Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.19

Verfügung vom 4. Januar 2023

 

Beschwerde abgewiesen. Kein Anspruch auf Umschulung.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Elektroinstallateur mit Fähigkeitszeugnis «Elektromonteur» (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 25. Juni 2009, IV-Akte 4). Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete er zunächst als Elektroinstallateur im Angestelltenverhältnis (vgl. IK-Auszug per 15. Januar 2021, IV-Akte 11). Im März 2013 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mitinhaber die «C____» und war als Geschäftsleiter/Projektleiter tätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 69). Nach Umwandlung in eine AG im Juni 2016 hatte er die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten inne (IV-Akte 66). Im Februar 2019 trat er aus der AG aus und gründete mit seinem Bruder die «D____», welche sich seit Juli 2021 in Liquidation befindet (IV-Akte 41). Dabei nahm er ebenfalls die Funktion als Geschäftsführer/Projektleiter wahr (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 69) und war für eine gewisse Zeit Präsident des Verwaltungsrates (IV-Akte 41). Der Beschwerdeführer verliess die «D____» per Ende 2020 (vgl. Bericht E____ vom 21. Juni 2021, IV-Akte 90.159). Noch während der Zeit bei der «D____» gründete er die «F____» und «G____». Bei beiden Firmen ist er als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (IV-Akte 40).

b)           Nach mehreren, das Knie betreffenden Unfällen in den Jahren 2013, 2015, 2018, 2020 sowie zuletzt im Dezember 2022 (vgl. Schadenmeldungen, IV-Akten 18.17, 19.18, 19.34, 8.63, 8.65, 90.7) war der Beschwerdeführer ab dem 6. Dezember 2020 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein UVG, IV-Akte 8.37). Ein anfangs 2022 gestarteter Arbeitsversuch zu 50% bei der G____ musste sodann auch nach 2 Monaten wieder abgebrochen werden, wonach er erneut zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. Besprechung E____ vom 29. März 2022, IV-Akte 90.114 und Unfallschein, IV-Akte 90.119).

c)            Am 7. Oktober 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). Im Zuge dessen prüfte die Beschwerdegegnerin den Umschulungsanspruch und klärte den massgeblichen Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Auf Empfehlung des Rechtsdienstes führte sie am 20. Oktober 2022 ein Standortgespräch durch (IV-Akten 58, 70). Dem ging eine berufliche Abklärung durch die H____ im Auftrag der E____ voraus (vgl. Bericht EFL 12. Juli 2022, IV-Akte 90.75, Bericht Berufliche Grundabklärung vom 9. September 2022, IV-Akte 59). Ferner nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zu den Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen (vgl. Antwort RAD vom 10. Juni 2022, IV-Akte 32; Antwort RAD vom 2. November 2022, IV-Akte 74).

d)           Mit Vorbescheid vom 7. November 2022 (IV-Akte 75) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Es sei ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Dabei seien dauerndes Stehen und Gehen, repetitives Leitern- oder Treppensteigen, kniende Tätigkeiten sowie längeres Verharren in der Hocke zu vermeiden. Somit bestehe seit Juli 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Projektleiter und Geschäftsführer und es sei keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen. Mit Einwand vom 6. Dezember 2022 (IV-Akte 78) bestritt der Beschwerdeführer diese angestammte Tätigkeit. In Ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 (IV-Akte 84) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Einschätzung fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 4. Januar 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insb. eine Umschulung zu erbringen. Alles unter o-/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 19. Juni 2023 und Duplik vom 21. Juli 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14. September 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.      

Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 beantragt die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners die Zustellung des Urteildispositivs zur Kenntnis. Die vorläufige Eröffnung des Urteilsdispositivs erfolgt mit Schreiben vom 23. Januar 2024.


 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, es mangle vorliegend an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung nach Art. 17 IVG. Der Beschwerdeführer sei seit 2013 in der Geschäftsleitung als Inhaber von Elektrounternehmungen mit verschiedenen Dienstleistungsangeboten und mehreren Mitarbeitenden tätig. Körperlich anspruchsvolle Arbeiten habe er delegieren können. All dies sowie auch sein Lohn der letzten Jahre sprächen für die Einstufung als Geschäftsführer/Projektleiter als angestammte Tätigkeit und nicht als angestellter Elektroinstallateur bzw. Elektro-Bauhilfsarbeiter. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer und Projektleiter bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen. Weiter sei der Wunsch nach einer beruflichen Weiterbildung nicht invaliditätsbedingt entstanden und die Umschulung daher nicht von der Invalidenversicherung zu finanzieren. Schliesslich sei, selbst wenn bei der angestammten Tätigkeit von der eines Elektroinstallateurs ausgegangen würde, dem Beschwerdeführer eine Eingliederung als Projektleiter zumutbar.

2.2.          Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er sowohl für die Tätigkeit als Elektro-Projektleiter als auch für die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht über die notwendige Ausbildung verfüge. Zudem verlange die Tätigkeit als Elektro-Projektleiter Tätigkeiten, welche ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar seien. Der Beschwerdeführer habe nebst rein administrativen Aufgaben stets zu 50% auf dem Bau gearbeitet und könne seinen erlernten Beruf als Elektroninstallateur nicht mehr ausüben. Er wäre gezwungen, sich einer unqualifizierten Hilfstätigkeit zuzuwenden. Aufgrund der daraus folgenden Erwerbseinbusse sowie aufgrund seines jungen Alters habe er Anspruch auf eine Umschulung.

2.3.          Zwischen den Parteien unbestritten ist die medizinische Sachlage. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (im Sinne einer Umschulung nach Art. 17 IVG) verneinte.

3.                

3.1.          3.1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehört unter anderem die vorliegend interessierende Umschulung.

3.1.2.      Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulungen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 2 IVV).

3.1.3.      Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022).  Begrifflich erfasst werden berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Es liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_652/2007 vom 24. Juli 2008, E. 1.3)

4.                

4.1.          Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers an sich sind unumstritten. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer dadurch in seiner angestammten Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist respektive, ob es sich bei dieser Tätigkeit um diejenige des Elektroinstallateurs oder diejenige des Geschäftsführers/Projektleiters handelt. Es gilt im Folgenden die berufliche Sachlage zu beleuchten.

4.2.          4.2.1. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Fähigkeitszeugnis «Elektromonteur» (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 25. Juni 2009, IV-Akte 4). Seit Abschluss seiner Lehre und Erhalt des Diploms im August 2009 absolvierte der Beschwerdeführer keine andere Ausbildung oder Weiterbildung. Im Anschluss an den Erwerb seines Fähigkeitszeugnisses arbeitete der Beschwerdeführer bis im März 2013 als Elektroinstallateur im Anstellungsverhältnis (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 59, S. 18).

4.2.2.  Im Jahr 2013 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mitinhaber sein erstes eigenes Elektrounternehmen, die C____ in [...] und war dort gemäss eigenen Angaben als Geschäftsleiter/Projektleiter tätig (vgl. Standortgespräch vom 20. Oktober 2022, IV-Akte 70). Im Handelsregister war er 2013 bis 2019 als Vorsitzender der Geschäftsführung und seit Juni 2016 Präsident des Verwaltungsrates eingetragen (vgl. Handelsregistereintrag, IV-Akte 66). In seinem Lebenslauf beschreibt der Beschwerdeführer seine Aufgabengebiete in der C____ mit «Gründung und Aufbau der Firma», «Personalführung», «Budgets und Unternehmensressourcen verwalten, «Strategische Pläne erstellen», «Gewinn- und Verlustberichte analysieren» und «Kundenakquise», Tätigkeiten als Elektromonteur erwähnt er nicht (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 59, S. 18). Dem Fragebogen Arbeitgebende vom 3. November 2022 (IV-Akte 76) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vollzeitpensums ca. 60% der Arbeiten im Büro verrichtete und zu ca. 40% auf der Baustelle tätig gewesen sei, wobei seitens der ehemaligen Arbeitgeberin das Verrichten handwerklicher Installationstätigkeiten mit einem Umfang von lediglich 1-5% des täglichen Aufwandes angegeben wurde. Es sei oft zu Sitzen, Gehen, Stehen sowie leichtem Heben oder Tragen gekommen sowie manchmal bis ca. 3h zu mittelschwerem Heben oder Tragen (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. November 2022, IV-Akte 76). Das im Rahmen dieser Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen des Beschwerdeführers war stark schwankend und erreichte im Jahr 2018 mit CHF 149'128.00 einen Höhepunkt (IK-Auszug, IV-Akte 11).

4.2.3.  Nachdem der Beschwerdeführer die C____ im Februar 2019 verlassen hatte, gründete er zusammen mit seinem Bruder die D____, deren Zweck in der Planung und Ausführung von elektrischen Installationen im Stark- und Schwachstrombereich, sowie im Handel mit Elektromaterialien aller Art nebst Zubehör bestand. Gemäss Handelsregister war der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates eingetragen. Die D____ befindet sich seit Juli 2021 in Liquidation (IV-Akte 41). Ein Arbeitsvertrag habe nicht bestanden, da er der frühere Inhaber und Geschäftsführer gewesen sei (Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. August 2022; IV-Akte 52 S. 1). Gemäss Lebenslauf war der Beschwerdeführer vom Februar 2019 bis Dezember 2020 für die Firma tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten «Personalführung», «Budgets und Unternehmensressourcen verwalten», «Strategische Pläne erstellen», «Gewinn- und Verlustberichte analysieren», «Kundenakquise» (IV-Akte 59, S. 18). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Standortgesprächs zur beruflichen Integration an, er habe das Unternehmen geführt mit 10 bis 12 Angestellten und einem Umsatz von ca. 1.5 Mio Franken pro Jahr. Er sei viel herumgerannt und habe viel selber gemacht. Er sei viel auf Baustellen gewesen mit Kunden usw. (vgl. Standortgespräch vom 20. Oktober 2022, IV-Akte 70). Während der Beschwerdeführer im 2019 noch ein Jahreseinkommen von CHF 80'000.00 erzielte, betrug dieses 2020 CHF 190'078.00 (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 90.105). In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL, veranlasst durch die E____ und durchgeführt durch die H____ am 24. und 25. Mai 2022 (IV-Akte 90.75, Bericht visiert 19. Juli 2022) wurde festgehalten, dass die D____ rund dreizehn Mitarbeitende, darunter einen Betriebsökonomen, einen Projektleiter, zehn Elektroinstallateurinnen und -installateure bzw. Elektromonteurinnen und –monteure beschäftigt habe (IV-Akte 90.75 S. 8). In der Tabelle «Vergleich von Arbeitsanforderungen und Belastbarkeit» wurden die Tätigkeiten «Büro/Kundenkontakt» mit rund 30% der Gesamtzeit veranschlagt, «Service» (Kleiner Arbeiten bei Kunden) und «Baustelle» (Spitzhammer, Schlitzen etc.) jeweils «bis ganztags». Die Firma habe ausschliesslich Elektroinstallationen hauptsächlich in der Umgebung [...] ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe mehrheitlich auf dem Bau mit dem Team zusammengearbeitet. Die restliche Arbeitszeit habe sich aus Kundenkontakte und administrative Arbeiten zusammengesetzt. Wie bereits im Sommer abgezeichnet, schied der Beschwerdeführer aus der D____ per Ende Dezember 2020 aus, kurz nachdem er am 10. Dezember 2020 verunfallt war (Besprechungsnotiz vom 11. Juni 2021, IV-Akte 90.159).

4.2.4.  Der Beschwerdeführer gründete noch während der Zeit bei der D____ zusammen mit einem Mitinhaber zwei weitere Unternehmen, bei welchen er jeweils als Mitglied des Verwaltungsrates über Einzelunterschriftsberechtigung verfügte (vgl. IV-Akten 40 f.). Einerseits die F____ im Oktober 2019, deren Zweck im Erwerb, der Übertragung, dem Umbau, der Sanierung, der Verwaltung sowie dem Handel mit Grundstücken bestand. Diese sei anlässlich des Kaufs einer Liegenschaft als gute Geldanlage gegründet worden, ohne weitere Aktivitäten (vgl. Besprechungsnotiz vom 11. Juni 2021, IV-Akte 90.159). Andererseits rief der Beschwerdeführer im April 2020 die G____ ins Leben. Nebst der Erfüllung des gleichen Zwecks wie die F____ waren Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Planungs- und Vermittlungsarbeiten sowie Umbau- und Baukoordination vorgesehen (vgl. Handelsregistereinträge, IV-Akte 40). Gegenüber der E____ gab der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung im Juni 2021 an, dass die G____ Unterhaltsarbeiten für Liegenschaften anbiete. Sein Kollege würde mit einem Mitarbeiter für diese Firma arbeiten. Er selber führe keinerlei Aktivitäten für die Firma aus, er könnte sich vorstellen, sich aktiv in die Firma im Bereich Unterhaltsleistungen einzubringen, dies sei aber offen (Besprechungsnotiz vom 11. Juni 2021, IV-Akte 90.159). Im Januar 2022 arbeitete der Beschwerdeführer bei der G____ im Rahmen eines Arbeitsversuchs in einem Pensum zu 50% als Projektleiter/Bauleiter (IV-Akte 52) und bei einem Monatslohn von netto CHF 10'000 (Berufliche Grundabklärung H____ vom 9. September 2022, IV-Akte 90.52 S. 2). Die Firma als auch der Arbeitsversuch waren auch Thema beim Standortgespräch der IV im Rahmen der beruflichen Integration vom 20. Oktober 2022 (IV-Akte 70). Weshalb der Einsatz nach zwei Monaten abgebrochen worden sei, konnte nicht eruiert werden, ebenso wenig die Tätigkeiten dort.

4.2.5.  Im Auftrag der E____ fanden zuvor durch die H____ berufliche Abklärungen statt (dazu bereits vorstehend). Zunächst fand am 24. und 25. Mai 2022 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt, welche der Beurteilung der beruflichen physischen Belastbarkeit dient (Bericht EFL vom 12. Juli 2022, IV-Akte 90.75). Die Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive wurde dahingehend beurteilt, dass bei Beobachtung einer mässigen Symptomausweitung die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar seien (IV-Akte 90.75 S. 5). Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Die Tätigkeit als Elektromonteur sei nicht zumutbar. Zumutbar seien derweil leichte bis mittelschwere Arbeiten, ganztags ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen, kein wiederholtes Gehen auf unebenem Gelände. Empfohlen wurde eine Meldung beim RAV mit Arbeitssuche, eventuell sei eine Einarbeitung mit Hilfe der IV möglich (IV-Akte 90.75 S. 5).

4.2.6.  Daraufhin erfolgte durch die H____ vom 15. August 2022 bis zum 9. September 2022 eine berufliche Abklärung hinsichtlich einer möglichen Umschulung (vgl. Bericht berufliche Abklärung vom 9. September 2022, IV-Akte 90.52). Im Rahmen der Ergebnisse der Berufs- und Lernberatung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Grundbildung zum Elektroinstallateuer EFZ mit seiner eigenen Firma in der Elektrobranche guten wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe. Die zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Aufgaben als Geschäftsleiter hätten ihm gefallen. Nebenbei sei er Mitglied des Verwaltungsrates von zwei kleineren gegründeten Firmen gewesen. Die hauptsächlich körperliche Tätigkeit als Elektroinstallateur auf dem Bau, sei ihm nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen. Von Beginn der Beratung an habe sich der Beschwerdeführer für einen Wechsel in den Liegenschaftsbereich interessiert oder für einen Ausbau seiner betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Technische Themen würden ihn nicht mehr ansprechen angesichts seiner beruflichen Erfahrung in der Geschäftsleitung und als Mitglied in Verwaltungsräten. Nach Durchführung von zwei Leistungstests zwecks Beurteilung des kognitiven Potenzials kam die H____ zum Ergebnis, dass angesichts des guten kognitiven Potenzials ein gut gestufter, aufbauender Bildungsweg sinnvoll erscheine (IV-Akte 90.52 S. 4 f.), nachdem sich der Beschwerdeführer bisher seine unternehmerischen Tätigkeiten bei «Doing» angeeignet habe.

4.3.          4.3.1. Aus den Angaben im Lebenslauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Lehrabschluss im August insgesamt nur vier Jahre den Beruf des Elektroinstallateurs ausgeübt hatte und ab Frühling 2013 und somit den zeitlich überwiegenden Teil seiner beruflichen Karriere in leitender Funktion als Geschäftsleiter/Projektleiter tätig gewesen war (IV-Akte 59, S. 19). Dies spiegelt sich entsprechend im IK-Auszug des Beschwerdeführers wieder: In den Jahren unselbstständiger Erwerbstätigkeit als Elektroinstallateur (2010 bis und mit 2012) erwirtschaftete er ein durchschnittliches Einkommen von CHF 52’2743.00. Dagegen weist der IK-Auszug nach anfänglichen Schwankungen in der Selbstständigkeit als Projektleiter/Geschäftsleiter im Jahr 2020 einen Verdienst von CHF 190'078.00 aus (IV-Akte 36.22, S. 2). Auch während der kurzen Dauer der Beschäftigung in der G____ erzielte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von CHF 10'000.00 netto bei einem 50%-Pensum. Demgegenüber würde der Lohn eines Elektrikers gemäss LSE T17 2020 nach korrekter Berechnung der Beschwerdegegnerin «lediglich» rund CHF 80’000 brutto betragen (vgl. IV-Akte 58). Dabei erscheinen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers aufgrund ihres starken Variierens bei der Beurteilung der angestammten Tätigkeit als nicht überzeugend. Wobei auch dort der Eindruck entsteht, dass das eigene Verständnis des Beschwerdeführers seiner bisherigen Berufsbezeichnung das des Geschäftsführers/Projektleiters war. Dies deckt sich auch mit den Angaben der C____ (siehe oben E. 4.2.), wonach er während der sechsjährigen Tätigkeit nur untergeordnet handwerklich tätig gewesen sei. Insgesamt erscheint es daher überwiegend wahrscheinlich, dass seine angestammte Tätigkeit trotz fehlender Diplome nicht in derjenigen als Elektroinstallateur, sondern vielmehr in derjenigen als Geschäftsleiter anzusiedeln ist. Fehlende spezifische Ausbildungen oder Diplome vermögen an der Einstufung der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit nichts zu ändern, vermochte er doch diese Tätigkeit augenscheinlich auch ohne entsprechende Ausbildungsnachweise gewinnbringend zu verwerten. Gleiches gilt im Übrigen für die Tätigkeit als Projektleiter. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das von der H____ und dem RAD erstellte Zumutbarkeitsprofil einer entsprechenden Tätigkeit entgegenstehen sollte (EFL vom 12. Juli 2022, IV-Akte 90.75; vgl. Antwort RAD vom 10. Juni 2022, IV-Akte 32; Antwort RAD vom 2. November 2022, IV-Akte 74). Dass der im Rahmen der Grundabklärung der H____ stets als motiviert und interessiert beschriebene Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 90.52) gemäss der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in seiner erlernten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aufweist (IV-Akte 90.75), ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Mangels einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsleiter sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch nicht gegeben.

4.3.2.   Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Unfallereignis im Jahr 2020 und somit vor der allfällig invaliditätsbegründenden gesundheitlichen Beeinträchtigung den Entschluss gefasst haben dürfte, sich beruflich umzuorientieren (vgl. Standortgespräch vom 20. Oktober 2022, IV-Akte 70 und Bericht Berufliche Grundabklärung vom 9. September 2022, IV-Akte 90.52, S. 2 f.). So ist auch aus Ziffer 17 der Beschwerde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit aufgegeben hatte, um sich neu einer Tätigkeit in der Liegenschaftsverwaltung zuzuwenden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht die der Geschäftsleitung, so ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin und aus den Ausführungen der Beschwerde, dass sich der Entschluss zu einer beruflichen Neuorientierung im Bereich der Liegenschaftsverwaltung vor Eintritt des Gesundheitsschadens manifestierte und konkretisierte. Der Wunsch auf eine allfällige Neuorientierung erscheint daher überwiegend wahrscheinlich invaliditätsfremd, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Umschulung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner – nach wie vor so im Handelsregister eingetragenen - Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung einen wesentlichen Einfluss auf die G____ und die F____ zeitigen kann.

4.4.          Die Beschwerdegegnerin lehnte folglich mit Verfügung vom 4. Januar 2023 den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit zu Recht ab. Die Verfügung vom 4. Januar 2023 ist daher zu schützen.

5.                

5.1.          Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: