Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

B____

[...]  

verbeiständet durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Frau C____, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.26

Verfügung vom 11. Januar 2023

 

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.


 

Tatsachen

I.              

a)        Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin absolvierte nach der Schulzeit keine Ausbildung und arbeitete zunächst bei diversen Arbeitgebern als ungelernte Arbeitskraft (vgl. IV-Akten 7 und 8). Im Jahr 2004 schloss sei eine Ausbildung als Spielgruppenleiterin ab (IV-Akte 46, S. 2). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin bis im Juli 2016 bei der D____ Genossenschaft im Gastronomiebereich (IV-Akte 56).

b)        Im Mai 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 23. März 2005 (IV-Akte 34) sprach ihr die Beschwerdegegnerin, im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 21. April 2004 (V-Akte 24) ab dem 1. August 2001 eine halbe Rente zu. 

c)         Im Februar 2017 erfolgte zum zweiten Mal eine Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 42). Daraufhin klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Namentlich veranlasste sie eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E____. Mit Gutachten vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 64) attestierte Dr. med. E____ der Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (IV-Akte 86) einen Rentenanspruch verneinte. Die gegen diese Verfügung am 26. Juni 2019 am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (IV-Akte 90), wies das Gericht mit Urteil vom 15. Oktober 2019 (IV.2019.115) ab (IV-Akte 94). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)        Am 6. September 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 96). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 19. Januar 2022 (IV-Akte 103), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mangels Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Vorbescheid vom 27. Januar 2022 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Akte 104). Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 14. März 2022 (IV-Akte 109) wartete die Beschwerdegegnerin einen stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin ab (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2022, IV-Akte 114). Nach Vorliegen der Austrittsberichte der F____ vom 15. August 2022 (IV-Akte 119, S. 9) und vom 22. Dezember 2022 (IV-Akte 117) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2023 (IV-Akte 122) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (IV-Akte 124) an ihrem Nichteintretensentscheid fest.

II.             

a)        Mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 11. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. März 2022 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 19. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest.

III.           

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14. Juni 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf den behandelnden Psych­iater und die Berichte der F____ geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin wesentlich verschlechtert habe. Es liege seit der letzten Anmeldung eine veränderte Befundlage vor, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Mindestens bestehe jedoch Anspruch auf eine umfassende Überprüfung des Leistungsbegehrens.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin wendet ein, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe sich aus den Akten nicht glaubhaft. Es sei nach wie vor im Wesentlichen von der gleichen Situation wie im Gutachten von Dr. med. E____ vom 25. Mai 2018 auszugehen. Der Nichteintretensentscheid sei daher zu Recht erfolgt. 

3.                

3.1.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) anwendbar (BGE 134 V 131, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

3.2.          Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [SR 831.201; IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage eines versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig abgewiesen, haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht werden, auf das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben die Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden der versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, SZS 2023 S. 16). Gelingt der versicherten Person keine Glaubhaftmachung, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen begründet, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).

3.3.          Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 23. Mai 2019 (IV-Akte 86) den Referenzzeitpunkt.

3.4.          3.4.1. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind ärztliche Stellungnahmen massgebend. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Die medizinischen Gutachten haben juristische Anforderungen zu erfüllen, welche für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichts entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4. mit Hinweisen).

3.4.2. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).

3.4.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2)

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. Mai 2019 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2023, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen Sachverhaltes glaubhaft gemacht wurde.

4.2.          4.2.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 23. Mai 2019 diente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Gutachten vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 64) von Dr. med. E____.

4.2.2. Dr. med. E____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er akzentuierte (ängstlich-vermeidende und selbstunsichere) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fest (vgl. IV-Akte 64, S. 13). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der im Schweregerad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode der rezidivierenden depressiven Störung, sei nach wie vor und unverändert seit dem Jahre 2004 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% aus rein psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Eine Leistungsverminderung bestehe hierbei nicht (a.a.O., S. 18).

 

4.3.          4.3.1. Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verweist die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters sowie die Austrittsberichte der F____.

4.3.2.  Mit Stellungnahme vom 18. November 2021 (IV-Akte 101) stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, die Verdachtsdiagnose einer komplexen Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit Hinweisen für dissoziative Amnesie (ICD-10 F 44.0), welche hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Hauptfaktor zu gewichten sei. Als weitere Diagnose führte Dr. med. G____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) an. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

4.3.3. Die Beschwerdeführerin war vom 14. Juli 2022 bis zum 29. Juli 2022 in der F____ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 15. August 2022 lag bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen vor. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Bericht nicht (IV-Akte 119, S. 9).

4.3.4. Vom 17. August 2022 bis zum 14. November 2022 war die Beschwerdeführerin in der F____ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 22. Dezember 2022 (IV-Akte 117) wurde der Beschwerdeführerin eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Eintritt erfolgte auf freiwilliger Basis. Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Austrittsbericht nicht.

4.4.          Gestützt auf die vorab dargestellten Berichte erscheint eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum nicht glaubhaft. Zwar geht der behandelnde Psychiater – im Gegensatz zu Gutachter E____ im Gutachten vom 25. Mai 2018 – neu von der Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung aus. Allerdings steht er mit dieser Diagnose alleine da. Weder aus dem Austrittsbericht der F____ vom 15. August 2022 noch vom 22. Dezember 2022 bestätigt die F____ die fragliche Diagnose. Hinzu kommt, dass aus dem Bericht von Dr. med. G____ nicht hervorgeht, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin angesichts der neue Diagnose in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. In diesem Zusammenhang ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ die Beschwerdeführerin bereits mit Bericht vom 15. Dezember 2018 (IV-Akte 79) zu 100% arbeitsunfähig einstufte, was vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Oktober 2019 verworfen wurde. Die bereits damals durch den Behandler attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit steht einer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes a priori entgegen. Wie schliesslich durch den RAD-Arzt Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, mit Beurteilung vom 6. Januar 2023 (IV-Akte 122) zutreffend festgestellt wurde, wurde die von Dr. med. G____ im Zusammenhang mit der Traumafolgestörung explorierte Traumavorgeschichte bereits durch Gutachter E____ aufgenommen, gewürdigt und bei der Einschätzung des Gesundheitszustandes berücksichtigt. Somit liegt eine abweichende medizinische Einschätzung einer im Wesentlichen unveränderten Situation vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt dies nicht zu einer materiellen Revision. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.08.2011 E. 4.1). Zudem ist weder anhand der Beschwerden noch der objektiven psychopathologischen Befunde eine Verschlechterung auszumachen. Die psychopharmakologische Medikation wurde schliesslich seit der geltend gemachten Verschlechterung gar sistiert, was im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar ist. Was schliesslich die von der F____ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung betrifft, so wurde eine solche durch Gutachter E____ plausibel verworfen und die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge gestellt (vgl. hierzu Aktennotiz vom 5. Januar 2023, IV-Akte 121).

4.5.          Nach dem Gesagten ist vorliegend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der neuerlichen Anmeldung zum Leistungsbezug im Vergleich zum letzten Verfügungszeitpunkt nicht glaubhaft darlegen konnte. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf die Neuanmeldung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten. Ein Anspruch auf weitergehende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

             

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: