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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. August 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.15
Verfügung vom 15. Dezember 2022
Hypothetische Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich, keine Anwendung der gemischten Methode. Gutheissung
Tatsachen
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin absolvierte nach bestandenem Abitur zunächst eine Ausbildung zur [...] und studierte daraufhin [...]. Im Jahr 1999 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie anfangs im [...] arbeitete. Im April 2004 wurde ihr Sohn geboren (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 22). Ab 2005 arbeitete die Beschwerdeführerin bei den C____, wobei ihr Pensum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt 67% betrug. Berufsbegleitend bildete sich die Beschwerdeführerin im Bereich der [...] weiter (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).
Im Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen eines Mammakarzinoms erstmals bei der Beschwerdegegnerin an, worauf diese Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes gewährte und die Frühintervention Ende Januar 2015 abschliessen konnte (vgl. Mitteilung vom 29. Januar 2015, IV-Akte 17).
b) Im Juni 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mantelzell Lymphom diagnostiziert, das ein entsprechende Behandlung erforderte und zur Arbeitsunfähigkeit führte, weshalb die Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitgeberin im Juli 2020 zur Früherfassung angemeldet wurde (IV-Akte 18). Die Beschwerdegegnerin gewährte Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese schloss sie Ende April 2022 mit einem gesicherten Teilzeitpensum von 26% ab und leitete die Rentenprüfung ein (vgl. Verfügung vom 27. April 2022, IV-Akte 140 und Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 18. August 2020, IV-Akte 23).
Auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 22. Juni 2020 bis zum 30. November 2021 und einer Arbeitsfähigkeit von 25% ab dem 1. Dezember 2021 (vgl. Bericht RAD vom 23. Mai 2022, IV-Akte 149) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr vom 1. Juni 2021 bis zum 30. November 2021 eine ganze Rente, vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 eine halbe Rente und ab dem 1. Dezember 2022 unbefristet eine Dreiviertelsrente auszurichten (Vorbescheid vom 13. Juni 2022, IV-Akte 154). Vertreten durch das D____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und kritisierte im Wesentlichen die Einstufung als Teilerwerbstätige ab September 2022 (vgl. Einwand vom 18. August 2022, IV-Akte 161). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier nochmals ihrem Abklärungsdienst (vgl. dessen Stellungnahme vom 29. August 2022, IV-Akte 164) und erliess in der Folge am 15. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 172).
II.
Weiterhin vertreten durch das D____ erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2022 und ersucht darum, es sei ihr ab dem 1. Dezember 2022 unbefristet eine ganze Rente statt einer Dreiviertelrente auszurichten. Gleichzeitig reicht sie eine Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 23. (recte: 29.) August 2022 ein (BB 4).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie darum, bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eine gerichtliche Erkundigung darüber einzuholen, ob eine Aufstockung des Pensums auf 100% möglich gewesen wäre.
Mit Replik vom 2. Juni 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig teilt sie mit, dass sie per 1. Oktober 2022 im Umfang von 25% eine neue Anstellung als [...] beim E____ angetreten hat und ihr Pensum per 1. Februar 2023 auf 40% erhöht hat (vgl. Arbeitsverträge, Replikbeilagen 1 und 2).
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 4. Juli 2023.
III.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 weist die Instruktionsrichterin den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin auf Einholung einer gerichtlichen Auskunft bei der Arbeitgeberin vorläufig ab.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. August 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend. Tritt nach dem 31. Dezember 2021 eine massgebende Änderung ein, so finden die Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV. Versicherte, die - wie die Beschwerdeführerin - am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben, verbleiben auch bei einer Revision des Rentenanspruchs im bisherigen System (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. c; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
3.1.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
3.1.3. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.4. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
3.2.3. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
4.2.2. Die Fachperson des Abklärungsdienstes führte am 29. April 2022 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch. In ihrem Bericht gibt sie wieder, die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter Gesundheit hätte sie bis August 2022 im bisherigen Pensum vom 67% gearbeitet. Ab September 2022 hätte sie ihr Pensum theoretisch erhöhen wollen, da ihr erwachsener Sohn ab dann unter der Woche auswärts wohne. Sie habe sich weitergebildet, um innerhalb ihres Arbeitsumfeldes weitere Aufgaben übernehmen zu können. Die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes erachtete es grundsätzlich als nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum erweitert hätte. Sie bringt jedoch vor, dies sei mit der Arbeitgeberin nie besprochen oder konkret geplant worden. Ihres Erachtens sei in einem ersten Schritt eine Aufstockung von 67% auf rund 80% überwiegend wahrscheinlich. Diese würde sich aus den erwähnten sporadischen Workshops und Führungen ergeben. Es sei in einer ersten Phase nicht damit zu rechnen, dass gleich ein Vollpensum erreicht werden könne. Zudem lebe die Familie in einer grosszügigen Wohnung, deren Unterhalt relativ aufwändig sei. Der Lebenspartner arbeite auswärts und könne nicht vollumfänglich und jederzeit im Haushalt eingespannt werden. Schon immer seien die Haushaltarbeiten mehrheitlich die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen und wären dies auch bei guter Gesundheit, weshalb dieser Aufwand berücksichtigt werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. September 2022 als zu 80% Erwerbstätige zu qualifizieren, die restlichen 20% seien als Haushalttätigkeit anzurechnen (vgl. Abklärungsbericht vom 6. Mai 2022, IV-Akte 148).
4.2.3. Aufgrund des gegen den Vorbescheid erhobenen Einwands nahm die Abklärungsfachperson zu ihrer Statusbeurteilung nochmals ausführlich Stellung. Dabei betonte sie, die Beschwerdeführerin habe während ihrer ganzen Erwerbskarriere immer Teilzeit gearbeitet. Auch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2020 habe sie ein 67%-Pensum innegehabt, obwohl ihr Sohn damals mit 16 Jahren in einem Alter gewesen sei, in dem Teenager bereits weitgehend selbstständig seien und tagsüber keiner Betreuung mehr bedürften. Die Weiterbildung sei ebenfalls abgeschlossen gewesen, sodass eine Aufstockung auf 80 bis 100 Prozent theoretisch schon damals möglich gewesen wäre. Ein konkreter Ansatz diesbezüglich sei jedoch nicht zu erkennen gewesen und es hätten keine entsprechenden Verhandlungen mit der Arbeitgeberin stattgefunden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Aufstockung geplant habe und sich im Hinblick darauf weitergebildet habe, sei bei der Annahme einer Erwerbstätigkeit von nunmehr 80% im Gesundheitsfall berücksichtigt worden. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass der Partner der Beschwerdeführerin beruflich sehr eingespannt sei und ihm nicht mehr Haushaltarbeit zugemutet werden könne, als er effektiv schon erledige. Die Beschwerdeführerin habe selbst gesagt, der Hauptanteil der Hausarbeit werde von ihr erledigt. Sodann bestehe keine finanzielle Notwendigkeit für eine Vollzeiterwerbstätigkeit. Zusammenfassend hält die Abklärungsperson fest, eine Willensäusserung allein genüge nicht, um eine Steigerung auf 100% zu rechtfertigen, weshalb an einem Status von 80% Erwerb und 20% Haushaltführung festgehalten werde müsse (vgl. Stellungnahme vom 23. August 2022, IV-Akte 164).
4.2.4. Die Beschwerdeführerin nimmt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nochmals ausführlich Stellung zur Argumentation des Abklärungsdienstes. Zunächst stellt sie klar, dass ihre Weiterbildung zur [...] erst im Oktober 2020 mit der erfolgreichen Präsentation der Abschlussarbeit in einem Kolloquium ihren Abschluss gefunden hätte. Zum Zeitpunkt der Diagnosestellung (im Juni 2020) habe sie noch am Abschlussprojekt gearbeitet. Eine Pensumerhöhung auf mehr als 67% sei vor Eintritt der Erkrankung aufgrund der Unterstützung, die ihr Sohn in Bezug auf die Erfüllung der schulischen Anforderungen gebraucht habe, nicht möglich gewesen. Sie habe jedoch sehr wohl im Hinblick auf die Beendigung seiner Schullaufbahn geplant, endlich ihr berufliches Potenzial durch eine Aufstockung auf 100% voll in den Betrieb einzubringen. Im Hinblick darauf habe sie laufend in Weiterbildung investiert und habe bereits angefangen gehabt, ihr Pensum umzuverteilen. Ihre Arbeitgeberin biete mit den verschiedenen Angeboten eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, sodass ein 100% Pensum problemlos möglich gewesen wäre. Ihr Plan sei es gewesen, im Rahmen des Mitarbeiterinnengespräches 2021 die Aufstockung vor dem Hintergrund des erfolgreichen Abschlusses der Weiterbildung zur [...] zu thematisieren. Dies hätte einen Planungshorizont von anderthalb Jahren bedeutet. Entgegen der Meinung der Abklärungsperson habe sie nicht beabsichtigt, ihr Pensum durch sporadische Einsätze zu erhöhen, sondern ein fixes Pensum an einem der Standorte zu übernehmen. Sodann empfinde sie durchaus eine finanzielle Notwendigkeit voll erwerbstätig zu sein, da sie infolge ihrer lebenslangen Teilerwerbstätigkeit eine lückenhafte Altersvorsorge habe, die sie so gut wie möglich noch aufbessern wolle. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin dar, dass durch den Auszug des Sohnes im Haushalt deutlich weniger Care-Arbeiten anfallen. Im Falle einer Vollerwerbstätigkeit wäre die Haushalthilfe vermehrt eingesetzt worden und sie und ihr Partner hätten die Aufteilung der verbleibenden häuslichen Arbeiten zwischen sich neu verteilt (vgl. BB 4).
4.3.2. Die Beschwerdeführerin gab stets an, dass sie beabsichtigt hatte, im Gesundheitsfall ab September 2022 voll erwerbstätig zu sein. Entsprechend kongruente Angaben finden sich auf dem Formular vom 23. März 2022 (IV-Akte 134 S. 4), auf demjenigen vom 9. April 2022 (IV-Akte 146) und im Haushaltabklärungsbericht, der auf einer Besichtigung und Besprechung vor Ort am 29 April 2022 beruht (IV-Akte 148 S. 2). Sie tätigte diese Angaben zu einem Zeitpunkt, als der Vorbescheid vom 13. Juni 2022 noch nicht ergangen und das D____ noch nicht mit ihrer Interessenwahrung beauftragt worden war (vgl. die Vollmacht vom 25. Juli 2022, IV-Akte 162). Es darf davon ausgegangen werden, dass ihre damaligen Aussagen frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art waren und unbeeinflusst erfolgten. Praxisgemäss wird solch sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" im Bereich des Sozialversicherungsrechts in beweismässiger Hinsicht grosses Gewicht beigemessen (vgl. E. 3.1.3. oben).
Ein starker Indizwert kommt bei der Beurteilung der Statusfrage sodann der Erwerbsbiographie zu. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres Sohnes bis zum Ende seiner Schullaufbahn nie voll erwerbstätig war. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft vorbringt (vgl. BB 4), benötigte ihr Sohn auch als Teenager stetige Unterstützung in Bezug auf die Erfüllung der schulischen Aufgaben. Tatsächlich ist nicht jeder Teenager in der Lage, den Anforderungen, welche die Schule und das Leben an ihn stellen, selbstständig gerecht zu werden. Bisweilen erfordern Jugendliche mehr elterliche Präsenz und Begleitung, als Kleinkinder, die während der Arbeitszeit in einer Tagesstätte betreut werden können. Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 - als ihr Sohn erst einjährig war - bereits eine 49%- Stelle bei den C____ angenommen (vgl. IV-Akte 164 S. 1). Dieses Pensum hat sie in der Folge in Anpassung an die Bedürfnisse ihres Sohnes stetig erhöht, was der Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Akte 29) nachvollziehbar widerspiegelt. Parallel dazu hat sich die Beschwerdeführerin stets bemüht, ihre Kompetenzen als Arbeitnehmerin mittels Weiterbildung zu erweitern, um damit im breiten Fächer von Aufgabenbereichen, den die C____ als Arbeitgeberin bieten, vielfältig eingesetzt werden zu können. Davon zeugen die zahlreichen Weiterbildungsbestätigungen (vgl. BB 3). Zuletzt hat die Beschwerdeführerin im Herbst 2017 berufsbegleitend eine Weiterbildung zur [...] aufgenommen, die nachgewiesenermassen ebenfalls einen beträchtlichen Aufwand erforderte (vgl. das Zertifikat der F____ vom 9. Februar 2018, BB 3), der wohl - zumindest teilweise - zusätzlich zum 67%igen Arbeitspensum angefallen sein dürfte. Demzufolge besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mehr als 67% beruflich tätig war. Die stetigen Weiterbildungsbemühungen und die kontinuierliche Anpassung des Pensums, unterbrochen von einem krankheitsbedingten Rückschlag im Jahr 2014, belegen ein grosses berufliches Engagement der Beschwerdeführerin. Wenn sie nun vorbringt, sie habe die Weiterbildung zur [...] im Hinblick auf die Volljährigkeit ihres Sohnes im Herbst 2017 angefangen, um dann im September 2022 ihr berufliches Potenzial voll in den Betrieb einbringen zu können, so erscheint das vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsbiographie überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin als geschätzte Mitarbeiterin bezeichnet wurde (vgl. den Verlaufsprotokolleintrag vom 5. November 2020). Die C____ bieten sodann eine Fülle an beruflichen Einsatzmöglichkeiten, weswegen ein fixes Pensum von 100% durchaus realisierbar gewesen sein dürfte. Eine entsprechende Erkundigung diesbezüglich erscheint dem Gericht in antizipierter Beweiswürdigung nicht erforderlich. Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung im Juni 2020 - mitunter mehr als zwei Jahre vor der beabsichtigten Aufstockung mit ihrer Arbeitgeberin noch keine diesbezüglichen Gespräche aufgenommen hatte, spricht nicht gegen die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit per September 2022. Es leuchtet nicht ein, weshalb es zu diesem Zweck einer Planungsvorlaufzeit von mehr als zwei Jahren bedurft hätte.
Schliesslich steht nach Ansicht des Gerichts auch die Besorgung des Haushaltes der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit nicht entgegen. Zum einen reduziert sich in einem Zweipersonenhaushalt, in dem beide (hypothetisch) voll erwerbstätig sind, die anfallende Haus- und Familienarbeit deutlich. Zum anderen entspricht es einer gesellschaftlichen Entwicklung, dass beide Partner zu 100% erwerbstätig sind und die anfallenden Hausarbeiten nebst der Vollerwerbstätigkeit anteilsmässig erledigen. Bestenfalls - wie vorliegend - unterstützt durch eine Haushalthilfe.
Wenn also die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum ab September 2022 auf 100% erhöht, so ist darin mehr als nur eine Willenserklärung zu sehen. Vielmehr kann zusammenfassend in Würdigung der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ab September 2022 in einem Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen wäre. Die Festsetzung des Erwerbanteils auf 80% erscheint demgegenüber nicht als überwiegender wahrscheinlich. Das Gericht folgt damit jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Dezember 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2021 eine ganze Rente, ab dem 1. Dezember 2021 eine halbe Rente und ab dem 1. Dezember 2022 eine ganze Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen