|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 6. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Gegenstand
IV.2023.1
Verfügung vom 17. November 2022
Versicherungsexternes Gutachten unvollständig; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. November 1992 bis April 2020 als Mitarbeiterin [...]fertigung mit wechselnden Arbeitspensa, zuletzt 100%, bei D____ AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 14; IV-Akte 79, S. 14). Aufgrund eines Unfalls am 12. September 2018 bezog sie bis zum 31. April 2019 Leistungen der Unfallversicherung (IV-Akte 7, S. 10).
Am 11. November 2019 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen und schloss mit Mitteilung vom 3. Juli 2020 die Frühintervention ab (IV-Akte 32). Nach Eingang verschiedener Berichte der behandelnden Ärzte gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, IV-Akte 72) ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) bei Dr. E____, FMH Rheumatologie, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 22. Februar 2022 erstattet wurde (Rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 80; Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 79). Hierzu nahm der RAD am 29. März 2022 Stellung (IV-Akte 84).
Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Mai 2022, dass sie beabsichtige, den Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 35% abzulehnen (IV-Akte 87). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 94) ein und legte eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ vor (IV-Akte 103). Hierzu verfasste der RAD am 9. November 2022 eine Aktennotiz aus somatischer und eine aus psychiatrischer Sicht (IV-Akte 105 und 106) und nahm am 16. November 2022 abschliessend Stellung (IV-Akte 107). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. November 2022 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 108).
II.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 49% zu entrichten. Eventualiter sei die Sacher zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 5. Mai 2023 resp. Duplik vom 30. Mai 2023 an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2023 werden die Pensionskassen H____ AG, [...], und C____, [...], dem Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Aufgrund der Stellungnahme der Pensionskasse H____ AG, [...], vom 15. Februar 2023 wird mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 die Pensionskasse H____ AG, [...], aus dem Verfahren entlassen.
V.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Juli 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- St. n. Sturz auf Rücken/Gesäss am 12.09.2018
- Fehlform (leichter Hohlrundrücken)
- MRI LWS 09.10.2018: Diskretes flaues Knochenmarködem innerhalb von L4, resp. L5 ohne Frakturlinie oder Keilwirbelform-Deformität. leichte Osteochondrose von L3/4-L5/S1 mit diffusen Protrusionen und kleiner und sehr flachen medianen Diskushernie L5/S 1. Keine Neurokompression.
- Röntgen LWS, Becken vom 03.01.2.019: Osteochondrosen L3/4 und L4/5, weniger LS/S1. ISG bds. regulär.
- MRI-LWS 16.04.2019: diskret plattenartiges Knochenmarksödem im L4 rechts und regredientes Knochenmarksödem posterior im L5 ohne posttraumatische Wirbeldeformitäten. Unveränderte hochgradiger diskogene Foraminalstenose L5 links bei Abflachung und Kompression der Nervenwurzel und gut möglicher Tangierung L5 links. Mässig diskogene Foraminalstenosen L4 und L5 rechts und L3 links ohne Abflachung der Nervenwurzeln und ohne Hinweise auf eine Tangierung.
- MRI-LWS und ISG 09.12.2019: Diskretes Ödem links lateral bei aktivierter Osteochondrose L3/4 sowie minimales Ödem rechts lateral bei aktivierter Osteochondrose L4/5. Kein Keilwirbel. ISG-Degeneration.
- Röntgen Becken, Hüften bds. axial, LWS 01.06.2021: Keine Coxarthrosen. Geringe nicht aktivierte ISG-Arthrosen. Aktivierte Osteochondrosen aller lumbalen Bandscheiben vor allem Th 12/L1.
- Röntgen LWS-Funktionsaufnahmen, CT LWS 07.06.2021: Keine Spondylolyse. Kein Wirbelkörpergleiten. Osteochondrose der lumbalen Bandscheiben mit leichter Spondylarthrose L3/4 – L5/S1. Bekannte leichtgradige ossär/diskogene Foraminalstenose LWK 4/5 rechts mit nur wenig Fettgewebe um die Wurzel L4.
- Zusammenfassend: Multietagendegeneration der gesamten LWS mit rechtsbetonter Foraminalstenose rechts L4/5 (Kombination von IVG-Arthrosen, rechtsseitiger Diskusprotrusion, IV-Akte 80, S. 39)
- Klinisch: spondylogener Ausstrahlung rechts, DD zeitweilig intermittierende radikuläre Reizung L4
- Mechanische Belastungsabhängige Hüftschmerzen rechts bei Cam-Impingement mit Labrumeinriss rechte Hüfte mit/bei
- MR-Arthrografie Hüfte rechts 15.06.2021: Kein Pincer Impingement. Ossäre Vorwölbung am Femurhals ventral und kleine herniations pit subkortikal im Femurhals rechts, zudem von der Basis zur Spitze laufender Riss im Labrum anterosuperior, insgesamt zu einem Cam-Impingement passend. Keine Coxarthrose (IV-Akte 80, S. 40).
4.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende Diagnosen fest:
- Leichte depressive Episode (ICD10 F.32.0)
- Adipositas WHO-Grad I (160 cm, 77.3 kg, BMI 30.2 kg/m2)
- St. n. Sectio caesarea 16.11.1999 (IV-Akte 80, S. 40).
4.2.3. Aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 50% arbeitsunfähig (IV-Akte 80, S. 42). Bezüglich einer alternativen Tätigkeit führte er aus, es würden keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kommen (IV-Akte 80, S. 43). Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit müsse folgendes Profil umfassen: Nicht dauernd Sitzen, nicht dauernd Stehen, keine Zwangsstellungen wie z.B. in der Vorhalte arbeiten, kein dauernd repetitives Vornüberbeugen oder Bücken, kein dauerndes Überkopfarbeiten sowie Gehen, kein auf unebenem Boden Gehen, kein repetitives bückend, kniend oder kauernd Arbeiten, kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten und kein dauerndes Treppensteigen. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein Ganztagespensum zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 80, S. 43).
4.2.4. Dr. F____ attestierte im psychiatrischen Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 79, S. 14). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine leichte depressive Episode fest (ICD10 F32.0, a.a.O.). Dr. F____ beurteilte die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten wie auch in einer alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 79, S. 14 und 21 f.).
4.2.5. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte (IV-Akte 80, S. 66). Im Verlauf habe vom 13. September 2018 bis Ende März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden (IV-Akte 80, S. 67). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 80, S. 67). In einer angepassten leichten, rücken- und hüftschonenden Tätigkeit bestehe ab April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 80, S. 68).
4.5.2. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei, da der Gutachter angab, er habe den Arztbericht von Dr. G____ vom 21. August 2021 nicht lesen können (Beschwerde, S. 7 f.). Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits festgehalten wurde, erfüllt das Gutachten von Dr. F____ die formellen und materiellen Anforderungen (vgl. 4.3.). Die Diagnosen des behandelnden Arztes Dr. G____ sind ausdrücklich im Gutachten benannt und flossen in das Gutachten ein (IV-Akte 79, S. 5 und 16 f.). Dem Gutachten von Dr. F____ kann ausserdem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im objektiven Psychostatus eine leichte depressive Symptomatik und eine leichte Affektverarmung zeigte (IV-Akte 79, S. 16). Auch waren einzelne der spezifischen objektiven Parameter, welche die innerpsychische Vitalität objektiv abbilden, leicht pathologisch ausgelenkt, so dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob in objektiver Hinsicht eine relevante Einbusse der innerpsychischen Vitalität gegeben war (IV-Akte 79, S. 16). Vor diesem Hintergrund ist die Auseinandersetzung mit der Diagnose von Dr. G____ und die Begründung, dass eine leichte depressive Episode (ICD10 F32.0, vgl. IV-Akte 79, S. 14) vorliegt, nicht zu beanstanden, da die für das Gutachten zentral erachteten Diagnosen umfassend abgehandelt worden sind.
4.5.3. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. F____ keine Tests durchgeführt habe (Beschwerde, S. 8), gilt es festzuhalten, dass Testverfahren im Vergleich zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung höchstens ergänzende Funktion zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Dementsprechend werden für die Beweiskraft eines Gutachtens keine Tests vorausgesetzt.
4.5.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert darüber hinaus, dass das psychiatrische Gutachten den Nachweis von Inkonsistenzen nicht erbringe und auch keine nachvollziehbare Begründung für Inkonsistenzen liefern könne (Beschwerde, S. 8 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Dr. F____ begründete seine Auffassung, dass Inkonsistenzen vorliegen damit, dass sich die Beschwerdeführerin in fast allen Lebensbereichen auf initiale Fragen als weitgehend dysfunktional beschrieben habe, während sie auf wiederholte Nachfragen mitteilte, dass sie einzelne Aktivitäten tätige, wie etwa Körperpflege, Spazierengehen und ÖV benützen (IV-Akte 80, S. 63 f.) - ein Aktivitätsniveau, das sich auch im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung zeigte (IV-Akte 80 S. 28 f.). Weiter führte Dr. F____ aus, dass sich diese Inkonsistenzen auch aus dem Vergleich zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektiven Untersuchungsbefunden, welche nicht auf eine relevante Einbusse der innerpsychischen Vitalität schliessen liessen, ergeben würden (IV-Akte 80, S. 64). Der Gutachter ging von einer Selbstlimitation der Beschwerdeführerin aus und liess offen, ob allenfalls ein Krankheitsgewinn vorliege (IV-Akte 80, S. 64). Schliesslich besteht eine Diskrepanz auch im Umstand, dass die verordneten Antidepressiva nicht im Blut nachgewiesen werden konnten, obwohl die Beschwerdeführerin dem Gutachter mittgeteilt hatte, dass sie diese regelmässige einnehme (IV-Akte 80, S. 64).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. November 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen