[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Personalvorsorgestiftung der SKF Actuation System AG

c/o [...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.22

Verfügung vom 9. Januar 2023

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer erlernte in seinem Heimatland den Beruf des Maschinenbauingenieurs, bevor er im Jahr 1998 in die Schweiz einreiste. Zuletzt war er vom 18. März 2008 bis im Februar 2020 bei der C____ AG als Industriemonteur tätig, wobei er bis im August 2020 entlöhnt wurde (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 7. April 2020, IV-Akte 33, S. 16; Schreiben Arbeitgeber vom 7. März 2022, IV-Akte 101).

b)               Zufolge eines Arbeitsunfalles vom 31. Oktober 2002 (Unfallmeldung vom 19. Januar 2002, IV-Akte 13.3, S. 11) meldete sich der Beschwerdeführer am 23. Januar 2004 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den massgeblichen Sachverhalt ab und lehnte einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 11. August 2004 (IV-Akte 16), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 (IV-Akte 22) ab. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)               Am 27. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (vgl. Mitteilung vom 7. Dezember 2020, IV-Akte 61), welches allerdings gesundheitsbedingt abgebrochen werden musste (vgl. Aktennotiz vom 3. Februar 2021, IV-Akte 65). Die Beschwerdegegnerin schloss daraufhin mit Mitteilung vom 5. Februar 2021 die Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 67).

d)               Die Beschwerdegegnerin veranlasste danach eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH. Mit Gutachten vom 1. Februar 2022 (IV-Akte 97), respektive vom 9. September 2022 (IV-Akte 113) attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer zunächst ab November 2019 bis ungefähr sechs Monate vor der Begutachtung eine volle Arbeitsunfähigkeit, danach in der angestammten Tätigkeit als Industriemonteur eine Arbeitsfähigkeit von 60% und in einer leidensangepassten Tätigkeit in reizarmer Umgebung mit wenig Kundenkontakt in einem stabilen Team und mit klar strukturierten Aufgaben eine solche von 80%. Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 117) ab dem 1. November 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. November 2021 keine Rente mehr zu.

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab Oktober 2020 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 19. Juni 2023 und Duplik vom 10. Juli 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14. September 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Anstelle einer monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung wäre eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt gewesen. Hinzu komme, dass das vorliegende psychiatrische Gutachten ohnehin nicht beweiskräftig sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei gestützt auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter nach Einholung einer polydisziplinären Begutachtung erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Meinung auf eine polydisziplinäre Begutachtung könne verzichtet werden. Da das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ ferner volle Beweiskraft zukomme und die attestierte Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei, sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 zu schützen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 31. Oktober 2021 hinaus zu Recht ablehnte.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.          Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im Februar 2020 erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im August 2020 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwend-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           en. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

4.2.           Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).  

4.3.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab November 2021 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).  

4.4.          4.4.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

4.4.2.      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  

4.4.3.      Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).    

5.                

5.1.          Die Verfügung vom 9. Januar 2023 basiert im Wesentlichen auf der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. D____.

5.2.          5.2.1. Dr. med. D____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Gutachten vom 9. September 2022 (IV-Akte 113, S. 17) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine Low-dose-Abhängigkeit Benzodiazepinen (ICD-10 F:13.2) fest. In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, im Jahre 2019 sei es nach der Kündigung durch den Arbeitgeber zu einer psychotischen Kompensation mit vor allem wahnhaftem Erleben gekommen. Dieses wahnhafte Erleben am Arbeitsplatz habe sich bis heute zwar abgeschwächt, sei jedoch nicht vollständig verschwunden. Halluzinationen hätten das klinische Bild nie geprägt und auch andere Wahnthemen ohne direkten Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsplatz seien nicht dokumentiert. Eine erhebliche affektive Verflachung, wie sie bei schizophrenen Psychosen häufig zu beobachten seien, sei auch nach mehrjährigem Verlauf nicht eingetreten. Ein bizarrer bzw. kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn liege nicht vor. Ich-Störungen bzw. ein Fremdbeeinflussungserleben liesse sich nicht finden. Gesamthaft seien die Merkmale einer paranoiden Schizophrenie nicht mit der nötigen Gewissheit ausgewiesen. Die Realitätskontrolle sei nicht grundsätzlich gestört, sondern nur hinsichtlich der Erfahrungen am Arbeitsplatz. Der Wahnsymptomatik sei stets die grösste Bedeutung zugekommen. Eindeutige Symptome einer Schizophrenie seien nirgendwo dokumentiert. Diagnostisch sei daher nicht von einer paranoiden Schizophrenie, sondern von einer wahnhaften Störung auszugehen. Da sich die entsprechende Symptomatik erst im fortgeschrittenen Lebensalter entwickelt habe und sich im Grunde auch nur auf einen einzelnen Lebensbereich konzentriere sei hier das Vorliegen einer (paranoiden) Persönlichkeitsstörung auszuschliessen.

5.2.2.     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass sich unter Berücksichtigung der objektiven medizinischen Befunde, der vorhandenen Ressourcen, der Belastungen und Inkonsistenzen aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei der Arbeit als Industriemonteur eine Einschränkung von ca. 40% ergebe (zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen auf ein Vollzeitpensum). In einer angepassten Tätigkeit in einer reizarmen Umgebung, Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt, in einem stabilen Team und mit klar strukturierten Aufgaben (ohne Nacht- und Schichtarbeit) sei eine Arbeitsfähigkeit von 80% zumutbar (bezogen auf ein Vollzeitpensum). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit skizziert der Gutachter dahingehend, dass ab ca. November 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Begutachtung vom 16. Dezember 2021 die aktuelle Restarbeitsfähigkeit bereits seit mehreren Monaten (mindestens ein halbes Jahr) bestehe. Eine genau retrospektive Festlegung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei im vorliegenden Fall nicht möglich (a.a.O., S. 3, 20).

5.3.          Während der Gutachter von einer wahnhaften Störung ausgeht, diagnostizierten die E____ mit Bericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 28) nach stationärem Aufenthalt vom 18. November 2019 bis zum 3. Dezember 2019 mit darauffolgendem teilstationären Setting vom 4. Dezember 2019 bis zum 3. März 2020 (vgl. Austrittsbericht vom 16. März 2020, IV-Akte 36) gemäss Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 28) eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, schloss sich zu Beginn der Therapie im Februar 2020 dieser Diagnose an (IV-Akte 49 S. 23), zog die chronisch paranoide Schizophrenie differentialdiagnostisch in Betracht (IV-Akten 47, 72), gelangte dann im Rahmen der Stellungnahme vom 9. Mai 2022 zum Gutachten (IV-Akte 107) zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit Folge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die ausführliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters räumte Dr. med. D____ mit Stellungnahme vom 9. September 2022 (IV-Akte 113) ein, es sei nun besser nachvollziehbar, dass eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Allerdings sei diese zwischenzeitlich remittiert. Auf eine abweichende Diagnosestellung verzichtete Dr. med. D____ allerdings in der Folge, was vor diesem Hintergrund nicht plausibel erscheint. Angesichts des Umstandes, dass der Gutachter eine (remittierte) paranoide Schizophrenie nun für nachvollziehbar hält, ist ferner nicht ersichtlich, weshalb sich diese nur im Bereich des ehemaligen Arbeitsverhältnisses ausgewirkt haben soll. Während nämlich im Rahmen einer wahnhaften Störung einzelne Wahnideen durchaus denkbar wären (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F20-29 Schizophrenie und wahnhafte Störungen, S. 141 f.), ist eine sich isoliert auswirkende Schizophrenie symptomatisch nicht offensichtlich  (a. a. O., S. 131), zumal aufgrund der Ausführungen von Dr. F____ nicht auszuschliessen ist, dass sich diese nicht auch in anderen Bereichen äussert. Fremdanamnestische Angaben bspw. von der Ehefrau hat der Gutachter nicht eingeholt. Zu beachten ist überdies, dass mit der Diagnose der wahnhaften Störung anamnestisches Stimmenhören nicht vereinbar ist (a.a.O., S. 142). Nachdem der Gutachter mit Stellungnahme vom 9. September 2022 die vom Behandler geschilderten akustischen Halluzinationen allerdings, wie dargestellt, für plausibel hält, ist das Festhalten an der initial durch ihn gestellten Diagnose der wahnhaften Störung auch unter diesem Aspekt nicht mehr stichhaltig. Schliesslich ist in Bezug auf die gutachterlich geschilderte Verweistätigkeit zu bemerken, dass diese unter Berücksichtigung der durch den Behandler geschilderten Symptome allenfalls anzupassen gewesen wäre. Die festgelegte Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls fraglich. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1) und diesem daher die Beweiskraft abzusprechen ist. Da auch die Berichte des behandelnden Psychiaters den höchstrichterlichen Anforderungen an die Beweiskraft von Expertisen nicht genügen, hat eine erneute psychiatrische Begutachtung durch eine noch nicht mit der Sache befassten Fachperson zu erfolgen.

5.4.          Aus den Akten ergeben sich ferner Hinweise dahingehend, dass sich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch aus anderen medizinischen Disziplinen ergeben könnte. So lässt sich unter anderem aus dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 13. Februar 2019 (Suva-Akte 10) die Diagnose einer mittel- bis hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits ED 12/2017 entnehmen. Eine solche zeitigt einerseits zumindest Auswirkungen auf das zumutbare Verweisprofil und hat – wie von Dr. med. D____ – dargestellt, einen bedeutsamen Einfluss bei der Entwicklung der psychiatrischen Problematik (vgl. IV-Akte 113, S. 18), weshalb sich eine Begutachtung in der Fachrichtung HNO mit anschliessender Konsiliarbesprechung mit der Fachrichtung Psychiatrie betrauten Gutachterperson aufdrängt. Allenfalls ist aufgrund der dokumentierten Drehschwindelepisoden (vgl. Bericht USB vom 28. Oktober 2018, Suva-Akte 11; Bericht UPK vom 28. Januar 2020, IV-Akte 49, S. 82) zusätzlich eine neurologische Begutachtung in Betracht zu ziehen.

5.5.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und somit die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nicht mit hinreichender Klarheit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.1 ff.). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein entsprechendes Gutachten gemäss den vorstehenden Erwägungen veranlasst und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

 

6.                

6.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 ist aufzuheben und es ist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: