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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29. August 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.12
Verfügung vom 6. Dezember 2022
Ablehnung Rentengesuch gestützt
auf bidisziplinäres Gutachten bestätigt
Tatsachen
I.
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrem
Ursprungsland während fünf Jahren die Schule und arbeitete in der elterlichen
Landwirtschaft. Im Alter vom 20 Jahren folgte sie ihrem Ehemann 1998 in die
Schweiz, wo sie zeitweilig auf Stundenbasis als Reinigungsmitarbeiterin und als
Küchenhilfe arbeitete (vgl. IK-Auszug IV-Akte 8). Ab Januar 2018 trat sie eine
Vollzeitanstellung als Küchenhilfe im Restaurant ihres Schwagers an (vgl. Arbeitgeberauskunft
vom 9. Januar 2019, IV-Akte 17 und die Schilderungen in
Haushaltabklärungsbericht vom 18. Dezember 2020, IV-Akte 60). Im April 2018
erlitt die Beschwerdeführerin einen Treppensturz, bei dem sie sich eine
HWS-Distorsion, eine Kontusion der LWS 2-5 und eine Distorsion des oberen
Sprunggelenks rechts zuzog (vgl. Bericht der interdisziplinären Notfallstation C____
vom 29. April 2018, IV-Akte 9). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge ihre
Arbeit nicht wieder auf und meldete sich Ende Oktober 2018 bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese tätigte
Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. So liess sie die
Beschwerdeführerin bidisziplinär rheumatologisch (Gutachten Dr. med. D____ vom
31. Oktober 2021, IV-Akte 78) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____ vom
8. November 2021, IV-Akte 79) begutachten. Nachdem sie das Gutachten ihrem RAD
zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. dessen Bericht vom 22. November
2021, IV-Akte 82), stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27.
Dezember 2021 (IV-Akte 86) in Aussicht, ihr Leistungsgesuch abzuweisen.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 31. Januar 2022 (IV-Akte 90), vom 16. März 2022 (IV-Akte 92) und vom 29.
April 2022 (IV-Akte 94) zum vorgesehenen Entscheid Einwand und reichte Berichte
der Klinik für [...] des F____ ein (Bericht vom 9. März 2022, IV-Akte 92 S.3f.;
Bericht vom 14. März 2022, IV-Akte 96 S. 5f.; Bericht vom 26. Januar 2022,
IV-Akte 96 S. 3f.; Bericht vom 3. Mai 2022, IV-Akte 98 S. 2). Der RAD empfahl
daraufhin, den weiteren konservativ-therapeutischen Verlauf abzuwarten und im
August 2022 einen weiteren Bericht beim F____ einzuholen (vgl. Bericht RAD vom
14. Juni 2022, IV-Akte 99). Am 18. August 2022 (IV-Akte 102) und am 15. November
2022 (IV-Akte 105) ergingen weitere Berichte des F____, nunmehr von dessen
Klinik für [...]. Nachdem der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. November 2022
(IV-Akte 107) den Gesundheitszustand als stabil erachtete, erging am 6.
Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 108).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde gegen die
Verfügung vom 6. Dezember 2022 und ersucht um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente
ab Mai 2019, eventualiter einer Teilrente, respektive um Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.
Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest und reicht einen
Bericht des F____ vom 10. Mai 2023 ein (Gerichtsakte 16). Dieser wird der
Beschwerdegegnerin zugestellt.
Die Beschwerdegegnerin hält am 25. Mai 2023 duplicando an ihrem
Antrag um Abweisung fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. August 2023 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem
1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar
2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. D____ und E____ davon aus, der Beschwerdeführerin sei
die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit im Umfang von 80% zumutbar. Der
anhand eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad von 23% sei nicht
rentenbegründend.
2.2.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die
gutachterlichen Einschätzungen könnten in Anbetracht der Berichte ihrer
behandelnden Ärzte keinen Bestand haben. Bei Beurteilung derer Berichte
resultiere in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis 60%
(vgl. Beschwerde S. 7f.).
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach den vorliegend anwendbaren
Bestimmungen des IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%,
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente,
wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40%
invalid ist.
3.2.
Den meisten, durch das Sozialversicherungsrecht versicherten,
anspruchsbegründenden Risiken (wie Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit,
Invalidität, Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität)
liegen medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der sich stellenden
Rechtsfragen sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf
Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von medizinischen Fachpersonen zur Verfügung
zu stellen sind. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 114 V 310, 314f.). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 125 V
351). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten externer
Spezialärzte, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von
Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(vgl. (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352-354). Im
Sinne einer solchen Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten und lege artis erstellten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470
E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.
4.1.
4.1.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist die
Rechtmässigkeit des angefochtenen ablehnenden Rentenentscheids zu prüfen. Dabei
steht das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres.
med. D____ und E____ vom 8. November 2021 (IV-Akte 79) im Fokus.
4.1.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen Gutachtens gab die
Beschwerdeführerin im Juni 2021 an, im Vordergrund stünden Schmerzen tief
lumbal im Rücken sowie im Nackenbereich mit Ausstrahlung in die oberen
Extremitäten, bis in die Finger reichend. Zusätzlich habe sie Schmerzen in den
Schulter- und Handgelenken. Die vom Kreuz ausgehenden Schmerzen seien
ausstrahlend bis in die Zehen. Seit zwölf bis dreizehn Jahren kennen sie keine
schmerzfreien Tage mehr. Unter Bewegung seien die Schmerzen zunehmend, sie
leide auch nachts unter Schmerzen und einem Gefühl der Steifigkeit. Alle
Gelenke seien schmerzhaft, wobei die Kniegelenke nicht im Vordergrund stünden.
Insgesamt hätten die Schmerzen - insbesondere jene im LWS-Bereich - in den
letzten Jahren deutlich zugenommen. Nach eingehender klinischer Untersuchung
und Aktualisierung des Röntgendossiers kommt der Gutachter zum Schluss, es
liege ein chronisches lumbospondylogenes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom vor
(ICD-10: M53.5/M53.9) in dessen Rahmen eine regrediente erosive Osteochondrose
(Modic Typ II) L5/S1 mit medianer Discusprotrusion sowie eine mediane bis
paramediane Discusprotrusion L4/L5 ohne Hinweise auf sichere Myelon- und/oder
Neurokompression, ein flache mediane Discusprotrusion C5/C6 ohne Myelon-
und/oder Neurokompression sowie eine muskuläre Disbalance vom
Schulter-/Nackengürteltyp bestünden. Zum anderen diagnostiziert der Gutachter bei
fortgeschrittener Schmerzchronifizierung mit wahrscheinlich zentral fixierter
Schmerzstörung, Schmerzausweitung und Selbstlimitierung ein ausgeprägtes
multilokuläres Schmerzsyndrom vom Fibromyalgie-Typ (wide spread pain syndrom).
Er führt aus, es gelinge gestützt auf die klinische Untersuchung kaum, zwischen
den beiden Diagnosen zu differenzieren. Die vollumfängliche Therapieresistenz
der letzten Jahre spreche für eine Schmerzchronifizierung. Die MRT-Untersuchung
vom August 2021 habe eine Regredienz der Osteochondrose im Segment L5/S1 habe
aufgezeigt, weshalb insgesamt von einer Verbesserung der radiomorphologisch
fassbaren Befunde ausgegangen werden müsse (vgl. rheumatologisches
Teilgutachten [IV-Akte 78] S. 18-20). Das Ausmass der einschränkenden Schmerzen
lasse sich nicht hinreichend durch ein strukturell fassbares Korrelat erklären
und die radiologisch fassbaren Befunde seien nicht geeignet, eine höhergradige
Beeinträchtigung und Leistungseinschränkung zu begründen. Vielmehr stehe ein
fortgeschrittenes, seit Jahren bestehendes und wahrscheinlich im Verlauf
zunehmendes chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches
aufgrund des Schweregrades zu einer Leistungseinschränkung in sämtlichen
Tätigkeiten führe, wenn auch nicht im subjektiv geklagten Ausmass (vgl. a.a.O.
S. 21). Der Gutachter bestätigt bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Küchenhilfe und Raumpflegerin seit dem Zeitpunkt des Unfalls eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (a.a.O. S. 22). In einer leidensangepassten
Arbeit hingegen erachtet er die Beschwerdeführerin bezogen auf ein Vollzeitpensum
in ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Verlangsamung mit den
notwendigen Pausen und Erholungsphasen als um 20% eingeschränkt. Der Experte
verweist diesbezüglich auf den Vorgutachter Dr. med. G____, der die
Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung im April 2019
rheumatologisch beurteilt hatte und der bereits damals für eine
leidensangepasste Arbeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit
ausgegangen war (vgl. dessen Kurzbeurteilung vom 15. April 2019, S. 14,
IV-Akte 22) und hält fest, seine Einschätzung gelte spätestens seit dem
Begutachtungszeitpunkt (Juni 2021). Die vom behandelnden Rheumatologen Dr. med.
H____ erkannte Leistungsfähigkeit von lediglich 40% in angepasster Arbeit lasse
sich zwar vorübergehend im Rahmen einer akuten Schmerzexazerbation nicht
ausschliessen, könne jedoch nicht anhaltend und langfristig plausibel in diesem
Ausmass nachvollzogen und erklärt werden (vgl. a.a.O. S. 23).
4.1.3. Dem Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens gegenüber berichtete
die Beschwerdeführerin von umfassenden Schmerzen, einem dadurch gestörten
Schlaf und von einem Gefühl der Schwäche und Müdigkeit morgens. Sie sei
verschiedentlich rheumatologisch abgeklärt und behandelt worden, ohne dass eine
Verbesserung eingetreten wäre. Sie fühle sich 60 bis 70 Jahre alt und sei nicht
in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Das Vorliegen psychischer Beschwerden
und einer allfälligen emotionalen Mitbeteiligung verneinte sie. Auf den Gutachter
wirkte die Beschwerdeführerin als auf die somatische Problematik fixiert, psychopathologisch
unauffällig und ohne Hinweise auf gravierende psychiatrische Belastungen. Er
geht zusammenfassend von einer unklaren Schmerzentwicklung aus, die wohl
teilweise aus somatischer Sicht nachvollzogen werden könne, jedoch nicht im
Ausmass. Jedenfalls könne kein ursächlicher Zusammenhang zu einer psychosozial
stark belastenden Situation gefunden werden, mit welcher diese Entwicklung
erklärbar wäre. Daher sei davon auszugehen, dass es sich mit grosser
Wahrscheinlichkeit um eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Gründen handle, wobei eigentliche psychische Gründe nicht eingekreist werden
könnten (vgl. psychiatrisches Teilgutachten [IV-Akte 79] S. 4 - 6). Er
diagnostiziert eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41), bezeichnet diese jedoch als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit und führt aus, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre
Fähigkeiten und Möglichkeiten zu nutzen, sie könne ihre Ressourcen
mobilisieren. Es bestünden keine Hinweise auf eine relevante psychosoziale
Belastung, welche für die Begründung der Einschränkung entscheidend wären. Aus
psychiatrischer Sicht sei ihr eine klar strukturierte Tätigkeit in leichtem bis
mittelschwerem, wechselbelastendem Ausmass ohne Einschränkung möglich.
4.1.4. Nach gemeinsamer Konsensbesprechung kommen die beiden
Gutachter zum Schluss, dass für die Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit die
rheumatologische Beurteilung massgebend sei. Dementsprechend bestehe für die
angestammte Tätigkeit seit dem 19. April 2018 keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit mehr, während für eine den körperlichen Leiden angepasste
Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine
Restarbeitsfähigkeit von 80% angenommen werden könne. Abschliessend wird der
Einsatz einer antidepressiven Medikation empfohlen, die sich günstig auf die
Verarbeitung der Beschwerden auswirken könne. Weitere Massnahmen seien nicht
indiziert, insbesondere könnten aus somatischer Sicht in Anbetracht der
Therapieresistenz keine hilfreichen Therapiemassnahmen empfohlen werden (vgl. bidisziplinäre
Gesamtbeurteilung S. 5, IV-Akte 79).
4.1.5. Der RAD hält zusammenfassend fest, die Diagnosen der Fibromyalgie
mit ausgedehnten Körperschmerzen und der Schmerzstörung seien im Verlauf
wiederholt gestellt worden. Er schlussfolgert aus den vorhandenen medizinischen
Akten, dass die subjektiven Beschwerden nur teilweise objektivierbar sind und
folgt im Grundsatz dem bidisziplinären Gutachten. Jedoch erachtet er dieses
insofern nicht als überzeugend, als Dr. med. D____ darin retrospektiv vorübergehend
eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit als möglich bezeichnet.
Die blosse Möglichkeit einer anhaltenden Leistungseinschränkung in diesem
Ausmass genügt nach Ansicht des RAD versicherungsmedizinischen Kriterien nicht.
Abschliessend hält der RAD fest, es handle sich um einen stabilen
Gesundheitszustand und weitere medizinische Abklärungen seien nicht
erforderlich (vgl. Beurteilung des RAD vom 22. November 2021, IV-Akte 82).
4.2.
4.2.1. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die dargelegten
medizinischen Akten einen Rentenanspruch infolge eines Invaliditätsgrads von
23% basierend auf einer Leistungsfähigkeit von 80% in angepasster Tätigkeit
verneint, so ist dies nicht zu beanstanden. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt
sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien formaler Art (vgl. BGE
134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) und eine Befangenheit des
Gutachters lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht erkennen. Sodann
überzeugt das Gutachten auch inhaltlich, indem es nachvollziehbar und im
Einklang mit den übrigen medizinischen Akten darlegt, dass erhebliche
Inkonsistenzen zwischen geltend gemachtem Schmerzausmass und subjektiv
vorgebrachter Behinderung einerseits und den objektivierbaren pathologischen
Befunden andererseits vorhanden sind. Dass in Anbetracht der objektivierbaren
und bezüglich der Osteochondrose im Segment L5/S1 gar regredienten Befunde eine
angepasste Tätigkeit mit einer Performance von 80% zumutbar ist, wird im
rheumatologischen Teilgutachten einleuchtend dargelegt. Wenn der behandelnde
Rheumatologe Dr. med. H____ in seinen Berichten vom 16. September 2019 (IV-Akte
32 S. 81) und vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 45) von einer maximal 40%igen
Resterwerbsfähigkeit ausgeht während er ebenfalls feststellt, es lägen keine ausreichenden
strukturell fassbaren Korrelate vor, so vermag dies die
rheumatologisch-gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in
Zweifel zu ziehen. Dass die Arbeitsfähigkeit zeitweise und vorübergehend im
Rahmen von akuten Schmerzexazerbationen in diesem Ausmass eingeschränkt gewesen
sein könnte, schliesst der Gutachter nicht aus. Wie der RAD jedoch zu Recht
ausführt, reicht dies nicht aus, um eine solche Einschränkung retrospektiv als
mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt zu betrachten und es wäre eine
solche mangels Dauerhaftigkeit invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht
von Bedeutung. Überwiegender wahrscheinlich ist die Sachverhaltsvariante,
wonach schon seit der Begutachtung durch Dr. med. G____ im April 2019 (vgl.
Gutachten zuhanden Krankentaggeldversicherung vom 15. April 2019, IV-Akte 22)
dauerhaft eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig, wenn auch mit einem
um 20% verminderten Rendement, möglich wäre. Die Beschwerdegegnerin ist sodann
den Vorbringen der Beschwerdeführerin nachgegangen, wonach es im Zusammenhang
mit neu festgestellten Problemen der HWS zu weiteren Untersuchungen und
Behandlungen im F____ gekommen sei (vgl. Schreiben vom 29. April 2022, IV-Akte
94 und Bericht der Abteilung [...] vom 3. Mai 2022, IV-Akte 98 S. 2). Letztlich
liess sich eine Verschlechterung in Sinne neuer invalidisierender Befunde jedoch
nicht erheben (vgl. RAD-Stellungnahme vom 30. November 2022, IV-Akte 107) und
die durchgeführten Interventionen (Facettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 und
LWK4/5 im März 2022) blieben ohne anhaltenden Erfolg, sodass lediglich die
Optimierung der oralen Analgetika empfohlen und die Beschwerdeführerin zur
weiteren Behandlung an die [...] überwiesen wurde (Bericht vom 18. August 2022,
IV-Akte 102 S. 2 ff.). Weitere Abklärungen in somatischer Sicht sind daher
nicht angezeigt. Die Ergebnisse der rheumatologischen Teilbegutachtung halten
der vorgebrachten Kritik Stand.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor und es lassen sich
solche bei objektiver Betrachtung auch nicht erkennen, die gegen die
Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen würden. Es liegen keine
Hinweise auf gravierende psychosoziale Faktoren oder
Persönlichkeitsauffälligkeiten vor, denen eine ursächliche Rolle für die Entwicklung
der fortgeschrittenen Schmerzchronifizierung mit Schmerzausweitung zukommen
könnte. Aus psychiatrischer Sicht lässt sich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen.
4.2.3. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der
bidisziplinären Gesamtbeurteilung, wonach der Beschwerdeführerin eine klar
strukturierte Tätigkeit in leichtem bis wechselbelastendem Ausmass ohne
Einnahme von Zwangshaltungen mit einer Leistungseinschränkung von 20% im
Vollzeitpensum zumutbar sei, zu folgen ist. Die Arbeitsfähigkeit in diesem
Rahmen ist seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Mai 2019 gegeben, womit
ein Rentenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad entfällt.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 6. Dezember 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: