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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. August 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.23
Verfügung vom 2. Januar 2023
Erneute Abklärung notwendig; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bis Mitte 2013 für die C____ AG im Bereich PC-Support. Vom 17. September 2015 bis zum 18. November 2015 wurde er stationär in der Klinik D____ in [...] behandelt (Austrittsbericht, IV-Akte 26, S. 6 ff.). Ab dem 17. Dezember 2015 bis zum 24. Februar fand dort eine tagesstationäre Behandlung statt (IV-Akte 26, S. 1 ff.).
Am 21. Januar 2016 (Posteingang) meldete er sich zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Nach Eingang aktueller Arztberichte beauftragte die Beschwerdegegnerin die E____ des [...]spitals [...] (E____) mit einem bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Gutachten (IV-Akte 54). Die E____ vergab den Auftrag für das psychiatrische Untergutachten an Dr. F____ (IV-Akte 56), welcher dieses am 27. November 2017 fertigstellte (vgl. IV-Akte 63, S. 54 ff.). Vom 17. November 2017 bis zum 23. November 2017 sowie vom 27. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer stationär in der [...]station ([...]) der G____ (G____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 17 ff.). Am 1. Dezember 2017 wurde er in der Klinik H____ untersucht (vgl. IV-Akte 86, S. 13 ff.). Ab dem 6. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2018 war er zum dritten Mal stationär in den G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff.). Am 31. Januar 2018 erfolgte die internistische Untersuchung in der E____ (vgl. IV-Akte 63, S. 1). Nachdem sich Dr. F____ zum Austrittsbericht der G____ vom 8. Februar 2018 bezüglich der Hospitalisation vom 6. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 (vgl. IV-Akte 63, S. 2) geäussert hatte, erstatte die E____ das Gutachten am 22. Oktober 2018 (IV-Akte 63).
Gestützt auf das E____-Gutachten wurde mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 die Zusprache einer von 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 77). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwand (IV-Akte 86). Der RAD-Psychiater äusserte sich hierzu am 31. Juli 2019 (IV-Akte 88). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (IV-Akte 93). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. Mai 2020 gut (Verfahren IV.2019.170, IV-Akte 113).
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der I____ GmbH (I____) vom 14. März 2022 ein (IV-Akte 164). Am 21. Juni 2022 äusserte sich der RAD-Psychiater (IV-Akte 170). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin - gleich wie in der aufgehobenen Verfügung vom 18. Oktober 2019 - fest, dass befristet von 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (IV-Akte 172). Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Einwand (IV-Akte 181). Nach einer Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 185) formulierte der RAD am 3. November 2022 Rückfragen an die Gutachter (IV-Akte 187), welche am 30. November 2022 beantwortetet wurden (IV-Akte 189). Erneut äusserte sich am 15. Dezember 2022 der RAD (IV-Akte 191). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Januar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 194).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Verfügung vom 02.01.2023 aufzuheben.
2. 2.1 Es dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 01.09.2016 zuzusprechen.
2.2. Eventualantrag: Es sei zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und dieser von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.
4. Unter o/e Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 reicht der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom 17. April 2023 äussert sich der Beschwerdeführer erneut.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2023 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Am 30. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- intermittierende zervikale Schmerzsymptomatik, links akzentuiert (ICD-10 F45.0) bei Status nach komplikativer Tonsillektomie 21.06.2014
- Odynophagie, Druck- und Krampfgefühl
- Verdacht auf Eagle-Syndrom
2. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
3. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82)
- unauffällige periphere vestibuläre Funktion
- DD funktionell, bei Dg. 1 und 2 (IV-Akte 164, S. 11).
4.4.2. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter Folgendes fest:
1. leichtes, chronisch-rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei kompensierter linkskonvexer Wirbelsäulenskoliose (ICD-10 M53.8)
- DD: Milde Verlaufsform einer axialen Spondylarthritis
2. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
3. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1., a.a.O.)
4.4.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass aufgrund der Aktenlage und der psychiatrischen Untersuchung davon ausgegangen werden könne, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der schweren psychiatrischen Störung seit Jahren um 80% vermindert sei, was seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Januar 2016 im aktuellen Ausmass bestätigt werden könne (IV-Akte 164, S. 12). Zum Verweisprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, bei dieser müsste es sich um eine einfache berufliche Tätigkeit ohne hohe Anforderung an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit des Exploranden handeln. Zudem sollten keine sturzgefährdenden Tätigkeitsanteile bestehen und keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden müssen (IV-Akte 164, S. 12). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerz- und Angststörung mit erhöhtem Pausenbedarf und reduzierten Rendement (IV-Akte 164, S. 13). Deshalb betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 50% (a.a.O.).
4.4.4. Die Zusatzfrage, ob sich im Vergleich zur medizinischen Abklärung im Oktober 2017 eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, verneinten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht. Der Explorand leide seit Jahren unter einer schweren Somatisierungsstörung und einer Angststörung. Die Schweregrade der Somatisierung- und der Angststörung seien vom damals begutachtenden Psychiater anders eingeschätzt worden, als dies nun im Rahmen der vorliegenden Untersuchung gemacht werde (IV-Akte 164, S. 13).
4.5.2. Der daraufhin mit einer Stellungnahme beauftragte RAD-Psychiater Dr. K____ hielt fest, dass der I____-Gutachter Dr. L____ von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand ausgehe, die Störungen aber schwererer einordne als damals Dr. F____ (IV-Akte 170, S. 2). Dr. L____ diagnostiziere zusätzlich zur Somatisierungsstörung eine generalisierte Angststörung, wobei aus RAD-Sicht keine zusätzliche Angststörung begründet werden könne, da die Ängste sehr stark mit der Somatisierungsstörung zusammenhängen würden und sich so nicht klar von Symptomen einer Angststörung abgrenzen lassen würden. Zudem seien die psychopathologischen Befunde nicht durchgängig schwergradig ausgeprägt (a.a.O.). Eine depressive Symptomatik im Sinne einer depressiven Störung nach ICD-10 habe Dr. L____ ebenso wenig festgestellt wie Dr. F____. Der zuletzt behandelnde Psychiater Dr. M____ habe in seinem Arztbericht von März 2021 als Diagnose einzig eine Somatisierungsstörung festgehalten und keine Angststörung diagnostiziert. Der körperliche Status in der rheumatologischen, neurologischen und allgemeinmedizinischen Untersuchung im polydisziplinären Gutachten der I____ sei unauffällig, was eine vorherrschende körperliche Inaktivität durch die Ängste im Rahmen der Somatisierungsstörung eher unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Therapiefrequenz bezüglich der Somatisierungsstörung sei gering (a.a.O.). Es finde nur eine Sitzung alle drei Wochen in der Psychosomatik des [...]spitals [...] statt, wobei die versicherte Person nicht glaube, dass die Schmerzen psychosomatisch bedingt seien. Inkonsistent sei aus RAD-Sicht die Tatsache, dass die versicherte Person Auto fahre und in dieser Zeit nicht von Ängsten, einen Zusammenbruch zu erleiden, überwältigt werde. Die Konsequenzen diesbezüglich wären grösser als bei einem Spaziergang ums Haus, den die versicherte Person angebe, nur gelegentlich zu machen (a.a.O.). Im Ergebnis kam der RAD-Psychiater daher zum Schluss, psychiatrisch liege eine andere Bewertung eines vergleichbaren Gesundheitszustands wie zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. F____ im Oktober 2017 vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei laut Dr. L____ nicht eingetreten. Eine höhere als die von Dr. F____ bestätigte Arbeitsunfähigkeit lasse sich deshalb aus RAD Sicht nicht begründen (IV-Akte 170, S. 3).
4.5.3. In der Folge hielt der Rechtsdienst fest, dass kein Revisionsverfahren vorliege. Der Sachverhalt müsse umfassend und nicht nur unter dem Aspekt einer gesundheitlich relevanten Veränderung seit der Begutachtung von Dr. F____ im Oktober 2017 beurteilt werden (IV-Akte 185, S. 2). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters habe das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 dem Gutachten von Dr. F____ die Beweiskraft nicht abgesprochen. Allerdings sei dieses bereits älter, was den Beweiswert schmälern könne (a.a.O.). Dies bedeute jedoch nicht, dass ohne weiteres auf das I____-Gutachten abzustellen sei. Dieses weise diverse Unklarheiten auf. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer psychiatrisch dominierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung für die bisherige Tätigkeit (80%ige Arbeitsunfähigkeit) eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werde als für Verweistätigkeiten (50%ige Arbeitsunfähigkeit). Psychiatrische Diagnosen würden sich üblicherweise in allen Tätigkeiten gleichermassen auswirken. Da aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei diese Unterscheidung umso weniger plausibel. Auch bleibe unklar, ob bei einer Teilarbeitsfähigkeit ebenfalls weitergehende Leistungseinschränkung zu berücksichtigen wären. In der gutachterlichen Konsensbeurteilung sei eine zusätzliche Leistungseinschränkung nicht aufgeführt worden. Es wäre somit eine Klärung mit der Gutachtensstelle im Sinne einer Nachfrage erstrebenswert (a.a.O.).
4.5.4. Schliesslich formulierte der RAD-Psychiater Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 mehrere Rückfragen (IV-Akte 187), welche die Beschwerdegegnerin den I____-Gutachtern zukommen liess (IV-Akte 188). Diese beantworteten die Frage nach den Gründen, weshalb bei einer psychiatrisch dominierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung für die bisherige Tätigkeit eine andere (höhere) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde als für Verweistätigkeiten, wie folgt: Der Explorand habe berichtet, dass er wiederholt unter Schmerzattacken gelitten habe und dann nicht fähig gewesen sei, sich auf etwas zu konzentrieren. Wiederholt seien Angstattacken aufgetreten. Der Explorand habe als [...] gearbeitet. Diese Tätigkeit setze eine hohe Konzentrationsfähigkeit und eine hohe psychische Belastbarkeit voraus. Die Anforderung an die psychische Belastbarkeit bei der Tätigkeit eines [...] seien deutlich höher als die Anforderungen im Rahmen einer einfachen Hilfstätigkeit. Somit hätten die Gutachter in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20% und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert (IV-Akte 189, S. 2). Auf die Rückfrage, nochmals zum Verlauf und der Schwere der psychischen Störung unter Einbezug der Konsistenz der Beschwerden seit 2014 Stellung zu nehmen, gaben die Gutachter folgendes an: Im Rahmen der Somatisierungsstörung und der Angststörung neige der Explorand dazu, seine Beschwerden zu verdeutlichen. Aus psychiatrischer Sicht könne aber nicht von einer eigentlichen Aggravation ausgegangen werden. Ob die Angaben des Exploranden tatsächlich inkonsistent seien, der Explorand beispielsweise den Alltag aktiver gestalte, als er dies im Rahmen der psychiatrisch en Untersuchung mitgeteilt habe, könnte durch eine Observation geklärt werden. Die Angaben im Rahmen der psychiatrischen Untersuchungen seien konsistent gewesen. Hinweise auf eine wesentliche Symptomverdeutlichung hätten sich nicht gefunden. Der Explorand sei 2005 stationär in der Klinik D____ behandelt worden. Anschliessend habe eine tagesklinische Behandlung stattgefunden. Erneut sei der Explorand 2017/2018 stationär psychiatrisch behandelt worden und sei 2018/2019 der Klinik N____ gewesen. Dies seien doch deutliche Hinweise dafür, dass der Explorand an einer ausgeprägten psychiatrischen Störung leide und an der Konsistenz der psychischen Beschwerden nicht gezweifelt werden könne (IV-Akte 189, S. 2 f.). Auf die Bitte, zur Zumutbarkeit von verschiedenen medizinischen Massnahmen (fehlende pharmakologische Behandlung mit Escitalopram, Paroxetin, Venlafaxin oder Duloxetin) nochmals begründet Stellung zu nehmen, gaben die Gutachter an, der Explorand leide seit 2014 an einer erheblichen psychiatrischen Störung. Die bisher durchgeführten stationären und teilstationären psychiatrischen Behandlungen hätten kaum Erfolg gehabt. Es sei daher eher unwahrscheinlich, dass eine erneute stationäre psychiatrische Behandlung zu einer wesentlichen Besserung des psychiatrischen Zustandsbildes führen würde (IV-Akte 189, S. 3).
4.5.5. Der RAD-Psychiater stellte sich in seiner Einschätzung vom 15. Dezember 2022 auf den Standpunkt, dass die I____ auf die Rückfragen kaum eingegangen sei (IV-Akte 191, S. 2). Es werde (lediglich) auf die subjektiven Angaben der versicherten Person rekurriert. Kognitive Einschränkungen seien nicht objektiviert und solche würden durch die Fähigkeit der versicherten Person Auto zu fahren relativiert bzw. widerlegt. Eine Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten anhand einer Bewertung von eingeschränkten psychischen Funktionen und Fähigkeiten vor dem Hintergrund eines weitgehend blanden psychopathologischen Befunden fehle weiterhin (IV-Akte 191, S. 2). Hinsichtlich der referierten objektiven Befunde aus den neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung der I____, die auf eine deutliche höhere Alltagsaktivität (als in der fachpsychiatrischen Untersuchung mitgeteilt) hinweisen würden, seien die I____-Gutachter nicht eingegangen. Dies alleine mit der "psychiatrischen Komorbidität" zu erklären, greife zu kurz, da eben der funktionelle Niederschlag dieser offensichtlich fehle. Somit fehle eine schlüssige gesamt-medizinische Beurteilung. Objektive somatische und selbst erhobene psychiatrische Befunde (fehlende Antriebsstörung), die Zweifel an der Konsistenz der Beschwerden, bzw. deren Auswirkung auf den Alltag wecken würden, seien nicht ausreichend in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen worden (IV-Akte 191, S. 2). Schliesslich hielt der RAD fest, die I____-Gutachter seien auch auf die ausführliche Rückfrage bezüglich der Therapieoptionen und der bisher nicht ausreichenden medikamentösen Therapieversuche bezüglich der Ängste nicht eingegangen. Es werde nur sehr allgemein geantwortet und auf den fehlenden Erfolg der bisherigen Behandlungen hingewiesen. Es werde jedoch nicht darauf eingegangen, dass die Behandlungen nach der Begutachtung 2017 nicht den Leitlinien entsprochen haben und die versicherte Person an den Behandlungen nur eingeschränkt mitgewirkt habe (a.a.O.). Im Ergebnis hielt der RAD fest, dass die I____ auch nach Rückfrage den Nachweis einer seit 2014 durchgängigen schweren psychischen Störung schuldig bleibe. Es sei aus RAD-Sicht auch nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als in der E____-Begutachtung 2018 könne anhand von funktionellen objektiv belegten Einschränkungen nicht nachvollzogen werden. Die Differenz zur Beurteilung im E____-Gutachten sei objektiv nicht nachvollziehbar (IV-Akte 191, S. 2).
4.6.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die kognitiven Fähigkeiten und der Antrieb in der Klinik N____ als unauffällig beurteilt worden waren. Eine Angststörung wurde weder vom Vorgutachter Dr. F____ noch in der Klinik N____ diagnostiziert. Stattdessen wurden die körperbezogenen Ängste im Rahmen der Somatisierungsstörung gesehen. Auch der zuletzt behandelnde Psychiater Dr. M____ hielt in seinem Arztbericht vom März 2021 als Diagnose einzig eine Somatisierungsstörung fest und diagnostizierte keine Angststörung. Auf diese unterschiedliche diagnostische Einschätzung zu den Behandlern sind die I____-Gutachter nicht eingegangen. Vor diesem Hintergrund ist die diagnostizierte Angststörung ungeeignet, eine höhere Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dies umso mehr, als in den somatischen Abklärungen keine Hinweise auf eine relevante körperliche Inaktivität gefunden werden konnten, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Die in der Klinik N____ attestierte schwere depressive Episode remittierte im Verlauf vollständig. Zuvor wurde weder von Dr. F____ noch in der I____-Begutachtung eine relevante depressive Störung diagnostiziert, so dass eine durchgehende konsistente schwere affektive Störung beim Versicherten fraglich ist und auch deshalb nicht ohne Weiteres eine höhere Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten polydisziplinären Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.00 und eine Partei-entschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen