Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.13

Verfügung vom 8. Dezember 2022

Eingliederungsmassnahmen

 


I.

a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer litt in seiner Kindheit und Jugend unter psychischen Beschwerden. In diesem Zusammenhang übernahm die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) im Rahmen medizinischer Massnahmen die Kosten für Psychotherapien (vgl. u.a. IV-Akte 1) und als Eingliederungsmassnahme die Kosten für eine Sonderschulung (IV-Akte 71, S. 1). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer zum Landschaftsgärtner EFZ ausbilden (IV-Akte 71, S. 1). Zwischen 2009 und 2014 erlitt der Beschwerdeführer verschiedene Unfälle, bei denen er sich die Schulter links, den Kopf bzw. den Schädel, die Halswirkbelsäule, das linke Ellbogengelenk sowie das rechte und linke Handgelenk verletzte (IV-Akte 71, S. 2).

b) Am 2. Februar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Gehirnerschütterung, eine Wirbelsäulenstauchung mit Tinnitus sowie Schmerzen im Schädel und im Handgelenk links zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 16). Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer Berufsberatung und prüfte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Gegen den Abschluss der beruflichen Massnahmen, verfügt am 9. Februar 2017, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.50 vom 12. September 2017 insoweit gutgeheissen wurde, als es die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer beruflicher Abklärungen zur Konkretisierung der noch möglichen zumutbaren Tätigkeiten zurückwies. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Akte 79) und sprach ihm für die Zeit vom 10. April bis 2. Dezember 2018 berufliche Abklärungsmassnahmen zu (Mitteilungen vom 5. März, 11. Juli und 24. September 2018, IV-Akten 94, 108, 125) sowie eine weitere Verlängerung bis 31. Juli 2019 (IV-Akte 148).

c) Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (IV-Akte 109) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer der beruflichen Abklärung ein Taggeld (Grundentschädigung) von CHF 117.60. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2018 wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.91 vom 7. Januar 2019 ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_170/2019 vom 1. Juli 2019 ab (IV-Akte 179).

d) Mit Mitteilung vom 19. August 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 eine Umschulung zum Produktionsmechaniker EFZ in der B____ (Mitteilung, IV-Akte 192; Lehrvertrag 194). Während der Lehrzeit wurde er im Auftrag der IV durch ein Coaching unterstützt (IV-Akte 189, 213). Die Lehre wurde nach einem Jahr zum Mechanikpraktiker EBA herabgestuft (IV-Akte 235, 259) und der Beschwerdeführer erwarb das Attest als Mechanikpraktiker EBA am 21. Juli 2021 (IV-Akte 342). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 6. September 2021 bis 5. Dezember 2021 eine berufliche Abklärung im C____ zu (Mitteilung, IV-Akte 233; Bericht des [...], IV-Akte 248). Am 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Psychiaters D____, Biel, von E____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, neuropsychologisch abgeklärt (Bericht, IV-Akte 271). Vom 10. Januar 2022 bis 9. April 2022 fand eine vertiefte Klärung der beruflichen Möglichkeiten bei der F____ statt (IV-Akte 268). Am 30. März 2022 nahm der RAD-Psychiater zum Fall Stellung (IV-Akte 279). Mit Kostengutsprache vom 19. Mai 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining vom 16. Mai 2022 bis 21. August 2022 zu (IV-Akte 292; Zielvereinbarung IV-Akte 296). Dieses wurde jedoch im Juli 2022 wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit abgebrochen, da der neu seit 21. August 2021 behandelnde Psychiater Dr. G____ eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 2. Juli 2022, IV-Akte 306). Am 3. August 2022 äusserte sich erneut der RAD-Psychiater (IV-Akte 315). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. August 2022 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein Leistungsbegehren abgewiesen werde. Ferner informierte sie ihn, dass sein Anspruch auf Rente geprüft werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 322). Mit Schreiben vom 22. September 2022 bestätigte G____ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 335). Wiederum äusserte sich der RAD zum Dossier (IV-Akte 338).

e) Nach einer Stellungnahme der Teamleitung Integration (IV-Akte 353) erliess die Beschwerdegegnerin am 5. August 2022 einen abweisenden Vorbescheid (IV-Akte 354), woraufhin der Beschwerdeführer am 11. August 2022 Einwand erhob (IV-Akte 354). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf weitere Unterstützung von IV-Taggeldern (IV-Akte 340). Mit Anmeldung vom 31. Oktober 2022 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung (IV-Akte 341).

f) Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid vom 5. August 2022 fest (IV-Akte 354).

II.

a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom 23. und 24. Januar 2023 Einsprache (recte: Beschwerde) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2022 und die Rückweisung zur weiteren Abklärung. In der Beilage reicht er hierzu verschiedene Unterlagen ein (Gerichtsakte/GA 4). Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

b) Mit Verfügung vom 27. März 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

c) Mit Schreiben vom 28. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik sinngemäss an den gestellten Rechtebegehren fest und verlangt weiter die Übernahme der Kosten für den Kurs ’’Lehrgang Pflegehelfende SRK» des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) (nachfolgend: SRK).

e) Mit Duplik vom 8. Juni 2023 (Postaufgabe 9. Juni 2023) beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung.

III.

Am 17. August 2023 findet auf Antrag des Beschwerdeführers die Hauptverhandlung vor Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.    Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).    

1.2.    Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.    

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint und ihm mitgeteilt, dass sie einen Rentenanspruch prüfen werde.

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die berufliche Eingliederung ungenügende Abklärungen vorgenommen habe.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzte, indem sie die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte und eine Rentenprüfung in Aussicht stellte.

3.                  

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der ab 2022 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist u.a. das Alter der versicherten Person und die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis lit. a und d IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).   

3.3.            Der Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2020, Rz 4010).

3.4.            Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).   

3.5.            Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). 

3.6.            Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

3.7.            Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).   

4.                  

4.1.            Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er voll arbeits- und vermittlungsfähig sei, er aber mit der Attestlehre als Mechanikpraktiker keine Arbeit finde (Replik, S. 1). Er macht sinngemäss geltend, dass er über gute Ressourcen verfüge, um sich im ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, und ihm die Möglichkeit gegeben werden solle, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Deshalb macht er geltend, dass durch die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen seien.

4.2.            Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit und des starken Willens des Beschwerdeführers nicht (Duplik, S. 1). Hingegen vertritt sie die Ansicht, es mangle vorliegend an den objektiven Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG. Aus gesundheitlichen Gründen sei die Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben, die bisherigen Eingliederungsbemühungen seien erfolglos gewesen. Auch lägen keine plausiblen medizinisch oder beruflich-erwerblichen Anhaltspunkte vor, die auf eine verbesserte Eingliederungsfähigkeit beim Beschwerdeführer hinweisen würden (Beschwerdeantwort, S. 1).

4.3.            Zunächst ist mit Blick auf die Frage nach einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen, ob die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eingeschränkt ist. Es ist im Folgenden die medizinische und berufliche Sachlage zu beleuchten. 

4.3.1. Die Psychiaterin Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Zeugnis vom 4. Juni 2021 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung («ADHS», F. 90.0) sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens. Unter einschleichender Medikation mit Methylphenidat habe sich die Wahrnehmung der Umgebung, die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers merklich verbessern können (IV-Akte 230).

4.3.2. Gemäss Abschlussbericht Coaching von I____, vom 16. Juli 2021 (IV-Akte 235) seien die intellektuellen Leistungen des Beschwerdeführers gut, er sei jedoch langsam und brauche Zeit, um eine Aufgabe bei der praktischen Ausführung richtig zu machen. Auch wies sie darauf hin, dass er mit der Selbstorganisation während der Pandemie und dem online learning erhebliche Probleme gehabt habe. Insgesamt ist sie der Ansicht, dass ein geschützter Rahmen mit weniger Druck für den Beschwerdeführer förderlich sei (IV-Akte 235).

4.3.3. Am 22. Dezember 2021 fand im Auftrag des Psychiaters D____ eine neuropsychologische Abklärung bei M. Sc. E____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP statt. Im Bericht vom 7. Januar 2022 (nachfolgend «neuropsychologischer Bericht», IV-Akte 271) stellte diese die neuropsychologischen Diagnosen der kognitiven Minderleistung in Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion und räumlicher Kognition mit/bei F81.9 Lernbehinderung mit einem AFI von 83 als Folge einer Entwicklungsstörung bei fremdanamnestischen Status nach Sauerstoffmangel bei der Geburt, fremdanamnestischen Status nach mehreren Herzstillständen im Kleinkindalter, fremdanamnestischen Status nach epileptischem Anfall im Alter von 19 Jahren, unklarer psychiatrischer Problematik und fremdanamnestisch deutliche Verhaltensauffälligkeiten im Kindesalter (IV-Akte 271, S. 10). Die kognitive Minderleistung liege im Bereich einer Lernbehinderung (IV-Akte 271, S. 9). Die Befunde würden eher gegen ein AD(H)S sprechen (IV-Akte 271, S. 9). Gemäss dem neuropsychologischen Bericht sei die Entwicklung des Beschwerdeführers erschwert gewesen: Bereits bei der Geburt habe er einen Sauerstoffmangel und nach 4 Monaten einen epileptischen Anfall erlitten. Die Schullaufbahn habe sich in der Folge als schwierig gestaltet. Er habe die erste Klasse wiederholen müssen, sei dann in eine Kleinklasse mit vier Schülern, später an eine Privatschule gewechselt (neuropsychologischer Bericht, IV-Akte Nr. 271, S. 4). Die Lehre als Landschaftsgärtner EFZ habe er zuerst nicht bestanden, und dann das dritte Lehrjahr in zwei Betrieben wiederholen müssen, bevor er dann diese erfolgreich bestanden habe (IV-Akte Nr. 271, S. 4). Die begonnene Ausbildung als Produktionsmechaniker EFZ sei auf das Niveau eines Mechanikpraktikers EBA heruntergestuft worden (IV-Akte 271, S. 5). Fremdanamnestisch gab die Mutter des Beschwerdeführers, von Beruf Ärztin, unter anderem zur Auskunft, dass der Beschwerdeführer als Kind ständig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, eine Diagnose habe er jedoch nie erhalten. Mit 19 Jahren habe er aber noch einen schlimmen epileptischen Anfall erlitten. Auch habe er weiter an Herzproblemen gelitten. Er explodiere, wenn er an seine Grenzen gelange oder wenn er das Vertrauen in sein Gegenüber nicht habe. Es sei aber deutlich besser als früher. In seiner schulischen Laufbahn seien ihm vor allem seine Beziehungsprobleme mit Autoritätspersonen im Weg gestanden (IV-Akte 271, S. 6). In der Beurteilung hielt die Neuropsychologin fest, dass die intellektuellen Fähigkeiten mit einem AFl von 83 im Bereich einer Lernbehinderung liegen würden (definiert durch IQ=70-84; IV-Akte 271 S. 10). Testdiagnostisch seien kognitive und intellektuelle Minderleistungen in folgenden Bereichen objektiviert worden: Visuokonstruktion, räumliche Kognition; Aufmerksamkeit: selektive und geteilte Aufmerksamkeit; verbales Gedächtnis: Merkspanne, Lernleistung, Perseverationen; nonverbales Gedächtnis: Lernleistung, Regelbrüche; Exekutivfunktionen: Arbeitsgedächtnis, Handlungsplanung, Flexibilität, lnterferenzkontrolle. In der klinischen Beobachtung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer bei der Ankunft nervös gewirkt habe. Während der Untersuchung sei er teilweise latent aggressiv gewesen und habe teils widersprüchliche Angaben gemacht. Das Arbeitstempo sei bei komplexeren Aufgaben leicht verlangsamt gewesen. Er habe innerlich angespannt und teilweise unsicher gewirkt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Das Bewusstsein für das Ausmass der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen und deren Auswirkungen im Alltag sei reduziert (IV-Akte 271, S. 11). Die Befunde seien mit seinem bisherigen Werdegang vereinbar (Wiederholung einer Klasse, Wechsel in die Kleinklasse, Anlehre, EFZ-Ausbildung Landschaftsgärtner nur nach mehrmaligen Anläufen, auch aktuell Schwierigkeiten bei der erneuten Ausbildung). Zwischen den kognitiven Einschränkungen und den Verhaltensauffälligkeiten bestehe eine Wechselwirkung: Stosse der Beschwerdeführer an seine kognitiven Grenzen, reagiere er mit Wutanfällen (IV-Akte 271, S. 11). Hinsichtlich seiner Ressourcen hielt die Neuropsychologin fest, der Beschwerdeführer könne einfache Aufgaben selbständig und teilweise in einem altersgerechten Tempo lösen. Es gelinge ihm, sich auf zwei Reize gleichzeitig zu konzentrieren. Einmal Gelerntes - egal ob verbaler oder nonverbaler Art - erinnere er auch nach einer Ablenkung oder zeitlichen Verzögerung noch ausreichend. Logische Zusammenhänge erkenne er und er könne abstrahieren und habe eigene Ideen. Er könne lesen, schreiben sowie einfache Grundrechenoperationen durchführen. Im Kontakt sei er freundlich, seine Aufmerksamkeit stabil und er sei zumindest für 4h30min (mit mehreren Pausen) belastbar. Er könne sich mündlich wie auch schriftlich verständlich ausdrücken (IV-Akte 271, S. 12). Die oben beschriebenen Einschränkungen zeigen Auswirkungen auf die Ausbildungs- wie auch Arbeitsfähigkeit. Die Ausbildung auf Niveau EBA entspreche seinen Fähigkeiten. Eine EFZ sei nur mittels deutlich erhöhtem persönlichem Aufwand und enger Unterstützung in einem sehr wohlwollenden Umfeld möglich (IV-Akte 271, S. 12). Der neuropsychologische Bericht führt weiter aus, dass bei der Arbeit aufgrund der kognitiven Einschränkungen auf Folgendes geachtet werden müsse: Am besten geeignet seien klar strukturierte Aufträge. Es sollten ihm dabei nicht zu viele Aufträge auf einmal und möglichst kurzdauernde Aufgaben abgegeben werden. Auf Ablenkung und Unterbrechungen sollte so gut wie möglich verzichtet werden. Generell benötige er mehr Unterstützung und Führung als andere sowie verlängerte Einarbeitungszeiten (IV-Akte 271 S. 12). Auch seien aufgrund der psychischen Problematik zusätzliche Anpassungen notwendig (u.a. wohlwollendes und möglichst stabiles Umfeld). Weitere Anpassungen diesbezüglich seien psychiatrischerseits zu beschreiben (IV-Akte, S. 12)

4.3.4. Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit August 2021 behandelte, äusserte sich mit Schreiben vom 2. Juli 2022 (IV-Akte 333) dahingehend, dass der Beschwerdeführer als Folge lang andauernder Gewalterfahrung und auch Deprivation in Kindheit und Jugend an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide («PTBS») (ICD 11, Code: 6B41). Die komplexe PTBS sei gekennzeichnet durch schwere und anhaltende Probleme bei der Affektregulierung (1), Überzeugungen über die eigene Person als vermindert, besiegt oder wertlos, begleitet von Scham-, Schuld- oder Versagensgefühlen im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis (2), und Schwierigkeiten, Beziehungen aufrecht zu erhalten und sich anderen nahe zu fühlen (3). Diese Symptome würden zu erheblichen Beeinträchtigungen in persönlichen, familiären, sozialen, schulischen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führen. Der Beschwerdeführer weise vor dem Hintergrund dieser Traumatisierung eine erhebliche Vulnerabilität gegenüber Stressbelastung auf, was ihn in seinen bisherigen beruflichen Eingliederungsversuchen wiederholt habe scheitern lassen. Neben der durchzuführenden Psychotherapie sei auch eine Psychopharmakotherapie mit Sertralin anzuwenden und die Verträglichkeit bzw. Effektivität abzuwarten. Die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt schätzte er initial mit 0% ein. G____ befürwortete aber die Fortführung der beruflichen Wiedereingliederung (IV-Akte 333, S. 2). In den Bestätigungen vom 22. und 29. September 2022 hielt Dr. med. G____ fest, dass vor dem Hintergrund einer zwischenzeitlich aufgetretenen, erfreulichen Zustandsverbesserung unter der durchgehaltenen Medikation mit Sertralin der Beschwerdeführer ab dem 28. August 2022 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit aufweise (IV-Akte 335).

4.3.5. Gemäss der RAD-Stellungnahme von Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2022 seien bereits seit der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im Jahre 1999 verschiedene schwerwiegende familiäre Belastungen, eine äusserst gravierende Fehlentwicklung nicht ausschliesslich neurotischer Art, sondern unter Einbezug wesentlicher Ich-Funktionen sowie eine Realitätskontrolle, Frustrationstoleranz, Selbststeuerung und Objektkonstanz feststellbar gewesen. Die Entwicklung einer strukturellen Persönlichkeitsstörung könne nicht ausgeschlossen werden (IV-Akte 338). Die RAD-Stellungnahmen vom 30. März 2022 und 28. Juli 2022 (IV-Akte 279 und 315) halten fest, dass beim Beschwerdeführer eine unterdurchschnittliche Intelligenz und Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien, welche die Prognose für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als mindestens ungünstig erscheinen liessen. Aus Sicht von Dr. med. J____ sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behandlung mit einem Antidepressivum nach über zwei Jahrzehnten konstanter Psychopathologie eine Veränderung bewirkt haben solle, die zu einer veränderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (IV-Akte 338, S. 2).

4.3.6. Gemäss Bericht des C____ vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 259) diente der beruflichen Abklärung / Berufswahl folgende Ausgangslage: Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung als Mechanikpraktiker EBA absolviert. Es würden ihm Fachkompetenzen fehlen, um den Anforderungen an eine Stelle in der Mechanik in der freien Wirtschaft genügen zu können. Der Stand des fachlichen Könnens umfasse das erste Jahr des ersten Ausbildungsjahres als Mechanikpraktiker EBA (IV-Akte 259 S. 3). Er habe keine Kenntnisse der CNC-Maschinen / Fachkompetenzen im Bereich der CNC-Fertigung, was der primäre Lerninhalt des zweiten Lehrjahres EBA sei (IV-Akte 259 S. 3). In Bezug auf die Leistungsfähigkeit kam das C____ in seiner beruflichen Abklärung zum Schluss, dass die Leistung des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft nicht verwertbar sei. Das logisch-abstrakte Denken sei reduziert und führe zu Lernproblemen, auch wurde ein reduziertes logisches Denkvermögen festgestellt (IV-Akte 259 S. 3). Er mache viele Überlegungsfehler, gehe falsch vor und es unterliefen ihm Produktionsfehler. Das Risiko für gefährliche Schäden habe nicht ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer benötige eine stetige enge professionelle Begleitung (IV-Akte 259 S. 3). Aus der Ausbildung als Mechanikpraktiker EBA sei nur wenig Fachwissen und Fachkönnen vorhanden (IV-Akte 259 S. 3). Das Üben in Begleitung benötige übermässig viel Zeit. (IV-Akte 259 S. 3). Der Beschwerdeführer arbeite engagiert und sei motiviert, immer sein Bestes zu geben. Als Folge der kognitiven und fachlichen Überforderung erlebe er Anspannung und Stress, auch seien Konzentrationsprobleme feststellbar gewesen (IV-Akte 259 S. 4). Der Beschwerdeführer habe während dieser Abklärung keine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung und keine Psychopharmakotherapie gehabt, was vom C____ der Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2021 mitgeteilt worden sei (IV-Akte 259 S. 5). Der Beschwerdeführer sei derzeit in der Mechanik weder an eine Praktikumsstelle der freien Wirtschaft noch an eine Stelle der freien Wirtschaft vermittelbar (IV-Akte 259 S. 5).

4.3.7. Der Abschluss-Bericht der F____ vom 10. Juni 2022 hält fest, dass es sich als schwierig erweise, mit dem Beschwerdeführer Lernfortschritte zu erzielen. Trotz guter Grundkenntnisse zeige der Beschwerdeführer Unsicherheiten bei der Umsetzung und sei auf enge Begleitung angewiesen (IV-Akte 307, S. 5). Seine Stärken würden klar in der seriellen Produktion an voreingestellten Maschinen (CNC) liegen. Die anschliessende Nachprüfung und Kontrollarbeit an einfacheren Teilen könne er gut bewältigen. Als CNC-Bestücker zeige der Beschwerdeführer eine gute Leistung, welche in der Privatwirtschaft vermittelbar sei. Eine Ausbildung als Produktionsmechaniker auf Niveau EFZ erachtet die F____ jedoch als unrealistisch. Die F____ empfahl eine Weiterführung der Massnahme und einen vermehrten Einsatz des Beschwerdeführers im CNC-Bereich, um ihn bezüglich einer Arbeit in der Privatwirtschaft (PW) bestmöglich vorzubereiten (IV-Akte 307, S. 5).

4.3.8. Ab März 2023 war der Beschwerdeführer bei Herrn Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Delsberg in Behandlung. Nach eigener Aussage konsultierte der Beschwerdeführer Dr. med. K____ nur für etwa drei Therapiestunden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Von Dr. med. K____ liegt kein ärztlicher Bericht vor.

4.4.            4.4.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Beschwerdegegnerin bei seiner beruflichen Integration durch verschiedene Massnahmen über lange Dauer professionell unterstützt wurde. In psychiatrischer Hinsicht fällt auf, dass es bis heute an einer umfassenden psychiatrischen Anamnese und Diagnose fehlt. In dieser Hinsicht liegt von Seiten des Psychiaters Dr. med. G____ die Diagnose der komplexen PTBS vor (siehe Erw. 4.3.4.). Die frühere Psychiaterin H____ hielt lediglich ein ADHS fest, das aber im neuropsychologischen Bericht tendenziell verworfen wurde (siehe Erw. 4.3.1.). Dem neuropsychologischen Bericht lagen zwar Diagnosen vor, womöglich durch den beauftragten Psychiater, dennoch wies E____ auf die unklare psychiatrische Problematik hin (siehe Erw. 4.3.3.). Darüber hinaus ist insbesondere die Einschätzung von Dr. med. G____, wonach die medikamentöse Behandlung eine rasche Besserung bewirkt habe und dadurch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit habe erlangt werden können (siehe Erw. 4.3.4.), von keiner Seite, auch nicht durch eine persönliche Untersuchung des RAD, überprüft worden. Vielmehr hat der Psychiater des RAD Dr. med. J____ eine solche ohne nähere Begründung als nicht plausibel erachtet (siehe Erw. 4.3.5. oben). Zwar hat der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. med. G____ nach einem Jahr und wenigen Monaten wieder abgebrochen, und eine für kurze Zeit bei Dr. med. K____ aufgenommen (siehe Erw. 4.3.8.). Über die Auswirkungen einer langfristig angelegten Therapie liegen vorliegend keine Anhaltspunkte oder Erfahrungswerte vor. Vor diesem Hintergrund kann auf die Aussage des RAD-Psychiaters Dr. med. J____, wonach eine Therapie des Beschwerdeführers an der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt wenig ändern würde (siehe Erw. 4.3.5.), nicht unbesehen abgestellt werden. Überdies fällt vorliegend auf, dass nach den Feststellungen der Neuropsychologin E____ bei einem AFI von 83 eine kognitive Minderleistung vorliegt (siehe Erw. 4.3.3.). Die intellektuellen Fähigkeiten siedelte sie im Bereich einer Lernbehinderung an (siehe Erw. 4.3.3.). Angesichts der ungünstigen Wechselwirkung der kognitiven Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten (siehe Erw. 4.3.3.) liesse sich somit allenfalls zumindest ein Teil der kognitiven Einschränkungen durch eine psychiatrische Therapie behandeln und so eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erzielen. Mit anderen Worten könnte eine therapeutische Unterstützung die Unsicherheit des Beschwerdeführers, welche sich in kognitiver Hinsicht potentialhemmend auswirke (siehe Erw. 4.3.3.), allenfalls lindern. Dem kritischen Abschlussbericht des C____ (siehe Erw. 4.3.6.) lässt sich auch entnehmen, dass die fehlende Psychotherapie und Psychopharmakotherapie als melderelevanter und damit ungünstiger Faktor betrachtet wurde. Aus dem neuropsychologischen Bericht geht schliesslich hervor, dass die Ausbildung auf dem Niveau EBA seinen Fähigkeiten entspreche. Nur eine Ausbildung auf EFZ-Niveau bedeute einen erhöhten persönlichen Aufwand sowie eine enge Unterstützung und erfordere einen wohlwollenden Rahmen (siehe Erw. 4.3.3.).

4.4.2. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Einschätzung des F____, wonach der Beschwerdeführer als CNC-Bestücker eine gute Leistung zeige, welche in der Privatwirtschaft vermittelbar sei (siehe Erw. 4.3.7.), kann nach Lage der Akten die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht per se verneint werden, auch wenn der Beschwerdeführer bei der Gestaltung eines potentiellen Arbeitsplatzes in verschiedener Hinsicht gewisser Rahmenbedingungen bedarf (klar strukturierte Aufträge, nicht zu viele Aufträge auf einmal, möglichst kurzdauernde und nicht monotone Aufgaben, keine Ablenkung und Unterbrechungen, mehr Unterstützung und Führung und verlängerte Einarbeitungszeiten, siehe Erw. 4.3.3.). Auch liegen diverse sich positiv über den Beschwerdeführer äussernde Arbeitszeugnisse vor: So attestieren die Zeugnisse über befristete Arbeitsverhältnisse der L____ vom 15. November 2022 für den Einsatz als Reifenpraktiker (Beschwerdebeilage [BB] 15, die Arbeitsbestätigung der M____ vom 28. Oktober 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 16) für den Einsatz als Mechanikpraktiker EBA, das Arbeitszeugnis der N____ vom 3. Juli 2018 (BB 15) für den Einsatz als Gärtner und Betriebsmitarbeiter gute Leistungen. Weiter hat der Beschwerdeführer den theoretischen Teil (120 Stunden) des ’’Lehrgang Pflegehelfende SRK” besucht (BB ergänzend) und laut mündlichen (vgl. das Verhandlungsprotokoll) und nachträglich zur Parteiverhandlung und Urteilsberatung bestätigten Angaben (Nachtrag: Bestätigung SRK vom 12. Juni 2023, Eingabe 29. September 2023) den schriftlichen Abschlusstest bestanden.

4.5.            Da sich aus den vorhandenen Akten kein medizinisch nachvollziehbares und hinreichend klares Gesamtbild über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt, erscheint es vorliegend als unabdingbar, die Eingliederungsfähigkeit gestützt auf fundierte medizinische Aussagen zur Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Wiedererlangung bzw. Verbesserung derselben im Rahmen einer Begutachtung abzuklären. Zu prüfen wäre unter anderem, ob ein Teil der kognitiven Einschränkungen durch eine psychiatrische Problematik mitbedingt ist. Dies drängt sich nicht zuletzt aufgrund des relativ gesehen jungen Alters von 40 Jahren des Beschwerdeführers auf (vgl. Art. 8 Abs. 1bis lit. a und d IVG).

4.6.            Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht in Bezug auf die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt hat. Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei einem psychiatrischen Gutachter bzw. einer psychiatrischen Gutachterin fachärztlich im vorstehenden Sinne begutachten lässt. Dabei ist es der Beschwerdegegnerin freigestellt, die Begutachtung durch weitere geeignete Disziplinen zu erweitern. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über die Eingliederungsfähigkeit und insoweit auch Arbeitsfähigkeit zu entscheiden haben.

5.                  

5.1.            Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu bezahlen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu bezahlen.

           

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. J. Reidemeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: