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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. August 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.21
Verfügung vom 4. Januar 2023
Beweiswert Gutachten, Suchterkrankung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete von 2003 bis 2017 als selbständiger Maler bis er gesundheitsbedingt die Selbständigkeit aufgab. Am 5. Februar 2021 (IV-Akte 7) meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und intermittierender Alkoholabhängigkeit an.
Zuletzt absolvierte der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2020 bis 14. Oktober 2020 (IV-Akte 56 S. 8) ein Praktikum in der C____, die Sozialhilfe Basel-Stadt und das Arbeitsintegrationszentrum unterstützte ihn bei seiner Eingliederung (vgl. IV-Akte 56 S. 5).
Am 14. April 2021 (IV-Akte 30) fand das Erstgespräch Frühintervention statt. Mit Mitteilung vom 15. April 2021 (IV-Akte 32) schloss die IV-Stelle die Eingliederung ab. In der Folge holte die IV-Stelle den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 29. September 2021 und den Abklärungsbericht Haushalt, beide vom 29. September 2021 (IV-Akte 37 und 38) ein und veranlasste auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 10. Dezember 2021, IV-Akte 40) eine psychiatrische Begutachtung. Vom 7. November 2021 bis 23. Dezember 2021 war der Beschwerdeführer in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 46 S. 3). Im Gutachten vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 49) diagnostizierte Dr. med. E____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) und Störungen durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F14.1) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 14. Juni 2022 (IV-Akte 51) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juni 2022 (IV-Akte 52) an, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 35 % und einer Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils 50 % abzulehnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 23. August 2022 (IV-Akte 56) Einwände. Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 61) der Fachperson Abklärungsdienst und die Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 7. Dezember 2022 ein (IV-Akte 65). Der Beschwerdeführer war ein weiteres Mal vom 16. November 2022 bis 20. Dezember 2022 (IV-Akte 69 S. 2) in den D____ hospitalisiert. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 29. Dezember 2022 (IV-Akte 71) verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 35 %.
II.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch F____, Advokatin, die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2023 und die Rückweisung an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen, unter o/e-Kostenfolge und unentgeltlicher Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 7. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, die IV-Stelle hält in der Duplik vom 9. Juni 2023 an der Abweisung fest.
III.
Am 15. August 2023 findet die Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die von der IV-Stelle vorgenommene Aufteilung in Erwerb und Haushalt von jeweils 50 %. Er habe ein Praktikum von 100 % absolviert und beabsichtigt, eine Lehre in einem Vollzeitpensum anzutreten. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Festsetzung des Invalideneinkommens und macht einen leidensbedingten Abzug von 15 % geltend.
Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung nicht verschlechtert. Der Aufenthalt in den D____ habe lediglich der Entzugsbehandlung gedient. Im Gutachten sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die rezidivierende depressive Störung, die zum Begutachtungszeitpunkt in Remission gewesen sei, im Langzeitverlauf immer wieder aktiv geworden sei. Gegen eine Verschlechterung spreche auch die unregelmässige psychiatrische Behandlung.
Der Beschwerdeführer selbst habe seine Tätigkeit als selbständiger Maler von 2003 bis 2017 auf durchschnittlich 50 % eingeschätzt. Er sei daher bereits vor der Geburt seiner Kinder lediglich in einem Teilzeitpensum tätig gewesen. Er habe aber auch betont, dass ihm die Familienarbeit neben seiner Berufstätigkeit sehr wichtig sei.
Am Gutachten bemängelt der Beschwerdeführer, es würden wichtige Vorakten von Dr. med. G____ fehlen. Die Schlussfolgerung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und aus dem Gutachten ergäben sich weder die Häufigkeit und Intensität der depressiven Episoden noch die Häufigkeit des schädlichen Alkoholkonsums. Auch hätte der Gutachter fremdanamnestische Angaben seiner Ex-Ehefrau einholen müssen, da sie vor allem zur Instabilität des Gesundheitszustandes Aussagen hätte treffen können. Bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen sei das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen. Einen wichtigen Punkt betreffe die Frage, wie stabil die Abstinenz sei. Der Gutachter habe den fluktuierenden Krankheitsverlauf nicht ausreichend berücksichtigt, und es seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt längerfristig regelmässig einer Arbeit nachgehen könne. Der Gutachter widerspreche sich schliesslich, wenn er empfiehlt, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu organisieren, sodann aber auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schliesst. Der Beschwerdeführer erleide trotz intensiver jahrelanger Behandlungsphasen immer wieder Rückfälle, was belege, wie schwer seine Erkrankung sei.
Das reduzierte Arbeitspensum sei von Gesetzes wegen mit einem Abzug von 10 % abzugelten, unter Berücksichtigung der rezidivierenden Alkoholausfälle sei daher ein Abzug von 15 % vorzunehmen.
Unter dem Titel «Differentialdiagnostische Diskussion» führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in einem Familiensystem aufgewachsen, in welchem er nicht gänzlich solide, präsente und versichernde Elternbilder habe internalisieren können, und er also nicht eine gänzlich stabile narzisstische Entwicklung habe durchlaufen können. Seine Kindheit und frühe Jugend seien sodann schwerst belastet durch regelmässige und langjährig erfolgte sexuelle Missbrauchshandlungen durch seinen Onkel, dem Bruder seiner Mutter, gewesen. Dieser sei Pfarrer gewesen und habe ihn mitunter auch in ein Kloster mitgenommen, wo sich andere Geistliche am ihm vergangen hätten. Der Beschwerdeführer habe damals mit niemandem darüber sprechen können und im Alter von acht Jahren sei er offenbar ein Jahr lang mutistisch gewesen und habe gar nicht mehr gesprochen. Er habe also jahrelang schwerwiegende Psychotraumatisierungen erlebt, die den sogenannten Typ-II-Traumata entsprächen, und die gerade dann wenn diese Traumatisierungen früh im Leben beginnen und immer wieder erfolgen, zur Entwicklung einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung prädestinieren. Diese können sich auch in Familiensystemen entwickeln, in denen repetitive und häufige Gewalt angewendet wird, und wo es Betroffenen, insbesondere wenn sie noch im Kindesalter sind, nicht möglich ist, aus diesem traumatisierenden Familiensystem zu fliehen. Das häufigste Beispiel einer solchen komplexen Traumatisierung, also dem Erleben von anhaltenden, sich wiederholenden traumatischen Ereignissen, sei sexueller oder physischer Missbrauch in der Kindheit. Dabei zeige die wissenschaftliche Evidenz, dass mit steigender Zahl traumatischer Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls steige. Dass die Psychotraumatisierungen durch ein Familienmitglied erfolgt seien, zudem durch einen Geistlichen, der den Beschwerdeführern anderen Geistlichen ausgeliefert hatte, musste das Ausmass dieser Psychotraumatisierungen nur noch mehr verstärken, weil hier ein Urvertrauen zerrüttet worden sei. Dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Alkoholkonsum begonnen habe, der bis heute in Form von wiederkehrenden «Abstürzen» erfolge, dass er im selben Alter auch mit Cannabiskonsum begonnen habe, und dass er dann auch mit Kokainkonsum begonnen habe, bringe zum Ausdruck, dass er früh auf inadäquate Hilfsmittel habe zurückgreifen müssen, um mit seiner innerpsychischen Befindlichkeit umgehen zu können. Der innere Druck sei wohl derart stark gewesen, dass er immer wieder auf den Substanzenkonsum habe zurückgreifen müssen. Beim Substanzenkonsum handle es sich daher um ein sekundäres Phänomen der Traumafolgestörung.
Dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg keine Phänomene des Wiedererlebens entwickelt habe und dass er aktuell und seit längerem auch keine Flashbacks mehr erlebe, sei auch auf die langjährige Psychoanalyse zurückzuführen, die zwischen 1999 und 2002 und zwischen 2006 und 2013 erfolgt sei, und die er 2017 wiederaufgenommen habe. Die Trauma-assoziierten Phänomene hätten ohne diese langjährige psychoanalytische Behandlung nicht derart günstig beeinflusst werden können.
Bei komplexen Traumafolgestörungen seien üblicherweise Dimensionen der Affektkontrolle, der Selbstwahrnehmung und der sozialen Interaktionen in defizitärer Weise vorhanden. Der Beschwerdeführer habe in seiner späten Adoleszenz während mehrerer Jahre regelmässig sich selbst Schnittverletzungen zugefügt. Er habe schon immer unter häufigen Stimmungsschwankungen gelitten, sodass eine emotionale Instabilität vorliege. Ab 18-jährig sei er erstmals längerdauernd depressiv gewesen, immer wiederkehrende längerdauernde depressive Episoden würden durch depressionsfreie Intervalle unterbrochen. Der Konsum psychotroper Substanzen, insbesondere der schädliche Gebrauch von Alkohol, sei ein Hilfsmittel zur Affektregulation, wobei es sich hier selbstverständlich um ein inadäquates Hilfsmittel handle.
Im Rahmen der Selbständigkeit habe der Beschwerdeführer ganz flexibel seine Arbeit einteilen können. So sei er über viele Jahre hinweg im ersten Arbeitsmarkt berufstätig geblieben, ohne dass es nach aussen hin manifest zu sichtbaren Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei. Auch die «Alkoholabstürze» hätten sich aufgrund der Selbständigkeit nicht derart gravierend ausgewirkt, wie sie sich im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgewirkt hätten.
Mit der komplexen Traumafolgestörung liege eine relevante psychostrukturelle Pathologie vor, die bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne, um adäquat mit Belastungs- und Konfliktsituationen umzugehen, sodass er im Rahmen solcher Belastungssituationen zur Exazerbation sekundärer psychischer Symptomformationen neige, explizit von depressiven Symptomen.
Bezüglich der Affektpathologie führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer erstmals 18-jährig eine depressive Episode entwickelt habe, die ca. ein Jahr gedauert habe. Seither sei es immer wieder zu längerdauernden depressiven Episoden gekommen, die durch längerdauernde depressionsfreie Intervalle unterbrochen worden seien. Hierbei erlebe er mitunter deutliche Antriebsminderungen. Auch ausserhalb dieser depressiven Episoden scheine der innere Antrieb nicht optimal zu sein. Zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt berichte der Beschwerdeführer über einen reduzierten inneren Antrieb, über eine häufige Müdigkeit, nicht aber über eine Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit, und auch nicht über eine depressive Grundstimmung, sodass keine depressive Episode vorliege. Im objektiven Psychostatus zeige er keine relevanten pathologischen Auslenkungen, aktuell könne daher keine depressive Episode festgestellt werden. Er führe die rezidivierende depressive Störung, die mit einer gegenwärtig remittierten depressiven Episode einhergehe, dennoch als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, weil es sich um eine rezidivierende depressive Störung handle, die im Langzeitverlauf immer wieder aktiv geworden sei.
Im Weiteren diskutierte der Gutachter den Konsum psychotroper Substanzen. Der Beschwerdeführer habe früh in seinem Leben mit dem Konsum dieser Substanzen begonnen. Es bestehe bis heute ein schädlicher Gebrauch von Alkohol im Rahmen von «Alkoholabstürzen», deren genaue Frequenz der Beschwerdeführer aber nicht habe benennen können. Offenbar habe er seit längerem kein Kokain und kein Cannabis mehr konsumiert. Kokain habe er nicht regelmässig konsumiert, sodass ein schädlicher Gebrauch postuliert werden könne, während er eine Zeitlang offenbar täglich Cannabis konsumiert habe, sodass damals eine Abhängigkeit bestanden habe. Im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer keine Hinweise für relevante kognitive Einbussen oder für eine substanzeninduzierte Wesensveränderung gezeigt, sodass dieser Substanzenkonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Schliesslich kam der Gutachter zum Schluss, dass sich aufgrund der intensiven Psychoanalyse die ausgeprägten psychotraumatischen Lebenserfahrungen nicht noch stärker und noch nachhaltiger ausgewirkt hätten, wie sie im Rahmen der hiesigen Begutachtung hätten festgestellt werden können. Nach einer derart langjährigen und hochfrequenten und in allen Belangen leitlinienorientierten psychoanalytisch- psychotherapeutischen Behandlung könne nicht erwartet werden, dass sich an der innerpsychischen Struktur noch relevante Verbesserungen erzielen liessen. Dank der Psychoanalyse sei es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewesen, bis 2017 im ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben.
Mit dem Beschwerdeführer sollten berufliche Massnahmen besprochen und mit ihm identifiziert werden, welche Interessensbereiche er habe. Er empfehle, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu organisieren, einerseits, um ihn wieder an den Rhythmus des Arbeitsmarktes heranzuführen, andererseits aber auch, um die reale innerpsychische Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt überprüfen zu können. Vorerst solle mit einem Teilzeitpensum begonnen werden, allenfalls von 50 %. Aktuell sei jedoch nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen, die 50 % übersteige. Es sei aus gutachterlicher Sicht prognostisch auch nicht möglich, einen Zeitraum zu definieren, in welchem allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne.
In Bezug auf den Substanzenkonsum hob der Gutachter hervor, der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbend gewesen sei, habe bedeutet, dass er seinen Arbeitsalltag habe flexibel einteilen können, sodass die Auswirkungen, insbesondere die «Alkoholabstürze», durch diesen flexiblen Arbeitsalltag haben aufgefangen werden können und nach aussen hin nicht ersichtlich geworden seien. Diese selbständige Tätigkeit habe dem Beschwerdeführer trotz seiner Strukturpathologie ermöglicht, viele Jahre im ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben. Im Jahr 2017 muss es zu einem relevanten Einbruch seines labilen Gleichgewichts gekommen sein.
Er fasse zusammen, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen ausserhalb der aktuell schützenden und sich versichernden Alltagsstrukturierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelgradig beeinträchtigt seien, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine Einbusse der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bestehe. In jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes bestehe seit 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Der Beschwerdeführer war vom 24. April 2017 bis zum 26. Mai 2017 in stationärer und vom 30. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 in teilstationäre Behandlung in der D____ (IV-Akte 19 S. 3). Diagnostiziert wurde eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Aufenthalt erfolgte im Rahmen einer Selbstzuweisung zu einer stationären Alkohol- und Kokain-Entzugsbehandlung. Seit November 2016 habe der Beschwerdeführer nach einer Abstinenz von 15 Jahren wieder Kokain und vermehrt Alkohol konsumiert. Im November 2016 habe er in alkoholisiertem Zustand einen Parkschaden verursacht und es sei ihm daraufhin der Fahrausweis entzogen worden. Als selbständig Erwerbender habe er keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen können, was zum «Absturz» geführt habe. Der Beschwerdeführer sei nach erfolgtem Alkohol- und Kokainentzug in stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen worden.
Der Beschwerdeführer war ein weiteres Mal vom 7. Oktober 2017 bis zum 16. Oktober 2017 und vom 18. Oktober 2017 bis zum 3. November 2017 (IV-Akte 19 S. 8) in der D____ hospitalisiert. Diagnostiziert wurden Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F14.25), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und spezifische (isolierte) Phobien (Spinnen, ICD-10 F40.2). Nach einem erneuten Konsumrückfall hat sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ wieder bei der D____ vorgestellt. Er sei über mehrere Wochen «abgestürzt» und wolle eine Entwöhnungstherapie machen. Der Beschwerdeführer sei in stabilisiertem Zustand ausgetreten, um am 6. November 2017 zur weiterführenden Therapie in den «[...]», ein Angebot der «H____», einzutreten.
Sodann war der Beschwerdeführer vom 7. November 2021 bis zum 23. Dezember 2021 (IV-Akte 46) ein weiteres Mal in der D____ Basel hospitalisiert. Der Beschwerdeführer sei nach notfallmässiger Vorstellung bei akuter Alkoholintoxikation freiwillig zur Alkoholentzugsbehandlung und psychophysischen Stabilisierung eingetreten. Ein elektiver Eintritt sei am Folgetag geplant gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es in den letzten Wochen schlechter gegangen. Bezüglich des Alkoholkonsums habe der Beschwerdeführer im Verlauf ein gutes Problembewusstsein entwickeln können und habe sich betreffend des Konsumverhaltens veränderungs- und abstinenzmotiviert gezeigt. Zur Vertiefung von Abstinenzfähigkeit, der Steigerung der Belastbarkeit unter zunehmenden Alltagsanforderungen und zur Unterstützung der Aufgleisung von Tagesstruktur (Sozialdienst), sei eine Fortsetzung der Behandlung im tagesstationären Setting mit Eintritt am 27. Dezember 2021 vereinbart worden. Bei Eintritt habe ein mittelgradig depressives Syndrom bestanden.
Sodann war der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vom 16. November 2022 bis 20. Oktober 2022 (IV-Akte 69) in der D____ hospitalisiert, bei psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung und psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain (ICD-10 F14.2), letzter Konsum 2017. Der Beschwerdeführer wurde notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen zur Alkoholentzugsbehandlung und zum Trinkstopp. Der Beschwerdeführer sei nach dem letzten Aufenthalt in der D____ mit Austritt am 25. Februar 2022 für ca. vier Monate abstinent gewesen, danach habe er wieder angefangen zu trinken und er habe zunehmend die Kontrolle verloren. Er habe ein schweres psychovegetatives Entzugssyndrom entwickelt, das eine medikamentös-gestützte Entzugsbehandlung erforderlich gemacht hatte und unter Oxazepam in absteigender Dosierung komplikationslos verlaufen sei. Bezüglich des Alkoholkonsums habe der Beschwerdeführer im Verlauf sein Problembewusstsein vertiefen können und er habe sich veränderungs- und abstinenzmotiviert gezeigt. Er habe den Wunsch nach einer Tagesstruktur geäussert. Aus medizinischer Sicht könne er von einer leidensangepassten tagesstrukturierenden Tätigkeit, z.B. im 2. Arbeitsmarkt, profitieren, da er krankheitsbedingt grosse Mühe habe, sich selbst zu motivieren und zu strukturieren. Zusammenfassend bestünden eine fortgeschrittene Alkoholerkrankung und eine komorbide rezidivierende depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung in Folge sexualisierter Gewalt durch Angehörige in der Jugend. Klinisch würde auch nach der Entzugsbehandlung eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit imponieren sowie eine reduzierte Stress- und Frustrationstoleranz, Störungen der Affektregulation, Störungen des Selbstwertes und des Kontaktverhaltens, depressive Symptome und eine deutliche Affektverflachung. Die Abstinenzmotivation werde als gut, die Abstinenzfähigkeit unter ungeschützten Bedingungen jedoch als reduziert eingeschätzt. Der Beschwerdeführer leide unter seinen Einschränkungen und wünsche sich eine sinnstiftende Tätigkeit, da er sich krankheitsbedingt nur schwer selbst motivieren und strukturieren könne. Unter den gegebenen Bedingungen sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt aktuell nicht vorstellbar, von einer Tätigkeit im geschützten Rahmen könne er aber profitieren.
Dr. med. E____ empfahl, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu organisieren, einerseits, um den Beschwerdeführer wieder an den Rhythmus des Arbeitsmarktes heranzuführen, andererseits aber auch, um die reale innerpsychische Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt überprüfen zu können. Angesichts der schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erscheint das Ausmass der innerpsychischen Belastbarkeit als entscheidend, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können. Wenn der Gutachter explizit deren Überprüfung empfiehlt, ist deutlich, dass er im Zeitpunkt des Gutachtens die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht abschliessend quantifizieren konnte. Auch hat der Gutachter beschrieben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Belastungssituationen zur Exazerbation sekundärer psychischer Symptomformationen neige. Dass der Gutachter eine solche Überprüfung lediglich empfahl, hat offensichtlich darin seinen Umstand, dass die Befugnis, berufliche Massnahmen zuzusprechen, der IV-Stelle zukommt und nicht dem Gutachter. Der diesbezügliche Einwand der IV-Stelle geht daher ins Leere. Dass der Gutachter zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei 50 % arbeitsfähig, ist daher nicht nachvollziehbar und offensichtlich verfrüht. Eine abschliessende medizinische Beurteilung kann daher erst nach Durchführung einer solchen Massnahme erfolgen. Die Empfehlung einer solchen Massnahme findet auch Stütze in der Beurteilung des den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Psychiaters Dr. med. G____. Dieser führte im Bericht vom 15. März 2021 (IV-Akte 27 S. 4) aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder sehr gut auf Massnahmen reagiert, die auch immer wieder zur Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Er sei willig, engagiert und habe auch ein gewisses Durchhaltevermögen. Jedoch falle er immer wieder in seine «Löcher», gebe sich selber vollkommen auf und lege ein selbstdestruktives Verhalten an den Tag. Eine gute Abklärung mit Arbeitsversuchen sei nun wichtig, um ihm zu helfen, im Berufsleben wieder Fuss zu fassen. Wichtig werde in Zukunft sein, dass er nicht zu sehr alleine gelassen werde. Immer wieder habe der Beschwerdeführer gedacht, nun «über dem Berg» zu sein, doch sein psychischer Zustand werde labil bleiben. Daher werde eine gute weitere Betreuung notwendig sein. Eine weitere Stütze findet sich schliesslich auch im Bericht der D____ vom 28. Dezember 2022 (IV-Akte 69) über den neuerlichen Aufenthalt in der D____ im November und Dezember 2022 zur Alkoholentzugsbehandlung. Der Hinweis, der Beschwerdeführer sei abstinenzmotiviert, seine Abstinenzfähigkeit jedoch reduziert, zeigt ebenfalls, dass die vom Gutachter angesprochene innerpsychische Belastbarkeit erst evaluiert werden muss. Mithilfe der IV-Stelle müssen für den Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund seiner gesundheitsbedingt fehlenden Ausbildung erst machbare berufliche Lösungen etabliert werden, um eine Strukturierung des Arbeitsalltags und ein Fuss fassen im 1. Arbeitsmarkt erreichen zu können. Denn die mit einem Wiedereinstieg ins Berufsleben zusammenhängenden Schwierigkeiten zeigten sich auch bereits anlässlich des von der Sozialhilfe gewährten Coachings mit Durchführung eines Praktikums. Der Beschwerdeführer absolvierte ein Praktikum bei der C____ vom 15. Mai 2020 bis 14. Oktober 2020 und erhielt zu seinem Praktikum positive Rückmeldungen (vgl. IV-Akte 20 S. 13). Er hatte vor, eine Lehre zur Fachperson Gesundheit zu absolvieren, und bewarb sich für eine Lehre bei der [...]. Er erhielt im November 2020 eine Absage. Schliesslich wurde das Coaching am 10. Februar 2021 aus gesundheitlichen Gründen abgeschlossen (IV-Akte 20 S. 15). Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ermögliche aktuell nicht das Absolvieren einer Ausbildung. Er benötige weitere Begleitung durch ein passendes Angebot im Bereich der Arbeitsintegration (Schlussbericht [...] vom 8. Februar 2021, IV-Akte 56 S. 11). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme keinen Schulabschluss absolvieren konnte (vgl. Arztbericht Dr. med. G____ vom 15. März 2021, IV-Akte 27 S. 3).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen