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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
August 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli , Dr.
med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.27
Verfügung vom 9. Januar 2023
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1966 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin war bei
diversen Arbeitgebern, mehrheitlich als Köchin in Pensen zwischen 70% bis 80%
tätig (vgl. IK-Auszug vom 11. Februar 2015, IV-Akte 8, Lebenslauf, IV-Akte 25
S. 2).
b)
Am 12. August 2014 musste sich die Beschwerdeführerin bei Suizidalität
und akuter Dekompensation in die C____ Kliniken [[...]] begeben (vgl. Bericht C____
vom 9. Oktober 2014, IV-Akte 4), war dort bis am 10. Oktober 2014
hospitalisiert, bevor sie bis zum 30. November 2014 ins teilstationäre Setting
übertreten konnte. Am 1. Dezember 2014 erfolgte nach einem schweren
Suizidversuch eine erneute Hospitalisation bis zum 15. Dezember 2014 gefolgt
von einem teilstationären Aufenthalt bis zum 29. Januar 2015 (Bericht C____ vom
4. Februar 2015, IV-Akte 13 und vom 23. März 2015, IV-Akte 14).
c)
Am 23. Januar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals unter
Verweis auf Schmerzen aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms und psychischen
Problemen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Ab Mai
2015 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu
70% als Aufseherin in der Vollzugsanstalt D____ (IV-Akten 20, 25). Die
Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
individuellen Coachings bei aktiver Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 11. März
2016, IV-Akte 40). Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin eine
bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40% bei
frühstmöglichem Rentenbeginn mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 71). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d)
Am 28. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 78). In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. April 2021 (IV-Akte 121) die
Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
am 21. April 2021 (IV-Akte 124) begründeten Einwand. Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein und unterbreitete die Angelegenheit
dem RAD (vgl. IV-Akten 125 ff.).
e)
Zwischenzeitlich musste die Beschwerdeführerin aufgrund eines
Entzugsdelirs mit generalisiertem Krampfanfall vom 6. August 2021 bis zum 13.
August 2021 im E____ hospitalisiert werden (IV-Akte 145, S. 4). Im Anschluss
darauf folgte eine Hospitalisation in der C____ bis zum 14. Oktober 2021
(IV-Akte 150) und erneut vom 18. Oktober 2021 bis zum 1. Dezember 2021 (IV-Akte
158).
f)
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. April 2022 noch eine
Haushaltsabklärung veranlasste (IV-Akte 163), verfügte sie nach erneuter
Durchführung des Vorbscheidverfahrens (IV-Akten 166, 175, 179) mit Verfügung
vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 183), dass - gestützt auf die gemischte Methode
(70% Erwerb und 30% Haushalt) - ab dem 1. Januar 2021 kein Rentenanspruch, ab
dem 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März 2022 kein
Rentenanspruch bestehe.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es
sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese zur Klärung
des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit
anzuweisen, ein Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und
Neurologie in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Alles unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST)
zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten (F____, Advokatin) als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 22. Mai 2023 und Duplik vom 19. Juni 2023 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 28. März 2023 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit F____,
Advokatin, bewilligt.
IV.
Mit Eingabe
vom 31. März 2023 teilt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem
Gericht mit, dass die anwaltliche Vertretung künftig durch B____, Advokat,
erfolgen wird.
V.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 15. August
2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung habe eine polydisziplinäre Begutachtung in den
Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie zu erfolgen. Nicht
abgestellt werden könne auf die Beurteilung des RAD vom 9. Januar 2023 [recte: 9.
November 2022 (IV-Akte 179)]. Ferner wird die Anwendbarkeit der gemischten
Methode, respektive die Aufteilung (70% Erwerb und 30% Haushalt) bestritten. Gerechtfertigt
sei angesichts der Erwerbsbiographie eine Aufteilung von 75% Erwerb und 25%
Haushalt. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, das seitens der
Beschwerdegegnerin für massgeblich erachtete Valideneinkommen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, dass auf die
schlüssige Beurteilung des RAD abzustellen sei. Eine polydisziplinäre
Begutachtung sei nicht angezeigt. Da überdies auch der Anteil der
Erwerbstätigkeit, sowie die massgeblichen Vergleichseinkommen korrekt ermittelt
worden seien, sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin einen über die ganze befristete Rente hinausgehenden Leistungsanspruch
zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch
setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b
und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im Januar 2020 erneut
bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art.
28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch
im Juli 2020 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129,
vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind
vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden
Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im
Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln
dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-
und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Der
Sozialversicherungsträger hat den Sachverhalt so lange abzuklären, bis über die
für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht (Cristina
Schiavi, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], N 2 zu Art. 43 ATSG, mit weiteren Hinweisen). Dabei
steht der Verwaltung ein grosser Ermessenspielraum zu (Schiavi, a.a.O., N 6 zu Art. 43 ATSG). Um den medizinischen
Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das
Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE
132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.4.
4.4.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie
setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von
Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich
fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne
Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die
in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258;
Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).
4.4.2.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2
IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der
angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische
Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind
bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V
225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des
Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin auf die Aktenbeurteilung des RAD, namentlich auf jene
des RAD – Arztes Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH,
zertifizierter Gutachter SIM vom 9. November 2022 (IV-Akte 179). Wie dargelegt,
ist solchen versicherungsinternen Berichten bei geringem Zweifel an deren
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beweiswert abzusprechen und es sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2018n vom 26.
Juni 2018 E. 3.3). Solche (geringen) Zweifel sind vorliegend gegeben.
5.2.
5.2.1. Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, stellte mit Bericht vom 30. April 2021 (IV-Akte 125, S. 2 ff.) noch keine
Diagnosen, da die Behandlung erst begonnen wurde. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Psychiater fest, dass diese für ca. zwei
bis drei Stunden am Tag bei reduziertem Belastungsprofil gegeben sei. Er machte
ferner auf den Umstand aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben
drei Suizidversuche (2014/2016/2019) begangen habe. Am 19. Mai 2021 führte Dr.
med. H____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit anknüpfend aus, aktuell liege
aufgrund einer depressiven Episode mit Antriebslosigkeit, Stimmungstief,
Interessenlosigkeit, sowie Schlafstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl und
Überforderungserleben eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Unter
pharmakologischer Behandlung und psychotherapeutischer Behandlung zeige sich
eine Besserung der Symptomatik, so dass ab dem 1. Juni 2021 von einer, aus rein
psychiatrischer Sicht gesehen, 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer den
körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 129, S. 3). Mit
Bericht vom 3. Dezember 2021 stellte der behandelnde Psychiater schliesslich
die Diagnosen einer Psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol,
Abhängigkeitssyndrom (F10.32); eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (F33.0); eine Störung des Sozialverhaltens bei
fehlenden sozialen Bindungen (F91.1); eine psychische und Verhaltensstörung
durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F14.1; IV-Akte 154, S. 1 ff.). Mit Beiblatt
zu vorgenanntem Bericht vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 154, S. 3) führte der
behandelnde Psychiater hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit präzisierend aus, dass
diese im Umfang von 40% und somit ca. zwei bis drei Stunden am Tag bestehe.
Hierbei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50% bis 60%.
5.2.2. Der RAD stellte in seiner abschliessenden Beurteilung
vom 9. November 2022 (IV-Akte 179) in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in
psychiatrischer Hinsicht wohl auf die Angaben des behandelnden Psychiaters H____
ab und hält eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit für
gegeben. Allerdings setzte sich der RAD nicht mit der fachärztlich zusätzlich
festgelegten qualitativen Leistungseinbusse von 50% bis 60% im Rahmen des
Teilzeitpensums auseinander und legte nicht dar, weshalb er ausgehend von der
bekannten Diagnostik von einer doch wesentlich höheren Arbeitsfähigkeit als der
behandelnde Arzt ausgeht. Mangels entsprechender Erläuterung der abweichenden
Arbeitsfähigkeitseinschätzung vermag die Einschätzung des RAD daher im Ergebnis
nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführer lässt der RAD ferner die stationären Aufenthalte in der C____
vom 13. August 2021 bis zum 14. Oktober 2021 (vgl. Austrittsberichte C____ vom
27. Oktober 2021, IV-Akten 150 und vom 11. Januar 2022, IV-Akte 158, S. 2) und
in diesem Zusammenhang die Suizidversuche unberücksichtigt. Dies steht einer
nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls im Wege und lässt
die Beurteilung des RAD zweifelhaft erscheinen. Schliesslich ist der RAD-Arzt
Dr. med. G____ ein Allgemeinmediziner und kein Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie. Bei Erledigung des fraglichen Verfahrens ohne Beizug
unabhängiger Gutachter wäre ein entsprechender Facharzt oder eine Fachärztin des
RAD hinzuzuziehen gewesen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012
vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2), zumal die Beurteilung durch den RAD ohne vorgängige
persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte. Dies schmälert den
Beweiswert einer entsprechenden Beurteilung zwar nicht per se (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2). Allerdings führt die fehlende
persönliche Untersuchung in hier interessierendem Fall dazu, dass sich die
Beurteilungen des RAD kein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status erlauben, weshalb die Beurteilung insgesamt als lückenhaft
zu betrachten und von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen
ist (vgl. Marco Weiss, Wann ist
der Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsverfahren verletzt?, in: HAVE
2019 S. 41-48, 46).
5.3.
Insgesamt ergeben sich somit zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung
des RAD und die Expertise entspricht insgesamt den beweisrechtlichen
Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Da vorliegend auch nicht unbesehen auf
die Beurteilungen des behandelnden Arztes abgestellt werden kann, da die fraglichen Berichte ihrerseits die beweisrechtlichen
Vorgaben nicht erfüllen, sind ergänzende Abklärungen zu tätigen (BGE 135
V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4) und hernach nochmals über den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Angesicht der sich aus den Akten ergebenden
Einschränkungen in orthopädischer Hinsicht (vgl. Bericht vom 17. Februar 2020
von Dres. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, und J____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, IV-Akte 117), welche vom RAD im
Übrigen auch in qualitativer Hinsicht bei der Festlegung eines Verweisprofils
berücksichtigt wurden (vgl. Beurteilung RAD vom 11. Februar 2022, IV-akte 160),
drängt sich vorliegend die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in
den Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie auf. Vor diesem Hintergrund
erübrigen sich Weiterungen bezüglich der Statusfrage und der
Invaliditätsbemessung.
6.
6.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 9. Januar 2023 ist aufzuheben und es ist die Angelegenheit zur
weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: