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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
B____
[...]
verbeiständet durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Frau C____, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.26
Verfügung vom 11. Januar 2023
Beschwerde abgewiesen.
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin absolvierte nach der
Schulzeit keine Ausbildung und arbeitete zunächst bei diversen Arbeitgebern als
ungelernte Arbeitskraft (vgl. IV-Akten 7 und 8). Im Jahr 2004 schloss sei eine
Ausbildung als Spielgruppenleiterin ab (IV-Akte 46, S. 2). Zuletzt arbeitete
die Beschwerdeführerin bis im Juli 2016 bei der D____ Genossenschaft im
Gastronomiebereich (IV-Akte 56).
b)
Im Mai 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum Bezug
von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 23. März
2005 (IV-Akte 34) sprach ihr die Beschwerdegegnerin, im Wesentlichen gestützt
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH, vom 21. April 2004 (V-Akte 24) ab dem 1. August 2001
eine halbe Rente zu.
c)
Im Februar 2017 erfolgte zum zweiten Mal eine Anmeldung zum
Leistungsbezug (IV-Akte 42). Daraufhin klärte die Beschwerdegegnerin den
Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Namentlich
veranlasste sie eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E____.
Mit Gutachten vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 64) attestierte Dr. med. E____ der
Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit, woraufhin die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (IV-Akte 86) einen
Rentenanspruch verneinte. Die gegen diese Verfügung am 26. Juni 2019 am
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (IV-Akte 90), wies
das Gericht mit Urteil vom 15. Oktober 2019 (IV.2019.115) ab (IV-Akte 94). Das
Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d)
Am 6. September 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 96). Nach Einholung
einer Stellungnahme des RAD vom 19. Januar 2022 (IV-Akte 103), stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mangels Anhaltspunkte für eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands mit Vorbescheid vom 27. Januar 2022 das Nichteintreten
auf das Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Akte 104). Auf Einwand der
Beschwerdeführerin vom 14. März 2022 (IV-Akte 109) wartete die
Beschwerdegegnerin einen stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin ab
(vgl. Schreiben vom 15. Juli 2022, IV-Akte 114). Nach Vorliegen der
Austrittsberichte der F____ vom 15. August 2022 (IV-Akte 119, S. 9) und vom 22.
Dezember 2022 (IV-Akte 117) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 6.
Januar 2023 (IV-Akte 122) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11.
Januar 2023 (IV-Akte 124) an ihrem Nichteintretensentscheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin,
die Verfügung vom 11. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. März
2022 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 19. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich
an ihrer Beschwerde fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14. Juni
2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf den behandelnden
Psychiater und die Berichte der F____ geltend, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der letzten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin
wesentlich verschlechtert habe. Es liege seit der letzten Anmeldung eine
veränderte Befundlage vor, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.
Mindestens bestehe jedoch Anspruch auf eine umfassende Überprüfung des
Leistungsbegehrens.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ergebe sich aus den Akten nicht glaubhaft. Es sei nach wie
vor im Wesentlichen von der gleichen Situation wie im Gutachten von Dr. med. E____
vom 25. Mai 2018 auszugehen. Der Nichteintretensentscheid sei daher zu Recht
erfolgt.
3.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) anwendbar (BGE 134 V 131, E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar.
3.2.
Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn
die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den
Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [SR 831.201;
IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei
der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht. Anlass zu einer
Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder
geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere Beurteilung des gleichen
Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Mit
dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch
herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile
des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom
28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai
2009 E. 2.2.3). Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage eines
versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig abgewiesen,
haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht werden, auf
das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben die
Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden der
versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im
versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco
Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, SZS 2023 S. 16). Gelingt der versicherten
Person keine Glaubhaftmachung, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist
die anspruchserhebliche Änderung hingegen begründet, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E.
2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
17 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).
3.3.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit
der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V
108, E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 23. Mai 2019
(IV-Akte 86) den Referenzzeitpunkt.
3.4.
3.4.1. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind ärztliche Stellungnahmen massgebend.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht
verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu
würdigen. Die medizinischen Gutachten haben juristische Anforderungen zu
erfüllen, welche für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichts
entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der
Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4. mit Hinweisen).
3.4.2. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom
16. September 2014 E. 4.2.1).
3.4.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs.
2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen
an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Auf
das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die
RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E.
5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom
3. Oktober 2014 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September
2014 E. 4.2)
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung
vom 23. Mai 2019 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 11.
Januar 2023, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen
Sachverhaltes glaubhaft gemacht wurde.
4.2.
4.2.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 23. Mai
2019 diente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Gutachten vom 25. Mai
2018 (IV-Akte 64) von Dr. med. E____.
4.2.2. Dr. med. E____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig
leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er akzentuierte
(ängstlich-vermeidende und selbstunsichere) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
fest (vgl. IV-Akte 64, S. 13). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der im
Schweregerad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode der
rezidivierenden depressiven Störung, sei nach wie vor und unverändert seit dem
Jahre 2004 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% aus rein
psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Eine
Leistungsverminderung bestehe hierbei nicht (a.a.O., S. 18).
4.3.
4.3.1. Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
verweist die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme ihres behandelnden
Psychiaters sowie die Austrittsberichte der F____.
4.3.2. Mit Stellungnahme
vom 18. November 2021 (IV-Akte 101) stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med.
G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, die Verdachtsdiagnose
einer komplexen Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit Hinweisen für
dissoziative Amnesie (ICD-10 F 44.0), welche hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
als Hauptfaktor zu gewichten sei. Als weitere Diagnose führte Dr. med. G____
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.0) an. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu
entnehmen.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin war vom 14. Juli 2022 bis zum 29.
Juli 2022 in der F____ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 15. August
2022 lag bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte und andere
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen vor.
Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Bericht nicht (IV-Akte
119, S. 9).
4.3.4. Vom 17. August 2022 bis zum 14. November 2022 war die
Beschwerdeführerin in der F____ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 22.
Dezember 2022 (IV-Akte 117) wurde der Beschwerdeführerin eine ängstliche
(vermeidende) Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Eintritt erfolgte auf
freiwilliger Basis. Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergeben sich
aus dem Austrittsbericht nicht.
4.4.
Gestützt auf die vorab dargestellten Berichte erscheint eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im
Beurteilungszeitraum nicht glaubhaft. Zwar geht der behandelnde Psychiater – im
Gegensatz zu Gutachter E____ im Gutachten vom 25. Mai 2018 – neu von der
Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung aus. Allerdings steht er mit dieser
Diagnose alleine da. Weder aus dem Austrittsbericht der F____ vom 15. August
2022 noch vom 22. Dezember 2022 bestätigt die F____ die fragliche Diagnose.
Hinzu kommt, dass aus dem Bericht von Dr. med. G____ nicht hervorgeht, in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin angesichts der neue Diagnose in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. In diesem Zusammenhang ist ohnehin
darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ die Beschwerdeführerin bereits mit
Bericht vom 15. Dezember 2018 (IV-Akte 79) zu 100% arbeitsunfähig einstufte,
was vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Oktober 2019
verworfen wurde. Die bereits damals durch den Behandler attestierte
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit steht einer geltend gemachten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes a priori entgegen. Wie schliesslich
durch den RAD-Arzt Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, zertifizierter Gutachter SIM, mit Beurteilung vom 6. Januar 2023 (IV-Akte
122) zutreffend festgestellt wurde, wurde die von Dr. med. G____ im
Zusammenhang mit der Traumafolgestörung explorierte Traumavorgeschichte bereits
durch Gutachter E____ aufgenommen, gewürdigt und bei der Einschätzung des
Gesundheitszustandes berücksichtigt. Somit liegt eine abweichende medizinische
Einschätzung einer im Wesentlichen unveränderten Situation vor. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt dies nicht zu einer materiellen
Revision. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht,
obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist
meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens
zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.08.2011 E. 4.1).
Zudem ist weder anhand der Beschwerden noch der objektiven psychopathologischen
Befunde eine Verschlechterung auszumachen. Die psychopharmakologische
Medikation wurde schliesslich seit der geltend gemachten Verschlechterung gar
sistiert, was im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar ist. Was schliesslich die von der F____
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung betrifft, so wurde eine solche durch
Gutachter E____ plausibel verworfen und die Diagnose der akzentuierten
Persönlichkeitszüge gestellt (vgl. hierzu Aktennotiz vom 5. Januar 2023,
IV-Akte 121).
4.5.
Nach dem Gesagten ist vorliegend festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
bei der neuerlichen Anmeldung zum Leistungsbezug im Vergleich zum letzten
Verfügungszeitpunkt nicht glaubhaft darlegen konnte. Demzufolge ist die
Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf die Neuanmeldung im Sinne von Art. 17 Abs.
1 ATSG eingetreten. Ein Anspruch auf weitergehende Sachverhaltsabklärung durch
die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
5.3.
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: