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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.119
Verfügung vom 23. Oktober
2023
Integrationsmassnahmen; weitere
medizinische Abklärungen notwendig
Tatsachen
I.
a)
Die 1985 geborene Beschwerdeführerin hat die französische
Staatsangehörigkeit. Seit September 2012 war sie in der Schweiz erwerbstätig
(vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], Akte 7 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). Sie reiste im März 2013
mit ihrem 2006 geborenen Sohn in die Schweiz ein. Ab Mai 2013 war sie nicht
mehr erwerbstätig und wurde von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IK-Auszug,
IV-Akte 7, S. 2, sowie Anfrage an die Sozialhilfe, IV-Akte 8,
S. 1). Im Juli 2013 kam ihre Tochter zur Welt (Anmeldung für Erwachsene
vom 23. November 2021, IV-Akte 2). Von September bis Dezember 2016
arbeitete die Beschwerdeführerin bei der C____. Danach ging sie keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7, S. 2).
b)
Im Januar 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Operation
wegen einer supraumbilikalen und umbilikalen Bauchwandhernie (vgl.
Operationsbericht vom 29. Januar 2021, IV-Akte 44, S. 8). Am
23. November 2021 meldete sie sich wegen Atemwegserkrankungen und
psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Im
Rahmen dieser holte sie in erster Linie verschiedene medizinische Berichte ein.
Am 1. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen eines
Narbenhernienrezidivs operiert (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 44, S. 7).
Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, sie gewähre ihr eine Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Eingliederungsfachperson
(IV-Akte 41). Am 23. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin im D____spital
[...] wegen chronischer Bauchwandschmerzen erneut operiert (Operationsbericht
vom 23. März 2023, IV-Akte 53, S. 6 f.).
c)
Nach der Einholung weiterer Berichte behandelnder Ärzte und des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akten 56 und 63), teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
11. September 2023 (IV-Akte 65) mit, dass sie keinen Anspruch auf
Integrationsmassnahmen habe. Sie begründete dies mit einer vom RAD
festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
Betreffend Rente verwies sie auf eine separate Verfügung zu einem späteren
Zeitpunkt. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2023
(IV-Akte 69).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. November 2023 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom 24. Oktober 2023, frühestens zugestellt am
25. Oktober 2023, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Integrationsmassnahmen zu
gewähren.
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 24. November 2023 aufzuheben und die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Integrationsmassnahmen entscheide.
3.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Der Instruktionsrichter fordert die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
28. November 2023 auf, die üblichen Unterlagen betreffend den Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Dieser Aufforderung kommt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2023 bzw. vom
1. Dezember 2023 (nachdem sie im ersten Schreiben die Beilage vergessen
hatte) nach.
c)
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar
2024 folgende Rechtsbegehren:
1. Die
Beschwerde sei abzuweisen.
2. Eventualiter
sei die Beschwerde zu sistieren, bis der Entscheid über die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung vorliege.
3. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
d)
Mit Replik vom 5. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Abweisung des
Sistierungsantrags der Beschwerdegegnerin.
e)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 13. März 2024 ebenfalls
an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
f)
Mit Eingabe vom 28. März 2024 lässt sich die Beschwerdeführerin
noch einmal zur Sache vernehmen.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2023 gewährt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. Dezember 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen. Zur Begründung gibt sie an,
gemäss der fachärztlichen Beurteilung des RAD bestehe bei der
Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen gehe
sie von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit aus. Anlässlich
des Beschwerdeverfahrens erklärt sie zudem, die Chancen der Beschwerdeführerin
auf einen definitiven Verbleib in der Schweiz seien mangels gültiger
Aufenthaltsbewilligung nicht als intakt zu bezeichnen. Es sei daher von einer
befristeten und eher kurzen Verbleibdauer in der Schweiz auszugehen. Ein
Eingliederungsversuch auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ohne langfristige
Perspektiven für einen Verbleib in der Schweiz sei nicht geeignet um die
Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Deshalb seien die Anspruchsvoraussetzungen für
Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Ferner habe die Beschwerdeführerin
keine wesentlichen Bemühungen unternommen, eine Anstellung in der Schweiz zu
finden und die behandelnden Ärzte hätten keine längerdauernde Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit attestiert. Ihrer Auffassung nach ist die Beschwerde
abzuweisen oder das Verfahren zu sistieren bis geklärt ist, ob die
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erhält.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe den
Umfang ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht genügend abgeklärt. So sei die Ursache
der chronischen Schmerzsymptomatik noch nicht vollständig geklärt. Eine
Leistungsminderung sei jedoch offensichtlich. Bezüglich der Hauptproblematik,
einem schweren Asthma Bronchiale mit COPD (chronisch obstruktive
Lungenerkrankung; vgl. https://www.pschyrembel.de/COPD/K0QAG/doc/), sei die
Aktenlage äusserst dünn. Sie leide unter einer schweren Lungenfunktionsstörung,
welche mit einer entsprechenden Leistungsminderung einhergehe. Das Dossier sei
allerdings auch diesbezüglich nicht vollständig und aktuell. Auf die
Beurteilung des RAD, gemäss welcher er von einer Leistungsminderung von
20 % ausgehe, könne nicht abgestellt werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit
für leidensangepasste Tätigkeiten sei jedenfalls nicht gegeben. Da sich die
Beschwerdeführerin in nächster Zeit keinen Operationen mehr unterziehen müsse, wäre
eine berufliche Integration möglich und angezeigt. Sollte das Gericht zur
Auffassung gelangen, dass sich aus den vorhandenen medizinischen Akten noch
kein Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen ergibt, sei eine
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin angezeigt, damit diese weitere
Abklärungen treffe.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. Die Versicherungsunterstellung
der Beschwerdeführerin ist unumstritten.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin beantragt im Sinne eines Eventualantrags die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis der Entscheid über die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung vorliege. Auf diesen Antrag ist aufgrund seines Inhalts
(Sistierung) – wie auf einen Verfahrensantrag – vorweg einzugehen.
3.2.
Zur Begründung ihres Sistierungsantrags macht die Beschwerdegegnerin
geltend, die Beschwerdegegnerin habe seit 2018 keine gültige
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt Basel-Stadt habe ihr mit Verfügung
vom 14. Dezember 2022 keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt. Ihre
Chancen zum definitiven Verbleib in der Schweiz seien nicht als intakt zu
bezeichnen und es müsse jederzeit mit einer Abweisung der hängigen Beschwerde
betreffend die Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden (Beschwerdeantwort,
Ziff. 9.). Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass das
ausländerrechtliche Verfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit bis zum Ausgang
des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens sistiert werde. Die Erteilung der
Aufenthaltsgenehmigung […] [stehe und falle] nämlich mit dem Leistungsentscheid
der Beschwerdegegnerin. Wenn nun auch das vorliegende Verfahren sistiert werde,
könne über keine der beiden Streitigkeiten ein definitiver Entscheid gefällt
werden (Replik, Ziff. 5.).
3.3.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind für einen Anspruch auf
Leistungen der IV gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (neben der Leistung von
Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres oder des ununterbrochenen
Aufenthalts in der Schweiz während zehn Jahren) Voraussetzung für ausländische
Staatsangehörige der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (vgl.
dazu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 6 Rz 10, sowie Félix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich, 2018,
Art 6 IVG, Rz 6). Eine gültige Aufenthaltsbewilligung wird nicht
vorausgesetzt. Vorliegend hält sich die Beschwerdeführerin nicht illegal in der
Schweiz auf. Die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls erwähnte Bestimmung von
Art. 9 Abs. 1bis IVG hält ferner fest, dass der Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen spätestens mit dem Ende der Versicherunterstellung
endet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet jedoch nicht, dass die
Beschwerdeführerin der Versicherung aktuell noch unterstellt ist. Aus diesen
Gründen ist es nicht angezeigt, das vorliegende Verfahren in Antizipation eines
abschlägigen Entscheids im Hinblick auf die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin bis zum Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens zu
sistieren. Massgebend ist allein, dass die Beschwerdeführerin aktuell Wohnsitz
in der Schweiz hat.
4.
4.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022
E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.2.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG
sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG
(der sich auf ausländische Staatsangehörige bezieht, welche das
20. Altersjahr noch nicht vollendet haben), nur anspruchsberechtigt,
solange sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge geleistet haben oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der
Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende
Sonderregelungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für ausländische
Staatsangehörige, welche den landesrechtlichen Regelungen vorgehen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012, E. 1.2, sowie Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Art. 6 Rz 19; vgl. ferner die
Parallelbestimmung in Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]
sowie dazu z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2015 vom 19. August
2015 E. 2.). Personen im Geltungsbereich
des FZA und des EFTA-Übereinkommens sind aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes
den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie haben deshalb
dieselben Grundvoraussetzungen (namentlich bezüglich der Versicherungsunterstellung)
zu erfüllen wie schweizerische Staatsagenhörige (vgl. Kreisschreiben über die
beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] gültig
ab 1. Januar 2022, N 0105; aufgrund dessen, dass das FZA bereits vor
dem 1. Januar 2022 Gültigkeit hatte, gilt diese Aussage auch für Ansprüche
auf Eingliederungsmassnahmen, welche vor diesem Datum entstanden sind). Die
Erfüllung der Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin ist vorliegend
nicht umstritten.
4.3.
Die beruflichen Massnahmen
gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl.
Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8
Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte
Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a);
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem
angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar
sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Art. 8). Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG werden die
Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt.
Der Anspruch darauf entsteht (gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG)
frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige
Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (vgl. dazu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 9
Rz 8).
4.4.
Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die
berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht
frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1 IVG). Für einen
Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruflichen
Massnahmen ist eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Art. 6 ATSG von mindestens 50 % notwendig und durch die
Integrationsmassnahmen müssen die Voraussetzungen für die Durchführung von
Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1
IVG; vgl. Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, Art. 14a Rz 2). Die
Arbeitsunfähigkeit von 50 % muss sich sowohl auf die bisherige berufliche
Tätigkeit (im Sinne von Art. 6 Satz 1 ATSG), als auch auf eine andere
zumutbare bzw. angepasste berufliche Tätigkeit (im Sinne von Art. 6
Satz 2 ATSG) beziehen (vgl. BGE 137 V 1, 9 ff. E. 7, insb.
E. 7.2.3, sowie Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, Art, 14a Rz 2).
4.5.
Im
Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das
Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Falle der
Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m.
Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV;
vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem
Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe
dies der Fall ist“ (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.; diese
Auflage bezieht sich auf die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft stehende Fassung
des ATSG).
4.6.
Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E.
5.1). Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle den RAD
beiziehen (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch Art. 49
IVV). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie
nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus
medizinischer Sicht (Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.],
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, [nachfolgend:
Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014;
diese Auflage bezieht sich auf die bis zum
31. Dezember 2021 in Kraft stehende Fassung des ATSG], Art. 59
Rz 3, sowie Urteil des Bundesgerichts I143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies unter Umständen bei
RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall
ist; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
2014, Art. 59 Rz 4, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April
2017 E. 3.2. und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE
135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie
ärztliche Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014, Art. 59
Rz 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober
2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014,
Art. 59 Rz 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom
7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352
E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97,
105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von
Sozialversicherungsleistungen allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine
versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE
122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom
6. Oktober 2022 E. 4.4., 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019
E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011
vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011
E. 4.1).
5.
5.1.
Zunächst sei auf das von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
angeführte Argument für die Verweigerung von Integrationsmassnahmen
eingegangen, welches sich auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin
bezieht. Dieses Argument nannte sie in der angefochtenen Verfügung noch nicht. Die
Beschwerdegegnerin macht nun geltend, die Beschwerdeführerin habe seit 2018
keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Das Migrationsamt Basel-Stadt habe
ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 keine Aufenthaltsbewilligung mehr
erteilt. Ihre Chancen zum definitiven Verbleib in der Schweiz seien nicht als
intakt zu bezeichnen und es müsse jederzeit mit einer Abweisung der hängigen
Beschwerde betreffend die Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden. Unter diesen
Voraussetzungen sei von Eingliederungsmassnahmen abzusehen, auch wenn die
Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz noch in der Schweiz habe. Die zu erwartende
Dauer einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei ungewiss
bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine kurze Zeit befristet. Ein
Eingliederungsversuch auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ohne längerfristige
Perspektiven für einen Verbleib in der Schweiz dürfe als ungeeignet erachtet
werden, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, weshalb die
Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8
Abs. 1 und Abs. 1bis IVG sowie Art. 9 IVG nicht
erfüllt seien.
5.2.
Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Sistierung des
vorliegenden Verfahrens festgehalten (vgl. E. 3.3.) kann auch im Hinblick
auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs nicht auf die Antizipation des
Ausgangs eines anderen Verfahrens abgestellt werden. Überdies sei zu den
konkreten Anspruchsvoraussetzungen der Eingliederungsmassnahmen (vgl.
E. 4.3. und 4.4.) erwähnt, dass Art. 8 Abs. 1bis Satz 2
IVG verlangt, dass bei der Festlegung der Massnahme die gesamte noch zu
erwartende Dauer des Erwerbslebens berücksichtigt wird. Darunter ist die
Zeitspanne bis zum ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Art. 21
Abs. 1 AHVG zu verstehen (vgl. BGE 143 V 190, 199 E. 7.4 mit
Hinweisen). Auch mit Verweis auf Art. 8 IVG lässt somit zum jetzigen
Zeitpunkt nicht schlussfolgern, dass ohnehin keine Integrationsmassnahmen
sinnvoll wären, weil der Beschwerdeführerin der Entzug der
Aufenthaltsbewilligung drohe. Dementsprechend vermögen die in E. 5.1. aufgeführten
Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zum Schluss zu führen,
Integrationsmassnahmen seien von vornherein ausgeschlossen, weil die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert werden könnte. Entscheidend
für die Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen
sind allein die rein invalidenversicherungsrechtlichen Anforderungen.
5.3.
Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2023 (IV-Akte 69)
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit
der Begründung, gemäss fachärztlicher Beurteilung und gemäss der Beurteilung
des RAD bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Sie erklärte, aufgrund der vorliegenden medizinischen
Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer
Verweistätigkeit ausgegangen. Ihr seien körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier Umgebung, ohne Heben
von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort
fügte sie dem hinzu, die Beschwerdeführerin habe keine wesentlichen Bemühungen unternommen,
eine Anstellung in der Schweiz zu finden. Sie habe sich an einer Eingliederung
nicht hinreichend interessiert gezeigt. Ferner hätten jeweils persönliche,
soziale und gesundheitliche Gründe einer Eingliederung entgegengestanden. In
der Schweiz sei sie fast ausschliesslich Mutter und Hausfrau gewesen. Der RAD
erachte die Chancen für eine erfolgreiche berufliche Eingliederung als
pessimistisch, zumal die Beschwerdeführerin eine lange, nicht medizinisch
bedingte Arbeitskarenz aufweise und es ihr an einer beruflichen Integration in
der Schweiz fehle (Beschwerdeantwort, Ziff. 10). In medizinischer Hinsicht
habe keiner der behandelnden Ärzte eine längerdauernde Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit attestiert. Eine COPD Gold 3 sei entgegen den Angaben der
Beschwerdeführerin nie diagnostiziert worden (Beschwerdeantwort,
Ziff. 11).
5.4.
5.4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Beurteilung auf die
sich in den Akten befindlichen RAD-Berichte ab. Aus diesen ergibt sich
Folgendes.
5.4.2 In seinem Bericht vom 16. Januar 2023
(IV-Akte 46) erklärte Dr. med. E____, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, es liege ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Dabei
stelle eine COPD/ein Asthma die Hauptproblematik dar. Als weiteres
untergeordnetes Problem bestehe eine rezidivierende Bauchwandhernie mit St. n.
mehrmaliger Operation, letztmals am 1. November 2022. Eine der Gesundheit
angepasste Tätigkeit sei ganztags möglich. Diese bestehe in körperlich leichten
bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier
Umgebung (wegen COPD). Kein Heben von Gewichten über 10 kg (Bauchwandhernie,
Rezidivgefahr). Falls dieses Belastungsprofil als Hotelfachfrau eingehalten
werden könne, sei eine Eingliederung ganztags möglich. Da der RAD die genauen
Anforderungen im Beruf aber nicht kenne, könne er sich nicht definitiv dazu
äussern. Mit der Eingliederung könne ab sofort begonnen werden.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 23. März 2023 einer
laparoskopischen Operation unterzogen hatte (vgl. Operationsbericht vom
24. März 2023, IV-Akte 53, S. 6 f.), nahm der RAD erneut
Stellung. Dr. med. E____ kam in seinem Bericht vom 26. April 2023
(IV-Akte 55) zum Schluss, dass nach Berücksichtigung der postoperativen
Heilungsphase (längstens drei Monate) weiterhin das Belastungsprofil gelte,
welches er in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 formuliert habe.
Auch in seinem Bericht vom 6. September 2023 (IV-Akte 63) hielt der RAD-Arzt
Dr. med. E____ an seinem früher definierten Zumutbarkeitsprofil fest. Er
fügte an, allenfalls könne wegen der chronischen Schmerzsymptomatik eine
Leistungsminderung von 20 % wegen vermehrten schmerzbedingten Pausen
berücksichtigt werden.
5.4.3 Nach Erhalt der Beschwerde an das angerufene Gericht,
legte die Beschwerdegegnerin diese dem RAD zur Stellungnahme vor. Dr.
med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, hält in seinem Bericht vom 22. Dezember 2023 (IV-Akte 81)
fest, dass sich aus seiner Sicht keine Diskrepanz zwischen dem Vorbescheid und
der versicherungsmedizinischen Stellungnahme ergebe. Ferner bestätigt er die
Aussage in der Beschwerde, dass die Ursache der von der Beschwerdeführerin
beklagten Schmerzen (vgl. dazu Beschwerde, Ziff. 10.) ungeklärt sei.
Dasselbe gilt für ihre Kritik, dass die medizinische Sachlage nicht aktuell sei
(vgl. Beschwerde, Ziff. 11. und 12.). Er rät, bei unklaren Auswirkungen
der COPD als auch des ätiologisch unklaren Schmerzsyndroms, von
Integrationsmassnahmen ab. Bezüglich der COPD erachtet er es als notwendig, die
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Mitwirkung bei fortgesetztem Nikotinabusus
in die Pflicht zu nehmen (zu den erwähnten Aussagen des RAD vgl.
IV-Akte 81, S. 3).
In seiner abschliessenden Beurteilung zeigt sich Dr. med. F____
aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. Arbeitslosigkeit der
Beschwerdeführerin seit Mai 2013 bezüglich einer erfolgreichen Integration der
Beschwerdeführerin pessimistisch. Er empfiehlt jedoch, aktuelle medizinische
Unterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine unabhängige Abklärung zu
veranlassen. Dazu gibt er die Empfehlung ab, die Beschwerdeführerin in einem
ersten Schritt aufzufordern, einen Lungenfacharzt aufzusuchen und diesen zu bitten,
mittels Spiroergometrie die medizinisch-theoretische Ateminvalidität und
Zumutbarkeit zu bestimmen. Da damit evtl. auf ein Gutachten verzichtet werden
könne, empfehle er, dass die IV die Kosten übernehme.
5.5.
Die Beschwerdeführerin macht in medizinischer Hinsicht einerseits
geltend, die Ursachen ihrer Schmerzproblematik sei nicht abschliessend geklärt.
Andererseits bringt sie vor, auch bezüglich der pulmonalen Beeinträchtigung sei
das Dossier nicht vollständig und aktuell. Die von Dr. med. G____, Spezialarzt
FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, festgestellte
Lungenfunktion von 40 %, welche sich auf 50 % steigern liesse, gehe
mit einer entsprechenden Leistungsminderung einher. Die Arztberichte von Dr.
med. G____ vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 36) und vom
15. Dezember 2023 (Replikbeilage), führten zu Zweifeln an den
Beurteilungen des RAD. Demzufolge könne nicht auf letztere abgestellt werden.
5.6.
Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich die Beschwerdeführerin
seit dem Jahr 2017 bei Dr. med. G____ in Behandlung (vgl. dessen Bericht
vom 17. Januar 2017, IV-Akte 13, S. 10 f.). Dieser sprach
bereits im ersten von ihm vorliegenden Bericht von schwersten obstruktiven
Ventilationsstörung «bei einem Einsekundenvolumen von 1.07 % entsprechend
34 % Soll, deutlich erhöhter Bronchialwiderstand, verminderte
Diffusionskapazität für CO» (a.a.O.).
Am 7. Oktober 2022 berichtete er, die Beschwerdeführerin leide
weiterhin unter Atemnot. Die lungenfunktionelle Untersuchung mittels
Plethysmographie habe eine schwere obstruktive Ventilationsstörungen, 1.22 L
FEV1 entsprechend 40.5 % des Sollwertes mit doch signifikanter aber
unvollständiger Verbesserung auf 1.52 respektive 50.5 % des Sollwertes
gezeigt (vgl. IV-Akte 36).
Im mit der Replik eingereichten Bericht vom 15. Dezember 2023 berichtet
er wiederum von einer «schwersten obstruktiven Ventilationsstörung mit einer
wohl signifikaten aber nur unvollständigen Reversibilität auf Ventolin (Anstieg
von 1.14 entsprechend 38.4 % des Sollwertes auf 1.75L entsprechend
59.1 % des Sollwertes und der erhöhte Widerstand mit 0.84 sei lediglich
auf 0.5 zu senken». Er erklärte, dass er für die angestammte Tätigkeit als
Raumpflegerin «absolut keine Verwendung mehr» sehe. Dabei verwies er zur
Begründung darauf, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Tätigkeit physikalisch
irritativen Reizen ausgesetzt wäre. Eine angepasste Tätigkeit hielt er für
wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % möglich. Er wies jedoch darauf
hin, dass eruiert werden müsse, was für eine Tätigkeit angepasst wäre. Für
diese Prüfung erachtete er die IV als die richtige Stelle für die Prüfung einer
Wiedereingliederung.
5.7.
Aus den erwähnten Berichten von Dr. med. G____ wird eine
schwere Lungenfunktionsstörung im Sinne einer Ventilationsstörung deutlich, bei
welcher selbst unter Behandlung eine Reduktion des Sollwertes von rund
40 % bestehen bleibt. Darauf wird in den RAD-Berichten kaum Bezug
genommen. Im Bericht vom 16. Januar 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. E____
fest, dass eine COPD bzw. ein Asthma die Hauptproblematik darstelle. In
Würdigung dessen, definierte er ein Profil für eine Verweistätigkeit, welche
auch die Rezidivgefahr bei einer Bauchwandhernie berücksichtigen sollte (vgl. IV-Akte 46,
S. 2 sowie E. 5.4.2). Eine klare Begründung, weshalb er zu Beginn von
einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit (später mit einer schmerzbedingten
Leistungsminderung von 20 %) ausging, findet sich in seinen Berichten
nicht. Dies ist umso auffälliger, als der behandelnde Arzt, Dr. med. G____
in seinem Bericht vom 15. Dezember 2023 (Replikbeilage) lediglich ein
Pensum von 50 % für «wahrscheinlich möglich» hielt (vgl. E. 5.6.). Diese
Diskrepanz ist im Hinblick auf die Frage, ob ein Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, von Relevanz. Dass die
Ausführungen von Dr. med. E____ nicht genügen und die Abklärungen in Bezug
auf die Lungenerkrankung ungenügend waren, ergibt sich im Weiteren auch aus der
Beurteilung von Dr. med. F____ vom 22. Dezember 2023
(IV-Akte 81). Dieser empfiehlt aktuelle medizinische Unterlagen bezüglich
der Lungenproblematik einzuholen und gegebenenfalls eine unabhängige Abklärung
zu veranlassen (vgl. E. 5.4.3).
Die Berichte von Dr. med. G____ führen nach dem Gesagten
zu Zweifeln an der Beurteilung des RAD in Bezug auf die Lungenproblematik (COPD/Asthma)
der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass der Bericht vom 15. Dezember
2023 (Replikbeilage) erst während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens erstellt
wurde, ändert daran nichts. Der Bericht erlaubt – nicht zuletzt im
Zusammenspiel mit den früheren Berichten von Dr. med. G____ – Rückschlüsse
auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene
Situation (vgl. BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 122 V 362, 368 E. 1b
sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_189/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.5.,
9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, und 8C_447/2009 vom
30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen). Aufgrund der Unklarheiten ist
die Veranlassung eines pneumologischen Gutachtens angezeigt um zu klären, ob
und inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lungenerkrankung
eingeschränkt ist (vgl. dazu auch E. 4.6.).
5.8.
Im Weiteren bestätigt der RAD-Arzt Dr. med. F____ in seinem
Bericht vom 15. Dezember 2023 (Replikbeilage) die Aussage der
Beschwerdeführerin, die Ursache der chronischen Schmerzsymptomatik sei noch
nicht vollständig geklärt (vgl. Beschwerde, Ziff. 10; vgl. auch E. 5.4.3).
Dass eine anhaltende Schmerzproblematik (Bauchdeckenschmerzen)
bestehe, wurde in diversen medizinischen Berichten festgehalten, zuletzt in den
Sprachstundenberichten von Dr. med. H____, Chirurgie [...], D____spital [...],
vom 23. Mai 2023 (IV-Akte 61, S. 4 f.), vom 4. Juli 2023
(IV-Akte 61, S. 2 f.) und vom 19. Juli 2023
(IV-Akte 60, S. 4 f.) sowie in der Aktennotiz von Dr. med. H____
vom 21. Juli 2023 (IV-Akte 60, S. 2 f.) und in den
Berichten der Schmerzsprechstunden von Dr. med. J____, D____spital [...],
vom 2. Juni 2023 (IV-Akte 59) und vom 29. Juni 2023 (IV-Akte 78,
S. 9 f.). Dr. med. J____ sprach jeweils von einer anhaltenden
Schmerzsymptomatik. In seinem Bericht vom 29. Juni 2023 wies er unter anderem
darauf hin, dass die Schmerzen zyklusabhängig sein könnten. Sie begännen immer
zwei Wochen vor der jeweils stark ausfallenden Menstruation der
Beschwerdeführerin mit Schmerzen im Unterbauch. Dann zögen sie weiter in den
Mittelbauch. Eine Endometriose sei (wie von der Beschwerdeführerin in
Ziff. 10 ihrer Beschwerde angemerkt) noch nicht ausgeschlossen worden
(IV-Akte 78, S. 9 f.)
Aufgrund dessen, dass die Ursache der anhaltenden Schmerzen der
Beschwerdeführerin noch nicht abschliessend geklärt ist, ergibt sich aus den
Akten beispielsweise auch nicht, ob diese mit einer spezifischen Behandlung
angegangen werden können. Damit ist auch nicht geklärt, ob, die Beurteilung des
RAD-Arztes Dr. med. E____, dass aufgrund der Schmerzen eine Leistungsminderung
von 20 % bestehe (vgl. E. 5.4.2), zutreffend ist. Es bestehen
folglich zumindest leichte Zweifel an derselben. Auch die Schmerzproblematik
der Beschwerdeführerin bedarf deshalb einer gutachterlichen Abklärung (vgl.
dazu auch E. 4.6.).
5.9.
Zusammenfassend bestehen an der Beurteilung des RAD zumindest
leichte Zweifel. Um zu klären, ob die Beschwerdeführerin eine Invalidität
aufweist oder von einer Invalidität bedroht ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
IVG), sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Anhand der aktuell
vorliegenden Unterlagen lässt sich diese Frage nicht beantworten. Auch die in
Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG genannten Voraussetzungen, dass
Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sein müssen, die
Erwerbsfähigkeit widerherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sein
müssen, lassen sich derzeit nicht prüfen. Dafür sind, wie erwähnt, weitere
medizinische Abklärungen notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb eine
Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Diese muss sich zumindest
auf die pneumologische und auf die Schmerzproblematik beziehen. Anschliessend
hat sie neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen
zu entscheiden.
6.
6.1.
In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 24. Oktober 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur
Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere der Veranlassung einer
Begutachtung im Sinne der Erwägungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023
7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %.
Die Beschwerde wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, Beschwerdeantwort,
Replik und Duplik erfolgten im Jahr 2024. Es ist davon auszugehen, dass das
Verfassen der Beschwerde, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, etwas
zeitaufwändiger war als das Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik kürzer
aus als die Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführerin sah sich infolge der
Beschwerdeantwort mit dem, im Vergleich zur angefochtenen Verfügung, neuen
Argument konfrontiert, Integrationsmassnahmen seien aufgrund eines
wahrscheinlichen Verlusts der Aufenthaltsbewilligung angezeigt (vgl.
E. 2.1. und 5.1.). Zudem lag ein neuer RAD-Bericht vor (vgl. IV-Akte 81).
Die Replik fiel dennoch etwas kürzer aus als die Beschwerde und es lagen nur
wenige Seiten zusätzliche Akten vor. Daher schätzt das Gericht (mangels
Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für die
vorliegenden Rechtsschriften der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 anfiel und
rund ein Drittel im Jahr 2024. Der Aufwand für die Hauptverhandlung fällt
vollumfänglich in das Jahr 2024. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer
aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 1'250.00
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 101.25) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungen, insbesondere der Veranlassung einer Begutachtung im Sinne der
Erwägungen, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 293.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: