Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.12

Verfügung vom 6. Dezember 2022

Ablehnung Rentengesuch gestützt auf bidisziplinäres Gutachten bestätigt

 


Tatsachen

I.         

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Ursprungsland während fünf Jahren die Schule und arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft. Im Alter vom 20 Jahren folgte sie ihrem Ehemann 1998 in die Schweiz, wo sie zeitweilig auf Stundenbasis als Reinigungsmitarbeiterin und als Küchenhilfe arbeitete (vgl. IK-Auszug IV-Akte 8). Ab Januar 2018 trat sie eine Vollzeitanstellung als Küchenhilfe im Restaurant ihres Schwagers an (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 9. Januar 2019, IV-Akte 17 und die Schilderungen in Haushaltabklärungsbericht vom 18. Dezember 2020, IV-Akte 60). Im April 2018 erlitt die Beschwerdeführerin einen Treppensturz, bei dem sie sich eine HWS-Distorsion, eine Kontusion der LWS 2-5 und eine Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts zuzog (vgl. Bericht der interdisziplinären Notfallstation C____ vom 29. April 2018, IV-Akte 9). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge ihre Arbeit nicht wieder auf und meldete sich Ende Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. So liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär rheumatologisch (Gutachten Dr. med. D____ vom 31. Oktober 2021, IV-Akte 78) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 8. November 2021, IV-Akte 79) begutachten. Nachdem sie das Gutachten ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. dessen Bericht vom 22. November 2021, IV-Akte 82), stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2021 (IV-Akte 86) in Aussicht, ihr Leistungsgesuch abzuweisen. Vertreten durch den Advokaten B____ erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Januar 2022 (IV-Akte 90), vom 16. März 2022 (IV-Akte 92) und vom 29. April 2022 (IV-Akte 94) zum vorgesehenen Entscheid Einwand und reichte Berichte der Klinik für [...] des F____ ein (Bericht vom 9. März 2022, IV-Akte 92 S.3f.; Bericht vom 14. März 2022, IV-Akte 96 S. 5f.; Bericht vom 26. Januar 2022, IV-Akte 96 S. 3f.; Bericht vom 3. Mai 2022, IV-Akte 98 S. 2). Der RAD empfahl daraufhin, den weiteren konservativ-therapeutischen Verlauf abzuwarten und im August 2022 einen weiteren Bericht beim F____ einzuholen (vgl. Bericht RAD vom 14. Juni 2022, IV-Akte 99). Am 18. August 2022 (IV-Akte 102) und am 15. November 2022 (IV-Akte 105) ergingen weitere Berichte des F____, nunmehr von dessen Klinik für [...]. Nachdem der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. November 2022 (IV-Akte 107) den Gesundheitszustand als stabil erachtete, erging am 6. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 108).

 

II.        

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2022 und ersucht um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2019, eventualiter einer Teilrente, respektive um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest und reicht einen Bericht des F____ vom 10. Mai 2023 ein (Gerichtsakte 16). Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin hält am 25. Mai 2023 duplicando an ihrem Antrag um Abweisung fest.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. August 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit im Umfang von 80% zumutbar. Der anhand eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad von 23% sei nicht rentenbegründend.

2.2.            Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die gutachterlichen Einschätzungen könnten in Anbetracht der Berichte ihrer behandelnden Ärzte keinen Bestand haben. Bei Beurteilung derer Berichte resultiere in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis 60% (vgl. Beschwerde S. 7f.).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt hat.

3.                  

3.1.            Eine versicherte Person hat nach den vorliegend anwendbaren Bestimmungen des IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist.

3.2.            Den meisten, durch das Sozialversicherungsrecht versicherten, anspruchsbegründenden Risiken (wie Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität) liegen medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von medizinischen Fachpersonen zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 114 V 310, 314f.). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 125 V 351). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten externer Spezialärzte, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352-354). Im Sinne einer solchen Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten und lege artis erstellten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                  

4.1.            4.1.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen ablehnenden Rentenentscheids zu prüfen. Dabei steht das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. D____ und E____ vom 8. November 2021 (IV-Akte 79) im Fokus.

4.1.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen Gutachtens gab die Beschwerdeführerin im Juni 2021 an, im Vordergrund stünden Schmerzen tief lumbal im Rücken sowie im Nackenbereich mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten, bis in die Finger reichend. Zusätzlich habe sie Schmerzen in den Schulter- und Handgelenken. Die vom Kreuz ausgehenden Schmerzen seien ausstrahlend bis in die Zehen. Seit zwölf bis dreizehn Jahren kennen sie keine schmerzfreien Tage mehr. Unter Bewegung seien die Schmerzen zunehmend, sie leide auch nachts unter Schmerzen und einem Gefühl der Steifigkeit. Alle Gelenke seien schmerzhaft, wobei die Kniegelenke nicht im Vordergrund stünden. Insgesamt hätten die Schmerzen - insbesondere jene im LWS-Bereich - in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Nach eingehender klinischer Untersuchung und Aktualisierung des Röntgendossiers kommt der Gutachter zum Schluss, es liege ein chronisches lumbospondylogenes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom vor (ICD-10: M53.5/M53.9) in dessen Rahmen eine regrediente erosive Osteochondrose (Modic Typ II) L5/S1 mit medianer Discusprotrusion sowie eine mediane bis paramediane Discusprotrusion L4/L5 ohne Hinweise auf sichere Myelon- und/oder Neurokompression, ein flache mediane Discusprotrusion C5/C6 ohne Myelon- und/oder Neurokompression sowie eine muskuläre Disbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp bestünden. Zum anderen diagnostiziert der Gutachter bei fortgeschrittener Schmerzchronifizierung mit wahrscheinlich zentral fixierter Schmerzstörung, Schmerzausweitung und Selbstlimitierung ein ausgeprägtes multilokuläres Schmerzsyndrom vom Fibromyalgie-Typ (wide spread pain syndrom). Er führt aus, es gelinge gestützt auf die klinische Untersuchung kaum, zwischen den beiden Diagnosen zu differenzieren. Die vollumfängliche Therapieresistenz der letzten Jahre spreche für eine Schmerzchronifizierung. Die MRT-Untersuchung vom August 2021 habe eine Regredienz der Osteochondrose im Segment L5/S1 habe aufgezeigt, weshalb insgesamt von einer Verbesserung der radiomorphologisch fassbaren Befunde ausgegangen werden müsse (vgl. rheumatologisches Teilgutachten [IV-Akte 78] S. 18-20). Das Ausmass der einschränkenden Schmerzen lasse sich nicht hinreichend durch ein strukturell fassbares Korrelat erklären und die radiologisch fassbaren Befunde seien nicht geeignet, eine höhergradige Beeinträchtigung und Leistungseinschränkung zu begründen. Vielmehr stehe ein fortgeschrittenes, seit Jahren bestehendes und wahrscheinlich im Verlauf zunehmendes chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches aufgrund des Schweregrades zu einer Leistungseinschränkung in sämtlichen Tätigkeiten führe, wenn auch nicht im subjektiv geklagten Ausmass (vgl. a.a.O. S. 21). Der Gutachter bestätigt bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und Raumpflegerin seit dem Zeitpunkt des Unfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (a.a.O. S. 22). In einer leidensangepassten Arbeit hingegen erachtet er die Beschwerdeführerin bezogen auf ein Vollzeitpensum in ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Verlangsamung mit den notwendigen Pausen und Erholungsphasen als um 20% eingeschränkt. Der Experte verweist diesbezüglich auf den Vorgutachter Dr. med. G____, der die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung im April 2019 rheumatologisch beurteilt hatte und der bereits damals für eine leidensangepasste Arbeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen war (vgl. dessen Kurzbeurteilung vom 15. April 2019, S. 14, IV-Akte 22) und hält fest, seine Einschätzung gelte spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt (Juni 2021). Die vom behandelnden Rheumatologen Dr. med. H____ erkannte Leistungsfähigkeit von lediglich 40% in angepasster Arbeit lasse sich zwar vorübergehend im Rahmen einer akuten Schmerzexazerbation nicht ausschliessen, könne jedoch nicht anhaltend und langfristig plausibel in diesem Ausmass nachvollzogen und erklärt werden (vgl. a.a.O. S. 23).

4.1.3. Dem Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin von umfassenden Schmerzen, einem dadurch gestörten Schlaf und von einem Gefühl der Schwäche und Müdigkeit morgens. Sie sei verschiedentlich rheumatologisch abgeklärt und behandelt worden, ohne dass eine Verbesserung eingetreten wäre. Sie fühle sich 60 bis 70 Jahre alt und sei nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Das Vorliegen psychischer Beschwerden und einer allfälligen emotionalen Mitbeteiligung verneinte sie. Auf den Gutachter wirkte die Beschwerdeführerin als auf die somatische Problematik fixiert, psychopathologisch unauffällig und ohne Hinweise auf gravierende psychiatrische Belastungen. Er geht zusammenfassend von einer unklaren Schmerzentwicklung aus, die wohl teilweise aus somatischer Sicht nachvollzogen werden könne, jedoch nicht im Ausmass. Jedenfalls könne kein ursächlicher Zusammenhang zu einer psychosozial stark belastenden Situation gefunden werden, mit welcher diese Entwicklung erklärbar wäre. Daher sei davon auszugehen, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Gründen handle, wobei eigentliche psychische Gründe nicht eingekreist werden könnten (vgl. psychiatrisches Teilgutachten [IV-Akte 79] S. 4 - 6). Er diagnostiziert eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), bezeichnet diese jedoch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und führt aus, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten zu nutzen, sie könne ihre Ressourcen mobilisieren. Es bestünden keine Hinweise auf eine relevante psychosoziale Belastung, welche für die Begründung der Einschränkung entscheidend wären. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr eine klar strukturierte Tätigkeit in leichtem bis mittelschwerem, wechselbelastendem Ausmass ohne Einschränkung möglich.

4.1.4. Nach gemeinsamer Konsensbesprechung kommen die beiden Gutachter zum Schluss, dass für die Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit die rheumatologische Beurteilung massgebend sei. Dementsprechend bestehe für die angestammte Tätigkeit seit dem 19. April 2018 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, während für eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Restarbeitsfähigkeit von 80% angenommen werden könne. Abschliessend wird der Einsatz einer antidepressiven Medikation empfohlen, die sich günstig auf die Verarbeitung der Beschwerden auswirken könne. Weitere Massnahmen seien nicht indiziert, insbesondere könnten aus somatischer Sicht in Anbetracht der Therapieresistenz keine hilfreichen Therapiemassnahmen empfohlen werden (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 5, IV-Akte 79).

4.1.5. Der RAD hält zusammenfassend fest, die Diagnosen der Fibromyalgie mit ausgedehnten Körperschmerzen und der Schmerzstörung seien im Verlauf wiederholt gestellt worden. Er schlussfolgert aus den vorhandenen medizinischen Akten, dass die subjektiven Beschwerden nur teilweise objektivierbar sind und folgt im Grundsatz dem bidisziplinären Gutachten. Jedoch erachtet er dieses insofern nicht als überzeugend, als Dr. med. D____ darin retrospektiv vorübergehend eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit als möglich bezeichnet. Die blosse Möglichkeit einer anhaltenden Leistungseinschränkung in diesem Ausmass genügt nach Ansicht des RAD versicherungsmedizinischen Kriterien nicht. Abschliessend hält der RAD fest, es handle sich um einen stabilen Gesundheitszustand und weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (vgl. Beurteilung des RAD vom 22. November 2021, IV-Akte 82).  

4.2.            4.2.1. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die dargelegten medizinischen Akten einen Rentenanspruch infolge eines Invaliditätsgrads von 23% basierend auf einer Leistungsfähigkeit von 80% in angepasster Tätigkeit verneint, so ist dies nicht zu beanstanden. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien formaler Art (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) und eine Befangenheit des Gutachters lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht erkennen. Sodann überzeugt das Gutachten auch inhaltlich, indem es nachvollziehbar und im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten darlegt, dass erhebliche Inkonsistenzen zwischen geltend gemachtem Schmerzausmass und subjektiv vorgebrachter Behinderung einerseits und den objektivierbaren pathologischen Befunden andererseits vorhanden sind. Dass in Anbetracht der objektivierbaren und bezüglich der Osteochondrose im Segment L5/S1 gar regredienten Befunde eine angepasste Tätigkeit mit einer Performance von 80% zumutbar ist, wird im rheumatologischen Teilgutachten einleuchtend dargelegt. Wenn der behandelnde Rheumatologe Dr. med. H____ in seinen Berichten vom 16. September 2019 (IV-Akte 32 S. 81) und vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 45) von einer maximal 40%igen Resterwerbsfähigkeit ausgeht während er ebenfalls feststellt, es lägen keine ausreichenden strukturell fassbaren Korrelate vor, so vermag dies die rheumatologisch-gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Arbeitsfähigkeit zeitweise und vorübergehend im Rahmen von akuten Schmerzexazerbationen in diesem Ausmass eingeschränkt gewesen sein könnte, schliesst der Gutachter nicht aus. Wie der RAD jedoch zu Recht ausführt, reicht dies nicht aus, um eine solche Einschränkung retrospektiv als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt zu betrachten und es wäre eine solche mangels Dauerhaftigkeit invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht von Bedeutung. Überwiegender wahrscheinlich ist die Sachverhaltsvariante, wonach schon seit der Begutachtung durch Dr. med. G____ im April 2019 (vgl. Gutachten zuhanden Krankentaggeldversicherung vom 15. April 2019, IV-Akte 22) dauerhaft eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig, wenn auch mit einem um 20% verminderten Rendement, möglich wäre. Die Beschwerdegegnerin ist sodann den Vorbringen der Beschwerdeführerin nachgegangen, wonach es im Zusammenhang mit neu festgestellten Problemen der HWS zu weiteren Untersuchungen und Behandlungen im F____ gekommen sei (vgl. Schreiben vom 29. April 2022, IV-Akte 94 und Bericht der Abteilung [...] vom 3. Mai 2022, IV-Akte 98 S. 2). Letztlich liess sich eine Verschlechterung in Sinne neuer invalidisierender Befunde jedoch nicht erheben (vgl. RAD-Stellungnahme vom 30. November 2022, IV-Akte 107) und die durchgeführten Interventionen (Facettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 und LWK4/5 im März 2022) blieben ohne anhaltenden Erfolg, sodass lediglich die Optimierung der oralen Analgetika empfohlen und die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung an die [...] überwiesen wurde (Bericht vom 18. August 2022, IV-Akte 102 S. 2 ff.). Weitere Abklärungen in somatischer Sicht sind daher nicht angezeigt. Die Ergebnisse der rheumatologischen Teilbegutachtung halten der vorgebrachten Kritik Stand.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor und es lassen sich solche bei objektiver Betrachtung auch nicht erkennen, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen würden. Es liegen keine Hinweise auf gravierende psychosoziale Faktoren oder Persönlichkeitsauffälligkeiten vor, denen eine ursächliche Rolle für die Entwicklung der fortgeschrittenen Schmerzchronifizierung mit Schmerzausweitung zukommen könnte. Aus psychiatrischer Sicht lässt sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

4.2.3. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der bidisziplinären Gesamtbeurteilung, wonach der Beschwerdeführerin eine klar strukturierte Tätigkeit in leichtem bis wechselbelastendem Ausmass ohne Einnahme von Zwangshaltungen mit einer Leistungseinschränkung von 20% im Vollzeitpensum zumutbar sei, zu folgen ist. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen ist seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Mai 2019 gegeben, womit ein Rentenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad entfällt.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: