davor sprach es ihm eine befristete
ganze Rente vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 zu. Mit Verfügung vom 5.
Februar 2020 (IV-Akte 153) setzte die IV-Stelle das Urteil um.
d) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Mai 2020 (IV-Akte
156) unter Hinweis auf eine Operation im Jahr 2019 erneut bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an. Am 12. August 2019 (IV-Akte 157 S. 5) wurde eine
Sequestrotomie, Nokleotomie und eine Wurzeldekompression S5/S1 durchgeführt.
Der RAD empfahl am 30. Juli 2020 (IV-Akte 161) eine erneute Prüfung des
medizinischen Sachverhalts. In der Stellungnahme vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 171)
schloss der RAD, es sei im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten vom 22.
Juli 2018 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes festzustellen.
Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-Akte 172-181) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 5. Mai 2021
(IV-Akte 182) mit Verfügung vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 185) das erneute Gesuch
um eine Rente ab.
e) Am 11. April 2023 (IV-Akte 189) meldete sich der
Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an.
RAD-Arzt Dr. med. F____ erachtete den Gesundheitszustand in der Stellungnahme
vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 197) als im Wesentlichen unverändert. Im Vorbescheid
vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 198) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in
Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer
erhob dagegen Einwände und reichte einen weiteren Arztbericht ein (IV-Akte 199).
Dr. med. F____ gelangte mit Stellungnahme vom 28. September 2023 (IV-Akte 201) weiterhin
zum Schluss, dass sich eine massgebliche Verschlimmerung nach wie vor nicht
objektivieren lasse. Hiervon ausgehend trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9.
Oktober 2023 (IV-Akte 203) auf die erneute Anmeldung nicht ein.
II.
In der Beschwerde vom 8. November 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der
Verfügung vom 9. Oktober 2023. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das
Leistungsbegehren einzutreten bzw. ihm die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter
o/e-Kostenfolge.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember
2023 auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 26. Februar 2024 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
III.
Am 21. März 2024 findet die Beratung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass sich die
funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsstörung in
qualitativer Hinsicht vergrössert hätten. So habe der Beschwerdeführer gegenüber
der Begutachtung im Jahr 2018 aufgrund des starken Leidensdrucks die
medikamentöse Behandlung mit Lyrica erhöhen müssen und die konservative
Therapie habe bis anhin auch mit der Steigerung der Dosis von Lyrica und mit
diversen Infiltrationen nicht suffizient gegriffen und es sei von einem
neuropathischen Schmerzproblem auszugehen. Insbesondere die Einsetzung eines
Nervenstimulators sei damals noch nicht zur Diskussion gestanden. Auch sei eine
psychiatrische Abklärung durchzuführen, wenn die Beschwerden organisch nicht
hinreichend erklärt werden können.
Es bestünden daher mindestens geringe Zweifel an den rein
versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen des RAD vom 12. Juni 2023 und
vom 28. September 2023. Eine psychiatrische Gesundheitsstörung, die das Ausmass
der Schmerzen des Beschwerdeführers erklären könne und die sich seit der
Begutachtung durch Dr. med. E____ fünf Jahre zuvor aufgrund der chronischen
Schmerzen dauernd und erheblich verändert habe, könne nicht ausgeschlossen
werden.
2.2.
Die IV-Stelle wendet mit Verweis auf die RAD-Berichte dagegen ein, der
medizinische Sachverhalt habe sich nicht massgeblich verändert.
2.3.
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten ist.
3.
3.1.
Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision -
nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich
die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies
nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche
Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue
Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie
bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art.
87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder
Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil des
Bundesgerichts vom 8. Februar 2021, 8C_236/2022, E. 6.1. mit weiteren
Hinweisen).
3.2.
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der
Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind
vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die
Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten
ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 15.
Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.4. und vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.
2.2. mit Hinweisen).
3.3.
Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und
Art. 2 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4) insoweit nicht, als die
versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen
Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil des Bundesgerichts
vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3.).
3.4.
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).
3.5.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf
an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei
der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der
Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich
geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_481/2020,
E. 2.3. mit weiteren Hinweisen).
3.6.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 f. E. 4).
3.7.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Auch einer versicherungsinternen
Aktenbeurteilung durch eine RAD-Arztperson kann Beweiskraft zukommen, wenn sie
sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt relevanten fachärztlichen Stellungnahmen
einbezieht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2019,
9C_233/2019, E. 3.1.). Ergänzende Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen,
wobei auch nur geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf
BGE 135 V 465 E. 4.4).
3.8.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet
daher die Verfügung vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 132) den Referenzzeitpunkt,
da die Verfügung vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 185) lediglich auf einer
versicherungsinternen medizinischen Beurteilung des RAD beruht (siehe IV-Akte
171). Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. und Dr. med. E____ (Gutachten vom 3.
Juli 2018 und vom 22. Juli 2018, IV-Akte 123 und 124).
4.
4.1.
Dr. med. E____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54) (IV-Akte 123, S. 14). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
aus psychiatrischer Sicht in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Er sei zu 100 % arbeitsfähig (bei einer Präsenz von 8.5 Stunden am Tag).
Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie beeinträchtigt gewesen (S.
26 des Gutachtens).
4.2.
Im rheumatologischen Gutachten vom 22. Juli 2018 stellte Dr. med. D____
die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 124,
S. 37): Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Status nach
mikrochirurgischer Dekompression und Diskektomie L4/5 und L5/S1 durch
Fenestration L4/5 und L5/S1 auf der linken Seite bei Spinalkanalstenose und
Diskopathie L4/5 mit therapieresistenter S1-Radikulopathie links (Spinale
Chirurgie, Universitätsspital Basel) am 22. April 2015; Chondrose mit
Protrusion L4/5 und Narbengewebe, Chondrose L5/S1 und Narbengewebe (MRI LWS 4.
November 2015 und 14. September 2017) spondylogener Ausstrahlung links,
Differentialdiagnose neuropathisches Schmerzsyndrom S1, eine mögliche
intermittierende mechanische radikuläre Komponente sei nicht ausgeschlossen.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der rheumatologische
Gutachter keine. Für eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht nur
sitzen, nicht nur stehen, nicht nur laufen und nicht nur in Zwangsstellungen
arbeiten müsse, wie dauernd in der Vorhalte, dauernd vornübergebeugt, repetitiv
bückend oder dauernd überkopf, welche sich in einem körperlich leichten Bereich
(bis 10 kg gemäss SIM) bewege, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
bezogen auf ein Ganztagespensum. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe
keine Leistungseinschränkung. Die volle Arbeitsunfähigkeit in dauernd schweren
oder dauernd mittelschweren Tätigkeiten bestehe seit dem Unfall am 13. Mai 2014
und fortdauernd. In einer adaptierten Tätigkeit habe vom 13. Mai 2014 bis zum
17. Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Seit dem 18.
Dezember 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit (IV-Akte 124, S. 39 f.). Er habe als Zeitpunkt die Untersuchung von
Prof. Dr. med. G____ gewählt, da gemäss Bericht vom 17. Dezember 2015 (vgl.
IV-Akte 47) zum damaligen Zeitpunkt «keine eindeutig radikuläre Reizsituation»
bestanden habe, zumindest nicht gemäss dem erhobenen Status. Ab da sei wieder
eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (IV-Akte 124, S. 47).
4.3.
Die IV-Stelle stützt sich für den Vergleich der medizinischen
Situation massgeblich auf den Bericht ihres versicherungsinternen Arztes. Am
28. September 2023 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Frage, ob es
gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gebe.
Er führte aus, im aktuellen Verlaufsbericht würden die bereits bekannten
Diagnosen wiederholt, es werde auch wiederholt, dass der Beschwerdeführer an
einem schweren therapieresistenten progredienten chronischen lumboradikulären
Reiz- und Ausfallssyndrom L5/S1 links leide, wobei sich im klinischen
Befundstatus ausdrücklich keine motorischen Defizite an den unteren
Extremitäten finden würden und auch die sonstigen Befunde keine
aussergewöhnlichen funktionellen Defizite wie z.B. eine massgebliche segmentale
Instabilität erkennen liessen. Die Befunde seien eher unspezifisch und spiegelten
das anamnestische Schmerzniveau nicht wider. Das Taubheitsgefühl am linken
dorsalen Oberschenkel entspreche keinem streng radikulären Ausfallsmuster und
die Beweglichkeitsprüfung der Lendenwirbelsäule werde nur endgradig als
schmerzhaft notiert. Inkonsistent imponiere ein unsicher präsentierter
Fersenstand bei fehlenden motorischen Defiziten an den unteren Extremitäten und
einem nur fraglich positiven Nervendehnungszeichen nach Lasègue bei 45°, womit
sich die postulierte Wurzelreizsymptomatik in der vorliegend auffallend
schmerzgeprägten Darbietung relativiere. Die Therapieoption eines
Neurostimulators sei offensichtlich nicht weiterverfolgt worden, sondern man
habe die schmerzdistanzierende Medikation mit Lyrica erhöht. Einseitige Wirbelsäulenbelastungen
in Form von Zwangspositionen würden unstrittig zu einer Schmerzzunahme führen,
die aber durch ein entsprechendes Schonprofil mit leichter körperlicher
Tätigkeit in Wechselbelastung vermeidbar sei, denn vom Beschwerdeführer würden
zunehmende Schmerzen bei längerem Stehen, Sitzen oder Gehen beschrieben. Bestätigt
werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Plattenleger und
Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei. Nach wie vor erfolge die weitere
Behandlung ausgerichtet an der auffällig schmerzgeprägten Symptompräsentation,
die sich jedoch in den objektiven und klinischen und bildgebenden Befunden
nicht adäquat abbilde. In diesem Sinne erscheine auch die Erhöhung der
Schmerzmedikation eher vordergründig, denn eine objektive Spiegelbestimmung
liege nicht vor. Es gebe daher keine konkreten und belastbaren Anhaltspunkte
für eine massgebliche Verschlimmerung. Es könne daher weiterhin vom
gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil ausgegangen werden.
4.4.
Dr. med. H____, Facharzt für Neurochirurgie FMH, hielt unter
«Anamnese» im Bericht vom 19. August 2023 (IV-Akte 199) fest, der
Beschwerdeführer habe linksseitige tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung, über
gluteal links, in den dorsolateralen Ober- und Unterschenkel links bis zu den Zehen
II-III links, ferner passagere Schmerzausstrahlung in die linke Leiste und in
den medialen Oberschenkel. Die Schmerzen seien von drückendem Charakter und
maximal beim längeren Stehen. Er habe weder Kribbelparästhesien noch ein
Taubheitsgefühl in den unteren Extremitäten, Miktion und Defäkation seien
ungestört. Im Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 17. Januar 2022 zeigten sich
moderate Osteochondrosen LWK4/5 und LWK5/SWK1 leichte Retrospondylophyten sowie
geringgradige Spondylarthrosen. Der Beschwerdeführer leide an einem schweren
therapieresistenten progredienten chronischen lumboradikulären Reiz- und
sensorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 links. Aufgrund der Schmerzen und trotz
mehrerer interventioneller, physiotherapeutischer und medikamentöser Massnahmen
sei der Beschwerdeführer weiterhin schmerzbedingt stark eingeschränkt in seiner
Mobilität. Es bestünden eine posturale Instabilität und Gangunsicherheit,
verstärkt durch die Schmerzen. Die Alltagsfunktionalität des Beschwerdeführers
sei sehr eingeschränkt, er könne nicht länger als fünf Minuten stehen, 30
Minuten sitzen und 20 Minuten gehen. Auch Zwangspositionen und Bücken würden zu
einer Schmerzzunahme führen. Daher müsse er sich häufig für eine gewisse Zeit
hinlegen, um die Schmerzen zu reduzieren. In seinem Beruf als Chauffeur und
Plattenleger sei er nicht arbeitsfähig.
4.5.
RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nahm zum Arztbericht vom 19. August
2023 am 28. September 2023 (IV-Akte 201) Stellung. Die Behandlung erfolge nach
wie vor ausgerichtet an der auffällig schmerzgeprägten Symptompräsentation, die
sich jedoch in den objektiven klinischen und bildgebenden Befunden nicht
adäquat abbilde. In diesem Sinne erscheine auch die Erhöhung der
Schmerzmedikation eher vordergründig, denn eine objektive Spiegelbestimmung
liege nicht vor. Konkrete und belastbare Anhaltspunkte für eine massgebliche
Verschlimmerung seien nach wie vor nicht objektivierbar, sodass bis auf
Weiteres vom bereits gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil ausgegangen
werden könne.
4.6.
Der Beschwerdeführer unterzog sich seit der letzten Begutachtung im
Juli 2018 (rheumatologisches Gutachten vom 22. Juli 2018,
IV-Akte 124, und psychiatrisches Gutachten vom 3. Juli 2018, IV-Akte 123)
mehreren Interventionen am Rücken: am 12. August 2019 wurde er operiert, 2020
und 2022 erfolgten jeweils eine CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration, einmal
der S1 links, einmal L5 links, am 9. November 2022 eine gepulste
Radiofrequenzbehandlung der Nervenwurzeln L5 und S1 und am 21. Februar 2023
erfolgte eine Adhäsiolyse auf Höhe L4-S1 links mittels eines epiduralen
Racz-Katheters (IV-Akte 199). Die Behandlungen zeigen, dass ein Leidensdruck
vorhanden ist, von einer radikulären Komponente ausgegangen wurde und der
Beschwerdeführer sich weiterhin therapieren liess. Die Rückenbeschwerden haben
sich offensichtlich chronifiziert. Als massgebliche Änderung der
gesundheitlichen Situation fällt auch in Betracht, wenn sich ein Leiden in
seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert
hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E.
6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden
Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 28.
Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2). Gemäss Dr. med. H____ leide der
Beschwerdeführer an einem schweren therapieresistenten progredienten
chronischem lumboradikulären Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom L5 und S1
links. Wenn sich, wie Dr. med. F____ ausführt, die Beschwerden in den
objektiven klinischen und bildgebenden Befunden nicht adäquat abbilden lassen,
so ist in psychiatrischer Hinsicht zu diskutieren, ob eine Verschlechterung der
psychischen Beschwerden eingetreten ist. Insbesondere ist nun danach zu fragen,
ob die von Dr. med. E____ im psychiatrischen Gutachten als ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung nunmehr eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Damit tun sich Zweifel an der
versicherungsinternen Beurteilung auf. Zusätzlich ist auch in Betracht zu
ziehen, dass die im rheumatologischen Gutachten im Juli 2018 die festgestellte intermittierende
mechanische radikuläre Komponente zu optimistisch beurteilt wurde. Dr. med. G____
führte diesbezüglich aus, dass aufgrund der Bildgebung die Beschwerden sicher
erklärbar seien, er aber eine neurochirurgische Option aufgrund der diffusen
Fibrose damals nicht gesehen habe. Er empfehle eine konsequente Weiterführung
konservative Therapie.
4.7.
Bei der Beurteilung, ob eine Verschlechterung gegenüber dem gutachterlich
im Juli 2018 erstellten Zumutbarkeitsprofil eingetreten ist, ist auch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom 24. Januar 2022 bis zum 21.
Februar 2022 in einem Pensum von 50 % an einer Abklärung der
Arbeitsmarktperspektive beim Arbeitsintegrationszentrum des Kantons Basel-Stadt
teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde im Abschlussbericht als sehr
pflichtbewusst und pünktlich beschrieben. Es wurde beobachtet, dass er sein
Bein nach den Mahlzeiten-Lieferungen nachgezogen habe. Er habe stets motiviert
gewirkt und habe selbständig und eigeninitiativ gearbeitet und sei engagiert
und motiviert gewesen. Die Schmerzproblematik habe einen Einfluss auf die
geleistete Arbeit gehabt und sei derzeit ein grosses Hindernis für die
berufliche Eingliederung. Zurzeit sei keine Arbeitsmarktperspektive gegeben
(Abschlussbericht vom 22. Februar 2022, IV-Akte 191). Da trotz Motivation keine
Arbeitsmarktperspektive festgestellt werden konnte, sind auch hiermit
Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Beschwerden gegeben.
4.8.
Eine Chronifizierung der Beschwerden ist geeignet, eine Änderung der
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hervorzurufen und somit den Invaliditätsgrad
und Rentenanspruch zu beeinflussen. Damit hat der Beschwerdeführer glaubhaft
ausreichend Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die angegebene Änderung des
Gesundheitszustands ein Ausmass erreicht, das Auswirkungen auf die Beurteilung
des Rentenanspruches haben könnte.
4.9.
Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die
Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und
es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2022, 9C_152/2021, E. 2.1.). Damit ist
die IV-Stelle zu Unrecht mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 auf das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 11. April 2023 nicht eingetreten.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist darum gutzuheissen und die Verfügung vom 9.
Oktober 2023 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
diese auf die Neuanmeldung vom 11. April 2023 eintritt und die medizinische
Situation des Beschwerdeführers umfassend abklärt.
5.2.
Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis
IVG) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.3.
Des Weiteren hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar
von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
vom 9. Oktober 2023 aufgehoben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit diese auf die Neuanmeldung vom 11. April 2023 eintritt.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: