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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Vom 1. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.28
Verfügung vom 16. Januar 2023
Untersuchungsgrundsatz, medizinische Abklärungen ausreichend
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. Oktober 1993 als MTRA beim C____, als sie am 26. Juli 2005 einen Unfall erlitt (IV-Akte 5.3 S. 37). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 28. Februar 2007 ein (Verfügung vom 13. Februar 2007, IV-Akte 5.1 S. 27), bestätigt im Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2007 (IV-Akte 5.1 S. 8).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. November 2007 (IV-Akte 2) erstmals unter Hinweis auf ein Distorsionstrauma zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an. Am 17. Mai 2008 erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma (vgl. IV-Akte 36 S. 22). Im neurologischen Gutachten vom 31. Dezember 2008 (IV-Akte 36) diagnostizierte Dr. med. D____, Facharzt für Neurologie FMH, ein leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom, bei Zustand nach zweimaliger HWS-Distorsion (S. 14 des Gutachtens). Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar seit dem Unfallereignis vom 26. Juli 2005 (S. 19 des Gutachtens), in angepasster Tätigkeit sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten, bei einer Leistungsminderung von 10 % (S. 21 des Gutachtens).
Am 8. April 2009 (IV-Akte 45) führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt durch und stellte eine 100%ige Berufstätigkeit fest.
Die Beschwerdeführerin machte von 2003 bis 2009 eine Ausbildung zur Akupressur-therapeutin, die sie mit Diplom am 21. Dezember 2010 abschloss (IV-Akte 191). Vom 13. Mai 2009 bis 28. Oktober 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der IV-Stelle einen Lehrgang zur Ausbilderin mit eidgenössischem Fachausweis (IV-Akte 55 S. 3 und IV-Akte 56; siehe auch Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2009, IV-Akte 64 S. 2, vom 23. September 2010, IV-Akte 72, vom 28. Dezember 2011, IV-Akte 98 und vom 6. Juli 2012, IV-Akte 109), den sie mit dem Fachausweis Ausbilderin am 27. August 2014 (IV-Akte 154) abschloss. Mit Mitteilung vom 25. März 2013 (IV-Akte 126) schloss die IV-Stelle daher die beruflichen Massnahmen ab.
b) Die Beschwerdeführerin wandte sich im Schreiben vom 7. April 2015 (IV-Akte 130) an die IV-Stelle und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (vgl. hierzu auch das MRI der Wirbelsäule vom 16. Januar 2015, IV-Akte 146 S. 4). Am 14. Juli 2015 (IV-Akte 142) fand das Erstgespräch Frühintervention statt, bei dem die Beschwerdeführerin auch über die Geburt ihres Kindes im Jahr 2013 informierte. In diesem Zeitpunkt arbeitete sie in einem Pensum von 40 % als MRTA im C____, zusätzlich arbeite sie stundenweise im Bereich Erwachsenenbildung und Teilzeit als Akupressurtherapeutin. Dr. med. E____, Fachärztin für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 146) ein wechselnd zervikal und lumbal betontes Schmerzsyndrom. Am 15. Juli 2015 (IV-Akte 144) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Beratung und Unterstützung bei Erhalt ihres Arbeitsplatzes gewähre.
Seit 1. Februar 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin zu 50 % als MTRA weiterhin im C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. März 2016, IV-Akte 106). Am 19. April 2016 (IV-Akte 175) schloss die Beschwerdeführerin einen «Anstellungsvertrag für Lehrauftrag» im Stundenlohn mit der F____ ab. Am 27. Oktober 2016 (IV-Akte 176) führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt durch und kam zum Ergebnis, dass eine Aufteilung von Haushalt 35 % und Berufstätigkeit 65 % bestehe und eine Einschränkung im Haushalt von 18 % bestehe. Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 (IV-Akte 183) und Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 184) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
c) Am 23. Juni 2020 (IV-Akte 188) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf starke Angstzustände, eine Depression und Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdeführerin war vom 17. bis 20. März 2020 auf der Kriseninterventionsstation der G____ (vgl. IV-Akte 204 S. 2) und vom 27. April 2020 bis 18. Juni 2020 in stationärer, dann in teilstationärer Behandlung vom 2. Juli 2020 bis 30. Oktober 2020 (Austrittsbericht vom 25. November 2020, IV-Akte 219 S. 2) in der H____ (IV-Akte 201, Austrittsbericht vom 3. Juli 2020, IV-Akte 206 S. 7). Die behandelnde Psychologin M. Sc. I____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten im Bericht vom 28. September 2020 (IV-Akte 204) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für ein individuelles Coaching vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (Mitteilung vom 9. August 2021, IV-Akte 226). Am 4. Oktober 2021 (IV-Akte 233) und am 15. November 2021 (IV-Akte 239) sprach sie der Beschwerdeführerin eine Einführung ins Rechnungswesen im Ausmass von insgesamt zehn Stunden zu. Mit Mitteilung vom 6. Januar 2022 (IV-Akte 243) gewährte die IV-Stelle ein weiteres Coaching bis 30. April 2022, und sprach ihr am 18. Januar 2022 (IV-Akte 246) weitere vier Stunden Rechnungswesen zu. Mit Verfügung vom 8. März 2022 (IV-Akte 256) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung respektive den Arbeitsplatzerhalt mit Unterstützung durch Coaching ab. Des Weiteren holte die IV-Stelle den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 9. März 2022 (IV-Stelle 259) sowie weitere erwerblich relevante Unterlagen (IV-Akte 262) ein. Am 4. Juli 2022 (IV-Akte 273) gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wäre sie seit Anfang 2020 zu 70 % bis 80 % erwerbstätig. Die Abklärung im Haushalt vom 7. Juli 2022 (IV-Akte 271) ergab eine Aufteilung in Haushalt von 25 % und in Berufstätigkeit von 75 % und eine Einschränkung im Haushalt bis Oktober 2020 von 65 % und seit November 2020 von 3.5 % (IV-Akte 271). Am 7. Juli 2022 (IV-Akte 272) führte die IV-Stelle eine Abklärung Selbständigerwerbende durch.
Am 20. September 2022 (IV-Akte 275) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung. Mit Vorbescheid vom 27. September 2022 (IV-Akte 276) kündigte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens mit der Begründung ab, das Wartejahr sei nicht erfüllt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände (IV-Akte 279), die IV-Stelle verfügte am 16. Januar 2023 (IV-Akte 282) dem Vorbescheid entsprechend.
II.
In der Beschwerde vom 15. Februar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.
Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Mai 2023 an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in der Duplik vom 12. Mai 2023.
III.
Am 22. Juni 2023 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. In der Folge wird der Fall auf dem Zirkulationsweg am 1. Dezember 2023 entschieden.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Aus dem Bericht der Fachpsychologin M. Sc. I____ vom 22. Dezember 2022 ergebe sich, dass die generalisierte Angststörung nur teilremittiert und dass gegenwärtig keine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die rein aktengestützte Einschätzung des RAD leiste keinen rechtsgenüglichen Beweis für die vermeintlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, eine Begutachtung habe seit 15 Jahren nicht mehr stattgefunden, womit die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Es sei daher ein bidisziplinäres neurologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen. Versicherungsinternen medizinischen Berichten komme nicht der gleiche Beweiswert zu wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten. Bei geringen Zweifeln seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
M Sc. I____ und Dr. med. J____ hätten in den Arztberichten vom März 2021 und vom Mai 2022 (IV-Akte 209 und 267) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2021 attestiert, weil die Depression und die Angststörung remittiert seien. Im März 2020 sei es im Rahmen der Trennung vom Ehemann zur psychischen Destabilisierung gekommen, dies sei als psychischer Belastungsfaktor von den Behandlerinnen auch so dargestellt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson am 4. Juli 2022 bestätigt, dass sie sich wieder stabil fühle und sich seit März 2021 wieder zu 100 % als arbeitsfähig empfinde (IV-Akte 271 und 272). Auf diese Beurteilung habe der RAD zu Recht abgestellt und eine befristete Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2021 bestätigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis ab Oktober 2022 und die Lehrtätigkeit ab März 2021 wiederaufgenommen und den Kundenstamm weiter aufgebaut.
Während Frau I____ im Bericht vom 23. Mai 2022 eine vollständige Remission der Depression und der Angststörung bestätigt habe, gehe sie im Dezember 2022 von einer Teilremission der Angststörung aus. Es fänden sich aber keine Befunde oder Symptome einer Angststörung. Die im Rahmen der Scheidung aufgeführten Existenzängste seien nicht ungewöhnlich.
Am 19. März 2021 (IV-Akte 209) attestierte die behandelnde Psychologin M. Sc. I____ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 28. Februar 2021, danach eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Im Zeitpunkt des Berichts war die schwere depressive Episode remittiert und die generalisierte Angststörung teilremittiert, es bestand jedoch weiterhin der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dependenten Anteilen. Die Psychologin führte aus, nach Austritt aus der Tagesklinik habe sich das Zustandsbild deutlich stabilisiert und die Beschwerdeführerin könne die Tagesstruktur wieder selbständig zu Hause bewältigen. Die Depression sei remittiert, die Beschwerdeführerin könne die nötigen Schritte wie Wohnungssuche, Wiederaufnahme der Arbeit und Betreuung der Tochter wieder selbständig ausführen. Sie sei in einem guten Allgemeinzustand, es lägen aber leichte Konzentrationsstörungen vor, sie habe leichte Existenzängste und Sorgen. Aufgrund der Stabilisierung und Remission der Depression sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Gegenwärtig habe die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich Psychotherapie und einmal wöchentlich eine psychiatrische Spitex. Die Belastbarkeit sei aktuell noch immer leicht eingeschränkt. Aktuell arbeite sie zu 30 % in eigener Akkupressurpraxis und zu 10 % unterrichte sie. Es bestünden leichte psychische Einschränkungen in der Selbstorganisation, um das Pensum in der Praxis ausbauen zu können. Im Bericht vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 267) diagnostizierten die behandelnden Therapeutinnen Dr. med. J____ und M. Sc. I____ weiterhin eine remittierte schwere depressive Episode, sowie eine mittlerweile remittierte generalisierte Angststörung, und hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand weiter stabilisiert habe und die Beschwerdeführerin wieder in ihrem angestrebten Teilzeitpensum arbeite. In Bezug auf die Persönlichkeit diagnostizierten sie nun akzentuierte Persönlichkeitszüge histrionisch und dependent. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sahen sie keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen