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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. des. B____, Advokatin[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.29
Verfügung vom 27. Juni 2023
Fehlende Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit.
Tatsachen
I.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer ist gelernter
Motorradmechaniker (IV-Akte 3, S. 4). Nachdem sein erstes Leistungsbegehren vom
11. Oktober 2006 mit Verfügung vom 28. April 2009 gestützt auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 2. November 2008 (IV-Akte 23)
abgewiesen wurde (IV-Akte 27), meldete er sich am 11. Juni 2013 ein zweites Mal
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin gewährte ein
Aufbautraining (IV-Akte 58), welches aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen
werden musste (vgl. IV-Akte 82). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin das
bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D____ und Dr. C____
vom 19. Februar 2016 in Auftrag (Gutachten, IV-Akte 91). Nach einer
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. August 2016
erneut ab (IV-Akte 103) und beendete die Frühintervention mit Verfügung vom 15.
November 2016 (IV-Akte 110).
Auf ein erneutes Gesuch vom 6. Dezember 2016 (IV-Akte 112) betreffend
berufliche Massnahmen trat die Beschwerdegegnerin nicht ein, da der
Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen beigebracht hatte und deshalb
nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in
einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (Verfügung vom 03.05.2017,
IV-Akte 119). Auf die Neuanmeldung vom 22. Februar 2019 trat die
Beschwerdegegnerin wiederum aus den gleichen Gründen nicht ein (Anmeldung,
IV-Akte 120; Verfügung vom 19.06.2019, IV-Akte 132).
Im September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer ein
weiteres Mal zum Leistungsbezug an (IV-Akte 139). Nach Eingang zweier Berichte
der [...]klinik und eines Berichts der Klinik E____ (IV-Akte 147) holte die
Beschwerdegegnerin bei Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter
Medizinischer Gutachter SIM und Dr. G____, Facharzt Rheumatologie,
Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zertifizierter Medizinischer
Gutachter SIM, das bidisziplinäre Gutachten vom 10. resp. 13. Mai 2022 ein (Rheumatologisches
Gutachten inkl. Konsensbeurteilung, IV-Akte 164; Psychiatrisches Gutachten,
IV-Akte 160). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 166)
informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige,
das Rentengesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 37% abzulehnen (IV-Akte
168). Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Sozialhilfe
Einwand (IV-Akte 172). In der Folge gingen bei der Beschwerdegegnerin am 6.
März 2023 resp. 4. April 2023 die IV-Arztberichte des H____-Spitals und der [...]klinik
ein (IV-Akten 182 und 184). Nachdem der RAD am 13. Juni 2023 hierzu Stellung genommen
hatte (IV-Akte 186), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni
2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 187).
II.
Mit Beschwerde vom 9. August 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine ganze Rente ab April 2022 zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer eine 40%-ige Rente ab April 2022 zuzusprechen.
3.
In jedem Fall sei
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf eine Schadenminderungsauflage im Sinne
einer totalen Suchtmittelabstinenz zu verzichten.
4.
Subeventualiter
sei ein erneutes psychiatrisches Gutachten anzuordnen.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge
6.
Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit der
unterzeichneten Advokatin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14.
September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Parteien halten mit Replik vom 13. November 2023 resp.
Duplik vom 11. Dezember 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der
Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. I____ und Dr. J____,
Klinik für Psychosomatik und Psychiatrie, H____-Spital, vom 30. Oktober 2023
ein (Gerichtsakte/GA 8). Der RAD nimmt dazu am 27. November 2023 Stellung (GA 10).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2023 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr.
des. B____, Advokatin, Basel, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2024 statt.
V.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 lässt der Beschwerdeführer den
SPERS-Bericht der K____ (K____) vom 20. November 2023 einreichen (GA 11).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 37% ab (IV-Akte 187). Sie
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez.
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Medizinischer
Gutachter SIM und Dr. G____, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, vom 10. resp. 13.
Mai 2022 (Rheumatologisches Gutachten inkl. Konsensbeurteilung, IV-Akte 164;
Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 160) sowie die beiden Stellungnahmen des RAD
vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 166) und vom 13. Juni 2023 (IV-Akte 186).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt zum einen vor, die von Dr. F____
geäusserten Anforderungen an eine Verweistätigkeit seien derart hoch, dass
nicht mehr von einer Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt gesprochen werden
könne (Beschwerde, Rz. 25). Eventualiter macht er geltend, dass Dr. F____ den Grad
der Arbeitsunfähigkeit falsch festgelegt hätte (Beschwerde, Rz. 29) resp. dass
das psychiatrische Gutachten unverwertbar sei (Beschwerde, Rz. 35 ff.).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
Ziffer 3 der Rechtsbegehren betreffend Anweisung an die IV-Stelle auf eine
Schadenminderungsauflage im Sinne einer totalen Suchtmittelabstinenz zu
verzichten, da es hierfür an einem Anfechtungsobjekt fehlt, worauf die Beschwerdegegnerin
zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 16).
3.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.
Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen
Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische
These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1.
4.1.1. Der rheumatologische Gutachter Dr. G____ stellte als einzige Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikalbetontes,
panvertebrales Schmerzsyndrom fest rechts in den Schulterbereich ausstrahlend (ICD-10
M 54.00) bei Osteochondrose CS/C6 und mittelgradig degenerativen Veränderungen
der unteren LWS (IV-Akte 164, S. 22).
4.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte
er dem Beschwerdeführer:
- Mögliche Spondylarthritis mit
peripherem Befall, ED 08/2021 (Schmerzklinik Basel) bei positivem HLA-B27
- Status nach Hepatitis B
- Nikotin- und Cannabis-Abusus (für
letzteres siehe psychiatrische Beurteilung)
- Spreizfüsse beidseits (IV-Akte 164,
S. 22).
4.1.3. In der Herleitung der Diagnosen führte der
rheumatologische Gutachter aus, die vertebralen Schmerzen zeigten eine eher
geringgradige Modulation und seien aus der Schilderung heraus wenig typisch für
klassisch degenerativ arthrotische oder entzündlich rheumatische Veränderungen
(IV-Akte 164, S. 22). Übereinstimmend zu den Voruntersuchungen würden sich auch
heute höchstens mässiggradige Bewegungseinschränkungen vertebral finden. Die
peripheren Gelenke seien unauffällig. Die Handfunktion zeige sich
altersentsprechend normal. Gut kooperierend entwickle der Versicherte eine gute
Kraft (a.a.O.). Gegenüber den langjährigen Rückenschmerzen seien in den letzten
Jahren neu Hand- und Fussbeschwerden dazu getreten. Rheumatologisch-fachärztlich
werde im August 2021 bei gleichzeitiger Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung eine Spondylarthritis mit peripherem Gelenksbefall vermutet. Die
Diagnose habe auf einem positiven HLA-827 bei leichten Druckdolenzen an Hand-
und Fingergelenken basiert, sei jedoch klinisch ohne Hinweis auf eine
Gelenkshautentzündung (Synovitis) gewesen. Erst sonographisch seien initial, im
Verlauf dann allerdings bessernde leichtere Gelenkshautschwellungen (Synovitiden)
beschrieben worden. Radiologisch und im Verlauf hätten sich glücklicherweise
keine Gelenksschädigungen der diskutierten rheumatologischen Erkrankung gezeigt
(IV-Akte 164, S. 23). Objektiv gesehen blieben die aktuell erhobenen Befunde
sowohl in der rheumatologischen Vorbeurteilung, wie auch in der aktuellen
Untersuchung gering (a.a.O.). Zusammenfassend sei die rheumatologisch
diskutierte Spondylarthritis zwar nicht auszuschliessen (d.h. sie sei möglich),
aber keineswegs überwiegend wahrscheinlich. Zudem gelte es anzufügen, dass eine
mild verlaufende Spondylarthritis (sowie sie in diesem Fall möglicherweise
postuliert werden könnte) gemäss der rheumatologischen Erfahrung im
medizinischen Alltag die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (IV-Akte 164, S.
23). Sie präsentiere sich gegenüber der Vorbegutachtung 2016 im Wesentlichen
stabil (auch radiologisch). Zwischenzeitlich sei rheumatologisch eine periphere
Spondyloarthropathie diagnostiziert worden. Die Diagnose sei möglich, jedoch nicht
überwiegend wahrscheinlich und sie führe nicht zu einer zusätzlichen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 164, S. 23). Somatisch würden sich
keine Behandlungsmöglichkeiten mehr ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit
steigern würden (IV-Akte 164, S. 24).
4.2.
Für schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei ab dem Gutachten
2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 164, S. 24 f.). In einer
angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe ab dem gleichen
Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 164, S. 25). Gelegentliches
Heben und Tragen von Gewichten bis 10 bis 25 kg auf Lendenhöhe sei zumutbar,
ebenso Heben über Brusthöhe von maximal 5 kg. Vereinzelt (5 bis 10x am Tag) seien
für kurze Zeit auch höhere Gewichte möglich (IV-Akte 164, S. 25). Statisch
ungünstige Tätigkeiten (gebückt, Überkopfarbeiten) seien anhaltend nicht
möglich, bis ca. eine Stunde am Stück und in Episoden 1 bis 2x am Tag dagegen
zumutbar (a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "Störungen durch Cannabinoide:
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch" (IV-Akte 160, S. 18).
4.3.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, a.a.O.)
4.3.3. In der Beurteilung führte der Gutachter aus, anlässlich
der Begutachtung seien keine psychopathologischen Befunde zu erheben gewesen,
die Veranlassung gegeben hätten, betreffend die geschilderten (Schmerz-)Beschwerden
eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren (IV-Akte 160, S. 18). In der
Anamnese des Exploranden seien folgende Befunde und Informationen abzubilden:
Schwächen im Arbeits- und Lernverhalten, in den Bereichen Konzentration,
Ausdauer, Selbständigkeit, Organisation, Verlässlichkeit, v.a. aber auch
Einschränkungen in der Sozialkompetenz. Der Versicherte sei schulpsychologisch
abgeklärt worden und habe im Kindesalter gemäss seinen Angaben motorische
Unruhe und impulsive Verhaltensweisen als auch Probleme in der Konzentration
gezeigt (IV-Akte 160, S. 19). In einer Gesamtschau seien anhand der
funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF APP leichte bis mittelgradige
Fähigkeitseinschränkungen zu beurteilen in für die berufliche
Leistungsfähigkeit besonders relevanten Fähigkeiten (u.a. Anpassung an Regeln
und Routinen, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, Flexibilität- und Umstellfähigkeit, IV-Akte 160, S. 27).
4.4.
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beurteilte der
Gutachter seit dem 13. September 2021 mit 60% (100% Präsenz, 60% Leistung,
IV-Akte 160, S. 28 und IV-Akte 164, S. 5). In einer leidensangepassten
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 70% (100% Präsenz, 70% Leistung)
arbeitsfähig, wenn folgende Kriterien erfüllt seien: "Tätigkeit ohne Eigenverantwortung, kleines
Arbeitskollektiv, wertschätzender Umgang, reizarmes Arbeitsklima, keine Schicht
und Wochenendarbeit, keine flankierende Weiterbildung, kein Zeitdruck" dafür mit einem "supportet
(recte: supported) employment und der Möglichkeit für regelmässige Pausen"
(IV-Akte 160, S. 28). Eine ideal angepasste Tätigkeit solle eher geringe
Anforderungen in Bezug auf die kognitive Umstellfähigkeit als auch Kunden- und
Mitarbeiterkontakte stellen. Empfehlenswert erscheine eine Tätigkeit mit
vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen. Sinnvoll
sei eine Arbeit an einem Einzelarbeitsplatz. Tätigkeiten mit viel Ablenkung
resp. Tätigkeiten, welche viel Eigenverantwortung, Multi-Tasking, ein gutes
Umstellvermögen/Flexibilität und Problemlösekompetenz verlangen würden, seien
ungünstig. Es müsse die Möglichkeit einer raschen Routinebildung sowie eine
gute Aussenstrukturierung mit Führung, Unterstützung, Kontrolle und Feedback
durch eine empathische Fachperson gegeben sein. Es brauche ein wohlwollendes
Arbeitsumfeld und keine Arbeit an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko. Ergonomische
Arbeitsplatzanpassungen seien notwendig (a.a.O.).
4.5.
In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, interdisziplinär
werde die Arbeitsfähigkeit nur aus psychiatrischer Sicht begrenzt (IV-Akte 164,
S. 6), sodass vorliegend diese Beurteilung massgebend ist.
4.6.
4.6.1. Der RAD beurteilte das Gutachten grundsätzlich als
beweiskräftig führte aber aus, der von Dr. F____ attestierten 60%igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht gefolgt werden
(IV-Akte 166, S. 4). In der Tätigkeit als Motorradmechaniker bestehe die
Möglichkeit der Gefährdung Dritter, wenn bei der Reparatur Fehler unterlaufen
würden. Die Gefahr von Fehlern sei beim Versicherten aufgrund der
Suchtkomponente und des ADHS erhöht. Insofern gelte die Beurteilung der Gutachter
von 2016 weiterhin (vgl. RAD Stellungnahme vom 23.6.2022, IV-Akte 166, S. 4).
4.6.2. Darüber hinaus erweiterte der RAD das Einschränkungsprofil
in einer leidensangepassten Tätigkeit in dem er Tätigkeiten mit erhöhter
Sorgfaltspflicht und mit erhöhter Unfallgefahr ausschloss (IV-Akte 166, S. 4).
Weiter erachtete er es als notwendig, dass die Alternativtätigkeit wenig
Kundenkontakte umfasse, dafür gut strukturiert und ohne Stress sei.
Ausgeschlossen wurden vom RAD ebenfalls Schicht- und Wochenendarbeit (IV-Akte
160, S. 4).
4.7.
Auf das bidisziplinäre Gutachten kann in formeller und materieller
Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen
an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer
umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in
Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten,
subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend
beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei umfassend beantwortet. Allerdings
ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen von Dr. F____ zum Cannabisentzug
resp. zur Notwendigkeit einer vollständigen Cannabisabstinenz (Gutachten,
IV-Akte 160, S. 23; Konsensbeurteilung, IV-Akte 164, S. 7) nicht als
überzeugend betrachtet werden können, da der Beschwerdeführer den Marihuana-Gebrauch
gemäss Bericht seiner behandelnden Ärzte als Selbstmedikation einsetzt, was
entsprechend hätte diskutiert werden müssen (vgl. Bericht Dr. I____ und Dr. J____,
Klinik für Psychosomatik und Psychiatrie, H____-Spital, vom 30.10.2023, GA 8). Entgegen
der Ansicht des RAD (vgl. IV-Akte 166, S. 5) liegt bei Dr. F____ im Vergleich
zu Dr. C____ keine andere Beurteilung eines gleichen medizinischen Gesundheitszustandes
vor. Vielmehr hat Dr. F____ die funktionellen Auswirkungen der von ihm
festgestellten Diagnosen sehr gut umschrieben, weshalb sie vorliegend auch
entsprechend zu gewichten sind. Weiter ist zu bemerken, dass die Standardindikatoren
im Gutachten ebenfalls diskutiert wurden. Bei einer Gesamtwürdigung muss daher
festgestellt werden, dass sich das Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar
erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
4.8.
Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die
gutachterliche Einschätzung in Widerspruch zu den Beurteilungen der
behandelnden Ärzte stehe und dabei auf den Bericht von Dr. J____, Klinik für
Psychosomatik und Psychiatrie, H____-Spital, vom 30. Oktober 2023 (GA 8)
hinweist, ist festzuhalten, dass dieser keine neuen Aspekte enthält, welche im
Gutachten unbeachtet oder ungewürdigt worden sind und sich im Übrigen auf
Befunde beschränkt, die nicht ausreichend begründet werden, wie der RAD bereits
festgehalten hat (GA 10).
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob der
Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt verwerten könnte. Die Frage der
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist rechtlicher Natur und nicht von
Medizinern zu beantworten (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender
und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil des Bundesgerichts
9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).
5.2.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
seine Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung
aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11.
August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es
sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden
kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des
Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28.
November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist
anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein
als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17.
Dezember 2021, E. 5.1; 9C_766/2019 vom 11. September 2020 mit Hinweis auf
Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 13. Juni
2019 E. 7.1, je mit Hinweis).
5.3.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das von Dr. F____
beschriebene Arbeitsprofil sei nicht mehr verwertbar (Beschwerde, Rz. 25 ff.).
Da Dr. F____ den Arbeitsplatz übersetzt als "unterstützte
Anstellung" beschrieben
habe, habe er einen geschützten Arbeitsplatz "im
Kopf gehabt" (Beschwerde,
Rz. 26). Die von Dr. F____ gemachten Vorgaben würden weit über das hinausgehen,
was als realistisches Entgegenkommens eines durchschnittlichen Arbeitgebers
erwartet werden dürfe. Eine solche Stelle sei auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht zu
finden (a.a.O.).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, im vorliegenden Fall sei der
Versicherte bei Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit 57 Jahre alt gewesen.
Daher könne aufgrund des Alters bei einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von
70% bei voller Anwesenheit nicht von einer Unverwertbarkeit ausgegangen werden.
Zudem gebe es (auf dem ersten Arbeitsmarkt) auch Nischenarbeitsplätze, die den
Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht würden. Der Pausenbedarf sei bereits
im Leistungsprofil abgegolten. Ferner kenne der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch
gut strukturierte Tätigkeiten ohne erhöhten Zeitdruck und mit wenig
Kundenkontakt (Beschwerdeantwort, Rz. 9).
5.5.
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht gefolgt
werden. Der Beschwerdeführer begann im Alter von 13 Jahren erstmals mit dem
Konsum von Cannabinoiden (Gutachten, IV-Akte 160, S. 16). Anfang 20 fing der
Beschwerdeführer mit dem Sniffen von Heroin an. Später befand er sich in einem
Heroinprogramm und betrieb einen Beikonsum von Heroin und Kokain (a.a.O.). Seit
2010 ist der Beschwerdeführer von Heroin und Kokain abstinent (vgl. Bericht Dr.
L____ vom 02.07.2024, IV-Akte 35, S. 1; Bericht Dr. L____ vom 15.11.2013,
IV-Akte 44, S. 3), konsumiert aber weiterhin Cannabinoide (IV-Akte 160, S. 17).
Der Suchtmittelkonsum ist damit als erheblich und mit der Lebensgeschichte des
Beschwerdeführers eng verknüpft. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ergibt sich beim Beschwerdeführer, welcher seit 2007 sechs gescheiterte
Arbeitsversuche (einen im ersten Arbeitsmarkt und fünf in Sozialbetrieben (vgl.
dazu u.a. M____: IV-Akten 18, S. 1; Aufbautraining freie Wirtschaft: IV-Akte
63; N____: IV-Akte 66; Stundenblatt Coaching: IV-Akten 63 und 69) absolviert
hat, nicht wegen des Alters, sondern aufgrund der Anforderungen an das
Tätigkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit. So hat Dr. F____ eine
ungewöhnlich lange Liste an spezifischen Anforderungen an die Verweistätigkeit
formuliert. Die dabei eingeforderten Kriterien gehen weit über einen sog. "Nischenarbeitsplatz" hinaus. So hat eine für den
Beschwerdeführer passende Tätigkeit nicht nur in einem kleinen Team mit
wertschätzendem und reizarmen Arbeitsklima zu erfolgen, sie muss darüber hinaus
auch an einem ergonomischen Einzelarbeitsplatz absolviert werden können.
Inhaltlich darf diese Tätigkeit nur geringe Anforderungen an Kunden- und
Mitarbeiterkontakte sowie die kognitive Umstellfähigkeit stellen. Die Tätigkeit
muss weiter vorstrukturiert sein und klar überschaubare Anweisungen und Abläufe
enthalten. Und selbst dann ist es noch notwendig, dass der Beschwerdeführer
durch eine empathische Fachperson mit Führung, Kontrolle und Feedback
unterstützt wird. Hervorzuheben ist, dass die angepasste Tätigkeit nicht nur
gar keinen Zeitdruck, sondern auch gar keine Eigenverantwortung aufweisen darf
und dafür eine rasche Routinebildung ermöglichen sollte, wobei eine Arbeit an
Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko ausgeschlossen ist. Dieses bereits
auffällig umfangreiche Anforderungsprofil hat der RAD noch weiter
eingeschränkt, in dem er Tätigkeiten mit einer erhöhten Sorgfaltspflicht und
Unfallgefahr ausschloss (IV-Akte 166, S. 4). Unter Berücksichtigung dieser zahlreichen
und unterschiedlichen Anforderungen ist es insgesamt nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der erste (ausgeglichene) Arbeitsmarkt noch Arbeitsplätze
bietet, die für den Beschwerdeführer überhaupt in Frage kämen (vgl. hierzu auch
Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2013 vom 30. April 2014 E. 5.3). In jedem Fall
weist das aus medizinisch-theoretischer Sicht gezeichnete Verweisprofil etliche
Restriktionen auf, welche die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers
aussergewöhnlich stark beschneiden. Die Kumulation sämtlicher vom Gutachter und
dem RAD aufgestellten Anforderungen kann realistischerweise von einem
durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht erwartetet werden.
5.6.
An dieser Einschätzung würde auch eine vollständige
Cannabisabstinenz nichts ändern, zumal die diesbezügliche medizinische
Auffassung des Gutachter Dr. F____ nicht ausreichend unterlegt ist und dieser darüber
hinaus nicht diskutierte, dass der Konsum als Selbstmedikation erfolgt (vgl.
Erwägung 4.7 vorstehend).
5.7.
Als Fazit ist damit festzustellen, dass die von Dr. F____ und dem
RAD formulierten qualitativen Einschränkungen in der Summe derart einschränkend
sind, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt. Sie führen
dazu, dass die beschriebene Tätigkeit nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt zu
finden ist. Im Ergebnis ist damit von einer Unverwertbarkeit der dem
Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
5.8.
5.8.1. Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11.
September 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E.
5.2).
5.8.2. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Rentenberechtigung aufgrund der
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist gemäss BGE 138 V 457, 462 E. 3.4
auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
abzustellen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine
zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Vor dem Hintergrund, dass die
Untersuchung bei Dr. F____ am 1. April 2022 stattfand (IV-Akte 160, S. 23), ist
die ganze Rente ab dem 1. April 2022 zuzusprechen.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 27. Juni 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2022 eine ganze Rente (IV-Basis:
100%) auszurichten.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF
800.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin reicht mit der Replik
eine Honorarnote über CHF 4'254.45 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern
ein. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur. Damit erscheint vorliegend eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 27. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
dem Beschwerdeführer ab 1. April 2022 eine ganze Rente (IV-Basis: 100%) auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: