Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli , Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.27

Verfügung vom 9. Januar 2023

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1966 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin war bei diversen Arbeitgebern, mehrheitlich als Köchin in Pensen zwischen 70% bis 80% tätig (vgl. IK-Auszug vom 11. Februar 2015, IV-Akte 8, Lebenslauf, IV-Akte 25 S. 2).

b)           Am 12. August 2014 musste sich die Beschwerdeführerin bei Suizidalität und akuter Dekompensation in die C____ Kliniken [[...]] begeben (vgl. Bericht C____ vom 9. Oktober 2014, IV-Akte 4), war dort bis am 10. Oktober 2014 hospitalisiert, bevor sie bis zum 30. November 2014 ins teilstationäre Setting übertreten konnte. Am 1. Dezember 2014 erfolgte nach einem schweren Suizidversuch eine erneute Hospitalisation bis zum 15. Dezember 2014 gefolgt von einem teilstationären Aufenthalt bis zum 29. Januar 2015 (Bericht C____ vom 4. Februar 2015, IV-Akte 13 und vom 23. März 2015, IV-Akte 14).

c)            Am 23. Januar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals unter Verweis auf Schmerzen aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms und psychischen Problemen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Ab Mai 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu 70% als Aufseherin in der Vollzugsanstalt D____ (IV-Akten 20, 25). Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines individuellen Coachings bei aktiver Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 11. März 2016, IV-Akte 40). Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40% bei frühstmöglichem Rentenbeginn mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 71). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)           Am 28. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 78). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. April 2021 (IV-Akte 121) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. April 2021 (IV-Akte 124) begründeten Einwand. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein und unterbreitete die Angelegenheit dem RAD (vgl. IV-Akten 125 ff.).

e)           Zwischenzeitlich musste die Beschwerdeführerin aufgrund eines Entzugsdelirs mit generalisiertem Krampfanfall vom 6. August 2021 bis zum 13. August 2021 im E____ hospitalisiert werden (IV-Akte 145, S. 4). Im Anschluss darauf folgte eine Hospitalisation in der C____ bis zum 14. Oktober 2021 (IV-Akte 150) und erneut vom 18. Oktober 2021 bis zum 1. Dezember 2021 (IV-Akte 158).

f)             Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. April 2022 noch eine Haushaltsabklärung veranlasste (IV-Akte 163), verfügte sie nach erneuter Durchführung des Vorbscheidverfahrens (IV-Akten 166, 175, 179) mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 183), dass - gestützt auf die gemischte Methode (70% Erwerb und 30% Haushalt) - ab dem 1. Januar 2021 kein Rentenanspruch, ab dem 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März 2022 kein Rentenanspruch bestehe.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit anzuweisen, ein Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Alles unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten (F____, Advokatin) als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 22. Mai 2023 und Duplik vom 19. Juni 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 28. März 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit F____, Advokatin, bewilligt.

IV.     

Mit Eingabe vom 31. März 2023 teilt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass die anwaltliche Vertretung künftig durch B____, Advokat, erfolgen wird.

 

 

 

V.      

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 15. August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, zur vollständigen Sachverhaltsabklärung habe eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie zu erfolgen. Nicht abgestellt werden könne auf die Beurteilung des RAD vom 9. Januar 2023 [recte: 9. November 2022 (IV-Akte 179)]. Ferner wird die Anwendbarkeit der gemischten Methode, respektive die Aufteilung (70% Erwerb und 30% Haushalt) bestritten. Gerechtfertigt sei angesichts der Erwerbsbiographie eine Aufteilung von 75% Erwerb und 25% Haushalt. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, das seitens der Beschwerdegegnerin für massgeblich erachtete Valideneinkommen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, dass auf die schlüssige Beurteilung des RAD abzustellen sei. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht angezeigt. Da überdies auch der Anteil der Erwerbstätigkeit, sowie die massgeblichen Vergleichseinkommen korrekt ermittelt worden seien, sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 zu schützen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin einen über die ganze befristete Rente hinausgehenden Leistungsanspruch zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.          Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im Januar 2020 erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Juli 2020 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

4.2.          Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Der Sozialversicherungsträger hat den Sachverhalt so lange abzuklären, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Cristina Schiavi, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], N 2 zu Art. 43 ATSG, mit weiteren Hinweisen). Dabei steht der Verwaltung ein grosser Ermessenspielraum zu (Schiavi, a.a.O., N 6 zu Art. 43 ATSG). Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.4.          4.4.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).

4.4.2.      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).  

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Aktenbeurteilung des RAD, namentlich auf jene des RAD – Arztes Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, zertifizierter Gutachter SIM vom 9. November 2022 (IV-Akte 179). Wie dargelegt, ist solchen versicherungsinternen Berichten bei geringem Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beweiswert abzusprechen und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2018n vom 26. Juni 2018 E. 3.3). Solche (geringen) Zweifel sind vorliegend gegeben.

5.2.          5.2.1. Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, stellte mit Bericht vom 30. April 2021 (IV-Akte 125, S. 2 ff.) noch keine Diagnosen, da die Behandlung erst begonnen wurde. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Psychiater fest, dass diese für ca. zwei bis drei Stunden am Tag bei reduziertem Belastungsprofil gegeben sei. Er machte ferner auf den Umstand aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben drei Suizidversuche (2014/2016/2019) begangen habe. Am 19. Mai 2021 führte Dr. med. H____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit anknüpfend aus, aktuell liege aufgrund einer depressiven Episode mit Antriebslosigkeit, Stimmungstief, Interessenlosigkeit, sowie Schlafstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl und Überforderungserleben eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Unter pharmakologischer Behandlung und psychotherapeutischer Behandlung zeige sich eine Besserung der Symptomatik, so dass ab dem 1. Juni 2021 von einer, aus rein psychiatrischer Sicht gesehen, 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 129, S. 3). Mit Bericht vom 3. Dezember 2021 stellte der behandelnde Psychiater schliesslich die Diagnosen einer Psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (F10.32); eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0); eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (F91.1); eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F14.1; IV-Akte 154, S. 1 ff.). Mit Beiblatt zu vorgenanntem Bericht vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 154, S. 3) führte der behandelnde Psychiater hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit präzisierend aus, dass diese im Umfang von 40% und somit ca. zwei bis drei Stunden am Tag bestehe. Hierbei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50% bis 60%.

5.2.2.              Der RAD stellte in seiner abschliessenden Beurteilung vom 9. November 2022 (IV-Akte 179) in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht wohl auf die Angaben des behandelnden Psychiaters H____ ab und hält eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit für gegeben. Allerdings setzte sich der RAD nicht mit der fachärztlich zusätzlich festgelegten qualitativen Leistungseinbusse von 50% bis 60% im Rahmen des Teilzeitpensums auseinander und legte nicht dar, weshalb er ausgehend von der bekannten Diagnostik von einer doch wesentlich höheren Arbeitsfähigkeit als der behandelnde Arzt ausgeht. Mangels entsprechender Erläuterung der abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung vermag die Einschätzung des RAD daher im Ergebnis nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer lässt der RAD ferner die stationären Aufenthalte in der C____ vom 13. August 2021 bis zum 14. Oktober 2021 (vgl. Austrittsberichte C____ vom 27. Oktober 2021, IV-Akten 150 und vom 11. Januar 2022, IV-Akte 158, S. 2) und in diesem Zusammenhang die Suizidversuche unberücksichtigt. Dies steht einer nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls im Wege und lässt die Beurteilung des RAD zweifelhaft erscheinen. Schliesslich ist der RAD-Arzt Dr. med. G____ ein Allgemeinmediziner und kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Bei Erledigung des fraglichen Verfahrens ohne Beizug unabhängiger Gutachter wäre ein entsprechender Facharzt oder eine Fachärztin des RAD hinzuzuziehen gewesen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2), zumal die Beurteilung durch den RAD ohne vorgängige persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte. Dies schmälert den Beweiswert einer entsprechenden Beurteilung zwar nicht per se (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2). Allerdings führt die fehlende persönliche Untersuchung in hier interessierendem Fall dazu, dass sich die Beurteilungen des RAD kein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status erlauben, weshalb die Beurteilung insgesamt als lückenhaft zu betrachten und von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen ist (vgl. Marco Weiss, Wann ist der Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsverfahren verletzt?, in: HAVE 2019 S. 41-48, 46).

5.3.          Insgesamt ergeben sich somit zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des RAD und die Expertise entspricht insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Da vorliegend auch nicht unbesehen auf die Beurteilungen des behandelnden Arztes abgestellt werden kann, da die fraglichen Berichte ihrerseits die beweisrechtlichen Vorgaben nicht erfüllen, sind ergänzende Abklärungen zu tätigen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4) und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Angesicht der sich aus den Akten ergebenden Einschränkungen in orthopädischer Hinsicht (vgl. Bericht vom 17. Februar 2020 von Dres. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, und J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, IV-Akte 117), welche vom RAD im Übrigen auch in qualitativer Hinsicht bei der Festlegung eines Verweisprofils berücksichtigt wurden (vgl. Beurteilung RAD vom 11. Februar 2022, IV-akte 160), drängt sich vorliegend die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie auf. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen bezüglich der Statusfrage und der Invaliditätsbemessung.  

6.                

6.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 ist aufzuheben und es ist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.  
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: