Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

Vom 1. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.28

Verfügung vom 16. Januar 2023

Untersuchungsgrundsatz, medizinische Abklärungen ausreichend

 


Tatsachen

I.        

a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. Oktober 1993 als MTRA beim C____, als sie am 26. Juli 2005 einen Unfall erlitt (IV-Akte 5.3 S. 37). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 28. Februar 2007 ein (Verfügung vom 13. Februar 2007, IV-Akte 5.1 S. 27), bestätigt im Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2007 (IV-Akte 5.1 S. 8).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. November 2007 (IV-Akte 2) erstmals unter Hinweis auf ein Distorsionstrauma zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an. Am 17. Mai 2008 erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma (vgl. IV-Akte 36 S. 22). Im neurologischen Gutachten vom 31. Dezember 2008 (IV-Akte 36) diagnostizierte Dr. med. D____, Facharzt für Neurologie FMH, ein leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom, bei Zustand nach zweimaliger HWS-Distorsion (S. 14 des Gutachtens). Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar seit dem Unfallereignis vom 26. Juli 2005 (S. 19 des Gutachtens), in angepasster Tätigkeit sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten, bei einer Leistungsminderung von 10 % (S. 21 des Gutachtens).

Am 8. April 2009 (IV-Akte 45) führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt durch und stellte eine 100%ige Berufstätigkeit fest.

Die Beschwerdeführerin machte von 2003 bis 2009 eine Ausbildung zur Akupressur-therapeutin, die sie mit Diplom am 21. Dezember 2010 abschloss (IV-Akte 191). Vom 13. Mai 2009 bis 28. Oktober 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der IV-Stelle einen Lehrgang zur Ausbilderin mit eidgenössischem Fachausweis (IV-Akte 55 S. 3 und IV-Akte 56; siehe auch Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2009, IV-Akte 64 S. 2, vom 23. September 2010, IV-Akte 72, vom 28. Dezember 2011, IV-Akte 98 und vom 6. Juli 2012, IV-Akte 109), den sie mit dem Fachausweis Ausbilderin am 27. August 2014 (IV-Akte 154) abschloss. Mit Mitteilung vom 25. März 2013 (IV-Akte 126) schloss die IV-Stelle daher die beruflichen Massnahmen ab.

b) Die Beschwerdeführerin wandte sich im Schreiben vom 7. April 2015 (IV-Akte 130) an die IV-Stelle und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (vgl. hierzu auch das MRI der Wirbelsäule vom 16. Januar 2015, IV-Akte 146 S. 4). Am 14. Juli 2015 (IV-Akte 142) fand das Erstgespräch Frühintervention statt, bei dem die Beschwerdeführerin auch über die Geburt ihres Kindes im Jahr 2013 informierte. In diesem Zeitpunkt arbeitete sie in einem Pensum von 40 % als MRTA im C____, zusätzlich arbeite sie stundenweise im Bereich Erwachsenenbildung und Teilzeit als Akupressurtherapeutin. Dr. med. E____, Fachärztin für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 146) ein wechselnd zervikal und lumbal betontes Schmerzsyndrom. Am 15. Juli 2015 (IV-Akte 144) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Beratung und Unterstützung bei Erhalt ihres Arbeitsplatzes gewähre.

Seit 1. Februar 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin zu 50 % als MTRA weiterhin im C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. März 2016, IV-Akte 106). Am 19. April 2016 (IV-Akte 175) schloss die Beschwerdeführerin einen «Anstellungsvertrag für Lehrauftrag» im Stundenlohn mit der F____ ab. Am 27. Oktober 2016 (IV-Akte 176) führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt durch und kam zum Ergebnis, dass eine Aufteilung von Haushalt 35 % und Berufstätigkeit 65 % bestehe und eine Einschränkung im Haushalt von 18 % bestehe. Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 (IV-Akte 183) und Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 184) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

c) Am 23. Juni 2020 (IV-Akte 188) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf starke Angstzustände, eine Depression und Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdeführerin war vom 17. bis 20. März 2020 auf der Kriseninterventionsstation der G____ (vgl. IV-Akte 204 S. 2) und vom 27. April 2020 bis 18. Juni 2020 in stationärer, dann in teilstationärer Behandlung vom 2. Juli 2020 bis 30. Oktober 2020 (Austrittsbericht vom 25. November 2020, IV-Akte 219 S. 2) in der H____ (IV-Akte 201, Austrittsbericht vom 3. Juli 2020, IV-Akte 206 S. 7). Die behandelnde Psychologin M. Sc. I____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten im Bericht vom 28. September 2020 (IV-Akte 204) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für ein individuelles Coaching vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (Mitteilung vom 9. August 2021, IV-Akte 226). Am 4. Oktober 2021 (IV-Akte 233) und am 15. November 2021 (IV-Akte 239) sprach sie der Beschwerdeführerin eine Einführung ins Rechnungswesen im Ausmass von insgesamt zehn Stunden zu. Mit Mitteilung vom 6. Januar 2022 (IV-Akte 243) gewährte die IV-Stelle ein weiteres Coaching bis 30. April 2022, und sprach ihr am 18. Januar 2022 (IV-Akte 246) weitere vier Stunden Rechnungswesen zu. Mit Verfügung vom 8. März 2022 (IV-Akte 256) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung respektive den Arbeitsplatzerhalt mit Unterstützung durch Coaching ab. Des Weiteren holte die IV-Stelle den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 9. März 2022 (IV-Stelle 259) sowie weitere erwerblich relevante Unterlagen (IV-Akte 262) ein. Am 4. Juli 2022 (IV-Akte 273) gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wäre sie seit Anfang 2020 zu 70 % bis 80 % erwerbstätig. Die Abklärung im Haushalt vom 7. Juli 2022 (IV-Akte 271) ergab eine Aufteilung in Haushalt von 25 % und in Berufstätigkeit von 75 % und eine Einschränkung im Haushalt bis Oktober 2020 von 65 % und seit November 2020 von 3.5 % (IV-Akte 271). Am 7. Juli 2022 (IV-Akte 272) führte die IV-Stelle eine Abklärung Selbständigerwerbende durch.

Am 20. September 2022 (IV-Akte 275) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung. Mit Vorbescheid vom 27. September 2022 (IV-Akte 276) kündigte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens mit der Begründung ab, das Wartejahr sei nicht erfüllt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände (IV-Akte 279), die IV-Stelle verfügte am 16. Januar 2023 (IV-Akte 282) dem Vorbescheid entsprechend.

II.       

In der Beschwerde vom 15. Februar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.

Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Mai 2023 an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in der Duplik vom 12. Mai 2023.

III.     

Am 22. Juni 2023 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. In der Folge wird der Fall auf dem Zirkulationsweg am 1. Dezember 2023 entschieden.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe seit dem ersten Verkehrsunfall vom 26. Juli 2005 nicht mehr ihre frühere volle Leistungsfähigkeit erlangt. Die gesundheitliche Krise im Jahr 2020 habe sie daher nicht als gesunden Menschen getroffen. Der Coaching-Bericht vom 13. Mai 2022 sei vom RAD verworfen worden, erfasse aber die Dimensionen der Einschränkungen differenzierter und klarer und stütze sich auf einen Beobachtungszeitraum von vier Monaten. Seit der neurologischen Begutachtung im Jahr 2008 sei keine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes, des Krankheitsverlaufs und des effektiven Leistungsvermögens mehr erfolgt. Der RAD verweise auf die Berichte vom 19. März 2021 bzw. vom 23. Mai 2022 der Behandlerinnen, womit die beiden Therapeutinnen gegen die Coaching-Fachperson in Stellung gebracht würden.

Aus dem Bericht der Fachpsychologin M. Sc. I____ vom 22. Dezember 2022 ergebe sich, dass die generalisierte Angststörung nur teilremittiert und dass gegenwärtig keine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die rein aktengestützte Einschätzung des RAD leiste keinen rechtsgenüglichen Beweis für die vermeintlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, eine Begutachtung habe seit 15 Jahren nicht mehr stattgefunden, womit die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Es sei daher ein bidisziplinäres neurologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen. Versicherungsinternen medizinischen Berichten komme nicht der gleiche Beweiswert zu wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten. Bei geringen Zweifeln seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

2.2.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, eine somatische Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. Es gebe keine aktuellen Berichte, die eine somatische Einschränkung dokumentieren würden. Der Hausarzt Dr. med. K____ habe im Bericht vom 13. Juli 2020 Lumbalgien beschrieben, die ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien. Die Angaben der Fachpsychologin M. Sc. I____ über somatische Beschwerden im Bericht vom 22. Dezember 2022 seien fachfremd und daher nicht verwertbar. Den Berichten von Dr. med. J____ und M. Sc. I____ vom März 2021 und Mai 2022 seien keine Hinweise auf somatische Beschwerden zu entnehmen.

M Sc. I____ und Dr. med. J____ hätten in den Arztberichten vom März 2021 und vom Mai 2022 (IV-Akte 209 und 267) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2021 attestiert, weil die Depression und die Angststörung remittiert seien. Im März 2020 sei es im Rahmen der Trennung vom Ehemann zur psychischen Destabilisierung gekommen, dies sei als psychischer Belastungsfaktor von den Behandlerinnen auch so dargestellt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson am 4. Juli 2022 bestätigt, dass sie sich wieder stabil fühle und sich seit März 2021 wieder zu 100 % als arbeitsfähig empfinde (IV-Akte 271 und 272). Auf diese Beurteilung habe der RAD zu Recht abgestellt und eine befristete Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2021 bestätigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis ab Oktober 2022 und die Lehrtätigkeit ab März 2021 wiederaufgenommen und den Kundenstamm weiter aufgebaut.

Während Frau I____ im Bericht vom 23. Mai 2022 eine vollständige Remission der Depression und der Angststörung bestätigt habe, gehe sie im Dezember 2022 von einer Teilremission der Angststörung aus. Es fänden sich aber keine Befunde oder Symptome einer Angststörung. Die im Rahmen der Scheidung aufgeführten Existenzängste seien nicht ungewöhnlich.

3.                

3.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3.2.          Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie bestimmt daher von sich aus, wie der Beweis zu führen ist. Die Begutachtung bildet Teil dieses Abklärungsverfahrens, wobei dieser im sozial-versicherungsrechtlichen Leistungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, eine überaus grosse Bedeutung zukommt (vgl. auch Art. 69 IVV, BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

3.3.          Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4. und vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1).

4.                

4.1.          Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 präsentiert sich wie folgt:

Im Zuge der Trennung von ihrem Ehemann im Frühjahr 2020 zeigte die Beschwerdeführerin eine deutliche Zunahme depressiver Symptome und einer Angstsymptomatik. Bei Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und dem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) verbrachte die Beschwerdeführerin drei Tage auf der Kriseninterventionsstation KIS der G____ vom 17. bis 20. März 2020 (vgl. Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. September 2020, IV-Akte 204, S. 2) und begab sich sodann zu einem stationären Aufenthalt in die H____ vom 27. April 2020 bis zum 18. Juni 2020. Anschliessend unterzog sie sich ebendort einer tagesklinischen Behandlung vom 2. Juli 2020 bis zum 30. Oktober 2020 (Austrittsbericht der H____ vom 27. Oktober 2020, IV-Akte 206). Die Oberärztin Dr. med. L____ diagnostizierte im Austrittsbericht nunmehr eine mittelgradige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10 Z 73), DD F61, und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis: Trennung vom Partner (ICD-10 Z 63). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Trennung vom Ehemann der Auslöser der psychischen Symptomatik ist (IV-Akte 206).

Am 19. März 2021 (IV-Akte 209) attestierte die behandelnde Psychologin M. Sc. I____ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 28. Februar 2021, danach eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Im Zeitpunkt des Berichts war die schwere depressive Episode remittiert und die generalisierte Angststörung teilremittiert, es bestand jedoch weiterhin der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dependenten Anteilen. Die Psychologin führte aus, nach Austritt aus der Tagesklinik habe sich das Zustandsbild deutlich stabilisiert und die Beschwerdeführerin könne die Tagesstruktur wieder selbständig zu Hause bewältigen. Die Depression sei remittiert, die Beschwerdeführerin könne die nötigen Schritte wie Wohnungssuche, Wiederaufnahme der Arbeit und Betreuung der Tochter wieder selbständig ausführen. Sie sei in einem guten Allgemeinzustand, es lägen aber leichte Konzentrationsstörungen vor, sie habe leichte Existenzängste und Sorgen. Aufgrund der Stabilisierung und Remission der Depression sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Gegenwärtig habe die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich Psychotherapie und einmal wöchentlich eine psychiatrische Spitex. Die Belastbarkeit sei aktuell noch immer leicht eingeschränkt. Aktuell arbeite sie zu 30 % in eigener Akkupressurpraxis und zu 10 % unterrichte sie. Es bestünden leichte psychische Einschränkungen in der Selbstorganisation, um das Pensum in der Praxis ausbauen zu können. Im Bericht vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 267) diagnostizierten die behandelnden Therapeutinnen Dr. med. J____ und M. Sc. I____ weiterhin eine remittierte schwere depressive Episode, sowie eine mittlerweile remittierte generalisierte Angststörung, und hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand weiter stabilisiert habe und die Beschwerdeführerin wieder in ihrem angestrebten Teilzeitpensum arbeite. In Bezug auf die Persönlichkeit diagnostizierten sie nun akzentuierte Persönlichkeitszüge histrionisch und dependent. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sahen sie keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

4.2.          Zunächst wird der Einwand der Beschwerdeführerin geprüft, die Berichte des Coachings hätten in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht Eingang gefunden und das ADS sei nicht berücksichtigt worden.

4.2.1.      Dem Coachingbericht vom 10. November 2021 (IV-Akte 236) ist zu entnehmen, dass die Coachingperson der Beschwerdeführerin Strategien im Umgang mit allfälligen damit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten gegeben hat. Zusätzlich hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit Coaching unterstützt, sodass diese Hilfe im Ausbau der Selbständigkeit erhielt und Defizite in der Selbstorganisation besprechen konnte. Dies ist auch dem Abschlussbericht vom 13. Mai 2022 (IV-Akte 266) über das Coaching zu entnehmen, wonach eines der drei Kernziele des Coachings im Erlernen von strukturiertem Vorgehen und Organisationsmanagement bestand. Dabei habe der Beschwerdeführerin die gemeinsam erstellte Ziel- und Massnahmenplanung sehr gut geholfen, die Übersicht über alle anstehenden Aufgaben zu wahren. Gemäss ihrer Aussage hätten die erarbeiteten Instrumente für den Alltag ihr bereits eine grosse Hilfe geboten und mehr Übersicht und Struktur in ihr Leben gebracht. Als weitere Unterstützung in dieser Hinsicht erhielt die Beschwerdeführerin zusätzlich Hilfe einer psychiatrischen Spitex einmal pro Woche für jeweils zwei Stunden (siehe dazu Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2022, IV-Akte 271), da ihr administrative Angelegenheiten schwerfielen, vor allem im Bereich Ablage und sonstige Ordnung in ihren Dokumenten, und sie nicht hinterherkomme. Demnach erhielt die Beschwerdeführerin ausreichend Unterstützung, um die Defizite aufgrund eines möglichen ADS zu kompensieren.

4.2.2.      Die im Coachingbericht vom 13. Mai 2022 beschriebene Problematik, dass die Beschwerdeführerin nach jedem Coaching genügend Zeit für das Setzenlassen der bearbeiteten Themen benötige (IV-Akte 266 S. 3), weist nicht auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit hin. Einerseits ist es nicht aussergewöhnlich, dass es nach einer Coachingstunde einer gewissen Nachbearbeitung bedarf, andererseits ist darauf zu verweisen, dass diese Aussage in Bezug auf die Buchhaltung getroffen wurde. Diese macht jedoch nicht den Hauptteil der Beschäftigung der Beschwerdeführerin aus, sondern betrifft lediglich ein kleines Pensum im Rahmen ihrer selbständigen Therapeutentätigkeit. Zudem musste die Beschwerdeführerin im Zuge des Aufbaus ihrer Selbständigkeit erst eine funktionierende Buchhaltung einrichten und es ist nachvollziehbar, dass dies zeitgleich zu einer persönlichen Umbruchsituation wie dies eine Trennung vom Ehepartner ist, schwieriger zu bewältigen ist. Zu diesem Zweck erhielt die Beschwerdeführerin zudem Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex.

4.2.3.      Was die Feststellung im Coachingbericht vom 13. Mai 2022 betrifft, dass eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % in Frage gestellt werde (IV-Akte 266 S. 4), ist zu bemerken, dass hierzu keine objektiv fassbaren medizinischen Einschränkungen beschrieben werden und die Infragestellung darauf beruht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung effektiv bloss 30 % gearbeitet hat, sowie auf der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie einen niedrigen Stresslevel habe. Die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin hat sich im Aufbau befunden, ohne Ausbau des Kundenstammes konnte daher kein höheres Pensum realisiert werden. Der Bericht enthält jedoch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Pensum aus medizinischen Gründen nicht hätte realisieren können.

4.2.4.      Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Coachingberichte der Feststellung, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig, nicht entgegenstehen. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. M____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in den Berichten vom 20. September 2022 (IV-Akte 275) und 16. Januar 2023 (IV-Akte 283) zutreffend bemerkte, ist ein ADS bisher von keinem Therapeuten bzw. Behandler diagnostiziert worden, ebensowenig ergeben sich Hinweise aus älteren fachärztlichen Unterlagen. Ein Coachingbericht ersetzt eine solche Diagnose nicht (vgl. dazu auch Bericht des RAD vom 23. Januar 2023, IV-Akte 283), womit sich damit auch die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit gemäss Coachingbericht relativiert.

4.3.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie weiterhin unter Ängsten leide und deswegen nicht im vollen Umfang arbeitsfähig sei. Was die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte generalisierte Angststörung anbelangt, so werden keine Beeinträchtigungen beschrieben, die eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliessen. Die im Bericht vom 28. September 2020 (IV-Akte 204) beschriebenen Ängste beziehen sich vorwiegend auf Ängste im Zusammenhang mit der Trennung, wie Ängste vor dem Alleinsein, Existenzängste und die Angst, nicht stark genug zu sein. Die im Bericht beschriebenen Symptome, welche die Therapeutinnen als mögliche Folge der ausgeprägten Ängste und Sorgen einordneten, wie Atemnot, seltsame Geräusche und körperliche Zuckungen im Gesicht und am Körper (siehe Seite 3 des Berichts), finden sich in den nachfolgenden Berichten nicht mehr und haben sich daher offensichtlich gebessert. Auch dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der behandelnden Psychologin vom 22. Dezember 2022 mit nunmehr teilremittierter Angststörung ist zu entnehmen, dass sich die Ängste auf die Trennung und Scheidung beziehen, die berufliche Belastbarkeit denn auch begrenzt sei bei schwierigen Lebensereignissen und erhöhten Anforderungen. Demnach liegen hier IV-fremde psychosoziale Umstände vor (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.4.          Mit den Berichten der behandelnden Psychiaterin und der behandelnden Psychologin als auch der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zeigt sich zudem, dass eine Remission der depressiven Symptomatik vorliegt. Im Vordergrund stehen aktuell Probleme im Aufbau der selbständigen Tätigkeit. Dies steht im Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2020 ihre Praxistätigkeit erst aufgebaut hat. Bei einer Remission der Depression und einer Teilremission ihrer Ängste ist eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Entsprechend bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand selbst als stabil und empfand sich seit März 2021 wieder zu 100 % als arbeitsfähig (Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2022, IV-Akte 271 S. 2 und Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 4. Juli 2022, IV-Akte 272 S. 2). Darüber hinaus sind keine somatischen Beschwerden ausgewiesen, im Vordergrund stand die psychische Problematik. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K____ hat im Bericht vom 13. Juli 2020 (IV-Akte 196) Lumbalgien lediglich als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, weitere somatische Diagnosen sind seit der Wiederanmeldung vom 23. Juni 2020 nicht dokumentiert. Insofern ist dem RAD beizupflichten, wenn dieser ausführt, es gebe keine Hinweise auf relevante somatische Probleme und der Sachverhalt mit den Berichten der Behandlerinnen in psychiatrischer Hinsicht ausreichend abgeklärt sei (Bericht des RAD vom 16. Januar 2023, IV-Akte 283). In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.1.) kann daher von weiteren Abklärungen bzw. einer Begutachtung abgesehen werden, da von ihnen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).  

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: