Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

Aynur Kizilca

Burgfelderstrasse 1, 4055 Basel  

vertreten durch Behindertenforum, Frau lic.iur. Carole Held, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.11

Verfügung vom 5. Dezember 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben.


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung und Mutter eines im Jahr 2005 geborenen Sohnes, reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein. Seit ihrer Einreise in die Schweiz ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach (IK-Auszug vom 30. September 2020, IV-Akte 83). Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. Juni 2005 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (IV-Akte 7 und 84, S. 1).

b)               Im Jahr 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt ab und veranlassten namentlich eine bidisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. Simon, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH und Colla, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH (IV-Akten 33 und 37). Gestützt auf die gutachterlich attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (IV-Akte 67) den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der gemischten Methode (50% Haushalt und 50% Erwerb) bei einem Invaliditätsgrad von 0% ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)               Am 22. September 2020 (IV-Akte 76) machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 13. April 2021 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 100), welche eine Einschränkung von 12% ergab. Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes holte die Beschwerdegegnerin Berichte der behandelnden Ärzteschaft und Beurteilungen des RAD ein (IV-Akten 86, 89, 90, 95, 102, 104 ,107, 111).

d)               Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (IV-Akte 135) lehnte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 112 ff.) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der gemischten Methode (50% Haushalt und 50% Erwerb) bei einem Invaliditätsgrad von 6% ab.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufzuheben. Es sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hypothetischen Erwerbsfähigkeit von 100% bei guter Gesundheit, sowie ihrer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von maximal 50%, rückwirkend ab März 2021 eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei zur abschliessenden Klärung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das Gericht ein Obergutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Unter o-/e- Kostenfolge.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 17. März 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 bewilligt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. Carole Held, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin rügt einerseits die Anwendung der gemischten Methode und andererseits die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Sie ist der Ansicht, die Berechnung des Invaliditätsgrades habe mittels der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen. Ferner betrage die Arbeitsfähigkeit gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft 50%. Im Ergebnis bestehe daher Anspruch auf eine halbe Rente.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin verweist in Bezug auf die Anwendung der gemischten Methode auf den ihrer Ansicht nach beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 27. April 2021 und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass auf den Bericht des RAD vom 28. Februar 2023 abzustellen sei, wonach bei der Beschwerdeführerin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der Rentenanspruch sei daher zu Recht abgelehnt worden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Ablehnung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin einer gerichtlichen Überprüfung standhält.  

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung) der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.          Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 22. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch spätestens im September 2021. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.                

4.1.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  

4.2.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV

4.3.          Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2).

4.4.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 10. Februar 2017 (IV-Akte 67) den Referenzzeitpunkt.  

5.                

5.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

5.2.           Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).  

5.3.          5.3.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).  

5.3.2.      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).  

6.                

6.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 10. Februar 2017 bis zum 5. Dezember 2022, dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

6.2.          6.2.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 10. Februar 2017 basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. Colla und Simon (rheumatologisches Gutachten vom 10. September 2015, IV-Akte 37; psychiatrisches Gutachten vom 30. März 2015, IV-Akte 33).

6.2.2.     Dr. med. Colla attestierte der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter was folgt fest: Symptomatisch linksbetonte Senkfüsse mit/bei sekundärer Fehlbelastung der Sprunggelenke sowie Tibialismuskulatur mit Ansatztendinose des Musculus tibialis anterior beidseits, radiomorphologisch keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Pathologie der Unterschenkel beidseits (MRI beider Unterschenkel vom 21. November 20012, IMAMED Basel, 3-Phasen-Skelett­szintigraphie und SPECT-CT der Unterschenkel vom 13.12.2012, Universitätsspital Basel), apparativ durch Fusseinlagen nach Mass korrigiert, X-Beine, keine Anhaltspunkte auf entzündliche Veränderungen der unteren Extremitäten; myotendinotisches, zervikothorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei/mit myotendinotischen Verspannungen und muskulärer Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur der zervikalen, thorakalen und paravertebralen Muskulatur sowie der Glutealmuskulatur am Beckenkamm sowie am Trochanter majus rechtsseitig mit diffuser lokaler Druckdolenz, Druckdolenz des Muskulus priformis rechtsseitig mit Memorypain, keine Hinweise auf segmentale Dysfunktion der gesamten Wirbelsäule, keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen der gesamten Wirbelsäule inklusive ISG beidseits (MRT der gesamten Wirbelsäule vom 29. September 2014, Merian Iselin Spital, 3-Phasenskelettzintigraphie und SPECT-CT der Unterschenkel vom 13.12.2012, Universitätsspital Basel), keine Anhaltspunkte für entzündliche Erkrankungen des rheumatologischen Formenkreises, insbesondere für Spondylarthritis (keine entsprechende Klinik, keine radiomorphologischen Anhaltspunkte, HLA-B27 Negativität), aktuell im Vordergrund muskuläre Dysbalance der Paravertebralmuskulatur vom zervikalen Bereich bis zum Musculus priformis rechtsseitig; beginnende Polyarthrose der Hände bei/mit ohne radiomorphologisches Korrelat (RX-Bilder vom 30. März 2015, IMAMED Basel unauffällig), leichtgradige Heberden-Bouchard-noten der Fingergelenke, normal erhaltene Beweglichkeit sämtlicher Fingergelenke beidseits, klinisch keine Hinweise auf Synoviditen oder Tenosynovitiden der Hände, normale Entzündungsparameter (Labor vom 20. März 2015. Praxis Dr. med. Colla), keine Anhaltspunkte für arthritischen Prozess der Hände; beginnende Chondromalazia patellae beidseits bei/mit leichtgradiger Krepitation der Patellae beidseits bei intakter tibiofemoraler Funktion und Beweglichkeit; dringender V.a. Schmerzverarbeitungstörung bei ausgeprägter Diskrepanz zwischen Ausmass der subjektiven Beschwerden und Ausmass der objektiven Befunde am Bewegungsapparat (IV-Akte 37, S. 22 ff.).

6.2.3.    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Rheumatologe aus, es lasse sich keine angestammte Tätigkeit im engeren Sinne erfassen, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen sei und die Ausbildung zur Lehrerin in ihrer Heimat nicht abgeschlossen habe. Die Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne müsse daher anhand eines zumutbaren Belastungsprofils ermittelt werden. Anhand der klinischen und radiomorphologischen Befunde am Bewegungsapparat liessen sich keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowie der Leistungsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht begründen. Das Ausmass der degenerativen Veränderungen der Hände solle als leichtgradig eingestuft werden. Die myotendinotischen Verspannung seien durch adäquate Therapien völlig reversibel. Relevante degenerative Veränderungen beziehungsweise schwerwiegende Erkrankungen internistischer Natur beziehungsweise entzündliche Erkrankungen des rheumatologischen Formenkreises mit progredientem, invalidisierendem Charakter, liessen sich anhand der Betrachtung der Aktenlage, der klinischen und radiomorphologischen Befunde, kaum feststellen. Die von den behandelnden Ärzten attestierte volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 2013 wiederspiegle eher den subjektiven Leidensdruck der Beschwerdeführerin, welche sich kaum mehr in der Lage fühle, irgendwelche beruflichen Tätigkeiten nachzugehen und dafür ihre sämtlichen Beschwerden des Bewegungsapparates angebe. Mit anderen Worten wiederspiegle diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte eher die subjektive Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin als ihren objektiven klinischen Zustand. Aus rein somatischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (a.a.O., S. 31 f.).

6.2.4.     Dr. med. Simon stellte bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine weitgehend remittierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4). Es bestehe daher insgesamt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

6.3.          6.3.1. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die behandelnde Rheumatologin habe mit differenzierter medizinischer Einschätzung im Rahmen einer Längsschnittbeurteilung die Verschlechterung im interessierenden Zeitintervall dargelegt. Zudem bestünden neu entzündliche Veränderungen des rechten Schultergelenks, sowie Probleme im HNO-Bereich. In psychiatrischer Hinsicht wird hingegen weder eine Verschlechterung geltend gemacht, noch ist eine solche augenscheinlich. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich daher auf die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, wobei die massgebliche medizinische Aktenlage darzustellen ist.

6.3.2.      Gemäss Bericht der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Universitätsspitals Basel vom 11. Oktober 2019 (IV-Akte 86, S. 7) bestand bei der Beschwerdeführerin eine Höckernase, eine Septumdeviation und eine Nasenmuschelhyperplasie. Es wurde daher am 8. Oktober 2019 eine Septorhinoplastik, Turbinoplastik und am 24. Oktober 2019 eine Nasenrückenrevision rechts durchgeführt (vgl. Operationsberichte vom 8. Oktober 2019, IV-Akte 86, S. 5 und vom 24. Oktober 2019, IV-Akte 86, S. 9). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand postoperativ vom 8. Oktober 2019 bis und mit 22. Oktober 2019.

6.3.3.      Aufgrund persistierender Schmerzen an der Nase im Nachgang zur Operation vom Oktober 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. med. Zehnder, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten und Hals- und Ge­sichts­chirurgie, FMH. Dieser attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 19. März 2020 (IV-Akte 86, S. 1 f.) eine chronische Rhinopathie mit persistierenden Schmerzen Os nasale rechts nach OP, St. nach Septorhinoplastik und Turbinoplastik bds. am 8. Oktober 2019 und einen Status nach Nasenrückenrevision bei disloziertem Knochenfragment Nasenabgang rechts am 24. Oktober 2019. Es wurde zur Klärung der Schmerzproblematik eine Bilddiagnostik durchgeführt. Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht keine entnehmen.

6.3.4.      Am 20. April 2020 wurde sodann ein CT NNH nativ bei imamed Radiologie Nordwest durchgeführt (IV-Akte 86, S. 10). Im Rahmen der Beurteilung wurde eine postoperative Schwellung und Imbibierung des subkutanen Fettgewebes angrenzend an das Nasenbein rechts bei im Übrigen normaler Knochenstruktur ohne Hinweis auf Ostheomyelitis und anatomische Besonderheiten beschrieben. Im Rahmen der Nachuntersuchung durch Dr. med. Zehnder würdigte dieser die Bilddiagniostik und hielt mit Bericht vom 23. April 2020 fest (IV-Akte 86, S. 11), dass momentan kein Behandlungsbedarf bestehe und eine Verlaufskontrolle in zwei Monaten durchzuführen sei. Diese erfolgte am 11. Juni 2020 und ergab aus HNO-Hinsicht keinerlei Neuigkeiten (vgl. IV-Akte 86, S. 12).

6.3.5.      Unter anderem mit Bericht vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 90, S. 21) berichtete Dr. med. von Mühlenen von einer Spondylarthritis und führte aus, im Rahmen einer Verlaufskontrolle sei von einem relativ guten Verlauf in den letzten Monaten auszugehen. Internistisch seien bis auf die Komplikationen der HNO Operation keine neuen Probleme aufgetreten. Dr. med. von Mühlenen äusserte sich schliesslich nicht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

6.3.6.      Am 5. Oktober 2020 erfolgte auf Zuweisung durch Dr. med. von Mühlenen eine 3-Phasenskelettszintigraphie und SPECT/CT Unterschenkel bds. im Universitätsspital Basel (IV-Akte 90, S. 37 f.). Anlässlich dieser Untersuchungen wurde im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2012 eine nun leicht aktivierte mediale Gonarthrose rechtsseitig mit geringer Knochenstoffwechselsteigerung, eine geringe mediale Gonarthrose links ohne Knochenstoffwechselsteigerung. Hinsichtlich der Ausdehnung und Morphologie unveränderte intensiv mehrsklerosierte Raumforderung der Tinia links mittdiaphysär, weiterhin ohne relevante Knochenstoffwechselsteigerung, vereinbar mit einem Osteom. Weitgehend vergleichbare Umfangsdifferenz der Unterschenkel zugunsten der linken Seite bei hier im Seitenvergleich vermehrtem subkutanem Fettgewebe. Die übrigen auf Ganzkörperebene beschriebenen Areale mit gesteigertem Knochenstoffwechsel seien vereinbar mit degenerativer Genese.

6.3.7.      Wegen Schulterbeschwerden an der rechten Schulter wurde am 25. November 2020 eine Sonographie an der rechten Schulter im Merian Iselin Spital durchgeführt. Gemäss Bericht vom 25. November 2020 (IV-Akte 95, S. 12 f.) an die behandelnde Rheumatologin wurde eine ausgeprägte Bursitis subacromialis, eine ausgeprägte Supraspinatustendinose mit bursaseitiger Partialruptur, ohne transmurale Perforation oder Sehnenretraktion, intakte Infraspinatus-, Subscapularis- und Bizepssehne, Caput longum und ein moderater Reizerguss am AC-Gelenk festgestellt. Am rechten Ellenbogen wurde der Befund einer ausgeprägten Bursitis olcerani und eines Gelenkergusses mit verdickter Synovia DD Synovitis gestellt. Die angeforderte Untersuchung des linken Schultergelenks sei seitens der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Klinik ausdrücklich abgelehnt worden.

6.4.          Der RAD stellte mit Beurteilung vom 9. August 2021 (IV-Akte 104, S. 3 f.) fest, gemäss den medizinischen Akten bestünden bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer chronischen Rhinopathie mit persistierenden Schmerzen Os nasale rechts nach OP einer Höckerschiefnase, Status nach Septorhinoplastik und Turbinoplastik bds. am 8. Oktober 2019, Status nach Nasenrückenrevision bei dislozierte, Knochenfragment Nasenabhang rechts am 24. Oktober 2019 und Nasenmuschelhyperplasie bei Xylometazolin Tachyphylaxie. Nach Ansicht des RAD würden diese HNO-ärztlichen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Dieser Einschätzung ist beizupflichten, attestiert auch der behandelnde Arzt, Dr. med. Zehnder, mit Ausnahme der postoperativen Rekonvaleszenz keine Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gilt für die Beschwerden in der rechten Schulter, ergeben sich doch aus den massgeblichen Akten diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeiten und die entzündlichen Veränderungen sind gemäss den vorliegenden Akten im Jahr 2021 ohnehin remittiert. In Bezug auf die rheumatologische Diagnose der Spondylarthritis führte der RAD aus, aus den neu vorliegenden Berichten von Dr. med. von Mühlenen ergäben sich seit dem Jahr 2016 keine wesentlichen neuen Befunde. Die 3-Phasen­skelettszintigraphie und SPECT/CT vom 5. Oktober 2020 hätten einen kaum veränderten Befund im Vergleich zur Voruntersuchung von 2012 bei nur geringer degenerativer Veränderung ergeben. Diese Ausführungen des RAD sind ebenfalls zutreffend. Gemäss den Akten attestierte Dr. med. von Mühlenen der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2016 eine Spondylarthritis (vgl. Bericht vom 15. September 2016, IV-Akte 90, S. 2 ff.). Die Diagnose der Spondylarthritis wurde bereits vom damaligen Gutachter geprüft und in der Folge aufgrund der Klinik und der Bilddiagnostik nachvollziehbar verworfen (vgl. IV-Akte 37, S. 25). Angesichts dessen, dass die Bilddiagnostik vom 5. Oktober 2020 im Vergleich zur Bilddiagnostik aus dem Jahr 2012 keine wesentlichen Veränderungen zeigte, die Befunde aus dem Jahr 2012 vom Gutachter ausreichend gewürdigt wurden (vgl. IV-Akte 37, S. 18 f.), kann nach wie vor auf die gutachterliche Einschätzung von damals abgestellt werden und eine Veränderung im rheumatologischen Bereich ist zu verneinen. Hinzu kommt, dass sich den neuesten Berichten der behandelnden Rheumatologin ferner keine veränderte Befundlage entnehmen lässt (u.a. Bericht vom 12. Oktober 2022, IV-Akte 129, S. 3; Bericht vom 18. Januar 2023 Beschwerdebeilage [BB] 4), welche Voraussetzung für eine Rentenrevision darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2, vgl. auch Beurteilung des RAD vom 3. November 2022, IV-Akte 131, S. 4). Die mit Bericht vom 18. Januar 2023 ins Recht gelegte Literatur bietet einen allgemeinen Überblick auf die Krankheit der Spondylarthritis und vermag für den vorliegenden Fall für sich allein genommen keine Aussagen zu tätigen (vgl. Beurteilung RAD vom 28. Februar 2023, IV-Akte 138).

6.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beurteilungen des RAD abzustellen ist. Sie erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung skizzierten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist gestützt auf die vorgenannten Berichte zu verneinen.

 

 

7.                

7.1.          Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies wie in vorliegendem Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).  Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig (BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18), weshalb sich vorliegend Weiterungen in Bezug auf den Status der Beschwerdeführerin erübrigen.

7.2.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

8.                

8.1.          Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da die Beschwerdeführerin der Kostenerlas bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Carole Held, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.  

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: