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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Juli 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.20
Verfügung vom 20. Dezember 2022
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahre 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht aufgrund mehrerer
gesundheitlicher Leiden, namentlich wegen einer Polyneuropathie, eines
unfallbedingten Schädel-Hirn-Traumas, einer suchtbedingten Leberzirrhose, eines
hepatozellulären Karzinoms und einer chronischen Hepatitis C seit dem 1.
Oktober 2014 eine Viertelsrente und seit dem 1. Juli 2017 eine ganze
Invalidenrente (IV-Akte 212, S. 4)
b)
Am 8. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin an und machte hierbei
geltend, in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen zu
sein (IV-Akte 215). Zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes holte die
Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und veranlasste am
29. Oktober 2021 eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Januar
2022, IV-Akte 244).
c)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 245, 250, 254)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.
Dezember 2022 (IV-Akte 270) ab dem 1. Januar 2020 eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung
zu.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 20. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2020 eine Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und die Gewährung der
untentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokatin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde und beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht,
es sei die Abklärungsperson der IV-Stelle an der mündlichen Verhandlung als
Auskunftsperson zu befragen.
c)
Mit Duplik vom 23. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 5. April 2023 bewilligt der
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Am 7. Juli 2023 findet die
Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Der
Beschwerdeführer, die Schwester des Beschwerdeführers und die Auskunftsperson,
Herr Mischa Klein, Fachperson Abklärung, werden befragt und die Vertreter
gelangen zum Vortrag. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren und
wesentlichen Begründungen fest. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
V.
Mit Mitteilungen vom 6. September 2023 und vom 8.
September 2023 teilen die Beschwerdegegnerin, beziehungsweise die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer
am [...] 2023 verstorben ist.
VI.
Mit Anfrage an das Erbschaftsamt vom 13. November
2023 ersucht der Instruktionsrichter das Erbschaftsamt Basel-Stadt um
Zustellung der Erbenbescheinigung.
VII.
Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilt das
Erbschaftsamt mit, dass im Nachlass des Beschwerdeführers sel. keine
Erbenbescheinigung ausgestellt werden könne, da die Erbschaft von allen
nächsten gesetzlichen Erben am 17. Oktober 2023 ausgeschlagen worden sei. Am [...]
2023 sei der Nachlasskonkurs eröffnet worden.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach Massgabe von Art. 573 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210 [ZGB]) gelangt die Erbschaft zur
Liquidation durch das Konkursamt, wenn die Erbschaft – wie vorliegend – von
allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde. Das vorliegende Urteil ist
demgemäss dem zuständigen Konkursamt zu eröffnen.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gemäss dem beweiskräftigen
Abklärungsbericht vom 12. Januar 2022 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer
lebenspraktische Begleitung benötige. Da ein Hilfsbedarf in anderen
Lebensbereichen nicht erstellt sei, bestehe Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades.
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er
benötige nebst der lebenspraktischen Begleitung Hilfe beim
Ankleiden/Auskleiden, bei der Körperhygiene, bei der Nahrungsaufnahme und beim
Richten von Medikamenten. Es bestehe daher Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Grad der
Hilflosigkeit des Beschwerdeführers korrekt ermittelte.
3.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer
Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der
Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf. Zu unterscheiden ist
zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3.1.2. Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass
mindestens vier alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen, vgl. BGE
121 V 88, 90 E. 3b; BGE 107 V 154, 151 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts
9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2) regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV
liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung
oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und
erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann
(lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist (e.).
3.2.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind folgende sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2)
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der
Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E.
3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a; BGE 121 V 88, 90 E. 3a; BGE 117 V 146, 148 E. 2;
BGE 107 V 136, 141 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar
2021 E. 2.1; vgl. auch KSH Rz. 2020; KSIH Rz. 8010). Hilfestellungen Dritter,
derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, dürfen grundsätzlich
nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu
einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche
Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom
15. Februar 2021 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli
2019 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3). Massgebend
ist hierbei der objektive Hilfebedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020
vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5.
März 2009 E. 3.2.2; KSH Rz. 2006 bzw. KSIH Rz. 8083). Nicht anerkannt wird die
Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung
nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts
9C_360/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012
vom 8. Januar 2013 E. 3.4).
3.3.
Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer
Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSH Rz. 8011;
KSIH Rz. 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Abklärungsbericht
Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den
Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im
Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und
Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in
Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das
Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E.
11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5.
August 2022 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer an
einer leichten oder mittleren Hilflosigkeit leidet. Während Einigkeit in Bezug
auf die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung besteht, ging der
Beschwerdeführer gemäss undatierter Anmeldung für Hilflosenentschädigung
(Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2021, IV-Akte 215) noch davon
aus, in fünf alltäglichen Lebensbereichen eingeschränkt zu sein. Namentlich gab
er an, täglich Assistenz beim Ankleiden, zweimal täglich Hilfestellungen beim
Aufstehen und Absitzen, mehrmals täglich Hilfe bei der Nahrungszubereitung und
der Nahrungszerkleinerung, mehrmals wöchentlichen Assistenz bei der Haar- und
Körperwaschung, als auch Hilfe bei der Einhaltung der täglichen Pflege- und
Hygieneroutine und Assistenz und Begleitung bei täglichen Spaziergängen zu
benötigen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer
lediglich noch geltend, Hilfe beim An-/Auskleiden, bei der Körperhygiene und
bei der Nahrungsaufnahme zu benötigen (vgl. Beschwerde, S. 4 Rz 7und S. 7 Rz
12). Die geltend gemachte Hilfe bei der Medikamenteneinnahme stellt keine
eigenständige alltägliche Lebensverrichtung dar (vgl. E. 3.2 hiervor).
4.2.
4.4.1. Als regelmässige Hilfe im Sinne von Art. 37 IVV gilt nur
diejenige Hilfe, welche die versicherte Person täglich benötigt oder
hypothetisch täglich benötigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C-562/2016 vom 13. Januar 2017). Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen
die Woche nötig ist, gilt sie nicht als regelmässig, da sie nicht täglich
benötigt wird (vgl. KSH Rz 2010).
4.2.2.
Aus den gesamten Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass
der Beschwerdeführer auf tägliche Hilfe bei der Körperhygiene angewiesen wäre.
Bereits im Anmeldeformular gab der Beschwerdeführer an «mehrmals wöchentlich»
Hilfe bei der Körperpflege zu benötigen. Anlässlich der Hauptverhandlung, an
welcher der Beschwerdeführer und seine Schwester zum massgeblichen Sachverhalt
befragt wurden, wurde dargelegt, er brauche etwa alle zwei Tage Hilfe beim
Duschen. Waschen könne er sich selbst. Entsprechendes ergibt sich schliesslich
auch aus dem Abklärungsbericht vom 12. Januar 2022, welcher festhält, dass
mehrmals wöchentlich Assistenz bei der Körperpflege benötigt wird.
4.2.3.
Was der in den beiden weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen
(Ankleiden/Auskleiden; Nahrungsaufnahme) geltend gemachte Hilfebedarf betrifft,
kann offengelassen werden, ob ein solcher zu bejahen wäre oder nicht, da – wie
dargelegt - rechtsprechungsgemäss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren
Grades nur dann besteht, wenn eine Einschränkung in mindestens vier Bereichen
vorliegt. Dies trifft auf vorliegenden Fall nicht zu. Selbst unter
Berücksichtigung der lebenspraktischen Begleitung, welche ohnehin ein
eigenständiges Element der Hilfe darstellt (BGE 133 V 450) ergibt sich eine
Beeinträchtigung in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht und wird im Beschwerdeverfahren auch
nicht geltend gemacht.
4.3.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 zu Recht eine
Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zusprach.
Eine darüber hinausgehende Hilflosigkeit ergibt sich aus den vorliegenden Akten
nicht. Die Verfügung vom 20. Dezember 2022 ist daher zu schützen und die
Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten in
Höhe von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt, weshalb seiner Vertreterin ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist. Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall
mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,
Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
CHF 271.00 (7.7%) Mehrwertsteuer ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Konkursamt Basel-Stadt
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: