Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.20

Verfügung vom 20. Dezember 2022

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahre 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht aufgrund mehrerer gesundheitlicher Leiden, namentlich wegen einer Polyneuropathie, eines unfallbedingten Schädel-Hirn-Traumas, einer suchtbedingten Leberzirrhose, eines hepatozellulären Karzinoms und einer chronischen Hepatitis C seit dem 1. Oktober 2014 eine Viertelsrente und seit dem 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente (IV-Akte 212, S. 4)

b)               Am 8. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin an und machte hierbei geltend, in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen zu sein (IV-Akte 215). Zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und veranlasste am 29. Oktober 2021 eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Januar 2022, IV-Akte 244).

c)               Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 245, 250, 254) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (IV-Akte 270) ab dem 1. Januar 2020 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 20. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und die Gewährung der untentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokatin.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die Abklärungsperson der IV-Stelle an der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson zu befragen.

c)               Mit Duplik vom 23. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

 

III.     

Mit Verfügung vom 5. April 2023 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

IV.     

Am 7. Juli 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer, die Schwester des Beschwerdeführers und die Auskunftsperson, Herr Mischa Klein, Fachperson Abklärung, werden befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

V.      

Mit Mitteilungen vom 6. September 2023 und vom 8. September 2023 teilen die Beschwerdegegnerin, beziehungsweise die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer am [...] 2023 verstorben ist.

VI.     

Mit Anfrage an das Erbschaftsamt vom 13. November 2023 ersucht der Instruktionsrichter das Erbschaftsamt Basel-Stadt um Zustellung der Erbenbescheinigung.

VII.   

Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilt das Erbschaftsamt mit, dass im Nachlass des Beschwerdeführers sel. keine Erbenbescheinigung ausgestellt werden könne, da die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben am 17. Oktober 2023 ausgeschlagen worden sei. Am [...] 2023 sei der Nachlasskonkurs eröffnet worden.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Nach Massgabe von Art. 573 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210 [ZGB]) gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt, wenn die Erbschaft – wie vorliegend – von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde. Das vorliegende Urteil ist demgemäss dem zuständigen Konkursamt zu eröffnen.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gemäss dem beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 12. Januar 2022 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung benötige. Da ein Hilfsbedarf in anderen Lebensbereichen nicht erstellt sei, bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

2.2.          Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er benötige nebst der lebenspraktischen Begleitung Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden, bei der Körperhygiene, bei der Nahrungsaufnahme und beim Richten von Medikamenten. Es bestehe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers korrekt ermittelte.  

3.                

3.1.          3.1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf. Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

3.1.2.    Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen, vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b; BGE 107 V 154, 151 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (e.).  

3.2.          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a; BGE 121 V 88, 90 E. 3a; BGE 117 V 146, 148 E. 2; BGE 107 V 136, 141 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.1; vgl. auch KSH Rz. 2020; KSIH Rz. 8010). Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, dürfen grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3). Massgebend ist hierbei der objektive Hilfebedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2; KSH Rz. 2006 bzw. KSIH Rz. 8083). Nicht anerkannt wird die Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4).

3.3.          Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSH Rz. 8011; KSIH Rz. 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer an einer leichten oder mittleren Hilflosigkeit leidet. Während Einigkeit in Bezug auf die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung besteht, ging der Beschwerdeführer gemäss undatierter Anmeldung für Hilflosenentschädigung (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2021, IV-Akte 215) noch davon aus, in fünf alltäglichen Lebensbereichen eingeschränkt zu sein. Namentlich gab er an, täglich Assistenz beim Ankleiden, zweimal täglich Hilfestellungen beim Aufstehen und Absitzen, mehrmals täglich Hilfe bei der Nahrungszubereitung und der Nahrungszerkleinerung, mehrmals wöchentlichen Assistenz bei der Haar- und Körperwaschung, als auch Hilfe bei der Einhaltung der täglichen Pflege- und Hygieneroutine und Assistenz und Begleitung bei täglichen Spaziergängen zu benötigen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer lediglich noch geltend, Hilfe beim An-/Auskleiden, bei der Körperhygiene und bei der Nahrungsaufnahme zu benötigen (vgl. Beschwerde, S. 4 Rz 7und S. 7 Rz 12). Die geltend gemachte Hilfe bei der Medikamenteneinnahme stellt keine eigenständige alltägliche Lebensverrichtung dar (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.2.          4.4.1. Als regelmässige Hilfe im Sinne von Art. 37 IVV gilt nur diejenige Hilfe, welche die versicherte Person täglich benötigt oder hypothetisch täglich benötigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C-562/2016 vom 13. Januar 2017). Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen die Woche nötig ist, gilt sie nicht als regelmässig, da sie nicht täglich benötigt wird (vgl. KSH Rz 2010).

4.2.2.      Aus den gesamten Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer auf tägliche Hilfe bei der Körperhygiene angewiesen wäre. Bereits im Anmeldeformular gab der Beschwerdeführer an «mehrmals wöchentlich» Hilfe bei der Körperpflege zu benötigen. Anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und seine Schwester zum massgeblichen Sachverhalt befragt wurden, wurde dargelegt, er brauche etwa alle zwei Tage Hilfe beim Duschen. Waschen könne er sich selbst. Entsprechendes ergibt sich schliesslich auch aus dem Abklärungsbericht vom 12. Januar 2022, welcher festhält, dass mehrmals wöchentlich Assistenz bei der Körperpflege benötigt wird.

4.2.3.      Was der in den beiden weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden; Nahrungsaufnahme) geltend gemachte Hilfebedarf betrifft, kann offengelassen werden, ob ein solcher zu bejahen wäre oder nicht, da – wie dargelegt - rechtsprechungsgemäss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades nur dann besteht, wenn eine Einschränkung in mindestens vier Bereichen vorliegt. Dies trifft auf vorliegenden Fall nicht zu. Selbst unter Berücksichtigung der lebenspraktischen Begleitung, welche ohnehin ein eigenständiges Element der Hilfe darstellt (BGE 133 V 450) ergibt sich eine Beeinträchtigung in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht.

4.3.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 zu Recht eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zusprach. Eine darüber hinausgehende Hilflosigkeit ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Die Verfügung vom 20. Dezember 2022 ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, weshalb seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 271.00 (7.7%) Mehrwertsteuer ausgerichtet.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Konkursamt Basel-Stadt

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: