Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                 Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.1

Verfügung vom 17. November 2022

Versicherungsexternes Gutachten unvollständig; Beschwerdegutheissung.


Tatsachen

I.         

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. November 1992 bis April 2020 als Mitarbeiterin [...]fertigung mit wechselnden Arbeitspensa, zuletzt 100%, bei D____ AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 14; IV-Akte 79, S. 14). Aufgrund eines Unfalls am 12. September 2018 bezog sie bis zum 31. April 2019 Leistungen der Unfallversicherung (IV-Akte 7, S. 10).

Am 11. November 2019 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen und schloss mit Mitteilung vom 3. Juli 2020 die Frühintervention ab (IV-Akte 32). Nach Eingang verschiedener Berichte der behandelnden Ärzte gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, IV-Akte 72) ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) bei Dr. E____, FMH Rheumatologie, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 22. Februar 2022 erstattet wurde (Rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 80; Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 79). Hierzu nahm der RAD am 29. März 2022 Stellung (IV-Akte 84).

Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Mai 2022, dass sie beabsichtige, den Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 35% abzulehnen (IV-Akte 87). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 94) ein und legte eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ vor (IV-Akte 103). Hierzu verfasste der RAD am 9. November 2022 eine Aktennotiz aus somatischer und eine aus psychiatrischer Sicht (IV-Akte 105 und 106) und nahm am 16. November 2022 abschliessend Stellung (IV-Akte 107). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. November 2022 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 108).

II.        

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 aufzuheben.

2.     Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 49% zu entrichten. Eventualiter sei die Sacher zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.     Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

4.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 5. Mai 2023 resp. Duplik vom 30. Mai 2023 an ihren Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2023 werden die Pensionskassen H____ AG, [...], und C____, [...], dem Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Aufgrund der Stellungnahme der Pensionskasse H____ AG, [...], vom 15. Februar 2023 wird mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 die Pensionskasse H____ AG, [...], aus dem Verfahren entlassen.

V.       

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Juli 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit Verfügung vom 17. November 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 35% (IV-Akte, 108). Sie stützt sich dabei auf das am 22. Februar 2022 erstattete bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ (IV-Akte, 80) und Dr. F____ (IV-Akte, 79) sowie auf vier RAD-Stellungnahmen (IV-Akten 84, 105, 106 und 107).

2.2.            Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass auf das bidiszplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 6 ff.). Zudem macht sie geltend, dass ihr ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren sei (Beschwerde, S. 9).

2.3.            Strittig und daher zu prüfen ist, ob auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann und damit der Einschätzung der Gutachter zu folgen ist, wonach auf medizinischer Basis ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen ist.

3.                  

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art.6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.            Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_461/2021 vom 3. März 2022, E.4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.5.            Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das am 22. Februar 2022 erstattete bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ ab (IV-Akte, 79 und 80).

4.2.            4.2.1. Dr. E____ attestierte der Beschwerdeführerin folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei

-       St. n. Sturz auf Rücken/Gesäss am 12.09.2018

-       Fehlform (leichter Hohlrundrücken)

-       MRI LWS 09.10.2018: Diskretes flaues Knochenmarködem innerhalb von L4, resp. L5 ohne Frakturlinie oder Keilwirbelform-Deformität. leichte Osteochondrose von L3/4-L5/S1 mit diffusen Protrusionen und kleiner und sehr flachen medianen Diskushernie L5/S 1. Keine Neurokompression.

-       Röntgen LWS, Becken vom 03.01.2.019: Osteochondrosen L3/4 und L4/5, weniger LS/S1. ISG bds. regulär.

-       MRI-LWS 16.04.2019: diskret plattenartiges Knochenmarksödem im L4 rechts und regredientes Knochenmarksödem posterior im L5 ohne posttraumatische Wirbeldeformitäten. Unveränderte hochgradiger diskogene Foraminalstenose L5 links bei Abflachung und Kompression der Nervenwurzel und gut möglicher Tangierung L5 links. Mässig diskogene Foraminalstenosen L4 und L5 rechts und L3 links ohne Abflachung der Nervenwurzeln und ohne Hinweise auf eine Tangierung.

-       MRI-LWS und ISG 09.12.2019: Diskretes Ödem links lateral bei aktivierter Osteochondrose L3/4 sowie minimales Ödem rechts lateral bei aktivierter Osteochondrose L4/5. Kein Keilwirbel. ISG-Degeneration.

-       Röntgen Becken, Hüften bds. axial, LWS 01.06.2021: Keine Coxarthrosen. Geringe nicht aktivierte ISG-Arthrosen. Aktivierte Osteochondrosen aller lumbalen Bandscheiben vor allem Th 12/L1.

-       Röntgen LWS-Funktionsaufnahmen, CT LWS 07.06.2021: Keine Spondylolyse. Kein Wirbelkörpergleiten. Osteochondrose der lumbalen Bandscheiben mit leichter Spondylarthrose L3/4 – L5/S1. Bekannte leichtgradige ossär/diskogene Foraminalstenose LWK 4/5 rechts mit nur wenig Fettgewebe um die Wurzel L4.

-       Zusammenfassend: Multietagendegeneration der gesamten LWS mit rechtsbetonter Foraminalstenose rechts L4/5 (Kombination von IVG-Arthrosen, rechtsseitiger Diskusprotrusion, IV-Akte 80, S. 39)

-       Klinisch: spondylogener Ausstrahlung rechts, DD zeitweilig intermittierende radikuläre Reizung L4

-       Mechanische Belastungsabhängige Hüftschmerzen rechts bei Cam-Impingement mit Labrumeinriss rechte Hüfte mit/bei

-       MR-Arthrografie Hüfte rechts 15.06.2021: Kein Pincer Impingement. Ossäre Vorwölbung am Femurhals ventral und kleine herniations pit subkortikal im Femurhals rechts, zudem von der Basis zur Spitze laufender Riss im Labrum anterosuperior, insgesamt zu einem Cam-Impingement passend. Keine Coxarthrose (IV-Akte 80, S. 40).

 

4.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende Diagnosen fest:

-       Leichte depressive Episode (ICD10 F.32.0)

-       Adipositas WHO-Grad I (160 cm, 77.3 kg, BMI 30.2 kg/m2)

-       St. n. Sectio caesarea 16.11.1999 (IV-Akte 80, S. 40).

4.2.3. Aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 50% arbeitsunfähig (IV-Akte 80, S. 42). Bezüglich einer alternativen Tätigkeit führte er aus, es würden keine dauernd schweren  oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kommen (IV-Akte 80, S. 43). Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit müsse folgendes Profil umfassen: Nicht dauernd Sitzen, nicht dauernd Stehen, keine Zwangsstellungen wie z.B. in der Vorhalte arbeiten, kein dauernd repetitives Vornüberbeugen oder Bücken, kein dauerndes Überkopfarbeiten sowie Gehen, kein auf unebenem Boden Gehen, kein repetitives bückend, kniend oder kauernd Arbeiten, kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten und kein dauerndes Treppensteigen. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein Ganztagespensum zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 80, S. 43).

4.2.4. Dr. F____ attestierte im psychiatrischen Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 79, S. 14). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine leichte depressive Episode fest (ICD10 F32.0, a.a.O.). Dr. F____ beurteilte die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten wie auch in einer alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 79, S. 14 und 21 f.).

4.2.5. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte (IV-Akte 80, S. 66). Im Verlauf habe vom 13. September 2018 bis Ende März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden (IV-Akte 80, S. 67). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 80, S. 67). In einer angepassten leichten, rücken- und hüftschonenden Tätigkeit bestehe ab April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 80, S. 68).

4.3.            Zunächst ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychologische Gutachten in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte, IV-Akte 79, S. 3 ff. und IV-Akte 80, S. 9 ff.). Beide Gutachter sind ausgewiesene Fachärzte sowie langjährige zertifizierte medizinische Gutachter SIM (IV-Akte 80, S. 62). Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Zudem nahmen die Gutachter zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich Stellung (IV-Akte 79, S. 13 f. und IV-Akte 80, S. 56-59). Bei der Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

4.4.            Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen.

4.5.            4.5.1. Gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich der Gutachter nicht ausreichend mit der abweichenden Beurteilung ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 7 ff.). Hierzu kann festgehalten werden, dass das Gutachten die Diagnosen von Dr. G____ berücksichtigt (IV-Akte 79, S. 5). Dr. F____ geht im Gutachten umfassend auf die Diagnosen von Dr. G____ ein, analysiert die Situation der Beschwerdeführerin strukturiert und umfassend und legt nachvollziehbar dar, weshalb seiner Ansicht nach eine leichte depressive Episode vorliegt (ICD10 F32.0, IV-Akte 79, S. 14 und 16 f.). Seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar, wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

4.5.2. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei, da der Gutachter angab, er habe den Arztbericht von Dr. G____ vom 21. August 2021 nicht lesen können (Beschwerde, S. 7 f.). Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits festgehalten wurde, erfüllt das Gutachten von Dr. F____ die formellen und materiellen Anforderungen (vgl. 4.3.). Die Diagnosen des behandelnden Arztes Dr. G____ sind ausdrücklich im Gutachten benannt und flossen in das Gutachten ein (IV-Akte 79, S. 5 und 16 f.). Dem Gutachten von Dr. F____ kann ausserdem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im objektiven Psychostatus eine leichte depressive Symptomatik und eine leichte Affektverarmung zeigte (IV-Akte 79, S. 16). Auch waren einzelne der spezifischen objektiven Parameter, welche die innerpsychische Vitalität objektiv abbilden, leicht pathologisch ausgelenkt, so dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob in objektiver Hinsicht eine relevante Einbusse der innerpsychischen Vitalität gegeben war (IV-Akte 79, S. 16). Vor diesem Hintergrund ist die Auseinandersetzung mit der Diagnose von Dr. G____ und die Begründung, dass eine leichte depressive Episode (ICD10 F32.0, vgl. IV-Akte 79, S. 14) vorliegt, nicht zu beanstanden, da die für das Gutachten zentral erachteten Diagnosen umfassend abgehandelt worden sind.

4.5.3. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. F____ keine Tests durchgeführt habe (Beschwerde, S. 8), gilt es festzuhalten, dass Testverfahren im Vergleich zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung höchstens ergänzende Funktion zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Dementsprechend werden für die Beweiskraft eines Gutachtens keine Tests vorausgesetzt.

4.5.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert darüber hinaus, dass das psychiatrische Gutachten den Nachweis von Inkonsistenzen nicht erbringe und auch keine nachvollziehbare Begründung für Inkonsistenzen liefern könne (Beschwerde, S. 8 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Dr. F____ begründete seine Auffassung, dass Inkonsistenzen vorliegen damit, dass sich die Beschwerdeführerin in fast allen Lebensbereichen auf initiale Fragen als weitgehend dysfunktional beschrieben habe, während sie auf wiederholte Nachfragen mitteilte, dass sie einzelne Aktivitäten tätige, wie etwa Körperpflege, Spazierengehen und ÖV benützen (IV-Akte 80, S. 63 f.) - ein Aktivitätsniveau, das sich auch im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung zeigte (IV-Akte 80 S. 28 f.). Weiter führte Dr. F____ aus, dass sich diese Inkonsistenzen auch aus dem Vergleich zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektiven Untersuchungsbefunden, welche nicht auf eine relevante Einbusse der innerpsychischen Vitalität schliessen liessen, ergeben würden (IV-Akte 80, S. 64). Der Gutachter ging von einer Selbstlimitation der Beschwerdeführerin aus und liess offen, ob allenfalls ein Krankheitsgewinn vorliege (IV-Akte 80, S. 64). Schliesslich besteht eine Diskrepanz auch im Umstand, dass die verordneten Antidepressiva nicht im Blut nachgewiesen werden konnten, obwohl die Beschwerdeführerin dem Gutachter mittgeteilt hatte, dass sie diese regelmässige einnehme (IV-Akte 80, S. 64).

4.6.            Hinsichtlich der nach der Begutachtung am 6. August 2022 verfassten Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. G____ zum psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 103), hat der RAD am 16. November 2022 ausführlich Stellung genommen (IV-Akte 106). Dr. G____ wies im Einwand darauf hin, dass er die Diagnose von Dr. F____ nicht bestätigen könne und er daran festhalte, dass aufgrund von mindestens drei bis vier Zusatzsymptomen eine mittelschwere depressive Episode bestehe und die Kriterien für die rezidivierende depressive Störung erfüllt seien (IV-Akte 103). Der RAD Psychiater Dr. I____ hielt zum Einwand von Dr. G____ vom 6. August 2022 fest, dass im Bericht von Dr. G____ unerklärt bleibe, wie die Beschwerdeführerin sich im Alltag zurechtfinde, den öffentlichen Verkehr benütze und Termine einhalte, wenn die Konzentration und Aufmerksamkeit in einem solchen Ausmass beeinträchtigt sein solle, dass der Beschwerdeführerin überhaupt keine Tätigkeit mehr zuzumuten sei (IV-Akte 106, S. 1). Hinweise auf eine Verschlechterung würden vorliegend nicht bestehen, da der Einwand im Wesentlichen mit seinem vorangehenden Arztbericht übereinstimme (IV-Akte 106, S. 1). Nach Ansicht des RAD-Psychiaters weisen die Ressourcen der Beschwerdeführerin, die Diskrepanz zwischen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und objektiven Tatsachen sowie die wenig ausgeprägten Symptome darauf hin, dass kein Gesundheitsschaden in dem geltend gemachten Ausmass vorliegt (IV-Akte 106, S. 1). Die Beschreibung des Zustandes der Beschwerdeführerin durch Dr. G____ stütze sich zudem über weite Strecken auf die subjektiven Angaben der Versicherten (a.a.O.). Diesen Feststellungen des RAD ist nichts beizufügen, womit der Einwand von Dr. G____ das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen vermag.

4.7.            Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ ein, dass die medizinischen Abklärungen ungenügend seien und ergänzender Abklärungsbedarf bestehen würde (Beschwerde, S. 6 f.). Das Gutachten sei nicht geeignet eine Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit nachzuweisen (Beschwerde, S. 6 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass das rheumatologische Gutachten umfassend ist und sich eingehend mit Anamnese, Alltagsaktivitäten und jetzigen Leiden der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht auseinandersetzt (vgl. IV-Akte 80). Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in der Beschwerdeschrift zutreffend feststellt, dass im Gutachten multiple Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erstellt worden sind, dass die Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin umfassend diskutiert und dass die beklagten Schmerzen der Beschwerdeführerin von Dr. E____ ernst genommen wurden (Beschwerde, S. 6 f.). Zudem setzte sich der Gutachter eingehend mit der lumbalen Schmerzsituation und den Schmerzen an der rechten Hüfte auseinander (IV-Akte 80, S. 33 ff. und. S. 52 ff.). Insbesondere die Tatsache, dass Dr. E____ die Schmerzen ernst genommen hat, zeigt auf, dass dieser Umstand in seinem Gutachten und im Ergebnis auch bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit gebührend berücksichtigt und gewürdigt worden ist. Die Erkenntnisse der umfassenden und sorgfältigen Untersuchung flossen in die Beurteilung des Gutachters mit ein und führten zur begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 80, S. 43). Darüber hinaus ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte, die den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens in Zweifel ziehen könnten, da keine Berichte vorliegen, die von der gutachterlichen Beurteilung abweichen. Daher erscheinen ergänzende rheumatologische Abklärungen vorliegend nicht angezeigt.

4.8.            Allerdings fällt vorliegend auf, dass Dr. E____ in neurologischer Hinsicht einen Abklärungsbedarf festgestellt und diesen auch im Gutachten mehrfach ausdrücklich erwähnt hat (IV-Akte 80, S. 41, 45 und 53). So stellte Dr. E____ im Gutachten fest, dass eine stationäre Rehabilitation mit einer neurologischen Beurteilung hätte angestrebt werden sollen (IV-Akte 80, S. 41 und 45). Der Gutachter bemerkte, dass eine neurologische Beurteilung empfehlenswert sei, um den Schmerzursprung diagnostisch verifizieren zu können (IV-Akte 80, S. 41). Nach Ansicht des Gutachters sei der Befund auf Höhe L4/5, eine erhebliche foraminale Einengung auf der rechten Seite durch eine Kombination von Intervertebralgelenksarthrosen, Protrusion und ossärer Einengung des Foramen sehr wohl geeignet, eine radikuläre Reizsituation zu erklären (IV-Akte 80, S. 53). Leider seien bisher noch keine neurologischen Abklärungen und Massnahmen wie ein neurologisches Konsil, Infiltrationen auf verschiedenen Höhen der LWS epidural, periradikulär sowie intraartikulär Hüfte durchgeführt worden. Solche erachtet Dr. E____ als sinnvoll (a.a.O.). Insofern erscheint es sachgerecht, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der Beschwerdeführerin noch geeignete neurologische Abklärungen vorzunehmen, wobei Form und Ausmass dieser Abklärungen ausdrücklich offengelassen werden. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut über allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4.9.            Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien vorliegen, welche die Ergebnisse des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens in Frage stellen würden. Allerdings ist der medizinische Sachverhalt aus neurologischer Sicht nicht hinreichend abgeklärt. Folglich liegt keine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vor. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin neurologische Abklärungen vorzunehmen und gestützt darauf über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

5.                  

5.1.            Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu bezahlen.

5.3.            Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. November 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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