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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.14
Verfügung vom 21. Dezember
2022
Beweiskräftiges bidisziplinäres
Gutachten; leidensbedingter Abzug. Abweisung der Beschwerde.
Tatsachen
I.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1990 bei
verschiedenen Firmen als Gipser (Lebenslauf; IV-Akte 60). Seit Mai 2009
war er bei der C____ AG in einem Vollpensum angestellt (IV-Akte 6). Am
11. Oktober 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Bandruptur des rechten
oberen Sprunggelenks (Bericht der Notfallstation des [...]spitals [...]; IV-Akte 14
S. 2). Am 14. April 2011 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Mit Schreiben vom 30. September
2011 (IV-Akte 10) teilte ihm die Beschwerdegegnerin den Abschluss der
beruflichen Massnahmen mit. Er sei aktuell zu 90% leistungsfähig und bei vollem
Lohn am angestammten Arbeitsplatz wieder eingegliedert.
Am 28. Juli 2019 stürzte der Beschwerdeführer beim Wandern
und verletzte sich am rechten Arm und am rechten Knie (Schadenmeldung;
IV-Akte 16.55). Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Gestützt
auf die kreisärztliche Beurteilung vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 24.3)
stellte sie mit Mitteilung vom 18. September 2020 (IV-Akte 31.4) die
Heilungskosten- und Taggeldleistungen infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes
per 30. November 2020 ein. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (IV-Akte 35)
sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37% zu.
Am 9. Dezember 2019 (IV-Akte 11) meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf Schulter- und Knieprobleme aufgrund des
Unfallereignisses am 28. Juli 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an. Diese holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens medizinische
und erwerbliche Unterlagen ein, insbesondere zog sie die Akten der SUVA bei
(IV-Akten 16, 21, 24 und 31). Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2020
(IV-Akte 39) gewährte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen mit individuellem
Coaching und aktiver Unterstützung bei der Stellensuche. Nach zwei
gescheiterten Arbeitsversuchen schloss sie mit Verfügung vom 11. Februar
2022 (IV-Akte 88) wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit die
Arbeitsvermittlung ab.
Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gab die
Beschwerdegegnerin ein bidiziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Gutachten vom 18. Juli 2022;
IV-Akte 106). Nach Stellungnahme des RAD vom 22. August 2022 (IV-Akte 107)
teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. August 2022
(IV-Akte 108) mit, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad
von 32% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 16. September 2022 (IV-Akte 114) Einwand. Nach
Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2022; IV-Akte 119)
erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 118).
II.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er beantragt die
Aufhebung der Verfügung vom 21. Dezember 2022 und die Ausrichtung der
gesetzlichen Invalidenrente ab Juli 2020.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. März 2023 an
seiner Beschwerde fest.
III.
Am 29. März 2022 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020
des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS
2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370
E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Die angefochtene Verfügung datiert
vom 21. Dezember 2022 (IV-Akte 118), womit sie nach dem
Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt
der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs
vor dem 1. Januar 2022, weshalb hinsichtlich der Rente als
Dauersachverhalt grundsätzlich die Bestimmungen des IVG in der bis
31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgeblich sind (siehe auch
das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen
zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] Ziff. 1009, wonach
bei Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem
31. Dezember 2021 die erstmalige Festsetzung der IV-Rente nach altem Recht
zu erfolgen hat).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 18. Juli
2022 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine 60%-ige
Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bzw. über eine 80%-ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit verfüge. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem
Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (Beschwerdeantwort
Ziff. III Rz. 5).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten vom 18. Juli 2022 könne nicht abgestellt werden. Dieses sei
unvollständig, setze sich nicht mit den Akten auseinander und stehe im
Widerspruch zu diesen. Zudem sei aufgrund des Teilzeitpensums sowie der
zahlreichen Beeinträchtigungen an denen der Beschwerdeführer leide ein
maximaler Leidensabzug geschuldet (Beschwerde Rz. 7 ff.; Replik Rz. 2
f.).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 gestützt auf die vorliegenden Akten
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.
Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen
versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).
3.5.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich
bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2;
132 V 93, 99 f. E. 4).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen
Verfügung vom 21. Dezember 2022 (IV-Akte 118) auf die
Konsensbeurteilung des bidisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 18. Juli 2022
und die dazu gehörenden Teilgutachten (IV-Akte 106) sowie die
RAD-Stellungnahmen vom 22. August 2022 (IV-Akte 107) und vom
21. Dezember 2022 (IV-Akte 119) gestützt.
4.1.2. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Juli 2022
(IV-Akte 106 S. 19 ff.) führte Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest
(IV-Akte 106 S. 25).
Zur Herleitung der Diagnose führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer
beklage ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat mit somatischen Problemen, sowie
Morbus Bechterew und Psoriasis. Sofern die Symptomatik aus somatischer Sicht
nicht erklärt werden könne, müsse aus psychiatrischer Sicht von einer
psychischen Überlagerung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. Fachärztliche
psychiatrische Beurteilungen würden sich in den Akten nicht finden. Im
Austrittsbericht der [...]klinik [...] vom 23. Juni 2020 (IV-Akte 78)
sei auf eine Selbstlimitierung hingewiesen worden. Eine Selbstlimitierung liege
dann vor, wenn der betreffenden Person Tätigkeiten aus
medizinisch-theoretischer Sicht durchaus zumutbar wären, aber keine
Bereitschaft dazu bestehe, entsprechenden Tätigkeiten und Aktivitäten
nachzugehen oder solche in Angriff zu nehmen (IV-Akte 106 S. 24). Aus
psychiatrischer Sicht bestehe aktuell wie auch im Verlauf sowohl in der
bisherigen wie auch in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 106 S. 26 f.).
4.1.3. Dr. med. E____, FMH Rheumatologie, hielt im rheumatologischen
Teilgutachten vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 106 S. 29 ff.) als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische
Handgelenksarthralgien beidseits (ICD-10 M25.5) fest. Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches somatisch nicht
abstützbares multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) aufgeführt
(IV-Akte 106 S. 41).
Bezugnehmend auf die vorliegenden Akten führte der Gutachter aus, dass beim
Exploranden einerseits degenerative pathologische Befunde am Achsenskelett
postuliert worden seien, andererseits sei vom langjährig behandelnden
Rheumatologen eine entzündlich-rheumatische Affektion im Sinne einer
Spondylarthropathie aufgeführt worden (IV-Akte 196 S. 38 f.). Die
aktuellen bildgebenden Evaluationen des gesamten Achsenskelettes zervikal,
thorakal und insbesondere lumbal ergäben keine nennenswerten relevanten
degenerativen Osteochondrosen, Chondrosen, Spondylarthrosen, auch keine
Kompressionen von neuralen Strukturen. Es würden lokale objektivierbare Befunde
im Bereich der Handgelenke bestehen, was zumindest einen Teil der beklagten
Arthralgien an den Händen erklären könne (IV-Akte 106 S. 39 f.). Unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage lägen keine klaren Hinweise für die
seit Jahren vom behandelnden Arzt postulierte entzündliche rheumatische Spondylarthropathie
vor (IV-Akte 106 S. 39). Das Ausmass der seit Jahren beklagten
Schmerzsymptomatik, die multiplen Inkonsistenzen im Status seien diskrepant zu
den effektiv klinisch objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat, was einen
klaren Hinweis auf eine erhebliche subjektive Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung mit erheblicher sekundärer Selbstlimitierung ergebe
(IV-Akte 106 S. 40).
In der langjährigen angestammten Tätigkeit als Gipser liege eine 40%-ige
Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der objektivierbaren Pathologien an beiden
Handgelenken bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, was zu einer um 40% reduzierten
Leistungsfähigkeit bezogen auf eine ganztägige Beschäftigung als Gipser führe. Zu
den noch möglichen Verweistätigkeiten hielt der Gutachter fest, grundsätzlich
sollte der Explorand keine regelmässigen, manuell stark belastenden beruflichen
Tätigkeiten ganztätig durchführen. Eine angepasste berufliche Tätigkeit sollte
wechselbelastend, sitzend, stehend und gehend durchzuführen sein, monotone
Arbeitshaltungen seien zu vermeiden. An einem ergonomisch gut eingestellten
Arbeitsplatz würden für fein- bis selten grobmanuell belastende Tätigkeiten
keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen, ebenfalls lägen
keine Einschränkungen in Bezug auf die Gehfähigkeit in der Ebene vor, sodass vielfältige
Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich seien. Bei einer angepassten
Verweistätigkeit könne aufgrund der objektivierbaren Pathologien an beiden
Handgelenken ein vermehrter Pausenbedarf von 20% attestiert werden, dies ergebe
eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 106
S. 42).
4.1.3. Im Rahmen der Konsensbesprechung erklärten die Gutachter, die
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die rheumatologischen
Befunde mit verminderter Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Das psychische
Leiden habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und wirke sich auch nicht
kumulativ negativ auf die rheumatologischen Einschränkungen aus. Nach
aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2019 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit
seit Juli 2020 angenommen werden (IV-Akte 106 S. 7 ff.).
4.2.
RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und
Rehabilitative Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2022
(IV-Akte 107) aus, rheumatologisch habe gutachterlich keine
entzündlich-rheumatische Grunderkrankung bestätigt werden können und mit
Ausnahme von degenerativen Veränderungen an den Fingergelenken sei auch keine
relevante degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates festgestellt worden,
sodass somatisch einzig qualitative Belastungsanpassungen seitens der Hände
ableitbar seien. Psychiatrisch liege keine IV-relevante Erkrankung vor. In der
angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Für
körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
länger andauernde, grob manuelle Arbeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 80%
bezogen auf ein Ganztagespensum. Da sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit Austritt aus der [...]klinik [...] (Juni 2020) aufgrund
der Aktenlage nicht relevant verändert habe, gelte die aktuelle gutachterliche
Einschätzung seit Juli 2020 bis auf weiteres.
4.3.
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127 E. 2.2.2;
125 V 351, 352 E. 3a).
4.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil
des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).
4.5.
4.5.1. Wie schon im Vorbescheidverfahren macht der
Beschwerdeführer Einwände gegen das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Juli
2022 geltend.
4.5.2. Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens führt er aus, dass
dieses nur gerade 53 Minuten gedauert habe. Es sei unmöglich in so kurzer Zeit
eine umfassende Anamnese und Exploration durchzuführen, umso mehr als eine
Dolmetscherin alles habe übersetzen müssen. Zudem sei das Gutachten
inkonsistent, da der Beschwerdeführer als leicht depressiv beschrieben worden
sei. Es sei aber keine Depression diagnostiziert worden und es fehle die
Diskussion, weshalb die Diagnosekriterien nicht erfüllt seien. Auch sei die aktenkundige
Panikstörung in der Vergangenheit nicht erfragt und diskutiert worden
(Beschwerde Rz. 8, 9; Replik Rz. 2).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zu allfälligen
psychiatrischen Leiden in der Vergangenheit nicht befragt worden, hielt Dr.
med. D____ in seinem Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer auf die
Frage zu früheren psychiatrischen Leiden angab, nie in psychiatrischer
Behandlung gestanden zu sein, da er seiner Ansicht nach keinen Psychiater
brauche. Eine Panikstörung sei nicht erwähnt worden (IV-Akte 106 S. 21
f.). Im psychiatrischen Untersuchungsbefund konnten keine Hinweise auf Ängste
mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst festgestellt werden. Eine
Angststörung bestehe nicht (IV-Akte 106 S. 23, 25). Der Gutachter
führte weiter aus, der affektive Kontakt sei gut herstellbar, die Stimmung
untergründig leicht depressiv mit verminderter Freude und einer leichten
Gereiztheit. Die depressiven Symptome seien nicht genügend ausgeprägt für die
Diagnose einer depressiven Episode. Der Beschwerdeführer leide nicht unter
deutlichen depressiven Verstimmungen, er sei nicht suizidal, er könne sich im
Untersuchungsgespräch gut konzentrieren. Sein Selbstwert sei zwar etwas
herabgesetzt mit Insuffizienzgedanken bezüglich seiner gesundheitlichen und
beruflichen Situation, er leide aber nicht unter Schuldgedanken und
allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven (IV-Akte 106 S. 25).
Dass die psychiatrische Untersuchung lediglich 53 Minuten gedauert hat,
vermag die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht in Zweifel zu
ziehen. Rechtsprechungsgemäss kann aus einer – verhältnismässig – kurzen Dauer
der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine
Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden. Für den Aussagegehalt
eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der
Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Wie hoch die Dauer im
Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und
dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (Urteil des Bundesgerichts
9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Wichtigste
Grundlage gutachtlicher Schlussfolgerungen ist – gegebenenfalls neben
standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts
8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr.
med. D____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat,
sind nicht erkennbar. Er erhob die Anamnese und berücksichtigte die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Zudem hielt der Gutachter auch fest,
dass während des Gesprächs dem Beschwerdeführer genügend Zeit eingeräumt worden
sei, um Fragen zu stellen, woraufhin dieser habe wissen wollen, wie der Gutachter
die Aussicht auf Unterstützung durch die IV-Stelle einschätze (IV-Akte 106
S. 23). Das psychiatrische Teilgutachten erweist sich – wie vorstehend
dargelegt – als vollständig und schlüssig. Es bestehen keine Anzeichen dafür,
dass der zeitliche Aufwand, der im Übrigen nicht nur aus der Untersuchung
selbst besteht, der Fragestellung und der zu beurteilenden Sachlage nicht
angemessen gewesen wäre.
4.5.3. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der rheumatologische
Gutachter habe sich nicht mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte
auseinandergesetzt. Diese hätten aufgrund der mannigfaltigen körperlichen
Einschränkungen die Tätigkeit als Gipser für nicht mehr zumutbar erachtet,
hingegen gehe der Gutachter ohne weitere Begründung von einer 60%-igen
Arbeitsfähigkeit als Gipser aus. Ebenfalls negiere er das Vorhandensein einer
entzündlichen Grunderkrankung, obschon diese vom behandelnden Arzt diagnostiziert
und auch medikamentös behandelt worden sei (Beschwerde Rz. 9, Replik
Rz. 3).
Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Dr. med. E____ hat
sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ausführlich mit den
vorliegenden Akten auseinandergesetzt und den bisherigen Abklärungs- und
Behandlungsverlauf seitens des Bewegungsapparates aufgeführt. Er hielt fest,
dass unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, insbesondere einer sehr
eindrücklichen Bildgebung, weder heute noch retrospektiv klare Hinweise vorliegen
würden für die seit Jahren vom behandelnden Arzt postulierte entzündliche
rheumatische Systemerkrankung vom Typ Spondylarthropathie. Folgerichtig sei
eine immunsupprimierende Therapie hier auch nicht wirksam (IV-Akte 106
S. 39 ff.).
Bezüglich des rechten Kniegelenks führte der Gutachter aus, nach
einem Sturz beim Wandern am 28. Juli 2019 sei am 22. August 2019 ein
MRT des Kniegelenks rechts durchgeführt worden, welches eine ältere
Innenmeniskus-Läsion gezeigt habe. Am 28. November 2019 sei eine Kniearthroskopie
rechts zur Teilmeniskektomie vorgenommen worden. Ein Verlaufs-MRT des rechten
Kniegelenks am 18. März 2020 habe einen postoperativen Residualzustand
nach ausgedehnter Teilmeniskektomie ergeben, aber keinen Anhalt für eine
Arthrose oder insbesondere eine Arthritis (IV-Akte 106 S. 36). Die
RAD-Ärztin Dr. med. F____ hielt dazu in der Stellungnahme vom 21. Dezember
2022 (IV-Akte 119) fest, dass nach der postoperativen Abheilung allein
seitens des rechten Kniegelenkes keine Arbeitsunfähigkeit als Gipser oder in
einer anderen Tätigkeit begründbar sei. Weitere relevante degenerative
Erkrankungen des Bewegungsapparates seien nicht festgestellt worden. Somatisch
seien einzig qualitative Belastungsanpassungen seitens der Hände ableitbar.
4.6.
Im Ergebnis kommt dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom
18. Juli 2022 voller Beweiswert zu. Gestützt darauf liegt seit Juli 2020 in
der angestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsfähigkeit von 60% vor. In
einer leidensangepassten Tätigkeit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80%
bezogen auf ein Ganztagespensum auszugehen.
5.
5.1.
In beruflich-erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf
ein im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbares Valideneinkommen von
CHF 80'600.00 im Jahr 2020 ab.
5.2.
Das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch
erzielbare Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres
2018. Sie zog dabei den Lohn für Hilfsarbeiten (Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1) heran. Dies ergab angepasst an die betriebsübliche
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, die Entwicklung des Nominallohnindexes
und das dem Beschwerdeführer zumutbare 80%-ige Arbeitspensum für das Jahr 2020
ein Einkommen von CHF 55'139.00.
5.3.
Streitig ist vorliegend einzig, ob vom Invalideneinkommen ein Abzug
vorzunehmen ist, was die Beschwerdegegnerin verneint. Der Beschwerdeführer
verlangt aufgrund seiner zahlreichen Beeinträchtigungen und da er nur noch ein
Teilzeitpensum leisten könne den maximalen Leidensabzug.
5.4.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert
allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die
versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem
Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134
V 322, 327 f. E. 5.2; 126 V 75, 79 f. E. 5b/bb-cc). Die
Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen,
wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die
Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen: BGE 148 V 174,
182 E. 6.3 mit Hinweisen).
5.5.
Gutachterlich konnte keine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung
und mit Ausnahme von degenerativen Veränderungen an den Fingergelenken auch
keine relevante degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates festgestellt werden.
Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung zutreffend ausgeführt hat, sind diese
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass die im Gutachten
attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% dem erhöhten Pausenbedarf des
Beschwerdeführers genügend Rechnung trägt, weshalb sich unter diesem Aspekt
kein (zusätzlicher) leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.1. mit
Hinweisen).
5.6.
Umstritten ist weiter, ob dem Beschwerdeführer unter dem Titel des
Beschäftigungsgrads ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern,
welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein
können, ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich anerkannt, wobei das
Bundesgericht in neueren Urteilen erwogen hat, dass ein solcher Abzug bei
Männern mit Teilzeittätigkeit nicht mehr automatisch vorzunehmen sei. Von
teilzeitlich tätigen Versicherten unterscheidet das Bundesgericht in
wiederholter Rechtsprechung Versicherte, die grundsätzlich vollzeitlich
arbeitsfähig, jedoch krankheitsbedingt reduziert leistungsfähig sind. Bei
dieser Konstellation wird in der Regel kein über die Berücksichtigung der
eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit das Rendement hinausgehender Abzug
anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E 4.4
mit Hinweisen). Gemäss Gutachten besteht für körperlich leichte bis selten
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger andauernde, grob
manuelle Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum.
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist somit nicht zu berücksichtigen.
5.7.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin bei einem Valideneinkommen von
CHF 80'600.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 55'139.00 zu Recht
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32% ermittelt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des
Beschwerdeführers.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: