Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.21

Verfügung vom 4. Januar 2023

Beweiswert Gutachten, Suchterkrankung

 

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer arbeitete von 2003 bis 2017 als selbständiger Maler bis er gesundheitsbedingt die Selbständigkeit aufgab. Am 5. Februar 2021 (IV-Akte 7) meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und intermittierender Alkoholabhängigkeit an.

Zuletzt absolvierte der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2020 bis 14. Oktober 2020 (IV-Akte 56 S. 8) ein Praktikum in der C____, die Sozialhilfe Basel-Stadt und das Arbeitsintegrationszentrum unterstützte ihn bei seiner Eingliederung (vgl. IV-Akte 56 S. 5).

Am 14. April 2021 (IV-Akte 30) fand das Erstgespräch Frühintervention statt. Mit Mitteilung vom 15. April 2021 (IV-Akte 32) schloss die IV-Stelle die Eingliederung ab. In der Folge holte die IV-Stelle den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 29. September 2021 und den Abklärungsbericht Haushalt, beide vom 29. September 2021 (IV-Akte 37 und 38) ein und veranlasste auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 10. Dezember 2021, IV-Akte 40) eine psychiatrische Begutachtung. Vom 7. November 2021 bis 23. Dezember 2021 war der Beschwerdeführer in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 46 S. 3). Im Gutachten vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 49) diagnostizierte Dr. med. E____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) und Störungen durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F14.1) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 14. Juni 2022 (IV-Akte 51) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juni 2022 (IV-Akte 52) an, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 35 % und einer Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils 50 % abzulehnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 23. August 2022 (IV-Akte 56) Einwände. Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 61) der Fachperson Abklärungsdienst und die Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 7. Dezember 2022 ein (IV-Akte 65). Der Beschwerdeführer war ein weiteres Mal vom 16. November 2022 bis 20. Dezember 2022 (IV-Akte 69 S. 2) in den D____ hospitalisiert. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 29. Dezember 2022 (IV-Akte 71) verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 35 %.

II.       

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch F____, Advokatin, die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2023 und die Rückweisung an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen, unter o/e-Kostenfolge und unentgeltlicher Rechtspflege.

Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 7. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, die IV-Stelle hält in der Duplik vom 9. Juni 2023 an der Abweisung fest.

III.     

Am 15. August 2023 findet die Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer kritisiert, Dr. med. E____ habe sich im psychiatrischen Gutachten nicht damit auseinandergesetzt, warum die rezidivierende depressive Störung und die Verhaltensstörung durch Alkohol keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei seit 2017 fünf Mal in stationärer Entzugsbehandlung gewesen. Darüber hinaus habe der Gutachter einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining vorgeschlagen, deswegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am ersten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Auch die Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialhilfe scheiterten trotz hoher Motivation des Beschwerdeführers. Des Weiteren habe die IV-Stelle die seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die von der IV-Stelle vorgenommene Aufteilung in Erwerb und Haushalt von jeweils 50 %. Er habe ein Praktikum von 100 % absolviert und beabsichtigt, eine Lehre in einem Vollzeitpensum anzutreten. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Festsetzung des Invalideneinkommens und macht einen leidensbedingten Abzug von 15 % geltend.

2.2.          Die IV-Stelle ist demgegenüber der Ansicht, das Gutachten von Dr. med. E____ erfülle die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert. Der Gutachter sei von einer Remission der depressiven Störung ausgegangen, er habe ausführlich zur Affektpathologie Stellung genommen. Beim Alkoholkonsum handle es sich um ein sekundäres Phänomen der Traumafolgestörung. Dr. med. E____ habe keine Hinweise für kognitive Einbussen oder für eine substanzeninduzierte Wesensänderung gesehen, sodass der Konsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Beim vorgängig empfohlenen Arbeitstraining handle es sich um eine Empfehlung des Gutachters. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig und könne daher bei einem Status von jeweils 50 % Erwerbs- und Haushaltstätigkeit seine angestammte Tätigkeit als Maler vollumfänglich ausüben. Für die empfohlenen Eingliederungsmassnahmen bestehe daher kein Raum.

Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung nicht verschlechtert. Der Aufenthalt in den D____ habe lediglich der Entzugsbehandlung gedient. Im Gutachten sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die rezidivierende depressive Störung, die zum Begutachtungszeitpunkt in Remission gewesen sei, im Langzeitverlauf immer wieder aktiv geworden sei. Gegen eine Verschlechterung spreche auch die unregelmässige psychiatrische Behandlung.

Der Beschwerdeführer selbst habe seine Tätigkeit als selbständiger Maler von 2003 bis 2017 auf durchschnittlich 50 % eingeschätzt. Er sei daher bereits vor der Geburt seiner Kinder lediglich in einem Teilzeitpensum tätig gewesen. Er habe aber auch betont, dass ihm die Familienarbeit neben seiner Berufstätigkeit sehr wichtig sei.

2.3.          Der Beschwerdeführer verweist replikweise darauf, dass er bereits als Kind aufgrund des sexuellen Missbrauchs schwerwiegende Probleme in der Schule gehabt habe, bereits als Jugendlicher depressiv geworden sei und daher nie eine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Aus der Not heraus habe er begonnen, als Maler zu arbeiten. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, 100 % zu arbeiten. Auch hätte er 100 % arbeiten müssen, um seine Familie mit drei Kindern zu ernähren. Zwischen 1999 und 2002 und zwischen 2006 und 2013 habe es intensive Psychotherapiephasen mit mehreren Sitzungen pro Woche gegeben. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auch im Gutachten beschrieben. Der Beschwerdeführer sei daher aus gesundheitlichen Gründen über all die Jahre gar nicht fähig gewesen, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Am Gutachten bemängelt der Beschwerdeführer, es würden wichtige Vorakten von Dr. med. G____ fehlen. Die Schlussfolgerung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und aus dem Gutachten ergäben sich weder die Häufigkeit und Intensität der depressiven Episoden noch die Häufigkeit des schädlichen Alkoholkonsums. Auch hätte der Gutachter fremdanamnestische Angaben seiner Ex-Ehefrau einholen müssen, da sie vor allem zur Instabilität des Gesundheitszustandes Aussagen hätte treffen können. Bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen sei das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen. Einen wichtigen Punkt betreffe die Frage, wie stabil die Abstinenz sei. Der Gutachter habe den fluktuierenden Krankheitsverlauf nicht ausreichend berücksichtigt, und es seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt längerfristig regelmässig einer Arbeit nachgehen könne. Der Gutachter widerspreche sich schliesslich, wenn er empfiehlt, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu organisieren, sodann aber auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schliesst. Der Beschwerdeführer erleide trotz intensiver jahrelanger Behandlungsphasen immer wieder Rückfälle, was belege, wie schwer seine Erkrankung sei.

Das reduzierte Arbeitspensum sei von Gesetzes wegen mit einem Abzug von 10 % abzugelten, unter Berücksichtigung der rezidivierenden Alkoholausfälle sei daher ein Abzug von 15 % vorzunehmen.

2.4.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass der Austrittsbericht der D____ vom 28. Dezember 2022 anlässlich einer einmaligen Hospitalisation nicht belege, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum über längere Zeit dauerhaft zu kontrollieren. Der Alkoholkonsum sei im Gutachten thematisiert worden.

2.5.          Es ist daher zu prüfen, ob auf das Gutachten von Dr. med. E____ abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3.2.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 

3.3.          Es ist nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7, 143 V 409 E. 4.5.3).

4.                

4.1.          Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 49) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) und Störungen durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F14.1).

Unter dem Titel «Differentialdiagnostische Diskussion» führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in einem Familiensystem aufgewachsen, in welchem er nicht gänzlich solide, präsente und versichernde Elternbilder habe internalisieren können, und er also nicht eine gänzlich stabile narzisstische Entwicklung habe durchlaufen können. Seine Kindheit und frühe Jugend seien sodann schwerst belastet durch regelmässige und langjährig erfolgte sexuelle Missbrauchshandlungen durch seinen Onkel, dem Bruder seiner Mutter, gewesen. Dieser sei Pfarrer gewesen und habe ihn mitunter auch in ein Kloster mitgenommen, wo sich andere Geistliche am ihm vergangen hätten. Der Beschwerdeführer habe damals mit niemandem darüber sprechen können und im Alter von acht Jahren sei er offenbar ein Jahr lang mutistisch gewesen und habe gar nicht mehr gesprochen. Er habe also jahrelang schwerwiegende Psychotraumatisierungen erlebt, die den sogenannten Typ-II-Traumata entsprächen, und die gerade dann wenn diese Traumatisierungen früh im Leben beginnen und immer wieder erfolgen, zur Entwicklung einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung prädestinieren. Diese können sich auch in Familiensystemen entwickeln, in denen repetitive und häufige Gewalt angewendet wird, und wo es Betroffenen, insbesondere wenn sie noch im Kindesalter sind, nicht möglich ist, aus diesem traumatisierenden Familiensystem zu fliehen. Das häufigste Beispiel einer solchen komplexen Traumatisierung, also dem Erleben von anhaltenden, sich wiederholenden traumatischen Ereignissen, sei sexueller oder physischer Missbrauch in der Kindheit. Dabei zeige die wissenschaftliche Evidenz, dass mit steigender Zahl traumatischer Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls steige. Dass die Psychotraumatisierungen durch ein Familienmitglied erfolgt seien, zudem durch einen Geistlichen, der den Beschwerdeführern anderen Geistlichen ausgeliefert hatte, musste das Ausmass dieser Psychotraumatisierungen nur noch mehr verstärken, weil hier ein Urvertrauen zerrüttet worden sei. Dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Alkoholkonsum begonnen habe, der bis heute in Form von wiederkehrenden «Abstürzen» erfolge, dass er im selben Alter auch mit Cannabiskonsum begonnen habe, und dass er dann auch mit Kokainkonsum begonnen habe, bringe zum Ausdruck, dass er früh auf inadäquate Hilfsmittel habe zurückgreifen müssen, um mit seiner innerpsychischen Befindlichkeit umgehen zu können. Der innere Druck sei wohl derart stark gewesen, dass er immer wieder auf den Substanzenkonsum habe zurückgreifen müssen. Beim Substanzenkonsum handle es sich daher um ein sekundäres Phänomen der Traumafolgestörung.

Dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg keine Phänomene des Wiedererlebens entwickelt habe und dass er aktuell und seit längerem auch keine Flashbacks mehr erlebe, sei auch auf die langjährige Psychoanalyse zurückzuführen, die zwischen 1999 und 2002 und zwischen 2006 und 2013 erfolgt sei, und die er 2017 wiederaufgenommen habe. Die Trauma-assoziierten Phänomene hätten ohne diese langjährige psychoanalytische Behandlung nicht derart günstig beeinflusst werden können.

Bei komplexen Traumafolgestörungen seien üblicherweise Dimensionen der Affektkontrolle, der Selbstwahrnehmung und der sozialen Interaktionen in defizitärer Weise vorhanden. Der Beschwerdeführer habe in seiner späten Adoleszenz während mehrerer Jahre regelmässig sich selbst Schnittverletzungen zugefügt. Er habe schon immer unter häufigen Stimmungsschwankungen gelitten, sodass eine emotionale Instabilität vorliege. Ab 18-jährig sei er erstmals längerdauernd depressiv gewesen, immer wiederkehrende längerdauernde depressive Episoden würden durch depressionsfreie Intervalle unterbrochen. Der Konsum psychotroper Substanzen, insbesondere der schädliche Gebrauch von Alkohol, sei ein Hilfsmittel zur Affektregulation, wobei es sich hier selbstverständlich um ein inadäquates Hilfsmittel handle.

Im Rahmen der Selbständigkeit habe der Beschwerdeführer ganz flexibel seine Arbeit einteilen können. So sei er über viele Jahre hinweg im ersten Arbeitsmarkt berufstätig geblieben, ohne dass es nach aussen hin manifest zu sichtbaren Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei. Auch die «Alkoholabstürze» hätten sich aufgrund der Selbständigkeit nicht derart gravierend ausgewirkt, wie sie sich im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgewirkt hätten.

Mit der komplexen Traumafolgestörung liege eine relevante psychostrukturelle Pathologie vor, die bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne, um adäquat mit Belastungs- und Konfliktsituationen umzugehen, sodass er im Rahmen solcher Belastungssituationen zur Exazerbation sekundärer psychischer Symptomformationen neige, explizit von depressiven Symptomen.

Bezüglich der Affektpathologie führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer erstmals 18-jährig eine depressive Episode entwickelt habe, die ca. ein Jahr gedauert habe. Seither sei es immer wieder zu längerdauernden depressiven Episoden gekommen, die durch längerdauernde depressionsfreie Intervalle unterbrochen worden seien. Hierbei erlebe er mitunter deutliche Antriebsminderungen. Auch ausserhalb dieser depressiven Episoden scheine der innere Antrieb nicht optimal zu sein. Zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt berichte der Beschwerdeführer über einen reduzierten inneren Antrieb, über eine häufige Müdigkeit, nicht aber über eine Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit, und auch nicht über eine depressive Grundstimmung, sodass keine depressive Episode vorliege. Im objektiven Psychostatus zeige er keine relevanten pathologischen Auslenkungen, aktuell könne daher keine depressive Episode festgestellt werden. Er führe die rezidivierende depressive Störung, die mit einer gegenwärtig remittierten depressiven Episode einhergehe, dennoch als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, weil es sich um eine rezidivierende depressive Störung handle, die im Langzeitverlauf immer wieder aktiv geworden sei.

Im Weiteren diskutierte der Gutachter den Konsum psychotroper Substanzen. Der Beschwerdeführer habe früh in seinem Leben mit dem Konsum dieser Substanzen begonnen. Es bestehe bis heute ein schädlicher Gebrauch von Alkohol im Rahmen von «Alkoholabstürzen», deren genaue Frequenz der Beschwerdeführer aber nicht habe benennen können. Offenbar habe er seit längerem kein Kokain und kein Cannabis mehr konsumiert. Kokain habe er nicht regelmässig konsumiert, sodass ein schädlicher Gebrauch postuliert werden könne, während er eine Zeitlang offenbar täglich Cannabis konsumiert habe, sodass damals eine Abhängigkeit bestanden habe. Im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer keine Hinweise für relevante kognitive Einbussen oder für eine substanzeninduzierte Wesensveränderung gezeigt, sodass dieser Substanzenkonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.

Schliesslich kam der Gutachter zum Schluss, dass sich aufgrund der intensiven Psychoanalyse die ausgeprägten psychotraumatischen Lebenserfahrungen nicht noch stärker und noch nachhaltiger ausgewirkt hätten, wie sie im Rahmen der hiesigen Begutachtung hätten festgestellt werden können. Nach einer derart langjährigen und hochfrequenten und in allen Belangen leitlinienorientierten psychoanalytisch- psychotherapeutischen Behandlung könne nicht erwartet werden, dass sich an der innerpsychischen Struktur noch relevante Verbesserungen erzielen liessen. Dank der Psychoanalyse sei es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewesen, bis 2017 im ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben.

Mit dem Beschwerdeführer sollten berufliche Massnahmen besprochen und mit ihm identifiziert werden, welche Interessensbereiche er habe. Er empfehle, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu organisieren, einerseits, um ihn wieder an den Rhythmus des Arbeitsmarktes heranzuführen, andererseits aber auch, um die reale innerpsychische Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt überprüfen zu können. Vorerst solle mit einem Teilzeitpensum begonnen werden, allenfalls von 50 %. Aktuell sei jedoch nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen, die 50 % übersteige. Es sei aus gutachterlicher Sicht prognostisch auch nicht möglich, einen Zeitraum zu definieren, in welchem allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne.

In Bezug auf den Substanzenkonsum hob der Gutachter hervor, der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbend gewesen sei, habe bedeutet, dass er seinen Arbeitsalltag habe flexibel einteilen können, sodass die Auswirkungen, insbesondere die «Alkoholabstürze», durch diesen flexiblen Arbeitsalltag haben aufgefangen werden können und nach aussen hin nicht ersichtlich geworden seien. Diese selbständige Tätigkeit habe dem Beschwerdeführer trotz seiner Strukturpathologie ermöglicht, viele Jahre im ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben. Im Jahr 2017 muss es zu einem relevanten Einbruch seines labilen Gleichgewichts gekommen sein.

Er fasse zusammen, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen ausserhalb der aktuell schützenden und sich versichernden Alltagsstrukturierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelgradig beeinträchtigt seien, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine Einbusse der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bestehe. In jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes bestehe seit 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

4.2.          Der Gutachter legt schlüssig dar und leitet anhand der Biographie des Beschwerdeführers nachvollziehbar her, dass eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des langandauernden sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und Jugend vorliegt. Er hat ausführlich beschrieben, wie sich die schwerwiegenden psychischen Belastungen und die fortdauernde Verletzung der körperlichen Integrität, die er in seiner Kindheit erleben musste, in psychischer Hinsicht auf die Jugend und das Berufsleben des Beschwerdeführers ausgewirkt und zum Substanzkonsum geführt haben. Auch hat er die drei Aufenthalte in der D____ zum Alkoholentzug bis 2021 im Gutachten berücksichtigt. Das Gutachten ist daher in der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung wie auch in der Feststellung, dass mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als schlüssig zu bezeichnen.

4.3.          Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, der Gutachter hätte eine Fremdanamnese beim langjährigen Therapeuten einholen müssen, ist neben der Rechtsprechung, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend ist, darauf hinzuweisen, dass eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich sind. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Die ärztlichen Experten verfügen bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2023, 8C_73/2023, E. 10.2.1). Ohnehin hat aber der Gutachter explizit auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 15. März 2021 Bezug genommen hat (siehe Seite 20 des Gutachtens) und dessen Einschätzungen, und der Zusammenhang zwischen den belastenden Kindheitserlebnissen und dem Substanzenkonsum haben uneingeschränkt Eingang ins Gutachten gefunden, sodass von einer Fremdanamnese keine weiteren ins Gewicht fallenden neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.

4.4.          Der Beschwerdeführer hat des Weiteren vorgebracht, die Depression und die stationären Aufenthalte in der D____ zum Alkoholentzug seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer war vom 24. April 2017 bis zum 26. Mai 2017 in stationärer und vom 30. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 in teilstationäre Behandlung in der D____ (IV-Akte 19 S. 3). Diagnostiziert wurde eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Aufenthalt erfolgte im Rahmen einer Selbstzuweisung zu einer stationären Alkohol- und Kokain-Entzugsbehandlung. Seit November 2016 habe der Beschwerdeführer nach einer Abstinenz von 15 Jahren wieder Kokain und vermehrt Alkohol konsumiert. Im November 2016 habe er in alkoholisiertem Zustand einen Parkschaden verursacht und es sei ihm daraufhin der Fahrausweis entzogen worden. Als selbständig Erwerbender habe er keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen können, was zum «Absturz» geführt habe. Der Beschwerdeführer sei nach erfolgtem Alkohol- und Kokainentzug in stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen worden.

Der Beschwerdeführer war ein weiteres Mal vom 7. Oktober 2017 bis zum 16. Oktober 2017 und vom 18. Oktober 2017 bis zum 3. November 2017 (IV-Akte 19 S. 8) in der D____ hospitalisiert. Diagnostiziert wurden Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F14.25), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und spezifische (isolierte) Phobien (Spinnen, ICD-10 F40.2). Nach einem erneuten Konsumrückfall hat sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ wieder bei der D____ vorgestellt. Er sei über mehrere Wochen «abgestürzt» und wolle eine Entwöhnungstherapie machen. Der Beschwerdeführer sei in stabilisiertem Zustand ausgetreten, um am 6. November 2017 zur weiterführenden Therapie in den «[...]», ein Angebot der «H____», einzutreten.

Sodann war der Beschwerdeführer vom 7. November 2021 bis zum 23. Dezember 2021 (IV-Akte 46) ein weiteres Mal in der D____ Basel hospitalisiert. Der Beschwerdeführer sei nach notfallmässiger Vorstellung bei akuter Alkoholintoxikation freiwillig zur Alkoholentzugsbehandlung und psychophysischen Stabilisierung eingetreten. Ein elektiver Eintritt sei am Folgetag geplant gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es in den letzten Wochen schlechter gegangen. Bezüglich des Alkoholkonsums habe der Beschwerdeführer im Verlauf ein gutes Problembewusstsein entwickeln können und habe sich betreffend des Konsumverhaltens veränderungs- und abstinenzmotiviert gezeigt. Zur Vertiefung von Abstinenzfähigkeit, der Steigerung der Belastbarkeit unter zunehmenden Alltagsanforderungen und zur Unterstützung der Aufgleisung von Tagesstruktur (Sozialdienst), sei eine Fortsetzung der Behandlung im tagesstationären Setting mit Eintritt am 27. Dezember 2021 vereinbart worden. Bei Eintritt habe ein mittelgradig depressives Syndrom bestanden.

Sodann war der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vom 16. November 2022 bis 20. Oktober 2022 (IV-Akte 69) in der D____ hospitalisiert, bei psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung und psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain (ICD-10 F14.2), letzter Konsum 2017. Der Beschwerdeführer wurde notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen zur Alkoholentzugsbehandlung und zum Trinkstopp. Der Beschwerdeführer sei nach dem letzten Aufenthalt in der D____ mit Austritt am 25. Februar 2022 für ca. vier Monate abstinent gewesen, danach habe er wieder angefangen zu trinken und er habe zunehmend die Kontrolle verloren. Er habe ein schweres psychovegetatives Entzugssyndrom entwickelt, das eine medikamentös-gestützte Entzugsbehandlung erforderlich gemacht hatte und unter Oxazepam in absteigender Dosierung komplikationslos verlaufen sei. Bezüglich des Alkoholkonsums habe der Beschwerdeführer im Verlauf sein Problembewusstsein vertiefen können und er habe sich veränderungs- und abstinenzmotiviert gezeigt. Er habe den Wunsch nach einer Tagesstruktur geäussert. Aus medizinischer Sicht könne er von einer leidensangepassten tagesstrukturierenden Tätigkeit, z.B. im 2. Arbeitsmarkt, profitieren, da er krankheitsbedingt grosse Mühe habe, sich selbst zu motivieren und zu strukturieren. Zusammenfassend bestünden eine fortgeschrittene Alkoholerkrankung und eine komorbide rezidivierende depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung in Folge sexualisierter Gewalt durch Angehörige in der Jugend. Klinisch würde auch nach der Entzugsbehandlung eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit imponieren sowie eine reduzierte Stress- und Frustrationstoleranz, Störungen der Affektregulation, Störungen des Selbstwertes und des Kontaktverhaltens, depressive Symptome und eine deutliche Affektverflachung. Die Abstinenzmotivation werde als gut, die Abstinenzfähigkeit unter ungeschützten Bedingungen jedoch als reduziert eingeschätzt. Der Beschwerdeführer leide unter seinen Einschränkungen und wünsche sich eine sinnstiftende Tätigkeit, da er sich krankheitsbedingt nur schwer selbst motivieren und strukturieren könne. Unter den gegebenen Bedingungen sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt aktuell nicht vorstellbar, von einer Tätigkeit im geschützten Rahmen könne er aber profitieren.

4.5.          Kritisch zu beurteilen ist folgendes:

Dr. med. E____ empfahl, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu organisieren, einerseits, um den Beschwerdeführer wieder an den Rhythmus des Arbeitsmarktes heranzuführen, andererseits aber auch, um die reale innerpsychische Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt überprüfen zu können. Angesichts der schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erscheint das Ausmass der innerpsychischen Belastbarkeit als entscheidend, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können. Wenn der Gutachter explizit deren Überprüfung empfiehlt, ist deutlich, dass er im Zeitpunkt des Gutachtens die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht abschliessend quantifizieren konnte. Auch hat der Gutachter beschrieben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Belastungssituationen zur Exazerbation sekundärer psychischer Symptomformationen neige. Dass der Gutachter eine solche Überprüfung lediglich empfahl, hat offensichtlich darin seinen Umstand, dass die Befugnis, berufliche Massnahmen zuzusprechen, der IV-Stelle zukommt und nicht dem Gutachter. Der diesbezügliche Einwand der IV-Stelle geht daher ins Leere. Dass der Gutachter zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei 50 % arbeitsfähig, ist daher nicht nachvollziehbar und offensichtlich verfrüht. Eine abschliessende medizinische Beurteilung kann daher erst nach Durchführung einer solchen Massnahme erfolgen. Die Empfehlung einer solchen Massnahme findet auch Stütze in der Beurteilung des den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Psychiaters Dr. med. G____. Dieser führte im Bericht vom 15. März 2021 (IV-Akte 27 S. 4) aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder sehr gut auf Massnahmen reagiert, die auch immer wieder zur Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Er sei willig, engagiert und habe auch ein gewisses Durchhaltevermögen. Jedoch falle er immer wieder in seine «Löcher», gebe sich selber vollkommen auf und lege ein selbstdestruktives Verhalten an den Tag. Eine gute Abklärung mit Arbeitsversuchen sei nun wichtig, um ihm zu helfen, im Berufsleben wieder Fuss zu fassen. Wichtig werde in Zukunft sein, dass er nicht zu sehr alleine gelassen werde. Immer wieder habe der Beschwerdeführer gedacht, nun «über dem Berg» zu sein, doch sein psychischer Zustand werde labil bleiben. Daher werde eine gute weitere Betreuung notwendig sein. Eine weitere Stütze findet sich schliesslich auch im Bericht der D____ vom 28. Dezember 2022 (IV-Akte 69) über den neuerlichen Aufenthalt in der D____ im November und Dezember 2022 zur Alkoholentzugsbehandlung. Der Hinweis, der Beschwerdeführer sei abstinenzmotiviert, seine Abstinenzfähigkeit jedoch reduziert, zeigt ebenfalls, dass die vom Gutachter angesprochene innerpsychische Belastbarkeit erst evaluiert werden muss. Mithilfe der IV-Stelle müssen für den Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund seiner gesundheitsbedingt fehlenden Ausbildung erst machbare berufliche Lösungen etabliert werden, um eine Strukturierung des Arbeitsalltags und ein Fuss fassen im 1. Arbeitsmarkt erreichen zu können. Denn die mit einem Wiedereinstieg ins Berufsleben zusammenhängenden Schwierigkeiten zeigten sich auch bereits anlässlich des von der Sozialhilfe gewährten Coachings mit Durchführung eines Praktikums. Der Beschwerdeführer absolvierte ein Praktikum bei der C____ vom 15. Mai 2020 bis 14. Oktober 2020 und erhielt zu seinem Praktikum positive Rückmeldungen (vgl. IV-Akte 20 S. 13). Er hatte vor, eine Lehre zur Fachperson Gesundheit zu absolvieren, und bewarb sich für eine Lehre bei der [...]. Er erhielt im November 2020 eine Absage. Schliesslich wurde das Coaching am 10. Februar 2021 aus gesundheitlichen Gründen abgeschlossen (IV-Akte 20 S. 15). Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ermögliche aktuell nicht das Absolvieren einer Ausbildung. Er benötige weitere Begleitung durch ein passendes Angebot im Bereich der Arbeitsintegration (Schlussbericht [...] vom 8. Februar 2021, IV-Akte 56 S. 11). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme keinen Schulabschluss absolvieren konnte (vgl. Arztbericht Dr. med. G____ vom 15. März 2021, IV-Akte 27 S. 3).

4.6.          Fraglich ist in diesem Zusammenhang ferner die Auswirkung der Suchterkrankung des Beschwerdeführers. Die zahlreichen Klinikaufenthalte in der D____ seit dem Jahr 2017 als auch der Abklärungsbericht der I____ vom 24. April 2017 (IV-Akte 15 S. 27) zeigen eine offensichtliche Suchtproblematik. Entsprechend wurde von der D____ auch ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Der Gutachter hat nicht weiter ausgeführt, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (siehe oben Erw. 3.3.). Dies wäre angesichts der offensichtlichen Auswirkungen einer solchen Alkoholerkrankung, die der Gutachter im Übrigen auch erwähnte («Alkoholabstürze» hätten sich aufgrund der Selbständigkeit nicht derart gravierend ausgewirkt, wie sie sich im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgewirkt hätten), im vorliegenden Ausmass jedoch notwendig gewesen. Er hat die Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die PTBS gestützt und erfasste die Diagnosen zur Sucht als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es wäre jedoch aufgrund der vorliegenden Komorbidität, auch mit der rezidivierenden depressiven Erkrankung, umso dringender gewesen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen, zumal sogenannte sekundäre Suchterkrankungen – als ein sekundäres Phänomen der Traumafolgestörung bezeichnet sie der Gutachter – bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts (BGE 145 V 215), mit dem es seine Rechtsprechung zur Suchtpraxis geändert hat – im Rahmen der Invalidenversicherung relevant sind. Das ist dann der Fall, wenn die Suchterkrankung selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 145 V 215 E. 4.1). Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Belastbarkeit des Beschwerdeführers abzuklären.

4.7.          Bezüglich der Statusfrage ist schliesslich folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2020 ein halbjähriges Praktikum von 100 % in der C____, das er erfolgreich absolvierte (vgl. Bericht der Sozialhilfe Basel-Stadt, Arbeitsintegrationszentrum, vom 19. November 2020, IV-Akte 56 S. 10). Er arbeitete Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag, und strebte sodann eine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann mit Ausbildungsbeginn 2021 an (IV-Akte 20 S. 11). Er erhielt sehr gute Rückmeldungen zum Praktikum, er habe eine ruhige Ausstrahlung und erhielt ein sehr gutes Zwischenzeugnis (IV-Akte 20 Seite 13). Er entschied sich für eine Lehre zum Fachmann Gesundheit und hatte ein Vorstellungsgespräch, erhielt jedoch eine Absage (IV-Akte 20 Seite 14). Die Beratung wurde sodann aus gesundheitlichen Gründen abgeschlossen (IV-Akte Seite 15). Der Beschwerdeführer zeigte somit seinen Willen, eine Lehre zu absolvieren und zu 100 % zu arbeiten, die von der Sozialhilfe begleitete Arbeitsintegration wurde jedoch schliesslich aufgrund gesundheitlicher Probleme beendet. Folglich hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung die angestrebte Lehre nicht absolviert. Zudem finden sich auch im Gutachten klare Hinweise dazu, dass mit der selbständigen Tätigkeit die krankheitsbedingten Defizite nicht sichtbar wurden. Diese Defizite haben sich auf die Höhe seines tatsächlich ausgeübten Pensums ausgewirkt. Mit dem Wunsch, die Lehre FAGE zu absolvieren, und mit dem Praktikum zeigte er den Willen, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt es auf der Hand, dass in der Statusfrage die Aufteilung in Haushalt und Erwerbstätigkeit in jeweils 50 % die realen Gegebenheiten nicht korrekt widerspiegelt. Die IV-Stelle wird daher bei einem neuerlichen Entscheid diese Parameter bei der Beurteilung der Statusfrage zu berücksichtigen haben.

4.8.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle die Empfehlung des Gutachters nicht berücksichtigt hat, und es erweist sich daher der Schluss des Gutachters, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig, als verfrüht. Die IV-Stelle wird daher geeignete berufliche Massnahmen zu veranlassen haben und das Ergebnis erneut dem Gutachter vorzulegen haben. Dieser wird sodann gegebenenfalls auch ausführlich zum Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms unter Einbezug der Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 4. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen ist.

5.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3.          Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: