|
[...]
|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 14.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N.
Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Personalvorsorgestiftung der
SKF Actuation System AG
c/o [...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.22
Verfügung vom 9. Januar 2023
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer erlernte in seinem Heimatland
den Beruf des Maschinenbauingenieurs, bevor er im Jahr 1998 in die Schweiz
einreiste. Zuletzt war er vom 18. März 2008 bis im Februar 2020 bei der C____ AG
als Industriemonteur tätig, wobei er bis im August 2020 entlöhnt wurde (vgl.
Fragebogen Arbeitgebende vom 7. April 2020, IV-Akte 33, S. 16; Schreiben
Arbeitgeber vom 7. März 2022, IV-Akte 101).
b)
Zufolge eines Arbeitsunfalles vom 31. Oktober 2002 (Unfallmeldung vom
19. Januar 2002, IV-Akte 13.3, S. 11) meldete sich der Beschwerdeführer am 23.
Januar 2004 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 1).
Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den massgeblichen Sachverhalt ab und
lehnte einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 11. August 2004 (IV-Akte 16),
bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 (IV-Akte 22) ab.
Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Am 27. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
eine psychische Erkrankung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Belastbarkeitstrainings (vgl. Mitteilung vom 7. Dezember 2020,
IV-Akte 61), welches allerdings gesundheitsbedingt abgebrochen werden musste
(vgl. Aktennotiz vom 3. Februar 2021, IV-Akte 65). Die Beschwerdegegnerin
schloss daraufhin mit Mitteilung vom 5. Februar 2021 die
Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 67).
d)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste danach eine psychiatrische
Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH. Mit Gutachten vom 1. Februar 2022 (IV-Akte 97), respektive vom 9.
September 2022 (IV-Akte 113) attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer zunächst
ab November 2019 bis ungefähr sechs Monate vor der Begutachtung eine volle
Arbeitsunfähigkeit, danach in der angestammten Tätigkeit als Industriemonteur eine
Arbeitsfähigkeit von 60% und in einer leidensangepassten Tätigkeit in reizarmer
Umgebung mit wenig Kundenkontakt in einem stabilen Team und mit klar
strukturierten Aufgaben eine solche von 80%. Im Wesentlichen gestützt auf die
fachärztliche Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 117) ab dem 1. November 2020 eine ganze
Rente und ab dem 1. November 2021 keine Rente mehr zu.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
ab Oktober 2020 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten. Unter
o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 19. Juni 2023 und Duplik vom 10. Juli 2023 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14.
September 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin
habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Anstelle einer
monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung wäre eine polydisziplinäre
Begutachtung angezeigt gewesen. Hinzu komme, dass das vorliegende
psychiatrische Gutachten ohnehin nicht beweiskräftig sei, weshalb nicht darauf
abgestellt werden könne. Vielmehr sei gestützt auf die Ausführungen des
behandelnden Psychiaters eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter nach
Einholung einer polydisziplinären Begutachtung erneut über den
Leistungsanspruch zu entscheiden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Meinung auf eine
polydisziplinäre Begutachtung könne verzichtet werden. Da das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. D____ ferner volle Beweiskraft zukomme und die attestierte
Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei, sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 zu
schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 31. Oktober 2021 hinaus zu
Recht ablehnte.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch
setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist
(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich die
Beschwerdeführerin im Februar 2020 erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Unter
Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1
IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im August 2020 entstanden sein (vgl.
Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,
Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwend-
en.
Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und
angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
4.2.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer
erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
4.3.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen
Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist
demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte
rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten
Zeitpunkt – vorliegend ab November 2021 – in einem derartigen Ausmass verändert
hat, dass ein verminderter respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr
besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1
IVV).
4.4.
4.4.1. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig
ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im
vorliegenden Fall - behandelnden Fachärzten (vgl.
BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1.
Die Verfügung vom 9. Januar 2023
basiert im Wesentlichen auf der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. D____.
5.2.
5.2.1. Dr. med. D____ attestierte dem Beschwerdeführer mit
Gutachten vom 9. September 2022 (IV-Akte 113, S. 17) mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0). Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine Low-dose-Abhängigkeit
Benzodiazepinen (ICD-10 F:13.2) fest. In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen
führte der Gutachter aus, im Jahre 2019 sei es nach der Kündigung durch den
Arbeitgeber zu einer psychotischen Kompensation mit vor allem wahnhaftem
Erleben gekommen. Dieses wahnhafte Erleben am Arbeitsplatz habe sich bis heute
zwar abgeschwächt, sei jedoch nicht vollständig verschwunden. Halluzinationen
hätten das klinische Bild nie geprägt und auch andere Wahnthemen ohne direkten
Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsplatz seien nicht dokumentiert. Eine
erhebliche affektive Verflachung, wie sie bei schizophrenen Psychosen häufig zu
beobachten seien, sei auch nach mehrjährigem Verlauf nicht eingetreten. Ein
bizarrer bzw. kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn liege
nicht vor. Ich-Störungen bzw. ein Fremdbeeinflussungserleben liesse sich nicht
finden. Gesamthaft seien die Merkmale einer paranoiden Schizophrenie nicht mit
der nötigen Gewissheit ausgewiesen. Die Realitätskontrolle sei nicht
grundsätzlich gestört, sondern nur hinsichtlich der Erfahrungen am
Arbeitsplatz. Der Wahnsymptomatik sei stets die grösste Bedeutung zugekommen.
Eindeutige Symptome einer Schizophrenie seien nirgendwo dokumentiert.
Diagnostisch sei daher nicht von einer paranoiden Schizophrenie, sondern von
einer wahnhaften Störung auszugehen. Da sich die entsprechende Symptomatik erst
im fortgeschrittenen Lebensalter entwickelt habe und sich im Grunde auch nur
auf einen einzelnen Lebensbereich konzentriere sei hier das Vorliegen einer
(paranoiden) Persönlichkeitsstörung auszuschliessen.
5.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der
Gutachter aus, dass sich unter Berücksichtigung der objektiven medizinischen
Befunde, der vorhandenen Ressourcen, der Belastungen und Inkonsistenzen aus
versicherungspsychiatrischer Sicht bei der Arbeit als Industriemonteur eine
Einschränkung von ca. 40% ergebe (zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen
auf ein Vollzeitpensum). In einer angepassten Tätigkeit in einer reizarmen
Umgebung, Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt, in einem stabilen Team und mit
klar strukturierten Aufgaben (ohne Nacht- und Schichtarbeit) sei eine
Arbeitsfähigkeit von 80% zumutbar (bezogen auf ein Vollzeitpensum). Der Verlauf
der Arbeitsfähigkeit skizziert der Gutachter dahingehend, dass ab ca. November
2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der
Begutachtung vom 16. Dezember 2021 die aktuelle Restarbeitsfähigkeit bereits
seit mehreren Monaten (mindestens ein halbes Jahr) bestehe. Eine genau retrospektive
Festlegung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei im vorliegenden Fall nicht
möglich (a.a.O., S. 3, 20).
5.3.
Während der Gutachter von einer wahnhaften Störung ausgeht, diagnostizierten
die E____ mit Bericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 28) nach stationärem
Aufenthalt vom 18. November 2019 bis zum 3. Dezember 2019 mit darauffolgendem
teilstationären Setting vom 4. Dezember 2019 bis zum 3. März 2020 (vgl.
Austrittsbericht vom 16. März 2020, IV-Akte 36) gemäss Austrittsbericht vom 13.
Dezember 2019 (IV-Akte 28) eine akute polymorphe psychotische Störung mit
Symptomen einer Schizophrenie. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, schloss sich zu Beginn der
Therapie im Februar 2020 dieser Diagnose an (IV-Akte 49 S. 23), zog die
chronisch paranoide Schizophrenie differentialdiagnostisch in Betracht
(IV-Akten 47, 72), gelangte dann im Rahmen der Stellungnahme vom 9. Mai 2022
zum Gutachten (IV-Akte 107) zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit
Folge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die ausführliche
Stellungnahme des behandelnden Psychiaters räumte Dr. med. D____ mit
Stellungnahme vom 9. September 2022 (IV-Akte 113) ein, es sei nun besser
nachvollziehbar, dass eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Allerdings
sei diese zwischenzeitlich remittiert. Auf eine abweichende Diagnosestellung verzichtete
Dr. med. D____ allerdings in der Folge, was vor diesem Hintergrund nicht
plausibel erscheint. Angesichts des Umstandes, dass der Gutachter eine
(remittierte) paranoide Schizophrenie nun für nachvollziehbar hält, ist ferner
nicht ersichtlich, weshalb sich diese nur im Bereich des ehemaligen
Arbeitsverhältnisses ausgewirkt haben soll. Während nämlich im Rahmen einer
wahnhaften Störung einzelne Wahnideen durchaus denkbar wären (vgl.
Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.),
ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete
Auflage, F20-29 Schizophrenie und wahnhafte Störungen, S. 141 f.), ist eine
sich isoliert auswirkende Schizophrenie symptomatisch nicht offensichtlich (a.
a. O., S. 131), zumal aufgrund der Ausführungen von Dr. F____ nicht
auszuschliessen ist, dass sich diese nicht auch in anderen Bereichen äussert.
Fremdanamnestische Angaben bspw. von der Ehefrau hat der Gutachter nicht
eingeholt. Zu beachten ist überdies, dass mit der Diagnose der wahnhaften
Störung anamnestisches Stimmenhören nicht vereinbar ist (a.a.O., S. 142).
Nachdem der Gutachter mit Stellungnahme vom 9. September 2022 die vom Behandler
geschilderten akustischen Halluzinationen allerdings, wie dargestellt, für
plausibel hält, ist das Festhalten an der initial durch ihn gestellten Diagnose
der wahnhaften Störung auch unter diesem Aspekt nicht mehr stichhaltig.
Schliesslich ist in Bezug auf die gutachterlich geschilderte Verweistätigkeit
zu bemerken, dass diese unter Berücksichtigung der durch den Behandler
geschilderten Symptome allenfalls anzupassen gewesen wäre. Die festgelegte
Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit erscheint vor diesem Hintergrund
ebenfalls fraglich. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1) und diesem daher die
Beweiskraft abzusprechen ist. Da auch die Berichte des behandelnden Psychiaters
den höchstrichterlichen Anforderungen an die Beweiskraft von Expertisen nicht
genügen, hat eine erneute psychiatrische Begutachtung durch eine noch nicht mit
der Sache befassten Fachperson zu erfolgen.
5.4.
Aus den Akten ergeben sich ferner Hinweise dahingehend, dass
sich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch aus anderen medizinischen
Disziplinen ergeben könnte. So lässt sich unter anderem aus dem Bericht des
Universitätsspitals Basel vom 13. Februar 2019 (Suva-Akte 10) die Diagnose
einer mittel- bis hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits ED
12/2017 entnehmen. Eine solche zeitigt einerseits zumindest Auswirkungen auf
das zumutbare Verweisprofil und hat – wie von Dr. med. D____ – dargestellt,
einen bedeutsamen Einfluss bei der Entwicklung der psychiatrischen Problematik
(vgl. IV-Akte 113, S. 18), weshalb sich eine Begutachtung in der Fachrichtung
HNO mit anschliessender Konsiliarbesprechung mit der Fachrichtung Psychiatrie
betrauten Gutachterperson aufdrängt. Allenfalls ist aufgrund der dokumentierten
Drehschwindelepisoden (vgl. Bericht USB vom 28. Oktober 2018, Suva-Akte 11;
Bericht UPK vom 28. Januar 2020, IV-Akte 49, S. 82) zusätzlich eine
neurologische Begutachtung in Betracht zu ziehen.
5.5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Frage nach
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und somit die für die Beurteilung
des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nicht mit hinreichender
Klarheit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar
2023 E. 4.1 ff.). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie ein entsprechendes Gutachten gemäss den vorstehenden Erwägungen
veranlasst und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
entscheidet.
6.
6.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 ist aufzuheben und es ist die
Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: