Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. des. B____, Advokatin[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.29

Verfügung vom 27. Juni 2023

Fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.

 


Tatsachen

I.         

Der 1966 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Motorradmechaniker (IV-Akte 3, S. 4). Nachdem sein erstes Leistungsbegehren vom 11. Oktober 2006 mit Verfügung vom 28. April 2009 gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 2. November 2008 (IV-Akte 23) abgewiesen wurde (IV-Akte 27), meldete er sich am 11. Juni 2013 ein zweites Mal zum Leistungsbezug an (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin gewährte ein Aufbautraining (IV-Akte 58), welches aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste (vgl. IV-Akte 82). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D____ und Dr. C____ vom 19. Februar 2016 in Auftrag (Gutachten, IV-Akte 91). Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. August 2016 erneut ab (IV-Akte 103) und beendete die Frühintervention mit Verfügung vom 15. November 2016 (IV-Akte 110).

Auf ein erneutes Gesuch vom 6. Dezember 2016 (IV-Akte 112) betreffend berufliche Massnahmen trat die Beschwerdegegnerin nicht ein, da der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen beigebracht hatte und deshalb nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (Verfügung vom 03.05.2017, IV-Akte 119). Auf die Neuanmeldung vom 22. Februar 2019 trat die Beschwerdegegnerin wiederum aus den gleichen Gründen nicht ein (Anmeldung, IV-Akte 120; Verfügung vom 19.06.2019, IV-Akte 132).

Im September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (IV-Akte 139). Nach Eingang zweier Berichte der [...]klinik und eines Berichts der Klinik E____ (IV-Akte 147) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM und Dr. G____, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, das bidisziplinäre Gutachten vom 10. resp. 13. Mai 2022 ein (Rheumatologisches Gutachten inkl. Konsensbeurteilung, IV-Akte 164; Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 160). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 166) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, das Rentengesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 37% abzulehnen (IV-Akte 168). Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Sozialhilfe Einwand (IV-Akte 172). In der Folge gingen bei der Beschwerdegegnerin am 6. März 2023 resp. 4. April 2023 die IV-Arztberichte des H____-Spitals und der [...]klinik ein (IV-Akten 182 und 184). Nachdem der RAD am 13. Juni 2023 hierzu Stellung genommen hatte (IV-Akte 186), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 187).

II.        

Mit Beschwerde vom 9. August 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab April 2022 zuzusprechen.

2.     Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine 40%-ige Rente ab April 2022 zuzusprechen.

3.     In jedem Fall sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf eine Schadenminderungsauflage im Sinne einer totalen Suchtmittelabstinenz zu verzichten.

4.     Subeventualiter sei ein erneutes psychiatrisches Gutachten anzuordnen.

5.     Unter o/e-Kostenfolge

6.     Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit der unterzeichneten Advokatin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Parteien halten mit Replik vom 13. November 2023 resp. Duplik vom 11. Dezember 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. I____ und Dr. J____, Klinik für Psychosomatik und Psychiatrie, H____-Spital, vom 30. Oktober 2023 ein (Gerichtsakte/GA 8). Der RAD nimmt dazu am 27. November 2023 Stellung (GA 10).

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr. des. B____, Advokatin, Basel, bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2024 statt.

V.       

Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 lässt der Beschwerdeführer den SPERS-Bericht der K____ (K____) vom 20. November 2023 einreichen (GA 11).

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            In der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 37% ab (IV-Akte 187). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM und Dr. G____, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, vom 10. resp. 13. Mai 2022 (Rheumatologisches Gutachten inkl. Konsensbeurteilung, IV-Akte 164; Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 160) sowie die beiden Stellungnahmen des RAD vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 166) und vom 13. Juni 2023 (IV-Akte 186).

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt zum einen vor, die von Dr. F____ geäusserten Anforderungen an eine Verweistätigkeit seien derart hoch, dass nicht mehr von einer Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt gesprochen werden könne (Beschwerde, Rz. 25). Eventualiter macht er geltend, dass Dr. F____ den Grad der Arbeitsunfähigkeit falsch festgelegt hätte (Beschwerde, Rz. 29) resp. dass das psychiatrische Gutachten unverwertbar sei (Beschwerde, Rz. 35 ff.).

2.3.            Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist Ziffer 3 der Rechtsbegehren betreffend Anweisung an die IV-Stelle auf eine Schadenminderungsauflage im Sinne einer totalen Suchtmittelabstinenz zu verzichten, da es hierfür an einem Anfechtungsobjekt fehlt, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 16).

3.                  

3.1.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.            Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

3.3.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

 

4.                  

4.1.            4.1.1. Der rheumatologische Gutachter Dr. G____ stellte als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikalbetontes, panvertebrales Schmerzsyndrom fest rechts in den Schulterbereich ausstrahlend (ICD-10 M 54.00) bei Osteochondrose CS/C6 und mittelgradig degenerativen Veränderungen der unteren LWS (IV-Akte 164, S. 22).

4.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer:

-       Mögliche Spondylarthritis mit peripherem Befall, ED 08/2021 (Schmerzklinik Basel) bei positivem HLA-B27

-       Status nach Hepatitis B

-       Nikotin- und Cannabis-Abusus (für letzteres siehe psychiatrische Beurteilung)

-       Spreizfüsse beidseits (IV-Akte 164, S. 22).

4.1.3. In der Herleitung der Diagnosen führte der rheumatologische Gutachter aus, die vertebralen Schmerzen zeigten eine eher geringgradige Modulation und seien aus der Schilderung heraus wenig typisch für klassisch degenerativ arthrotische oder entzündlich rheumatische Veränderungen (IV-Akte 164, S. 22). Übereinstimmend zu den Voruntersuchungen würden sich auch heute höchstens mässiggradige Bewegungseinschränkungen vertebral finden. Die peripheren Gelenke seien unauffällig. Die Handfunktion zeige sich altersentsprechend normal. Gut kooperierend entwickle der Versicherte eine gute Kraft (a.a.O.). Gegenüber den langjährigen Rückenschmerzen seien in den letzten Jahren neu Hand- und Fussbeschwerden dazu getreten. Rheumatologisch-fachärztlich werde im August 2021 bei gleichzeitiger Diagnose einer chronischen Schmerzstörung eine Spondylarthritis mit peripherem Gelenksbefall vermutet. Die Diagnose habe auf einem positiven HLA-827 bei leichten Druckdolenzen an Hand- und Fingergelenken basiert, sei jedoch klinisch ohne Hinweis auf eine Gelenkshautentzündung (Synovitis) gewesen. Erst sonographisch seien initial, im Verlauf dann allerdings bessernde leichtere Gelenkshautschwellungen (Synovitiden) beschrieben worden. Radiologisch und im Verlauf hätten sich glücklicherweise keine Gelenksschädigungen der diskutierten rheumatologischen Erkrankung gezeigt (IV-Akte 164, S. 23). Objektiv gesehen blieben die aktuell erhobenen Befunde sowohl in der rheumatologischen Vorbeurteilung, wie auch in der aktuellen Untersuchung gering (a.a.O.). Zusammenfassend sei die rheumatologisch diskutierte Spondylarthritis zwar nicht auszuschliessen (d.h. sie sei möglich), aber keineswegs überwiegend wahrscheinlich. Zudem gelte es anzufügen, dass eine mild verlaufende Spondylarthritis (sowie sie in diesem Fall möglicherweise postuliert werden könnte) gemäss der rheumatologischen Erfahrung im medizinischen Alltag die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (IV-Akte 164, S. 23). Sie präsentiere sich gegenüber der Vorbegutachtung 2016 im Wesentlichen stabil (auch radiologisch). Zwischenzeitlich sei rheumatologisch eine periphere Spondyloarthropathie diagnostiziert worden. Die Diagnose sei möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich und sie führe nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 164, S. 23). Somatisch würden sich keine Behandlungsmöglichkeiten mehr ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit steigern würden (IV-Akte 164, S. 24).

4.2.            Für schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei ab dem Gutachten 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 164, S. 24 f.). In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe ab dem gleichen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 164, S. 25). Gelegentliches Heben und Tragen von Gewichten bis 10 bis 25 kg auf Lendenhöhe sei zumutbar, ebenso Heben über Brusthöhe von maximal 5 kg. Vereinzelt (5 bis 10x am Tag) seien für kurze Zeit auch höhere Gewichte möglich (IV-Akte 164, S. 25). Statisch ungünstige Tätigkeiten (gebückt, Überkopfarbeiten) seien anhaltend nicht möglich, bis ca. eine Stunde am Stück und in Episoden 1 bis 2x am Tag dagegen zumutbar (a.a.O.).

4.3.            4.3.1. Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch" (IV-Akte 160, S. 18).

4.3.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, a.a.O.)

4.3.3. In der Beurteilung führte der Gutachter aus, anlässlich der Begutachtung seien keine psychopathologischen Befunde zu erheben gewesen, die Veranlassung gegeben hätten, betreffend die geschilderten (Schmerz-)Beschwerden eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren (IV-Akte 160, S. 18). In der Anamnese des Exploranden seien folgende Befunde und Informationen abzubilden: Schwächen im Arbeits- und Lernverhalten, in den Bereichen Konzentration, Ausdauer, Selbständigkeit, Organisation, Verlässlichkeit, v.a. aber auch Einschränkungen in der Sozialkompetenz. Der Versicherte sei schulpsychologisch abgeklärt worden und habe im Kindesalter gemäss seinen Angaben motorische Unruhe und impulsive Verhaltensweisen als auch Probleme in der Konzentration gezeigt (IV-Akte 160, S. 19). In einer Gesamtschau seien anhand der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF APP leichte bis mittelgradige Fähigkeitseinschränkungen zu beurteilen in für die berufliche Leistungsfähigkeit besonders relevanten Fähigkeiten (u.a. Anpassung an Regeln und Routinen, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Flexibilität- und Umstellfähigkeit, IV-Akte 160, S. 27).

4.4.            Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beurteilte der Gutachter seit dem 13. September 2021 mit 60% (100% Präsenz, 60% Leistung, IV-Akte 160, S. 28 und IV-Akte 164, S. 5). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 70% (100% Präsenz, 70% Leistung) arbeitsfähig, wenn folgende Kriterien erfüllt seien: "Tätigkeit ohne Eigenverantwortung, kleines Arbeitskollektiv, wertschätzender Umgang, reizarmes Arbeitsklima, keine Schicht und Wochenendarbeit, keine flankierende Weiterbildung, kein Zeitdruck" dafür mit einem "supportet (recte: supported) employment und der Möglichkeit für regelmässige Pausen" (IV-Akte 160, S. 28). Eine ideal angepasste Tätigkeit solle eher geringe Anforderungen in Bezug auf die kognitive Umstellfähigkeit als auch Kunden- und Mitarbeiterkontakte stellen. Empfehlenswert erscheine eine Tätigkeit mit vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen. Sinnvoll sei eine Arbeit an einem Einzelarbeitsplatz. Tätigkeiten mit viel Ablenkung resp. Tätigkeiten, welche viel Eigenverantwortung, Multi-Tasking, ein gutes Umstellvermögen/Flexibilität und Problemlösekompetenz verlangen würden, seien ungünstig. Es müsse die Möglichkeit einer raschen Routinebildung sowie eine gute Aussenstrukturierung mit Führung, Unterstützung, Kontrolle und Feedback durch eine empathische Fachperson gegeben sein. Es brauche ein wohlwollendes Arbeitsumfeld und keine Arbeit an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko. Ergonomische Arbeitsplatzanpassungen seien notwendig (a.a.O.).

4.5.            In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit nur aus psychiatrischer Sicht begrenzt (IV-Akte 164, S. 6), sodass vorliegend diese Beurteilung massgebend ist.

4.6.            4.6.1. Der RAD beurteilte das Gutachten grundsätzlich als beweiskräftig führte aber aus, der von Dr. F____ attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht gefolgt werden (IV-Akte 166, S. 4). In der Tätigkeit als Motorradmechaniker bestehe die Möglichkeit der Gefährdung Dritter, wenn bei der Reparatur Fehler unterlaufen würden. Die Gefahr von Fehlern sei beim Versicherten aufgrund der Suchtkomponente und des ADHS erhöht. Insofern gelte die Beurteilung der Gutachter von 2016 weiterhin (vgl. RAD Stellungnahme vom 23.6.2022, IV-Akte 166, S. 4).

4.6.2. Darüber hinaus erweiterte der RAD das Einschränkungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit in dem er Tätigkeiten mit erhöhter Sorgfaltspflicht und mit erhöhter Unfallgefahr ausschloss (IV-Akte 166, S. 4). Weiter erachtete er es als notwendig, dass die Alternativtätigkeit wenig Kundenkontakte umfasse, dafür gut strukturiert und ohne Stress sei. Ausgeschlossen wurden vom RAD ebenfalls Schicht- und Wochenendarbeit (IV-Akte 160, S. 4).

4.7.            Auf das bidisziplinäre Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei umfassend beantwortet. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen von Dr. F____ zum Cannabisentzug resp. zur Notwendigkeit einer vollständigen Cannabisabstinenz (Gutachten, IV-Akte 160, S. 23; Konsensbeurteilung, IV-Akte 164, S. 7) nicht als überzeugend betrachtet werden können, da der Beschwerdeführer den Marihuana-Gebrauch gemäss Bericht seiner behandelnden Ärzte als Selbstmedikation einsetzt, was entsprechend hätte diskutiert werden müssen (vgl. Bericht Dr. I____ und Dr. J____, Klinik für Psychosomatik und Psychiatrie, H____-Spital, vom 30.10.2023, GA 8). Entgegen der Ansicht des RAD (vgl. IV-Akte 166, S. 5) liegt bei Dr. F____ im Vergleich zu Dr. C____ keine andere Beurteilung eines gleichen medizinischen Gesundheitszustandes vor. Vielmehr hat Dr. F____ die funktionellen Auswirkungen der von ihm festgestellten Diagnosen sehr gut umschrieben, weshalb sie vorliegend auch entsprechend zu gewichten sind. Weiter ist zu bemerken, dass die Standardindikatoren im Gutachten ebenfalls diskutiert wurden. Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

4.8.            Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die gutachterliche Einschätzung in Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte stehe und dabei auf den Bericht von Dr. J____, Klinik für Psychosomatik und Psychiatrie, H____-Spital, vom 30. Oktober 2023 (GA 8) hinweist, ist festzuhalten, dass dieser keine neuen Aspekte enthält, welche im Gutachten unbeachtet oder ungewürdigt worden sind und sich im Übrigen auf Befunde beschränkt, die nicht ausreichend begründet werden, wie der RAD bereits festgehalten hat (GA 10).

5.                  

5.1.            In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt verwerten könnte. Die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist rechtlicher Natur und nicht von Medizinern zu beantworten (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).

5.2.            Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seine Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021, E. 5.1; 9C_766/2019 vom 11. September 2020 mit Hinweis auf Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).

5.3.            Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das von Dr. F____ beschriebene Arbeitsprofil sei nicht mehr verwertbar (Beschwerde, Rz. 25 ff.). Da Dr. F____ den Arbeitsplatz übersetzt als "unterstützte Anstellung" beschrieben habe, habe er einen geschützten Arbeitsplatz "im Kopf gehabt" (Beschwerde, Rz. 26). Die von Dr. F____ gemachten Vorgaben würden weit über das hinausgehen, was als realistisches Entgegenkommens eines durchschnittlichen Arbeitgebers erwartet werden dürfe. Eine solche Stelle sei auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht zu finden (a.a.O.).

5.4.            Die Beschwerdegegnerin macht geltend, im vorliegenden Fall sei der Versicherte bei Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit 57 Jahre alt gewesen. Daher könne aufgrund des Alters bei einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 70% bei voller Anwesenheit nicht von einer Unverwertbarkeit ausgegangen werden. Zudem gebe es (auf dem ersten Arbeitsmarkt) auch Nischenarbeitsplätze, die den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht würden. Der Pausenbedarf sei bereits im Leistungsprofil abgegolten. Ferner kenne der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch gut strukturierte Tätigkeiten ohne erhöhten Zeitdruck und mit wenig Kundenkontakt (Beschwerdeantwort, Rz. 9).

5.5.            Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer begann im Alter von 13 Jahren erstmals mit dem Konsum von Cannabinoiden (Gutachten, IV-Akte 160, S. 16). Anfang 20 fing der Beschwerdeführer mit dem Sniffen von Heroin an. Später befand er sich in einem Heroinprogramm und betrieb einen Beikonsum von Heroin und Kokain (a.a.O.). Seit 2010 ist der Beschwerdeführer von Heroin und Kokain abstinent (vgl. Bericht Dr. L____ vom 02.07.2024, IV-Akte 35, S. 1; Bericht Dr. L____ vom 15.11.2013, IV-Akte 44, S. 3), konsumiert aber weiterhin Cannabinoide (IV-Akte 160, S. 17). Der Suchtmittelkonsum ist damit als erheblich und mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers eng verknüpft. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ergibt sich beim Beschwerdeführer, welcher seit 2007 sechs gescheiterte Arbeitsversuche (einen im ersten Arbeitsmarkt und fünf in Sozialbetrieben (vgl. dazu u.a. M____: IV-Akten 18, S. 1; Aufbautraining freie Wirtschaft: IV-Akte 63; N____: IV-Akte 66; Stundenblatt Coaching: IV-Akten 63 und 69) absolviert hat, nicht wegen des Alters, sondern aufgrund der Anforderungen an das Tätigkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit. So hat Dr. F____ eine ungewöhnlich lange Liste an spezifischen Anforderungen an die Verweistätigkeit formuliert. Die dabei eingeforderten Kriterien gehen weit über einen sog. "Nischenarbeitsplatz" hinaus. So hat eine für den Beschwerdeführer passende Tätigkeit nicht nur in einem kleinen Team mit wertschätzendem und reizarmen Arbeitsklima zu erfolgen, sie muss darüber hinaus auch an einem ergonomischen Einzelarbeitsplatz absolviert werden können. Inhaltlich darf diese Tätigkeit nur geringe Anforderungen an Kunden- und Mitarbeiterkontakte sowie die kognitive Umstellfähigkeit stellen. Die Tätigkeit muss weiter vorstrukturiert sein und klar überschaubare Anweisungen und Abläufe enthalten. Und selbst dann ist es noch notwendig, dass der Beschwerdeführer durch eine empathische Fachperson mit Führung, Kontrolle und Feedback unterstützt wird. Hervorzuheben ist, dass die angepasste Tätigkeit nicht nur gar keinen Zeitdruck, sondern auch gar keine Eigenverantwortung aufweisen darf und dafür eine rasche Routinebildung ermöglichen sollte, wobei eine Arbeit an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko ausgeschlossen ist. Dieses bereits auffällig umfangreiche Anforderungsprofil hat der RAD noch weiter eingeschränkt, in dem er Tätigkeiten mit einer erhöhten Sorgfaltspflicht und Unfallgefahr ausschloss (IV-Akte 166, S. 4). Unter Berücksichtigung dieser zahlreichen und unterschiedlichen Anforderungen ist es insgesamt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der erste (ausgeglichene) Arbeitsmarkt noch Arbeitsplätze bietet, die für den Beschwerdeführer überhaupt in Frage kämen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2013 vom 30. April 2014 E. 5.3). In jedem Fall weist das aus medizinisch-theoretischer Sicht gezeichnete Verweisprofil etliche Restriktionen auf, welche die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers aussergewöhnlich stark beschneiden. Die Kumulation sämtlicher vom Gutachter und dem RAD aufgestellten Anforderungen kann realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht erwartetet werden.

5.6.            An dieser Einschätzung würde auch eine vollständige Cannabisabstinenz nichts ändern, zumal die diesbezügliche medizinische Auffassung des Gutachter Dr. F____ nicht ausreichend unterlegt ist und dieser darüber hinaus nicht diskutierte, dass der Konsum als Selbstmedikation erfolgt (vgl. Erwägung 4.7 vorstehend).

5.7.            Als Fazit ist damit festzustellen, dass die von Dr. F____ und dem RAD formulierten qualitativen Einschränkungen in der Summe derart einschränkend sind, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt. Sie führen dazu, dass die beschriebene Tätigkeit nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt zu finden ist. Im Ergebnis ist damit von einer Unverwertbarkeit der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

5.8.            5.8.1. Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2).

5.8.2. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Rentenberechtigung aufgrund der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist gemäss BGE 138 V 457, 462 E. 3.4 auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Vor dem Hintergrund, dass die Untersuchung bei Dr. F____ am 1. April 2022 stattfand (IV-Akte 160, S. 23), ist die ganze Rente ab dem 1. April 2022 zuzusprechen.

6.                  

6.1.            Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 27. Juni 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2022 eine ganze Rente (IV-Basis: 100%) auszurichten.

6.2.            Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin reicht mit der Replik eine Honorarnote über CHF 4'254.45 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern ein. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Damit erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2022 eine ganze Rente (IV-Basis: 100%) auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: