Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.23

Verfügung vom 2. Januar 2023

Erneute Abklärung notwendig; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bis Mitte 2013 für die C____ AG im Bereich PC-Support. Vom 17. September 2015 bis zum 18. November 2015 wurde er stationär in der Klinik D____ in [...] behandelt (Austrittsbericht, IV-Akte 26, S. 6 ff.). Ab dem 17. Dezember 2015 bis zum 24. Februar fand dort eine tagesstationäre Behandlung statt (IV-Akte 26, S. 1 ff.).

Am 21. Januar 2016 (Posteingang) meldete er sich zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Nach Eingang aktueller Arztberichte beauftragte die Beschwerdegegnerin die E____ des [...]spitals [...] (E____) mit einem bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Gutachten (IV-Akte 54). Die E____ vergab den Auftrag für das psychiatrische Untergutachten an Dr. F____ (IV-Akte 56), welcher dieses am 27. November 2017 fertigstellte (vgl. IV-Akte 63, S. 54 ff.). Vom 17. November 2017 bis zum 23. November 2017 sowie vom 27. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer stationär in der [...]station ([...]) der G____ (G____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 17 ff.). Am 1. Dezember 2017 wurde er in der Klinik H____ untersucht (vgl. IV-Akte 86, S. 13 ff.). Ab dem 6. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2018 war er zum dritten Mal stationär in den G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff.). Am 31. Januar 2018 erfolgte die internistische Untersuchung in der E____ (vgl. IV-Akte 63, S. 1). Nachdem sich Dr. F____ zum Austrittsbericht der G____ vom 8. Februar 2018 bezüglich der Hospitalisation vom 6. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 (vgl. IV-Akte 63, S. 2) geäussert hatte, erstatte die E____ das Gutachten am 22. Oktober 2018 (IV-Akte 63).

Gestützt auf das E____-Gutachten wurde mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 die Zusprache einer von 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 77). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwand (IV-Akte 86). Der RAD-Psychiater äusserte sich hierzu am 31. Juli 2019 (IV-Akte 88). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (IV-Akte 93). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. Mai 2020 gut (Verfahren IV.2019.170, IV-Akte 113).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der I____ GmbH (I____) vom 14. März 2022 ein (IV-Akte 164). Am 21. Juni 2022 äusserte sich der RAD-Psychiater (IV-Akte 170). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin - gleich wie in der aufgehobenen Verfügung vom 18. Oktober 2019 - fest, dass befristet von 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (IV-Akte 172). Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Einwand (IV-Akte 181). Nach einer Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 185) formulierte der RAD am 3. November 2022 Rückfragen an die Gutachter (IV-Akte 187), welche am 30. November 2022 beantwortetet wurden (IV-Akte 189). Erneut äusserte sich am 15. Dezember 2022 der RAD (IV-Akte 191). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Januar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 194).

II.        

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung vom 02.01.2023 aufzuheben.

2.     2.1 Es dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 01.09.2016 zuzusprechen.

2.2. Eventualantrag: Es sei zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

3.     Es sei dem Beschwerdeführer für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und dieser von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.     Unter o/e Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 reicht der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom 17. April 2023 äussert sich der Beschwerdeführer erneut.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2023 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

 

 

IV.     

Am 30. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist ab 1. Januar 2018 einen Rentenanspruch mit der Begründung, spätestens ab der klinischen Untersuchung vom 28. September 2017 sei eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Zwar habe sich von November 2018 bis Januar 2019 eine vorübergehende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingestellt, diese habe jedoch keine andauernden Auswirkungen auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit gehabt (IV-Akte 193, S. 4). Gemäss der aktuell durchgeführten Begutachtung liege in der Fachdisziplin Psychiatrie/Psychotherapie eine andere Bewertung eines vergleichbaren Gesundheitszustands wie zum Zeitpunkt der Untersuchung im September 2017 vor (a.a.O.). Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei nicht eingetreten. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als im Gutachten vom 22 Oktober 2018 lasse sich aus gesamtmedizinischer Sicht nicht begründen (a.a.O.). Im Ergebnis stellte die Beschwerdegegnerin auf das E____-Gutachten vom 22. Oktober 2018 ab und führte zur Begründung aus, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe diesem in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 die Beweiskraft nicht abgesprochen (vgl. a.a.O.). Daraus resultiere ein nicht zu einer Rente berechtigender IV-Grad von 30% (vgl. a.a.O.).

2.2.            Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Gutachten der E____ vom 22. Oktober 2018 könne sicher nicht (mehr) Grundlage eines Entscheids sein, während das Gutachten der I____ - entgegen der nicht nachvollziehbaren Kritik des RAD - überzeugend sei, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 8). Es sei folglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer angepassten Hilfstätigkeit auszugehen (a.a.O.). Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ihm kein leidensbedingter Abzug von 10% gewährt worden sei (a.a.O.).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das E____-Gutachten abgestellt und auf dieser medizinischen Basis korrekterweise einen Rentenanspruch verneint hat.

3.                  

3.1.            Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2.            Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.            Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

4.                  

4.1.            Zwischen den Parteien ist umstritten, ob in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der I____ oder der E____ abzustellen sei. Während der Beschwerdeführer vorbringt, das I____-Gutachten sei beweiskräftig (Beschwerde, S. 8; Replik, S. 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, das I____-Gutachten sei mangelhaft, weshalb sie auf das zeitlich vorhergehende E____-Gutachten abstellen möchte. In einem ersten Schritt ist getrennt auf die beiden Gutachten einzugehen.

4.2.            4.2.1. Im bidisziplinären E____-Gutachten wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung festgestellt (IV-Akte 63, S. 37), welche mit folgenden Erscheinungen einhergehe: (a.) Globusgefühl und Dysphagie sowie HWS-Schultergürtel-Beschwerden (Erstsymptomatik Adoleszenz); (b.) Schwindel, Hypästhesien und Parästhesien; Koordinationsprobleme und Sehstörungen; Druck auf dem Ohr links; (c.) Thoraxschmerzen (vgl. IV-Akte 63, S. 45 f.). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde insbesondere Folgendes festgehalten: (1.) intermittierendes Lumbovertebralsyndrom; (2.) umschriebene Diskusprotrusion L5/S1 paramedian bis posterolateral links mit Kompromittierung des lateralen Recessus links und geringer Kompression der Nervenwurzel S 1 links Chondrose lumbosakral mit diskreten spondylarthrotischen Reaktionen (MRI Dezember 2009); (3.) multifaktorielle Kopfschmerzen; (4.) Status nach Tonsillektomie mit postoperativer Verödung bei Nachblutung bei chron. Tonsillitis beidseits Juni 2014; (5.) obstruktive Rhinopathie, 23. Januar und 4. Februar 2014; (6.) Durchschlafstörung und Tagesmüdigkeit;(7.) Polyglobulie, am ehesten konstitutionell (DD Nikotinabusus); (8.) Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (vgl. IV-Akte 63, S. 47 f.; vgl. ferner bereits Urteil des SVG vom 5.5.2020, IV.2019.170, E. 4.3.1.).

4.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im E____-Gutachten ausgeführt, bedingt durch das psychiatrische Grundleiden der Somatisierungsstörung bestehe gesamthaft betrachtet noch eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Die episodisch auftretenden Kopfschmerzen und Rückenschmerzen könnten punktuell zu Arbeitsausfällen führen, hätten aber keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit, da sich die Somatisierungsstörung in jeglicher Tätigkeit einschränkend auswirken würde (vgl. IV-Akte 63, S. 50, vgl. ferner bereits Urteil des SVG vom 5.5.2020, IV.2019.170, E. 4.3.2.).

4.2.3. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde dargetan, der Beschwerdeführer sei vom 17. September 2015 bis zum 18. November 2015 wegen einer schweren Depression vollstationär in der Klinik D____ hospitalisiert gewesen. Zu dieser Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dem Austrittsbericht der tagesstationären Behandlung in der Klinik D____ vom 25. Februar 2016 sei noch ein mittelgradiges depressives Syndrom zu entnehmen. Es könne daher angenommen werden, dass damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Da die depressive Symptomatik aktuell nicht mehr vorhanden sei, könne ab dem Gutachtenzeitpunkt von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70% ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 63, S. 51, vgl. ferner bereits Urteil des SVG vom 5.5.2020, IV.2019.170, E. 4.3.2.).

4.3.            4.3.1. Hierzu führte die Kammer des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 5. Mai 2020 (IV.2019.170) aus, dass der Schlussfolgerung von Dr. F____, wonach seit der psychiatrischen Begutachtung wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, in dieser Absolutheit nicht ohne Weiteres gefolgt werden könne (E. 4.3.3. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 8). Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Ablauf des Wartejahres (September 2016) bis zur Begutachtung durch Dr. F____ (Explorationen vom 28. September 2017 und 6. Oktober 2017; vgl. IV-Akte 63, S. 1) mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei und er daher jedenfalls Anspruch auf die mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (IV-Akte 95) gewährte befristete halbe Rente habe (E. 4.4.1. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 8). Was aber die Zeit nach der Begutachtung durch Dr. F____ angehe, lasse sich der relevante Sachverhalt nicht zuverlässig beurteilen (a.a.O.). Insbesondere das (Teil des Gutachtens der E____ bildende) Gutachten von Dr. F____ vom 27. November 2017 (vgl. IV-Akte 63, S. 54 ff.) sei als veraltet anzusehen, was auch die Beweiskraft der Gesamtbeurteilung schmälere (E. 4.4.2. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 8). Dr. F____ habe sich zwar zum - den dritten stationären Aufenthalt betreffenden - Austrittsbericht vom 8. Februar 2018 geäussert, sich dabei allerdings darauf beschränkt, sich ausgiebig mit den in diesem Bericht angeführten Diagnosen auseinanderzusetzen bzw. darzutun, weshalb diese nicht mit den von ihm (Ende September bzw. Anfang Oktober 2017) erhobenen Befunden vereinbar seien (E. 4.4.2. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 8f.).

4.3.2. Weiter führte das Gericht aus, eine Beurteilung des Verlaufes, wie sie gerade angesichts der nach der psychiatrischen Exploration erfolgten gehäuften stationären Hospitalisationen des Beschwerdeführers angezeigt gewesen wäre, sei von Dr. F____ gerade nicht mehr vorgenommen worden (E. 4.4.2. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 9). Im Übrigen lasse das E____-Gutachten vom 22. Oktober 2018 auch eine Auseinandersetzung mit dem Bericht der G____ vom 29. Dezember 2017 betreffend die ersten beiden Hospitalisationen des Beschwerdeführers vermissen (a.a.O.). Auch eine Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsbericht der Klinik H____ vom 20. Dezember 2017 sei unterblieben (a.a.O.). Dass das Gutachten von Dr. F____ (und damit auch das Gutachten der E____) in jedem Fall in Bezug auf die psychiatrische Beurteilung als veraltet anzusehen sei, zeige sich im Übrigen auch daran, dass der Aktenauszug des psychiatrischen Gutachtens nur die bis Dezember 2016 ergangenen ärztlichen Berichte enthalte (a.a.O.).

4.3.3. Im Ergebnis wurde das Gutachten bis zur Untersuchung durch Dr. F____ als beweiskräftig angesehen, in dem Sinne, dass ein Mindestanspruch auf eine halbe Rente von September 2016 bis Dezember 2017 ausgewiesen sei (E. 4.5. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 10). Für den Zeitraum seit der Begutachtung durch Dr. F____ könne jedoch angesichts der Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eine eingetretene Verschlechterung nicht ohne Weiteres verneint werden, weshalb vom Gericht eine nochmalige umfassende Begutachtung als notwendig angesehen wurde (a.a.O.).

4.4.            4.4.1. Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären I____-Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Otorhinolaryngologie sowie Neurologie vom 14. März 2022 (IV-Akte 164) attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

-       intermittierende zervikale Schmerzsymptomatik, links akzentuiert (ICD-10 F45.0) bei Status nach komplikativer Tonsillektomie 21.06.2014

-       Odynophagie, Druck- und Krampfgefühl

-       Verdacht auf Eagle-Syndrom

2.     Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

3.     Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82)

-       unauffällige periphere vestibuläre Funktion

-       DD funktionell, bei Dg. 1 und 2 (IV-Akte 164, S. 11).

4.4.2. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter Folgendes fest:

1.     leichtes, chronisch-rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei kompensierter linkskonvexer Wirbelsäulenskoliose (ICD-10 M53.8)

-       DD: Milde Verlaufsform einer axialen Spondylarthritis

2.     Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

3.     Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1., a.a.O.)

4.4.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass aufgrund der Aktenlage und der psychiatrischen Untersuchung davon ausgegangen werden könne, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der schweren psychiatrischen Störung seit Jahren um 80% vermindert sei, was seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Januar 2016 im aktuellen Ausmass bestätigt werden könne (IV-Akte 164, S. 12). Zum Verweisprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, bei dieser müsste es sich um eine einfache berufliche Tätigkeit ohne hohe Anforderung an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit des Exploranden handeln. Zudem sollten keine sturzgefährdenden Tätigkeitsanteile bestehen und keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden müssen (IV-Akte 164, S. 12). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerz- und Angststörung mit erhöhtem Pausenbedarf und reduzierten Rendement (IV-Akte 164, S. 13). Deshalb betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 50% (a.a.O.).

4.4.4. Die Zusatzfrage, ob sich im Vergleich zur medizinischen Abklärung im Oktober 2017 eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, verneinten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht. Der Explorand leide seit Jahren unter einer schweren Somatisierungsstörung und einer Angststörung. Die Schweregrade der Somatisierung- und der Angststörung seien vom damals begutachtenden Psychiater anders eingeschätzt worden, als dies nun im Rahmen der vorliegenden Untersuchung gemacht werde (IV-Akte 164, S. 13).

4.5.            4.5.1. Der RAD-Arzt Dr. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 fest, aus somatischer Sicht könne auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 14. März 2022 abgestützt werden (IV-Akte 169, S. 3). Die Beurteilung und die begründeten Schlüsse der somatischen Befunde seien aus RAD-Sicht nachvollziehbar (a.a.O.). Allerdings wies Dr. J____ darauf hin, dass der psychiatrische Teilgutachter dieselben Diagnosen erhoben habe, wie sie bereits bekannt gewesen seien. Es stelle sich hier also die Frage, ob der psychiatrische Teilgutachter die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht einfach anders beurteile als die früheren Gutachter und welche Arbeitsunfähigkeit hier tatsächlich angenommen werden müsse. Dies müsse aber ein RAD-Psychiater beurteilen (a.a.O.).

4.5.2. Der daraufhin mit einer Stellungnahme beauftragte RAD-Psychiater Dr. K____ hielt fest, dass der I____-Gutachter Dr. L____ von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand ausgehe, die Störungen aber schwererer einordne als damals Dr. F____ (IV-Akte 170, S. 2). Dr. L____ diagnostiziere zusätzlich zur Somatisierungsstörung eine generalisierte Angststörung, wobei aus RAD-Sicht keine zusätzliche Angststörung begründet werden könne, da die Ängste sehr stark mit der Somatisierungsstörung zusammenhängen würden und sich so nicht klar von Symptomen einer Angststörung abgrenzen lassen würden. Zudem seien die psychopathologischen Befunde nicht durchgängig schwergradig ausgeprägt (a.a.O.). Eine depressive Symptomatik im Sinne einer depressiven Störung nach ICD-10 habe Dr. L____ ebenso wenig festgestellt wie Dr. F____. Der zuletzt behandelnde Psychiater Dr. M____ habe in seinem Arztbericht von März 2021 als Diagnose einzig eine Somatisierungsstörung festgehalten und keine Angststörung diagnostiziert. Der körperliche Status in der rheumatologischen, neurologischen und allgemeinmedizinischen Untersuchung im polydisziplinären Gutachten der I____ sei unauffällig, was eine vorherrschende körperliche Inaktivität durch die Ängste im Rahmen der Somatisierungsstörung eher unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Therapiefrequenz bezüglich der Somatisierungsstörung sei gering (a.a.O.). Es finde nur eine Sitzung alle drei Wochen in der Psychosomatik des [...]spitals [...] statt, wobei die versicherte Person nicht glaube, dass die Schmerzen psychosomatisch bedingt seien. Inkonsistent sei aus RAD-Sicht die Tatsache, dass die versicherte Person Auto fahre und in dieser Zeit nicht von Ängsten, einen Zusammenbruch zu erleiden, überwältigt werde. Die Konsequenzen diesbezüglich wären grösser als bei einem Spaziergang ums Haus, den die versicherte Person angebe, nur gelegentlich zu machen (a.a.O.). Im Ergebnis kam der RAD-Psychiater daher zum Schluss, psychiatrisch liege eine andere Bewertung eines vergleichbaren Gesundheitszustands wie zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. F____ im Oktober 2017 vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei laut Dr. L____ nicht eingetreten. Eine höhere als die von Dr. F____ bestätigte Arbeitsunfähigkeit lasse sich deshalb aus RAD Sicht nicht begründen (IV-Akte 170, S. 3).

4.5.3. In der Folge hielt der Rechtsdienst fest, dass kein Revisionsverfahren vorliege. Der Sachverhalt müsse umfassend und nicht nur unter dem Aspekt einer gesundheitlich relevanten Veränderung seit der Begutachtung von Dr. F____ im Oktober 2017 beurteilt werden (IV-Akte 185, S. 2). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters habe das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 dem Gutachten von Dr. F____ die Beweiskraft nicht abgesprochen. Allerdings sei dieses bereits älter, was den Beweiswert schmälern könne (a.a.O.). Dies bedeute jedoch nicht, dass ohne weiteres auf das I____-Gutachten abzustellen sei. Dieses weise diverse Unklarheiten auf. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer psychiatrisch dominierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung für die bisherige Tätigkeit (80%ige Arbeitsunfähigkeit) eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werde als für Verweistätigkeiten (50%ige Arbeitsunfähigkeit). Psychiatrische Diagnosen würden sich üblicherweise in allen Tätigkeiten gleichermassen auswirken. Da aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei diese Unterscheidung umso weniger plausibel. Auch bleibe unklar, ob bei einer Teilarbeitsfähigkeit ebenfalls weitergehende Leistungseinschränkung zu berücksichtigen wären. In der gutachterlichen Konsensbeurteilung sei eine zusätzliche Leistungseinschränkung nicht aufgeführt worden. Es wäre somit eine Klärung mit der Gutachtensstelle im Sinne einer Nachfrage erstrebenswert (a.a.O.).

4.5.4. Schliesslich formulierte der RAD-Psychiater Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 mehrere Rückfragen (IV-Akte 187), welche die Beschwerdegegnerin den I____-Gutachtern zukommen liess (IV-Akte 188). Diese beantworteten die Frage nach den Gründen, weshalb bei einer psychiatrisch dominierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung für die bisherige Tätigkeit eine andere (höhere) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde als für Verweistätigkeiten, wie folgt: Der Explorand habe berichtet, dass er wiederholt unter Schmerzattacken gelitten habe und dann nicht fähig gewesen sei, sich auf etwas zu konzentrieren. Wiederholt seien Angstattacken aufgetreten. Der Explorand habe als [...] gearbeitet. Diese Tätigkeit setze eine hohe Konzentrationsfähigkeit und eine hohe psychische Belastbarkeit voraus. Die Anforderung an die psychische Belastbarkeit bei der Tätigkeit eines [...] seien deutlich höher als die Anforderungen im Rahmen einer einfachen Hilfstätigkeit. Somit hätten die Gutachter in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20% und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert (IV-Akte 189, S. 2). Auf die Rückfrage, nochmals zum Verlauf und der Schwere der psychischen Störung unter Einbezug der Konsistenz der Beschwerden seit 2014 Stellung zu nehmen, gaben die Gutachter folgendes an: Im Rahmen der Somatisierungsstörung und der Angststörung neige der Explorand dazu, seine Beschwerden zu verdeutlichen. Aus psychiatrischer Sicht könne aber nicht von einer eigentlichen Aggravation ausgegangen werden. Ob die Angaben des Exploranden tatsächlich inkonsistent seien, der Explorand beispielsweise den Alltag aktiver gestalte, als er dies im Rahmen der psychiatrisch en Untersuchung mitgeteilt habe, könnte durch eine Observation geklärt werden. Die Angaben im Rahmen der psychiatrischen Untersuchungen seien konsistent gewesen. Hinweise auf eine wesentliche Symptomverdeutlichung hätten sich nicht gefunden. Der Explorand sei 2005 stationär in der Klinik D____ behandelt worden. Anschliessend habe eine tagesklinische Behandlung stattgefunden. Erneut sei der Explorand 2017/2018 stationär psychiatrisch behandelt worden und sei 2018/2019 der Klinik N____ gewesen. Dies seien doch deutliche Hinweise dafür, dass der Explorand an einer ausgeprägten psychiatrischen Störung leide und an der Konsistenz der psychischen Beschwerden nicht gezweifelt werden könne (IV-Akte 189, S. 2 f.). Auf die Bitte, zur Zumutbarkeit von verschiedenen medizinischen Massnahmen (fehlende pharmakologische Behandlung mit Escitalopram, Paroxetin, Venlafaxin oder Duloxetin) nochmals begründet Stellung zu nehmen, gaben die Gutachter an, der Explorand leide seit 2014 an einer erheblichen psychiatrischen Störung. Die bisher durchgeführten stationären und teilstationären psychiatrischen Behandlungen hätten kaum Erfolg gehabt. Es sei daher eher unwahrscheinlich, dass eine erneute stationäre psychiatrische Behandlung zu einer wesentlichen Besserung des psychiatrischen Zustandsbildes führen würde (IV-Akte 189, S. 3).

4.5.5. Der RAD-Psychiater stellte sich in seiner Einschätzung vom 15. Dezember 2022 auf den Standpunkt, dass die I____ auf die Rückfragen kaum eingegangen sei (IV-Akte 191, S. 2). Es werde (lediglich) auf die subjektiven Angaben der versicherten Person rekurriert. Kognitive Einschränkungen seien nicht objektiviert und solche würden durch die Fähigkeit der versicherten Person Auto zu fahren relativiert bzw. widerlegt. Eine Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten anhand einer Bewertung von eingeschränkten psychischen Funktionen und Fähigkeiten vor dem Hintergrund eines weitgehend blanden psychopathologischen Befunden fehle weiterhin (IV-Akte 191, S. 2). Hinsichtlich der referierten objektiven Befunde aus den neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung der I____, die auf eine deutliche höhere Alltagsaktivität (als in der fachpsychiatrischen Untersuchung mitgeteilt) hinweisen würden, seien die I____-Gutachter nicht eingegangen. Dies alleine mit der "psychiatrischen Komorbidität" zu erklären, greife zu kurz, da eben der funktionelle Niederschlag dieser offensichtlich fehle. Somit fehle eine schlüssige gesamt-medizinische Beurteilung. Objektive somatische und selbst erhobene psychiatrische Befunde (fehlende Antriebsstörung), die Zweifel an der Konsistenz der Beschwerden, bzw. deren Auswirkung auf den Alltag wecken würden, seien nicht ausreichend in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen worden (IV-Akte 191, S. 2). Schliesslich hielt der RAD fest, die I____-Gutachter seien auch auf die ausführliche Rückfrage bezüglich der Therapieoptionen und der bisher nicht ausreichenden medikamentösen Therapieversuche bezüglich der Ängste nicht eingegangen. Es werde nur sehr allgemein geantwortet und auf den fehlenden Erfolg der bisherigen Behandlungen hingewiesen. Es werde jedoch nicht darauf eingegangen, dass die Behandlungen nach der Begutachtung 2017 nicht den Leitlinien entsprochen haben und die versicherte Person an den Behandlungen nur eingeschränkt mitgewirkt habe (a.a.O.). Im Ergebnis hielt der RAD fest, dass die I____ auch nach Rückfrage den Nachweis einer seit 2014 durchgängigen schweren psychischen Störung schuldig bleibe. Es sei aus RAD-Sicht auch nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als in der E____-Begutachtung 2018 könne anhand von funktionellen objektiv belegten Einschränkungen nicht nachvollzogen werden. Die Differenz zur Beurteilung im E____-Gutachten sei objektiv nicht nachvollziehbar (IV-Akte 191, S. 2).

4.6.            4.6.1. Bei einer Gesamtwürdigung des Verfahrensablaufs ist festzustellen, dass die I____-Gutachter im Gutachten vom 14. März 2022 eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung explizit verneint haben. Die im E____-Gutachten gestellten Diagnosen wurden von den Gutachtern der I____ bestätigt. Gleichzeitig ging Dr. L____ im Gegensatz zu Dr. F____ im psychiatrischen Teilgutachten trotz identischer Befunde rückwirkend seit 2014 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten Tätigkeit und von 50% in Verweistätigkeiten aus. Damit beurteilte die I____ die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit deutlich höher als die E____, ohne dies jedoch zu begründen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nach einer einmaligen stationären Behandlung in der Klinik D____ im Jahr 2005 bis im November 2018 (Aufnahme in der Klinik N____) nicht mehr in stationärer fachpsychiatrischer Behandlung befunden hat, erscheint diese Einschätzung als fraglich. Da keine diagnostische Divergenz vorliegt, welche ein Abweichen ohne hinreichend nachvollziehbare Gründe rechtfertigen könnte, hätten die Gutachter das von ihnen angenommene Anforderungsprofil ausdrücklich begründen müssen. Bei dieser Ausgangslage ist das Gutachten in diesem Punkt nicht beweiskräftig.

4.6.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die kognitiven Fähigkeiten und der Antrieb in der Klinik N____ als unauffällig beurteilt worden waren. Eine Angststörung wurde weder vom Vorgutachter Dr. F____ noch in der Klinik N____ diagnostiziert. Stattdessen wurden die körperbezogenen Ängste im Rahmen der Somatisierungsstörung gesehen. Auch der zuletzt behandelnde Psychiater Dr. M____ hielt in seinem Arztbericht vom März 2021 als Diagnose einzig eine Somatisierungsstörung fest und diagnostizierte keine Angststörung. Auf diese unterschiedliche diagnostische Einschätzung zu den Behandlern sind die I____-Gutachter nicht eingegangen. Vor diesem Hintergrund ist die diagnostizierte Angststörung ungeeignet, eine höhere Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dies umso mehr, als in den somatischen Abklärungen keine Hinweise auf eine relevante körperliche Inaktivität gefunden werden konnten, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Die in der Klinik N____ attestierte schwere depressive Episode remittierte im Verlauf vollständig. Zuvor wurde weder von Dr. F____ noch in der I____-Begutachtung eine relevante depressive Störung diagnostiziert, so dass eine durchgehende konsistente schwere affektive Störung beim Versicherten fraglich ist und auch deshalb nicht ohne Weiteres eine höhere Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann.

4.6.3. Schliesslich sind die Gutachter nicht auf die Rückfragen bezüglich der Therapieoptionen und insbesondere den Hinweis, dass die Behandlungen nach der Begutachtung 2017 nicht den Leitlinien entsprochen hätten und der Versicherte an den Behandlungen nur eingeschränkt gewirkt habe, nicht eingegangen. Im Ergebnis bleiben die Gutachter den Nachweis einer seit 2014 durchgängigen schweren psychischen Störung schuldig und es fehlt an einer schlüssigen gesamtmedizinischen Beurteilung. Vor dem Hintergrund, dass es nicht zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist, bleibt die Arbeitsunfähigkeit von 80% in der bisherigen Tätigkeit ab 2014 ebenso wenig nachvollziehbar wie die (trotz der rein psychischen Einschränkung) bestehende geringere Arbeitsunfähigkeit von 50% in Verweistätigkeiten. Damit kommt dem Gutachten der I____ kein Beweiswert zu. Bei dieser Ausgangslage liegen keine zwei gleichwertigen Expertisen vor, deren divergierende Einschätzung nur mit einem Obergutachten geklärt werden könnte, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 3)

4.7.            Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das E____-Gutachten abgestellt hat. Beide Parteien scheinen davon auszugehen, dass dem E____-Gutachten der Beweiswert nicht vollständig abgesprochen wurde (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Dies gilt es zu präzisieren. Wie bereits ausgeführt (E. 4.3.3. vorstehend) wurde das Gutachten bis zum Untersuchung durch Dr. F____ als beweiskräftig angesehen, in dem Sinne, dass ein Mindestanspruch auf eine halbe Rente von September 2016 bis Dezember 2017 ausgewiesen sei (E. 4.5. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 10). Für die Zeit nach der Untersuchung durch Dr. F____ wurde es nicht als beweiskräftig beurteilt, weil angesichts der Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eine eingetretene Verschlechterung nicht ohne Weiteres verneint werden konnte. Zudem lag die Exploration durch Dr. F____ im Zeitpunkt der Verfügung bereits mehr als zwei Jahre zurück und dieser hatte die bis zur Fertigstellung des Gutachtens hinzugekommenen medizinischen Akten nicht mehr berücksichtigt. Auf das E____-Gutachten kann daher für den Zeitraum seit der Begutachtung durch Dr. F____ vorliegend nicht abgestellt werden, wofür es aber in der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin gerade herangezogen wurde. Es kommt hinzu, dass nunmehr seit der letzten Verfügung mehr als drei Jahre und seit der Untersuchung durch Dr. F____ mehr als fünf Jahre vergangen sind, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (vgl. Beschwerde, S. 6). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht gerechtfertigt, für den Zeitraum ab der Begutachtung durch Dr. F____ auf das E____-Gutachten abzustellen.

4.8.            Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das E____-Gutachten vom 22. Oktober 2018 sicher nicht (mehr) Grundlage eines Entscheids sein kann, und dass auch auf das Gutachten der I____ nicht abgestellt werden kann, da es sich nicht als beweiskräftig erweist (vgl. E. 4.6). Bei dieser Ausgangslage ist von einem unzureichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen, der sich auch nicht durch ein Obergutachten abklären lässt (vgl. bereits E. 4.6 vorstehend). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer erneuten Begutachtung zu klären.

4.9.            Als Fazit ist festzustellen, dass es vorliegend einer erneuten polydisziplinären Abklärung (in den gleichen Disziplinen wie denjenigen im I____-Gutachten) bedarf. Diese sollte nach Möglichkeit allerdings nicht mehr bei der I____ durchgeführt werden.

5.                  

5.1.            Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 2. Januar 2023 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

5.2.            Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

5.3.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten polydisziplinären Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.00 und eine Partei-entschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: