|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 14.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
Aynur
Kizilca
Burgfelderstrasse 1,
4055 Basel
vertreten durch Behindertenforum,
Frau lic.iur. Carole Held, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.11
Verfügung vom 5. Dezember 2022
Beschwerde abgewiesen. Kein
Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung und
Mutter eines im Jahr 2005 geborenen Sohnes, reiste im Jahr 2005 in die Schweiz
ein. Seit ihrer Einreise in die Schweiz ging die Beschwerdeführerin keiner
Erwerbstätigkeit nach (IK-Auszug vom 30. September 2020, IV-Akte 83). Die
Beschwerdeführerin wird seit dem 1. Juni 2005 von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt (IV-Akte 7 und 84, S. 1).
b)
Im Jahr 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). In der Folge klärte
die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt ab und veranlassten
namentlich eine bidisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. Simon, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH und Colla, Facharzt
für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH (IV-Akten 33 und 37). Gestützt auf
die gutachterlich attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (IV-Akte 67) den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der gemischten
Methode (50% Haushalt und 50% Erwerb) bei einem Invaliditätsgrad von 0% ab.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Am 22. September 2020 (IV-Akte 76) machte die Beschwerdeführerin eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin führte
daraufhin am 13. April 2021 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 100), welche
eine Einschränkung von 12% ergab. Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes
holte die Beschwerdegegnerin Berichte der behandelnden Ärzteschaft und
Beurteilungen des RAD ein (IV-Akten 86, 89, 90, 95, 102, 104 ,107, 111).
d)
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (IV-Akte 135) lehnte die
Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 112
ff.) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
gemischten Methode (50% Haushalt und 50% Erwerb) bei einem Invaliditätsgrad von
6% ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es
sei die Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufzuheben. Es sei die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hypothetischen Erwerbsfähigkeit von 100% bei
guter Gesundheit, sowie ihrer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von maximal 50%,
rückwirkend ab März 2021 eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei zur
abschliessenden Klärung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin durch das Gericht ein Obergutachten in den Disziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
gewähren. Unter o-/e- Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 17. März 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 bewilligt der
Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
lic. iur. Carole Held, Advokatin, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind
und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt einerseits die Anwendung der gemischten
Methode und andererseits die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Sie ist der
Ansicht, die Berechnung des Invaliditätsgrades habe mittels der
Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen. Ferner betrage die Arbeitsfähigkeit
gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft 50%. Im Ergebnis bestehe daher
Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin verweist in Bezug auf die Anwendung der
gemischten Methode auf den ihrer Ansicht nach beweiskräftigen Abklärungsbericht
vom 27. April 2021 und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch nie
im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass auf den Bericht des RAD vom
28. Februar 2023 abzustellen sei, wonach bei der Beschwerdeführerin von einer
vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der Rentenanspruch sei daher
zu Recht abgelehnt worden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Ablehnung des
Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin einer gerichtlichen Überprüfung
standhält.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung) der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch
setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs.
1 lit. b und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich die
Beschwerdeführerin am 22. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter
Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1
IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch spätestens im September 2021.
Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV
4.3.
Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Bei einer Neuanmeldung
sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131,
132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2).
4.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133
V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 10.
Februar 2017 (IV-Akte 67) den Referenzzeitpunkt.
5.
5.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit
weiteren Hinweisen).
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.
8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie
setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von
Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich
fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind
versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht
erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten
daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE
135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.1).
5.3.2.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2
IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist
hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene
Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu
denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4
und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015,
9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1.
Im Lichte der aufgeführten
rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom
10. Februar 2017 bis zum 5. Dezember 2022, dem Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des
Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand
(SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94,
9C_961/2008 E. 6.3).
6.2.
6.2.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 10. Februar 2017 basiert in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der
Dres. med. Colla und Simon (rheumatologisches Gutachten vom 10.
September 2015, IV-Akte 37; psychiatrisches Gutachten vom 30. März 2015,
IV-Akte 33).
6.2.2. Dr. med. Colla
attestierte der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter was folgt fest: Symptomatisch
linksbetonte Senkfüsse mit/bei sekundärer Fehlbelastung der Sprunggelenke sowie
Tibialismuskulatur mit Ansatztendinose des Musculus tibialis anterior
beidseits, radiomorphologisch keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Pathologie
der Unterschenkel beidseits (MRI beider Unterschenkel vom 21. November 20012, IMAMED Basel,
3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT der Unterschenkel vom 13.12.2012, Universitätsspital Basel), apparativ durch Fusseinlagen nach Mass
korrigiert, X-Beine, keine Anhaltspunkte auf entzündliche Veränderungen der
unteren Extremitäten; myotendinotisches, zervikothorakal betontes
panvertebrales Schmerzsyndrom bei/mit myotendinotischen Verspannungen und
muskulärer Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur der zervikalen, thorakalen
und paravertebralen Muskulatur sowie der Glutealmuskulatur am Beckenkamm sowie
am Trochanter majus rechtsseitig mit diffuser lokaler Druckdolenz, Druckdolenz
des Muskulus priformis rechtsseitig mit Memorypain, keine Hinweise auf
segmentale Dysfunktion der gesamten Wirbelsäule, keine Hinweise auf
entzündliche Veränderungen der gesamten Wirbelsäule inklusive ISG beidseits
(MRT der gesamten Wirbelsäule vom 29. September 2014, Merian Iselin Spital,
3-Phasenskelettzintigraphie und SPECT-CT der Unterschenkel vom 13.12.2012, Universitätsspital Basel), keine Anhaltspunkte für entzündliche
Erkrankungen des rheumatologischen Formenkreises, insbesondere für
Spondylarthritis (keine entsprechende Klinik, keine radiomorphologischen
Anhaltspunkte, HLA-B27 Negativität), aktuell im Vordergrund muskuläre Dysbalance
der Paravertebralmuskulatur vom zervikalen Bereich bis zum Musculus priformis
rechtsseitig; beginnende Polyarthrose der Hände bei/mit ohne
radiomorphologisches Korrelat (RX-Bilder vom 30. März 2015, IMAMED Basel
unauffällig), leichtgradige Heberden-Bouchard-noten der Fingergelenke, normal
erhaltene Beweglichkeit sämtlicher Fingergelenke beidseits, klinisch keine
Hinweise auf Synoviditen oder Tenosynovitiden der Hände, normale
Entzündungsparameter (Labor vom 20. März 2015. Praxis Dr. med. Colla), keine Anhaltspunkte für arthritischen
Prozess der Hände; beginnende Chondromalazia patellae beidseits bei/mit
leichtgradiger Krepitation der Patellae beidseits bei intakter tibiofemoraler
Funktion und Beweglichkeit; dringender V.a. Schmerzverarbeitungstörung bei
ausgeprägter Diskrepanz zwischen Ausmass der subjektiven Beschwerden und
Ausmass der objektiven Befunde am Bewegungsapparat (IV-Akte 37, S. 22 ff.).
6.2.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Rheumatologe aus, es
lasse sich keine angestammte Tätigkeit im engeren Sinne erfassen, da die
Beschwerdeführerin in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen sei und die
Ausbildung zur Lehrerin in ihrer Heimat nicht abgeschlossen habe. Die
Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne müsse daher anhand eines zumutbaren
Belastungsprofils ermittelt werden. Anhand der klinischen und
radiomorphologischen Befunde am Bewegungsapparat liessen sich keine relevanten
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowie der Leistungsfähigkeit aus rein
rheumatologischer Sicht begründen. Das Ausmass der degenerativen Veränderungen
der Hände solle als leichtgradig eingestuft werden. Die myotendinotischen
Verspannung seien durch adäquate Therapien völlig reversibel. Relevante
degenerative Veränderungen beziehungsweise schwerwiegende Erkrankungen
internistischer Natur beziehungsweise entzündliche Erkrankungen des
rheumatologischen Formenkreises mit progredientem, invalidisierendem Charakter,
liessen sich anhand der Betrachtung der Aktenlage, der klinischen und
radiomorphologischen Befunde, kaum feststellen. Die von den behandelnden Ärzten
attestierte volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 2013 wiederspiegle eher den
subjektiven Leidensdruck der Beschwerdeführerin, welche sich kaum mehr in der
Lage fühle, irgendwelche beruflichen Tätigkeiten nachzugehen und dafür ihre
sämtlichen Beschwerden des Bewegungsapparates angebe. Mit anderen Worten
wiederspiegle diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden
Ärzte eher die subjektive Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin als ihren
objektiven klinischen Zustand. Aus rein somatischer Sicht lasse sich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (a.a.O., S. 31 f.).
6.2.4. Dr. med. Simon
stellte bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte
er eine weitgehend remittierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1)
und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4). Es bestehe daher
insgesamt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die behandelnde
Rheumatologin habe mit differenzierter medizinischer Einschätzung im Rahmen
einer Längsschnittbeurteilung die Verschlechterung im interessierenden
Zeitintervall dargelegt. Zudem bestünden neu entzündliche Veränderungen des
rechten Schultergelenks, sowie Probleme im HNO-Bereich. In psychiatrischer
Hinsicht wird hingegen weder eine Verschlechterung geltend gemacht, noch ist
eine solche augenscheinlich. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich daher
auf die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, wobei die massgebliche
medizinische Aktenlage darzustellen ist.
6.3.2.
Gemäss Bericht der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Universitätsspitals Basel vom 11. Oktober 2019 (IV-Akte 86, S. 7)
bestand bei der Beschwerdeführerin eine Höckernase, eine Septumdeviation und
eine Nasenmuschelhyperplasie. Es wurde daher am 8. Oktober 2019 eine
Septorhinoplastik, Turbinoplastik und am 24. Oktober 2019 eine
Nasenrückenrevision rechts durchgeführt (vgl. Operationsberichte vom 8. Oktober
2019, IV-Akte 86, S. 5 und vom 24. Oktober 2019, IV-Akte 86, S. 9). Eine
Arbeitsunfähigkeit bestand postoperativ vom 8. Oktober 2019 bis und mit 22.
Oktober 2019.
6.3.3.
Aufgrund persistierender Schmerzen an der Nase im Nachgang zur Operation
vom Oktober 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. med. Zehnder, Facharzt für Hals-, Nasen-,
Ohrenkrankheiten und Hals- und Gesichtschirurgie, FMH. Dieser attestierte der
Beschwerdeführerin mit Bericht vom 19. März 2020 (IV-Akte 86, S. 1 f.) eine
chronische Rhinopathie mit persistierenden Schmerzen Os nasale rechts nach OP,
St. nach Septorhinoplastik und Turbinoplastik bds. am 8. Oktober 2019 und einen
Status nach Nasenrückenrevision bei disloziertem Knochenfragment Nasenabgang
rechts am 24. Oktober 2019. Es wurde zur Klärung der Schmerzproblematik eine
Bilddiagnostik durchgeführt. Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
lassen sich dem Bericht keine entnehmen.
6.3.4.
Am 20. April 2020 wurde sodann ein CT NNH nativ bei imamed Radiologie Nordwest durchgeführt
(IV-Akte 86, S. 10). Im Rahmen der Beurteilung wurde eine postoperative
Schwellung und Imbibierung des subkutanen Fettgewebes angrenzend an das
Nasenbein rechts bei im Übrigen normaler Knochenstruktur ohne Hinweis auf
Ostheomyelitis und anatomische Besonderheiten beschrieben. Im Rahmen der
Nachuntersuchung durch Dr. med. Zehnder
würdigte dieser die Bilddiagniostik und hielt mit Bericht vom 23. April 2020
fest (IV-Akte 86, S. 11), dass momentan kein Behandlungsbedarf bestehe und eine
Verlaufskontrolle in zwei Monaten durchzuführen sei. Diese erfolgte am 11. Juni
2020 und ergab aus HNO-Hinsicht keinerlei Neuigkeiten (vgl. IV-Akte 86, S. 12).
6.3.5. Unter
anderem mit Bericht vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 90, S. 21) berichtete Dr.
med. von Mühlenen von einer
Spondylarthritis und führte aus, im Rahmen einer Verlaufskontrolle sei von
einem relativ guten Verlauf in den letzten Monaten auszugehen. Internistisch
seien bis auf die Komplikationen der HNO Operation keine neuen Probleme
aufgetreten. Dr. med. von Mühlenen
äusserte sich schliesslich nicht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin.
6.3.6. Am
5. Oktober 2020 erfolgte auf Zuweisung durch Dr. med. von Mühlenen eine
3-Phasenskelettszintigraphie und SPECT/CT Unterschenkel bds. im Universitätsspital Basel (IV-Akte 90, S. 37 f.). Anlässlich dieser
Untersuchungen wurde im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2012 eine nun
leicht aktivierte mediale Gonarthrose rechtsseitig mit geringer
Knochenstoffwechselsteigerung, eine geringe mediale Gonarthrose links ohne
Knochenstoffwechselsteigerung. Hinsichtlich der Ausdehnung und Morphologie
unveränderte intensiv mehrsklerosierte Raumforderung der Tinia links
mittdiaphysär, weiterhin ohne relevante Knochenstoffwechselsteigerung,
vereinbar mit einem Osteom. Weitgehend vergleichbare Umfangsdifferenz der
Unterschenkel zugunsten der linken Seite bei hier im Seitenvergleich vermehrtem
subkutanem Fettgewebe. Die übrigen auf Ganzkörperebene beschriebenen Areale mit
gesteigertem Knochenstoffwechsel seien vereinbar mit degenerativer Genese.
6.3.7. Wegen
Schulterbeschwerden an der rechten Schulter wurde am 25. November 2020 eine
Sonographie an der rechten Schulter im Merian
Iselin Spital durchgeführt. Gemäss Bericht vom 25. November 2020 (IV-Akte
95, S. 12 f.) an die behandelnde Rheumatologin wurde eine ausgeprägte Bursitis
subacromialis, eine ausgeprägte Supraspinatustendinose mit bursaseitiger
Partialruptur, ohne transmurale Perforation oder Sehnenretraktion, intakte
Infraspinatus-, Subscapularis- und Bizepssehne, Caput longum und ein moderater
Reizerguss am AC-Gelenk festgestellt. Am rechten Ellenbogen wurde der Befund
einer ausgeprägten Bursitis olcerani und eines Gelenkergusses mit verdickter
Synovia DD Synovitis gestellt. Die angeforderte Untersuchung des linken Schultergelenks
sei seitens der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Klinik ausdrücklich
abgelehnt worden.
6.4.
Der RAD stellte mit Beurteilung vom 9. August 2021 (IV-Akte 104, S.
3 f.) fest, gemäss den medizinischen Akten bestünden bei der
Beschwerdeführerin die Diagnosen einer chronischen Rhinopathie mit
persistierenden Schmerzen Os nasale rechts nach OP einer Höckerschiefnase,
Status nach Septorhinoplastik und Turbinoplastik bds. am 8. Oktober 2019,
Status nach Nasenrückenrevision bei dislozierte, Knochenfragment Nasenabhang
rechts am 24. Oktober 2019 und Nasenmuschelhyperplasie bei Xylometazolin
Tachyphylaxie. Nach Ansicht des RAD würden diese HNO-ärztlichen Diagnosen die
Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Dieser Einschätzung ist beizupflichten,
attestiert auch der behandelnde Arzt, Dr. med. Zehnder,
mit Ausnahme der postoperativen Rekonvaleszenz keine Arbeitsunfähigkeit. Gleiches
gilt für die Beschwerden in der rechten Schulter, ergeben sich doch aus den
massgeblichen Akten diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeiten und die
entzündlichen Veränderungen sind gemäss den vorliegenden Akten im Jahr 2021
ohnehin remittiert. In Bezug auf die rheumatologische Diagnose der
Spondylarthritis führte der RAD aus, aus den neu vorliegenden Berichten von Dr.
med. von Mühlenen ergäben sich seit dem
Jahr 2016 keine wesentlichen neuen Befunde. Die 3-Phasenskelettszintigraphie
und SPECT/CT vom 5. Oktober 2020 hätten einen kaum veränderten Befund im
Vergleich zur Voruntersuchung von 2012 bei nur geringer degenerativer
Veränderung ergeben. Diese Ausführungen des RAD sind ebenfalls zutreffend.
Gemäss den Akten attestierte Dr. med. von
Mühlenen der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2016 eine Spondylarthritis
(vgl. Bericht vom 15. September 2016, IV-Akte 90, S. 2 ff.). Die Diagnose der Spondylarthritis
wurde bereits vom damaligen Gutachter geprüft und in der Folge aufgrund der
Klinik und der Bilddiagnostik nachvollziehbar verworfen (vgl. IV-Akte 37, S.
25). Angesichts dessen, dass die Bilddiagnostik vom 5. Oktober 2020 im
Vergleich zur Bilddiagnostik aus dem Jahr 2012 keine wesentlichen Veränderungen
zeigte, die Befunde aus dem Jahr 2012 vom Gutachter ausreichend gewürdigt
wurden (vgl. IV-Akte 37, S. 18 f.), kann nach wie vor auf die gutachterliche
Einschätzung von damals abgestellt werden und eine Veränderung im
rheumatologischen Bereich ist zu verneinen. Hinzu kommt, dass sich den neuesten
Berichten der behandelnden Rheumatologin ferner keine veränderte Befundlage entnehmen
lässt (u.a. Bericht vom 12. Oktober 2022, IV-Akte 129, S. 3; Bericht vom 18.
Januar 2023 Beschwerdebeilage [BB] 4), welche Voraussetzung für eine
Rentenrevision darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom
2. Dezember 2020 E. 2.6.2, vgl. auch Beurteilung des RAD vom 3. November 2022,
IV-Akte 131, S. 4). Die mit Bericht vom 18. Januar 2023 ins Recht gelegte
Literatur bietet einen allgemeinen Überblick auf die Krankheit der
Spondylarthritis und vermag für den vorliegenden Fall für sich allein genommen
keine Aussagen zu tätigen (vgl. Beurteilung RAD vom 28. Februar 2023, IV-Akte
138).
6.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beurteilungen des RAD
abzustellen ist. Sie erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
skizzierten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen. Ein Revisionsgrund
nach Art. 17 ATSG ist gestützt auf die vorgenannten Berichte zu verneinen.
7.
7.1.
Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu
unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2
mit weiteren Hinweisen). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in
Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt.
Trifft dies wie in vorliegendem Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu, ist die Prüfung abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der
materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des
Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig (BSK
ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18), weshalb sich vorliegend Weiterungen in Bezug
auf den Status der Beschwerdeführerin erübrigen.
7.2.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. Dezember 2022 mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.
8.
8.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie
zu Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da die
Beschwerdeführerin der Kostenerlas bewilligt worden ist,
ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic.
iur. Carole Held, Advokatin, wird ein
Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: