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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.117
Verfügung vom 18. Oktober 2023
Rentenrevision (Aufhebung der
Rente)
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete seit
April 1991 als Wagenführer für die C____ (vgl. IV-Akte 41). Am 29. August 1999
erlitt er einen Autounfall (vgl. die Unfallmeldung [IV-Akte 3, S. 35]; siehe auch
die Unterlagen der Polizei [...] [IV-Akte 156, S. 34 ff.]), bei dem er sich verletzte.
Es wurde im Wesentlichen ein Cervikalsyndrom diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 3,
S. 26 und S. 28). Der Heilungsverlauf gestaltete sich als schwierig. Der Beschwerdeführer
klagte über persistierende Beschwerden. Im Juli 2000 meldete er sich zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1).
Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer bei Dr. D____ psychiatrisch
begutachten (vgl. IV-Akte 37) und nahm das von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) bei Dr. E____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 8.
September 2003 (IV-Akte 66, S. 2 ff.) zu den Akten. Mit Verfügungen vom 15. Juni
2004 und vom 26. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab
August 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 % zu (vgl.
IV-Akten 73 und 74).
b) In der darauffolgenden Zeit wurde der Rentenanspruch zunächst
– medizinisch im Wesentlichen gestützt auf das Verlaufsgutachten von Dr. E____
vom 2. Mai 2006 (IV-Akte 99, S. 2 ff.) und den Bericht von Dr. F____ vom
11. Juli 2006 (IV-Akte 84, S. 2) – als unverändert erachtet und die Rente infolgedessen
weiter ausgerichtet (vgl. die Mitteilung vom 28. Juli 2006; IV-Akte 85). Im
Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens gab die IV-Stelle bei der MEDAS G____
das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Mai 2013 (IV-Akte 115, S. 2 ff.)
in Auftrag und hob gestützt auf dieses die ganze Rente mit Verfügung vom 25.
März 2015 (IV-Akte 144) auf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
hiess die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl.
IV-Akte 152) mit Urteil vom 8. September 2015 gut, da das Gutachten der
MEDAS G____ nicht beweiskräftig sei. Die Sache wurde zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und anschliessendem erneuten Entscheid über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte
164, S. 2 ff.). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. H____ und Dr. I____ das
psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 24. April 2016 (IV-Akte 190)
ein, was dann zur Weiterausrichtung der ganzen Rente führte (vgl. die
Mitteilung vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 194).
c) Im Hinblick auf eine neuerliche Überprüfung des
Rentenanspruches des Beschwerdeführers ersuchte die IV-Stelle die SUVA im April
2018 um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 204). Diese wurde ihr in der Folge durch
Zusendung der Akten, beinhaltend unter anderem Observationsvideos (veranlasst
durch die J____ Versicherungsgesellschaft AG) gewährt (vgl. IV-Akte 205). Am 6.
September 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Sachlage. Insbesondere
nahm er Stellung zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Observation gezeigten
Verhalten (vgl. IV-Akte 212). In der Folge leitete die IV-Stelle am 17.
September 2018 ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 213). Am 27. November 2018
verfügte sie die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 228).
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 244, S. 1
ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. November
2019 abgewiesen (vgl. IV-Akte 282, S. 2 ff.).
d) Die IV-Stelle holte im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens
die Stellungnahme von Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
c/o RAD, vom 14. Januar 2020 ein. Dieser erachtete das von der SUVA in der
Zwischenzeit eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS L____ vom Juli 2019
(IV-Akte 276, S. 3 ff.) – insbesondere aufgrund des seiner Ansicht nach
mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens – als nicht beweiskräftig. Er
empfahl daher die Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens,
beinhaltend die Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie (mit
Symptomvalidierung), Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. IV-Akte 284). In der
Folge wurde der Beschwerdeführer von der IV-Stelle dahingehend informiert, dass
man ein polydisziplinäres Gutachten einholen werde und gab ihm Frist, Ergänzungsfragen
zu stellen (vgl. IV-Akte 286). Der Beschwerdeführer zeigte sich mit dem
Fragenkatalog einverstanden, was er der IV-Stelle mit Schreiben vom 17. März 2020
(IV-Akte 294) mitteilte. Keine Einigung erzielt werden konnte in der Folge in
Bezug auf die Gutachtensstelle. Die IV-Stelle hielt schliesslich mit Zwischenverfügung
vom 11. Dezember 2020 an der M____klinik [...] als Gutachtensstelle fest. Im
Dispositiv wurde nunmehr festgehalten:(1.) Es wird bei der M____klinik [...] ein
bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. (2.) Der Gutachtensauftrag wird auf
die Disziplinen Psychiatrie (beinhaltend auch die neuropsychologische Untersuchung)
und Orthopädie beschränkt (vgl. IV-Akte 326). Die hiergegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 31. August 2021 gutgeheissen. Die Sache wurde an die
IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer mittels zufallsbasierter
Auftragsvergabe polydisziplinär begutachten lässt (vgl. IV-Akte 344).
e) Die Wahl der Gutachterstelle erfolgte daraufhin nach
dem Zufallsprinzip. Via Suisse MED@P wurde die N____ AG als Gutachterstelle
ausgelost. Diese erstattete das in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am
2. Februar 2023 (IV-Akte 375). Zu diesem nahm der RAD (Dr. K____) am 3.
April 2023 Stellung (vgl. IV-Akte 380). In der Folge holte die IV-Stelle
bei den C____ eine Lohnauskunft ein (vgl. IV-Akte 382, S. 2). Daraufhin setzte
die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Mai 2023 darüber
in Kenntnis, dass die bereits sistierte Rente per 30. November 2018
aufgehoben werde (IV-Akte 383). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6.
Juni 2023. Er beantragte im Wesentlichen die Weiterausrichtung der ganzen Rente
über den 30. November 2018 hinaus (vgl. IV-Akte 388). In der Folge holte die
IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 29. Juni 2023 ein (vgl. IV-Akte
391). Vom Rechtsdienst wurde die Beurteilung vom 27. September 2023
angefordert (vgl. IV-Akte 399). Am 18. Oktober 2023 erliess die IV-Stelle eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 401).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. November
2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Oktober
2023 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm auch nach dem 30. November
2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 73 % eine ganze Rente und die
entsprechende Kinderrente zu bezahlen. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm
auf dem sich ergebenden Gesamtbetrag für die Renten für den Zeitraum 1.
Dezember 2018 bis und mit Datum des rechtskräftigen Urteils des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt einen Zins zu 5 % ab
mittlerem Verfall zu bezahlen. (2.) Es seien sämtliche Gerichts- und
Anwaltskosten der IV-Stelle aufzuerlegen. (3.) Es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese einzutreten sei.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar
2024 an seiner Beschwerde fest. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zieht er zurück, da die Rechtsschutzversicherung in der
Zwischenzeit eine Kostengutsprache geleistet habe.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
28. Februar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. Juli 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
1.3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der
IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom
19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Gemäss lit. b Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung entstanden ist und die – wie der Beschwerdeführer – beim
Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Rz 9201 des Kreisschreibens
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] sowie das Urteil
des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1.). Gemäss
lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch
auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der
bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder
bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
1.3.2. In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG
gilt gemäss Rz 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem
1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis
zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende
Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung
Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV
(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2.
und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Änderung längere
Zeit vor dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist (vgl. dazu Erwägung 4.9. hiernach).
Es ist daher das bis Ende Dezember 2021 in Kraft gestandene Recht massgebend.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem
beweiskräftigen Gutachten der N____ AG vom 2. Februar 2023 und die Ausführungen
des RAD sei von einer in der Zwischenzeit eingetretenen erheblichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Damit
habe – gestützt auf den korrekt erfolgten Einkommensvergleich – zu Recht die
bereits sistierte Rente des Beschwerdeführers per 30. November 2018 aufgehoben
(vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.2.
Die Richtigkeit dieser Ansicht wird vom Beschwerdeführer infrage
gestellt. Er wendet zur Hauptsache ein, es sei in der Zwischenzeit keineswegs
zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen. Das Gutachten der N____
AG sei mängelbehaftet. Die Renteneinstellung könne daher nicht als korrekt
erachtet werden (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde, siehe auch S. 3 ff. der
Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (IV-Akte 401) die bereits sistierte Rente des
Beschwerdeführers per 30. November 2018 aufgehoben hat.
3.
3.1.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs.
2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente.
3.2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2021 vom
17. Januar 2022 E. 3.2.).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133
V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Mitteilung der
IV-Stelle vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 194), welcher eine umfassende
medizinische Sachverhaltsabklärung zugrunde lag, den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE
125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden zunächst kurz
die medizinische Vorgeschichte bis zur Zusprechung der ganzen Rente ab August
2000 (Verfügungen vom 15. Juni 2004 und vom 26. Oktober 2004; IV-Akten 73 und
74) geschildert.
4.3.2. Im Nachgang an den Unfall vom August 1999 hatten bildgebend keine
relevanten organischen Befunde festgestellt werden können. So war insbesondere
im Rahmen der MRI-Untersuchung der HWS vom 30. November 1999 lediglich eine
kleine (unfallfremde) mediale Diskushernie C5/6 erkannt worden (vgl. IV-Akte 3,
S. 26). Auch die HWS-Aufnahmen vom 3. September 1999 hatten nichts
Ungewöhnliches gezeigt (vgl. implizit IV-Akte 3, S. 15). Schliesslich war anlässlich
der EMG-Untersuchung vom 17. November 2000 in den untersuchten Myotomen
(C5-C8 links) kein Denervationsprozess nachweisbar gewesen (vgl. IV-Akte 15.1,
S. 13). Bei persistierenden Beschwerden hatte sich der Beschwerdeführer im
Wesentlichen bei seinem Hausarzt (Dr. F____) und beim Neurologen (Dr. I____)
behandeln lassen (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 23 ff. und IV-Akte 3, S. 17 ff.).
4.3.3. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens hatte die IV-Stelle schliesslich
bei Dr. D____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieser
hatte im Gutachten vom 5. November 2001 (IV-Akte 37) festgehalten, der Explorand
schildere einerseits die aus diversen Arztberichten bekannten Genickschmerzen,
die schmerzbedingte Bewegungseinschränkung, die Konzentrationsstörungen und
Ermüdbarkeit. Er knüpfe aber offensichtlich auch an das "klärende
Gespräch" in der Velowerkstatt O____ (und vielleicht auch an die
unterdessen begonnene Psychotherapie) an, wenn er jetzt offen vertrete, dass er
nicht bereit sei, sich darauf einzustellen, die nächsten dreissig Jahre eine
Tätigkeit auszuführen, welche derart weit unter seinem vormaligen
Qualifikationsniveau liege (vgl. S. 4 des Gutachtens). Dr. D____ hatte folgende
Diagnosen gestellt: "Status nach HWS-Distorsionstrauma"; "Cervicalsyndrom";
"leichte neuropsychologische Störung"; "posttraumatische
Belastungsstörung"; "Anpassungsstörung"; "vorbestehend:
narzisstische und schizoide Persönlichkeitszüge". Des Weiteren hatte Dr. D____
klargestellt, eine Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell nicht. Er erachte eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit mit den Einschränkungen, die von
somatisch-medizinischer Seite formuliert worden seien, für erreichbar. Die
psychologischen Hintergründe der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit zu überwinden
werde nicht leicht sein, weil mit einer engagierten Mitarbeit des Exploranden kaum
zu rechnen sei. Sicherlich sei eine intensive Psychotherapie angezeigt, die
sowohl auf die vorbestehende Persönlichkeitsproblematik als auch auf die
aktuelle Anpassungsstörung und die posttraumatische Belastungsstörung
ausgerichtet sein müsse (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).
4.3.4. Dr. E____ hatte in seinem – von der SUVA in Auftrag gegebenen – psychiatrischen
Gutachten vom 8. September 2003 (IV-Akte 66, S. 2 ff.) als Diagnosen
festgehalten: "Status nach HWS-Distorsionstrauma"; "Cervikalsyndrom";
"leichte neuropsychologische Funktionsstörung"; "Anpassungsstörung
mit gemischten emotionalen Merkmalen"; "regrediente (subsyndromale)
posttraumatische Belastungsstörung"; "bei vorbestehenden
akzentuierten Persönlichkeitszügen" (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. E____
hatte klargestellt, aus psychiatrischer Sicht müsse insbesondere die Diagnose
einer Anpassungsstörung gestellt werden (vgl. S. 12 des Gutachtens). In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit hatte er dargetan, eine Arbeitsfähigkeit als
Tramchauffeur sei nicht mehr gegeben. Aufgrund der psychischen Störung
(Schmerzerleben, neuropsychologische Funktionsstörung) könne der Explorand noch
konzentrativ und emotional nicht übermässig anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben.
Es sei von einem Pensum von ca. 50 % auszugehen. Zumindest anfänglich bestehe
in einer solchen Tätigkeit ein vermindertes Rendement, so dass die effektive
Leistungsfähigkeit bei ca. 40 % liegen dürfte (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). In
ein bis zwei Jahren könne mit einer Besserung der Anpassungsstörung gerechnet
werden. In Bezug auf das Schmerzsyndrom sei vier Jahre nach dem Unfall keine
relevante Besserung mehr zu erwarten (vgl. S. 15 des Gutachtens).
4.3.5. Im Rahmen der Rentenberechnung (Zusprechung der ganzen Rente) hatte
die IV-Stelle dann im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. E____ vom 8.
September 2003 abgestellt und war von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (vgl. IV-Akte
73, S. 4).
4.4.
4.4.1. Der Weiterausrichtung der ganzen IV-Rente hatten dann zunächst
das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 2. Mai 2006 (IV-Akte 99, S. 2 ff.) und der
Bericht von Dr. F____ vom 11. Juli 2006 (IV-Akte 84, S. 2) zugrunde gelegen
(vgl. die Mitteilung vom 28. Juli 2006; IV-Akte 85).
4.4.2. Später dann hatte die Ausrichtung der ganzen Rente (vgl. dazu die Mitteilung
der IV-Stelle vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 194) ihre medizinische
Grundlage im Wesentlichen im psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. H____
und Dr. I____ vom 24. April 2016 (IV-Akte 190). In diesem waren als
Diagnosen festgehalten worden: (1.) "rezidivierende depressive Episoden, zurzeit
leichten Grades (chronifiziert) ICD-10 F33.0"; (2.) "anhaltende
somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4"; (3.) "akzentuierte
Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren, Ängste überspielenden, abhängigen und
zur Somatisierung neigenden Typ ICD-10 Z73.1" (vgl. S. 24 des Gutachtens).
Erläuternd war dargetan worden, aus psychiatrischer Sicht liege eine derzeit
leichtgradig ausgeprägte depressive Episode vor, die im Längsschnitt gesehen
rezidivierend auftrete und heute als chronifiziert beurteilt werden müsse. Im
ICD-10 gebe es keine Diagnose, die den chronifizierten affektiven Zuständen
Rechnung trage, obwohl diese in der Klinik häufig angetroffen würden. Auch bei
chronifizierten affektiven Störungen könne es aber zu Schwankungen der
Intensität kommen. Neben der depressiven Symptomatik bestehe beim Exploranden
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zwischen diesen beiden
Symptomenkomplexen bestehe eine negative Wechselwirkung in Bezug auf die
Coping-Mechanismen. Grundlage für die Problematik seien sicherlich akzentuierte
Persönlichkeitszüge, wie sie in den Vorgutachten schon festgestellt worden
seien. Aus rein psychiatrischer Sicht sei aber eine 50%ige Eingliederung in
einer Nischentätigkeit, mit viel Routine, wohlwollender, aufmunternder Führung
zumutbar (vgl. S. 29 f. des Gutachtens). Des Weiteren war im Gutachten
ausgeführt worden, aus neurologischer Sicht bestehe ein linksbetontes, aktuell
leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres und oberes Cervicalsyndrom mit in
diesem Rahmen cervicocephalen Beschwerden mit cervicogen getriggerten
Kopfschmerzen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine organisch
nicht zuordenbare kognitive Beeinträchtigung bei nicht validen
verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchungsbefunden zu
erwähnen. In der angestammten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit mehr
gegeben. In angepassten Tätigkeiten mit möglichst wechselnd sitzender/stehender
Arbeitshaltung, ohne Kopfzwangshaltung, sowie ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten,
mit höchstens leicht bis sporadisch mässiger Belastung der Körperachse, sei von
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen der Konsensbesprechunq sei
man zum Ergebnis gelangt, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (vgl. S. 30 des Gutachtens).
Seit der Verfügung vom Juni 2004 sei es zu keiner wesentlichen Änderung
gekommen (vgl. S. 31 des Gutachtens).
4.5.
4.5.1. Im September 2018 leitete die Beschwerdegegnerin schliesslich
ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 213), welches schlussendlich
zur vorliegend umstrittenen Rentenaufhebung (Verfügung vom 18. Oktober 2023;
IV-Akte 401) führte. In diesem Zusammenhang nahm
sie das von der SUVA veranlasste polydisziplinäre Gutachten der MEDAS L____
vom Juli 2019 (neurologisches Teilgutachten vom 19. Juni 2019 [IV-Akte 276,
S. 63-75]; psychiatrisches Teilgutachten vom 8. Juli 2019 [IV-Akte 276, S. 8-62];
rheumatologisches Teilgutachten [IV-Akte 276, S. 103-111 resp. S. 119-123]; Gesamtbeurteilung
vom 25. Juli 2019, inkl. rheumatologische Beurteilung [IV-Akte 276, S. 112-137];
Zusatzuntersuchungen [IV-Akte 276, S. 3-7]; Aktenauszug [IV-Akte 276, S.
76–103]) zu den Akten. Darin wurde in der Gesamtbeurteilung festgehalten, rheumatologisch
hätten zu keinem Zeitpunkt objektivierbare strukturelle Läsionen vorgelegen,
deren Ursache auf das Ereignis vom 29. August 1999 zurückgeführt werden
könnten. Dies sei schon zum Zeitpunkt der Berentung der Fall gewesen. Die
Berentung·sei auf der Ebene subjektiver Beschwerden und wegen psychiatrischer
Leiden erfolgt. Offensichtlich habe der Explorand zum Zeitpunkt der Observation
Tätigkeiten ausführen können, die in der Frühphase nach dem erlittenen Unfall
vom 29. August 1999 nicht möglich gewesen seien. So müsse angenommen werden,
dass es auf der Ebene subjektiver Beschwerden zu einer Besserung gekommen sei. Neurologisch
ergäben sich keine neuen relevanten Aspekte. Neu werde eine intermittierende
Sensibilitätsstörung der Zehen beklagt. Diese sei unfallfremd und habe keine
relevanten funktionellen Auswirkungen. In psychiatrischer Hinsicht habe sich
der Befund gegenüber damals nicht wesentlich verändert. Die diagnostische
Einordnung habe sich etwas verändert (vgl. S. 59 des Gutachtens; IV-Akte 276,
S. 134). Anschliessend wurde im Gutachten nochmals klargestellt, es bestünden
keine objektivierbaren unfallbedingten strukturellen Läsionen am
Bewegungsapparat, mit denen eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden
könne. Das Scheitern der Wiedereingliederung in den angestammten Beruf in der
Frühphase nach dem Unfall könne nicht mit objektivierbaren strukturellen
Läsionen am Bewegungsapparat erklärt werden. Jetzt sei ein Einsatz als
Tramchauffeur infolge der krankheitsbedingten fortgeschrittenen degenerativen
HWS-Veränderungen unrealistisch und nicht wegen Unfallfolgen (vgl. ebenfalls S.
59 des Gutachtens).
4.5.2. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2020, wonach
das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS L____ mangelhaft sei (vgl. IV-Akte 284),
veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich weitere umfassende Sachverhaltsabklärungen
medizinischer Natur. Es wurde die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens für
angezeigt erachtet (vgl. u.a. IV-Akte 285).
4.5.3. Im Hinblick auf diese weitere Begutachtung holte die
Beschwerdegegnerin zunächst bei den behandelnden Ärzten (Dr. F____ und Dr. P____)
entsprechende Berichte ein. Dr. F____ hielt im Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2021
(IV-Akte 350) als Diagnosen fest: "depressive Entwicklung"; "Anpassungsstörungen
mit gemischten emotionalen Merkmalen"; "Zervikalsyndrom"; "Status
nach HWS Distorsionstrauma am 29. August 1999"; "neuropsychologische
Funktionsstörungen" (vgl. S. 1 des Berichtes). Der psychische Zustand seines
Patienten habe sich deutlich verschlechtert. Das Absprechen der IV-Rente habe ihn
zutiefst verletzt. Er fühle sich ungerecht behandelt und habe ausgeprägte
Aggressionen gegen die Institution IV entwickelt. Er sei impulsiv. Nach dem Tod
von Dr. Q____ habe er einen neuen psychotherapeutisch behandelnden Arzt gesucht.
Er habe jedoch niemanden gefunden und versuche weiterhin, die gelernten
Bewältigungsstrategien von Dr. Q____ anzuwenden. Er sei innerlich nach wie vor
stark angespannt. Die existentiellen Ängste seien weiterhin vorhanden (vgl. S.
2 des Berichtes). Der Psychiater Dr. P____ führte im Bericht vom 4. April 2022
(IV-Akte 361, S. 2 f.) als Diagnosen an: "rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (F33.0/1)";
"V.a. Persönlichkeitsstörung". Des Weiteren stellte er klar, er
behandle den Patienten seit Februar 2022. Seither habe er ihn zweimal gesehen. Er
sei vom Hausarzt bei ihm angemeldet worden. Des Weiteren stellte Dr. P____
klar, die Arbeitsfähigkeit des Patienten habe er nicht beurteilt.
4.6.
4.6.1. Im polydisziplinären Gutachten der N____ AG vom 2. Februar
2023 (IV-Akte 375) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (letzte Tätigkeit) angeführt: (1.) "chronisches
Zervikalsyndrom mit spondylogener Brachialgie links bei fortgeschrittenen Segmentdegenerationen
mit Osteochondrosen, Spondylosen, Spondylarthrosen von C5-C7 bei HWS-Distorsion
mit Kopfanprall am 29. August 1999"; (2.) "leichte
neuropsychologische Funktionsstörung mit verminderter kognitiver
Leistungsfähigkeit, DD schmerzbedingt" (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.6.2. Erläuternd wurde im Gutachten der N____ AG ausgeführt, es würden Inkonsistenzen
bestehen. So fehle die gleichmässige Einschränkung in allen Bereichen. Im
privaten Lebensalltag scheine der Explorand seinen Angaben zufolge nicht
wesentlich eingeschränkt zu sein. Es könne diesbezüglich auch auf die Bemerkungen
zum Observationsmaterial in den einzelnen Gutachten verwiesen werden. Bei der
neuropsychologischen Untersuchung hätten ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten
im Vordergrund gestanden, welche die Durchführung der Untersuchung stark
erschwert hätten. Das vom Exploranden gezeigte Verhalten im Umgang mit den
Aufgaben habe nicht authentisch gewirkt. Durch das ständige Kommentieren und
das umständliche Vorgehen habe der Explorand insbesondere bei
Entscheidungsaufgaben sehr viel Zeit benötigt. Bei vorstrukturierten Aufgaben
mit "Zeitnahme" habe er aber überwiegend ein unauffälliges
Informationsverarbeitungstempo erreicht. Auch die Lern- und
Gedächtnisleistungen hätten überwiegend im Normbereich gelegen. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit könne vom Vorliegen einer bewussten Aggravation von
psychischen Beschwerden ausgegangen werden. Eine psychiatrische Diagnose könne
nicht gestellt werden. Für das vom Exploranden angegebene deutliche Ausmass der
Beeinträchtigungen, weswegen er sich ausser Stande sehe irgendeiner Tätigkeit
nachzugehen, fehle eine strukturell morphologische Basis. Es bestehe
diesbezüglich eine Diskrepanz zwischen den wahrgenommenen subjektiven und
beschriebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Er sei in der Lage
am PC zu arbeiten, zu lesen, sich um die Tiere zu kümmern (Katze, Aquarien)
oder auch fernzusehen. Der nur bedarfsweise Gebrauch von Schmerzmedikamenten
relativiere zudem den tatsächlichen Leidensdruck (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).
4.6.3. Zusammenfassend bestünden funktionelle Einschränkungen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf rheumatologischem Gebiet aufgrund der
bekannten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Der Explorand habe
gemäss der aktuellen Röntgenbildgebung höhergradige degenerative Veränderungen
im Halswirbelsäulenbereich, die bereits aktenkundig seien. So seien in den
Röntgenaufnahmen vom 15. Dezember 2022 neben einer hochgradigen Osteochondrose
mit Spondylose und Unkovertebralarthrose von C5 bis C7 auch leichtgradige
multisegmentale Facettengelenksarthrosen zu sehen, in Verbindung mit einer
mässiggradigen Atlantodentalarthrose. Repetitive Kopfrotation oder auch
repetitive Kopfinklination und Reklination seien dem Exploranden nicht mehr möglich,
weshalb die Arbeitsfähigkeit als Tramfahrer aus rheumatologischer Sicht
aufgehoben sei. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Wirbelsäulenzwangshaltungen seien jedoch in einem Pensum von 100 % möglich.
Darin enthalten sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Tramchauffeur aufgrund der auf neuropsychologischem Gebiet
festgestellten leichten kognitiven Störung. In einer optimal angepassten
Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an das Arbeitstempo, das Reaktionsvermögen,
die Kurzzeitgedächtnisleistungen und die Planungsfähigkeit sei von keiner
bedeutsamen kognitiv bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten weder auf
neurologischem, internistischem noch psychiatrischem Gebiet erhoben werden. Eine
psychiatrische Diagnose könne aufgrund der in der neuropsychologischen
Untersuchung festgestellten deutlichen Hinweise auf eine unauthentische
Beschwerdeschilderung nicht sicher vergeben werden. Es könne lediglich eine
Tabakabhängigkeit lCD-10 F17.2 diagnostiziert werden (vgl. S. 7 f. des
Gutachtens).
4.6.4. In Bezug auf den retrospektiven Verlauf gelte es zu
beachten, dass bei der Begutachtung vom 24. April 2016 keine rheumatologische
Begutachtung durchgeführt worden sei. Somit könne eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit lediglich ab Juli 2019 (Gutachten der MEDAS L____)
angenommen werden. Die psychiatrisch bedingt um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit
für angepasste Tätigkeiten gemäss Gutachten vom 24. April 2016 lasse sich angesichts
der aktuellen Inkonsistenzen, der auffälligen Beschwerdevalidierung und des
Observationsmaterials nicht bestätigen. Es handle sich dabei um Faktoren, die
bereits früher schon bestanden haben könnten. Eine seriöse retrospektive
psychiatrische Einschätzung sei nicht möglich. Ab dem Gutachten vom 24. April 2016
könne keine nachvollziehbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden
(vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.7.
4.7.1. Auf dieses Gutachten der N____ AG vom 2. Februar 2023 kann grundsätzlich
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Namentlich haben sich die involvierten
Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und unter
Würdigung der Vorakten schlüssig begründet. Auch der gutachterlichen Konsensfindung
lässt sich nichts entgegenhalten. Es ist daher gestützt auf das Gutachten der N____
AG von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten, insbesondere die HWS-Befunde beachtenden, Tätigkeit auszugehen. Auch
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom April 2016 resp.
der Mitteilung vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 196) in entsprechender Weise verbessert
hat und nicht bloss eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorliegt (vgl.
dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.7.2. Für eine zwischenzeitlich eingetretene Besserung
sprechen zunächst die vom rheumatologischen Gutachter der MEDAS L____ im Juli
2019 (vgl. IV-Akte 276, S. 44 ff.) gemachten Aussagen. So wurde im
Gutachten dargetan, gemäss schriftlichem Bericht und Fotodokumentation sei der
Explorand zu erkennen als Tambourmajor einer Guggenmusik an der Basler Fasnacht
und als Lenker (mit Helm) eines Rollers. Aus somatischer Sicht lasse sich diesbezüglich
sagen, dass diese Tätigkeitkein – welche der Explorand eigenen Angaben zufolge
inzwischen aufgegeben habe – schwer vereinbar seien mit einem schweren
cervikalen Schmerzsyndrom. Menschen mit gravierenden Schmerzsyndromen im
Bereich von Schulter/Nacken und Kopf würden erfahrungsgemäss solche Tätigkeiten
meiden (vgl. S. 48 des Gutachtens; IV-Akte 276, S. 123). In der
Gesamtbeurteilung des Gutachtens der MEDAS L____ (IV-Akte 276, S. 76 ff.) wurde
festgehalten, rheumatologisch hätten zu keinem Zeitpunkt objektivierbare
strukturelle Läsionen vorgelegen, deren Ursache auf das Ereignis vom 29. August
1999 zurückgeführt werden könnten. Dies habe schon zum Zeitpunkt der Berentung
zugetroffen. Die Berentung·sei auf der Ebene subjektiver Beschwerden und wegen
psychiatrischer Leiden erfolgt. Offensichtlich habe der Explorand zum Zeitpunkt
der Observation Tätigkeiten ausführen können, die in der Frühphase nach dem
erlittenen Unfall vom 29. August 1999 nicht (mehr) möglich gewesen seien.
So müsse angenommen werden, dass es auf der Ebene subjektiver Beschwerden zu
einer Besserung gekommen sei (vgl. S. 59 des Gutachtens; IV-Akte 276,
S. 134).
4.7.3. Im rheumatologischen Teilgutachten der N____ AG
(IV-Akte 375, S. 51 ff.) wurde unter anderem klargestellt, die Muskulatur
beider Arme sei symmetrisch normoton ausgebildet, ohne Atrophien und Hypotrophien.
Man gehe daher davon aus, dass der Explorand auch den linken Arm im Lebensalltag
regulär einsetze (vgl. S. 61 unten f. des Gutachtens). Des Weiteren wurde im rheumatologischen
Teilgutachten dargetan, es fehle die gleichmässige Einschränkung in allen
Aktivitätsniveaus; denn in seinem privaten Lebensalltag erscheine der Explorand
nach seinen Angaben nicht wesentlich eingeschränkt zu sein. Er sei in der Lage,
am PC zu arbeiten und zu lesen sowie sich um die Tiere zu kümmern (Katze, Aquarien)
oder auch fernzusehen. Der nur bedarfsweise Gebrauch von Schmerzmedikamenten
relativiere zudem den tatsächlichen Leidensdruck (vgl. S. 60 des Gutachtens). Schliesslich
wurde klargestellt, auf den zur Verfügung gestellten Filmaufnahmen sei der Explorand
zu erkennen, teilweise in Begleitung seiner Ehefrau, als er im Rahmen der
Basler Fasnacht mit einer grossen R____-Larve auf dem Kopf nicht nur gehe,
sondern auch tanzende, leicht hüpfende Bewegungen durchführe und dies über
einen längeren Zeitraum hinweg. Der Explorand meine, dass er nur unter starker
Medikation und unter Alkoholkonsumation dazu in der Lage gewesen sei; es sei
nur eine Moment-Aufnahme gewesen. Von rheumatologischer Seite her könne
festgehalten werden, dass der Explorand zum Zeitpunkt der Observation
Tätigkeiten habe ausführen können, die er nach dem Unfall vom 29. August 1999
offensichtlich gemäss Aktenlage nicht habe durchführen können. Rein objektiv
betrachtet sei von einer Besserung der Beschwerden von subjektiver Seite
auszugehen. Auf den gemachten Aufnahmen ohne die R____-Larve mache der Explorand
keinen schmerzgeplagten Eindruck (vgl. S. 60 des Gutachtens). Im neurologischen
Teilgutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 37 ff.) wurde ebenfalls darauf
hingewiesen, der Explorand sei in unterschiedlichen Situationen gefilmt worden,
namentlich beim Motorradfahren, bei der Teilnahme im Kostüm an einem Fasnachtsumzug
und wie er sich beim Hauseingang bewege. Das gesichtete Observationsmaterial
zeige keine neurologischen Auffälligkeiten (vgl. S. 41 des Gutachtens). Dr. K____
(RAD) stellte klar, über die Jahre hinweg sei es zu einer Verbesserung mit dem
Umgang der Beschwerden gekommen, wofür unter anderem das Verhalten der
versicherten Person (ersichtlich aus dem Observationsmaterial aus dem Jahr 2017)
spreche (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 3. April 2023; IV-Akte 380, S. 6).
4.7.4. Es ist daher gestützt auf das Gutachten der N____ AG
(und auch das rheumatologische Teilgutachten der MEDAS L____) mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es auf der Ebene der subjektiven Beschwerden
zu einer Besserung gekommen ist. Ergänzend kann auch auf die zutreffenden
Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 27.
September 2023; IV-Akte 399) verwiesen werden.
4.7.5. Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
im vorliegenden Zusammenhang relevantes psychisches Leiden des
Beschwerdeführers zu verneinen. Für diese Annahme sprechen namentlich die im
neuropsychologischen Gutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 93 ff.)
gemachten Feststellungen. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde nämlich
klargestellt, es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer
bewussten Aggravation von psychischen Beschwerden ausgegangen werden. Und es
würden sich deutliche Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung und nicht authentische
Schilderung von Beschwerden ergeben (vgl. S. 8 resp. S. 9 des Gutachtens;
IV-Akte 375, S. 100 und S. 101). Im psychiatrischen Gutachten
(IV-Akte 375, S. 79 ff.) wurde in der Folge – was plausibel erscheint – festgehalten,
eine psychiatrische Diagnose könne aufgrund der in der neuropsychologischen
Untersuchung erkannten deutlichen Hinweise auf eine nicht authentische Schilderung
von Beschwerden nicht sicher vergeben werden (vgl. S. 87 des Gutachtens). Diese
Beurteilung erging in Kenntnis der abweichenden Beurteilungen von Dr. F____ und
von Dr. P____ (vgl. den Aktenauszug [IV-Akte 375, S. 36] resp. den Bericht
von Dr. P____ vom 4. April 2022 [IV-Akte 361, S. 2 f.] und den Bericht von
Dr. F____ vom 1. Dezember 2021 [IV-Akte 350]) und erscheint stimmig.
4.7.6. Ergänzend ist noch anzuführen, dass der affektive
Zustand – gemessen an den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden –
besser als noch von H____ bewertet wurde. So war im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. H____ vom 24. April 2016 (IV-Akte 190, S.
20 ff.) angegeben worden, der Explorand sei affektiv in der
Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Er wirke niedergeschlagen, bedrückt, etwas
interesselos. Die Interessen und Freuden, die der Explorand angebe, seien
verhältnismässig klein (vgl. S. 23). Aufgrund der Untersuchungsbefunde, den
Angaben des Exploranden und der Aktenlage, müsse gemäss ICD-10-Kriterien
festgestellt werden, dass eine leichte depressive Episode vorliege (vgl. S.
25). Im psychiatrischen Teilgutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 79 ff.) wurde
dann ausgeführt, die Auffassung sei nicht erschwert gewesen. Die Konzentration sei
unauffällig gewesen und die beklagten Konzentrationsprobleme hätten nicht
objektiviert werden können. [...] Die Gestik und die Mimik seien überwiegend
ruhig gewesen. Die Stimmung und der Affekt seien psychomotorisch synthym
unterstrichen worden (vgl. S. 84). Der Versicherte habe sich in gereizter
Grundstimmung gezeigt, teilweise auch klagsam. Die affektive
Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätten keine
Affektlabilität oder Affektinkontinenz bestanden. Es habe auch keine
Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie erfragt
werden können (vgl. S. 85). Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand zum Zeitpunkt
der Videoaufnahmen sozial gut integriert und mit vielen Menschen in Kontakt.
Dabei wirke er ausgelassen und fröhlich. Eine depressive Symptomatik habe
vermutlich in dieser Zeit nicht bestanden (vgl. S. 90). Was die affektive
Situation angeht, so stellte im Übrigen auch Dr. K____ klar, es habe sich
anlässlich der Begutachtung durch die N____ AG keine affektive Symptomatik mehr
feststellen lassen (vgl. die Stellungnahme vom 3. April 2023; IV-Akte
380).
4.7.7. Der Beschwerdeführer konsumiert seit Jahren Cannabis.
Dies vermag am Fehlen eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit jedoch nichts zu ändern. Dass der Cannabis-Konsum von der
versicherten Person auch als Schmerztherapie benutzt wird, ist spekulativ (vgl.
die Stellungnahme von Dr. K____ vom 29. Juni 2023; IV-Akte 391). Eine
Suchtdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde bislang noch nie
gestellt. Da der Beschwerdeführer sich selbst als nicht süchtig bezeichnet und
angibt, jederzeit aufhören zu können, ist nach wie vor von keiner
Suchterkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtsdienstes der
Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 27. September 2023; IV-Akte 399)
verwiesen werden.
4.7.8. Schliesslich wies Dr. K____ (RAD) darauf hin, eine
fach-psychiatrische Behandlung werde nicht mehr durchgeführt, was nicht für
einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck und eine damit verbundene
Symptomlast spreche (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 3. April 2023; IV-Akte
380, S. 7). Diese Einschätzung erscheint plausibel. Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend auf S. 3 der Beschwerdeantwort ausführt, wird behandlungsbedürftigen
Personen – ungeachtet des aktuell bestehenden Mangels an Psychiaterinnen und Psychiatern
– eine Behandlung nicht verweigert. So gilt es zu beachten, dass sich der
Beschwerdeführer immerhin in hausärztlicher Behandlung befindet. Allerdings
verschreibt ihm Dr. F____ trotz angeblich "schwerer psychischer
Probleme" keine entsprechenden Medikamente (vgl. den Bericht vom 1. Dezember
2021; IV-Akte 350).
4.8.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art
und Weise verbessert hat. Zwar sind seit der Begutachtung in der MEDAS L____ im
Jahr 2019 erheblichere Befunde an der HWS bildgebend dokumentiert. Gemäss ärztlicher
Einschätzung ist aber – in Würdigung des vom Beschwerdeführer präsentierten und
geschilderten Funktionsniveaus und bei fehlender relevanter psychischer
Beeinträchtigung – insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in
einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in einer solchen
als 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren.
4.9.
Es ist nunmehr naheliegend, dass sich die Verbesserung des
Gesundheitszustandes bereits im Zeitpunkt der Observation eingestellt hatte. Jedenfalls
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende November 2018) in entsprechend
gebessertem Zustand befand und seither auch keine sich auf die Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit auswirkende relevante Verschlechterung mehr
eingetreten ist. Davon zeugen die gutachterlichen Feststellungen der MEDAS L____
(rheumatologisches Teilgutachten) und der N____ AG.
5.
5.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird
gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat per 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 85'277.--
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 60'990.-- verglichen und auf diese Weise
einen rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % ermittelt (vgl. IV-Akte 401,
S. 1 f.).
5.3.
5.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,
325 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des
Valideneinkommens auf die aktuelle Lohnauskunft der C____ vom 24. April 2023
(vgl. IV-Akte 382, S. 2) ab. Dies ist – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. S. 30 f. der Beschwerde) – nicht zu beanstanden.
5.4.
5.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach
der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen,
in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –
wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind
praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296
f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.
6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht
näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte
E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit
BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht kein ernsthafter sachlicher Grund für
die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6.
und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.).
5.4.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher
praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt
(vgl. IV-Akte 401, S. 1 f.). Der nicht begründete Einwand des
Beschwerdeführers, er sei nicht imstande, einen hypothetischen Lohn von Fr.
67‘767.-- abzüglich 5 % (Abzug vom Tabellenlohn) zu erzielen (vgl. S. 30
der Beschwerde), ist nicht zu hören.
5.5.
Daraus folgt wiederum, dass sich per Ende November 2018 kein rentenbegründender
IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. Erwägung 3.1. hiervor) mehr ermitteln lässt,
was – unter dem Vorbehalt allfälliger Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu
Erwägung 6. hiernach) – die Aufhebung der Rente nach sich zieht.
6.
6.1.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer ab August 2020 und damit während
mehr als fünfzehn Jahren eine ganze Rente bezogen. Bei Personen, deren Rente
revisions- resp. wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll,
sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55.
Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen
zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind,
das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial
mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Diesfalls
ist grundsätzlich ("vermutungsweise") von der Unzumutbarkeit einer
Selbsteingliederung auszugehen. Für Ausnahmen von dieser Regel trägt die
IV-Stelle die Beweislast (vgl. BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1).
6.2.
Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive
Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus
invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige
Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt
oder aufgehoben werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023
vom 11. Juli 2024 E. 4.1. und 8C_200/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3.4.
mit Hinweisen). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen,
subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der
versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines
Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten
Person (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2022 vom 27. Juli
2023 E. 6.2.2.). Nach der Rechtsprechung ist dann von fehlendem
Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit
auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen
Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.
Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im
Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen
bzw. gestellten Anträge (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023
vom 11. Juli 2024 E. 4.1. und 8C_200/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3.1.
mit weiteren Hinweisen).
6.3.
6.3.1. Vorliegend gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung
durch die Ärzte der N____ AG an, im Grunde wünsche er sich, dass man ihn in
Ruhe lasse (vgl. S. 55 des Gutachtens; IV-Akte 375, S. 55). Es wurde im
Gutachten festgehalten, es bestehe eine subjektive Krankheitsüberzeugung, die
von rheumatologischer Seite her nicht begründet werden könne (vgl. S. 62 des
Gutachtens; IV-Akte 375, S. 62). Der Explorand sehe sich aufgrund der
körperlichen Einschränkungen als nicht mehr arbeitsfähig (vgl. S. 85 des
Gutachtens; IV-Akt 375, S. 85).
6.3.2. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch bereits anlässlich der
bidisziplinären Begutachtung durch Dr. H____ und Dr. I____ angegeben, er denke,
dass ihm heute eine Tätigkeit als Wagenführer der C____ oder auch als Maurer
nicht mehr möglich sei. Er könne sich auch nicht vorstellen, eine andere,
leichte Arbeit mit wechselnder frei wählbarer Körperhaltung zu machen (vgl.
IV-Akte 190, S. 11). Dr. D____ hatte seinerseits im Gutachten vom 5.
November 2001 (IV-Akte 37) festgehalten, der Explorand mache geltend, er sei
nicht dazu bereit, sich darauf einzustellen, die
nächsten dreissig Jahre eine Tätigkeit
auszuführen, welche soweit unter seinem
vormaligen Qualifikationsniveau liege wie etwa Arbeiten in einer Velowerkstatt.
Sein Traumberuf sei das Tramfahren gewesen. Etwas Anderes gebe es für ihn
eigentlich gar nicht (vgl. IV-Akte 37, S. 4). Dann hatte Dr. D____ noch
klargestellt, die psychologischen Hintergründe der derzeitigen
Arbeitsunfähigkeit des Exploranden zu überwinden werde nicht leicht sein, da
mit einer engagierten Mitarbeit kaum zu rechnen sei (vgl. IV-Akte 37, S. 8).
6.3.3. Auch die Tonaufnahme der jüngsten Begutachtung zeugt von der
negativen Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der IV. Ergänzend kann auch
auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
verwiesen werden.
6.4.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die
subjektive Eingliederungsfähigkeit (Eingliederungsbereitschaft) des
Beschwerdeführers verneint. Damit ist die mit Verfügung vom 18. Oktober 2023
(IV-Akte 401) per Ende November 2018 angeordnete Rentenaufhebung zu Recht
erfolgt.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: