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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 6. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.18
Verfügung vom 27. Dezember 2022
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, ist Mutter von drei Kindern (geboren [...] 1990, [...] 1996 und [...] 2005; vgl. u.a. IV-Akte 46, S. 13 f.). Sie reiste 1989 von der Türkei in die Schweiz ein und war hier als Hilfsarbeiterin und Reinigungsmitarbeiterin tätig (vgl. den "Lebenslauf" [IV-Akte 19, S. 1]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 56]). Bis Ende Mai 2005 war sie für die C____ AG im Einsatz (vgl. IV-Akte 6). Im Januar 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2007; IV-Akte 15) und liess die Beschwerdeführerin von Dr. D____ und Dr. E____ bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 9. Dezember 2009; IV-Akte 33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 36) verneinte sie mit Verfügung vom 18. Februar 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 40).
b) Ab Juli 2016 bis November 2016 sowie ab Januar 2017 war die Beschwerdeführerin wieder erwerbstätig (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 56, S. 7). Insbesondere arbeitete sie ab dem 26. Juni 2017 bis zum 20. Oktober 2017 für die F____ AG (vgl. IV-Akte 66, S. 2 f.). Ausserdem arbeitete sie ab dem 16. März 2017 für die G____ AG (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Am 5. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 49, 7). Es wurde ihr in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 60, S. 3).
c) Ende Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 46). Die IV-Stelle traf in der Folge wiederum diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich holte sie von Dr. H____ den Bericht vom 9. November 2018 (nebst zahlreichen Beilagen) ein (vgl. IV-Akte 72, S. 2 ff.). Überdies erfolgte ein Bezug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 74), dabei u.a. ein Gutachten von Dr. I____ vom 21. November 2018 (vgl. IV-Akte 74, S. 6 ff.). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.) und nahm am 29. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 [IV-Akte 79] sowie die Bestätigung vom 29. Januar 2019 [IV-Akte 80]). Ausserdem forderte sie die behandelnden Ärzte wiederum zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. J____ vom 13. April 2019 [IV-Akte 93], den Bericht von Dr. H____ vom 19. Oktober 2020 mit zahlreichen Beilagen [IV-Akte 104] sowie den Bericht von Dr. K____ vom 17. Dezember 2020 [IV-Akte 106]). Am 21. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 113, S. 3). Die IV-Stelle forderte daher auch Dr. L____ zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht vom 7. April 2021; IV-Akte 110). Am 3. Juni 2021 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 114). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. M____ und Dr. N____ den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 115). Das Gutachten wurde ihr am 12. Februar 2022 erstattet (beinhaltend die Konsensbeurteilung [IV-Akte 126, S. 1 ff.], das rheumatologische Teilgutachten vom 25. Januar 2022 [IV-Akte 127] und das psychiatrische Teilgutachten vom 12. Februar 2022 [IV-Akte 126, S. 5 ff.]). Am 9. März 2022 äusserte sich der RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 129).
d) Mit Vorbescheid vom 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2020 bis August 2020 sowie die Verneinung eines Rentenanspruches ab September 2022 in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 130). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2022 (vgl. IV-Akte 134). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. M____ die ergänzende Stellungnahme vom 15. Juni 2022 ein (vgl. IV-Akte 144). Von Dr. N____ wurde die Stellungnahme vom 29. Juni 2022 angefordert (vgl. IV-Akte 148). Des Weiteren liess die IV-Stelle den Abklärungsdienst nochmals Stellung nehmen (vgl. die ergänzenden Ausführungen von O____ vom 12. Juli 2022; IV-Akte 149). Schliesslich äusserte sich der RAD am 25. August 2022 zu den Standardindikatoren (vgl. IV-Akte 153). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab Februar 2020 bis August 2020 eine ganze Rente zu und verneinte ab September 2020 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 156).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023, vertreten durch P____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 27. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben. Es sei das Gerichtsverfahren auszustellen und es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Danach sei über ihren Leistungsanspruch unter ausschliesslicher Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. April 2023 (Datum der Postaufgabe) hält die in der Zwischenzeit von lic. iur. B____, Advokat, vertretene Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. April 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. Mai 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 6. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.4.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
4.3.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).
4.3.3. Gemäss Art. 27bis IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung festgehalten.
5.3.2. Daraufhin erfolgte am 29. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung. Im Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) wurde als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie würde bei guter Gesundheit in einem 80 % Pensum arbeiten. Denn dies wäre notwendig, um keine Sozialhilfe mehr beziehen zu müssen. Zusätzlich erhalte sie nach wie vor Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 700.-- für sich selber und von Fr. 500.-- für den Sohn. Seit Jahren habe sie immer wieder gesundheitliche Beschwerden, habe sich aber trotzdem immer wieder um Stellen bemüht. Sie habe auch befristete Stellen angenommen, weil sie sich erhofft habe, dass daraus eine Festanstellung resultieren könnte, was aber nicht möglich gewesen sei. Einzig bei der G____ AG habe sie eine Festanstellung im Jahr 2017 erhalten. Der Lohn aus einer 80%igen Hilfstätigkeit und die Unterhaltszahlungen würden ihre Lebenshaltungskosten und die ihres Sohnes decken. Gleichzeitig hätte sie bei einem 80%-Pensum noch etwas Zeit für ihren Sohn (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Diese Aussage bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich (vgl. IV-Akte 80). Gestützt darauf erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).
5.3.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juli 2022 räumte die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ein, soweit jetzt geltend gemacht werde, dass die versicherte Person seit mindestens Juni 2021 vollerwerbstätig wäre, insbesondere da der Sohn inzwischen siebzehn Jahre alt sei und die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2021 wegfallen würden, könne dem gefolgt werden. Die Versicherte sei daher ab Juni 2021 als Vollerwerbstätige einzustufen (vgl. IV-Akte 149).
6.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
6.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ vom 9. Dezember 2009 klargestellt worden, aus rheumatologischer Sicht seien der Explorandin schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über zwanzig Kilogramm nicht mehr zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über fünfzehn Kilogramm, durchgeführt in vermehrten Zwangshaltungen und repetitivem Bücken wie auch verbunden mit Überkopftätigkeit seien der Explorandin nur noch in reduziertem Mass von 70 % zumutbar. Dies betreffe auch die angestammten Tätigkeiten als Verpackerin wie auch als Küchenhilfe, vorausgesetzt die Explorandin sei in diesen Tätigkeiten vermehrten Zwangshaltungen wie auch Lasten über fünfzehn Kilogramm ausgesetzt gewesen. Für sämtliche anderweitigen leichten Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis und mit fünfzehn Kilogramm, durchgeführt in Wechselbelastung (sitzend, stehend wie auch gehend), bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit. Somit seien der Explorandin sämtliche Verweistätigkeiten entsprechend obgenanntem Arbeitsprofil zu 100 % vollschichtig ohne Leistungseinbusse auch zumutbar (vgl. S. 8 des Gutachtens).
6.3.4. Eine psychiatrische Diagnose hatte nicht erhoben werden können. Im Gutachten war als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben worden: "somatoforme Überlagerung möglich" (vgl. S. 11 des Gutachtens). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht war verneint worden (vgl. S. 12 des Gutachtens).
6.5.2. Erläuternd wies Dr. M____ darauf hin, in der aktuellen klinischen Untersuchung habe eine seitengleiche Aussenrotation der Schultergelenke von 40 Grad dokumentiert werden können, so dass klinisch keine Frozen shoulder mehr bestehe. Trotzdem bestünden weiterhin Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter, die aber aufgrund von Gegeninnervationen klinisch nicht richtig untersucht werden könne. Es würden zudem deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung auffallen, wie sie in der obigen Diagnoseliste aufgeführt seien. Bemerkenswert dazu sei festzuhalten, dass bereits im bidisziplinären Gutachten vom 9. Dezember 2009 der Verdacht auf eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden sei. Dieser Verdacht habe sich unterdessen bestätigt. Dennoch müsse von einem somatischen Kern der Beschwerden ausgegangen werden, weshalb aus rheumatologischer Sicht auch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu attestieren seien. Das Ausmass könne aber nicht gemessen, sondern nur geschätzt werden. Eine Messung, wie zum Beispiel durch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), könne nicht durchgeführt werden, da die ausgeprägten Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung eine korrekte Interpretation einer derartigen Messung verunmöglichen würden. Daneben fänden sich noch muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (klinisch mit paravertebralem Muskelhartspann, Bewegungseinschränkung und Lokalschmerz). Da keine Zeichen eines Facettensyndroms, einer Radikulärsymptomatik oder segmentaler diskogene Beschwerden vorliegen, würden die Kreuzschmerzen als unspezifisch bezeichnet. In den Akten seien umfangreiche bildgebende Dokumentationen erwähnt, die jeweils praktisch unauffällige Befunde an der Halswirbelsäule, an der Lendenwirbelsäule und den Hüftgelenken gezeigt hätten. Insbesondere bestünden keine Coxarthrosen. Diese weiteren aufgeführten Diagnosen seien klinisch nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsste (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
6.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. M____ aus, da die Tätigkeiten im Reinigungsdienst eine funktionsfähige Schulter, insbesondere auf der dominanten Seite, benötigen würden, seien aus rheumatologischer Sicht bedeutende Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu bestätigen. Initial habe wegen der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Da postoperativ keine Verbesserung der Beschwerden aufgetreten sei und sich anschliessend die klinischen Zeichen einer Frozen shoulder manifestiert hätten, sei von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aktuell bestehe keine organische Schultersteife mehr. Es fänden sich deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung an der rechten Schulter, die in der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werde. Ohne Berücksichtigung der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung werde die Restarbeitsfähigkeit (auch unter dem Aspekt der fehlenden trophischen Seitendifferenzen) aus rein rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % geschätzt. Was den Verlauf angehe, so sei vom 5. Februar 2018 bis zum 12. Dezember 2021 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem 13. Dezember 2021 (Datum der Untersuchung) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).
6.5.4. Des Weiteren stellt Dr. M____ klar, angepasst sei eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, die bezüglich des rechten dominanten Armes deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen ausgeführt werden könne und keine spezifischen Belastungen der Lendenwirbelsäule aufweise (keine Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt vornüber geneigt oder rekliniert, keine repetitiven Bück- oder Torsionsbewegungen). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit den zusätzlichen Einschränkungen könne als optimal angepasst gelten. Initial habe aufgrund der durchgeführten Operation und der anschliessenden schmerzhaften Schultersteife rechts auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Gemäss der klinischen Erfahrung bestehe in einer angepassten Tätigkeit trotz der klinischen Zeichen einer Frozen shoulder eine höhergradige Arbeitsfähigkeit. Entsprechend würden nur jeweils während ungefähr drei Monaten nach einer Schulteroperation Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Es könne daher von folgendem Verlauf ausgegangen werden: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Februar 2018 bis April 2018; 30%ige Arbeitsunfähigkeit von Mai 2018 bis 20. Februar 2020; 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar 2020 bis Mai 2020; 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2020 (vgl. S. 20 des Gutachtens).
6.6.2. Zur Begründung machte Dr. N____ im Wesentlichen geltend, anlässlich der aktuellen Untersuchung liessen sich anamnestisch die Symptome der andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereiche der rechten Schulter und des rechten Armes, etwas vermindert auch im Bereich des linken Armes sowie im Bereich der lumbosacralen Wirbelsäule mit zeitweiliger Ausstrahlung in das rechte Bein, manchmal auch in das linke Bein eruieren. Zu Beginn der Untersuchung habe sich die Explorandin über andauernde Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers beklagt. Im Februar 2018 sei eine Schulteroperation rechts durchgeführt worden. Zwei Jahre später sei eine erneute Operation erfolgt. Inwieweit die Schmerzen nach wie vor durch körperliche Störung erklärbar seien, lasse sich aus den Akten nicht klar herauskristallisieren. Aus psychiatrischer Sicht müsse diesbezüglich festgehalten werden, dass sich bei der Explorandin eine Belastung nachweisen lasse, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könne, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei die Gewalttätigkeit des ehemaligen Ehemannes zu nennen, von welchem sich die Explorandin im Jahre 2011 getrennt und im Jahre 2012 habe scheiden lassen. Danach sei sie alleinerziehende Mutter gewesen. Verwandte habe sie in der Schweiz keine. Während der aktuellen Untersuchung würden Mimik und Gestik zeitweise bei einem Wechsel der Sitzposition kurzdauernd Schmerzen andeuten, vor allem im Bereiche der lumbosacralen Wirbelsäule. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzlich zu den somatisch begründbaren Schmerzen gestellt werden. Die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner relevanten Verbesserung des Schmerzsyndroms geführt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
6.6.3. Des Weiteren verneinte Dr. N____ das Vorliegen einer Depression. Diesbezüglich führte er aus, während der aktuellen Untersuchung habe die Explorandin keineswegs einen depressiven Eindruck hinterlassen. Vielmehr sei sie sogar zu Spässen aufgelegt gewesen. Sie habe immer wieder lächeln und auch mehrmals herzhaft lachen können. Die Stimmung habe lediglich einmal kurz bedrückt gewirkt; dies sei beim Gespräch über die Suizidgedanken gewesen. Davon abgesehen habe sich keine weitere bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung während der aktuell 100 Minuten dauernden Untersuchung feststellen lassen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität könnten als nicht eingeschränkt beurteilt werden. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zu den subjektiv geklagten Beschwerden und der während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde. Es müsse insgesamt von einer Verdeutlichungstendenz oder Dramatisierungstendenz ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der erwähnten Gegebenheiten, vor allem unter Beachtung der aktuell erhobenen Befunde, könne die Diagnose einer depressiven Episode nicht objektiviert werden. Dazu passend sei die Tatsache, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren drei Kindern, aber auch mit ihren fünf in der Türkei lebenden Geschwistern sowie ihren Eltern und einer langjährigen Freundin als weitgehend intakt beurteilt werden könne. Sozial sei die Explorandin als gut integriert zu beurteilen, vor allem innerfamiliär. Die Diagnose einer Depression lasse sich unter anderem auch deswegen nicht stellen, weil sich anamnestisch keine andauernd verminderte Energie und auch keine Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit nachweisen lasse (vgl. S. 17 des Gutachtens). Des Weiteren hielt Dr. N____ fest, es lasse sich auch keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren. Die Kriterien hierfür könnten als nicht erfüllt betrachtet werden. Insbesondere würden sich keine typischen Intrusionen nachweisen lassen (vgl. S. 18 des Gutachtens).
6.6.4. Abschliessend stellte Dr. N____ klar, aus rein psychiatrischer Sicht würden sich keine relevanten Einschränkungen seit der Begutachtung im Jahre 2009 nachweisen lassen. Damals sei im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E____ bereits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht festgestellt worden (vgl. S. 22 des Gutachtens).
6.6.5. Mit ergänzender Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 148) räumte Dr. N____ ein, es fehle in seinem Gutachten zwar eine tabellarische Zusammenstellung der Standardindikatoren. Allerdings seien sämtliche Standardindikatoren im Gutachten erwähnt und auch mitberücksichtigt worden. Es gelte insbesondere die Ausschlusskriterien zu beachten bzw. die während der Untersuchung festgestellte Diskrepanz zwischen der behaupteten schweren Einschränkung im Alltag, dies bei weitgehend intaktem psychosozialem Umfeld. Mit anderen Worten lägen klar Ausschlussgründe vor für die Vornahme einer weiteren einlässlichen Prüfung der Standardindikatoren. Hinzu komme, dass die Explorandin keine Psychopharmakotherapie mehr mache. Im Jahre 2015 habe sie einmal an einer Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung für Patientinnen mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Diese Behandlung habe sie jedoch nach fünf Sitzungen eigenständig abgebrochen mit der Begründung von Terminkollisionen. Bis heute habe sie keine weitere Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung mehr begonnen, was als weiterer Hinweis für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu betrachten sei. Zudem sei während der aktuellen Untersuchung eine im Gutachten beschriebene Diskrepanz zwischen subjektiv geklagten Beschwerden und objektiven Befunden aufgefallen, dies vor allem bezüglich der depressiven Beschwerden. Aber auch bezüglich der Schmerzsymptomatik habe sich eine Diskrepanz gezeigt zwischen den intensiv geklagten Beschwerden und der Tatsache, dass die Explorandin lediglich zeitweise während der Untersuchung Schmerzen bei einem Sitzwechsel angegeben habe, sich aber kein andauernder schwerer und quälender Schmerz rein äusserlich habe feststellen lassen. Es würden somit genügend Ausschlusskriterien vorliegen, welche die Vornahme einer weiteren einlässlichen Prüfung der restlichen Standardindikatoren entbehrlich mache. Würde eine solche trotzdem vorgenommen werden, müsste aufgrund der vorliegenden Fakten die Kategorie funktioneller Schweregrad bezüglich Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und sozialer Kontext als nicht relevant beeinträchtigt beurteilt werden. Darüber hinaus seien im Rahmen der Kategorie Konsistenz, wie erwähnt, diverse Inkonsistenzen festzustellen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich zusammenfassend ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen nicht begründen.
6.9.4. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, Dr. N____ habe es unterlassen, einen aktuellen Bericht der sie behandelnden Psychologin einzuholen, was ebenfalls gegen die Beweiskraft seines Gutachtens spreche (vgl. S. 7 f. der Replik). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. N____ in seinem Gutachten mit den relevanten Vorakten, insbesondere dem Bericht von Dr. H____ vom 19. Oktober 2020, auseinandergesetzt hat (vgl. S. 18 f. des Gutachtens; IV-Akte 126, S. 22 f.). Ein Beizug weiterer Unterlagen drängte sich in Anbetracht des von Dr. N____ erhobenen Untersuchungsbefundes und auch gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Therapie (vgl. S. 13 des Gutachtens; IV-Akte 126, S. 17), nicht auf. Auch soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei zu Unrecht keine Fremdanamnese erhoben worden (vgl. S. 7 der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden Praxisgemäss sind eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1.). Ärztliche Experten verfügen bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.2.). Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (vgl. die dritte, vollständige überarbeitete und ergänzte Auflage vom 16. Juni 2016; in: SZS 2016 S. 435 ff.; Urteil 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen).
6.9.5. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die von Dr. N____ ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe seien – wie ein Vergleich mit anderen Gutachten zeige – standardisiert resp. würden stets dasselbe Muster aufweisen (vgl. S. 5 ff. der Replik). Dem ist zu entgegnen, dass die Feststellungen des Gutachters nicht floskelhaft erscheinen, sondern sich vorliegend ganz spezifisch auf die Beschwerdeführerin beziehen. Insbesondere wurde namentlich auf S. 20 des Gutachtens konkret ausgeführt, worin die Widersprüchlichkeiten bestehen. Soweit im Übrigen implizit die Befangenheit von Dr. N____ geltend gemacht wird (vgl. S. 4 der Replik), ist klarzustellen, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 137 V 210, 245 f. E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3). Vorliegend gibt es keine Anhalte, welche für eine Befangenheit von Dr. N____ sprechen könnten. Namentlich wurde die Expertise auch in sachlicher Art und Weise abgefasst. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gutachters ist, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen, wozu insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben gehören; allein daraus kann deshalb nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.3).
7.2.2. Das Valideneinkommen von Fr. 45'616.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der G____ AG (vgl. IV-Akte 60, S. 5), was nicht zu beanstanden ist (vgl. u.a. BGE 148 V 174, 189 E. 9.2.1) und von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage gestellt wird.
7.2.3. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin – auch hier der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. BGE 148 V 174, 181 E. 6.2) folgend – zur Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab.
7.2.5. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus für das Leiden als solches einen 5%igen Leidensabzug gewährt, mithin das Invalideneinkommen entsprechend reduziert (vgl. IV-Akte 156, S. 5). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, angemessen sei in Anbetracht des Leidens eine 15%ige Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. S. 15 f. der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin leidet unstrittig an qualitativen Einschränkungen, welche das Spektrum der ihr zumutbaren Tätigkeiten weiter eingrenzen. Dieser Aspekt alleine rechtfertigt jedoch noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Ein gegenteiliger Schluss würde beim Vorliegen qualitativer Einschränkungen standardmässig zu einem Abzug führen, was gemäss BGE 148 V 174 gerade nicht angezeigt ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.5.2.). Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird, erscheint ein weitergehender Leidensabzug auch angesichts der vorgenommenen Parallelisierung nicht als angezeigt (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort). Diesbezüglich ist ergänzend zu bemerken, dass der Validenlohn gemäss der Rechtsprechung (betreffend die Rechtslage vor Januar 2022) grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert wurde, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entsprochen hatte (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2. und 8C_541/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.; vgl. dagegen neu: Rz 3310 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab Januar 2022). Gemäss Anhang 5 des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz betrug der Minimallohn einer "Unterhaltsreinigerin I" ab dem Jahr 2020 pro Stunde Fr. 19.20 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz; Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 [BBl 2018 6755]). Damit war das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen (vgl. IV-Akte 60, S. 5) nicht unterdurchschnittlich.
7.2.6. Da sich der per Februar 2019 vorgenommene Einkommensvergleich somit nicht beanstanden lässt, hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht (bis Januar 2020) gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 24 % (Erwerb 20.1 % [vgl. Erwägung 7.2.1.]; Haushalt 4 % [vgl. Erwägung 5.6. hiervor]) ab Februar 2019 einen Rentenanspruch verneint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
MLaw P____ wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 154.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.
Lic. iur. B____ wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 77.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen