Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.24

Verfügung vom 9. Januar 2023

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       Die 1969 geborene Beschwerdeführerin reiste 1990 von den Philippinen in die Schweiz ein. Hier arbeitete sie in verschiedenen Anstellungen, zuletzt seit dem 17. Oktober 2002 in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiterin bei der C____ AG für Fruchthandel (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 10]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 9]). Im September 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, hohen Blutdruck und allgemeine Kraftlosigkeit zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen (siehe insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23. Mai 2017 [IV-Akte 46] sowie das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2019 und von Dr. F____ vom 10. Januar 2019 [IV-Akten 83 und 82]), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und einen Rentenanspruch wegen fehlenden Gesundheitsschadens (vgl. IV-Akte 98).

b)       Am 6. Juli 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Als Grund der Behinderung gab sie insbesondere an: Nervosität, Kopfschmerzen, Depression, Schlafstörung und Angst (vgl. IV-Akte 104). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 129) bei der G____ AG das bidisziplinäre (neurologisch-psychiatrische) Gutachten vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 140.2) in Auftrag. Nach einer Stellungnahme des RAD vom 15. August 2022 (IV-Akte 143), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. August 2022 (IV-Akte 144) mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsgesuch abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus spezialärztlicher Sicht der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht länger andauernd verändert habe. Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand erhoben hatte (IV-Akte 145), reichte die behandelnde Psychiaterin am 24. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 150). Nach Stellungnahmen des RAD vom 30. November 2022 (IV-Akte 152), vom 5. Dezember 2022 (IV-Akte 153) und vom 13. Dezember 2022 (IV-Akte 154) erliess die IV-Stelle am 9. Januar 2023 (IV-Akte 156) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die Akten des gesamten IV-Verfahrens sowie die Tonaufnahmen zum psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2022 beizuziehen und durch das Gericht abzuhören.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde und reicht in der Beilage die kompletten IV-Akten sowie die Tonaufnahmen der psychiatrischen Begutachtung ein.

c)       Mit Replik vom 27. April 2023 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d)       Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2023 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

e)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 17. Mai 2023 auf eine ausführliche Duplik.

III.      

a)       Am 20. Juni 2023 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten mit Dolmetscher oder Dolmetscherin einzuholen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Juni 2023).

b)       In der Folge wird – im Einverständnis mit den Parteien (vgl. insb. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2023 sowie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2023) – PD Dr. H____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Dieser erstattet das Gutachten am 2. Januar 2024. Als Dolmetscher Philippinisch ("Tagalog"; vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll vom 29. November 2023) hatte er – vermittelt durch das Gericht – Herrn I____ eingesetzt.

c)       Am 23. Januar 2024 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten. Die Beschwerdeführerin nimmt ihrerseits am 6. Februar 2024 Stellung zum Gutachten. Sie beantragt, es sei ihr die rückwirkende Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Sinne einer ganzen Rente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt seit der erneuten Anmeldung zu gewähren.

d)       Am 10. April 2024 wird die Sache erneut durch das Gericht beraten.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.        Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Neuanmeldung (vgl. IV-Akte 104) können allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Situation sind somit die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen massgebend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1.).

2.              

2.1.        Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin korrekterweise mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 156) zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

2.2.        Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.3.        Nach Art 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

2.4.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.5.        2.5.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1. und 8C_111/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2.).

2.5.2.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

2.5.3.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

2.5.4.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98) den Referenzzeitpunkt.

3.              

3.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.2.). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (etwa infolge eines verschlechterten Gesundheitszustandes) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.2.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.        3.3.1.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Was namentlich die psychiatrische Begutachtung angeht, so beruht diese bekanntlich in ganz besonderem Masse auf der sprachlichen Kommunikation zwischen dem Exploranden und dem Psychiater (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender und versicherter Person im Rahmen psychiatrischer Abklärungen besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Wenn eine zu diesem Zweck ausreichende Verständigung in einer sowohl dem Gutachter oder der Gutachterin als auch der versicherten Person geläufigen Sprache nicht möglich ist, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, eine Übersetzungshilfe beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 9.2 und 8C_787/2021 vom 21. März 2022 E. 8.2.1.). Wird eine Übersetzungshilfe beigezogen, gilt das Erfordernis der vertieften Sprachkenntnisse selbstredend auch für diese. Indes gilt es zu beachten, dass bei medizinischen Begutachtungen im Allgemeinen und im Rahmen psychiatrischer Explorationen im Besonderen nicht nur die Sprachkenntnisse der dolmetschenden Person, sondern auch andere Faktoren erheblich ins Gewicht fallen, die einer Prüfbarkeit nur beschränkt zugänglich sind. Zu nennen sind insbesondere Kenntnisse und Verständnis kulturspezifischer Phänomene (insbesondere auch des Krankheitsverständnisses), Geschlechtsunterschiede, Lebensalter, soziale Stellung, medizinische Kenntnisse (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.1 mit Hinweis).

3.3.2.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).

3.3.3.  Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.2.) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BG 141 V 281, 294 f. E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361, 364 E. 3.2.2).

3.4.        3.4.1.  Der Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98), mit welcher unter anderem ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, hatten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 46) sowie das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2019 und von Dr. J____ vom 10. Januar 2019 (IV-Akten 83 und 82) zugrunde gelegen.

3.4.2.   Dr. D____ hatte in seinem Gutachten vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 46) dargetan, die Explorandin spreche die hiesige Sprache nur beschränkt. Sie habe jedoch keine Übersitzungshilfe gewollt (vgl. S. 4 f. des Gutachtens). Es könne aktuell ein affektiv etwas verminderter Zustand gefunden werden. Eigentliche Hinweise auf eine depressive Störung bestünden nicht (vgl. S. 5 des Gutachtens). Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik gebe es ebenfalls nicht. Die Explorandin sei in den letzten Jahren immer einer Erwerbsarbeit nachgegangen (vgl. S. 6 des Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. D____ klargestellt, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht stellen. Es bestehe ein Status nach Anpassungsstörung (vgl. S. 7 des Gutachtens).

3.4.3.  Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2019 (IV-Akte 82) war erneut darauf hingewiesen worden, die Explorandin habe darauf bestanden, keine Übersetzungshilfe beizuziehen. Das Gespräch sei daher mehrheitlich in deutscher, zum Teil auch in englischer Sprache geführt worden (vgl. S. 10 des Gutachtens). In Bezug auf die psychiatrische Situation hatte Dr. E____ klargestellt, es lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. F____ hatte im Gutachten vom 10. Januar 2019 (IV-Akte 83) ausgeführt, die Muttersprache der Explorandin sei Philippinisch. Sie habe jedoch eine Übersetzungsperson abgelehnt (vgl. S. 11 des Gutachtens). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine episodische Migräne ohne Aura sowie Spannungskopfschmerzen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Eigentliche Funktions- oder Fähigkeitsstörungen könnten nicht postuliert werden (vgl. S. 16 des Gutachtens). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei wegen der Konstitution der Explorandin körperlich nicht schwer (vgl. S. 17 des Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 82, S. 20 ff.) war schliesslich dargetan worden, unter Berücksichtigung des neurologischen Belastungsprofils könne als gemeinsame Beurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens übernommen werden (vgl. S. 22 des Gutachtens).

3.5.        3.5.1.  Im Nachgang an die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Juli 2021 (vgl. IV-Akte 104) erstellte die G____ zu Handen der Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre (neurologisch-psychiatrische) Gutachten vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 140.2). In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 140.2, S. 4 ff.) wurde festgehalten, Gesundheitsstörungen, die eine Einschränkung eines vollen Pensums (neun Stunden pro Tag) in der letzten oder einer mit dieser vergleichbaren Arbeit bedingen würden, seien anhand objektiver Befunde nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 8 des Gutachtens). In der Diagnoseliste aufgeführt wurden unter anderem "Migräne" und "leichtgradige depressive Episode" (vgl. ebenfalls S. 8 des Gutachtens). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Explorandin (vgl. S. 10 des Gutachtens).

3.5.2.  Prof. Dr. K____ hatte im neurologischen Gutachten vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 140.2, S. 31 ff.) dargetan, eine Dolmetscherin sei nicht erforderlich gewesen (vgl. S. 32 des Gutachtens). Die Anamneseerhebung war im Wesentlichen gestützt auf die Angaben im Fragebogen erfolgt (vgl. S. 35 ff. des Gutachtens). Der klinische Befund war ohne Tonaufzeichnung erfolgt. Im Gutachten war vermerkt worden, die sprachliche Verständigung sei gut gewesen (vgl. S. 58 des Gutachtens). Als Beurteilung hatte Prof. Dr. K____ angegeben, die aktuelle neurologische Untersuchung habe kein namhaftes objektivierbares Defizit ergeben und lasse sich mit der Aktenlage vereinbaren (vgl. S. 64 des Gutachtens).

3.5.3.  Dr. L____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 140.2, S. 71 ff.) festgehalten, man habe sich in deutscher und englischer Sprache verständigt. Die Explorandin habe häufig vom Deutschen ins Englische gewechselt und umgekehrt (vgl. S. 88 des Gutachtens). Auch der psychiatrische Gutachter hatte zu einem wesentlichen Teil auf die im Fragebogen gemachten anamnestischen Angaben (IV-Akte 76-86 des Gutachtens) abgestellt (vgl. S. 87 des Gutachtens). Er hatte dargetan, insgesamt würden die Angaben für eine leichtgradige depressive Episode sprechen. Die zuletzt von der behandelnden Psychiaterin angegebene leicht- bis mittelgradige depressive Episode lasse sich nicht oder zumindest nicht mehr bestätigen (vgl. S. 93 des Gutachtens). Dr. M____ habe ohne nähere Erläuterung eine dissoziative Bewegungsstörung beschrieben. Anlässlich der aktuellen Exploration hätten diese Symptome jedoch nicht mehr eruiert werden können. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung habe sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestätigen lassen (vgl. S. 94 des Gutachtens). Auch für die in den Akten genannte Persönlichkeitsänderung würden sich keine hinreichenden Anhalte finden (vgl. S. 95 des Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. L____ klargestellt, die Explorandin sei 100 % arbeitsfähig (vgl. S. 97 des Gutachtens).

3.6.        Das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache erstmals am 20. Juni 2023 beraten hatte, erachtete das psychiatrische Teilgutachten der G____ AG als nicht beweiskräftig. Die Sache wurde ausgestellt, um ein psychiatrisches Gerichtsgutachten mit Dolmetscher oder Dolmetscherin einzuholen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Juni 2023). Dieses Gerichtsgutachten wurde von PD Dr. H____ am 4. Januar 2024 erstattet. Als Dolmetscher war Herr I____ beigezogen worden (vgl. S. 1 des Gutachtens).

3.7.        3.7.1.  PD Dr. H____ führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin an: (1.) komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1); (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gebe es keine (vgl. S. 28 des Gutachtens).

3.7.2.  Zur Begründung führte PD Dr. H____ an, die Grundstimmung der Explorandin sei jederzeit mittelgradig depressiv gewesen, zu keinem Zeitpunkt euthym. Sie habe eine mittelgradige Affektverarmung gezeigt, nicht aber eine Affektverflachung oder gar Affektstarre. Sie habe wiederholt eine Affektlabilität gezeigt, nicht aber eine Affektinkontinenz. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vorhanden gewesen, aber reduziert. Der affektive Rapport habe gut etabliert werden können. Die Explorandin sei affektiv jederzeit gut spürbar gewesen. Der Referent habe zu keinem Zeitpunkt das sogenannte Praecox-Gefühl erlebt. Insgesamt habe die Explorandin authentisch psychisch leidend imponiert (vgl. S. 18 des Gutachtens).

3.7.3.  Zur Begründung der Diagnose der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung führte PD Dr. H____ zunächst an, die Explorandin sei in einem Familiensystem aufgewachsen, in welchem sie frühe dysfunktionale Interaktionen, insbesondere seitens des Vaters, habe erleben und sodann auch internalisieren müssen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, einen ausreichend stabilen Narzissmus bzw. Selbstwert zu entwickeln. Dies bedeute immer auch, dass die psychostrukturelle Entwicklung ungünstig und oft instabil erfolge. Zweitens habe die Explorandin bereits früh Traumatisierungen erlebt, die sie in ihrer innerpsychischen Struktur fragilisiert hätten, so dass diese Traumatisierungen regelrechte Psychotraumatisierungen dargestellt hätten, zumal sie auf eine keineswegs blande psychostrukturelle Entwicklung getroffen hätten. Man könne diese wiederholten frühen Psychotraumatisierungen als sogenannte Typ-Il-Traumata zusammenfassen. Es sei von hoher Relevanz, diese frühe innerpsychische Fragilisierung bzw. psychostrukturelle Destabilisierung ausreichend im Auge zu behalten und zu würdigen; denn nur anhand dieser Würdigung sei es überhaupt möglich, zu verstehen, weshalb die Explorandin im Verlauf ihrer weiteren Anamnese, insbesondere in der jüngeren Anamnese, eine relevante Erschöpfung ihrer innerpsychischen Resilienz erlebt habe. Es sei an dieser Stelle bereits hervorzuheben, dass in den drei psychiatrischen Vorgutachten, die in den Jahren 2017, 2019 und 2022 von drei verschiedenen Psychiatern (Dr. D____, Dr. E____ und Dr.L____) erstellt worden seien, diese frühe psychostrukturelle Fragilisierung nicht erfasst und gewürdigt worden sei (vgl. S. 32 des Gutachtens).

3.7.4.  Des Weiteren legte PD Dr. H____ dar, ganz offenbar sei es der Explorandin aber gelungen, über viele Jahre hinweg im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Der Blick auf die Berufsanamnese zeige, dass zunächst mehrere eher kurzdauernde Anstellungen erfolgt seien. Ab 2002 sei die Explorandin dann für viele Jahre, nämlich bis Ende 2016, als Verpackerin bei der C____ AG in [...] angestellt gewesen, zunächst in einem 100%-Pensum, ab 2015 in einem 80%-Pensum. In den psychiatrischen Vorgutachten werde unter anderem argumentiert, die lange Berufsanamnese gelte als Indiz, dass keine nennenswerte psychostrukturelle Störung vorliegen könne. Diese Annahme sei jedoch nicht korrekt; denn es gehe nie darum, wie lange jemand im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei, sondern darum, ob auf unsublimierte Abwehrmechanismen habe abgestützt werden müssen, die im Langzeitverlauf dazu führen könnten, dass die innerpsychischen Ressourcen zunehmend erschöpften. Die Explorandin berichte über ihre Berufsanamnese insbesondere, dass sie versucht habe, die wiederholte Kritik, die sie von Vorgesetzten habe anhören müssen, im Sinne einer Verbesserung ihrer Arbeitsleistung anzunehmen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Neigung, immer wieder Fehler bei der Arbeit zu machen, mit dazu beigetragen habe, dass die Explorandin an der letzten langjährigen Arbeitsstelle über viele Jahre hinweg gemobbt worden sei. Ganz offenbar hätten aber auch überaus unsittliche Verhaltensweisen und Manieren der männlichen Mitarbeiter bestanden, die sie teilweise sexuell in einer grotesk anmutenden Art und Weise drangsalierten hätten, was bei dieser Explorandin dazu habe führen müssen, dass frühe Psychotraumatisierungen reaktiviert worden seien (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).

3.7.5.  Es würden sich zwar keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass in der frühen Anamnese der Explorandin sexuelle Missbrauchserfahrungen gemacht worden seien. Allerdings seien sexuelle Missbrauchserfahrungen bzw. Drangsalierungen nichts anderes als erhebliche Entwertungen der betroffenen "Zielperson". Die Explorandin habe zuvor wohl über den Grossteil ihrer Anamnese immer wieder auch mit Todesfällen innerhalb ihrer Verwandtschaft zu tun gehabt, nämlich infolge kardiovaskulärer Erkrankungen, so dass auch eine Mitteilung eines Mitarbeiters, dass ihre ganze Familie sterben werde, die Explorandin selbstverständlich zutiefst habe treffen müssen. Die Explorandin sei ab 1990 mit einem aus der Schweiz stammenden Ehemann verheiratet gewesen. Diese Ehe sei offenbar arrangiert worden, und sie habe während der Ehe immer wieder mit erheblichen Wutausbrüchen des Ehemannes zu tun gehabt, der auch einmal gedroht habe, dass er sie umbringen werde, sodass die Explorandin ebenfalls Todesängste erlebt habe. Zwar habe sie in dieser Ehe keine eigentliche körperliche Gewalt und auch keinen sexuellen Missbrauch erlebt. Derart regelmässige emotionale Instabilitäten in einer ehelichen Beziehung, die auch mit Bedrohungen einhergingen, könnten selbstverständlich auch Typ-Il-Traumata abbilden. Es sei dann im weiteren Verlauf zu weiteren Todesfällen innerhalb der Familie gekommen, welche von der Explorandin allesamt ängstlich verarbeitet worden seien. 2013 sei sie eine Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann eingegangen, der offenbar aus einer wohlhabenden Schweizer Familie stamme. Dessen Familie habe aber diese Beziehung zur Explorandin nicht gutgeheissen, so dass diese Familie offenbar ein eheliches Zusammenleben habe verhindern wollen. Dass die Explorandin im Verlaufe der letzten Jahre ein zunehmend paranoides Denken entwickelt habe, könne nicht losgelöst verstanden werden von der zugrundeliegenden psychotraumatisierten innerpsychischen Struktur (vgl. S. 34 des Gutachtens).

3.7.6.  Zusammenfassend könne man bei dieser Explorandin also feststellen, dass sie zeitlebens immer wieder psychotraumatisierende Erfahrungen habe machen müssen, die früh in ihrem Leben begonnen hätten, was – wie erwähnt – prognostisch immer deutlich ungünstiger sei, als wenn diese Psychotraumatisierungen in einem späteren Lebensalter erfolgen würden. Letztendlich sei es der Explorandin aufgrund der relevanten primären narzisstischen Insuffizienz nie gelungen, eine ausreichend stabile und robuste innerpsychische Struktur zu entwickeln, so dass diese Psychotraumatisierungen umso dauerhafter ein- und nachgewirkt hätten. Dies bedeute, dass die Explorandin sodann auch nicht in der Lage gewesen sei, mit der Kumulation von Belastungen adäquat umzugehen, die sie an ihrer letzten Arbeitsstelle über viele Jahre hinweg habe erfahren müssen (vgl. S. 34 des Gutachtens).

3.7.7.  Das Vorliegen einer Störung aus dem Psychosespektrum wurde von PD Dr. H____ verneint. Er machte diesbezüglich geltend, die Explorandin habe anlässlich der Begutachtung das Erleben halluzinatorischer Phänomene verneint. Verneint habe sie auch das Erleben von Erstrangsymptomen. Hingegen könnten bei ihr Denkinhalte festgestellt werden, die in ihrer Form wahnhaft, mithin paranoid, anmuten würden. So habe sie mitgeteilt, dass sie denke, dass die Familienmitglieder ihres Freundes sie kontrollieren und überwachen wollten. Sie habe über einige Situationen aus ihrem Alltag erzählt, dass beispielsweise ihr Handy oder ihr Laptop diesen Überwachungen unterliegen würden. Aus den telefonischen Angaben von Dr. M____ wisse man, dass die Explorandin auch denke, dass eine Nachbarin hier involviert sei und beispielsweise ihre Post aus dem Briefkasten entferne und lese. Ganz grundsätzlich könnte man diskutieren, ob eine paranoide Schizophrenie vorliege, oder ob allenfalls auch eine wahnhafte Störung vorliege. Wenn man zunächst auf die paranoide Schizophrenie eingehe, so würde man bei dieser kaum jene umschriebenen wahnhaften Denkinhalte erwarten, ohne dass weitere Symptomformationen gegeben seien. Es wäre auch unüblich, wenn die Explorandin im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie in der Lage gewesen wäre, bis über 50-jährig im ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben, auch wenn es hier selbstverständlich zu würdigen gelte, dass bei Frauen ein zweiter sogenannter Inzidenzgipfel für schizophrene Erkrankungen im Rahmen der Menopause erfolgen könne (vgl. S. 36 f. des Gutachtens).

3.7.8.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte PD Dr. H____ schliesslich klar, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Explorandin. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verneinen. Gemäss den Vorakten und den Angaben der Explorandin in der aktuellen Begutachtung sei sie seit Dezember 2015 keiner beruflichen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Seit Dezember 2015 bestehe aus psychiatrischer Sicht die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt (vgl. S. 43 des Gutachtens).

3.8.        3.8.1.  Auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. H____ vom 2. Januar 2024 kann abgestellt werden. Die gutachterliche Beurteilung erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor), was auch von der Beschwerdegegnerin nicht infrage gestellt wird (vgl. die Stellungnahme vom 23. Januar 2024). Insbesondere hat sich der Gutachter sehr umfassend mit den Vorakten, insbesondere den abweichenden Beurteilungen der Vorgutachter, auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 32 des Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen (S. 17 ff. ff. des Gutachtens) nachvollziehbar begründet (vgl. S. 43 des Gutachtens). Die funktionellen Auswirkungen wurden von ihm anhand der Indikatoren absolut schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt (vgl. dazu BGE 145 V 361, 365 E. 4.1.1). Gestützt darauf lässt sich die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ohne Weiteres nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine ganze Rente.

3.8.2.  Was den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit angeht, so hat PD Dr. H____ diesen auf Dezember 2015 festgelegt, da die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 keiner beruflichen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei (vgl. S. 43 des Gutachtens). Gestützt auf die Ausführungen von PD Dr. H____ lässt sich aber folgern, dass sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer mehr verstärkt hat. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der psychiatrischen Begutachtung vom Januar 2019 resp. dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98) verschlechtert hat. Im März 2020 begab sie sich dann auch zu Dr. M____ in Behandlung (vgl. IV-Akte 105). Im Übrigen wies PD Dr. H____ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren sozial praktisch zurückgezogen habe (vgl. S. 35 des Gutachtens) und machte geltend, dass der Denkinhalt der Explorandin unterdessen eine paranoid anmutende Färbung angenommen habe (vgl. S. 36 des Gutachtens). Gestützt auf diese medizinischen Gegebenheiten, insbesondere die Aussagen von PD Dr. H____, lässt sich folgern, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98) dahingehend verschlechtert hat, dass schlussendlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Vom Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten kann jedenfalls (spätestens) seit Januar 2021 ausgegangen werden.

3.9.        Die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war somit – bei Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit (spätestens) Januar 2021 – (spätestens) im Januar 2022 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 wieder zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. IV-Akte 104), ist der Beginn der ganzen Rente auf Januar 2022 (ein halbes Jahr nach der erfolgten Wiederanmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) festzulegen.

4.              

4.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Januar 2022 eine ganze Rente zuzusprechen.

4.2.        Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3.        Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von pauschal Fr. 6'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 345.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) nebst Dolmetscherkosten (Fr. 345.--) angemessen.

4.4.        Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen grösstenteils im 2023 und nur zu einem geringen Teil im 2024 (Stellungnahme vom 23. Januar 2024 zum Gerichtsgutachten) entstanden sind, erscheint es sachgerecht, auf Fr. 4'250.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 500.-- von 8.1 % zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Januar 2022 eine ganze Rente zuzusprechen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'345.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 4'250.-- und von 8.1 % auf Fr. 500.--.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: