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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
April 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.120
Verfügung vom 3. November 2023
Fehlende Mitwirkung
unverschuldet, Rückweisung zur weiteren Abklärung
Tatsachen
I.
a) Die 1992 in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschwerdeführerin
durchlief die obligatorische Schulzeit in Kleinklassen und konnte im Anschluss
daran weder eine berufliche Ausbildungsstelle noch eine Arbeitsstelle finden.
Vom 6. Januar 2011 bis zum 11. Februar 2011 war die
Beschwerdeführerin bei Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose,
differenzialdiagnostisch bei Erstmanifestation einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis, in den C____ (vgl. Berichte der C____ vom
6. Januar 2011 und vom 11. Februar 2011 IV-Akte 22) und in der D____ (vgl.
Bericht vom 22. Februar 2011, IV-Akte 25) hospitalisiert. Ein weiterer kurzer
stationärer Aufenthalt fand im April 2011 in den C____ statt (vgl.
Austrittsbericht vom 16. Mai 2011, IV-Akte 22).
Seit März 2012 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe
unterstützt (vgl. deren Bestätigung vom 4. April 2022, IV-Akte 10 S. 2).
b) Im April 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Suchtproblematik: Drogen,
Alkohol, Nikotin" an. Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene
Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, bot die Beschwerdeführerin zu
einem Intake-Gespräch auf und bat sie um die Zustellung sachdienlicher
Unterlagen (Schreiben vom 12. Mai 2022, IV-Akte 11). Da die Beschwerdeführerin
dieser Einladung unentschuldigt nicht Folge leistete, leitete die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2022 (IV-Akte 14) ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren ein, bot sie zu einem weiteren Termin auf und wies die
Beschwerdeführerin auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht sowie die Folgen
derer Verletzung hin. Am 27. Juli 2022 konnte das Intake-Gespräch mit der
Beschwerdeführerin in Anwesenheit des RAD-Psychiaters Dr. med. E____ durchgeführt
werden (vgl. das entsprechende Protokoll, IV-Akte 15). In seiner Stellungnahme
vom 28. Juli 2022 (IV-Akte 19) empfahl der RAD-Psychiater daraufhin die
Rentenprüfung. In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Dezember 2022
(IV-Akte 27) bejahte Dr. med. E____ das Vorliegen einer Frühinvalidität. Die
Beschwerdegegnerin beauftrage daraufhin med. pract. F____ mit der Durchführung
einer psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 32). Die Beschwerdeführerin nahm
den vorgesehenen Termin vom 24. März 2023 nicht wahr, worauf sie von der
Beschwerdegegnerin unter Androhung der Säumnisfolgen erneut aufgefordert wurde,
sich zwecks Vereinbarung eines Begutachtungstermins bis zum 28. April 2023 mit med.
pract. F____ in Verbindung zu setzen (Schreiben vom 30. März 2023, IV-Akte
34). Nachdem die Beschwerdeführerin wiederum weder reagiert noch den Termin
wahrgenommen hatte, stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2.
Juni 2022 (IV-Akte 37) in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen, da sie
den Aufforderungen zu den Begutachtungsterminen zu erscheinen, nicht Folge
geleistet hat. Mit Mail vom 10. Juli 2023 (IV-Akte 38) bat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt um Sistierung des Verfahrens bis September
2023. Ende August 2023 erkundigte sich die Abteilung Sucht des
Gesundheitsdepartementes nach dem Stand der Dinge (vgl. Email vom 31. August
2023, IV-Akte 41). Es wurde vereinbart, der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit
zur Mitwirkung an einem Begutachtungstermin einzuräumen, zu dem sie von einem
Mitarbeiter der Abteilung Sucht begleitet werden soll (vgl.
Verlaufsprotokolleintrag vom 8. September 2023). Gleichtags erging ein weiteres
Schreiben an die Beschwerdeführerin mit dem sie erneut unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen zur Mitwirkung aufgefordert wurde (IV-Akte 42). Die
Beschwerdeführer erschien am 1. November 2023 erneut nicht zum
Begutachtungstermin (vgl. Schreiben vom 24. Oktober 2023, IV-Akte 45,
Verlaufsprotokolleintrag vom 2. November 2023). Am 3. November 2023 erging
daraufhin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 46).
II.
Vertreten durch den B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 1.
Dezember 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2023 und ersucht
um Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Oktober 2022. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reicht sie einen Bericht der
Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom 29. November 2023
(Beschwerdebeilage [BB 4]), einen undatierten Bericht von G____ (BB 5), und des
Psychiaters med. pract. H____ vom 24. November 2023 (BB 6) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung.
Mit Replik lehnt die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024
eine Rückweisung ab und hält am Antrag um Zusprechung einer ganzen Rente fest.
Mit Duplik vom 18. März 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer
Beschwerdeantwort und dem darin gestellten Antrag auf Rückweisung fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung 19. Januar 2024 gutheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 24. April 2024 fand die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 3.
November 2023 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung
einer Mitwirkungspflichtverletzung gestützt auf die Akten abgewiesen, da die
Beschwerdeführerin nicht zu den Begutachtungsterminen erschien und ungeachtet des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens keinen Ersatztermin vereinbarte. Allerdings
anerkennt die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten
Akten, dass das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von den Gutachtensterminen
aufgrund ihrer diffizilen Lebensverhältnisse nicht als unentschuldbar anzusehen
ist. Die nunmehr bekannten fremdanamnestischen Auskünfte seien ihr zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht vorgelegen. Im Kontext dieser Akten
hätte der Rentenanspruch wohl nicht aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen
werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin ersucht daher um Rückweisung der
Angelegenheit zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen, insbesondere
sei ihre Aktenlage trotz langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin bezüglich der letzten zehn Jahre lückenhaft. In Anbetracht
des Alters der Beschwerdeführerin und der womöglich langen Rentendauer stehe
ferner die Thematik einer Schadenminderungspflicht im Raum und letztlich sei
vielleicht doch nochmals der Versuch einer Begutachtung zu unternehmen, damit
eine umfassende Aktenbasis für die Rentenprüfung vorhanden ist.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet einerseits, dass die Teilnahme am Gutachtenstermin
zumutbar war und andererseits, dass die Akten keine mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit leistungsrelevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu
begründen vermögen. Sie begründet dies insbesondere mit dem Verweis auf die
eingereichten Berichte der involvierten Fachpersonen, welche zusammengefasst
eine seit mehreren Jahren schwer suchtabhängige, psychisch belastete, im Alltag
unterstützungsbedürftige und arbeits- sowie erwerbsunfähige Frau beschreiben würden.
Sie stellt sich deshalb auf den Standpunkt, es sei ihr ohne Rückweisung für
weitere Abklärungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
2.3.
Beide Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass es aufgrund
der vorliegenden Berichte und Auskünfte als erwiesen angenommen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin begründete Schwierigkeiten im Hinblick auf die
Wahrnehmung von Terminen aufweist und der Rentenanspruch somit nicht gestützt
auf die fehlende Mitwirkung hätte abgewiesen werden dürfen. Umstritten und zu
prüfen ist einzig die Frage, ob der Sachverhalt für eine Überprüfung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung
ausreichend dokumentiert ist.
3.
3.1.
Das revidierte IVG ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Das stufenlose Rentensystem wird angewandt, wenn der Anspruch nach
dem 1. Januar 2022 entstanden ist. Entstand der Rentenanspruch bis zum 31.
Dezember 2021, erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen
Rentensystem je nach Alter des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch
Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).
3.2.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens
sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin meldete sich
im April 2022 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug. Vorliegend beginnt ein allfälliger
Rentenanspruch demnach im Oktober 2022. Aufgrund dessen sind für die Festlegung
der Höhe des Rentenanspruchs die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Regelungen und
somit das neue stufenlose Rentensystem anzuwenden.
3.3.
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz
ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die
Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich
liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit
welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1.
mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer
9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.4.
3.4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch
die Mitwirkungspflichten der Versicherten (BGE 125 V 193, 195 E. 2). Danach
haben sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen,
wenn diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2
ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren;
Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.4.2. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG muss die
angeordnete Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser
Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen,
grundsätzlich entschuldbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020
vom 4. August 2020 E. 3.1.). Voraussetzung der Sanktion ist daneben auch, dass
die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn
kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der
versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 209 E. 7.2). Anders verhält es sich,
wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht,
etwa, weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie
krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren
Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2009 vom
22. März 2010 E. 5.2).
3.5.
3.5.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt allgemein der
Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr
Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich
zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen
Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei
jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, 28 E. 4a mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.5.2. Die Schadenminderungspflicht wird in Art. 21 Abs. 4 ATSG
und Art. 7 IVG konkretisiert. Danach muss die versicherte Person alles
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und
den Eintritt der Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie ist
verpflichtet, aktiv an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen,
worunter insbesondere medizinische Behandlungen, Integrationsmassnahmen,
berufliche Massnahmen und Massnahmen zur Wiedereingliederung fallen (vgl. zum
Ganzen Patrick Fässler, Schadenminderungsauflagen und
Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 62/2017 S. 137 ff.,
insbesondere S. 157 f.).
3.5.3. Dieser Grundsatz der Schadenminderungspflicht
konkretisiert sich unter anderem darin, dass die IV-Stellen der versicherten
Person im Zusammenhang mit einer Leistung, z.B. einer Rente, Auflagen machen
können. Damit fordern sie die versicherte Person zu einer bestimmten
Verhaltensweise auf, welche nach Beurteilung der IV-Stellen geeignet ist, den
versicherungsrechtlichen Schaden zu mindern (z.B. eine medizinische
Behandlung). Das auferlegte Verhalten muss verhältnismässig und zumutbar sein.
Die Auflagen zur Schadenminderung erfolgen in Form einer schriftlichen
Aufforderung, in welcher der Inhalt der Auflage beschrieben ist, eine
angemessene Frist gesetzt und auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung
hingewiesen wird.
4.
4.1.
Am 27. Juli 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Beisein von Dr. med.
E____, Facharzt für Psychiatrie, RAD, ein Intake Gespräch durch. Die
Beschwerdeführerin teilte anlässlich dieses Gesprächs mit, dass bei ihr eine
Gedächtnislücke bis zur obligatorischen Schulzeit bestehe. Zudem schilderte sie
ihren Substanzgebrauch und regelmässiges Stimmenhören (vgl. Bericht vom 28.
Juli 2022, IV-Akte 19). Dr. med. E____ diagnostizierte psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper
Substanzen mit einer psychotischen Störung (ICD-10 F19.5),
Abhängigkeitssyndrome von Opioiden, Kokain und THC (ICD-10 F11.2, F14.2 und
F12.2) sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) (vgl. IV-Akte
19). Gestützt auf seinen Eindruck erachtete RAD-Psychiater eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes nur mit mehrjähriger Perspektive als möglich. Aktuell
verneinte er eine Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
und empfahl die Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. IV-Akten 19 und 20).
4.2.
Zwecks Prüfung des Rentenanspruchs forderte die Beschwerdegegnerin
Arztberichte der D____ und der C____ aus dem Jahr 2011 an, welche nebst dem
Verdacht auf eine Minderintelligenz, eine deutliche Verhaltensstörung, die
Beobachtung oder Behandlung erfordere, eine desolate psychosoziale Situation, anhaltendes
Stimmenhören und eine Suchtmittelproblematik erwähnten. Damals konsumierte die
Beschwerdeführerin Alkohol und Cannabinoide (vgl. Bericht der UPK vom 16. Mai 2011,
IV-Akte 22 und der KPD Liestal vom 22. Februar 2011, IV-Akte 25). Aktuellere
Arztberichte waren nicht vorhanden. Aufgrund dieses Aktenstands beabsichtigte
die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin
durch F____, die jedoch infolge der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin
nicht stattfinden konnte (vgl. die entsprechenden Rückmeldungen des Gutachters
per Mail vom 24. März 2023 [IV-Akte 33] und vom 1. November 2023 [IV-Akte 47]).
4.3.
4.3.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reicht die
Beschwerdeführerin nun fremdanamnestische Auskünfte der betreuenden
Fachpersonen der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements, I____ und J____, G____,
sowie des Psychiaters med. pract. H____ ein (BB 4, 5 und 6) ein, und bringt
vor, gestützt darauf sei erstellt, dass die unterlassene Mitwirkung nicht
unentschuldbar war.
4.3.2. So berichtet die Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements, von
der die Beschwerdeführerin seit 2019 betreut wird, von einer seit vielen Jahren
bestehenden schweren und chronifizierten Substanzabhängigkeit. Der Tagesablauf
der Beschwerdeführerin sei seit Jahren massgeblich von der
Suchtmittelbeschaffung und vom Konsum geprägt. Im Kontakt erscheine sie
deutlich verlangsamt und könne einem Gespräch aufgrund der fehlenden
Konzentrationsfähigkeit kaum folgen. Das Stimmenhören deute auf eine komplexe
psychische Problematik und ihre fehlende Selbstfürsorge wirke sich nicht nur
auf ihr Erscheinungsbild, sondern auch auf ihre Wohnkompetenz aus. Seit dem 5.
September 2023 wohne sie im niederschwellig betreuten Wohnheim G____.
Problematisch sei insbesondere auch die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin.
Gegenüber Therapien und Unterstützungsmöglichkeiten zeige sie eine ablehnende
Haltung. Aus den genannten Gründen sei nicht anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin eine mehrstündige Begutachtung aushalten könne. Man habe deswegen
den Suchthilfe-internen Konsiliarpsychiater med. pract. H____ beauftragt, die
Beschwerdeführerin am 15. November 2023 im Wohnheim zu besuchen. Abschliessend
schätzen die Fachpersonen eine Verbesserung der aktuellen Lage in absehbarer
Zeit als höchst unwahrscheinlich ein (vgl. Bericht vom 29. November 2023, BB
4).
Aus dem entsprechenden Bericht des Konsiliarpsychiaters (vgl. den Bericht vom
24. November 2023, BB 6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der
Stimmung als labil, gereizt, nicht jedoch als wesentlich depressiv einzustufen
sei. Allerdings sei sie formalgedanklich auf den Suchtmittelkonsum eingeengt,
wobei sie von kontinuierlichen, kommentierenden oder imperativen Stimmen
begleitet werde. Er berichtet von einer seit Jahren sehr gut dokumentierten
Suchterkrankung, die wahrscheinlich sekundär auf einer psychotischen
Grunderkrankung aufbaue. Im Einzelnen diagnostiziert er psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom
(Heroin, Kokain, THC) mit v.a. eine psychotische Störung (F19.5) und differenzialdiagnostisch
einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20). In diesem Zusammenhang
wird erläutert, dass diese Krankheitsbilder massive funktionelle Auswirkungen
im Alltag hätten und momentan objektiv nicht zu überwinden seien. Es laufe der
Versuch zur Anbindung an das Therapiezentrum Basel und einer
Substitutionsbehandlung bei niederschwelligem Wohnen im G____. Bisherige
Versuche der Einbindung seien mehrheitlich an der hochgradigen Einengung auf
den Substanzkonsum und am paranoiden Interaktionsstil gescheitert.
Dem Bericht der zuständigen Wohnbegleiterin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
in sämtlichen Angelegenheiten unterstützungsbedürftig ist. Sie zeige eine
grosse Antriebslosigkeit und eine verminderte Wahrnehmung ihrer Umgebung.
Aufgrund der der kognitiven Einschränkungen infolge des jahrelangen, massiven
Drogenkonsums sei es der Beschwerdeführerin trotz spürbarer Motivation selbst
hausintern nicht möglich, Termine wahrzunehmen (vgl. den undatierten Bericht
der G____, BB 5).
4.4.
4.4.1. Gestützt auf die obigen Ausführungen anerkennt die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht, dass die
Beschwerdeführerin keine Mitwirkungsfähigkeit aufweist respektive, dass das
Versäumen der Begutachtungstermine nicht als unentschuldbar einzustufen ist und
damit ein Rentenanspruch nicht aufgrund fehlender Mitwirkung abzulehnen ist.
4.4.2. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren insofern zu
folgen, als dass weiterer Abklärungsbedarf besteht. So weisen etwa die
vorhandenen Akten eine Dokumentationslücke von über zehn Jahren auf. Dies ist
umso verwunderlicher, als die Beschwerdeführerin seit März 2012 von der
Sozialhilfe unterstützt und seit 2019 durch die Abteilung Sucht des
Gesundheitsdepartements begleitet wird. So erwähnt denn auch der
Konsiliarpsychiater in seinem Bericht vom 24. November 2023 eine seit Jahren
sehr gut dokumentierte Suchterkrankung (BB 6). Problematisch ist die
lückenhafte Aktenlage insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine
Reihe von ungeklärten entscheidrelevanten Fragen bestehen. Zu klären wäre in
formeller Hinsicht, ob die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit
von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt, oder ob von einer Jugendinvalidität
auszugehen ist und dementsprechend die Voraussetzungen für eine ausserordentliche
Rente gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG (Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) erfüllt
sind. Ferner stellt sich die Frage, weshalb ein derart langjähriger
Sozialhilfebezug ohne eine frühere IV-Anmeldung erfolgt ist und welche
Schadensminderungsbemühungen in der Vergangenheit stattgefunden haben.
Insbesondere ist der Frage nachzugehen, welche Ergebnisse der erwähnte Versuch
der Anbindung im Therapiezentrum Basel mit Substitutionsbehandlung ergeben hat.
Weiter bringt die Beschwerdegegnerin mit Blick in die Zukunft berechtigterweise
zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin erst 32 Jahre alt ist und somit
Sozialversicherungsleistungen einer unter Umständen bedeutsam langen Zeitspanne
und von erheblichem Umfang im Raum stehen, sodass Schadenminderungsversuche,
beispielsweise in Form einer stationären Behandlung nicht zum vornherein
unversucht bleiben sollten. Eine solche böte sodann Gelegenheit, die
Beschwerdeführerin lege artis zu begutachten, denn gerade bezogen auf ein denkbares
und nicht von vornherein auszuschliessendes Revisionsverfahren gilt es, den
Gesundheitszustand bestmöglich zu erfassen und einen guten Vergleichsmassstab
im Hinblick auf mögliche Veränderungen der gesundheitlichen Situation zu
schaffen. Die kurz gehaltenen fremdanamnestischen Berichte der betreuenden
Fachpersonen vermögen diese Fragen nicht abschliessend zu beantworten und die
über zehn Jahre betreffende Dokumentationslücke in den IV-Akten nicht zu
füllen.
4.5.
Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Sache antragsgemäss
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen
vornehmen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden
kann.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 3.
November 2023 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen
vornehme und danach über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der durch das B____ vertretenen und
obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine
Parteient-schädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu, wovon Fr.
154.-- (7.7%) entfallend auf 2/3 der Entschädigung für die Bemühungen im Jahr
2023 und Fr. 81.-- (8.1%) auf die restliche Pauschale, entsprechend dem im Jahr
2024 getätigten Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfassen der Replik.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 3. November 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen)
zzgl. Fr. 235.-- (Fr. 2’000.-- zu 7.7% und Fr. 1'000.-- zu) 8.1% MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: